umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (24)

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6.8.2.1.19

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m [3] dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl [4] oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m [3] ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl [4] auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird.

Mit Ausnahme der in Absatz 6.8.2.1.21 bestimmten Fälle, darf die Wanddicke der Tankkörper mit einem Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20a) oder b) nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte.]

{(bleibt offen)}

Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl [4] {4} oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl [4] {4} auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird.

Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz 6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte:

 Durchmesser der Tankkörper< 1,80 m> 1,80 m
Mindest-
wand-
dicke
des
Tank-
körpers
austenitische rostfreie Stähle2,5 mm3 mm
austenitisch-ferritische rostfreie Stähle3 mm3,5 mm
andere Stähle3 mm4 mm
Aluminiumlegierungen4 mm5 mm
Aluminium, 99,80 % rein6 mm8 mm

6.8.2.1.20

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes 6.8.2.1.19 gegeben, wenn folgende oder gleichwertige 6) Maßnahmen ergriffen werden:
  1. Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muss der Schutz gegen Beschädigung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
  2. Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben:
    1. Bei Tankkörpern mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tankkörper mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden oder äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, dass sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen:
      • Abstand zwischen zwei benachbarten Verstärkungsteilen höchstens 1,75 m;
      • Fassungsraum zwischen zwei Trennwänden oder Schwallwänden höchstens 7500 l.

      Der senkrechte Querschnitt eines Ringes mit dem Teil der dazugehörigen Wand des Tankkörpers muss ein Widerstandsmoment von mindestens 10 cm3 aufweisen.

      Die äußeren Ringe dürfen keine hervorspringenden Kanten mit einem kleineren Radius als 2,5 mm aufweisen.

      Die Trennwände und die Schwallwände müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.22 entsprechen.

      Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tankkörpers.

    2. Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallenen Außenwand und der des Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten Wanddicke entspricht und die Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz 6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet.
    3. Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl 4, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).
    4. Bei Tankkörpern mit einer anderen Form als unter 1. aufgeführt, wie insbesondere Koffertankkörper, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30 % ihrer Höhe mit einem Schutz versehen sind, der so bemessen ist, dass er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen aufweist, das mindestens jenem einer Wand aus Baustahl 4 mit einer Dicke von 5 mm (für einen Durchmesser des Tankkörpers von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Durchmesser des Tankkörpers über 1,80 m) gleichwertig ist. Der Schutz muss am Tankkörper dauerhaft angebracht sein.

    Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der Schutz aus einem aufgeschweißten Blech gleichen Werkstoffs wie dem des Tankkörpers auf dem zu verstärkenden Abschnitt besteht, so dass die Mindestwanddicke des Tankkörpers dem Absatz 6.8.2.1.18 entspricht.

    Dieser Schutz ist abhängig von den bei einem Unfall möglichen Beanspruchungen auf Tankkörper aus Baustahl 4, deren Böden und Wände bei einem Durchmesser von höchstens 1,80 m eine Dicke von mindestens 5 mm, oder bei einem Durchmesser über 1,80 m eine Dicke von mindestens 6 mm aufweisen. Bei Verwendung eines anderen Metalls erhält man die gleichwertige Dicke nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18.

Bei Aufsetztanks ist dieser Schutz nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeugs geschützt sind.]

{(bleibt offen)}

Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug genommen wird, kann bestehen aus
  • einem völlig umschließenden baulichen Schutz, wie einer geeigneten ≫Sandwich-Konstruktion≪, bei der der äußere Schutz am Tankkörper befestigt ist, oder
  • einem den Tankkörper völlig umschließenden Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern oder
  • einem Doppelwandtank.

Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuumisolierung gebaut sind, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen,. wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz 6.8.2.1.19festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten darf.

Wenn die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl [4]/{3} bestehen, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehen. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum.

