UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

2201
(Forts)

 

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
2 Tgiftige Gase
1062 Methylbromid
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch
2191 Sulfurylfluorid
1967 Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, n.a.g.
3162 Verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g.
2 TFgiftige entzündbare Gase
1026 Dicyan
1040 Ethylenoxid oder
1040 Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa 110 bar) bei 50 °C
1053 Schwefelwasserstoff
1064 Methylmercaptan
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert) (Gas als Kältemittel R 1113)
2188 Arsenwasserstoff (Arsin)
2192 Germaniumwasserstoff (German)
2199 Phosphorwasserstoff (Phosphin)
2202 Selenwasserstoff wasserfrei
2204 Carbonylsulfid
2676 Antimonwasserstoff (Stibin)
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3355 Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n.a.g.
3160 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g.
Bem. 2192 Germaniumwasserstoff und 2199 Phosphorwasserstoff gelten als selbstentzündlich (pvrophor)
2 TCgiftige ätzende Gase
1005 Ammoniak, wasserfrei
1017 Chlor
1048 Bromwasserstoff wasserfrei
1050 Chlorwasserstoff wasserfrei
1069 Nitrosylchlorid
1076 Phosgen
1079 Schwefeldioxid
1589 Chlorcyan, stabilisiert
1741 Bortrichlorid
2194 Selenhexafluorid
2195 Tellurhexafluorid
2196 Wolframhexafluorid
2197 Iodwasserstoff, wasserfrei
2418 Schwefeltetrafluorid
2420 Hexafluoraceton
3057 Trifluoracetylchlorid
2 TOgiftige oxidierende Gase
3308 Verflüssigtes Gas, giftig, ätzend, n.a.g.
3083 Perchlorylfluorid
2 TFCgiftige entzündbare Gase
3307 Verflüssigtes Gas, giftig, oxidierend, n.a.g.
2189 Dichlorsilan
2534 Methylchlorsilan
3309 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, ätzend, n.a.g.
2 TOCgiftige oxidierende ätzende Gase
1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid)
1749 Chlortrifluorid
1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, Gemisch)
2548 Chlorpentafluorid
2901 Bromchlorid
3310 Verflüssigtes Gas, giftig, oxidierend, ätzend, n.a.g.
Bem. 2421 Distickstofftrioxid ist zur Beförderung nicht zugelassen.

 

 

3. Tiefgekühlt verflüssigte Gase:
Gase, die bei der Beförderung aufgrund ihrer niedrigen Temperatur teilweise flüssig sind

Bem. Tiefgekühlte Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
3 Aerstickende Gase
1913 Neon, tiefgekühlt, flüssig
1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig
1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig
1970 Krypton, tiefgekühlt, flüssig
1977 Stickstoff tiefgekühlt, flüssig
2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig
2591 Xenon, tiefgekühlt, flüssig
3136 Trifluormethan, tiefgekühlt, flüssig
3158 Gas, tiefgekühlt, flüssig, n.a.g.
3 Ooxidierende Gase
1003 Luft, tiefgekühlt, flüssig
1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig
2201 Distickstoffmonoxid, tiefgekühlt, flüssig
3311 Gas, tiefgekühlt, flüssig, oxidierend, n.a.g.
3 Fentzündbare Gase
1038 Ethylen, tiefgekühlt, flüssig
1961 Ethan, tiefgekühlt, flüssig
1966 Wasserstoff tiefgekühlt, flüssig
1972 Methan, tiefgekühlt, flüssig, oder
1972 Erdgas, tiefgekühlt, flüssig, mit hohem Methangehalt
3138 Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3312 Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g.
3 TCgiftige ätzende Gase
Bem. 2186 Chlorwasserstoff, tiefgekühlt, flüssig, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

 

4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind

Bem. unter Druck gelöste Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
4 Aerstickende Gase
2073 Ammoniaklösung in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak
Bem. 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 43 c].
4 Fentzündbare Gase
1001 Acetylen, gelöst
4 TCgiftige ätzende Gase
3318 Ammoniaklösung in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak

 

5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (siehe auch Rn. 2201a)

Bem.

  1. Druckgaspackungen, d.h. Druckggaspender, sind nicht nachfüllbare Gefäße, die unter Druck ein in Rn. 2207 (3) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch mit oder ohne einem flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthalten und die mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet sind, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem zustand ermöglichen.
  2. Gefäße, klein, mit Gas [Gaspatronen] sind nicht nachfüllbare Gefäße, die ein in Rn. 2207 (3) und (4) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch unter Druck enthalten. Sie können mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein.
  3. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas, sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen A eis TOC zuzuordnen. Der Inhalt gilt als entzündbar, wenn dieser mehr als 45 Masse-% oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile sind Gase, die bei normalem Druck in Luft entzündbar sind, oder Stoffe oder Zubereitungen in flüssiger Form, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen.

