umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (6)

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Kapitel 4.3 [18]{2016}
Verwendung von [festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks,]{Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)



Bem.
Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5

4.3.1 Anwendungsbereich

4.3.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für

4.3.1.2 Diese Vorschriften gelten für

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC

zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe.

4.3.1.3 Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)} zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 bilden.

4.3.1.4 Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8.

4.3.1.5 Wegen der Übergangsvorschriften für die Anrwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
1.6.31.6.4

4.3.2 Vorschriften für alle Klassen

4.3.2.1 Verwendung

4.3.2.1.1 Die Beförderung von Stoffen des [ADR in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen] {RID in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen} oder in Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist.

4.3.2.1.2 Der erforderliche Typ eines Tanks, eines [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens}und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen [1 und] 3 bis 9 ist) angegeben. [1]/ {1}

4.3.2.1.3 Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für den betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nicht anderes vorschreiben, dürfen auch Tanks mit Codierungen verwendet werden, die einen höheren Mindestberechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befüllen oder Entleeren oder die Sicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1 für die Klassen 3 bis 9).

4.3.2.1.4 Die Tanks, die [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 als Sondervorschriften angegeben sind.

4.3.2.1.5 RSEB Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind (siehe Absatz 6.8.2.3.1) und die mit den Werkstoffen der Tankkörper, Dichtungen, Ausrüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), gefährliche Stoffe erzeugen oder diese Werkstoffe merklich schwächen. [2]/ {2}

4.3.2.1.6 Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.

4.3.2.1.7 [Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Tankakte muss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden.

Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte unverzüglich an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.

Kopien der Tankakte und aller notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen.]

{Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde

Kesselwagen, abnehmbare Tanks und BatteriewagenTankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
vorzulegen, und sicherstellen muss, dass diese der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung stehen.vorzulegen.
Die Tankakte, einschließlich der entsprechenden Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der ECM,Die Tankakte

muss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden.

Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte unverzüglich an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.

Kopien der Tankakte oder aller notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen.}

4.3.2.2 Füllungsgrad

4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:

  1. für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):
     Füllungsgrad = 100  % des Fassungsraums; 

    1 + α (50-tF)
  2. für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):
     Füllungsgrad = 98 % des Fassungsraums; 

    1 + α (50-tF)
  3. für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
     Füllungsgrad = 97 % des Fassungsraums; 

    1 + α (50-tF)
  4. für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
     Füllungsgrad = 95 % des Fassungsraums; 

    1 + α (50-tF)

4.3.2.2.2 In diesen Formeln bedeutet α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.

α wird nach der Formel berechnet

α =  d15 - d50

35 x d50

Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

4.3.2.2.3 Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

4.3.2.2.4 [Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}{Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC}
{(bleibt offen)}{Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

  • flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20 °C von mindestens 2680 mm2/s;
  • geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2680 mm2/s;
  • UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, und UN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG.}

4.3.2.3 Betrieb

4.3.2.3.1 Die Wanddicke des Tankkörpers muss während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich dem Mindestwert sein, der in den Absätzen

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
6.8.2.1.17 [bis 6.8.2.1.21] {und 6.8.2.1.18}6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20

gefordert wird.

4.3.2.3.2

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
(bleibt offen)Die Tankcontainer / MEGC müssen während der Beförderung so auf dem [Trägerfahrzeug]{Tragwagen} verladen sein, dass sie durch Einrichtungen des [Trägerfahrzeugs]{Tragwagens} oder des Tankcontainers / MEGC selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind. [3]/ {3} Wenn die Tankcontainer / MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern.

4.3.2.3.3 RSEB Während des Befüllens und Entleerens der Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks,[Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks.

4.3.2.3.4 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen.

4.3.2.3.5 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.

4.3.2.3.6 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden.

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind.

4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12 vorgeschriebene Prüfung dürfen [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen,}Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.

Jedoch dürfen [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen,} Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:

  1. innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist,
  2. sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.

4.3.2.4Ungereinigte leere Tanks, [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} und MEGC

Bem. Für ungereinigte leere Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2, TU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein.

4.3.2.4.1 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.

4.3.2.4.2 Ungereinigte leere Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

4.3.2.4.3 RSEB Sind ungereinigte leere Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefülltem Zustand und können die Vorschriften des ADR/RID nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden.

Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die eine den Vorschriften des ADR/RID entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrolliertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.

4.3.2.4.4 [Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,] {Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen,} Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

4.3.3 Sondervorschriften für die Klasse 2

4.3.3.1 Tankcodierung und -hierarchie

4.3.3.1.1 Tankcodierung und Codierung für [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC

Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung:

TeilBeschreibung Tankcodierung
1Tanktyp / Typ des
[Batterie-Fahrzeugs]
{Batteriewagens}
oder des MEGC
C =Tank, [Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC für verdichtete Gase
P =Tank, [Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase
R =Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase
2Berechnungsdruckx =Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz 4.3.3.2.5 oder
22 =Mindestberechnungsdruck in bar
3Öffnungen
(siehe Unterabschnitte
6.8.2.2 und 6.8.3.2)
B =Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder
[Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels oder für verdichtete Gase
C =Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist
D =Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder
[Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels
4Sicherheitsventil / -einrichtungN =Tank, [Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist
H =luftdicht verschlossener Tank, [Batterie-Fahrzeug] {Batteriewagen} oder MEGC (siehe Abschnitt 1.2.1)

Bem.

1. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17 bedeutet, dass das Gas nur in [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus Gefäßen bestehen.

2. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 40 bedeutet, dass das Gas nur in[Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen.

3. Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch sein wie der Wert für ≫x≪ oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks.

4.3.3.1.2 Tankhierarchie

Tankcodierungweitere Tankcodierung(en), die für die Stoffe unter dieser Tankcodierung zugelassen ist (sind)
C*BNC#BN, C#CN, C#DN, C#BH, C#CH, C#DH
C*BHC#BH, C#CH, C#DH
C*CNC#CN, C#DN, C#CH, C#DH
C*CHC#CH, C#DH
C*DNC#DN, C#DH
C*DHC#DH
P*BNP#BN, P#CN, P#DN, P#BH, P#CH, P#DH
P*BHP#BH, P#CH, P#DH
P*CNP#CN, P#DN, P#CH, P#DH
P*CHP#CH, P#DH
P*DNP#DN, P#DH
P*DHP#DH
R*BNR#BN, R#CN, R#DN
R*CNR#CN, R#DN
R*DNR#DN

Die Ziffer ≫#≪ muss größer oder gleich der Ziffer ≫*≪ sein.

Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.

4.3.3.2 Füllbedingungen und Prüfdrücke

4.3.3.2.1 Für Tanks für verdichtete Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des in Abschnitt 1.2.1 für Druckgefäße definierten Betriebsdrucks betragen.

4.3.3.2.2 Für Tanks für

muss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befüllen des Tankkörpers bis zum höchsten Füllungsgrad der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolierung den Prüfdruck nicht übersteigt.

4.3.3.2.3 Für Tanks für unter geringem Druck verflüssigte Gase ist der Prüfdruck:

  1. wenn der Tank mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);
  2. wenn der Tank nicht mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).

Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wird wie folgt berechnet:

höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in kg/l).

Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.

Beträgt der Durchmesser der Tankkörpers höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und den höchstzulässigen Füllungsgrad die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200.

4.3.3.2.4 Für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.

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