umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (5)
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Kapitel 5.4 [18]{2016}
Dokumentation
5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.0.1 Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR/RID geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.
[Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Beförderungseinheiten mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.]
5.4.0.2 RSEB Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.0.3 Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
5.4.1.1 RSEB Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
(s. Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)
5.4.1.1.1 [Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:]
{Das oder die Beförderungspapier(e) muss (müssen) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:}
Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.
[Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
≪UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)≫ oder
≪UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)≫.]
{Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) entweder in der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter unter Berücksichtigung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind:
≪663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I≫ oder
≪663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I≫.}
5.4.1.1.2 Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen [mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1k)] Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck ≫ABFALL≪ voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B.
wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist:
Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) [und k)] vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen:
≪ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5≫ (z.B. ≪UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, [,(E)], ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5≫).
Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden.
5.4.1.1.4 (gestrichen)
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung, einschließlich einer Bergungsgroßverpackung, oder in einem Bergungsdruckgefäß befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck ≪BERGUNGSVERPACKUNG≫ oder ≪BERGUNGSDRUCKGEFÄSS ≫ hinzuzufügen.
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss [vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter] {vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 j) und a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter} der Ausdruck ≪LEER, UNGEREINIGT≫ oder ≪RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES≫ angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1f ) keine Anwendung.
5.4.1.1.6.2 [Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.]
{Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 bzw. 5.4.1.1.6.2.2 ersetzt werden.}
5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 [a), b), c), d), e) und f)] {a), b), c), d), e), f) und j)} durch den Ausdruck ≪LEERE VERPACKUNG≫, ≪LEERES GEFÄSS≫, ≪LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)≫ bzw. ≪LEERE GROSSVERPACKUNG≫, ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: ≪LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)≫.
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als:
≪LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8≫.
5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k)der Ausdruck ≪LEERES TANKFAHRZEUG≫, ≪LEERER AUFSETZTANK≫, ≪LEERES BATTERIE-FAHRZEUG≫, ≪LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK≫, ≪LEERER TANKCONTAINER≫, ≪LEERER MEGC≫, ≪LEERER MEMU≫, ≪LEERES FAHRZEUG≫, ≪LEERER CONTAINER≫ bzw. ≪LEERES GEFÄSS≫, ergänzt durch den Ausdruck ≪LETZTES LADEGUT≫, vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Beispiele:
≪LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)≫ oder
≪LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)≫.
{Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fasungsraum von mehr als 1.000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j) der Ausdruck ≪LEERER KESSELWAGEN≫, ≪LEERES TANKFAHRZEUG≫, ≪LEERER ABNEHMBARER TANK≫, ≪LEERER AUFSETZTANK≫, ≪LEERER BATTERIEWAGEN≫, ≪LEERES BATTERIE-FAHRZEUG≫, ≪LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK≫, ≪LEERER TANKCONTAINER≫, ≪LEERER MEGC≫, ≪LEERER WAGEN≫, ≪LEERES FAHRZEUG≫, ≪LEERER CONTAINER≫ bzw. ≪LEERES GEFÄSS≫ ergänzt durch den Ausdruck ≪LETZTES LADEGUT≫, vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Beispiele:
≪LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I≫ oder
≪LEERER KESSELWAGEN, LETZTES LADEGUT: 663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I≫}
5.4.1.1.6.2.3 Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden.
In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck ≪LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG≫ zu ersetzen.]
{bleibt offen}
5.4.1.1.6.4 [Bei der Beförderung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 ist im Beförderungspapier zu vermerken:]
{Bei der Beförderung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 ist im Beförderungspapier zu vermerken:}
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 ≫
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt {5}
Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≫BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1≪.
5.4.1.1.8 (bleibt offen)
5.4.1.1.9 [bleibt offen]
{Sondervorschriften für den Huckepackverkehr
Bem. Für die Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 1.1.4.4.5.}
5.4.1.1.10 [gestrichen]
{(bleibt offen)}
5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, [Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen}, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)≫ bzw.