6.8.2.1.21

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Die nach 6.8.2.1.14 a) bemessene Wanddicke der Tankkörper, deren Fassungsraum nicht mehr als 5000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5000 Liter unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, in Abschnitt 6.8.3 oder 6.8.4 wird nichts anderes vorgeschrieben:
Maximaler
Krümmungsradius
des Tankkörper-
querschnitts
(m
)
Fassungsraum des Tank-
körpers oder Tankkörper-
abteils (m3
)
Mindestwand-
dicke (mm)
Baustahl
< 2< 5,03
2 - 3< 3,53
 > 3,5 aber < 54]

[Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl 4) muss die Wanddicke nach der in Absatz 6.8.2.1.18 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden; sie darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte:

 maximaler Krümmungsradius
des Tankkörpers (m
)
< 22-32-3
Fassungsraum des
Tankkörpers oder
Tankkörperabteils (m3
)
< 5,0< 3,5> 3,5,
aber
< 5,
0
Mindest-
wand-
dicke
des Tank-
körpers
austenitische rostfreie Stähle2,5 mm2,5 mm3 mm
austenitisch-ferritische rostfreie Stähle3 mm3 mm3,5 mm
andere Stähle3 mm3 mm4 mm
Aluminiumlegierungen4 mm4 mm5 mm
Aluminium, 99,80 % rein6 mm6 mm8 mm

Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tankkörpers.]

{(bleibt offen)}

{bleibt offen}

6.8.2.1.22

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Schwallwände und Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von mindestens 10 cm gewölbt oder gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muss mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers betragen, in dem sich die Schwallwand befindet]

{(bleibt offen)}

{bleibt offen}

Ausführung und Prüfung der Schweißarbeiten

6.8.2.1.23

Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten überprüfen und bestätigen. Die Schweißarbeiten müssen von qualifizierten Schweißern unter Verwendung eines qualifizierten Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen wurde. Zerstörungsfreie Prüfungen müssen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall 7 vorgenommen werden und müssen bestätigen, dass die Qualität der Schweißnähte beanspruchungsgerecht ist.

Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten λ müssen für Schweißnähte, die nach jedem vom Hersteller verwendeten Schweißverfahren aufgebracht wurden, folgende Prüfungen durchgeführt werden:

λ = 0,8:Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle ≪T≫-Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:

10 % der Länge aller Längsnähte,
10 % der Länge aller Umfangsnähte,
10 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und
10 % der Länge aller Radialnähte in den Tankböden.

λ = 0,9:Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte, alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:

100 % der Länge aller Längsnähte,
25 % der Länge aller Umfangsnähte,
25 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und
25 % der Länge aller Radialnähte in den Tankböden.

λ = 1:Alle Schweißnähte müssen über ihre gesamte Länge zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen und auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück muss entnommen werden.

Wenn in den Fällen λ = 0,8 oder λ = 0,9 ein inakzeptabler Mangel in einem Teilstück einer Schweißnaht festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf ein Teilstück gleicher Länge auf beiden Seiten des Teilstücks ausgedehnt werden, das den Mangel enthält. Wenn bei den zerstörungsfreien Prüfungen ein zusätzlicher inakzeptabler Mangel festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf alle verbleibenden Schweißnähte desselben Typs des Schweißverfahrens ausgedehnt werden.

Wenn hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte, einschließlich der Schweißnähte, die bei der Reparatur der durch die zerstörungsfreien Prüfungen festgestellten Mängel angebracht wurden, Bedenken bestehen, können zusätzliche Prüfungen der Schweißnähte gefordert werden.

Sonstige Vorschriften für den Bau

6.8.2.1.24 Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können.

6.8.2.1.25 Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.

6.8.2.1.26 (TRT 008) Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.

6.8.2.1.27 RSEB

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Tanks] {Alle Teile des Kesselwagens} zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müssen eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell aufweisen. Jeder Metallkontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, muss vermieden werden.
[Die Tanks müssen zumindest mit einem Erdungsanschluss versehen sein, der deutlich durch das Symbol für Erdung "" kenntlich gemacht ist und eine elektrische Verbindungsleitung/ Potentialsausgleichsleitung aufnehmen kann.]
Alle Teile von Tankontainern zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsruppe II müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muss vermieden werden.

6.8.2.1.28 {(bleibt offen)} [Schutz der Einrichtungen auf der Oberseite]

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Bechädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Vertärkungsreifen, Schutzappen oder aus quer oder längs angerdneten Konstruktionslementen bestehen, die so angebracht sein müssen, dass sie einen wirksamen Schutz bieten.] 

6.8.2.1.29

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kesselwagen müssen einen Mindestabstand zwischen der Kopfträgerebene und dem am weitesten vorstehenden Punkt am Tankkörper von 300 mm haben.

