ADR

RID

Teil 1

Kapitel 1.1

1) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (≪Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods≫) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden.

Kapitel 1.2

3) Die Buchstaben ≪LPG≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Liquefied Petroleum Gas≫.

4) Die Buchstaben ≪CSI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Criticality Safety Index≫.

5) Die Buchstaben ≪MEMU≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Mobile Explosives Manufacturing Unit≫.

6) Die Buchstaben ≪TI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Transport Index≫.

7) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte:

Kraft

1 kg= 9,807 N   
1 N= 0,102 kg   

Mechanische Spannung

1 kg/mm2= 9,807 N/mm2   
1 N/mm2= 0,102 kg/mm2   

Druck

1 Pa= 1 N/m2 = 10-5 bar= 1,02×10-5 kg/cm2= 0,75×10-2 Torr 
1 bar= 105 Pa= 1,02 kg/cm2= 750 Torr 
1 kg/cm2= 9,807×104 Pa= 0,9807 bar= 736 Torr 
1 Torr= 1,33×102 Pa= 1,33×10-3 bar= 1,36×10-3 kg/cm2 

Arbeit, Energie, Wärmemenge

1 J= 1 N×m= 0,278×10-6 kWh= 0,102 kg×m= 0,239×10-3 kcal
1 kWh= 3,6×106 J= 367×10³ kg m= 860 kcal 
1 kg×m= 9,807 J= 2,72×10-6 kWh= 2,34×10-3 kcal 
1 kcal= 4,19×10³ J= 1,16×10-3 kWh= 427 kg×m 

Leistung

1 W= 0,102 kg×m/s= 0,86 kcal/h  
1 kg×m/s = 9,807 W= 8,43 kcal/h 
1 kcal/h= 1,16 W= 0,119 kg×m/s  

Viskosität kinematische

1 m2/s= 104 St (Stokes)   
1 St= 10-4 m2/s   

Viskosität dynamisch

1 Pa×s= 1 N s/m2= 10 P (Poise)= 0,102 kg×s/m2 
1 P= 0,1 Pa×s= 0,1 N×s/m2= 1,02×10-2 kg×s/m2 
1 kg×s/m2 = 9,807 Pa×s= 9,807 N×s/m2= 98,07 P

8) Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres).

9) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen ≪l≫ auch das Zeichen ≪L≫ zulässig

Kapitel 1.5

10) Anmerkung des Sekretariats: Die auf der Grundlage dieses Kapitels abgeschlossenen Sondervereinbarungen können auf der Website des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm) eingesehen werden.

Kapitel 1.6

11) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

12) Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale).

13) Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 25 - 36).

14) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Amtsblatt L 200 vom 31. Juli 2009, Seite 1)

Kapitel 1.9

15) Ein allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße kann auf der Website des Sekretariats der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm) eingesehen werden.

16) Diese Zuordnung basiert auf den intrinsischen gefährlichen Eigenschaften der Güter, der Art ihrer Umschließung und der beförderten Menge.

Kapitel 1.10

17) INFCIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980).

18) INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011).

Teil 1

Kapitel 1.1

1) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

2)

Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (≪Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods≫) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden.

3) Die nach diesem Unterabschnitt getroffenen Vereinbarungen können auf der Homepage der OTIF (www.otif.org) eingesehen werden.

4) Vom Internationalen Eisenbahntransportkomitee (CIT) wird das ≪Handbuch Frachtbrief CIM/SMGS (GLV CIM/SMGS)≫ herausgegeben, welches das Muster des einheitlichen Frachtbriefs gemäß CIM- und SMGS-Beförderungsvertrag und seine Anwendungsbestimmungen enthält (siehe www.cit-rail.org).

Kapitel 1.2

5) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureauorg.

6) Der Begriff ≪Betreiber≫ entspricht dem in Artikel 2 n) des Anhangs G des COTIF (ATMF) sowie in Artikel 3 s) der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung) und in Artikel 2 s) der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft definierten Begriff für ≪Halter≫.

7) Die Buchstaben ≪LPG≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Liquefied Petroleum Gas≫.

8) Der Anhang G des COTIF (ATMF) ist in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) und ihre Zertifizierung mit der europäischen Gesetzgebung, insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Artikel 14 Punkte 1 bis 5) und Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Artikel 47 Punkt 3 Buchstabe f) harmonisiert. Die Anlage A des ATMF entspricht in Bezug auf das Zertifizierungssystem der für die Instandhaltung zuständigen Stellen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission.

