umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (3)

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G

Gas: Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständiggasförmig ist.

Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente einesMEGC geltenFlaschen,Großflaschen, Druckfässer undFlaschenbündel sowieTanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.

Bem.
Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7.

Gaspatrone: sieheGefäß, klein, mit Gas.

[Gedecktes Fahrzeug: EinFahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.]

{Gedeckter Wagen: Wagen mit festen oder beweglichen Wänden und Dächern.}

Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, derenBeförderung gemäß ADR/RID verboten oder nur unter [in diesem Übereinkommen vorgesehenen]{bestimmten} Bedingungen gestattet ist.

Gefährliche Reaktion:

  1. eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender, und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe;
  4. die Bildung instabiler Stoffe;
  5. ein gefährlicher Druckanstieg (nur fürTanks).

Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich allerVerschlussmittel.Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auchDruckgefäß undInnengefäß).

Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle vonGefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1.000 ml und im Falle vonGefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.

Genehmigung/Zulassung:

Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweilszuständige Behörde des Ursprungslandes derBauart oder derBeförderung und durch diezuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung.

Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einerBauart, die nur von derzuständigen Behörde des Ursprungslandes derBauart erteilt werden muss.

Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR] {kein RID-Vertragsstaat}, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch diezuständige Behörde [einer Vertragspartei des ADR] {eines RID-Vertragsstaates} (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8).

Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigenAbsender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines [Fahrzeugs]{Wagens} oderGroßcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen desAbsenders oder desEmpfängers durchgeführt werden.

Bem.

{1.}Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist "ausschließliche Verwendung".

{2. Diese Begriffsbestimmung schließt den in den anderen Anhängen des COTIF sowie in den sonstigen Eisenbahnvorschriften verwendeten Begriff ≪Wagenladung≫ ein.}

Geschlossener Container:siehe Container

Geschlossener Schüttgut-Container:siehe Schüttgut-Container.

Geschütztes Großpackmittel (IBC): (fürmetallene IBC): EinIBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.

Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR/RID in der Praxis sicherzustellen.

GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.8 veröffentlichte achte überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Großcontainer:siehe Container

Großflasche: OrtsbeweglichesDruckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.

Großpackmittel (IBC)(Intermediate Bulk Container): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:

  1. einen Fassungsraum hat von
    1. höchstens 3,0 m3 fürfeste undflüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III.
    2. höchstens 1,5 m3 fürfeste Stoffe derVerpackungsgruppe I, soweit diese inflexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oderaus Holz verpackt sind,
    3. höchstens 3,0 m3 fürfeste Stoffe derVerpackungsgruppe I, soweit diese inmetallenen IBC verpackt sind,
    4. höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse 7,
  2. für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
  3. den Beanspruchungen bei der Handhabung undBeförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist

[(siehe auchflexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) undstarrer Kunststoff-IBC).]

Bem.

  1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entsprechen, gelten nicht alsGroßpackmittel (IBC).
  2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht alsContainer im Sinne des ADR/RID
{Flexibles Großpackmittel (IBC): EinGroßpackmittel, das aus einem mit geeignetenBedienungsausrüstungen undHandhabungsvorrichtungen versehenenPackmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.}

Großpackmittel (IBC) aus Holz: EinGroßpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbarenPackmittelkörper aus Holz mit einerInnenauskleidung (aber keinenInnenverpackungen) sowie der geeignetenBedienungsausrüstung undbaulichen Ausrüstung.

Großpackmittel (IBC) aus Pappe: EinGroßpackmittel, das aus einemPackmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einerInnenauskleidung (aber keinenInnenverpackungen), sowie der geeignetenBedienungsausrüstung undbaulichen Ausrüstung besteht.

{Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: EinIBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderenbaulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

Bem. Wenn der Ausdruck ≫Kunststoff≪ in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendt wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.}

{Metallenes Großpackmittel (IBC): EinGroßpackmittel (IBC), das aus einemPackmittelkörperaus Metall sowie der geeignetenBedienungsausrüstung undbaulichen Ausrüstung besteht.}

Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten anflexiblen Kunststoff- IBC oderflexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:

  1. Reinigung oder
  2. Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen,

vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion desflexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.

Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten anmetallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oderKombinations-IBC wie

  1. Reinigung;
  2. Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse desPackmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder derBedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
  3. Wiederherstellen derbaulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion desIBC wird nicht beeinträchtigt.

Repariertes Großpackmittel (IBC): Einmetallener IBC, einstarrer Kunststoff-IBC oder einKombinations-IBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR/RID gilt das Ersetzen desstarren Innenbehälters einesKombinations-IBC durch einen der ursprünglichen Bauart desselben Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht dieregelmäßige Wartung eines starren IBC ein. DerPackmittelkörper einesstarren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter einesKombinations-IBC sind nicht reparabel.Flexible IBC sind, sofern dies nicht von derzuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.

{Starrer Kunststoff-IBC: EinGroßpackmittel (IBC), das aus einemPackmittelkörperaus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer geeignetenBedienungsausrüstung versehen sein kann.}

Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): Einmetallener IBC, einstarrer Kunststoff-IBC oder einKombinations-IBC:

  1. der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
  2. der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt.

Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR/RID wie ein neuerIBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1).

Großverpackung: Eine aus einerAußenverpackung bestehendeVerpackung, die Gegenstände oderInnenverpackungen enthält,

  1. für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
  2. eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m³ hat.

Wiederaufgearbeitete Großverpackung: EineGroßverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:

  1. die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
  2. die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt.

Wiederaufgearbeitete Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des ADR/RID wie eine neueGroßverpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.6.5.1.2).

Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgeseheneGroßverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solcheGroßverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vomAbsender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein[Fahrzeug] {Straßenfahrzeug}, einWagen, einContainer, einTankcontainer, einortsbeweglicher Tank oder einMEGC.

H

Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) vonTanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1.

Handbuch Prüfungen und Kriterien: Siebte überarbeitete Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.7).

Handhabungsvorrichtung (fürflexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die amPackmittelkörper desIBC befestigt oder aus demPackmittelkörper herausgebildet sind.

Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnenVerpackung oder die höchste Summe der Massen derInnenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.

Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel desTanks im Betriebszustand erreicht werden können:

  1. höchster effektiver Druck, der imTank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässigerFülldruck);
  2. höchster effektiver Druck, der imTank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässigerEntleerungsdruck);
  3. durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck imTank bei der höchsten Betriebstemperatur.

Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C.

BeiTanks mitSicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme vonTanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2ist derhöchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieserSicherheitsventile (siehe auchBerechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck undPrüfdruck).

Bem.
  1. Der höchsteBetriebsdruck ist fürTanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) nicht anwendbar.
  2. Fürortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
  3. Für verschlosseneKyro-Behälter siehe Bem. zu Absatz 6.2.1.3.6.5.

Höchster Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen vonGefäßen oderVerpackungen, einschließlichGroßverpackungen undGroßpackmittel (IBC), ausgedrückt in m³ oder Liter.

Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in derdichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während derBeförderung ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen.

Höchstzulässige Bruttomasse:

  1. (fürIBC): die Summe aus Masse desIBC und der gesamtenBedienungsausrüstung oderbaulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse;
  2. (fürTanks): die Summe aus Eigenmasse desTanks und höchster für dieBeförderung zugelassener Ladung.
Bem. Fürortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Holzfass:Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.

Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in dieInnen-,Zwischen- oderAußenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in diesenVerpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche derHorde darf so geformt sein, dassVerpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.

{Huckepackverkehr: Beförderung von Straßenfahrzeugen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene. Dieser Begriff schließt auch die rollende Landstraße (Verladung von Straßenfahrzeugen (begleitet oder unbegleitet) auf für diese Beförderungsart bestimmten Wagen) ein.}

I

IAEA: International Atomic Energy Agency (IAEO - Internationale Atomenergieorganisation) (IAEO, Postfach 100, A-1400 Wien).

IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:

  1. für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6;
  2. für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
  3. für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet);
  4. für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1;
  5. für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6;
  6. für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1).

IBC: sieheGroßpackmittel.

ICAO: International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada.)

IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London.

IMO: International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Königreich).

Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder einSack, die/der in eineVerpackung, einschließlichGroßverpackung oderGroßpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich derVerschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.

Innengefäß: Gefäß, das eineAußenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.

