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Änderungstext
19. RIDÄndV - 19. RID-Änderungsverordnung
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 31. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 26 vom 12.11.2014 S. 890)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der durch Artikel 310 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Bern am 22. Mai 2014 von der 53. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899; 2009 II S. 1188, 1189; 2012 II S. 168, 169), die zuletzt durch die mit der 18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 veröffentlichten Änderungen vom 13. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 562, 563) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlage zur 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 |
Titelblatt "Gültig ab 1. Januar 2013" ändern in: "Gültig ab 1. Januar 2015".
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 201 1." ändern in: "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2013."
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2012):" ändern in: "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2014):".
Unter den RID-Vertragsstaaten streichen: "Irak,", "Irland, Italien,", "Libanon," und "Schweden".
Nach der Aufzählung der RID-Vertragsstaaten folgende Absätze hinzufügen:
"Irland, Italien und Schweden haben das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 noch nicht ratifiziert und gelten deshalb nicht als RID-Vertragsstaaten. Nach einem Beschluss der Generalversammlung der OTIF sind sie jedoch ermächtigt, die Anlage zum Anhang C des COTIF weiterzuentwickeln, und sind damit in Bezug auf Änderungen der Anlage zum Anhang C des COTIF stimmberechtigt.
Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks und des Libanon."
Anhang C
In der Bemerkung des Sekretariats zum Anhang C streichen: ", Kapitel 7.7".
Inhaltsverzeichnis
1.1.3.7 erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie".
1.1.4.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.6.3 wird zu 1.6.6.4
Kapitel 1.7 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe".
1.7.3 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.3 Managementsystem".
2.2.7.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.2 Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte".
4.1.9 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen".
5.1.5.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7".
5.3.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.10 wird zu 6.2.2.11.
Kapitel 6.4 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe".
6.11.1 erhält folgenden Wortlaut:
"6.11.1 (bleibt offen)".
7.3.2 Streichen: "Zusätzliche".
7.3.3 "Sondervorschriften" ändern in: "Vorschriften".
Kapitel 7.7 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)".
Folgende neuen Zeilen einfügen:
"1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten".
"1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren".
"6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln".
"2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt".
Teil 1
Kapitel 1.1
1.1.2.2 Streichen: "internationale".
"des Kapitels 7.6" ändern in: "der Kapitel 7.6 und 7.7".
1.1.2.3 Streichen: "internationale".
Streichen: "in Verbindung mit Kapitel 7.7".
1.1.2 Einen zusätzlichen Unterabschnitt 1.1.2.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.1.2.4 Den RID-Vertragsstaaten gemäß Artikel 1 bis des Anhangs C des COTIF 1999 sind bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gemäß dieser Anlage zum Anhang C Mitgliedstaaten des COTIF 1980 bis zu dem Zeitpunkt gleichgestellt, in dem sie das COTIF 1999 ratifizieren und damit selbst zu RID-Vertragsstaaten werden."
1.1.3.1 Im ersten Satz des Absatzes c) nach je Verpackung" einfügen: ", einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,".
In der Bem."siehe Unterabschnitt 1.7.1.4" ändern in: "siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4".
1.1.3.2 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Gasen, die in Behältern von Eisenbahnfahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühleinrichtungen);".
Am Ende des Absatzes c) folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10."
Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Wagen oder von als Ladung beförderten Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.), sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in demselben Wagen oder Fahrzeug befördert werden;".
Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:
"h) (gestrichen)".
1.1.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
Die Vorschriften des RID gelten nicht für die Beförderung von:
___
1) Für die Begriffsbestimmung von ≪mobilen Maschinen und Geräten≫ siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998)."
Die Fußnoten 1) bis 3) werden zu 2) bis 4).
1.1.3.4 In der Bem."siehe Unterabschnitt 1.7.1.4" ändern in: "siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4".
1.1.3.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.1.3.6.3 In der Tabelle erhält die Eintragung zu "Klasse 9" unter der Beförderungskategorie 4 folgenden Wortlaut:
"Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499 und 3509".
Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"- für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
- für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern."
1.1.3.6.5 [Die erste Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
"gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5" ändern in: "gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.8, 1.1.3.9 und 1.1.3.10".
1.1.3.7 Der Text vor dem Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
Die Vorschriften des RID gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),"
In Absatz a) "in Beförderungsmitteln" ändern in: "in Eisenbahnfahrzeugen".
In den Absätzen a) und b) streichen: "Lithiumbatterien,".
In Absatz b) "für den Gebrauch" ändern in: "für die Verwendung".
Am Ende von Absatz b)"." ändern in: " ;".
Einen neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"c) die in von als Ladung beförderten Fahrzeugen eingebaut sind und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen."
1.1.3.8 erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.8 Anwendung von Freistellungen bei der Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
Bem.
- Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von den nachstehenden Vorschriften unberührt.
- Für Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) siehe Kapitel 7.7.
Für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen gelten die Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1, 1.1.3.2 b) bis g), 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.10."
1.1.3 Einen neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden.
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt."
1.1.4.2.1 Im ersten Satz "und Tankcontainer" ändern in: ", Tankcontainer und MEGC".
Im ersten Satz des Absatzes c) "und die Tankcontainer" ändern in: ", die Tankcontainer und die MEGC".
Im zweiten Satz des Absatzes c) "und Tankcontainer" ändern in: ", Tankcontainer und MEGC".
1.1.4.4.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zu Absatz 1.1.4.5.3 in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.1.4.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.1.4 Einen neuen Unterabschnitt 1.1.4.6 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.1.4.6 Beförderungen in oder durch das Hoheitsgebiet eines SMGS-Vertragsstaates
Wenn einer Beförderung gemäß RID eine Beförderung gemäß Anlage 2 zum SMGS folgt, müssen für diesen Teil der Beförderung die Vorschriften der Anlage 2 zum SMGS angewendet werden.
In diesem Fall müssen die im RID vorgeschriebenen Kennzeichnungen von Versandstücken, Umverpackungen, Kesselwagen und Tankcontainern sowie die im RID vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier 5 und in den Anlagen zum Beförderungspapier zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Sprachen in Chinesisch oder Russisch erfolgen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vor sehen.
____
5) Vom Internationalen Eisenbahntransportkomitee (CIT) wird das ≪Handbuch Frachtbrief CIM/SMGS (GLV CIM/SMGS)≫ herausgegeben, welches das Muster des einheitlichen Frachtbriefs gemäß CIM- und SMGS-Beförderungsvertrag und seine Anwendungsbestimmungen enthält (siehe www.cit-rail.org)."
Die Fußnoten 4) bis 13) werden zu 6) bis 15).
1.1.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum RID stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird."
Kapitel 1.2
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "ausschließliche Verwendung" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "ausschließliche Verwendung" nach "der Beförderung" einfügen: "und die Beförderung selbst".
In der Begriffsbestimmung von "ausschließliche Verwendung" am Ende hinzufügen: ", sofern dies im RID vorgeschrieben ist".
In der Begriffsbestimmung von "Bauart" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "Bauart" im ersten Satz nach "Die Beschreibung" einfügen: "eines gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes,".
[Die erste Änderung zur Begriffsbestimmung von "Bedienungsausrüstung" in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "Bedienungsausrüstung" in Absatz a) "Lüftungseinrichtungen" ändern in: "Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen".
In der Begriffsbestimmung von "Beförderung in loser Schüttung" "in Wagen oder Containern" ändern in: "in Wagen, Containern oder Schüttgut-Containern".
In der Begriffsbestimmung von "Kleincontainer" unter der Begriffsbestimmung von "Container" streichen: "entweder Außenabmessungen (Länge, Breite oder Höhe) von weniger als 1,50 m oder".
In der Begriffsbestimmung von "dichte Umschließung" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "Dosisleistung" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "Dosisleistung" vor dem Punkt einfügen: "oder Mikrosievert pro Stunde".
In der Begriffsbestimmung von "durch oder in" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "Einschließungssystem" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
Die Begriffsbestimmung von "Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)" erhält folgenden Wortlaut:
"Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle von Gefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1.000 ml und im Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein."
In der Begriffsbestimmung von "Genehmigung/Zulassung" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe" (zweimal).
In der Begriffsbestimmung von "Genehmigung/Zulassung, unilaterale Zulassung" "6.4.22.6" ändern in: "6.4.22.8".
In der Bem. zur Begriffsbestimmung von "geschlossene Ladung" "für Zwecke der Klasse 7" ändern in: "für Zwecke radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.4 veröffentlichte vierte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe".
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Wortlaut in Klammern am Ende folgenden Wortlaut: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch die Dokumente ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 und ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.2 geänderten Fassung)".
In der Begriffsbestimmung von "höchster normaler Betriebsdruck" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
Die Begriffsbestimmung von "Kombinationsverpackung (Kunststoff)" erhält folgenden Wortlaut:
"Kombinationsverpackung: Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
Bem. Der Begriff ≪Innengefäß≫ einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff ≪Innenverpackung≫ einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1 -Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben, daher ist er keine Innenverpackung.Wenn nach dem Begriff ≪"Kombinationsverpackung≫" in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das Innengefäß."
Die Begriffsbestimmung von "Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)" und die dazugehörige Bem. streichen.
In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "n.a.g.-Eintragung" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Begriffsbestimmung von "nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes" streichen.
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Offener Wagen" in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "radioaktiver Inhalt" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
Am Ende der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für Schüttgut-Container, die den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen."
Nach der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" die Begriffsbestimmungen für "Bedeckter Schüttgut-Container" und "Geschlossener Schüttgut-Container" aus Abschnitt 6.11.1 aufnehmen.
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Tank" in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Begriffsbestimmung von "Tankkörper" erhält folgenden Wortlaut:
"Tankkörper (für Tanks): Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7."
In der Begriffsbestimmung von "Transportkennzahl" "für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7" ändern in: "für die Beförderung radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "Umverpackung" "im Falle der Klasse 7" ändern in: "im Falle radioaktiver Stoffe".
In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "siebzehnten" ändern in: "achtzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.17)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)".
In der Begriffsbestimmung von "Verpackung" "Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug)" ändern in: "Kombinationsverpackung".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Verschluss" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "Wagen" streichen: "auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt und".
In der Bem. zur Begriffsbestimmung von "Wagenladung" "für Zwecke der Klasse 7" ändern in: "für Zwecke radioaktiver Stoffe".
Die Bem. zur Begriffsbestimmung von "zusammengesetzte Verpackung" erhält folgenden Wortlaut:
"Bem. Der Begriff ≪Innenverpackung≫ einer zusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff ≪Innengefäß≫ einer Kombinationsverpackung verwechselt werden."
Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"Anlage 2 zum SMGS: siehe SMGS."
"Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."
"Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die
und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern."
"Eisenbahnfahrzeug: Ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren."
"Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."
"Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise."
"Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein."
"SMGS: Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD), Warschau."
"Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält."
Nach der neuen Begriffsbestimmung von "SMGS" folgende neue Begriffsbestimmung einfügen:
"Anlage 2 zum SMGS: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Anlage 2 zum SMGS."
Kapitel 1.3
1.3.2.2.2 b) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 1.4
1.4.2.2.1 In Absatz b) "zu den zu befördernden Gütern" ändern in: "zu den zu befördernden gefährlichen Gütern".
[Die Änderung zu Absatz f) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Fußnote 15) (bisherige Fußnote 13)) erhält folgenden Wortlaut:
"15) Fassung des ab 1. Januar 2015 geltenden UIC-Merkblattes."
1.4.2.2.2 Nach "b)," einfügen: "d),".
1.4.3.5 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen von einer gemäß Anhang G COTIF (ATMF) 16 zertifizierten Stelle in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des RID erfüllt;
___
16) Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ER ATMF). Der Anhang G ist harmonisiert mit der europäischen Gesetzgebung und insbesondere mit den Richtlinien 2004/49/EG (Artikel 4 und 14a) und 2008/57/EG (Artikel 2 und 33) und der Verordnung (EU) 445/2011, wo es jeweils um die Sicherheit, die Interoperabilität und das Zertifizierungssystem der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen geht."
Die Fußnoten 14) bis 17) werden zu 17) bis 20).
1.4.3.6 Der zweite Spiegelstrich in Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"- UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter, sofern diese im Beförderungspapier angegeben werden müssen, oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gemäß Kapitel 3.4 befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder Großcontainers gemäß Kapitel 3.4 vorgeschrieben ist, die Angabe, dass solche Güter vorhanden sind,"
Kapitel 1.5
1.5.1.1 [Die Änderungen in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 1.6
1.6.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des RID bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID 18 befördert werden.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.12.
___
18) Fassung des ab 1. Januar 2013 geltenden RID."
1.6.1.10 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.10 (gestrichen)".
1.6.1.15 Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.1.16 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.16 (gestrichen)".
Die Fußnoten 19) bis 23) werden zu Fußnoten 21) bis 25).
1.6.1.19 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.19 (gestrichen)".
1.6.1.24 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.24 (gestrichen)".
1.6.1.25 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.1.26 Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.1 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:
"1.6.1.28 In Abweichung von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.1 dürfen Akkreditierungen gemäß Norm EN ISO/IEC 17020:2004 für Zwecke der Unterabschnitte 1.8.6.8 und 6.2.2.11, der Absätze 6.2.3.6.1 und 6.8.2.4.6 sowie der Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 nach dem 28. Februar 2015 nicht mehr anerkannt werden.
1.6.1.29 Sofern im RID nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.
1.6.1.30 Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des Unterabschnitts 3.5.4.2, der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1, der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 und der Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden.
1.6.1.31 Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID mit dem Ausdruck ≪UMVERPACKUNG≫ gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.
1.6.1.32 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID mit dem Ausdruck ≪BERGUNG≫ gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.
1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508 müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.35 (bleibt offen)
1.6.1.36 (bleibt offen)
1.6.1.37 Verkleinerte Großzettel (Placards), die vor dem 1. Januar 2015 gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.3.1.7.4 an Wagen angebracht werden durften, bei denen jedoch die Voraussetzung für die Anbringung verkleinerter Großzettel (Placards) gemäß den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.3.1.7.4 nicht erfüllt ist, müssen bis spätestens 1. Januar 2018 ersetzt werden."
1.6.2 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:
"1.6.2.13 Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 hergestellt wurden und nicht nach den Vorschriften der ab 1. Januar 2013 anwendbaren Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 oder des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.2 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
1.6.2.14 Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß Abschnitt 6.2.3 und einer von den zuständigen Behörden der Beförderungs- und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation, nicht jedoch nach der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 208 (1) vorgeschriebenen Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010 gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt.
1.6.2.15 Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2015 wiederkehrend geprüft wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.3 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden."
1.6.3.1 - 1.6.3.3 erhalten folgenden Wortlaut:
"1.6.3.1 (gestrichen)
1.6.3.2 (gestrichen)
1.6.3.3 Kesselwagen, deren Tankkörper vor dem Inkrafttreten der ab 1. Oktober 1978 geltenden Vorschriften gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.
1.6.3.3.1 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Registrierungsstaats dürfen Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper vor dem 1. Januar 1965 gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.
1.6.3.3.2 Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1965 und dem 31. Dezember 1966 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.
1.6.3.3.3 Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1967 und dem 31. Dezember 1970 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.
1.6.3.3.4 Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 31. Dezember 1975 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen.
1.6.3.3.5 Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 30. September 1978 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen."
1.6.3.24 "von ätzenden Gasen, UN 1052, UN 1790 und UN 2073" ändern in: "von Gasen der UN-Nummern 1052, 1790 und 2073".
1.6.3.27 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.3.40 Folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Darüber hinaus muss in diesem Fall die für diese Stoffe in der ab dem 1. Januar 2015 anwendbaren Spalte 13 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Sondervorschrift TE 25 nicht angewendet werden."
1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschrift einfügen:
"1.6.3.44 (bleibt offen)".
1.6.4.8 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.4.31 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.31 (gestrichen)".
1.6.4.37 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.6.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war
Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (IAEA Safety Series No. 6) entsprechen:
1.6.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.6.2 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden
1.6.6.2.1 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den Vorschriften des RID vollständig entsprechen, es sei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
1.6.6.2.2 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 entspricht, darf nicht genehmigt werden."
1.6.6 Einen neuen Unterabschnitt 1.6.6.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) (i) oder (iii) der Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Absatz 417 a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEA-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als ≪SPALTBAR≫ freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember 2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als ≪nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt≫ klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für den Wagen gelten. Die Sendung muss unter ausschließlicher Verwendung befördert werden."
Der bisherige Unterabschnitt 1.6.6.3 wird zu 1.6.6.4.
1.6.6.4 (bisheriger Unterabschnitt 1.6.6.3) Im ersten Satz "Qualitätssicherungsprogramm" ändern in: "Managementsystem".
Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Neuaufnahme der Herstellung solcher radioaktiver Stoffe in besonderer Form darf nicht genehmigt werden."
Kapitel 1.7
Der Titel erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe".
