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Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter
Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN
Vom 1. Juli 2015
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2015 S. 450; 02.06.2017 S. 538 17; 31.01.2022 aufgehoben)
Siehe Fn. *
Vorwort
Die allgemeinen Vorschriften des ADR / RID / ADN zur Dokumentation in Kapitel 5.4 lassen es seit einigen Jahren ausdrücklich zu, dass unter anderem ein elektronisches Beförderungsdokument 1 als Alternative zur heute gebräuchlichen Papierversion (Beförderungspapier) verwendet werden darf. Da es bisher keine einheitliche Festlegung zu den Anforderungen in Unterabschnitt 5.4.0.2 gab, wird in Deutschland dessen Anwendung nur dann als regelwerkskonform angesehen, wenn ein Drucker während der Beförderung mitgeführt wird, der einen Papierausdruck der in den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 geforderten Dokumentation an jedem Ort der Beförderung ermöglicht (siehe Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB), Nummer 5-11).
Aufgrund der fortgeschrittenen internationalen Diskussion zu den Möglichkeiten der Nutzung von Telematikanwendungen bei der Beförderung gefährlicher Güter ist es nun möglich geworden, für Beförderungen in Deutschland einheitliche Auslegungshinweise zu erlassen, die in der Zeit bis zur Aufnahme konkreter Anforderungen für die Anwendung von Telematik in ADR / RID / ADN die Nutzung eines elektronischen Beförderungsdokuments ohne Mitführung eines Druckers als weitere Alternative ermöglichen, insofern bleibt die Regelung in Nummer 5-11 der RSEB unberührt. Gleichzeitig können nun, über die bisherige Regelung zur Nutzung eines mitgeführten Druckers hinaus, auch für diese Alternative allgemeine Anforderungen an die Verfügbarkeit der Daten während der Beförderung gestellt werden. Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen an die Datenspeicherung an Bord der Fahrzeuge im Straßenverkehr, der Triebfahrzeuge und der Binnenschiffe gelten dementsprechend auch für eine elektronische Verfahrensweise mit Nutzung eines Druckers.
Die in der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter 2 empfohlene Systemarchitektur sieht vor, dass während der Beförderung nicht nur auf dem Fahrzeug/dem Triebfahrzeug/dem Binnenschiff Datensätze mit den Angaben nach Abschnitt 5.4.1 ADR / RID / ADN mitgeführt werden, sondern inhaltsgleiche Datensätze auf stationären Servern im Verfügungsbereich der Beförderer (als Trusted Party 2 (TP2) bezeichnet) auch für Abfragen der Kontroll- und Einsatzkräfte zur Verfügung stehen müssen. Für die Kommunikation zwischen diesen stationären Servern und staatlichen Behörden soll eine internetbasierte Schnittstelle mit Managementfunktion 3 (im Folgenden Trusted Party 1 (TP1)) den Datenaustausch regeln.
Unter Berücksichtigung dieser international angestrebten langfristigen Lösung, der gegenwärtigen Ausrüstung von Fahrzeugen/Triebfahrzeugen/Binnenschiffen mit Systemen der Datenverarbeitung und des Datenaustauschs sowie den Bedürfnissen der an der Beförderung Beteiligten und der Kontroll- und Einsatzkräfte ist ein schrittweises Vorgehen zur Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente in Deutschland erforderlich. Die nationale Einführung soll in zwei Schritten erfolgen:
Besonderheiten der Verkehrsträger werden insbesondere in den Phasen der vorläufigen Lösungen berücksichtigt.
Konkrete Anwendungshinweise für die Phase 1
1. Anforderungen an die Datenspeicherung und die Datenausgabe an Bord der Fahrzeuge/Triebfahrzeuge/Binnenschiffe
2. Anforderungen an die Datenspeicherung auf einem stationären Server und dessen Nutzung 17
3. Kennzeichnung der Fahrzeuge im Straßenverkehr bei Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments 17
Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit einem Hinweis auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments und der individuellen Notrufnummer gekennzeichnet sein. Ist die Anbringung hinten aus baulichen oder sonstigen offensichtlichen Gründen nicht möglich, darf die Kennzeichnung an beiden Zugängen zur Fahrerkabine erfolgen. Die Anordnung ist frei wählbar, darf vorne und hinten jedoch nicht mehr als 50 cm von den orangefarbenen Tafeln entfernt sein. Je nach Einsatzart des Fahrzeugs kann die Kennzeichnung abnehmbar (klappbare oder magnetische Kennzeichnungen dürfen verwendet werden; magnetische jedoch nur dann, wenn sie sich bei einer 15minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen und dies vom Hersteller bestätigt wurde) oder fest angebracht (dauerhaft) sein. Alternativ zu den vorstehenden Anforderungen ist auch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung vorne und hinten sowie an den beiden Zugängen zur Fahrerkabine zulässig. Werden alle vier Seiten der Fahrzeuge gekennzeichnet, dürfen auch Kennzeichen wie Klebefolien und magnetische Schilder verwendet werden, deren Befestigung keiner 15-minütigen Feuereinwirkung widerstehen können
Die Kennzeichnung besteht aus einer bildlichen Darstellung (Piktogramm Telefonhörer auf orangefarbenem Symbol in Diamantform) gefolgt von der Rufnummer in einer Farbe, die mit dem Hintergrund kontrastiert. Die Angabe der Rufnummer kann ein- oder zweizeilig erfolgen, die Ziffern müssen mindestens 3 cm und das Piktogramm muss mindestens 6 cm hoch sein. Auch die Angabe einer ausländischen Rufnummer ist zulässig, wenn darüber eine Auskunft in deutscher Sprache erfolgt. Wird die Rufnummer ohne die internationale Vorwahl angegeben, muss es sich um eine deutsche Rufnummer handeln.