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
5 Aerstickende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung nicht nachfüllbar
5 Ooxidierende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung nicht nachfüllbar
5 Fentzündbare Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung nicht nachfüllbar
5 Tgiftige Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
5 TFgiftige entzündbare Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
5 TCgiftige ätzende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
5 TOgiftige oxidierende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachtüllbar
5 TFCgiftige entzündbare ätzende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung nicht nachfüllbar
5 TOCgiftige oxidierende ätzende Gase
1950 Druckgaspackungen
2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar

6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
6 Aerstickende Gase
1044 Feuerlöscher mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas
2857 Kältemaschinen mit nicht entzündbarem und nicht giftigem verflüssigtem Gas oder Ammoniaklösung (Kennzeichnungsnummer 2672)
3164 Gegenstände unter pneumatischem Druck (mit nicht entzündbarem Gas) oder
3164 Gegenstände unter hydraulischem Druck (mit nicht entzündbarem Gas)

Bem. Gegenstände, die als Stoßdämpfer dienen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Gegenstand:

  1. hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einen Ladedruck von höchstens 50 bar;
  2. hat einen Berstdruck, der mindestens dem vierfachen Ladedruck bei 20 °C entspricht;
  3. ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
  4. ist im Falle eines Brandes gegen Bersten mittels einer Schmelzsicherung oder einer Druckentlastungseinrichtung, durch die der Innendruck abgebaut werden kann, geschützt und
  5. ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt.
3353 Airbag-Gasgeneratoren, verdichtetes Gas oder
3353 Airbag-Module, verdichtetes Gas oder
3353 Gurtstraffer, verdichtetes Gas

Bem.

  1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden, die ein unter die Klasse 2 fallendes verdichtetes Gas oder verdichtetes Gasgemisch und keinen oder kleine Mengen pyrotechnischen Stoff(es) enthalten. Bei Gegenständen mit pyrotechnischem Stoff müssen die ausgelösten Sprengwirkungen so im Druckgefäß zurückgehalten werden, daß die Gegenstände in Übereinstimmung mit der Bem. zu Rn. 2100 (2)b/ in Verbindung mit Absatz 16.6.1.4.7 a) (ii) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1, von der Klasse 1 ausgenommen werden können. Außerdem müssen die Gegenstände für die Beförderung so ausgelegt oder verpackt sein, daß bei Feuereinwirkung nicht die Gefahr einer Zertrümmerung des Druckgefäßes oder einer Splitterwirkung besteht. Hierzu ist eine Untersuchung vorzunehmen. Das Druckgefäß muß den Vorschriften für das (die) im Druckgefäß enthaltene(n) Gas(e) entsprechen.
  2. Airbags oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen (wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw./ montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
6 Fentzündbare Gase
1057 Feuerzeuge (für Zigaretten) mit entzündbarem Gas oder
1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (für Zigaretten) mit entzündbarem Gas
3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas mit Entnahmeeinrichtung oder
3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte mit Entnahmeeinrichtung

7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben)

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes. Benennung und Beschreibung
7 Fentzündbare Gase
3167 Gasprobe, nicht unter Druck stehend, na g., nicht tiefgekühlt flüssig
7 Tgiftige Gase
3169 Gasprobe, nicht unter Druck stehend, giftig, na g., nicht tiefgekühlt flüssig
7 TFgiftige entzündbare Gase
3168 Gasprobe, nicht unter Druck stehend, giftig, entzündbar, n.a.g., nicht tiefgekühlt flüssig

8. Leere Gefäße und leere Tanks

Ziffer und GruppeNummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
8ungereinigte leere Gefäße nach Rn. 2211,
leere Tankfahrzeuge, einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge
leere Aufsetztanks,
leere Tankcontainer,
die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben

Bem.

  1. Als ungereinigte leere Gefäße und Tanks gelten jene, die nach Entleerung von Stoffen dieser Klasse noch geringe Reste davon enthalten.
  2. Ungereinigte leere Gefäße, die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

 

2201a

(1) Gase in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dienen, unterliegen nicht den für diese Klasse sonst in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.

(2) Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den für diese Klasse sonst in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Gase der Ziffern 1A, 1 O, 2a und 2O, deren Druck im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und die während der Beförderung vollständig gasförmig bleiben; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B auch Maschinen- und Apparateteile;
  2. 1013 Kohlendioxid der Ziffer 2a oder 1070 Distickstoffoxid der Ziffer 2, in gasförmigem Zustand mit höchstens 0,5 % Luft, in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) der Rn. 2205 mit höchstens 25 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid und höchstens 0,75 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid je cm3 Fassungsraum;
  3. Gase in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muß geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;
  4. Gase in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher oder gasgefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung);
  5. Gase in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden;
  6. ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter, die befördert werden, vorausgesetzt, sie sind dicht verschlossen;
  7. Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3
  8. 2857 Kältemaschinen der Ziffer 6 A, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 A oder 2073 Ammoniaklösungen der Ziffer 4 A enthalten, und ähnliche Geräte, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 F enthalten; diese Maschinen müssen so geschützt und verladen sein, daß das Kühlsystem nicht beschädigt wird;
  9. Gase der Ziffer 3 A, z.B. für die Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben, wenn sie in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften der Rn. 2206 (2) a) entsprechen, enthalten sind;
  10. folgende Gegenstände der Ziffer 6 A, hergestellt und befüllt nach den Vorschriften des Herstellerlandes, in einer starken Außenverpackung verpackt:
    1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind;
    3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind;
  11. in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltene Gase.

(3) Folgende Gase und Gegenstände, die nicht unter die Absätze (1) oder (2) fallen und als kleine Mengen verpackt und unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Gase der Ziffern 1 A, 2 A, 3 A und 4 A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202 entsprechen,
  2. Gegenstände der Ziffern 5 T, 5 TF, 5 TC, 5 TO, 5 TFC und 5 TOC mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202 entsprechen,
  3. Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 ml, die den Vorschriften der Rn. 2202, 2207 und 2208 entsprechen.

    Diese müssen verpackt sein:

    1. in Außenverpackungen, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 30 kg; oder
    2. in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 20 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter. Frame öffnen