1.7.1.1 Der zweite und dritte Satz erhalten folgenden Wortlaut:
"Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in ≪Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012 edition)≫, IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) enthalten."
1.7.1.2 Im zweiten Satz des letzten Unterabsatzes "das Aufstellen von Anforderungen an" ändern in: "das Aufstellen von Bedingungen für".
1.7.1.4 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: "Die Vorschriften des RID gelten nicht für:".
In den Absätzen a), b) und c) "radioaktiver Stoffe" ändern in: "radioaktive Stoffe".
Einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"d) radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;".
Die bisherigen Absätze d) bis f) werden zu e) bis g).
Im neuen Absatz e) (bisheriger Absatz d)) "radioaktiver Stoffe" ändern in: "radioaktive Stoffe".
Der neue Absatz f) (bisheriger Absatz e)) erhält folgenden Wortlaut:
"f) natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in der Tabelle in Absatz 2.2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß den Absätzen 2.2.7.2.2.2 a) und 2.2.7.2.2.3 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im säkularen Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz 2.2.7.2.2.4 erfolgen;".
Im neuen Absatz g) (bisheriger Absatz f)) "nicht radioaktiver fester Gegenstände" ändern in: "nicht radioaktive feste Gegenstände".
1.7.1.5.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten."
1.7.1.5.2 Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
"Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) erfüllt sein."
1.7.2.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.7.2.4 Am Ende des Einleitungssatzes hinzufügen: "entweder".
Am Ende von Absatz a) ";" ändern in: ", oder".
1.7.3 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.3 Managementsystem
1.7.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des RID muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des RID zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein."
1.7.4.2 "mit den Vorschriften der Klasse 7" ändern in: "mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe" (zweimal).
1.7.6 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.7.6.1 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"müssen der Absender, der Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls an der Beförderung beteiligte Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden".
In Absatz b) (iv) am Ende ", und" ändern in: " ;".
[Die übrigen Änderungen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 1.8
1.8.3.9 Vor "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" einfügen: "anwendbaren".
1.8.3.11 b) [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.8.3.13 Den letzten Unterabsatz streichen.
1.8.5.3 Streichen: "der Klasse 7".
1.8.6.4.1 Nach dem ersten Satz einfügen:
"Im Fall der getrennten Akkreditierung muss dieser Betrieb gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 in geeigneter Weise akkreditiert und von der Prüfstelle als ein unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium anerkannt sein, um Prüfaufgaben gemäß seiner Akkreditierung durchführen zu können, oder er muss gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Nr. 8.1.3) akkreditiert sein."
1.8.6.8 Im vorletzten Unterabsatz "6.2.2.10" ändern in: "6.2.2.11".
Im vorletzten und letzten Unterabsatz "EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in: "EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
1.8.7 In der Bem."Unterabschnitt 6.2.2.1 0" ändern in: "Unterabschnitt 6.2.2.11".
1.8.7.1.1 Im letzten Unterabsatz "Unterabschnitt 6.2.2.10" ändern in: "Unterabschnitt 6.2.2.11".
1.8.7.1.4 "Unterabschnitt 6.2.2.10" ändern in: "Unterabschnitt 6.2.2.11".
Kapitel 1.10
1.10.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.10.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Teil 2
Kapitel 2.1
2.1.1.3 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt."
2.1.3.5.3 a) "für welche die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt" ändern in: "für welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt".
2.1.3.10 In der Bem. 1 unter der Überschrift "Beschreibung des zuzuordnenden Gemisches" "einem ätzenden flüssigen Stoff" ändern in: "einem ätzenden Stoff".
2.1 Einen neuen Abschnitt 2.1.5 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften für diese Eintragung entsprechen."
Kapitel 2.2
Abschnitt 2.2.1
2.2.1.1.7.5 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck ≪Blitzknallsatz≫ bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt."
2.2.1.4 Die Eintragung "AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER: UN-Nummer 0503" streichen.
Folgende neue Eintragung einfügen:
"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen."
Bei der Benennung "EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G." "Prüfserie 5" ändern in: "Prüfreihe 5".
Bei der Benennung "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI)" "Prüfserie 7" ändern in: "Prüfreihe 7".
Abschnitt 2.2.2
2.2.2.1.2 Eine neue Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt."
2.2.2.3 Am Ende folgenden neuen Kasten einfügen:
"
Adsorbierte Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
9 A | 3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. |
9 O | 3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 F | 3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 T | 3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. |
9 TF | 3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 TC | 3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
9 TO | 3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 TFC | 3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
9 TOC | 3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
"
Abschnitt 2.2.3
2.2.3.1.1 [Die erste Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Text der Bem. 3 erhält folgenden Wortlaut:
"3. Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als ≪beim Einatmen giftig≫ bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet."
2.2.3.1.4 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.3.1.4 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Extrapolierte kinematische Viskosität ν (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm2/s bei 23 °C | Auslaufzeit t in Sekunden | Durchmesser der Auslaufdüse (mm) | Flammpunkt, geschlossener Tiegel (°C) |
20 < ν ≤ 80 | 20 < t ≤ 60 | 4 | über 17 |
80 < ν ≤ 135 | 60 < t ≤ 100 | 4 | über 10 |
135 < ν ≤ 220 | 20 < t ≤ 32 | 6 | über 5 |
220 < ν ≤ 300 | 32 < t ≤ 44 | 6 | über -1 |
300 < ν ≤ 700 | 44 < t ≤ 100 | 6 | über -5 |
700 < ν | 100 < t | 6 | keine Begrenzung |
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.
Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557)."
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität, dividiert durch die Dichte, ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0."
2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe, die
unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn
Abschnitt 2.2.43
2.2.43.1.3 Im ersten Satz "Glühbirnen" ändern in: "Leuchtmittel".
Abschnitt 2.2.51
2.2.51.1.6 und 2.2.51.1.7 erhalten folgenden Wortlaut:
"Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe
Zuordnung
2.2.51.1.6 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.51.1.7 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
Abschnitt 2.2.52
2.2.52.1.8 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Abschnitt 2.2.61
2.2.61.1.7.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.61.2.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.61.3 Die Fußnote j) erhält folgenden Wortlaut:
"j) Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als ≪beim Einatmen giftig≫ bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet."
Abschnitt 2.2.62
2.2.62.1.5.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des RID."
2.2.62.1.5 Folgende neue Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 einfügen:
"2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID."
Die bisherigen Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 werden zu 2.2.62.1.5.8 und 2.2.62.1.5.9.
Abschnitt 2.2.7
2.2.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.1.3 In der Begriffsbestimmung von "Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)" "Oberflächen" ändern in: "Oberfläche".
In der Begriffsbestimmung von "Spaltbare Stoffe" folgende Änderungen vornehmen:
- [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Am Ende von Absatz a) "und" ändern in: " ;".
- Am Ende von Absatz b)"." ändern in: " ;".
- Folgenden Text hinzufügen:
"c) Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
d) alle Kombinationen von a), b) und/oder c).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist."
2.2.7.2.1.1 Der Satz vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen."
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgenden Tabellenkopf einfügen:
"
UN-Nummer | offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung a |
"
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter "Freigestellte Versandstücke" folgende neue Eintragung hinzufügen:
"UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b, c".
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 bei den UN-Nummern 2912, 3321, 3322, 2913, 2915, 3332, 2916, 2917, 3323, 2919 und 2978 nach dem Ausdruck "spaltbar, freigestellt" einen Verweis auf die neue Fußnote b) aufnehmen.
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter "Uranhexafluorid" am Ende folgende Eintragung hinzufügen:
"UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b, c".
[Die Änderung zu den UN-Nummern 2909, 2910 und 2911 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgende Fußnoten hinzufügen:
"a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte ≪offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung≫ enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt werden, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.
b) Der Ausdruck ≪spaltbar, freigestellt≫ bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
c) Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369."
2.2.7.2.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.2 Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte".
2.2.7.2.2.1 In Absatz b) "Aktivitätskonzentration" ändern in: "Aktivitätskonzentrationsgrenzwert".
In der Tabelle 2.2.7.2.2.1 in der Spaltenüberschrift der Spalte 4 "Aktivitätskonzentration" ändern in: "Aktivitätskonzentrationsgrenzwert".
In der Fußnote a) nach der Tabelle "der Tochternuklide" ändern in: "ihrer Zerfallsprodukte".
In der Fußnote b) nach der Tabelle "im ständigen Gleichgewicht" ändern in: "im säkularen Gleichgewicht".
2.2.7.2.2.2 Der Text vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"Für einzelne Radionuklide
In der Tabelle 2.2.7.2.2.2 in der Spaltenüberschrift der Spalte 4 "Aktivitätskonzentration" ändern in: "Aktivitätskonzentrationsgrenzwert".
2.2.7.2.2.4 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Erläuterung zu "X(i)" und "Xm" "die Aktivitätskonzentration" ändern in: "der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert".
2.2.7.2.3.1.2 Am Ende von Absatz a) (i) streichen: "und deren Verarbeitung für die Nutzung dieser Radionuklide vorgesehen ist".
Der Absatz a) (iii) erhält folgenden Wortlaut:
"(iii) radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist. Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;".
Der Absatz a) (iv) erhält folgenden Wortlaut:
"(iv) andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet. Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;".
In Absatz b) (i) "oder" ändern in: " ;".
Der Absatz b) (ii) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"andere Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist ..."
[Die Änderung zum Einleitungssatz des Absatzes c) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Absatz c) (i) erhält folgenden Wortlaut:
"(i) die radioaktiven Stoffe über einen gesamten festen Stoff oder eine gesamte Ansammlung fester Gegenstände verteilt sind oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;".
2.2.7.2.3.3.5 [Die Änderung zu d) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.3.3.6 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 ≪Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation≫ unterzogen:
In Absatz b) "ISO 2919:1999" ändern in: "ISO 2919:2012".
2.2.7.2.3.3.8 In Absatz b) "die für die zuständige Behörde annehmbar sind" ändern in: "sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind".
2.2.7.2.3.5 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
"Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 als ≪SPALTBAR≫ klassifiziert werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und werden nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen."
Die Absätze a) und d) streichen.
Die Absätze b) und c) werden zu a) und b).
Der Absatz a) (bisheriger Absatz b) erhält am Ende des ersten Satzes folgenden Wortlaut:
", die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt."
Folgende neue Absätze c) bis f) hinzufügen:
"c) Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:
d) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) d) vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert.
e) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt unter den in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) e) vorgesehenen Grenzwerten.
f) Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (4.3) b) und der Absätze 2.2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht."
Tabelle 2.2.7.2.3.5 streichen.
2.2.7.2.3 Folgenden neuen Absatz 2.2.7.2.3.6 einfügen:
"2.2.7.2.3.6 Ein spaltbarer Stoff, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als ≪SPALTBAR≫ ausgenommen ist, muss unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:
2.2.7.2.4.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.4.1.1 Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
2.2.7.2.4.1.3 Am Ende des Einleitungssatzes "nur dann zugeordnet werden, wenn:" ändern in: "zugeordnet werden, vorausgesetzt:".
[Die erste Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] Am Ende von Absatz a) "und" ändern in: " ;".
Der Einleitungssatz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
"jedes Instrument oder Fabrikat auf seiner Außenfläche mit der Kennzeichnung ≪RADIOACTIVE≫ versehen ist, mit Ausnahme von:".
[Die Änderung zu b) (i) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz b) (ii) erhält folgenden Wortlaut:
"(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß Absatz 1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung ≪RADIOACTIVE≫ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und".
Unter Absatz b) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:
"(iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für die Kennzeichnung ≪RADIOACTIVE≫ zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung ≪RADIOACTIVE≫ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;".
2.2.7.2.4.1.4 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) das Versandstück ist mit der Kennzeichnung ≪RADIOACTIVE≫ versehen, und zwar
2.2.7.2.4.1 Einen neuen Absatz 2.2.7.2.4.1.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.7.2.4.1.5 Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Der bisherige Absatz 2.2.7.2.4.1.5 wird zu 2.2.7.2.4.1.7.
2.2.7.2.4.1.6 Am Ende "nur dann zugeordnet werden, wenn die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt" ändern in:
"zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff".
[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.4.1.7 (bisheriger Absatz 2.2.7.2.4.1.5) erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.4.1.7 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:
2.2.7.2.4.4 Der Satz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:".
Am Ende von Absatz a) streichen: "oder".
Am Ende der Erläuterung zu "C(j)" ", und" ändern in: " ;".
2.2.7.2.4.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
2.2.7.2.4.5.1 Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
2.2.7.2.4.5.2 Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:
2.2.7.2.4.6.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.4.6.2, 2.2.7.2.4.6.3 und 2.2.7.2.4.6.4 durch folgenden neuen Absatz ersetzen:
"2.2.7.2.4.6.2 Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulassungszeugnis entsprechen."
Abschnitt 2.2.9
2.2.9.1.10.1.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.9.2 Im ersten Spiegelstrich nach "230" einfügen: ", 310".
2.2.9.3 Die Eintragungen unter dem Klassifizierungscode M1 erhalten folgenden Wortlaut:
"2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)
2590 ASBEST, CHRYSOTIL".
Unter "M 5" die drei Eintragungen für UN 3268 durch folgende Eintragung ersetzen:
"3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung".
Unter dem Klassifizierungscode M11 erhält die Benennung für UN 3499 folgenden Wortlaut:
"3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)".
Unter dem Klassifizierungscode M11 nach der Eintragung für UN 3499 folgende Eintragungen hinzufügen:
"3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT".
Teil 3
Kapitel 3.2
3.2.1 Unter "Erläuterungen zur Tabelle A" am Ende des zweiten Spiegelstriches des zweiten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:
"Ein in dieser Tabelle verwendeter mit den Buchstaben "SV" beginnender alphanumerischer Code bezeichnet eine Sondervorschrift des Kapitels 3.3."
[Die Änderung zur Erläuterung zur Spalte 1 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Erläuterung zu Spalte 17 erhält folgenden Wortlaut:
"Spalte 17 ≪Sondervorschriften für die Beförderung - lose Schüttung≫
Diese Spalte enthält den (die) mit den Buchstaben ≪VC≫ beginnenden alphanumerischen Code(s) sowie den (die) mit den Buchstaben ≪AP≫ beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Beförderung in loser Schüttung anwendbaren Vorschriften. Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.3.3 aufgeführt. Wenn kein Code oder kein Verweis auf einen besonderen Absatz angegeben ist, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen. Die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung sind in den Kapiteln 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bem. Darüber hinaus sind die in Spalte 18 angegebenen Sondervorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung zu beachten."
Tabelle A
In Spalte (17) folgende Änderungen vornehmen:
- Bei Eintragungen, denen in Spalte (17) nur der Code "VW1 " zugeordnet ist, "VW1" ändern in: "VC1 VC2".
[betrifft die UN-Nummern 1309 VG III, 1312, 1313, 1314, 1318, 1325 VG III, 1328, 1330, 1332, 1338, 1346, 1350, 1408, 1869, 2001, 2213, 2538, 2687, 2714, 2715, 2717, 2858, 2878, 2989 VG III, 3077, 3089 VG III, 3178 VG III, 3181 VG III und 3182 VG III]
- Bei Eintragungen, denen in Spalte (17) der Code "VW4" zugeordnet ist, "VW4" ändern in: "VC1 VC2 AP1".
[betrifft die UN-Nummern 1361 VG III, 1362, 1363, 1364, 1365, 1373, 1376, 1379, 1386, 1932, 2008 VG III, 2009, 2210, 2217, 2545 VG III, 2546 VG III, 2793, 2881 VG III, 3189 VG III, 3190 VG III und 3497 VG III]
- Bei Eintragungen, denen in Spalte (17) der Code "VW8" zugeordnet ist, "VW8" ändern in: "VC1 VC2 AP6 AP7".
[betrifft die UN Nummern 1438, 1442, 1444, 1450, 1451, 1452, 1454, 1455, 1458 VG II und III, 1459 VG II und III, 1461, 1465, 1466, 1467, 1473, 1474, 1475, 1477 VG III, 1481 VG II und III, 1484, 1485, 1486, 1487, 1488, 1489, 1492, 1493, 1494, 1495, 1498, 1499, 1502, 1505, 1506, 1507, 1508, 1513, 1942, 2067, 2469, 2720, 2721, 2722, 2723, 2724, 2725, 2726, 2728, 2880 VG III, 3215, 3377 und 3378 VG II und III]
- Bei UN 1841, Verpackungsgruppe III, UN 1931, Verpackungsgruppe III und UN 2969, Verpackungsgruppe II in Spalte (17) "VW9" ändern in: "VC1 VC2".
- Bei den übrigen Eintragungen, denen in Spalte (17) der Code "VW9" zugeordnet ist, "VW9" ändern in: "VC1 VC2 AP7".