Alternativ müssen Kesselwagen für Stoffe, für welche die Vorschriften der Sondervorschrift TE 25 des Abschnitts 6.8.4b) nicht gelten, mit einer Überpufferungsschutzeinrichtung versehen sein, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Diese Alternative gilt nur für Kesselwagen, die ausschließlich auf Eisenbahninfrastrukturen verwendet werden, für die ein Güterwagen-Lademaß kleiner als G1 8 vorgeschrieben ist.}

{(bleibt offen}

6.8.2.2 Ausrüstung

6.8.2.2.1 RSEB (s. TRT 002)
Für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen dürfen auch geeignete nicht metallene Werkstoffe verwendet werden.

Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tankkörper und müssen

Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen im Tankkörper sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

Die Bedienungsausrüstung einschließlich der Deckel der Untersuchungsöffnungen muss auch beim Umkippen des Tanks trotz der bei einem Aufprall insbesondere durch Beschleunigungen und dynamische Drücke des Inhalts auftretenden Kräfte dicht bleiben. Geringfügiges Austreten des Inhalts auf Grund des während des Aufpralls entstehenden Druck-Spitzenwertes ist jedoch zulässig.]

{Die Befestigungen von angeschweißten Anbauteilen müssen so ausgeführt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers im Falle von unfallbedingten Beanspruchungen verhindert wird. Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Verbindung mit dem Untergestell: Befestigung mittels Sattelblech zur Verteilung der dynamischen Kräfte;
  • Stützen für Arbeitsbühne, Aufstiegsleiter, Ablassstutzen, Ventilbetätigung und andere kräfteübertragende Konsolen: Befestigung über eine angeschweißte Verstärkungsplatte;
  • entsprechende Dimensionierung oder andere Schutzmaßnahmen (z.B. Sollbruchstelle).}
[Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Tankcontainers gewährleistet sein.]

{Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Kesselwagens oder Tankcontainers gewährleistet sein.}

Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.

Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

6.8.2.2.2 RSEB (s. TRT 002) Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫A≪ enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus

Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫B≪ enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus

Bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern, die mit einer Schutzauskleidung versehen sind, darf jedoch die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.

Die innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muss die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, dass jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist.

Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muss der innere Verschluss wirksam bleiben.

Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein.

Alle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫C≪ oder ≫D≪ enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫C≪ enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher) im unteren Teil des Tankkörpers zugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dichtschließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muss.

6.8.2.2.3 (TRT 006) Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit Vakuumventilen {oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen}ausgerüstet sein; diese Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7).Luftdicht verschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen {oder zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen} ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit [Vakuumventilen] {diesen Ventilen}ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht verschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein.

{Vakuumventile und zwangsbetätigte} Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen (siehe Absatz 6.8.2.2.6), die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, müssen durch eine geeignete Schutzeinrichtung den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.

Wenn die Schutzeinrichtung aus einem geeigneten Flammensieb oder einer geeigneten Flammendurchschlagsicherung besteht, muss diese(s) so nahe wie möglich am Tankkörper oder am Tankkörperabteil angeordnet sein. Wenn der Tank aus mehreren Abteilen besteht, muss jedes Abteil getrennt geschützt werden.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen muss die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten Belüftungsventil und dem Bodenventil so beschaffen sein, dass sich die Ventile bei einer Verformung des Tanks nicht öffnen oder der Inhalt trotz Öffnens nicht freigesetzt wird.}(bleibt offen)}

Flammensperren für Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen müssen für die von den beförderten Stoffen abgegebenen Dämpfe (experimentell ermittelte höchste sichere Spaltweite (MESG)), den Temperaturbereich und die Anwendung geeignet sein. Sie müssen die Vorschriften und Prüfungen der Norm EN ISO 16852:2016 (Flammendurchschlagsicherungen - Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen) für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Situationen erfüllen:

Anwendung/AnbringungPrüfvorschriften
direkte Verbindung mit der AtmosphäreEN ISO 16852:2016, 7.3.2.1
Verbindung mit dem RohrleitungssystemEN ISO 16852:2016, 7.3.3.2 (gilt für Kombinationen von Ventilen/Flammensperren, sofern diese zusammen geprüft werden)
EN ISO 16852:2016, 7.3.3.3 (gilt für Flammensperren, die unabhängig von den Ventilen geprüft werden)

6.8.2.2.4 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Diese Öffnungen sind mit Verschlüssen zu versehen, die für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind. Klappbare Domdeckel für Tanks mit einem Prüfdruck von mehr als 0,6 MPa (6 bar) sind nicht zugelassen.}(bleibt offen)}

6.8.2.2.5 (bleibt offen)

6.8.2.2.6 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen.