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)≫.
5.4.1.1.12 {Sondervorschriften für Beförderungen gemäß Übergangsvorschriften
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2019 GELTENDEN RID≫.}
[bleibt offen]
5.4.1.1.13 [Sondervorschriften für die Beförderung in Tankfahrzeugen mit mehreren Abteilen oder in Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks
Wenn abweichend von Absatz 5.3.2.1.2 die Kennzeichnung eines Tankfahrzeugs mit mehreren Abteilen oder einer Beförderungseinheit mit einem oder mehreren Tanks gemäß Absatz 5.3.2.1.3 erfolgt, müssen die in jedem Tank oder jedem Abteil eines Tanks enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier einzeln angegeben werden.]
{(bleibt offen)}
5.4.1.1.14 RSEB Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks ≪GESCHMOLZEN≫ oder ≪ERWÄRMT≫ als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck ≪HEISS≫ hinzuzufügen.
5.4.1.1.15 [Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn der Ausdruck ≪STABILISIERT≫ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle erfolgt, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
≪KONTROLLTEMPERATUR: ... °CNOTFALLTEMPERATUR: ... °C≫.
{(bleibt offen)}
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640
Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier ≪SONDERVORSCHRIFT 640X≫ zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Container gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4):
"SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x)[4] {6} VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON... ZUGELASSEN"
5.4.1.1.18 RSEB Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck ≪UMWELTGEFÄHRDEND≫ oder ≪MEERESSCHADSTOFF / UMWELTGEFÄHRDEND≫ angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist die Angabe ≪MEERESSCHADSTOFF≫ (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.
5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck ≪(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ... ])≫, gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
≪UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9≫.
5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen
Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben:
≪GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT≫.
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363≫.
5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1
5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe [und polymerisierende Stoffe] der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2
5.4.1.2.3.1 [Für selbstzersetzliche Stoffe oder polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17, für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21, für organische Peroxide siehe Absatz 2.2.52.1.15) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
≪KONTROLLTEMPERATUR: .... °C
NOTFALLTEMPERATUR: .... °C≫.]
{(bleibt offen)}
5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH≫.
5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8 ≫.
Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch[oder]{,} Französisch{oder Italienisch} ist, außerdem in Deutsch, Englisch [oder]{,} Französisch{oder Italienisch}, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapierz.B. zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9≫.
5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
≪KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1≫.
Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
≪KEIN STOFF DER KLASSE 5.2≫.
5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Neben der Angabe des Empfängers[siehe Absatz 5.4.1.1.1h)] ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) [und k)] vermerkt werden:
5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
5.4.1.2.5.3 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.2.5.4 RSEB Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.
5.4.1.3 (bleibt offen)
5.4.1.4 Form und {zu verwendende} Sprache
5.4.1.4.1 [Ein Papier mit den Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind.
Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, ist außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.]
{Das Beförderungspapier ist in einer oder mehrerer Sprachen auszufüllen, wobei eine dieser Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch ist, es sein denn, die zwischen den von der Beförderung berührten Staaten geschlossenen Vereinbarungen schreiben etwas anderes vor.
Zusätzlich zu den in den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 vorgeschriebenen Angaben muss im dafür vorgesehenen Feld ein Kreuz angebracht werden, sofern das verwendete Beförderungspapier ein solches enthält, z.B. der Frachtbrief gemäß CIM oder der Wagenbrief gemäß dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) 9).}
5.4.1.4.2 [Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Papiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Papier (oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI)) muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 entsprechen.
Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen. [7]
{Für Sendungen, die wegen der Verbote in Abschnitt7.5.2 nicht zusammen in einen Wagen oder Container verladen werden dürfen, müssen gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden.
Zusätzlich zum Beförderungspapier wird bei multimodalen Beförderung die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen}.{10}
5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter
Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADR/RID, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapieraufnehmen, z.B.:
≪KEINE GÜTER DER KLASSE ... ≫.
Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.
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