[betrifft die UN-Nummern 1544 VG III, 1548, 1549, 1550, 1551, 1557 VG III, 1564 VG III, 1566 VG III, 1579, 1588 VG III, 1601 VG III, 1616, 1655 VG III, 1663, 1673, 1690, 1709, 1740 VG III, 1759 VG III, 1773, 1794, 1812, 1884, 1907, 2020, 2025 VG III, 2026 VG III, 2074, 2077, 2214, 2215 VG III, 2233, 2237, 2239, 2280, 2291, 2331, 2430 VG III, 2440, 2446, 2473, 2475, 2503, 2505, 2506, 2507, 2508, 2509, 2512, 2516, 2570 VG III, 2578, 2579, 2585, 2588 VG III, 2651, 2655, 2659, 2660, 2674, 2698, 2713, 2716, 2729, 2757 VG III, 2759 VG III, 2761 VG III, 2763 VG III, 2771 VG III, 2775 VG III, 2777 VG III, 2779 VG III, 2781 VG III, 2783 VG III, 2786 VG III, 2802, 2803, 2811 VG III, 2823, 2834, 2853, 2854, 2855, 2856, 2862, 2865, 2869 VG III, 2871, 2875, 2876, 2905, 2923 VG III, 2967, 3027 VG III, 3143 VG III, 3146 VG III, 3147 VG III, 3249 VG III, 3253, 3259 VG III, 3260 VG III, 3261 VG III, 3262 VG III, 3263 VG III, 3283 VG III, 3284 VG III, 3285 VG III, 3288 VG III, 3345 VG III, 3349 VG III, 3427, 3438, 3439 VG III, 3453, 3457, 3458, 3459, 3460, 3462 VG III, 3464 VG III, 3465 VG III, 3466 VG III, 3467 VG III und 3495]
UN-Nummer | Spalte | Änderung |
0082 | (9a) | streichen: "PP65". |
0222 | (2) | erhält folgenden Wortlaut: "AMMONIUMNITRAT". |
(6) | einfügen: "370". | |
(8) | hinzufügen: "IBC100". | |
(9a) | In der Höhe von "IBC100" hinzufügen: "B3 B17". | |
0241 | (9a) | streichen: "PP65". |
0331 | (9a) | streichen: "PP65". |
0332 | (9a) | streichen: "PP65". |
0503 | (2) | erhält folgenden Wortlaut:
"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH". |
1001 | (6) | hinzufügen: "662". |
1002 | (6) | hinzufügen: "662". |
1006 | (6) | hinzufügen: "662". |
1008 | (6) | einfügen: "373". |
1009 | (6) | hinzufügen: "662". |
1010 | (6) | hinzufügen: "662". |
1011 | (6) | hinzufügen: "662". |
1012 | (6) | hinzufügen: "662". |
1013 | (6) | hinzufügen: "662". |
1018 | (6) | hinzufügen: "662". |
1020 | (6) | hinzufügen: "662". |
1021 | (6) | hinzufügen: "662". |
1022 | (6) | hinzufügen: "662". |
1027 | (6) | hinzufügen: "662". |
1028 | (6) | hinzufügen: "662". |
1029 | (6) | hinzufügen: "662". |
1030 | (6) | hinzufügen: "662". |
1032 | (6) | hinzufügen: "662". |
1033 | (6) | hinzufügen: "662". |
1035 | (6) | hinzufügen: "662". |
1036 | (6) | hinzufügen: "662". |
1037 | (6) | hinzufügen: "662". |
1039 | (6) | hinzufügen: "662". |
1041 | (6) | hinzufügen: "662". |
1044 | (9a) | einfügen: "PP91". |
1046 | (6) | hinzufügen: "662". |
1049 | (6) | hinzufügen: "662". |
1051 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1055 | (6) | hinzufügen: "662". |
1056 | (6) | hinzufügen: "662". |
1058 | (6) | hinzufügen: "662". |
1060 | (6) | hinzufügen: "662". |
1061 | (6) | hinzufügen: "662". |
1063 | (6) | hinzufügen: "662". |
1065 | (6) | hinzufügen: "662". |
1066 | (6) | hinzufügen: "662". |
1070 | (6) | hinzufügen: "662". |
1072 | (6) | hinzufügen: "662". |
1075 | (6) | hinzufügen: "662". |
1077 | (6) | hinzufügen: "662". |
1078 | (6) | hinzufügen: "662". |
1080 | (6) | hinzufügen: "662". |
1081 | (6) | hinzufügen: "662". |
1082 | (2) | Am Ende hinzufügen:
"(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)". |
1083 | (6) | hinzufügen: "662". |
1085 | (6) | hinzufügen: "662". |
1086 | (6) | hinzufügen: "662". |
1087 | (6) | hinzufügen: "662". |
1089 | (7b) | "E3" ändern in: "E0". |
1092 | (13) | einfügen: "TE25". |
1131 | (13) | einfügen: "TU2". |
1133, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1133, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1133, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1133, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1139, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1139, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1139, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1139, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1169, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1169, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1169, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1169, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1197, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1197, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1197, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1197, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1202, zweite Eintragung | (2) | "EN 590:2004" ändern in: "EN 590:2009 + A1:2010" (zweimal). |
1210 (alle Eintragungen) | (6) | einfügen: "367". |
1210, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1210, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1210, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1210, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1228, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1238 | (13) | einfügen: "TE25". |
1239 | (13) | einfügen: "TE25". |
1244 | (13) | einfügen: "TE25". |
1251 | (13) | einfügen: "TE25". |
1259 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1261 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1263 (alle Eintragungen) | (6) | einfügen: "367". |
1263, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1263, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1263, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1263, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1266, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1266, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1266, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1266, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1278 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1286, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1286, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1286, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1286, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1287, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1287, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1287, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1287, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1306, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1306, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1306, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1306, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1308, VG I | (7b) | "E3" ändern in: "E0". |
1331 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1334 | (17) | "VW2" ändern in: "VC1 VC2 AP1". |
1361, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1361, VG III | (6) | einfügen: "665". |
(7b) | "E1" ändern in: "E0". | |
1363 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1364 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1365 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1373 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1376 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1378 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1379 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1386 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1394 | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
1396, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC2 AP4 AP5". |
1398 | (17) | "VW5" ändern in: "VC2 AP4 AP5". |
1402, VG II | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
1405, VG II | (17) | "VW7" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
1405, VG III | (17) | "VW5 VW7" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
1408 | (17) | Nach "VC1 VC2" hinzufügen: "AP3 AP4 AP5". |
1418, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC2 AP4 AP5". |
1435 | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
1436, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC2 AP4 AP5". |
1545 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1560 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1569 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1580 | (13) | einfügen: "TE25". |
1583, VG I | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1583, VG II | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1583, VG III | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
1603 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1613 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1614 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1649 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1672 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1693, VG I | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1693, VG II | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1694 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1697 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1698 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1699 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1700 | (4) | streichen: "II". |
1701 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
1722 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1732 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1792 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1796, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1802 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1806 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1808 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1826, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1832 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1837 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1858 | (6) | hinzufügen: "662". |
1860 | (6) | hinzufügen: "662". |
1866, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1866, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1866, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1866, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1868 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1889 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
1906 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1912 | (6) | hinzufügen: "662". |
1932 | (7b) | "E1 " ändern in: "E0". |
1939 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
1942 | (2) | erhält folgenden Wortlaut:
"AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes". |
1952 | (6) | hinzufügen: "662". |
1954 | (6) | hinzufügen: "662". |
1956 | (6) | hinzufügen: "662". |
1957 | (6) | hinzufügen: "662". |
1958 | (6) | hinzufügen: "662". |
1959 | (6) | hinzufügen: "662". |
1962 | (6) | hinzufügen: "662". |
1964 | (6) | hinzufügen: "662". |
1965 | (6) | hinzufügen: "662". |
1968 | (6) | hinzufügen: "662". |
1969 | (6) | hinzufügen: "662". |
1971 | (6) | hinzufügen: "662". |
1972 | (6) | hinzufügen: "660". |
1973 | (6) | hinzufügen: "662". |
1974 | (6) | hinzufügen: "662". |
1976 | (6) | hinzufügen: "662". |
1978 | (6) | hinzufügen: "662". |
1982 | (6) | hinzufügen: "662". |
1983 | (6) | hinzufügen: "662". |
1984 | (6) | hinzufügen: "662". |
1993, fünfte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1993, sechste und siebte Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1993, sechste Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1993, siebte Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
1999, vierte Eintragung | (1) - (20) | vollständig streichen. |
1999, fünfte und sechste Eintragung | (8) | streichen: "LP01". |
(10) | Alle Angaben streichen. | |
(11) | Alle Angaben streichen. | |
(12) | Alle Angaben streichen. | |
1999, fünfte Eintragung | (2) | streichen: ", Siedepunkt über 35 °C". |
(6) | streichen: "640G". | |
1999, sechste Eintragung | (6) | streichen: "640H". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "BB4". | |
2002 | (7b) | "E1 " ändern in: "E0". |
2006 | (7b) | "E1 " ändern in: "E0". |
2016 | (4) | streichen: "II". |
2017 | (4) | streichen: "II". |
2025 (VG I, II und III) | (6) | Nach "43" einfügen: "66".
Am Ende streichen: "585". |
2030, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2034 | (6) | hinzufügen: "662". |
2035 | (6) | hinzufügen: "662". |
2036 | (6) | hinzufügen: "662". |
2044 | (6) | hinzufügen: "662". |
2073 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
2187 | (6) | streichen: "593". |
2193 | (6) | hinzufügen: "662". |
2200 | (6) | hinzufügen: "662". |
2203 | (6) | hinzufügen: "662". |
2211 | (17) | "VW3" ändern in: "VC1 VC2 AP2". |
2212 | (2) | erhält folgenden Wortlaut:
"ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)". |
(6) | hinzufügen: "274". | |
(7b) | "E2" ändern in: "E0". | |
2217 | (7b) | "E1 " ändern in: "E0". |
2254 | (7b) | "E1 " ändern in: "E0". |
2295 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
2315 | (17) | "VW15" ändern in: "VC1 VC2 AP9". |
2363 | (7b) | "E3" ändern in: "E0". |
2381 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2404 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2419 | (6) | hinzufügen: "662". |
2422 | (6) | hinzufügen: "662". |
2424 | (6) | hinzufügen: "662". |
2438 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
2442 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2443 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2451 | (6) | hinzufügen: "662". |
2452 | (6) | hinzufügen: "662". |
2453 | (6) | hinzufügen: "662". |
2454 | (6) | hinzufügen: "662". |
2517 | (6) | hinzufügen: "662". |
2558 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
2590 | (2) | erhält folgenden Wortlaut: "ASBEST, CHRYSOTIL". |
2599 | (6) | hinzufügen: "662". |
2601 | (6) | hinzufügen: "662". |
2602 | (6) | hinzufügen: "662". |
2626 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2691 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2740 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
2743 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
2749 | (7b) | "E3" ändern in: "E0". |
2794 | (17) | "VW14" ändern in: "VC1 VC2 AP8". |
2795 | (17) | "VW14" ändern in: "VC1 VC2 AP8". |
2798 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2799 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2800 | (17) | "VW14" ändern in: "VC1 VC2 AP8". |
2813, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
2826 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2835 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2844 | (17) | "VW5 VW7" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
2881, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
2908 | (18) | hinzufügen: "(siehe 1.7.1.5.1)". |
2909 | (2) | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
(18) | hinzufügen: "(siehe 1.7.1.5.1)". | |
2910 | (2) | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
(6) | "325" ändern in: "368". | |
(18) | hinzufügen: "(siehe 1.7.1.5.1)". | |
2911 | (2) | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
(18) | hinzufügen: "(siehe 1.7.1.5.1)". | |
2912 | (10) | hinzufügen: "siehe 4.1.9.2.4". |
(17) | Streichen: "VW16".
Hinzufügen: "siehe 4.1.9.2.4". | |
2913 | (10) | hinzufügen: "siehe 4.1.9.2.4". |
(17) | Streichen: "VW17".
Hinzufügen: "siehe 4.1.9.2.4". | |
2950 | (17) | "VW5" ändern in: "VC2 AP4 AP5". |
2956 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
2968 | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
2977 | (6) | streichen: "172". |
2978 | (6) | streichen: "172". |
3028 | (17) | "VW14" ändern in: "VC1 VC2 AP8". |
3048 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3066 (alle Eintragungen) | (6) | einfügen: "367". |
3070 | (6) | hinzufügen: "662". |
3077 | (6) | Nach "335" einfügen: "375". |
3082 | (6) | Nach "335" einfügen: "375". |
3088, VG III | (6) | einfügen: "665". |
3089, VG III | (8) | "IBC06" ändern in: "IBC08". |
(9a) | In der Höhe von "IBC08" einfügen: "B4". | |
3090 | (4) | streichen: "II". |
(6) | Nach "310" einfügen: "376 377".
Streichen: "661". | |
(8) | "P903a P903b" ändern in: "P908 P909 LP903 LP904". | |
3091 | (4) | streichen: "II". |
(6) | Nach "360" einfügen: "376 377".
Streichen: "661". | |
(8) | "P903a P903b" ändern in: "P908 P909 LP903 LP904". | |
3122, VG I | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3123, VG I | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3129, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
3130, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
3149 | (2) | erhält folgenden Wortlaut:
"WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT". |
3150 | (8) | "P208" ändern in: "P209". |
3151 | (17) | "VW15" ändern in: "VC1 VC2 AP9". |
3152 | (17) | "VW15" ändern in: "VC1 VC2 AP9". |
3153 | (6) | hinzufügen: "662". |
3154 | (6) | hinzufügen: "662". |
3156 | (6) | hinzufügen: "662". |
3157 | (6) | hinzufügen: "662". |
3159 | (6) | hinzufügen: "662". |
3161 | (6) | hinzufügen: "662". |
3163 | (6) | hinzufügen: "662". |
3164 | (6) | Nach "283" einfügen: "371". |
3170, VG II | (17) | "VW6" ändern in: "VC1 VC2 AP2". |
(18) | einfügen: "CW37". | |
3170, VG III | (17) | "VW1 VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP2". |
(18) | einfügen: "CW37". | |
3175 | (17) | "VW3" ändern in: "VC1 VC2 AP2". |
3208, VG II | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
3208, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
3209, VG III | (17) | "VW5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5". |
3220 | (6) | hinzufügen: "662". |
3242 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
3243 | (17) | "VW10" ändern in: "VC1 VC2 AP7". |
3244 | (17) | "VW10" ändern in: "VC1 VC2 AP7". |
3251 | (7b) | "E1" ändern in: "E0". |
3252 | (6) | hinzufügen: "662". |
3256 (zweite Eintragung) | (6) | streichen: "580". |
3257 | (6) | streichen: "580". |
(17) | "VW12" ändern in: "VC3". | |
3258 | (6) | streichen: "580". |
(17) | "VW13" ändern in: "VC3". | |
3268 | (2) | erhält folgenden Wortlaut:
"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung". |
(4) | streichen: "III". | |
3291, erste Eintragung | (17) | "VW11" ändern in: "VC3". |
3292 | (4) | streichen: "II". |
3294 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3296 | (6) | hinzufügen: "662". |
3297 | (6) | hinzufügen: "662". |
3298 | (6) | hinzufügen: "662". |
3299 | (6) | hinzufügen: "662". |
3314 | (17) | "VW3" ändern in: "VC1 VC2 AP2". |
3315 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3316, VG II und III | (7a) | "0" ändern in: "siehe SV 251". |
(7b) | "E0" ändern in: "siehe SV 340". | |
3336, VG I | (7b) | "E3" ändern in: "E0". |
3337 | (6) | hinzufügen: "662". |
3338 | (6) | hinzufügen: "662". |
3339 | (6) | hinzufügen: "662". |
3340 | (6) | hinzufügen: "662". |
3354 | (6) | hinzufügen: "662". |
3356 | (4) | streichen: "II". |
3374 | (6) | hinzufügen: "662". |
3375 (beide Eintragungen) | (8) | "P099 IBC99" ändern in: "P505 IBC02". |
(9a) | In Höhe von "IBC02" einfügen: "B16". | |
3381 | (13) | einfügen: "TE25". |
3383 | (13) | einfügen: "TE25". |
3385 | (13) | einfügen: "TE25". |
3387 | (13) | einfügen: "TE25". |
3389 | (13) | einfügen: "TE25". |
3393 | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3394 | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3395 (VG I, II und III) | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3396 (VG I, II und III) | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3397 (VG I, II und III) | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3398 (VG I, II und III) | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3399 (VG I, II und III) | (11) | hinzufügen: "TP41". |
3416 | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
3432 | (17) | "VW15" ändern in: "VC1 VC2 AP9". |
3448, VG I | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3448, VG II | (7b) | "E4" ändern in: "E0". |
3450 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3469 (alle Eintragungen) | (6) | einfügen: "367". |
3470 | (6) | einfügen: "367". |
3480 | (4) | streichen: "II". |
(6) | Nach "348" einfügen: "376 377".
