umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (25)

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6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2

6.8.3.1 Bau von Tankkörpern

6.8.3.1.1 Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein.

Bei nahtlosen Tankkörpern darf in Abweichung von Absatz 6.8.2.1.12 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung σ darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

  1. Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist: σ ≤ 0,75 Re.
  2. Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist: σ ≤ 0,5 Rm.

6.8.3.1.2 Die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5 gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tankkörper.

6.8.3.1.3

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Bei Tankkörpern mit Doppelmantel darf abweichend von Absatz 6.8.2.1.18 die Mindestwanddicke des inneren Tankkörpers 3 mm betragen, wenn kaltzäher Werkstoff mit einer Mindestbruchfestigkeit von Rm = 490 N/mm2 und einer Mindestbruchdehnung von A = 30 % verwendet wird.

Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in der Fußnote 6 zu Absatz 6.8.2.1.18 errechnet, wobei für Rm0 = 490 N/mm2 und für A0 = 30 % zu setzen ist.

Der Außenmantel muss in diesem Fall eine Mindestwanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 errechnet.}

(bleibt offen)

Bau von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und MEGC

6.8.3.1.4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein.

Bem.

  1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.2
  2. Tanks, die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, müssen gemäß Unterabschnitt 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein.
  3. [Aufsetztanks]{Abnehmbare Tanks} [16] / {18} gelten nicht als Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC.

6.8.3.1.5

Die Elemente

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und ihre Befestigungseinrichtungenvon MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen sowie der Rahmen von MEGC

müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel den in Unterabschnitt 6.2.5.3 definierten Wert und für Tanks den in Absatz 6.8.2.1.16 definierten Wert σ nicht überschreiten.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Sonstige Vorschriften für den Bau von Kesselwagen und Batteriewagen}

6.8.3.1.6

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kesselwagen und Batteriewagen müssen mit Puffern mit einem minimalen dynamischen Arbeitsaufnahmevermögen von 70 kJ ausgerüstet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Kesselwagen und Batteriewagen, die mit Energieverzehrelementen gemäß Definition in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ausgerüstet sind.}{(bleibt offen)}

6.8.3.2 Ausrüstung

6.8.3.2.1 Die Auslaufstutzen der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.

6.8.3.2.2 Tankkörper für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach den Absätzen 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.

6.8.3.2.3 Die innere Absperreinrichtung aller Öffnungen für das Füllen und aller Öffnungen für das Entleeren von Tanks

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
 mit einem Fassungsraum über 1 m3

zur Beförderung verflüssigter entzündbarer oder giftiger Gase müssen schnellschließend sein und sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand automatisch schließen. Die Absperreinrichtung muss auch fernbedienbar sein.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Jedoch darf an Tanks zur Beförderung verflüssigter nicht giftiger entzündbarer Gase ausschließlich bei Öffnungen für das Füllen, die in die Dampfphase des Tanks führen, die innere Absperreinrichtung mit Fernbedienung durch ein Rückschlagventil ersetzt werden. Das Rückschlagventil muss im Inneren des Tanks angeordnet sein, federbelastet sein, so dass sich das Ventil schließt, wenn der Druck in der Füllleitung kleiner oder gleich dem Druck im Tank ist, und mit einer geeigneten Dichtung ausgerüstet sein 17.]

{Die Einrichtung, die den innenliegenden Verschluss geöffnet hält, z.B. ein Schienenhaken, ist nicht Bestandteil des Wagens.}

 

6.8.3.2.4 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.

6.8.3.2.5 (s. TRT 002) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.2, 6.8.3.2.3 und 6.8.3.2.4 dürfen Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit äußeren anstatt innen liegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Wand des Tankkörpers bietet, gesichert ist.

6.8.3.2.6 Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.

6.8.3.2.7 Die oben liegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 6.8.3.2.3 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muss durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.

6.8.3.2.8 Sicherheitsventile müssen den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.9 bis 6.8.3.2.12 entsprechen.

6.8.3.2.9 Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen sein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüfdruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen.

Sicherheitsventile müssen so ausgelegt oder geschützt sein, dass das Eindringen von Wasser oder einem anderen Fremdstoff, das/der ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen kann, verhindert wird. Der Schutz darf die Leistungsfähigkeit des Ventils nicht beeinträchtigen.

6.8.3.2.10 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tanks, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.

6.8.3.2.11 Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, die in der Lage sind, sich bei dem auf dem Tank angegebenen höchsten Betriebsdruck zu öffnen. Zwei der Sicherheitsventile müssen jeweils so bemessen sein, dass die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase abgeführt werden können, ohne dass der Druck zu irgendeinem Zeitpunkt den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10% übersteigt.

Eines der Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muss.