6.8.2.2.7 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen.

6.8.2.2.8 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein [7]/ {9}.

6.8.2.2.9 Bewegliche Teile, z.B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schlagende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein.

6.8.2.2.10 Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Mit Ausnahme von Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase, bei denen die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen muss, muss der Berstdruck der Berstscheibe folgenden Vorschriften entsprechen:

Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeige einrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe zu ermöglichen.

6.8.2.2.11 Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.8.2.3 RSEB Zulassung des Baumusters

6.8.2.3.1 RSEB Für jedes neue Baumuster eines [Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batterie-Fahrzeugs] {Kesselwagens, eines abnehmbaren Tanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batteriewagens} oder eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass das von ihr geprüfte Baumuster einschließlich der Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und dass die Bauvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, die Ausrüstungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.2 und die Sondervorschriften für die beförderten Stoffe eingehalten sind.

In dieser Bescheinigung sind anzugeben:

Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoffgruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden konnte.

Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).

Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle muss auf Wunsch des Antragstellers eine getrennte Baumusterzulassung der Bedienungsausrüstung, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulassung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfergebnisse vorliegen und die Bedienungsausrüstung für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist.

6.8.2.3.2 RSEB Werden die Tanks, [Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} oder MEGC ohne Änderung in Serie gefertigt oder nachgebaut, gilt diese Zulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}oder MEGC.

Eine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der Auslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z.B. verringerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z.B. erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, mehr Schwallwände, verringerter Durchmesser der Öffnungen). Diese begrenzten Abweichungen müssen in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung deutlich beschrieben werden.

6.8.2.3.3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Tanks, für welche die Sondervorschrift TA 4 des Abschnitts 6.8.4 (und damit der Absatz 1.8.7.2.4) nicht anwendbar ist.

Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR/RID (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, muss die zuständige Behörde oder die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, die Baumusterzulassung zurückziehen und den Inhaber der Baumusterzulassung darüber in Kenntnis setzen.

Bem. Wegen des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte (5) der Tabellen in Unterabschnitt 6.8.2.6 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6.

Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Tanks, [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder MEGC in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr genehmigt.

In diesem Fall gelten die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Tanks, [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder MEGC, die in der abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gebauten Tanks,[Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} oder MEGC, sofern diese weiterverwendet werden dürfen.

Sie dürfen so lange weiterverwendet werden, solange sie weiterhin mit den Vorschriften des ADR/RID übereinstimmen. Wenn sie mit den Vorschriften des ADR/RID nicht mehr übereinstimmen, dürfen sie nur dann weiterverwendet werden, wenn eine solche Verwendung durch eine entsprechende Übergangsvorschrift in Kapitel 1.6 zugelassen ist.

Baumusterzulassungen dürfen durch eine vollständige Überprüfung und Bewertung der Konformität mit den zum Zeitpunkt der Verlängerung anwendbaren Vorschriften des ADR/RID verlängert werden. Eine Verlängerung ist nicht zugelassen, wenn eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben (siehe Absatz 6.8.2.3.2), verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung.

Bem. Die Überprüfung und Bewertung der Konformität darf durch eine andere Stelle als diejenige Stelle, welche die ursprüngliche Baumusterzulassung ausgestellt hat, durchgeführt werden.

Die ausstellende Stelle muss alle Unterlagen für die Baumusterzulassung während der gesamten Gültigkeitsdauer einschließlich ihrer gegebenenfalls eingeräumten Verlängerungen aufbewahren.

Wenn die Benennung der ausstellenden Stelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Stelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben.

6.8.2.3.4 Bei Änderungen an einem Tank mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Tanks, die geändert wurden. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Tanks behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit.

Eine Änderung kann sowohl für einen als auch für mehrere unter eine Baumusterzulassung fallende Tanks gelten.