9) Die Buchstaben ≪CSI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Criticality Safety Index≫.

10) Die Buchstaben ≪TI≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Transport Index≫.

11) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte:

Kraft

1 kg= 9,807 N   
1 N= 0,102 kg   

Mechanische Spannung

1 kg/mm2= 9,807 N/mm2   
1 N/mm2= 0,102 kg/mm2   

Druck

1 Pa= 1 N/m2 = 10-5 bar= 1,02×10-5 kg/cm2= 0,75×10-2 Torr 
1 bar= 105 Pa= 1,02 kg/cm2= 750 Torr 
1 kg/cm2= 9,807×104 Pa= 0,9807 bar= 736 Torr 
1 Torr= 1,33×102 Pa= 1,33×10-3 bar= 1,36×10-3 kg/cm2 

Arbeit, Energie, Wärmemenge

1 J= 1 N×m= 0,278×10-6 kWh= 0,102 kg m= 0,239×10-3 kcal
1 kWh= 3,6×106 J= 367×10³ kg m= 860 kcal 
1 kg×m= 9,807 J= 2,72×10-6 kWh= 2,34×10-3 kcal 
1 kcal= 4,19×10³ J= 1,16×10-3 kWh= 427 kg×m 

Leistung

1 W= 0,102 kg×m/s= 0,86 kcal/h  
1 kg×m/s = 9,807 W= 8,43 kcal/h 
1 kcal/h= 1,16 W= 0,119 kg×m/s  

Viskosität kinematische

1 m2/s= 104 St (Stokes)   
1 St= 10-4 m2/s   

Viskosität dynamisch

1 Pa×s= 1 N s/m2= 10 P (Poise)= 0,102 kg×s/m2 
1 P= 0,1 Pa s= 0,1 N s/m2= 1,02×10-2 kg x s/m2 
1 kg×s/m2 = 9,807 Pa×s= 9,807 N×s/m2= 98,07 P

12) Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres).

13) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen ≪l≫ auch das Zeichen ≪L≫ zulässig

Kapitel 1.3

14) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureauorg.

Kapitel 1.4

15) Fassung der ab 1. Januar 2021 geltenden IRS (International Railway Solution).

16) Fassung des ab 1. Juli 2015 geltenden UIC-Merkblattes.

17) Der Betreiber des Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen.

Kapitel 1.5

18) Die nach diesem Abschnitt vereinbarten zeitweiligen Abweichungen können auf der Homepage der OTIF (www.otif.org) eingesehen werden.

Kapitel 1.6

19) Fassung des ab 1. Januar 2019 geltenden RID

20) Fassung des ab 1. Mai 1985 geltenden RID.

21) Fassung des ab 1. Januar 1990, 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995 geltenden RID.

22) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 1.9

23) Für Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel und durch Tunnel mit ähnlichen Merkmalen siehe auch Anhang II der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 260 vom 30. September 2008, Seite 13.

24) Der vom RID-Fachausschuss am 24. November 2005 verabschiedete allgemeine Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter kann auf der Homepage der OTIF (www.otif.org) eingesehen werden.

Kapitel 1.10

25) IAEACIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980).

26) INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011).

Kapitel 1.11

27) Fassung der ab 1. Januar 2019 geltenden IRS (International Railway Solution)

Teil 2

1) Ein Alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen wurde vom Sekretariat erstellt und ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten. Diese Tabelle ist kein offizieller Teil des ADR.

2) Zu diesen Rechtsvorschriften gehört zum Beispiel die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3) in der jeweils geänderten Fassung sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30) in der jeweils geänderten Fassung

Teil 2

1) Zu diesen Rechtsvorschriften gehört zum Beispiel die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3) in der jeweils geänderten Fassung sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3 - 30) in der jeweils geänderten Fassung.

Kapitel 2.2

1)

2)

3) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen.

4) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen; die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0.

5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

6) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)) des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Kommission Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3).

7) Die Buchstaben ≪SCO≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Surface Contaminated Object≫.

8) Diese Buchstaben "LSA" sind die Abkürzungen des englischen Ausdruckes "Low Specific Acivity".

9) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238.

10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 ≪Acute Dermal Irritation/Corrosion≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 ≪Akute Irritation/Verätzung der Haut≫ 2015).

11) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 ≪In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 ≪In-vitro-Membranbarriere-Prüfmethode für die Verätzung der Haut≫ 2015).

12) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 ≪In Vitro Skin Corrosion: reconstructed human epidermis (RHE) test method≫ 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 ≪In-vitro-Verätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)≫ 2016).

13) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 ≪In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 430 ≪In-vitro-Verätzung der Haut: Tanskutane elektrische Widerstandsprüfmethode (TER)≫ 2015).

14) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen.

15) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.

16) Eine besondere Anleitung fur die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten.

17) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS.

18) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten.

19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

20) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind.

21) 21) Für UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) siehe Abschnitt 5.5.3.


Kapitel 2.3

22) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 142 vom 31. Mai 2008, Seiten 1-739).

Kapitel 2.2

1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen.

2) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität, dividiert durch die Dichte, ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0.

3) red. Anm.: Die Neunummerierung der Fußnoten aus dem Anlageband vom 24.11.2016 ist so nicht möglich und wurden daher entsprechend angepasst.

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

5) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG [ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)]1 des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Kommission Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3).

6) Diese Buchstaben "SCO" sind die Abkürzungen des englischen Ausdruckes "Surface Contaminated Object"

7) Diese Buchstaben "LSA" sind die Abkürzungen des englischen Ausdruckes "Low Specific Acivity".

8) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238.

9) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 ≪Acute Dermal Irritation/Corrosion≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 ≪Akute Irritation/Verätzung der Haut≫ 2015).

10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 ≪In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 ≪In-vitro-Membranbarriere-Prüfmethode für die Verätzung der Haut≫ 2015).

11) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 ≪In Vitro Skin Corrosion: reconstructed human epidermis (RHE) test method≫ 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 ≪In-vitro-Verätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)≫ 2016).

12) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 ≪In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)≫ 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 430 ≪In-vitro-Verätzung der Haut: Tanskutane elektrische Widerstandsprüfmethode (TER)≫ 2015).

13) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen.

14) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.

15) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten.

16) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS.

17) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten.

18) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

19) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind.

20) Bei der Verwendung von UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3.

Kapitel 2.3

21) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 142 vom 31. Mai 2008, Seiten 1 - 739).

Teil 3

Kapitel 3.1

1) Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Verzeichnis (Kapitel 3.2 Tabelle B) ersichtlich, z.B.:
NITROXYLENE, FLÜSSIG 6.1 1665
NITROXYLENE, FEST 6.1 3447

2) Für die Begriffsbestimmung von ≪Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)≫ siehe Abschnitt 1.2.1.

Teil 3

Kapitel 3.1

1) Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Verzeichnis (Kapitel 3.2 Tabelle B) ersichtlich, z.B.:
NITROXYLENE, FLÜSSIG 6.1 1665
NITROXYLENE, FEST 6.1 3447

2) Dies umfasst alle Stoffe (einschließlich Stoffe, die durch chemische Inhibitoren stabilisiert werden), deren Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der für die Beförderung verwendeten Umschließung höchstens 50 °C beträgt.

Kapitel 3.2

1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohne Punkt.

Kapitel 3.2

1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohnre Punkt.

2) Die NHM-Codes können auf der Website der UIC unter www.uic.org/nhm eingesehen werden.

Kapitel 3.3

1) Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

2) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86).

4) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

5) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55).

6) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

7) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

Kapitel 3.3

1) Ist das Herstellungsland kein RID-Vertragsstaat, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

2) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86).

4) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

5) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55).

6) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

7) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

  1. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
  2. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung).

8) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

  1. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird;
  2. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).

9) ECE-Regelung Nr. 115 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem).

10) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG.

11) Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen.

12) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.

Kapitel 3.4

1) Die Buchstaben ≫LQ≪ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≫Limited Quantities≪ (begrenzte Mengen). Diese Buchstaben sind nach dem IMDG-Code und den Technischen Anweisungen der ICAO nicht zugelassen.

Teil 4

Kapitel 4.1

1) Statt Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet.

2) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR.

3) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird.

4) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so muss die Festlegung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vetragspartei des ADR anerkannt werden.

a) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Teil 4

Kapitel 4.1

1) Statt der Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet.

2) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so muss die Festlegung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaat anerkannt werden.

3) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird.

4) Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so muss die Festlegung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

Kapitel 4.2

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Kapitel 4.2

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Kapitel 4.3

1) Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 1, 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz 4.3.4.1.3).

2) Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC zu erhalten.

3) Beispiele für den Schutz der Tankkörper:

  • Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tankkörper auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.
  • Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
  • Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.