Die Kombination der Druckentlastungseinrichtungen muss beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert. Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 gelten nicht für Tanks mit Vakuumisolierung.

6.8.3.2.12 Diese Druckentlastungseinrichtungen der Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung der einzelnen Einrichtung oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

6.8.3.2.13

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Die Ventile von rollbaren Aufsetztanks müssen mit Schutzkappen versehen sein.]

{Für abnehmbare Tanks 18 gelten folgende Vorschriften:

  1. wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein;
  2. sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, dass sie sich nicht verschieben können.}
(bleibt offen)

Wärmeisolierung

6.8.3.2.14 Wenn die Tanks für verflüssigte Gase mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese

bestehen.

6.8.3.2.15 Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen wärmeisoliert sein. Diese Wärmeisolierung muss durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tankkörper und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von der Begriffsbestimmung für Berechnungsdruck in Abschnitt 1.2.1 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tankkörper oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern. {Für die Typprüfung der Wirksamkeit des Isolierungssystems siehe Absatz 6.8.3.4.11.}

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Für die Typprüfung der Wirksamkeit des Isolierungssystems siehe Absatz 6.8.3.4.11.]

6.8.3.2.16 Bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter -182 °C dürfen weder die Wärmeisolierung noch die Einrichtungen zur Befestigung der Tankcontainer bzw. die Befestigungselemente des Tanks brennbare Stoffe enthalten.

Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tankkörper und Umhüllung Kunststoffe enthalten.

6.8.3.2.17 Abweichend von Absatz 6.8.2.2.4 müssen Tankkörper für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase nicht mit einer Untersuchungsöffnung versehen sein.

Ausrüstung von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und MEGC

6.8.3.2.18 Die Bedienungsausrüstung und die bauliche Ausrüstung müssen so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem [Batterie-Fahrzeug]{Batteriewagen} oder dem MEGC und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.8.3.2.19 Um ein Freisetzen des Inhalts bei Beschädigungen zu vermeiden, müssen die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen gegen Abreißen durch äußere Beanspruchungen geschützt oder angeordnet sein oder so ausgelegt sein, dass sie diesen standhalten.

6.8.3.2.20 Das Sammelrohrsystem muss für den Betrieb im Temperaturbereich von -20 °C bis +50 °C ausgelegt sein.

Das Sammelrohrsystem muss so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterungen oder Vibrationen vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff aus Metall sein. Soweit möglich, müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.

Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet sein oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann.

6.8.3.2.21 Mit Ausnahme für UN 1001 Acetylen, gelöst, darf die zulässige Spannung σ des Sammelrohrsystems beim Prüfdruck der Gefäße 75 % der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes nicht überschreiten.

Die erforderliche Wanddicke des Sammelrohrsystems für UN 1001 Acetylen, gelöst, ist nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen.

Bem. Wegen der Streckgrenze siehe Absatz 6.8.2.1.11.

6.8.3.2.22 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.3, 6.8.3.2.4 und 6.8.3.2.7 dürfen bei Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln, die [ein Batterie-Fahrzeug.]{einen Batteriewagen} oder einen MEGC bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein

6.8.3.2.23 Hat ein Element ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muss jedes Element mit einem solchen versehen sein.

6.8.3.2.24 Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.

6.8.3.2.25 Alle Elemente, einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels, die zur Beförderung von giftigen Gasen vorgesehen sind, müssen durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.

6.8.3.2.26 [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} oder MEGC, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muss die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

6.8.3.2.27 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.26 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen}oder MEGC, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen.

6.8.3.2.28 Gefäße, die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase sind, müssen in Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefasst werden, die durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.

Die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens}oder eines MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase müssen, sofern sie aus Tanks nach diesem Kapitel bestehen, durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können.

6.8.3.3 Zulassung des Baumusters

Keine Sondervorschriften.

6.8.3.4 Prüfungen

6.8.3.4.1 Die Werkstoffe jedes geschweißten Tankkörpers, mit Ausnahme der Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie der Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC sind, müssen nach dem Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5 geprüft werden.

6.8.3.4.2 Die grundlegenden Vorschriften für den Prüfdruck sind in den Absätzen 4.3.3.2.1 bis 4.3.3.2.4 und die minimalen Prüfdrücke sind im Verzeichnis der Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben.

6.8.3.4.3 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn der Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.8.3.4.4 Der Fassungsraum jedes Tankkörpers zur Beförderung verdichteter Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie zur Beförderung verflüssigter oder gelöster Gase muss unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfüllung bestimmt werden; die Genauigkeit der Messung des Fassungsraums des Tankkörpers muss mindestens 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tankkörpers ist nicht zulässig. Die höchstzulässige Masse der Füllung ist nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach den Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.

6.8.3.4.5 Die Schweißnähte des Tankkörpers sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor λ = 1 nach Absatz 6.8.2.1.23 zu prüfen.