Wenn für einen Teil der Ladung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet werden soll, ist die Kennzeichnung zu entfernen. In diesem Fall ist für die gesamte Ladung ein Beförderungspapier (Papierversion) erforderlich.
4. Weitere Besonderheiten für einzelne Verkehrsträger
Eisenbahn
Beim Verkehrsträger Eisenbahn werden regelmäßig behördliche Gefahrgutkontrollen an Sendungen in abgestellten Zügen, Wagengruppen und Einzelwagen durchgeführt, bei denen kein Personal des Beförderers und damit auch kein Datenendgerät verfügbar ist. Außerdem ist in solchen Fällen keine Information an Triebfahrzeugen und Wagen angebracht, die eine eindeutige Identifizierung des Beförderers/Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) ermöglichen würde. In diesen Fällen benennt der jeweilige Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIU) auf Nachfrage den Kontrollbehörden das verantwortliche EVU.
Das EVU hat dem BMVI zur Weitergabe an die Kontrollbehörden eine zentrale Rufnummer anzugeben, über die Kontrollbehörden zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung bei Angabe der Wagennummer die Übermittlung der Daten der Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 RID anfordern können. Für die Übermittlung der Daten gilt 2. Auf Verlangen des EVU hat sich das anfordernde Personal der Kontrollbehörde zu legitimieren. Dazu ist ein Verifizierungsverfahren entsprechend den Ausführungen unter 2.c) anzuwenden und zwischen den Kontrollbehörden und EVU abzustimmen.
Um im Ereignisfall für die Einsatz- und Rettungskräfte den Zugriff auf die Daten des Beförderungsdokuments sicherzustellen, muss der Beförderer/EVU zusätzlich zu den in Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID vorgegebenen Daten dem EIU eine Rufnummer mitteilen, über welche zu jeder Zeit der Abruf der vollständigen Daten des Beförderungsdokuments durch die Leitstellen der Einsatz- und Rettungskräfte möglich ist. Zulässig ist auch die Ermöglichung eines elektronischen Zugriffs für die Einsatz- und Rettungskräfte auf die Daten des EVU nach Unterabschnitt 5.4.1 RID. Das EVU hat sicherzustellen, dass den Einsatz- und Rettungskräften ein Kontaktpunkt zur Abfrage der Informationen bekannt ist (Für den Bereich der DB AG ist dies durch die die mit den Innenministerien der Länder vereinbarten Meldewege im Rahmen des Notfallmanagements der DB AG sichergestellt.)
Binnenschifffahrt
Auf Binnenschiffen kann in der Regel auf einem vorhandenen Drucker ein Beförderungspapier an Bord ausgedruckt werden. Es besteht also die Möglichkeit, die in der RSEB beschriebene Lösung zu praktizieren, wenn die allgemeinen Voraussetzungen an das Datenendgerät und die Datenspeicherung auf dem Binnenschiff erfüllt werden. Wenn das Beförderungspapier an Bord nicht ausgedruckt werden kann, ist es auch möglich, die beschriebene Lösung mit einer Notrufnummer und einer Datenspeicherung in einem Back-Office anzuwenden. Die Notrufnummer (siehe 3.) ist gegebenenfalls gut sichtbar an beiden Seiten des Steuerhauses mit einer Schrifthöhe von mindestens 5 cm anzugeben. In diesem Fall muss es den Einsatzkräften möglich sein, die Daten nach Angabe des Schiffsnamens, der ENI-Nummer oder des Unfallorts zu erlangen. (Im Rahmen der Diskussionen zu Phase 2 wird überprüft, ob die Meldungen an die Revierzentralen für eine Back-Office-Lösung genutzt werden können.) *) Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR / RID / ADN in Deutschland bekannt. Mit diesen Anwendungshinweisen sollen zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden.
1) Ein elektronisches Beförderungsdokument im Sinne dieser Auslegungshinweise ist eine elektronische Dokumentation der Angaben, die nach Abschnitt 5.4.1 ADR / RID / ADN im Beförderungspapier enthalten sein müssen.
2) siehe INF. 3 und OTIF/RID/RC/2013-B (Bericht der Gemeinsamen Tagung vom 17. bis 27. September 2013)
3) Unter dem Begriff "Managementfunktion" werden zentrale Systemfunktionen zusammengefasst, die zur Funktion des Telematiksystems unabdingbar sind, z.B. die Verwaltung von Identitäten und damit verbundenen Zugriffsrechten.
4) Hinsichtlich der Anforderungen an die Datenendgeräte ist eine erfahrungsbezogene Fortschreibung möglich.
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