Streichen: "661". | |
(8) | "P903a P903b" ändern in: "P908 P909 LP903 LP904". | |
3481 | (4) | streichen: "II". |
(6) | Nach "360" einfügen: "376 377".
Streichen: "661". | |
(8) | "P903a P903b" ändern in: "P908 P909 LP903 LP904". | |
3483 | (7b) | "E5" ändern in: "E0". |
3488 | (13) | einfügen: "TE25". |
3490 | (13) | einfügen: "TE25". |
3498 | (7b) | "E2" ändern in: "E0". |
3499 | (2) | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)". |
3506 | (4) | streichen: "III". |
Folgende neue Eintragungen hinzufügen:
"
UN- Nummer | Benennung und Beschreibung | Klasse | Klas- sifi- zierungs- code | Ver- pak- kungs- gruppe | Gefahr- zettel | Sonder- vor- schrif- ten | Begrenzte und frei- gestellte Mengen | Verpackung | Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut- Container | RID-Tanks | Beför- derungs- kate- gorie | Sondervorschriften für die Beförderung | Express- gut | Nummer zur Kenn- zeichnung der Gefahr | |||||||
Anwei- sungen | Sonder- vorschriften | Zusammen- packung | Anfor- derungen | Sonder- vor- schriften | Tank- codie- rung | Sonder- vor- schriften | Versand- stücke | lose Schüttung | Be- und Ent- ladung, Hand- habung | ||||||||||||
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9a) | (9b) | (10) | (11) | (12) | (13) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
3507 | URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt | 8 | I | 8 | 317 369 | 0 | E0 | P805 | 1 | siehe SV 369 | CE15 | 87 | |||||||||
3508 | KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) | 9 | M11 | 9 | 372 | 0 | E0 | P003 | 4 | CE2 | 90 | ||||||||||
3509 | ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT | 9 | M11 | 9 | 663 | 0 | E0 | P003 IBC08 LP02 | RR9 BB3 LL1 | BK2 | 4 | VC2 AP10 | 90 | ||||||||
3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 2 | 9F | 2.1 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 2 | CW9 CW10 CW36 | CE3 | 23 | ||||||||
3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. | 2 | 9A | 2.2 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 3 | CW9 CW10 CW36 | CE3 | 20 | ||||||||
3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | 2 | 9T | 2.3 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 26 | |||||||||
3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. | 2 | 90 | 2.2 + 5.1 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 3 | CW9 CW10 CW36 | CE3 | 25 | ||||||||
3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 2 | 9TF | 2.3 + 2.1 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 | |||||||||
3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. | 2 | 9TO | 2.3 + 5.1 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 265 | |||||||||
3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | 2 | 9TC | 2.3 + 8 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 268 | |||||||||
3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | 2 | 9TFC | 2.3 + 2.1 + 8 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 | |||||||||
3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. | 2 | 9TOC | 2.3 + 5.1 + 8 | 274 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 265 | |||||||||
3519 | BORTRIFLUORID, ADSORBIERT | 2 | 9TC | 2.3 + 8 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 268 | ||||||||||
3520 | CHLOR, ADSORBIERT | 2 | 9TOC | 2.3 + 5.1 + 8 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 265 | ||||||||||
3521 | SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT | 2 | 9TC | 2.3 + 8 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 268 | ||||||||||
3522 | ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT | 2 | 9TF | 2.3 + 2.1 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 | ||||||||||
3523 | GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT | 2 | 9TF | 2.3 + 2.1 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 | ||||||||||
3524 | PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT | 2 | 9TC | 2.3 + 8 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 268 | ||||||||||
3525 | PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT | 2 | 9TF | 2.3 + 2.1 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 | ||||||||||
3526 | SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 2 | 9TF | 2.3 + 2.1 | 0 | E0 | P208 | MP9 | 1 | CW9 CW10 CW36 | 263 |
3.2.2
Tabelle B Im ersten Satz unter der Überschrift "Spalte ≪NHM-Code≫" "(Anlage 3 zu UIC-Merkblatt 221)" ändern in: "(UIC-Merkblatt 221 1)
_____
1) Die NHM-Codes können auf der Website der UIC unter http://www.uic.org/spip.php?article2485 eingesehen werden."
(red. Anm.: gemeint ist wohl Fußnote 2, da Fußnote 1 schon vergeben ist)
Nach diesem ersten Satz die folgenden beiden Sätze einfügen:
"Die NHM-Codes umfassen acht Ziffern. Die in dieser Tabelle angegebenen Codes sind auf sechs Ziffern, wie sie im CIM-Frachtbrief vorgesehen sind, beschränkt."
Folgende neue Eintragung einfügen:
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN-Nummer | Bem. | NHM-Code |
ADSORBIERTES GAS, N.A.G. | 3511 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 3510 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | 3512 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | 3516 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 3514 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | 3517 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. | 3515 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. | 3518 | ++++++ | |
ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. | 3513 | ++++++ | |
ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT | 3509 | ++++++ | |
ARSENWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 3522 | 285000 | |
ARSIN, ADSORBIERT | 3522 | 285000 | |
BORTRIFLUORID, ADSORBIERT | 3519 | 281290 | |
CHLOR, ADSORBIERT | 3520 | 280110 | |
GERMAN, ADSORBIERT | 3523 | 285000 | |
GERMANIUMWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 3523 | 285000 | |
KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) | 3508 | 8532++ | |
PHOSPHIN, ADSORBIERT | 3525 | 284800 | |
PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT | 3524 | 281290 | |
PHOSPHORWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 3525 | 284800 | |
Quecksilber(I)chlorid: siehe | 2025 | 285200 | |
SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 3526 | 281119 | |
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung | 3268 | ++++++ | |
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH | 0503 | 870895 | |
SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT | 3521 | 281290 | |
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt | 3507 | 2844++ |
Folgende Änderungen vornehmen:
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN-Nummer | Änderung |
AIRBAG-GASGENERATOREN | 0503 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "Airbag-Gasgeneratoren: siehe". |
AIRBAG-GASGENERATOREN | 3268 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "Airbag-Gasgeneratoren: siehe". |
AIRBAG-MODULE | 0503 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "Airbag-Module: siehe". |
AIRBAG-MODULE | 3268 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: "Airbag-Module: siehe". |
Aktinolith: siehe | 2590 | Die UN-Nummer ändern in: "2212". |
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen | 1942 | Die Benennung und Beschreibung erhält folgenden Wortlaut:
"AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes". |
AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0222 | Die Benennung und Beschreibung erhält folgenden Wortlaut:
"AMMONIUMNITRAT". |
Anthophyllit: siehe | 2590 | Die UN-Nummer ändern in: "2212". |
ASBEST, BLAU | 2212 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"ASBEST, AMPHIBOL". |
ASBEST, BRAUN | 2212 | streichen. |
ASBEST, WEISS | 2590 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"ASBEST, CHRYSOTIL" |
Gas als Kältemittel R 1113: siehe | 1082 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113". |
GURTSTRAFFER | 0503 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"Gurtstraffer: siehe". |
GURTSTRAFFER | 3268 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"Gurtstraffer: siehe". |
KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) | 3499 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)". |
Mysorit: siehe | 2212 | streichen. |
Tremolit: siehe | 2590 | Die UN-Nummer ändern in: "2212". |
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM | 2909 | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE | 2910 | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE | 2911 | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure | 3149 | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT". |
Kapitel 3.3
SV 43 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 122 Am Ende vor "angegeben" einfügen:
", in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und in Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23".
SV 135 erhält folgenden Wortlaut:
"135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des RID, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse."
SV 172 erhält folgenden Wortlaut:
"172 Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5."
SV 225 Am Ende hinzufügen:
"Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bem. ≪Im Herstellungsland angewendete Vorschriften≫ bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen."
SV 235 erhält folgenden Wortlaut:
"235 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z.B. als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet."
SV 251 Einen neuen dritten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden."
SV 280 erhält folgenden Wortlaut:
"280 Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072)."
SV 289 erhält folgenden Wortlaut:
"289 Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Wagen, Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID."
SV 306 erhält folgenden Wortlaut:
"306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind."
SV 309 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein."
SV 363 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
"367 - 499 (bleibt offen)" wird zu: "378 - 499 (bleibt offen)".
SV 580 erhält folgenden Wortlaut:
"580 (gestrichen)".
SV 582 erhält folgenden Wortlaut:
"582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem Buchstaben ≪R ... ≫ bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen:
Gemisch | höchster Dampfdruck bei 70 °C (M Pa) | minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) | zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 |
F 1 | 1,3 | 1,30 | ≪Gemisch F 1 ≫ |
F 2 | 1,9 | 1,21 | ≪Gemisch F 2≫ |
F 3 | 3,0 | 1,09 | ≪Gemisch F 3≫ |
Bem.
- Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.
- Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l), Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l)."
SV 583 erhält folgenden Wortlaut:
"583 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
Gemisch | höchster Dampfdruck bei 70 °C (M Pa) | minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) | zulässige technische Benennung a für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 |
A | 1,1 | 0,525 | ≪Gemisch A≫ oder ≪Butan≫ |
A 01 | 1,6 | 0,516 | ≪Gemisch A 01 ≫ oder ≪Butan≫ |
A 02 | 1,6 | 0,505 | ≪Gemisch A 02≫ oder ≪Butan≫ |
A 0 | 1,6 | 0,495 | ≪Gemisch A 0≫ oder ≪Butan≫ |
A 1 | 2,1 | 0,485 | ≪Gemisch A 1 ≫ |
B 1 | 2,6 | 0,474 | ≪Gemisch B 1 ≫ |
B 2 | 2,6 | 0,463 | ≪Gemisch B 2≫ |
B | 2,6 | 0,450 | ≪Gemisch B≫ |
C | 3,1 | 0,440 | ≪Gemisch C≫ oder ≪Propan≫ |
a) Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen ≪Butan≫ und ≪Propan≫ nur als Zusatz verwendet werden." |
SV 585 erhält folgenden Wortlaut:
"585 (gestrichen)".
SV 594 erhält folgenden Wortlaut:
"594 Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des RID:
Bem. ≪Im Herstellungsland angewendete Vorschriften≫ bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften."
SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
SV 660 In Absatz g) (v) "der nominale Fassungsraum" ändern in: "der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum".
Die Fußnote 6) erhält folgenden Wortlaut:
"6) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
SV 661 erhält folgenden Wortlaut:
"661 (gestrichen)".
Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
"66 Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des RID."
312 [Die Einfügung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
"367 Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes:
Die offizielle Benennung für die Beförderung ≪Farbzubehörstoffe≫ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die ≪Farbe≫ und ≪Farbzubehörstoffe≫ in ein und demselben Versandstück enthalten.
Die offizielle Benennung für die Beförderung ≪Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar≫ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die ≪Farbe, ätzend, entzündbar≫ und ≪Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar≫ in ein und demselben Versandstück enthalten.
Die offizielle Benennung für die Beförderung ≪Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend≫ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die ≪Farbe, entzündbar, ätzend≫ und ≪Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend≫ in ein und demselben Versandstück enthalten.
Die offizielle Benennung für die Beförderung ≪Druckfarbzubehörstoffe≫ darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die ≪Druckfarbe≫ und ≪Druckfarbzubehörstoffe≫ in ein und demselben Versandstück enthalten.
368 Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
369 Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Radioaktivität zugeordnet.
Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe des Absatzes 2.2.7.2.3.6 erfüllt sind.
Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW 33 des Abschnitts 7.5.11.
Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.
370 Diese Eintragung gilt für:
371 (1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten.
Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
372 Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh.
Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird:
1 | 1 | ||
Wh = |
| CN (UR2 - UL2) x |
|
2 | 3.600 |
unter Verwendung der Nennkapazität (CN), der Nennspannung (UR) und der Nennspannungsuntergrenze (UL).
Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des RID.
Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden.
373 Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.
Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar.
Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373≫.
Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem RID, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.
374 (bleibt offen)
375 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
376 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden.
Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden.
Versandstücke müssen mit der Aufschrift ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN≫ bzw. ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN≫ gekennzeichnet sein.
Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.
377 Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis e).
Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift ≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫ oder ≪LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING≫ gekennzeichnet sein.
Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein."
"662 Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich:
Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten:
≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662≫.
663 Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind.
Anwendungsbereich:
Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln:
Allgemeine Vorschriften:
Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Container, Wagen oder Schüttgut-Container verladen werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des RID finden Anwendung.
664 (bleibt offen)
665 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, dürfen in loser Schüttung auch in offenen Wagen oder Containern befördert werden, vorausgesetzt,
Der Absender muss sicherstellen, dass im Begleitdokument der Sendung (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) folgende Angabe enthalten ist:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 665 DES RID≫.
Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht."
Kapitel 3.4
3.4.7 und 3.4.8 erhalten folgenden Wortlaut:
"3.4.7 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten
3.4.7.1 Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Abbildung 3.4.7.1
Kennzeichen für Versandstücke,
die begrenzte Mengen enthalten
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.7.2 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
3.4.8 Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
3.4.8.1 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Abbildung 3.4.8.1
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten,
gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol ≪Y≫ muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.8.2 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols ≪Y≫ müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen."
3.4.9 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.9 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein."
3.4.10 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.10 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend."
Kapitel 3.5
3.5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen
Abbildung 3.5.4.2
Kennzeichen für freigestellte Mengen
* An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben.
** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.
Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."
Teil 4
Kapitel 4.1
4.1.1.5 Einen neuen Absatz 4.1.1.5.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"4.1.1.5.2 Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z.B. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern."
4.1.1.9 Im zweiten Satz "Aufgabe zur Beförderung" ändern in: "Übergabe zur Beförderung".
4.1.1.11 Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt."
4.1.1.19 Am Ende hinzufügen: "und Bergungsgroßverpackungen".
4.1.1.19.1 Im ersten Satz nach "Absatz 6.1.5.1.11" einfügen: "und Bergungsgroßverpackungen nach Absatz 6.6.5.1.9".
Im zweiten Satz nach "Verpackung" einfügen: ", einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackung,".
4.1.1.19.2 Im ersten und zweiten Satz nach "Bergungsverpackung" einfügen: "oder Bergungsgroßverpackung".
4.1.1.21.6 In Tabelle bei der ersten und vierten Eintragung der UN-Nummer 1202 in Spalte (2b) "EN 590:2004" ändern in: "EN 590:2009 + A1:2010".
4.1.3.1 Die Begriffsbestimmung von ≪L≫ erhält folgenden Wortlaut:
"≪L≫ für Großverpackungen oder ≪LL≫, wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt."
4.1.4.1
P 003 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung hinzufügen:
"PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. ≪Große Feuerlöscher≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher."
In der Überschrift "RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung" "Sondervorschrift" ändern in: "Sondervorschriften".
Folgende Sondervorschrift für die Verpackung RR 9 hinzufügen:
"RR 9 Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und
die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung).
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können."
P 116 Unter "Außenverpackungen" - "Säcke" erhält die erste Eintragung folgenden Wortlaut:
"aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3)".
Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 65 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 65 (gestrichen)".
P 131 Unter "Außenverpackungen" - "Kisten" am Ende hinzufügen: "aus starrem Kunststoff (4H2)".
P 137 Unter "Außenverpackungen" - "Kisten" am Ende hinzufügen: "aus starrem Kunststoff (4H2)".
P 200 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte ≪Sondervorschriften für die Verpackung≫ der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet."
In Absatz (10) folgende Änderungen vornehmen:
- Der drittletzte Satz der Sondervorschrift k erhält folgenden Wortlaut:
"Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden."
- Unter der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:1999" ändern in: "Norm ISO 7866:2012".
- Nach der Sondervorschrift für die Verpackung "u" folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung "ua" einfügen:
"ua: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bündel solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA 66351. Diese Sondervorschrift ≪ua≫ darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 ≪ua≫ zugeordnet."
- Nach der Sondervorschrift für die Verpackung "v" folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung "va" einfügen:
"va: Für nahtlose Flaschen aus Stahl, die mit nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 ausgelegten und geprüften Restdruckventilen (siehe nachstehende Bem.) ausgerüstet sind, und für Bündel von nahtlosen Flaschen aus Stahl, die mit einem oder mehreren nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Diese Sondervorschrift ≪va≫ darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 ≪va≫ zugeordnet.
Bem. Ein Restdruckventil ist ein Verschluss, der eine Restdruckeinrichtung umfasst, die durch die Aufrechterhaltung einer positiven Differenz zwischen dem Druck innerhalb der Flasche und der Ventilöffnung das Eindringen von verunreinigenden Stoffen verhindert. Um einen Rückfluss von Flüssigkeiten aus einer Quelle mit höherem Druck in die Flasche zu verhindern, muss eine Ventilrückschlagfunktion entweder in die Restdruckeinrichtung eingebaut sein oder als getrennte zusätzliche Einrichtung im Flaschenventil, z.B. ein Regulator, vorhanden sein."