Von der zuständigen Behörde[einer ADR-Vertragspartei]{eines RID-Vertragsstaates} oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle muss eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausgestellt werden, die als Teil der Tankakte aufbewahrt werden muss.

Jeder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung muss bei einer einzigen zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle eingereicht werden.

6.8.2.4 Prüfungen

6.8.2.4.1 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:

Mit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und muss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck:

Berechnungsdruck
(bar)
Prüfdruck
(bar)
G [15]/{13}G [13]/{13}
1,51,5
2,652,65
44
104
154
2110 (4 [14]/{14})

Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben.

Die Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkörpern getrennt durchgeführt werden.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Die Prüfung muss für jedes Abteil mit einem Druck durchgeführt werden, der mindestens beträgt:
  • das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks oder
  • für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) das 1,3fache des statischen Drucks des zu befördernden Stoffes, jedoch nicht weniger als das 1,3fache des statischen Drucks von Wasser, mindestens jedoch 20 kPa (0,2 bar).]

Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen.

Wenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden.

Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.

6.8.2.4.2 (s. Ausnahme M325) Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[sechs Jahre]
{acht Jahre}
fünf Jahre.

wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

Diese wiederkehrenden Prüfungen umfassen:

Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist.

Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, ersetzt werden.

Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden.

6.8.2.4.3 (s. Ausnahme M325) Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind alle

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-FahrzeugeTankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[drei Jahre]
{vier Jahre}
zweieinhalb Jahre

nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen zu unterziehen. Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem festgelegten Datum durchgeführt werden.

Jedoch darf die Zwischenprüfung zu jedem Zeitpunkt vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden.

Wenn eine Zwischenprüfung mehr als drei Monate vor dem vorgeschriebenen Datum erfolgt, muss eine erneute Zwischenprüfung spätestens

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-FahrzeugeTankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[drei Jahre]
{vier Jahre}
zweieinhalb Jahre

nach diesem Datum durchgeführt werden.

Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).

Bei Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen und einer Sicherheitseinrichtung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen muss die Dichtheitsprüfung mit einem Druck durchgeführt werden, der mindestens dem statischen Druck des zu befördernden Stoffes mit der höchsten Dichte, dem statischen Druck von Wasser oder 20 kPa (0,2 bar) entspricht, je nachdem, welcher der drei Werte höher ist.

Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.

Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden.

6.8.2.4.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden.

6.8.2.4.5 RSEB Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 sind durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die Tankcodierung und die alphanumerischen Codes der Sondervorschriftengemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 aufzunehmen.

Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).

6.8.2.4.6 {Sachverständige für die Durchführung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen}

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Um als Sachverständiger im Sinne des Absatzes 6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen Behörde anerkannt sein und folgende Anforderungen erfüllen. Jedoch findet diese gegenseitige Anerkennung keine Anwendung auf Tätigkeiten, die mit einer Änderung der Baumusterzulassung zusammenhängen.
  1. Der Sachverständige muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu prüfenden Tanks von Kesselwagen identisch noch Beauftragter einer der genannten Parteien sein.
  2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beurteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf seine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere muss der Sachverständige unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner, an den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen interessierter Personen oder Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des Prüfpersonals muss gewährleistet sein.
  3. Der Sachverständige muss über die notwendigen Einrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemäßen Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Er muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.
  4. Der Sachverständige muss angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss er über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er muss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen durchgeführt wurden.
  5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu prüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
  6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt sein.
  7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfarbeit befassten Sachverständigen darf nicht direkt von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und unter keinen Umständen vom Ergebnis dieser Prüfungen abhängen.
  8. Der Sachverständige muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen liegt, dessen Teil er ist.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt für:

  • das Personal einer benannten Stelle gemäß Richtlinie 2010/35/EU,
  • Personen, die auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens gemäß Norm EN EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) ("Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen") zugelassen wurden.

Die RID-Vertragsstaaten, teilen dem Sekretariat der OTIF die Sachverständigen mit, die für die jeweiligen Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben. Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht die Liste der anerkannten Sachverständigen und sorgt für die Aktualisierung der Liste.