6.8.3.4.6 (s. Ausnahme M325) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Spätestens sechs Jahre]
{Spätestens acht Jahre}
Spätestens acht Jahre
nach der Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.
Die Zwischenprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.3 sind spätestens sechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen.Zwischen zwei aufeinanderfolgenden wiederkehrenden Prüfungen kann die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung oder eine Zwischenprüfung nach Absatz6.8.2.4.3 verlangen.

6.8.3.4.7 Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.

6.8.3.4.8 Wenn bei wiederkehrenden Untersuchungen Öffnungen in die Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tankkörpers angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tankkörpers gewährleisten muss, von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.

6.8.3.4.9 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase sind bei einem Druck durchzuführen, der

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
 [Haltezeiten für Tankcontainer zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen]
{Haltezeiten für Tankcontainer zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen}

6.8.3.4.10

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[(bleibt offen)][Die Referenzhaltezeit für Tankcontainer zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss auf der Grundlage folgender Faktoren bestimmt werden:
  1. der nach Absatz 6.8.3.4.11 bestimmten Wirksamkeit des Isolierungssystems;
  2. des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
  3. der ursprünglichen Füllbedingungen;
  4. einer angenommenen Umgebungstemperatur von 30 °C;
  5. der physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase.]
{Die Referenzhaltezeit für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss auf der Grundlage folgender Faktoren bestimmt werden:
  1. der nach Absatz 6.8.3.4.11 bestimmten Wirksamkeit des Isolierungssystems;
  2. des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
  3. der ursprünglichen Füllbedingungen;
  4. einer angenommenen Umgebungstemperatur von 30 °C;
  5. der physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase.}

6.8.3.4.11

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[(bleibt offen)][Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) muss durch eine Baumusterprüfung des Tankcontainers geprüft werden. Diese Prüfung muss Folgendes umfassen:
  1. entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird,
  2. oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg im Tankkörper gemessen wird.

Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung müssen Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen Korrekturen zur Berücksichtigung eventueller Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert für die Umgebungstemperatur von 30 °C vorgenommen werden.

Bem. Die Norm ISO 21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.]
{Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) muss durch eine Baumusterprüfung des Tanks geprüft werden. Diese Prüfung muss Folgendes umfassen:
  1. entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird,
  2. oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druck anstieg im Tankkörper gemessen wird.

Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung müssen Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen Korrekturen zur Berücksichtigung eventueller Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert für die Umgebungstemperatur von 30 °C vorgenommen werden.

Bem. Die Norm ISO 21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.}

Prüfungen für [Batterie- Fahrzeuge]{Batteriewagen}und MEGC

6.8.3.4.12 (s. Ausnahme M325) Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens}oder MEGC sind entweder zusammen oder getrennt vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen (erstmalige Prüfung). [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} oder MEGC, deren Elemente [aus Gefäßen bestehen] {Gefäße sind}, sind danach in Abständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} oder MEGC, deren Elemente [aus Tanks bestehen] {Tanks sind}, sind danach in Abständen gemäß Absatz 6.8.3.4.6 zu prüfen. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.8.3.4.16 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

6.8.3.4.13 RSEB Die erstmalige Prüfung umfasst:

Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.8.3.4.14 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 geprüft werden.

Der Prüfdruck des Sammelrohrsystems des [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC muss derselbe sein wie für die Elemente des [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems kann als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines Gases durchgeführt werden. Abweichend von dieser Vorschrift muss der Prüfdruck für das Sammelrohrsystem von [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} oder MEGC für UN 1001 Acetylen, gelöst, mindestens 300 bar sein.

6.8.3.4.15 Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck sowie eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung ohne Demontage der Elemente. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.8.3.4.16 Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn das [das Batterie-Fahrzeug]{der Batteriewagen} oder MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung und, soweit dies als erforderlich erachtet wird, die Demontage der Elemente hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz 6.8.3.4.17 vorgeschriebene Prüfung umfassen.

6.8.3.4.17 Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass

  1. die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die [das Batterie-Fahrzeugs] {der Batteriewagen}oder MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte;
  2. die Rohrleitungen, die Absperreinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände einschließlich Undichtheiten geprüft sind, durch die [das Batterie-Fahrzeug]{der Batteriewagen} oder der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
  3. fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind;
  4. alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
  5. die auf dem [Batterie-Fahrzeug]{Batteriewagen} oder MEGC vorgeschriebenen Kennzeichen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und
  6. der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des [Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden.

6.8.3.4.18 Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.17 sind durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem [Batterie-Fahrzeug]{Batteriewagen} oder MEGC zur Beförderung zugelassenen Stoffe gemäß Absatz 6.8.2.3.1 aufzunehmen.

Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks,[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).

6.8.3.5 RSEB Kennzeichnung

6.8.3.5.1 Auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Tankschild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird.

6.8.3.5.2 An Tanks für einen einzigen Stoff:

Diese Angabe ist

zu ergänzen.

6.8.3.5.3 An Tanks für wechselweise Verwendung:

Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen.

6.8.3.5.4 An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase:

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
  • [die Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden) für jedes Gas 20;
  • die dazugehörigen ursprünglichen Drücke (in bar oder kPa (Überdruck)) 20.]

6.8.3.5.5 An Tanks mit Wärmeisolierung:

6.8.3.5.6 Zusätzlich zu den in Absatz 6.8.2.5.2 vorgesehenen Angaben müssen auf

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[dem Tankfahrzeug (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln]
{beiden Seiten der Kesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln}
dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln

angegeben sein:

  1. bei Tanks für einen einzigen Stoff:
  2. bei Tanks für wechselweise Verwendung:
  3. bei Tanks mit Wärmeisolierung:

6.8.3.5.7

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für
  • verdichtete Gase, die nach Masse eingefüllt werden,
  • verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase und
  • gelöste Gase

unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks abhängig vom beförderten Stoff zu ermitteln; bei Tanks für wechselweise Verendung ist mit der Lastgrenze die offizielle Benennung für die Beförderung des jeweils beförderten Gases auf derselben Klapptafel anzugeben. Die Klapptafeln müssen so ausgelegt sein und gesichert werden können, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.}

(bleibt offen)

6.8.3.5.8

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks.]
{Die Wagentafeln der Tragwagen für abnehmbare Tanks nach Absatz 6.8.3.2.13 müssen nicht mit den Angaben nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.6 versehen sein.}
(bleibt offen)

6.8.3.5.9 (bleibt offen)

Kennzeichnung von [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} und MEGC

6.8.3.5.10 An jedem [Batterie-Fahrzeug]{Batteriewagen}und MEGC muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:

6.8.3.5.11 RSEB Folgende Angaben müssen auf

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[dem Batterie-Fahrzeug selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
  • Name des Fahrzeughalters oder Betreibers;
  • Zahl der Elemente;
  • gesamter Fassungsraum der Elemente [20];

und bei Batterie-Fahrzeugen, die nach Masse gefüllt werden:

  • Leermasse [20]
  • höchstzulässige Gesamtmasse]

{beiden Seiten der Batteriewagen auf einer Tafel angegeben sein:

  • Fahrzeughalterkennzeichen oder Name des Betreibers 22;
  • Zahl der Elemente;
  • gesamter Fassungsraum der Elemente 21;
  • Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien von Strecken;
  • Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen Prüfdruck des Batteriewagens
  • offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätztlich die technische Benennung 20 der Gase, zu deren Beförderung der Batteriewagen verwendet wird;
  • Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach den Absätzen 6.8.2.4.3 und 6.8.3.4.15.}
dem MEGC selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
  • Name des Eigentümers und des Betreibers;
  • Zahl der Elemente;
  • gesamter Fassungsraum der Elemente [20]/ {21};
  • höchstzulässige Gesamtmasse [20]/ {21};
  • Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen Prüfdruck des MEGC;
  • offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung [19]/ {20} der Gase, zu deren Beförderung der MEGC verwendet wird;

und bei MEGC, die nach Masse gefüllt werden:

  • Eigenmasse [20]/ {21}

6.8.3.5.12 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} und MEGC muss angegeben sein:

sowie für verflüssigte Gase:

6.8.3.5.13 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen mit den Aufschriften nach Unterabschnitt 6.2.2.7 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 bezettelt sein.

[Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen}und MEGC müssen nach Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein.

6.8.3.6 Vorschriften für [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR/RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR/RID einhalten.

Baumusterzulassungen müssen gemäß Abschnitt 1.8.7 ausgestellt werden. Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zur ihrem Ablauf gültig.

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Unterabschnitt 6.8.3.7 aufgeführt.

Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist.

Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.

ReferenzTitel des Dokumentsanwendbar für Unterabschnitte / Absätzeanwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumuster- zulassungenletzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumuster- zulassungen
(1)(2)(3)(4)(5)
EN 13807:2003Ortsbewegliche Gasflaschen - Batterie-Fahrzeuge - Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf, soweit zutreffend, auch für MEGC aus Druckgefäßen angewendet werden.
6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5, 6.8.3.2.18 bis 6.8.3.2.26, 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.14 und 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2020 
EN 13807:2017Ortsbewegliche Gasflaschen - BatterieFahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGCs) - Auslegung, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5, 6.8.3.2.18 bis 6.8.3.2.28, 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.14 und 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13bis auf Weiteres 


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