In Absatz (11) am Ende der Tabelle folgende neue Norm hinzufügen:
"
anwendbar für Vorschrift | Referenz | Titel des Dokuments |
(10) p | EN ISO 13088:2012 | Gasflaschen - Acetylenflaschenbündel - Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen (ISO 13088:2011) |
"
In Absatz (12) folgende Änderungen vornehmen:
- Die Fußnote a) zu Unterabsatz 1.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften ...".
- Am Ende von Unterabsatz 1.3 "wenn sie eine gleichwertige Sicherheit aufweisen wie die zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des RID" ändern in: "wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des RID gleichwertig ist".
- In Unterabsatz 1.4 "Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Dokumentationsmaterial unterbreiten, mit dem gezeigt wird" ändern in: "Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen,".
- Am Ende des dritten Satzes des Unterabsatzes 1.5 "bestimmt werden" ändern in: "bestimmt sein".
- In Unterabsatz 1.5 erhält der letzte Satz vor der Bem. folgenden Wortlaut:
"Der Eigentümer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen sind."
- In der Bem. zu Unterabsatz 1.5 "Produktionszeitpunkte" ändern in: "Herstellungsdaten".
- In Unterabsatz 2.1 "die für die Gewährleistung, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung und die Vorschriften und Pflichten der Norm EN 1439:2008 erfüllt und richtig angewendet werden, ein dokumentiertes Qualitätssystem anwenden" ändern in: "die ein dokumentiertes Qualitätssystem anwenden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung und die Vorschriften und Pflichten der Norm EN 1439:2008 erfüllt und richtig angewendet werden".
- In Unterabsatz 2.3 "Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Dokumentationsmaterial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird," ändern in: "Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen,".
- In Unterabsatz 2.4 "muss der Eigentümer zusätzliches Dokumentationsmaterial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird," ändern in: "muss der Eigentümer zusätzliche Belege zum Nachweis vorlegen,".
- In Unterabsatz 3.3 "und darf nicht für die Befüllung und die Beförderung für einen weiteren Zeitraum freigegeben werden" ändern in: "und darf nicht mehr für die Befüllung und die Beförderung freigegeben werden".
- In Unterabsatz 3.4 "oder EN 13153:2001 + A1:2003" ändern in: ", EN 13153:2001 + A1:2003, EN ISO 14245:2010 oder EN ISO 15995:2010".
Einen neuen Absatz (13) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"(13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb-Stellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS-Stellen (betriebseigene Prüfdienste) delegieren.
1.2 Der Eigentümer der Flaschen oder Flaschenbündel muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung einer Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden.
1.3 Ab dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit einer der folgenden zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Normen (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) hergestellt sein:
Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des RID in Übereinstimmung mit einem von der nationalen zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, dürfen für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen werden, wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des RID gleichwertig ist.
Bem. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Flasche nach dem in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU vom 16. Juni 2010 oder in Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG vom 29. April 1999 beschriebenen Verfahren für die Neubewertung der Konformität neu bewertet wurde.
Für Flaschen und Flaschenbündel, die mit dem in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegten Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen gekennzeichnet sind, darf eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nicht gewährt werden.
1.4 Flaschenbündel müssen so gebaut sein, dass Berührungen der Flaschen entlang der Längsachse der Flaschen nicht zu einer äußeren Korrosion führen. Die Stützen und Spannbänder müssen so ausgestaltet sein, dass das Korrosionsrisiko der Flaschen minimiert wird. In den Stützen verwendete stoßdämpfende Werkstoffe sind nur zugelassen, wenn sie behandelt wurden, um eine Wasseraufnahme auszuschließen. Beispiele für geeignete Werkstoffe sind wasserbeständiger Riemenwerkstoff und Gummi.
1.5 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen, dass die Flaschen den Vorschriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden.
1.6 Die zuständige Behörde muss prüfen, ob die Vorschriften der Unterabsätze 2 und 3 erfüllt und richtig angewendet werden. Wenn alle Vorschriften erfüllt sind, muss sie für die Flaschen oder Flaschenbündel eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen genehmigen. In dieser Genehmigung muss eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe nachstehende Bem.) eindeutig bestimmt sein. Die Genehmigung muss dem Eigentümer zugestellt werden; die zuständige Behörde muss eine Kopie aufbewahren. Der Eigentümer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen sind.
Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Herstellungsdaten identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des RID und des von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt nicht geändert haben. Zum Beispiel bilden Flaschen identischer Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des RID in Kombination mit dem in demselben Zeitraum anwendbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe.
1.7 Der Eigentümer muss die Einhaltung der Vorschriften des RID bzw. der erteilten Genehmigung sicherstellen und dies der zuständigen Behörde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren bedeutende Änderungen eingeführt wurden, nachweisen.
2. Betriebliche Vorschriften
2.1 Flaschen oder Flaschenbündel, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, dürfen nur in Befüllzentren befüllt werden, die ein dokumentiertes und zertifiziertes Qualitätssystem anwenden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung sowie die Vorschriften und Pflichten der jeweils anwendbaren Norm EN 1919:2000, EN 1920:2000 oder EN 13365:2002 erfüllt und richtig angewendet werden. Das Qualitätssystem gemäß der Normenreihe ISO 9000 oder ein gleichwertiges Qualitätssystem muss von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert sein. Dies schließt Prüfverfahren vor und nach dem Befüllen und den Befüllvorgang für Flaschen, Flaschenbündel und Ventile ein.
2.2 Flaschen aus Aluminiumlegierungen und Bündel solcher Flaschen ohne Restdruckventile, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, müssen vor jedem Befüllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprüft werden:
2.3 Mit Restdruckventilen ausgestattete nahtlose Flaschen aus Stahl und mit einem oder mehreren Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstete Flaschenbündel aus nahtlosem Stahl, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, müssen vor jedem Befüllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprüft werden:
2.4 Um innere Korrosion zu vermeiden, dürfen nur Gase hoher Qualität mit sehr geringer potenzieller Verunreinigung in Flaschen oder Flaschenbündel eingefüllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Verträglichkeit der Gase und Werkstoffe nach den Normen EN ISO 11114-1:2012 und EN 11114-2:2013 annehmbar ist und die Gasqualität den Spezifikationen der Norm EN ISO 14175:2008 entspricht oder Gase, die von dieser Norm nicht erfasst werden, einen Mindestreinheitsgrad von 99,5 Vol.-% und einen maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 40 ml/m3 (ppm) aufweisen. Für Distickstoffmonoxid betragen die Werte für den Mindestreinheitsgrad 98 Vol.-% und für den maximalen Feuchtigkeitsgehalt 70 ml/m3 (ppm).
2.5 Der Eigentümer muss die Einhaltung der Vorschriften der Unterabsätze 2.1 bis 2.4 sicherstellen und der zuständigen Behörde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren bedeutende Änderungen eingeführt wurden, Belege zum Nachweis der Einhaltung vorlegen.
2.6 Wenn ein Befüllzentrum in einem anderen RID-Vertragsstaat angesiedelt ist, muss der Eigentümer der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befüllzentrum von der zuständigen Behörde dieses RID-Vertragsstaates entsprechend beaufsichtigt wird. Siehe auch Unterabsatz 1.2.
3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrende Prüfung
3.1 Für bereits verwendete Flaschen und Flaschenbündel, welche die Vorschriften des Unterabsatzes 2 ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt haben, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Anderenfalls muss der Wechsel der Prüffrist von 10 auf 15 Jahre zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung erfolgen. Sofern zutreffend, muss im Bericht über die wiederkehrende Prüfung angegeben sein, dass diese Flasche oder dieses Flaschenbündel mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sein muss. Von der zuständigen Behörde darf auch anderes Dokumentationsmaterial für den Nachweis zugelassen werden.
3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prüffrist von 15 Jahren im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung die Druckprüfung wegen Berstens oder Undichtheit nicht besteht oder bei einer zerstörungsfreien Prüfung einen schwerwiegenden Mangel aufweist, muss der Eigentümer die Ursache des Versagens und die Auswirkungen auf andere Flaschen (z.B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) untersuchen und einen Bericht darüber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentümer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde muss dann über geeignete Maßnahmen entscheiden und die zuständigen Behörden der übrigen RID-Vertragsstaaten entsprechend informieren.
3.3 Wenn innere Korrosion und andere Mängel, wie sie in den in Abschnitt 6.2.4 in Bezug genommenen Normen für die wiederkehrende Prüfung definiert sind, festgestellt wurden, muss die Flasche aus der Verwendung zurückgezogen werden und darf nicht mehr für die Befüllung und die Beförderung freigegeben werden.
3.4 Flaschen oder Flaschenbündel, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, dürfen nur mit Ventilen ausgerüstet sein, die nach der zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Norm EN 849 bzw. EN ISO 10297 (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) ausgelegt und geprüft sind. Nach einer wiederkehrenden Prüfung muss ein neues Ventil angebracht werden, mit der Ausnahme, dass nach der Norm EN ISO 22434:2011 wiederaufgearbeitete und geprüfte Ventile wiederangebracht werden dürfen.
4. Kennzeichnung
Flaschen oder Flaschenbündel, für die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, müssen mit dem in Unterabschnitt 5.2.1.6 c) vorgeschriebenen Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung und zusätzlich deutlich und lesbar mit der Angabe ≪P15Y≫ gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss von der Flasche oder vom Flaschenbündel entfernt werden, wenn sie/es nicht mehr für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen ist.
_____
a) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984.
b) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984."
(red. Anm.: gemeint sind wohl Fußnoten b) und c). Fußnote a) wurde vorher schon eingefügt.)
In der Tabelle 1 bei den UN-Nummern 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, 1065, 1066, 1072, 1954, 1956, 1957, 1964, 1971, 2034 und 3156 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" hinzufügen: "ua, va".
In der Tabelle 2 bei den UN-Nummern 1013, 1070 und 1080 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" für alle Füllungsgrade hinzufügen: "ua, va".
In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in den Spalten "Prüfdruck" und "Füllungsgrad" streichen: "Prüfdruck = 1,5-facher Betriebsdruck".
In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1082 in der Spalte "Benennung und Beschreibung" hinzufügen: "(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)".
P 203 In Absatz (8) unter "Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter" vor dem bestehenden Text nach der Überschrift die Absatzbezeichnung "a)" einfügen und folgenden neuen Absatz b) hinzufügen:
"b) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.2 darf 10 Jahre nicht überschreiten."
P 207 Im Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung "Entladung" ändern in: "Entleerung".
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 "absorbierendes Material" ändern in: "saugfähiges Material".
Eine neue Verpackungsanweisung P 208 mit folgendem Wortlaut einfügen:
P 208 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 208 |
Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. | ||
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind:
Flaschen gemäß Kapitel 6.2 und gemäß der Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht größer als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z.B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des RID fallen. (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:
(10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 entsprechen. (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen ≪H≫ versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. |
Tabelle 1: Adsorbierte Gase
UN- Nummer | Benennung und Beschreibung | Klassi- fizierungs- code | LC50 ml/m3 | Sonder- vorschriften für die Verpackung |
3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 9F | z | |
3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. | 9A | z | |
3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | 9T | ≤ 5.000 | z |
3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. | 9O | z | |
3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 9TF | ≤ 5.000 | z |
3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. | 9TO | ≤ 5.000 | z |
3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | 9TC | ≤ 5.000 | z |
3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | 9TFC | ≤ 5.000 | z |
3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. | 9TOC | ≤ 5.000 | z |
3519 | BORTRIFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 387 | a |
3520 | CHLOR, ADSORBIERT | 9TOC | 293 | a |
3521 | SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 450 | a |
3522 | ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT | 9TF | 20 | d |
3523 | GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT | 9TF | 620 | d, r |
3524 | PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 190 | |
3525 | PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT | 9TF | 20 | d |
3526 | SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 9TF | 2 |
Die bisherige Verpackungsanweisung P 208 wird zu P 209.
P 404 (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: | (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2) |
Innenverpackungen: | Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse haben;
Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Schraubverschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. |
Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. |
"
P 501 Die letzte Eintragung unter "Kombinationsverpackungen" erhält folgenden Wortlaut:
"Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)".
P 502 Die letzte Eintragung unter "Kombinationsverpackungen" erhält folgenden Wortlaut:
"Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)".
P 504 Die letzte Eintragung unter "Kombinationsverpackungen" erhält folgenden Wortlaut:
"Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)".
Folgende neue Verpackungsanweisung P 505 einfügen:
P 505 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 505 | ||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375. | ||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||
zusammengesetzte Verpackungen | Innenverpackung höchster Fassungsraum | Außenverpackung höchste Nettomasse | ||
Kisten (4B, 4C1, 4C2, 4D, 4G, 4H2) oder Fässer (1B2, 1G, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall | 5 l | 125 kg | ||
Einzelverpackungen | höchster Fassungsraum | |||
Fässer | ||||
aus Aluminium (1B1, 1B2) | 250 l | |||
aus Kunststoff (1H1 , 1H2) | 250 l | |||
Kanister | ||||
aus Aluminium (3B1, 3B2) | 60 l | |||
aus Kunststoff (3H1, 3H2) | 60 l | |||
Kombinationsverpackungen | ||||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium (6HB1) | 250 l | |||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) | 250 l | |||
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 60 l | |||
Glasgefäß in einem Fass aus Aluminium, Pappe, Sperrholz (6PB1, 6PG1, 6PD1) oder in einem Gefäß aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) | 60 l |
P 601 (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, ..."
P 602 (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, ..."
P 650 Im ersten Satz des Absatzes (4) "vor einem kontrastierenden Hintergrund" ändern in: "auf einem kontrastierenden Hintergrund".
Das Kennzeichen in Absatz (4) wie folgt ersetzen:
Im zweiten Satz des Absatzes (6) "das absorbierende Material" ändern in: "das saugfähige Material".
Im ersten Satz des Absatzes (7) d) "absorbierendes Material" ändern in: "saugfähiges Material".
Im zweiten Satz des Absatzes (7) d) "Das absorbierende Material" ändern in: "Das saugfähige Material".
In Absatz (8) d) "mit absorbierendem Material" ändern in: "mit saugfähigem Material".
P 802 Der Absatz (3) erhält folgenden Wortlaut:
"(3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Sperrholz (6PA1, 6PB1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter."
P 804 [Die Änderung zu Absatz (2) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen:
P 805 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 805 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften der Absätze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind:
Verpackungen, bestehend aus:
| ||
Zusätzliche Vorschriften
| ||
Sondervorschrift für die Verpackung
Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 und in Unterabschnitt 6.4.11.2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. |
P 901 Nach "(siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251)." einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen."
In der zusätzlichen Vorschrift "Fassungsraum" ändern in: "Fassungsvermögen".
P 903a erhält folgenden Wortlaut:
"
P 903a | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 903a |
(gestrichen) |
"
P 903b erhält folgenden Wortlaut:
"
P 903b | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 903b |
(gestrichen) |
"
P 904 Im ersten Satz des Absatzes (2) a) (ii) "absorbierendem Material" ändern in: "saugfähigem Material".
Im zweiten Satz des Absatzes (2) a) (ii) "Das absorbierende Material" ändern in: "Das saugfähige Material".
Im letzten Unterabsatz des Absatzes (2) "vor einem kontrastierenden Hintergrund" ändern in: "auf einem kontrastierenden Hintergrund".
Das Kennzeichen wie folgt ersetzen:
P 906 Der Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:
"(2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte:
Folgende neue Verpackungsanweisungen P 908 und P 909 einfügen:
"
P 908 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 908 |
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
P 909 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 909 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. | ||
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). |
4.1.4.2
IBC 02 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 16 hinzufügen:
"B 16 Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen."
In der Überschrift "RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung" "Sondervorschrift" ändern in: "Sondervorschriften".
Folgende neue RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung hinzufügen:
"BB 4 Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern nicht zugelassen."
IBC 04 "und 21N" ändern in: ", 21N, 31A, 31B und 31N".
IBC 05 In Absatz (1) "und 21N" ändern in: ", 21N, 31A, 31B und 31N".
In Absatz (2) "und 21H2" ändern in: ", 21H2, 31H1 und 31H2".
In Absatz (3) "und 21HZ1" ändern in: ", 21HZ1 und 31HZ1".
IBC 06 In Absatz (1) "und 21N" ändern in: ", 21N, 31A, 31B und 31N".
In Absatz (2) "und 21H2" ändern in: ", 21H2, 31H1 und 31H2".
In Absatz (3) "und 21HZ2" ändern in: ", 21HZ2 und 31HZ1".
IBC 07 In Absatz (1) "und 21N" ändern in: ", 21N, 31A, 31B und 31N".
In Absatz (2) "und 21H2" ändern in: ", 21H2, 31H1 und 31H2".
In Absatz (3) "und 21HZ2" ändern in: ", 21HZ2 und 31HZ1".
IBC 08 In Absatz (1) "und 21N" ändern in: ", 21N, 31A, 31B und 31N".
In Absatz (2) "und 21H2" ändern in: ", 21H2, 31H1 und 31H2".
In Absatz (3) "und 21HZ2" ändern in: " , 21HZ2 und 31HZ1".