Zur Einführung und Fortentwicklung harmonisierter Prüfverfahren und zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfniveaus organisiert das Sekretariat der OTIF bei Bedarf einen Erfahrungsaustausch.}

{(bleibt offen)}

6.8.2.5 RSEB Kennzeichnung

6.8.2.5.1 RSEB An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird:

An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck [15] / {15} anzugeben.

6.8.2.5.2 RSEB

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Folgende Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
  • Name des Eigentümers oder Betreibers;
  • Leermasse des Tankfahrzeugs 15 und;
  • höchstzulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeugs 15;

Folgende Angaben müssen auf dem Aufsetztank (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:

  • Name des Eigentümers oder Betreibers;
  • Angabe ≪Aufsetztank≫;
  • Eigenmasse des Tanks 15;
  • höchstzulässige Bruttomasse des Tanks 15;
  • für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
  • Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und
  • für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind.]
Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
  • Name des Eigentümers und des Betreibers;
  • Fassungsraum des Tankkörpers [15] / {17};
  • Eigenmasse [15] / {17};
  • höchstzulässige Bruttomasse [15] / {17};
  • für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
  • Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und
  • für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind.
{Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der Kesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
  • Fahrzeughalterkennzeichen oder Name des Betreibers 16
  • Fassungsraum 15;
  • Eigenmasse des Kesselwagens 15;
  • Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien von Strecken;
  • für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);
  • Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1;
  • für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind, und
  • Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 oder den Sondervorschriften TT des Abschnitts 6.8.4 für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe. Wenn die nächste Prüfung eine Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ist, ist das Datum durch den Buchstaben "L" zu ergänzen.}

6.8.2.6 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR/RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR/RID einhalten.

6.8.2.6.1 Auslegung und Bau

Baumusterzulassungen müssen gemäß Abschnitt 1.8.7 oder Unterabschnitt 6.8.2.3 ausgestellt werden. Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 oder 6.8.2.3.3 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zur ihrem Ablauf gültig.

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 aufgeführt.

Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist.

Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.

ReferenzTitel des Dokumentsanwendbar für Unter- abschnitte / Absätzeanwendbar für neue oder Verlän- gerungen von Baumuster- zulassungenletzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumuster- zulassungen
(1) (2) (3) (4) (5)
für die Auslegung und den Bau von Tanks
EN 14025:2003 + AC:2005Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau6.8.2.1zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009
EN 14025:2008Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau6.8.2.1 und 6.8.3.1zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2016
EN 14025:2013Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Drucktanks aus Metall - Auslegung und Bau6.8.2.1 und 6.8.3.1zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018
EN 14025:2013 + A1:2016 (ausgenommen Anlage B)Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau6.8.2.1 und 6.8.3.1zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021
EN 14025:2018 + AC:2020Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau

Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine Typ-3.1-Bescheinigung gemäß der Norm EN 10204 bescheinigt werden.

6.8.2.1 und 6.8.3.1bis auf
Weiteres
EN 12972:2018Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks6.8.2.3ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend
EN 13094:2004Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau6.8.2.1zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009
EN 13094:2008 + AC:2008Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau6.8.2.1zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2018
EN 13094:2015Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau

Bem. Der Leitfaden auf der Website der
[UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) findet ebenfalls Anwendung]
{OTIF (www.otif.org) findet ebenfalls Anwendung.}