Innenverpackung:Verpackung, für derenBeförderungeineAußenverpackung erforderlich ist.

Inspektionsstelle: Eine von derzuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle.

ISO (-Norm): Von der International Organization for Standardization (ISO - Internationale Organisation für Normung) (ISO, 1, rue de Varembe, CH-1204 Genf 20) veröffentlichte internationale Norm.

K

Kanister:Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen.

{Kesselwagen:Wagen zurBeförderung vonflüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigenStoffen, der aus einem Aufbau mit einem oder mehrerenTanks und ihren Ausrüstungsteilen und einem Untergestell besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen).

Bem.
AlsKesselwagen gelten auchWagen mitabnehmbaren Tanks.}

Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandigeVerpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit derVerpackung während derBeförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.

Kleincontainer:siehe Container

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: EinIBC, der aus einerbaulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderenbaulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

Bem. Wenn der Ausdruck ≫Kunststoff≪ in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendt wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

Kombinationsverpackung: Aus einerAußenverpackung und einemInnengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass dasInnengefäß und dieAußenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

Bem. Der Begriff ≪Innengefäß≫ einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff ≪Innenverpackung≫ einerzusammengesetzten Verpackungverwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1 -Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solchesInnengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seineAußenverpackung auszuüben, daher ist er keineInnenverpackung.

Wenn nach dem Begriff ≪Kombinationsverpackung≫ in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf dasInnengefäß.

Konformitätsbewertung: Der Prozess der Überprüfung der Konformität eines Produkts nach den Vorschriften der Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterzulassung, die Überwachung der Herstellung und die erstmalige Prüfung.

Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid, der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff sicher befördert werden kann.

Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) [4] {9},die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung vonVersandstücken, Umverpackungen oderContainern, die spaltbare Stoffe enthalten, überwacht wird.

Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht inflüssigem Zustand existieren kann.

Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertesDruckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Liter (siehe auchoffener Kryo-Behälter).

Kunststoffgewebe (fürflexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.

L

LNG (liquefid natural gas): sieheVerflüssigtes Erdgas (LNG)

Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der

Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks gilt ebenfalls als luftdicht verschlossen, wenn er

M

Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.

Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse desVersandstückes. [Die Masse der für die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.]

MEGC: sieheGascontainer mit mehreren Elementen.

MEMU: sieheMobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.

Metallenes Großpackmittel (IBC): [EinGroßpackmittel (IBC), das aus einemPackmittelkörper aus Metall sowie der geeignetenBedienungsausrüstung undbaulichen Ausrüstung besteht.]

Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das ein Gefäß, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eineBedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für dieBeförderung von Wasserstoff verwendet wird.

[Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.]

[Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) [5]: Eine Einheit oder einFahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ausgefährlichen Gütern, die selbst keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenenTanks,Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit zusammenhängenden Ausrüstung. Die MEMU kann verschiedene besondere Laderäume für verpackte explosive Stoffe oder Gegenständen mit Explosivstoff haben.

Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck "zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff" enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die Beförderung und nicht für die Herstellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.]

N

n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

  1. in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und
  2. chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, derVerpackungsgruppe und der Benennung dern.a.g.-Eintragung entsprechen.

Netto-Explosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe ≪Netto-Explosivstoffmenge≫, ≪Netto-Explosivstoffinhalt≫, ≪Netto-Explosivstoffgewicht≫ oder ≪Nettomasse des explosiven Inhalts≫ werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.)

Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein.

Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind.

O

Offener Container: sieheContainer.

[Offenes Fahrzeug: EinFahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.]

Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertesGefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das durch ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigtenGases auf Umgebungsdruck gehalten wird.

{Offener Wagen:Wagen mit oder ohne Stirn- und Seitenwänden, dessen Ladeflächen offen sind.}

Offshore-Schüttgut-Container: Ein Container für Güter in loser Schüttung, der besonders für die wiederholte Verwendung für dieBeförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Dokument MSC/Circ. 860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.

Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodalerTank, der, wenn er für dieBeförderungvon in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gase verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 oder imIMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist.

{OTIF: Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF, Gryphenhübeliweg 30, CH-3006 Bern, Schweiz).}

P

Packmittelkörper (für alle Arten vonIBC außer fürKombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohneBedienungsausrüstung.

Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck undhöchster Betriebsdruck (Überdruck))

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Prüfstelle: Eine von derzuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle.

Q

Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR/RID vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden.

R

Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktiviertenfesten Stoffen, flüssigen Stoffen undGasen innerhalb derVerpackung.

Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuenVerpackungen vorbereitet wurden.

Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): sieheGroßpackmittel (IBC)

Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).

Rekonditionierte Verpackung:Verpackung, insbesondere

  1. ein Metallfass:
    1. das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
    2. das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Verbindungen zwischen Böden und Mantel (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil derVerpackung sind, ausgetauscht wurden und
    3. das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobeiVerpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
  2. einFass oderKanister aus Kunststoff:
    1. das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden;
    2. dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil derVerpackung sind, ausgetauscht wurden und
    3. das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobeiVerpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.

Repariertes Großpackmittel (IBC): sieheGroßpackmittel (IBC)

[RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)]].

S

Sack: FlexibleVerpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.

SADT (self-accelerating decomposition temperature): sieheTemperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT).

Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2 Buchstaben B, C und D).

SAPT (self-accelerating polymerization temperature): sieheTemperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT).

Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für dieBeförderung gefährlicherAbfälle verwendeter [festverbundener Tank, Aufsetztank,]Tankcontainer oderTankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren vonAbfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern.

EinTank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, gilt nicht alsSaug-Druck-Tank für Abfälle

Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für dieBeförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist.Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen undTanks sind nicht eingeschlossen.

Ein Schüttgut-Container:

Beispiele für Schüttgut-Container sindContainer, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung,Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmigeContainer, Rollcontainer, Ladeabteile von[Fahrzeugen]{Wagen}.

Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur fürSchüttgut-Container, die den Vorschriften des Kapitels6.11 entsprechen.

Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offenerSchüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung.

Flexibler Schüttgut-Container: Einflexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.

Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossenerSchüttgut-Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschließlich trichterförmiger Böden). Der Begriff umfasstSchüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während derBeförderung geschlossen werden kann/können. GeschlosseneSchüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.

Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den metallenen Werkstoff des Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt.

Bem.
Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden.

Sendung: Ein einzelnesVersandstück oder mehrereVersandstücke oder eine Ladunggefährlicher Güter, die einAbsender zurBeförderung aufgibt.

Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz desTanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck.

{SMGS: Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD), Warschau.

Anlage 2 zum SMGS: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Anlage 2 zum SMGS.}

Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, der aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können.

Starrer Innenbehälter (fürKombinations-IBC): Behälter, der seine Form in leerem Zustand im Großen und Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht ≫starr≪ sind, gelten als ≫flexibel≪.

Starrer Kunststoff-IBC: EinGroßpackmittel (IBC), das aus einemPackmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeignetenBedienungsausrüstung versehen sein kann.

Staubdichte Verpackung:Verpackung, die [für] {gegen} trockenen Inhalt, einschließlich während derBeförderungentstandener feinstaubigerfester Stoffe, undurchlässig ist.

Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält.

{Straßenfahrzeug: Kraftfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelanhänger im Sinne des ADR, mit dem gefährliche Güter befördert werden.}

T

Tank: EinTankkörper mit seinerBedienungsausrüstung undbaulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definiertenTankcontainer, ortsbeweglichen Tanks,[Aufsetztanks undfestverbundenen Tanks]{Kesselwagen und abnehmbaren Tanks} sowie die Tanks als Elemente vonBatterie[-Fahrzeugen]{-wagen}oderMEGC.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1.

Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen einesTanks, einesBatterie[-Fahrzeugs]{-wagens}oder einesMEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 genannten Bescheinigungen, enthält.

Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung fürContainer entspricht, das aus einemTankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen desTankcontainersohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für dieBeförderung vongasförmigen,flüssigen, pulverförmigen oder körnigenStoffenverwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m³ (450 Liter) hat, wenn es für dieBeförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gase verwendet wird.

Bem.Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht alsTankcontainer.

[Tankfahrzeug: EinFahrzeugmit einem oder mehrerenfestverbundenen Tanks zurBeförderung vonflüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht - außer dem eigentlichenFahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehrerenTankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zumFahrzeug oder zum Fahrgestell.]