Am Ende hinzufügen:
"
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | |
BB 3 | Für UN 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC). IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. |
"
IBC 100 In der ersten Zeile der Verpackungsanweisung nach "0082," einfügen: "0222,".
Folgende Sondervorschriften für die Verpackung B 3 und B 17 einfügen:
"
B 3 | Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. |
B 17 | Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen. |
"
4.1.4.3
LP 02 Im zweiten Satz der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 "absorbierendes Material" ändern in: "saugfähiges Material".
Am Ende hinzufügen:
"
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | |
LL 1 | Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung). Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. |
"
Folgende neue Verpackungsanweisungen LP 903 und LP 904 einfügen:
"
LP 903 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 903 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
LP 904 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 904 |
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, Großverpackungen aus: Stahl (50A) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Im Fall von auslaufenden Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
"
4.1.6.15 In der ersten Zeile der Tabelle "ISO 11114-1:1997" ändern in: "ISO 11114-1:2012".
Im Titel der Norm "ISO 11114-1:2012" streichen: "Ortsbewegliche".
In der Tabelle nach der Norm "EN 13153:2001 + A1:2003" folgende neue Normen einfügen:
anwendbar für Unterabschnitt | Referenz | Titel des Dokuments |
4.1.6.8 Ventile mit Eigenschutz | EN ISO 14245:2010 | Gasflaschen - Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) - Selbstschließend (ISO 14245:2006) |
EN ISO 15995:2010 | Gasflaschen - Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) - Handbetätigt (ISO 15995:2006) |
4.1.9 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen".
4.1.9.1.3 streichen: "mit Ausnahme von freigestellten Versandstücken".
4.1.9.1.6 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen, dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des RID und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:".
In Absatz a) "jedes Versandstücks" ändern in: "jeder Verpackung".
Der Absatz b) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Für jede Verpackung, die für die Verwendung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück vorgesehen ist, und für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, ..."
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Kritikalitätssicherheitseinrichtungen innerhalb der Grenzwerte liegt, die für die Bauart anwendbar sind oder festgelegt wurden, und in Fällen, in denen Neutronengifte ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Bestätigung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen."
4.1.9.1 Folgenden neuen Absatz 4.1.9.1.7 einfügen:
"4.1.9.1.7 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück
Bisherige Absätze 4.1.9.1.7 bis 4.1.9.1.11 werden zu 4.1.9.1.8 bis 4.1.9.1.12.
4.1.9.1.8 (bisheriger Absatz 4.1.9.1.7) erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.1.8 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des RID und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
4.1.9.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.2.2 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 nicht freigestellte spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden."
4.1.9.2 Folgenden neuen Absatz 4.1.9.2.3 einfügen:
"4.1.9.2.3 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 eingehalten werden."
Die bisherigen Absätze 4.1.9.2.3 und 4.1.9.2.4 werden zu 4.1.9.2.4 und 4.1.9.2.5.
4.1.9.2.4 (bisheriger Absatz 4.1.9.2.3)
[Die Änderung zu Absatz b) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Am Ende von Absatz c)"." ändern in: " ;".
Einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"d) unverpackte spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 e) entsprechen."
4.1.9.2.5 (bisheriger Absatz 4.1.9.2.4) Im ersten Satz "4.1.9.2.3" ändern in: "4.1.9.2.4".
Vor der Überschrift der Tabelle einfügen: "Tabelle 4.1.9.2.5:".
In der Fußnote a) unter der Tabelle "4.1.9.2.3" ändern in: "4.1.9.2.4".
[Die zweite Änderung zur Fußnote a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.9.3 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt im RID oder im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster festgelegten Inhalt entsprechen."
4.1.10.1 In der Bem. 2 "Stoffe der Klasse 7" ändern in: "radioaktive Stoffe".
4.1.10.4
MP 18 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
MP 20 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
MP 23 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 4.2
4.2.1.9.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.2.5.2.6 Die erste Zeile der Anweisungen für ortsbewegliche Tanks "T 1 - T 22" erhält folgenden Wortlaut:
"Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten."
In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 bei der UN-Nummer 1082 in der Spalte "nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase" hinzufügen:
"(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)".
In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 erhält die Fußnote c) folgenden Wortlaut:
"c) Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrads in kg/l der Füllungsgrad in Vol.-% zu beachten."
4.2.5.3
TP 32 Der erste Satz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
"Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein."
Im zweiten Satz des Absatzes b) "Prüfserie 8" ändern in: "Prüfreihe 8".
Folgende Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks hinzufügen:
"TP 41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind."
Kapitel 4.3
4.3.2.1.5 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.3.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:
4.3.3.2.5 In der Tabelle bei der UN-Nummer 1082 in der Spalte "Benennung des Stoffes" hinzufügen:
"(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)".
4.3.3.3.2 "(siehe UIC-Merkblatt 573 4) (Technische Bedingungen für den Bau von Kesselwagen))" ändern in: "(siehe Norm EN 15877-1:2012 Bahnanwendungen - Kennzeichnung von Schienenfahrzeugen - Teil 1: Güter wagen)".
4.3.4.1.1 [Die Änderungen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.3.5
TU 4 Im zweiten Unterabsatz "Aufgabe zur Beförderung" ändern in: "Übergabe zur Beförderung".
TU 16 "Aufgabe zur Beförderung" ändern in: "Übergabe zur Beförderung".
TU 39 Im zweiten Satz "Prüfserie 8" ändern in: "Prüfreihe 8".
Kapitel 4.5
4.5.1.1 Der zweite Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Abfälle, die aus Stoffen bestehen, denen in Kapitel 3.2 ..."
4.5.1 Einen neuen Unterabschnitt 4.5.1.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"4.5.1.2 Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in Unterabschnitt 4.5.1.1 aufgeführten Bedingungen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden."
4.5.2.1 "Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.5" ändern in: "Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.6".
4.5.2 Einen neuen Unterabschnitt 4.5.2.6 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"4.5.2.6 Wenn für das Befüllen mit oder Entleeren von entzündbaren flüssigen Stoffen eine Druck-Vakuumpumpe verwendet wird, die eine Zündquelle darstellen kann, müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um eine Entzündung des Stoffes oder die Ausbreitung der Auswirkungen der Entzündung außerhalb des Tanks zu vermeiden."
Teil 5
Kapitel 5.1
5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor "Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck ≪UMVERPACKUNG≫ ...") folgenden Satz einfügen:
"Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks ≪UMVERPACKUNG≫ muss mindestens 12 mm sein."
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar."
5.1.3.2 "Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks" ändern in: "Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen".
5.1.5.1.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.1.4 c) Nach "Beförderungsgenehmigung" einfügen: "(siehe Absatz 6.4.23.2)".
5.1.5.2.1 In Absatz a) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:
"(iii) gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;".
Die bisherigen Unterabsätze (iii) bis (vi) werden zu (iv) bis (vii).
In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) streichen: "allen".
In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) "Unterabschnitt 6.4.11.2" ändern in: "Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3".
Am Ende von Absatz c)"." ändern in: " ;".
Folgende neuen Absätze d) und e) einfügen:
"d) die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 a));
e) alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 b))."
[Die Änderung zum zweiten Unterabsatz nach den Absätzen a) bis e) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.2.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist, muss der Absender ..."
5.1.5.3.4 Am Anfang des ersten Satzes "Versandstücke und Umverpackungen" ändern in: "Versandstücke, Umverpackungen und Container".
In Absatz a) "für ein Versandstück oder eine Umverpackung" ändern in: "für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container".
In Absatz a) "das Versandstück oder die Umverpackung" ändern in: "das Versandstück, die Umverpackung oder der Container".
Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 sind Umverpackungen oder Container, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthalten, der Kategorie III-GELB zuzuordnen."
In der Überschrift der Tabelle 5.1.5.3.4 "der Versandstücke und Umverpackungen" ändern in: "der Versandstücke, Umverpackungen und Container".
Die Fußnote b) unter der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"b) Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.3) Tabelle D) außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern."
5.1.5.3.5 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.4 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7".
5.1.5.4.1 Nach "Freigestellte Versandstücke" einfügen: "radioaktiver Stoffe der Klasse 7".
5.1.5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.1.5.4.2 Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
5.1.5.4 Einen neuen Absatz 5.1.5.4.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.1.5.4.3 Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar."
5.1.5.5 In der letzten Spalte der Tabelle in der Zeile "Radioaktive Stoffe in besonderer Form ..." "1.6.6.3" ändern in: "1.6.6.4".
Kapitel 5.2
5.2.1.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung ≪BERGUNG≫ muss mindestens 12 mm sein."
5.2.1.7 streichen: "der Klasse 7".
5.2.1.7.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar."
5.2.1.7.5 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unterabschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:".
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) ≪TYP B(U)≫, ≪TYP B(M)≫ oder ≪TYP C≫ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster."
Absatz d) streichen.
5.2.1.7.7 "Absatz 4.1.9.2.3" ändern in: "Absatz 4.1.9.2.4".
5.2.1.7.8 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.1.8.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Abbildung 5.2.1.8.3
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren
Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken."
5.2.1.9.1 Die Abbildungen und den nachfolgenden Text wie folgt ersetzen:
"
Abbildung 5.2.1.9.1.1 | Abbildung 5.2.1.9.1.2 | |
oder |
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund.
Der rechteckige Rahmen ist optional.
Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen."
5.2.2.1.11.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C anzubringen. Die Gefahrzettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichnungen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken."
5.2.2.1.11.2 Im Einleitungssatz "nach den Mustern 7A, 7B und 7C" ändern in: "nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C".
In Absatz b) erhält der letzte Satz folgenden Wortlaut:
"Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden."
5.2.2.1.11.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist."
5.2.2.1.11.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.2.1.11.4 Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein."
5.2.2.1.11.5 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.2.2.1 In der Bem."vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe" ändern in: "auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund".
5.2.2.2.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.2.2.2.1.1
Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse
* In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer ≪4≫ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer ≪6≫ angegeben werden.
** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben angegeben werden.
*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck ≪FISSILE≫ angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen."
Kapitel 5.3
5.3.1.1.1 Im zweiten Satz " vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe" ändern in: "auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund".
5.3.1.1.3 Im letzten Satz nach "ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel" einfügen: "nach Muster 7A, 7B oder 7C".
Am Ende hinzufügen:
"In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm x 250 mm."
5.3.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.1.7.1 Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 und des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.3.1.7.1
Großzettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7)
Der Großzettel muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 250 mm x 250 mm (bis zum Rand des Großzettels (Placards)) betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Großzettels (Placards) verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss. Die Farbe des Symbols und der Linie innerhalb des Rands muss derjenigen des Gefahrzettels für die Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts entsprechen. Die Position und die Größe des Symbols/der Ziffer der Klasse oder Unterklasse muss proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in Unterabschnitt 5.2.2.2 für die entsprechende Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts vorgeschrieben ist. Auf dem Großzettel (Placard) muss die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und für Güter der Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe) des jeweiligen gefährlichen Guts in derselben Art angezeigt werden, wie es in Unterabschnitt 5.2.2.2 für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.2 sind ebenfalls anwendbar."
5.3.1.7.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.1.7.4 Für Wagen darf die Größe der Großzettel (Placards) auf bis zu 150 mm x 150 mm verkleinert werden, sofern die verfügbare Fläche für die Anbringung der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) wegen der Größe und der Bauweise des Wagens nicht ausreicht. In diesem Fall sind die übrigen, für die Symbole, Linien, Ziffern und Buchstaben festgelegten Abmessungen nicht anwendbar."
5.3.2.1.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.3.2.3.2 Folgende neue Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr einfügen: "87 ätzender Stoff, radioaktiv".
5.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe
Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten Kennzeichen versehen sein.
Abbildung 5.3.3
Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."
5.3.6 Der bestehende Text nach der Überschrift wird zu 5.3.6.1, wobei der Satz "Für das Kennzeichen sind die Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden." gestrichen wird.
Einen neuen Unterabschnitt 5.3.6.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.3.6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Großcontainer, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Wagen muss den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Für das Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden."
Kapitel 5.4
5.4.1.1.1 c) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.4.1.1.1 d) In der Bem."Sondervorschrift 172 b)" ändern in: "Sondervorschrift 172 d)".
5.4.1.1.3 Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen:
[Das nachfolgende Beispiel bleibt unverändert.]".
5.4.1.1.12 "1. JANUAR 2013" ändern in: "1. JANUAR 2015".
5.4.1.1.17 Nach "(x)" einen Verweis auf eine Fußnote 6) aufnehmen. Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
"6) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden."
5.4.1.1 Einen neuen Absatz 5.4.1.1.19 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck ≪(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ... ])≫, gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
≪UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9≫."
5.4.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) muss im Beförderungspapier angegeben sein:
_____
7) Für Gegenstände versteht man unter ≪Inhalt an Explosivstoff≫ den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff."
Die Fußnoten 6) bis 10) werden zu 8) bis 12).
5.4.1.2.5.1 In Absatz b) "siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172, letzter Satz" ändern in: "siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3".
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) für spaltbare Stoffe,
[Die erste Änderung zu Absatz g) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz g) vor "Sondervereinbarung," einfügen: "gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe,".
5.4.1.2.5.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.4.2 In der Fußnote 12) (bisherige Fußnote 10)) erhält der Absatz 8 des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes folgenden Wortlaut:
".8 bei Verwendung von Stoffen, die eine Erstickungsgefahr darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ist der Container / das Fahrzeug außen gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet; und".
5.4.3.4 Im Muster der schriftlichen Weisungen gemäß RID erhält der dritte Spiegelstrich auf Seite 1 folgenden Wortlaut:
"- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;".
Im Muster der schriftlichen Weisungen gemäß RID auf Seite 4 streichen: "(z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben)".
Kapitel 5.5
5.5.2.3.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.2.3.2 Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.2.3.2
* entsprechende Angabe einfügen
Warnkennzeichen für Begasung
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."
5.5.3.1 Folgende neue Absätze 5.5.3.1.4 und 5.5.3.1.5 hinzufügen:
"5.5.3.1.4 Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen."
5.5.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des RID."
5.5.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.2.4 Die mit der Handhabung oder Beförderung von Wagen und Containern, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein."
5.5.3.3.2 Im letzten Satz "Dissipation" ändern in: "Verflüchtigung".
5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Wagen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind."
5.5.3.5.2 "Dissipation" ändern in: "Verflüchtigung".
5.5.3.6.1 "zur Kühlung oder Konditionierung" ändern in: "zu Kühl- oder Konditionierungszwecken".
5.5.3.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.6.2 Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.3.6.2
Warnkennzeichen für Kühlung/Konditionierung
für Wagen und Container
* Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung des Kühl-/Konditionierungsmittels einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der offiziellen Benennung für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: ≪KOHLENDIOXID, FEST≫.
** ≪ALS KÜHLMITTEL≫ bzw. ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫ einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck ≪WARNUNG≫ muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Worte ≪WARNUNG≫ und ≪ALS KÜHLMITTEL≫ bzw. ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫ sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."
5.5.3.7.1 "die gekühlt oder konditioniert" ändern in: "die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben".
Teil 6
Kapitel 6.1
6.1.1.1 Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben."
6.1.3.1 Im dritten Satz "Fassungsraum" ändern in: "Fassungsvermögen" (zweimal).
In Absatz c) (ii) "das Baumuster" ändern in: "die Bauart".
In Absatz e), in der Mitte des Symbols einen Verweis auf eine Fußnote * einfügen. Unter dem Symbol folgende Fußnote hinzufügen:
"* Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Bauartzulassungskennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein."
Am Ende des Absatzes e) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig."
6.1.4.8.2 Im dritten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in: "der geprüften Bauart".
6.1.4.8.8 Im zweiten Satz "eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters" ändern in: "einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart".
6.1.4.13.4 Im zweiten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in: "der geprüften Bauart".
6.1.4.13.7 Im zweiten Satz "eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters" ändern in: "einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart".
6.1.5.1.11 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:".
6.1.5.2.6 Im zweiten Satz des zweiten Unterabsatzes "Baumuster" ändern in: "Prüfmuster".
6.1.6.1 f) Im dritten Unterabsatz "Baumusterprüfung" ändern in: "Bauartprüfung".
Kapitel 6.2
6.2.1.1.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Der Prüfdruck einer Flasche für ein adsorbiertes Gas muss mit der Verpackungsanweisung P 208 des Unterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen."
6.2.1.3.6.4.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2 Folgenden neuen zweiten Satz hinzufügen:
"Die Herstellung von neuen Druckgefäßen oder Bedienungsausrüstungen entsprechend einer in den Unterabschnitten 6.2.2.1 und 6.2.2.3 aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr zugelassen."
Eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. UN-Druckgefäße und Bedienungsausrüstungen, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des RID weiterverwendet werden."
6.2.2.1.1 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen.