4) Im Dokument des European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegase-Verband) (EIGA) ≪Methods to prevent the premature activation of relief devices on tanks≫ (Methoden zur Vermeidung eines vorzeitigen Ansprechens der Druckentlastungseinrichtungen von Tanks), das unter www.eiga.eu abgerufen werden kann, werden Leitlinien dafür bereitgestellt.

Kapitel 4.3

1) Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz 4.3.4.1.3).

2) Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des Tanks, Batteriewagen oder MEGC zu erhalten.

3) Beispiele für den Schutz der Tankkörper:

  • Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tankkörper auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.
  • Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
  • Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.

4) Im Dokument des European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegase-Verband) (EIGA) ≪Methods to prevent the premature activation of relief devices on tanks≫ (Methoden zur Vermeidung eines vorzeitigen Ansprechens der Druckentlastungseinrichtungen von Tanks), das unter www.eiga.eu abgerufen werden kann, werden Leitlinien dafür bereitgestellt.

5) Benennung(en) des Schutzmittels/der Schutzmittel. Wenn der Tank mit Wasser befüllt ist, muss dessen Masse in kg angegeben werden; bei Stickstoff muss der Druck in MPa oder bar angegeben werden.

Teil 5

Kapitel 5.2, 5.3 und 5.4

1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

  • für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
  • für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
  • für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
  • für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

4) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden.

5) Für Gegenstände versteht man ≫Inhalt an Explosivstoff≪ den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.

6) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

7) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischem Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents - Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents - Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente - Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods - Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1 - in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions - Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).

8) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO veröffentlicht wurden (≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten))

9) "Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 39-18) schreibt Folgendes vor:

5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein ≪Container-/Fahrzeugpackzertifikat≫ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt [es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zugelassen];
  3. alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;
  5. in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
  6. für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des IMDG-Codes);
  7. der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
  8. bei Verwendung von Stoffen, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ist der Container/das Fahrzeug außen gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet; und
  9. ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: ≪Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde≫. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

Teil 5

Kapitel 5.2, 5.3 und 5.4

1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

  • für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
  • für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
  • für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
  • für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

4) Siehe Absatz 5.3.2.2.1 Bem.

5) Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, darf dem Beförderungspapier eine Abschrift der verwendeten Dokumentation (z.B. Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5) für die See- oder Luftbeförderung beigegeben werden. Diese Dokumente müssen dieselbe Größe wie das Beförderungspapier haben. Wird das Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 5.4.5 dem Beförderungspapier beigegeben, darf im Beförderungspapier auf die Angaben betreffend die gefährlichen Güter, die bereits in diesem Formular erscheinen, verzichtet werden, jedoch muss im entsprechenden Feld des Beförderungspapieres auf dieses Zusatzblatt verwiesen werden.

6) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden.

7) Für Gegenstände versteht man unter ≪Inhalt an Explosivstoff≫ den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.

8) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

9) Veröffentlicht durch das AVV-Büro, Avenue Louise, 500, BE-1050 Bruxelles, www.gcubureau.org.

10) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation an Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleicherungen und elektronischen Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents - Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents - Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente - Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods - Aspekte der Dokumentation bei der Internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1 - in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions - Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitaion Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleicherungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005)

11) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO veröffentlicht wurden (≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten))

12) "Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 39-18) schreibt Folgendes vor:

5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein ≪Container-/Fahrzeugpackzertifikat≫ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt [es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zugelassen];
  3. alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;
  5. in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
  6. für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des IMDG-Codes);
  7. der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
  8. bei Verwendung von Stoffen, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ist der Container / das Fahrzeug außen gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet; und
  9. ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: ≪Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde≫. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

Teil 6

Kapitel 6.1

1) Der Ausdruck ≫relative Dichte≪ (d) gilt als Synonym für ≫Dichte≪ und wird in diesem Text durchgehend verwendet.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Siehe ISO-Norm 2248.

Teil 6

Kapitel 6.1

1) Der Ausdruck ≫relative Dichte≪ (d) gilt als Synonym für ≫Dichte≪ und wird in diesem Text durchgehend verwendet.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.1.5.2.6 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Unterabschnitt 6.1.6.1 siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Sekretariat der OTIF veröffentlichten Textes des RID.)

4) Siehe ISO-Norm 2248

Kapitel 6.2

1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 1 - Cylinders for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 1 - Flaschen für verdichtete Gase).

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

5) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6) WHO-Veröffentlichung: ≪Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection≫ (Qualitätssicherung von pharmazeutischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion).

7) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975.

Kapitel 6.2

1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen -Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 1 - Cylinders for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 1 - Flaschen für verdichtete Gase).