Tankkörper (für Tanks): Der Teil desTanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme derBedienungsausrüstung und der äußerenbaulichen Ausrüstung.

Bem. Fürortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt alsTankcontainer.

Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal.

Technische Benennung: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1).

Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.

Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT): Die niedrigste Temperatur, bei der in einem Stoff in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen.

Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel.

Transportkennzahl (TI) [6] {10},die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder unverpackten LSA-I-Stoffen oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wird.

U

UIC: Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris).

Umformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus einer beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutz gehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und auf der äußeren Oberfläche der Wand der Stahlflasche aufgeklebt ist.s. wiederkehrende Prüfung

Umverpackung: Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigenAbsender)für die Aufnahme von einem oder mehrerenVersandstückenund für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während derBeförderung verwendet wird. Beispiele fürUmverpackungen sind:

  1. eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrereVersandstückegestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
  2. eine äußere Schutzverpackung wie eineKiste oder einVerschlag.

UNECE: United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Genf 10)

UN-Modellvorschriften: Die Modellvorschriften, die in der Anlage der einundzwanzigsten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.21), enthalten sind.

UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäßUN-Modellvorschriften.

[UN-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten Fassung).]

Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

V

Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz desTanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck.

[Verbrennungsheizgerät: Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors desFahrzeugs aufnimmt.]

Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist.

Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.

Verladen: Alle Tätigkeiten, die vomVerlader gemäß der Begriffsbestimmung vonVerlader vorgenommen werden.

Verlader: DasUnternehmen, das

  1. verpacktegefährliche Güter,Kleincontainer oderortsbewegliche Tanks in oder auf [einFahrzeug] {einenWagen} oder einenContainer verlädt oder
  2. einenContainer, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer [oder] {,}ortsbeweglichen Tank {oder ein Straßenfahrzeug} auf [einFahrzeug]{einenWagen} verlädt.

Verpacker: DasUnternehmen, das diegefährlichen Güter inVerpackungen, einschließlichGroßverpackungen undGroßpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls dieVersandstücke zurBeförderung vorbereitet.

Verpackung: Ein oder mehrereGefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit dieGefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auchAußenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung, rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung].

Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während derBeförderungfür Verpackungszwecke zugeordnet sind. DieVerpackungsgruppenhaben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird:

Verpackungsgruppe I:Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II:Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III:Stoffe mit geringer Gefahr.
Bem.
Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus derVerpackung, derGroßverpackung oder demGroßpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst dieDruckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die inloser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die inTanks befördert werden.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2, Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel 6.4

Verschlag: EineAußenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.

Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung einesGefäßes zu verschließen.

W

{Wagen: Ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zurBeförderung von Gütern bestimmt ist.

Wagen mit Decken:Offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit Decken versehen ist.}

Wechselaufbau (Wechselbehälter): siehe Container.

Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): sieheGroßpackmittel (IBC)

Wiederaufgearbeitete Großverpackung: siehe Großverpackung.

Wiederaufgearbeitete Verpackung:Verpackung, insbesondere

  1. ein Metallfass:
    1. das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht,
    2. das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder
    3. bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden;
  2. einFass aus Kunststoff:
    1. das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder
    2. bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.

WiederaufgearbeiteteFässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neueFässer des gleichen Typs gelten.

Wiederverwendete Großverpackung: siehe Großverpackung.

Wiederverwendete Verpackung: EineVerpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solcheVerpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wieder befüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vomAbsender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

Z

Zusammengesetzte Verpackung: Eine Kombination vonVerpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehrerenInnenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eineAußenverpackungeingesetzt sein müssen.

Bem. Der Begriff "Innenverpackung" einerzusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff ≪Innengefäß≫ einerKombinationsverpackung verwechselt werden.

Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird (werden).

{Zwangsbetätigtes Belüftungsventil: Ventil anTanks mit Untenentleerung, das mit dem Bodenventil verbunden ist und betriebsmäßig nur beim Be- und Entladen zur Belüftung desTanks geöffnet wird.}

Zwischenverpackung: EineVerpackung, die sich zwischenInnenverpackungen oder Gegenständen und einerAußenverpackung befindet.

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