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei den Normen "ISO 9809-1:1999", "ISO 9809-2:2000" und "ISO 9809-3:2000" in der dritten Spalte einfügen: "bis zum 31. Dezember 2018".
Nach der Norm "ISO 9809-1:1999" folgende neue Norm einfügen:
"
ISO 9809-1:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1.100 MPa | bis auf Weiteres |
"
Nach der Norm "ISO 9809-2:2000" folgende neue Norm einfügen:
ISO 9809-2:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1.100 MPa | bis auf Weiteres |
"
Nach der Norm "ISO 9809-3:2000" folgende neue Norm einfügen:
"
ISO 9809-3:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl | bis auf Weiteres |
"
Bei der Norm "ISO 7866:1999" in der dritten Spalte einfügen: "bis zum 31. Dezember 2020".
Nach der Norm "ISO 7866:1999" folgende neue Norm einfügen:
ISO 7866:2012 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen - Auslegung, Bau und Prüfung
Bem. Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. | bis auf Weiteres |
"
Bei allen übrigen Normen in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.1.2 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei der Norm "ISO 11120:1999" in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.1.3 Die erste Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 9809-1:1999 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1.100 MPa
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. | bis zum 31. Dezember 2018 |
ISO 9809-1:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1.100 MPa | bis auf Weiteres |
ISO 9809-3:2000 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl | bis zum 31. Dezember 2018 |
ISO 9809-3:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl | bis auf Weiteres |
In der zweiten Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei beiden Normen in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.1.4 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei der Norm in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.1.5 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei der Norm in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.1 Folgende Absätze hinzufügen:
"6.2.2.1.6 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm. Jede Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche sein, die den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 entspricht. Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen.
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 10961:2010 | Gasflaschen - Flaschenbündel - Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion | bis auf Weiteres |
Bem. Das Auswechseln einer oder mehrerer Flaschen desselben Typs, einschließlich desselben Prüfdrucks, in einem bestehenden UN-Flaschenbündel erfordert keine erneute Zertifizierung des bestehenden Bündels.
6.2.2.1.7 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen für adsorbierte Gase gelten folgende Normen mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen.
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11513:2011 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten - Auslegung, Bau und Prüfung | bis auf Weiteres |
ISO 9809-1:2010 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1.100 MPa | bis auf Weiteres |
"
6.2.2.2 "ISO 11114-1:1997" ändern in: "ISO 11114-1:2012".
Im Titel der Norm "ISO 11114-1:2012" streichen: "Ortsbewegliche".
Die Bem. nach der Tabelle streichen.
6.2.2.3 Die erste Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11117:1998 | Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz - Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen | bis zum 31. Dezember 2014 |
ISO 11117:2008+ Cor 1:2009 | Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe - Auslegung, Bau und Prüfungen | bis auf Weiteres |
ISO 10297:1999 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Typprüfung | bis zum 31. Dezember 2008 |
ISO 10297:2006 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Typprüfung
Bem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls verwendet werden. | bis auf Weiteres |
ISO 13340:2001 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile für Einwegflaschen - Spezifikation und Typprüfung | bis auf Weiteres |
In der zweiten Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei der Norm "ISO 16111:2008" in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" einfügen: "bis auf Weiteres".
6.2.2.4 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
"
Bei allen Normen in der Spalte "anwendbar" einfügen:
"bis auf Weiteres".
In der Tabelle nach der Eintragung für die Norm "ISO 10462:2005" folgende Norm hinzufügen:
Referenz | Titel | anwendbar |
ISO 11513:2011 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten - Auslegung, Bau und Prüfung | bis auf Weiteres |
6.2.2.6.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.7 Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:
"Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt 6.2.2.9 und für UN-Flaschenbündel in Unterabschnitt 6.2.2.10 enthalten."
6.2.2.7.4 p) "Norm ISO 11114-1:1997" ändern in: "Norm ISO 11114-1:2012".
6.2.2.7.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.7.7 a) Den Satzteil ", angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 4" am Ende des zweiten Satzes an das Ende des ersten Satzes verschieben.
6.2.2.7.9 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.2.7.9 (gestrichen)".
6.2.2.9.2 In Absatz j) "Norm ISO 11114-1:1997" ändern in: "Norm ISO 11114-1:2012".
6.2.2 Folgenden neuen Unterabschnitt 6.2.2.10 hinzufügen:
"6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln
6.2.2.10.1 Einzelne Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.7 gekennzeichnet sein.
6.2.2.10.2 Nachfüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.
6.2.2.10.3 Folgende Kennzeichen sind anzubringen:
6.2.2.10.4 Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden:
Der bisherige Unterabschnitt 6.2.2.10 wird zu 6.2.2.11.
6.2.2.11 (bisheriger Unterabschnitt 6.2.2.10) In den drei Unterabsätzen nach der Tabelle "EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in: "EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
6.2.3.1 Folgenden neuen Absatz hinzufügen:
"6.2.3.1.5 Acetylen-Flaschen dürfen nicht mit Schmelzsicherungen ausgerüstet sein."
6.2.3.5.1 "des Absatzes 6.2.1.6.1 " ändern in: "des Unterabschnitts 6.2.1.6".
6.2.3.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.5.2 Verschlossene Kryo-Behälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 (8) b) festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden:
6.2.3.6.1 Im zweiten, dritten und vierten Unterabsatz nach der Tabelle "EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in: "EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
6.2.3.9.7 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.9.7 Kennzeichnung von Flaschenbündeln
6.2.3.9.7.1 Die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6.2.3.9.1 bis 6.2.3.9.6 gekennzeichnet sein.
6.2.3.9.7.2 Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln muss mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, den Absätzen 6.2.2.10.2 und 6.2.2.10.3 entsprechen.
6.2.3.9.7.3 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Flaschenbündel, das die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.4.2 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:
Die oben angegebenen Kennzeichen müssen entweder auf dem in Absatz 6.2.2.10.2 festgelegten oder auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten getrennten Schild in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.
___
7) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr."
Die Fußnoten 7) und 8) werden zu 8) und 9).
6.2.4.1 Vor der Tabelle folgenden Satz einfügen:
"Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist."
In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Norm "EN 1800:2006" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 1800:2006" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 3807:2013 | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung
Bem. Es dürfen keine Schmelzsicherungen angebracht sein. | 6.2.1.1.9 | bis auf Weiteres |
- Bei der Norm "EN 1975:1999 + A1:2003" in Spalte (4) "bis zum 31. Dezember 2014" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 1975:1999 + A1:2003" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 7866:2012 + AC:2014 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen - Auslegung, Bau und Prüfung (ISO 7866:2012) | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
- Bei der Norm "EN ISO 11120:1999" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2015".
- Bei der Norm "EN ISO 11120:1999" in Spalte (5) einfügen: "31. Dezember 2015 für Großflaschen, die gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Buchstaben ≪H≫ gekennzeichnet sind".
- Nach der Norm "EN ISO 11120:1999" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 11120:1999 + A1:2013 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3.000 l - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
- Bei der Norm "EN 13110:2012" in Spalte (1) streichen: "ausgenommen Abschnitt 9".
- Bei der Norm "EN 14427:2004" in Spalte (4) "bis zum 30. Juni 2007" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007".
- Bei der Norm "EN 14427:2004 + A1:2005" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 14427:2004 + A1:2005" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14427:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) - Gestaltung und Konstruktion | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
- Bei der Norm "EN 14893:2006 + AC:2007" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 14893:2006 + AC:2007" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO14893:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1.000 Liter | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
In der Tabelle unter "für Verschlüsse" folgende Normen hinzufügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13648-1:2008 | Kryo-Behälter - Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres | |
EN 1626:2008 (ausgenommen Absperrarmaturen der Kategorie B) | Kryo-Behälter - Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
6.2.4.2 Vor der Tabelle folgenden Satz einfügen:
"Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist."
In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Norm "EN 12863:2002 + A1:2005" in der letzten Spalte "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 12863:2002 + A1:2005" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) |
EN ISO 10462:2013 | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Wiederkehrende Inspektion und Wartung (ISO 10462:2013) | ab 1. Januar 2017 vorgeschrieben |
- Die Eintragung für die Norm "EN 14189:2003" streichen.
- Bei der Norm "EN ISO 22434:2012" in der Spalte "Referenz" "EN ISO 22434:2012" ändern in: "EN ISO 22434:2011".
- Bei der Norm "EN ISO 22434:2012" in der Spalte "anwendbar" "ab 1. Januar 2015 vorgeschrieben" ändern in: "bis auf Weiteres".
- Bei der Norm "EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H)" in der Spalte "anwendbar" "ab 1. Januar 2015 vorgeschrieben" ändern in: "bis auf Weiteres".
- Am Ende der Tabelle folgende neue Norm hinzufügen:
(1) | (2) | (3) |
EN 15888:2014 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenbündel - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung | bis auf Weiteres |
6.2.6.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.6.1.5 Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C höchstens zwei Drittel des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Sie dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen den Prüfdruck- und Befüllungsvorschriften der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen."
6.2.6.3 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.6.3 Dichtheitsprüfung
Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäß Absatz 6.2.6.3.2 unterzogen werden.
6.2.6.3.1 Prüfung in einem Heißwasserbad
6.2.6.3.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung, der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2.000 Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.
6.2.6.3.1.2 An einer Druckgaspackung, Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, mit der Ausnahme, dass Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.
6.2.6.3.2 Alternative Methoden
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.3.2.1 und des Absatzes 6.2.6.3.2.2 bzw. 6.2.6.3.2.3 werden erfüllt.
6.2.6.3.2.1 Qualitätssicherungssystem
Die Befüller von Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden.
Das Qualitätssicherungssystem muss Folgendes umfassen:
Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.
6.2.6.3.2.2 Druckgaspackungen
6.2.6.3.2.2.1 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen
Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10-2 mbar ⋅l ⋅s-1, von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.
6.2.6.3.2.2.2 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen
Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird.
Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 x 10-3 mbar ⋅ l ⋅ s-1 festzustellen.
Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse aufweisen, müssen aussortiert werden.
6.2.6.3.2.3 Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
6.2.6.3.2.3.1 Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
Jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einem Prüfdruck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefäßes einnimmt) im gefüllten Gefäß erwartete höchste Druck. Dieser Prüfdruck muss dem für die Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche festgelegten Druck entsprechen und muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche betragen. Wenn eine Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10-2 mbar ⋅ l ⋅ s-1, von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.
6.2.6.3.2.3.2 Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
Vor dem Befüllen und Abdichten muss der Befüller sicherstellen, dass die (gegebenenfalls vorhandenen) Verschlüsse und die dazugehörige Dichtungseinrichtung entsprechend verschlossen sind und das festgelegte Gas verwendet wird.
Jede befüllte Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche muss auf korrekte Gasmasse und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 x 10-3 mbar ⋅ l ⋅ s-1 festzustellen.
Alle Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, deren Gasmasse nicht mit den ausgewiesenen Massengrenzwerten übereinstimmt oder die Anzeichen einer Undichtheit oder einer Verformung aufweisen, müssen aussortiert werden.
6.2.6.3.3 [bleibt unverändert]".
Kapitel 6.3
6.3.4.1 Im dritten Satz "Fassungsraum" ändern in [betrifft nur die deutsche Fassung]: "Fassungsvermögen" (zweimal).
6.3.5.3.5 "absorbierende Material" ändern in: "saugfähige Material".
Kapitel 6.4
Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe".
[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.4.2 Einen neuen Absatz 6.4.2.11 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.2.11 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzustellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.10 und 4.1.9.1.11 unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CW 33 (3.3) b) und (3.5) des Abschnitts 7.5.11 festgelegt sind."
Die derzeitigen Unterabschnitte 6.4.2.11 und 6.4.2.12 werden zu 6.4.2.12 und 6.4.2.13.
6.4.5.4.3 "Tabelle 4.1.9.2.4" ändern in: "Tabelle 4.1.9.2.5".
6.4.6.1 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle des RID angegebenen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen."
6.4.6.2 In den Absätzen a) und c) am Ende vor dem Strichpunkt bzw. Punkt einfügen:
", sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist".
6.4.6.4 erhält folgenden Wortlaut:
"6.4.6.4 Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:
Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden."
6.4.8.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.4.8.2 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschließung und Abschirmung auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:
6.4.8.8 In Absatz b) "und den Prüfungen" ändern in: "und entweder der Prüfung".
6.4.9.1 Im ersten Satz "6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6" ändern in: "6.4.8.4 bis 6.4.8.6".
Im zweiten Satz vor "6.4.8.9" einfügen: "6.4.8.4 und".
6.4.10.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird,
6.4.11.1 In Absatz a) vor "normalen Beförderungsbedingungen" einfügen: "Routine-Beförderungsbedingungen,".
Der Absatz b) (i) erhält folgenden Wortlaut:
"(i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2, ausgenommen unverpackte Stoffe, wenn dies in Absatz 2.2.7.2.3.5 e) ausdrücklich zugelassen ist;".
In Absatz b) (ii) am Ende "und" ändern in: " ;".
Der Absatz b) (iii) erhält folgenden Wortlaut:
"(iii) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind;".
In Absatz b) folgenden neuen Unterabsatz (iv) hinzufügen:
"(iv) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind."
6.4.11.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.4.11.2 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vorschriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.
Tabelle 6.4.11.2 - Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2
Anreicherung a | Z |
bis zu 1,5 % angereichertes Uran | 2.200 |
bis zu 5 % angereichertes Uran | 850 |
bis zu 10 % angereichertes Uran | 660 |
bis zu 20 % angereichertes Uran | 580 |
bis zu 100 % angereichertes Uran | 450 |
a) Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht." |
6.4.11 Einen neuen Absatz 6.4.11.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.11.3 Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.11.3 bis 6.4.11.13 werden zu 6.4.11.4 bis 6.4.11.14.
6.4.11.4 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.3) "Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12" ändern in: "Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13".
6.4.11.5 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.4) "Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12" ändern in: "Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13".
Am Ende des Einleitungssatzes hinzufügen: "entweder".
6.4.11.8 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.7) Im letzten Satz des Einleitungsabsatzes "Folgendes" ändern in: "eines der Folgenden".
In den Absätzen a) und b) (i) "des Unterabschnitts 6.4.11.12 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.13 b)".
6.4.11.9 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.8) [Die erste Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im letzten Satz "des Unterabschnitts 6.4.11.12 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.13 b)".
Im letzten Satz "Unterabschnitt 6.4.11.9 c)" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.11.10 c)".
6.4.11.10 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.9) Im Einleitungssatz "der Unterabschnitte 6.4.11.7 und 6.4.11.8" ändern in: "der Unterabschnitte 6.4.11.8 und 6.4.11.9".
In Absatz b) "des Unterabschnitts 6.4.11.11 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.12 b)".
In Absatz c) "des Unterabschnitts 6.4.11.12 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.13 b)".
6.4.11.13 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.12)
In Absatz c) "des Unterabschnitts 6.4.11.12 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.13 b)".
6.4.11.14 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.11.13) "den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12" ändern in: "den Unterabschnitten 6.4.11.12 und 6.4.11.13".
6.4.13 [Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz c) "den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.13" ändern in: "den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.14".
6.4.15.5 Im Einleitungssatz "der dem größeren" ändern in: "die dem größeren".
Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks und".
In Absatz b) "das Äquivalent" ändern in: "dem Äquivalent".
6.4.17.2 Im Einleitungsabsatz "6.4.11.12" ändern in: "6.4.11.13".
[Die Änderung zu Absatz b) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz c) folgenden neuen dritten Satz einfügen:
"Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sein."
6.4.19.1 "den Unterabschnitten 6.4.11.7 bis 6.4.11.12" ändern in: "den Unterabschnitten 6.4.11.8 bis 6.4.11.13".
6.4.19.2 "Unterabschnitt 6.4.11.12" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.11.13".
6.4.20.2 Im ersten Satz vor "massiven" einfügen: "senkrechten".
Im zweiten Satz "Die Lage des Körpers zur Oberfläche des Prüfmusters ist so zu wählen" ändern in: "Die Lage des Prüfmusters des Versandstücks und die Aufprallstelle auf der Oberfläche des Versandstücks sind so zu wählen".
6.4.22.4 erhält folgenden Wortlaut:
"6.4.22.4 Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte 2.2.7.2.3.5 a) bis f), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich."
6.4.22 Folgende neue Unterabschnitte 6.4.22.6 und 6.4.22.7 einfügen:
"6.4.22.6 Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als ≪SPALTBAR≫ ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.
6.4.22.7 Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß Absatz 2.2.7.2.2.2 b) bedürfen einer multilateralen Zulassung."
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.22.6 und 6.4.22.7 werden zu 6.4.22.8 und 6.4.22.9.
6.4.23.2 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Anfang von Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach Absatz 5.1.5.2.1 a) (v), (vi) oder (vii) ausgestellten Zulassungszeugnissen ..."
6.4.23.4 In Absatz f) "Brennstoff" ändern in: "Kernbrennstoff".
In Absatz f) "Unterabschnitt 6.4.11.4 b)" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.11.5 b)".