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

5) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

6) WHO-Veröffentlichung: ≪Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection≫ (Qualitätssicherung pharmazeutischer Produkte. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion).

7) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975.

Kapitel 6.3

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.3

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.4

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.4

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.5

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.5

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

2) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.5.6.3.5 gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Abschnitt 6.1.6 siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des RID.

Kapitel 6.6

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.6

1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.7

1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

4) Siehe Absatz 6.7.2.2.10

5) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

6) Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über der Temperatur im Akkumulationszustand liegt. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder unterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleistung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamische Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)).

7) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

8) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

9) Siehe Absatz 6.7.3.2.8.

10) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

11) Siehe zum Beispiel ≫CGA S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)≪

12) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

13) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

14) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

15) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

16) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

Kapitel 6.7

1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

3) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

4) Siehe Absatz 6.7.2.2.10

5) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

6) Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über der Temperatur im Akkumulationszustand liegt. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder unterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleistung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)).

7) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

8) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

9) Absatz 6.7.3.2.8.

10) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

11) Siehe zum Beispiel ≫CGA S-1.2-2003 ≪Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases≫ (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)≪

12) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

13) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

14) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.

15) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

16) Die verwendete Einheit ist anzugeben.

Kapitel 6.8

1) Siehe auch Abschnitt 7.1.3

2) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge l nach der Formel

l = 5,65 (F0)0,5

berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

3) Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z.B. kofferförmigen oder elliptischen Tankkörpern, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittsformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm, oben und unten nicht größer als 3000 mm sein.Der Querschnitt von Tankkörpern gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) darf jedoch Aussparungen oder Ausbuchtungen, wie Wannen, Ausschnitte oder eingelassene Mannloch-Konstruktionen, aufweisen. Sie dürfen aus flachem oder (konkav oder konvex) geformtem Blech gebaut sein. Beulen und andere unbeabsichtigte Verformungen gelten nicht als Aussparungen oder Ausbuchtungen. Siehe ≪Leitfaden für die Anwendung der Fußnote 2 zu Absatz 6.8.2.1.18 ADR" auf der Website der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/danger.html).

4) Wegen der Begriffsbestimmungen für ≫Baustahl≪ und ≫Bezugsstahl≪ siehe Abschnitt 1.2.1. ≪Baustahl≫ deckt in diesem Fall auch Stähle ab, die in EN-Werkstoffnormen als ≪Baustahl≫ bezeichnet sind und eine Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 490 N/mm2 und eine Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.8.2.1.12 aufweisen.

5) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel


in dieser Formel bedeutet
e1= Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für das gewählte Material
e0= Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für Baustahl nach Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19
Rm0= 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in N/mm2)
A0= 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %)
A1= Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls.

6) Gleichwertige Maßnahmen sind solche, die in Normen gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 angegeben sind.

7) Überlappungsverbindungen, die für die Verbindung des Tankbodens mit dem zylindrischen Teil des Tankkörpers verwendet werden, dürfen unter Verwendung alternativer Methoden anstelle von Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft werden.

8) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3 darf diese Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden.

9) Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.

10) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

11) Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - gemäß Absatz 6.8.2.1.23 und nach den Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5.

12) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

13) G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1).

14) Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung.

15) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

16) Wegen der Begriffsbestimmung für Aufsetztanks siehe Abschnitt 1.2.1.

17) Die Verwendung von Metall-auf-Metall-Dichtungen ist nicht zugelassen.

18) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

19) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung für die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

  • für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
  • für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
  • für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A, Gemisch A 01, Gemisch A 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden;
  • für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.

20) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

Kapitel 6.8

1) Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn

  1. die für die Prüfung der Konformität mit der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems ≪Fahrzeuge - Güterwagen≫ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013) benannte Stelle oder
  2. das für die Prüfung der Konformität mit den einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) zum Teilsystem Fahrzeuge - Güterwagen bestimmte Prüfungsorgan: GÜTERWAGEN - (Ref. A 94-02/2.2012 vom 1. Januar 2014)

zusätzlich zu den Anforderungen der oben genannten TSI oder ETV erfolgreich die Konformität mit den Vorschriften des RID bewertet und durch die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats bestätigt hat.

2) Siehe auch Abschnitt 7.1.3.

3) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge l nach der Formel

l = 5,65 (F0)0,5 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

4) Wegen der Begriffsbestimmungen für ≫Baustahl≪ und ≫Bezugsstahl≪ siehe Abschnitt 1.2.1.
≪Baustahl≫ deckt in diesem Fall auch Stähle ab, die in EN-Werkstoffnormen als ≪Baustahl≫ bezeichnet sind und eine Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 490 N/mm2 und eine Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.8.2.1.12 aufweisen.

5)Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel


in dieser Formel bedeutet
e1= Mindestwanddicke des Tankkörpers im mm für das gewählte Material
e0= Mindestwanddicke des Tankkörpers im mm für Baustahl nach Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19
Rm0= 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in N/mm2)
A0= 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %)
A1= Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls.

6)Überlappungsverbindungen, die für die Verbindung des Tankbodens mit dem zylindrischen Teil des Tankkörpers verwendet werden, dürfen unter Verwendung alternativer Methoden anstelle von Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft werden.

7) Das Güterwagen-Lademaß G1 ist in Anlage A der Norm EN 15273-2:2013 Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien in Bezug genommen.

8) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3 darf diese Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden.

9) Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.

10) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

11) Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - gemäß Absatz 6.8.2.1.23 und nach den Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5.

12) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

13) G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1).

14) Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung.

15) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

16) Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß den Einheitlichen Technischen Vorschriften zur Fahrzeugnummer und entsprechende Kennbuchstaben (ETV Kennzeichnung) sowie gemäß der entsprechenden Gesetzgebung der Europäischen Union.

17) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.

18) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

19) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung für die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

  • für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
  • für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
  • für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A, Gemisch A 01, Gemisch A 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden;
  • für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert.

20) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

21) Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß Anlage PP Abschnitt PP.1 der Einheitlichen Technischen Vorschriften zum Teilsystem Güterwagen (ETV WAG) der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU (Anhang F zum COTIF 1999) (siehe www.otif.org sowie gemäß Absatz 4.2.2.3 und Anlage P des Beschlusses 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

22) Wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt 1.2.1.

Kapitel 6.11

1) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden.

2) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

3) Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Kapitel 6.11

1) (x) muss durch ≪1 ≫ bzw. ≪2≫ ersetzt werden.

2) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

3) Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

4)Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

Teil 7


1) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

2) Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

3) Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im ≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z.B. Kapitel 9 ≪Packing cargo into CTUs≫ (Verladen von Gütern in CTU) und Kapitel 10 ≪Additional advice on the packing of dangerous goods≫ (Zusätzliche Hinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) und den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ≪European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport≫ (Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt.

4)UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).

5)Warnzeichen, das die Worte ≪VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN≫ mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist.

Teil 7


1) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

2) Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution).

3)Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im ≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z.B. Kapitel 9 ≪Packing cargo into CTUs≫ (Verladen von Gütern in CTU) und Kapitel 10 ≪Additional advice on the packing of dangerous goods≫ (Zusätzliche Hinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt, insbesondere in den ≪Verladerichtlinien - Kodex für die Verladung und Sicherung von Ladegütern auf Fahrzeugen im Schienen güterverkehr≫ des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC).

4)Warnzeichen, das die Worte ≪VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN≫ mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist.

Teil 8

Kapitel 8.1

1) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen.

2) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.

3) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.

4) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.

Teil 9

1) Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 der Vereinten Nationen.

2) UN-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale).

3) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).

4) Ein Leitfaden für das Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung kann auf der Website des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm) eingesehen werden.

Die Vorschriften der IEC-Norm 60079 Teil 14 gehen den Vorschriften dieses Teils nicht vor.

5) Die in dieser Norm in Bezug genommene Norm ISO 4009 muss nicht angewendet werden.

6) UN-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen).

7) Die Vorschriften der Norm IEC 60079 Teil 14 haben gegenüber den Vorschriften dieses Teils keinen Vorrang.

8) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).

9) UN-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren).

10) UN-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:

  1. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,
  2. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).

11) UN-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

  1. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
  2. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von ver flüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung).

12) UN-Regelung Nr. 122 (Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme).

13) UN-Regelung Nr. 89: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

  1. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion
  2. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs
  3. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD).

14) UN-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen).

15) Im Falle der Entzündbarkeit gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn Proben der Plane in Übereinstimmung mit dem in der ISO-Norm 3795:1989 (Straßenfahrzeuge sowie Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Bestimmung des Brennverhaltens von Werkstoffen der Innenausstattung) festgelegten Verfahren eine Abbrandgeschwindigkeit von höchstens 100 mm/min hat.

16) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2

17) ECE-Regelung Nr. 111: einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der seitlichen Stabilität (Kippstabilität).