6.8.2.1bis auf Weiteres
[EN 12493:2001 (ausgenommen Anlage C)Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4.1 (mit Ausnahme der Dichtheitsprüfung), 6.8.2.5.1, 6.8.3.1 und 6.8.3.5.1zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 201031. Dezember 2012]
[EN 12493:2008 (ausgenommen Anlage C)Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 201331. Dezember 2014]
[EN 12493:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlage C)Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3bis zum 31. Dezember 201331. Dezember 2015]
[EN 12493:2013 (ausgenommen Anlage C)Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankfahrzeuge für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeuge≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis
6.8.5.
3
zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 201731. Dezember 2018]
[EN 12493:2013 + A1:2014 + AC:2015 (ausgenommen Anlage C)Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis
6.8.5.
3
zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022]
[EN 12493:2013 + A2:2018 (ausgenommen Anlage C)Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis
6.8.5.
3
bis auf
Weiteres]
[EN 13530-2:2002Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007]
[EN 13530-2:2002 + A1:2004Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung
Bem. Die Normen EN 1252-1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG)
6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4bis auf Weiteres]
[EN 14398-2:2003 (ausgenommen Tabelle 1)Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, nicht vakuum-isolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden, die bei Temperaturen unter -100 °C befördert werden.
6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17, 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2016]
[EN 14398-2:2003 + A2:2008Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, nicht vakuum-isolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung, Überwachung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden, die bei Temperaturen unter -100 °C befördert werden.
6.8.2.1 (mit
Ausnahme
von
6.8.2.1.17, 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4
bis auf Weiteres]
für die Ausrüstung
EN 14432:2006Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Produktauslass- und Gaswechselventile6.8.2.2.1zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018
EN 14432:2014Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Produktabsperr- und Gaswechselventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden.
6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1bis auf Weiteres
EN 14433:2006Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Bodenventile6.8.2.2.1zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018
EN 14433:2014Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden.
6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1bis auf Weiteres
[EN 12252:2000Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3)zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 201031. Dezember 2012]
[EN 12252:2005 + A1:2008Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3) und 6.8.3.4.9zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2018]
[EN 12252:2014Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen.
6.8.3.2 und 6.8.3.4.9bis auf Weiteres]
[EN 14129:2014Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Druckentlastungsventile für Behälter für Flüssiggas (LPG)6.8.2.1.1 und 6.8.3.2.9bis auf Weiteres]
[EN 1626:2008 (ausgenommen Absperrarmaturen der Kategorie B)Kryo-Behälter - Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb
Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar.
6.8.2.4 und 6.8.3.4bis auf Weiteres]
[EN 13648-1:2008Kryo-Behälter - Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb6.8.2.4, 6.8.3.2.12 und 6.8.3.4bis auf Weiteres]
[EN 13082:2001Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Gaspendelventil6.8.2.2 und 6.8.2.4.1zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 201331. Dezember 2014]
[EN 13082:2008 + A1:2012Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Gaspendelventil6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 13308:2002Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Nicht druckausgeglichenes Bodenventil6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 13314:2002Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Fülllochdeckel6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 13316:2002Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Druckausgeglichenes Bodenventil6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 13317:2002 (ausgenommen Abbildung und Tabelle B.2 in Anlage B) (Der Werkstoff muss den Vorschriften der Norm EN 13094:2004 Nummer 5.2 entsprechen.)Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen6.8.2.2 und 6.8.2.4.1zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 201031. Dezember 2012]
[EN 13317:2002 + A1:2006Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen6.8.2.2 und 6.8.2.4.1zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2021]
[EN 13317:2018Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 14595:2005Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Über- und Unterdruckbelüftung6.8.2.2 und 6.8.2.4.1zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2020]
[EN 14595:2016Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung - Belüftungseinrichtung6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres]
[EN 16257:2012Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung - Bodenventile mit einem Nenndurchmesser von mehr oder weniger als 100mm6.8.2.2.1 und
6.8.2.2.2
bis auf Weiteres]
[EN 13175:2014Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas6.8.2.1.1, 6.8.2.2, 6.8.2.4.1 und 6.8.3.2.3zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022]
[EN 13175:2019 (ausgenommen Absatz 6.1.6)Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen6.8.2.1.1, 6.8.2.2, 6.8.2.4.1 und 6.8.3.2.3bis auf
Weiteres]

6.8.2.6.2 RSEB Prüfung

Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) angegeben für die Prüfung von Tanks angewendet werden, um die in Spalte (3) angegebenen Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die Norm muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden.

Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich.

Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.

ReferenzTitel des Dokumentsanwendbar für Unterabschnitte / Absätzeanwendbar
(1)(2)(3)(4)
EN 12972:2007Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks6.8.2.4
6.8.3.4
bis zum 30. Juni 2021
EN 12972:2018Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks6.8.2.4
6.8.3.4
ab dem
1. Juli 2021
verpflichtend
[EN 14334:2014Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Prüfung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)6.8.2.4 (ausgenommen 6.8.2.4.1), 6.8.3.4.2 und 6.8.3.4.9bis auf Weiteres]

6.8.2.7 Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.2.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Tanks müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen.

Sobald eine in Unterabschnitt 6.8.2.6 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des [ADR] {RID} endet, darf angewendet werden.

Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der [UNECE] {OTIF} ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen.

Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR/RID angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der [UNECE] {OTIF} mitzuteilen.

Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, die in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommen wird.

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