In Absatz i) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23.5 [Die erste Änderung zum Einleitungssatz in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) "6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6" ändern in: "6.4.8.4 bis 6.4.8.6".
Der Absatz d) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen ..."
6.4.23.6 "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23.7 "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23.8 In Absatz d) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23 Folgende neue Unterabschnitte 6.4.23.9 und 6.4.23.10 einfügen:
"6.4.23.9 Der Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als ≪SPALTBAR≫ nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:
6.4.23.10 Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten muss enthalten:
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.23.9 bis 6.4.23.11 werden zu 6.4.23.11 bis 6.4.23.13.
6.4.23.11 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.9) [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) "Unterabschnitt 6.4.23.10 b)" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.23.12 b)".
Der erste Satz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten Sendungen beziehen."
[Die zweite Änderung zu Absatz b) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] [Die erste Änderung zu Absatz c) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz c) nach der Zeile für "LD" folgende Zeile einfügen:
"FE spaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.6 entsprechen".
In Absatz c) nach der Zeile für "X" folgende Zeile einfügen:
"AL alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten".
[Die erste Änderung zu Absatz d) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] [Die zweite Änderung zu Absatz d) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz d) "Unterabschnitte 1.6.6.2 und 1.6.6.3" ändern in: "Unterabschnitte 1.6.6.2 bis 1.6.6.4".
6.4.23.12 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.10) Im Einleitungssatz "Typenschlüssel" ändern in: "Kennzeichen".
In Absatz a) "Unterabschnitt 6.4.23.9 a), b), c) und d)" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.23.11 a), b), c) und d)".
[Die übrigen Änderungen zu Absatz a) in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz b) "Unterabschnitt 6.4.23.16" ändern in: "Unterabschnitt 6.4.23.20".
[Die Änderungen zu Absatz c) in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.4.23.13 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.11) [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz i) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23 Einen neuen Unterabschnitt 6.4.23.14 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizierung als ≪SPALTBAR≫ ausgenommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.23.12 bis 6.4.23.14 werden zu 6.4.23.15 bis 6.4.23.17.
6.4.23.15 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.12) [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die erste Änderung zu Absatz j) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz j) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".
In Absatz k) (v) "des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)".
In Absatz r) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23.16 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.13) [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zu Absatz i) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die erste Änderung zu Absatz j) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz j) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".
In Absatz l) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23.17 (bisheriger Unterabschnitt 6.4.23.14) [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zu Absatz h) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der zweite Satz des Absatzes l) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;".
In Absatz n) erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"bei Versandstückmustern mit spaltbaren Stoffen, für die gemäß Unterabschnitt 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:".
In Absatz n) (vi) "des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)" ändern in: "des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)".
In Absatz t) "Qualitätssicherungsprogramms" ändern in: "Managementsystems".
6.4.23 Einen neuen Unterabschnitt 6.4.23.18 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.4.23.18 Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß Absatz 5.1.5.2.1 d) ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Die bisherigen Unterabschnitte 6.4.23.15 und 6.4.23.16 werden zu 6.4.23.19 und 6.4.23.20.
Kapitel 6.5
6.5.2.1.1 Der Satz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
6.5.2.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC muss auf einem der Abbildung 6.5.2.2.2.1 oder 6.5.2.2.2.2 entsprechenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich sichtbar sein.
Abbildung 6.5.2.2.2.1
IBC, der gestapelt werden kann | Abbildung 6.5.2.2.2.2
IBC, der NICHT gestapelt werden kann |
Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.5.6.6.4), dividiert durch 1,8."
6.5.2.2.4 Nach dem Satz "Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden." folgenden neuen Satz einfügen:
"In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Kennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein."
Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig."
Kapitel 6.6
6.6.2.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben ≪T≫ oder ≪W≫ ergänzt werden."
Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Der Buchstabe ≪T≫ bezeichnet eine Bergungsgroßverpackung nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.1.9."
[Die letzte Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.6.3.1 Der Satz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
6.6.3.2 Ein neues zweites Beispiel mit folgendem Wortlaut einfügen:
" | 50AT/Y/05/01/B/PQRS 2500/1000 | Bergungsgroßverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2.500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1.000 kg". |
6.6.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"6.6.3.3 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung der Großverpackung muss auf einem der Abbildung 6.6.3.3.1 oder 6.6.3.3.2 entsprechenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich sichtbar sein.
Abbildung 6.6.3.3.1
Großverpackung, die gestapelt werden kann | Abbildung 6.6.3.3.2
Großverpackung, die NICHT gestapelt werden kann |
Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4), dividiert durch 1,8."
6.6.5.1 Einen neuen Absatz 6.6.5.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"6.6.5.1.9 Bergungsgroßverpackungen
Bergungsgroßverpackungen müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Großverpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:
Kapitel 6.7
6.7.2.2.9 Folgenden neuen Absatz 6.7.2.2.9.1 einfügen:
"6.7.2.2.9.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die für eine Offshore-Verwendung vorgesehen sind, müssen die dynamischen Belastungen bei der Handhabung auf hoher See berücksichtigt werden."
6.7.2.2 Folgenden neuen Absatz 6.7.2.2.17 einfügen:
"6.7.2.2.17 Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit einem Tankkörper, der für die Beförderung von erwärmten Stoffen vorgesehen ist, müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der höchsten Auslegungstemperatur des Tanks liegt."
6.7.2.5 Folgende neue Absätze 6.7.2.5.12 bis 6.7.2.5.15 einfügen:
"6.7.2.5.12 Das Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z.B. gefährliche thermische Zersetzung).
6.7.2.5.13 Das Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente bei interner Heizausrüstung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in °C) des beförderten Stoffes überschreiten.
6.7.2.5.14 Wenn ein elektrisches Heizsystem im Inneren des Tanks eingebaut ist, muss es mit einem Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von weniger als 100 mA ausgerüstet sein.
6.7.2.5.15 Elektrische Schaltkästen, die an einem Tank angebracht sind, dürfen nicht direkt mit dem Inneren des Tanks verbunden sein und müssen einen Schutz gewährleisten, der mindestens dem Typ IP 56 gemäß IEC 144 oder IEC 529 entspricht."
6.7.2.19.4 Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
"Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen, ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5-fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks ersetzt werden."
6.7.2.20.2 Vor "angegeben sein" einfügen: "dauerhaft".
6.7.3.16.2 Vor "angegeben sein" einfügen: "dauerhaft".
6.7.4.6.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.5.2.4 a) "ISO 11114-1:1997" ändern in: "ISO 11114-1:2012".
6.7.5.13.2 Vor "angegeben sein" einfügen: "dauerhaft".
Kapitel 6.8
6.8.2.1.2 Den Verweis auf die Fußnote 1) an das Ende des ersten Satzes verschieben.
Die Fußnote 1) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn
zusätzlich zu den Anforderungen der oben genannten TSI oder ETV erfolgreich die Konformität mit den Vorschriften des RID bewertet und durch die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats bestätigt hat."
6.8.2.1.29 Die Fußnote 6) erhält folgenden Wortlaut:
"6) Das Güterwagen-Lademaß G1 ist in Anlage A der Norm EN 15273-2:2009 Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien in Bezug genommen."
6.8.2.2.1 Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Befestigungen von angeschweißten Anbauteilen müssen so ausgeführt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers im Falle von unfallbedingten Beanspruchungen verhindert wird. Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Die bisherigen Fußnoten 8 bis 15 werden zu Fußnoten 7 bis 14.
6.8.2.2.3 Am Ende des zweiten Unterabsatzes "oder der Tankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können, ohne dass der Tank undicht wird" ändern in:
"oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind".
6.8.2.3.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.8.2.4.6 Im zweiten Spiegelstrich des drittletzten Unterabsatzes
"EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in: "EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
6.8.2.5.2 Der erste Spiegelstrich in der linken Spalte erhält folgenden Wortlaut:
"- Fahrzeughalterkennzeichnung oder Name des Betreibers 15;
___
15) Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß Anlage PP Abschnitt PP.1 der Einheitlichen Technischen Vorschriften zum Teilsystem Güterwagen (ETV WAG) der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU (Anhang F zum COTIF 1999) (siehe www.otif.org sowie gemäß Absatz 4.2.2.3 und Anlage P des Beschlusses 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems."
6.8.2.6.1 Vor der Tabelle folgenden Satz einfügen:
"Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist."
In der Tabelle unter "für alle Tanks" folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Norm "EN 14025:2008" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2016".
- Nach der Norm "EN 14025:2008" folgende neue Norm einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14025:2013 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Drucktanks aus Metall - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | bis auf Weiteres |
6.8.2.6.2 Vor der Tabelle folgenden Satz einfügen:
"Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist."
6.8.3.2.13 "abnehmbare Elemente" ändern in: "abnehmbare Tanks".
6.8.3.5.11 Der erste Spiegelstrich in der linken Spalte erhält folgenden Wortlaut:
"- Fahrzeughalterkennzeichnung oder Name des Betreibers 20;
___
20) Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß Anlage PP Abschnitt PP.1 der Einheitlichen Technischen Vorschriften zum Teilsystem Güterwagen (ETV WAG) der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU (Anhang F zum COTIF 1999) (siehe www.otif.org) sowie gemäß Absatz 4.2.2.3 und Anlage P des Beschlusses 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems."
Bisherige Fußnote 20 wird zu Fußnote 21.
6.8.4 b) Am Ende der Sondervorschrift TE 22 einen zusätzlichen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten für Kesselwagen mit automatischer Kupplungseinrichtung, die mit Energieaufnahmeelementen ausgerüstet sind, deren Energieaufnahme mindestens 130 kJ je Wagenende beträgt, als erfüllt."
In der Sondervorschrift TE 25 im neunten Spiegelstrich des Absatzes a) "im UIC-Merkblatt 573 21) (Technische Bedingungen für den Bau von Kesselwagen)" ändern in:
"in den Normen EN 12663-2:2010 Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen und EN 15551:2011 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer".
In der Sondervorschrift TE 25 einen neuen Absatz e) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"e) Schutzschild an jedem Ende von Wagen, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind Wenn ein Schutzschild an jedem Wagenende verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
6.8.4 c) und d) In den Sondervorschriften TA 4 und TT 9"EN ISO/IEC 17020:2004" ändern in:
"EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)".
6.8.4 d) In der Sondervorschrift TT 8 "EN 473 (Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine Grundlagen)" ändern in: "EN ISO 9712:2012 (Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung)".
6.8.4 e) Der erste Satz der Sondervorschrift TM 3 erhält folgenden Wortlaut:
"An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein."
Kapitel 6.9
6.9.2.3.2 "ISO 75-1:1993" ändern in: "EN ISO 75-1:2013 - Kunststoffe - Bestimmung der Wärmeformbeständigkeitstemperatur - Teil 1: Allgemeines Prüfverfahren (ISO/DIS 75-1:2013)".
6.9.2.5 In der Beschreibung von "Rm" "nach der Norm EN 61:1977" ändern in: "nach den Normen EN ISO 527-4:1997 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe und EN ISO 527-5:2009 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 5: Prüfbedingungen für unidirektional faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe".
6.9.2.10 In der Beschreibung von "τR" "EN ISO 14125:1998" ändern in: "EN ISO 14125:1998 + AC:2002 + A1:2011 - Faserverstärkte Kunststoffe - Bestimmung der Biegeeigenschaften (ISO 14125:1998)".
6.9.4.2.1 "EN ISO 527-5:1997" ändern in: "EN ISO 527-4:1997 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe (ISO 527-4:1997) oder EN ISO 527-5:2009 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 5: Prüfbedingungen für unidirektional faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe (ISO 527-5:2009)".
"ISO 75-1:1993" ändern in: "EN ISO 75-1:2013 - Kunststoffe - Bestimmung der Wärmeformbeständigkeitstemperatur - Teil 1: Allgemeines Prüfverfahren (ISO/DIS 75-1:2013)".
6.9.4.2.2 Im dritten Spiegelstrich "EN ISO 527-5:1997" ändern in: "EN ISO 527-4:1997 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe (ISO 527-4:1997) oder EN ISO 527-5:2009 - Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 5: Prüfbedingungen für unidirektional faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe (ISO 527-5:2009)".
Im vierten Spiegelstrich "EN ISO 14125:1998" ändern in: "EN ISO 14125:1998 + AC:2002 + A1:2011 - Faserverstärkte Kunststoffe - Bestimmung der Biegeeigenschaften (ISO 14125:1998)".
Kapitel 6.10
6.10.3.8 b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an allen Öffnungen der Druck-Vakuumpumpe, die eine Zündquelle darstellen kann, über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen oder der Tank muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind;".
Kapitel 6.11
6.11.1 erhält folgenden Wortlaut:
"6.11.1 (bleibt offen)".
6.11.4 In der Bem. nach "BK (x)" einen Verweis auf eine Fußnote 1 aufnehmen. Die Fußnote 1 erhält folgenden Wortlaut:
"1) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden."
6.11.4.1 In der Bem. nach "591 " einfügen: ", 592".
Teil 7
Kapitel 7.1
7.1.3 Nach "591 (Stand 01.10.2007, 3. Ausgabe)," einfügen:
"592 (Stand 01.10.2013, 2. Ausgabe),".
Am Ende nach "591" einfügen: " , 592".
Kapitel 7.3
7.3.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
"7.3.1.1 Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen nur befördert werden, wenn entweder
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des RID nicht ausdrücklich verboten ist.
Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3."
7.3.1.4 Am Anfang "Feste Stoffe in loser Schüttung" ändern in: "Stoffe".
7.3.1.6 Am Anfang "Feste Stoffe in loser Schüttung" ändern in: "Stoffe".
7.3.1.10 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.3.2 In der Überschrift streichen: "Zusätzliche".
7.3.2.1 Am Anfang folgenden ersten Satz einfügen:
"Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts."
7.3.2.4 streichen: "(Code BK 2)".
7.3.2.6.1 [Die Änderungen zu den Absätzen a) und b) in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz d) "absorbierendes Material" ändern in: "saugfähiges Material".
[Die Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.3.2.6.2 In Absatz e) "absorbierendes Material" ändern in: "saugfähiges Material".
7.3.2.7 "Absatz 4.1.9.2.3" ändern in: "Absatz 4.1.9.2.4".
7.3.2 Folgenden neuen Unterabschnitt 7.3.2.9 hinzufügen:
"7.3.2.9 Güter der Klasse 9
7.3.2.9.1 Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können."
7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"7.3.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
7.3.3.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 bei einer Eintragung angegeben sind. Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten Wagen mit Decken, gedeckten Wagen, bedeckten Container oder geschlossenen Container müssen nicht den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Die Codes VC 1, VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 haben folgende Bedeutung:
VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
7.3.3.2 Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften:
7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1
AP 1 Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
AP 2 Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2
AP 1 Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3
AP 2 Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
AP 3 Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt.
AP 4 Gedeckte Wagen und geschlossene Container müssen mit luftdicht verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.
AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Wagen oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
≪ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN≫
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1
AP 6 Wenn der Wagen oder der Container aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Decken bzw. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden.
7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden.
7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden.
AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Wagen oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.
Die Laderäume der Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.
Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.
Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.
Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.
7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9
AP 2 Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1.000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10.000 mg/kg sein.
AP 10 Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können."
Kapitel 7.5
7.5 [Die Änderung zur Bem. in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.5.1 Folgenden neuen Unterabschnitt 7.5.1.6 hinzufügen:
"7.5.1.6 Alle Umschließungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen und entladen werden, für die sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind."
7.5.2.1 Die Fußnote c) im Anschluss an die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"c) Zusammenladung von Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen."
7.5.11
CW 33 In Absatz (1.1) b) im Einleitungssatz streichen: "der kritischen Gruppe".
[Die Änderung zu Absatz (3.2) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Überschrift des Absatzes (4) erhält folgenden Wortlaut:
"(4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen".
Einen neuen Absatz (4.3) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Der Absatz (5.4) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"... und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
Am Ende folgende zusätzliche Vorschrift hinzufügen:
"CW 37 Vor der Verladung und vor der Beförderung müssen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden. Wagen mit Decken und bedeckte Container müssen wasserdicht sein. Die Ladetüren der gedeckten Wagen und der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
≪ACHTUNG
GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL
VORSICHTIG ÖFFNEN≫
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird."
Kapitel 7.7 streichen.
Ein neues Kapitel 7.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Kapitel 7.7
Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)
Die Beförderung gefährlicher Güter im Huckepackverkehr in Zügen, in denen gleichzeitig Personen befördert werden, ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden aller von der Beförderung berührten Staaten und unter den von diesen festgelegten Bedingungen möglich.
Bem.
- Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von diesen Vorschriften unberührt.
- Für Beförderungen im Rahmen der rollenden Landstraße (begleitet oder unbegleitet) (siehe Begriffsbestimmung von ≪Huckepackverkehr≫ in Abschnitt 1.2.1) siehe Unterabschnitt 1.1.4.4."
ENDE
ID 2302/14