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c. Prüfdruck, Füllungsgrad und Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße

2219

Für Gefäße der Rn. 2211 gelten folgende Vorschriften:

  1. Der Mindestprüfdruck für Gefäße der Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) beträgt 1 MPa (10 bar).
  2. Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter -50 °C muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen.
  3. Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von -50 °C oder darüber und für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C ist der Füllungsgrad so zu berechnen, daß der innere Druck bei 65 °C den Prüfdruck der Gefäße nicht übersteigt.

    Für Gase und Gasgemische, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FD) wie folgt zu bestimmen:

    FD ≤ 8,5 ξ 10-4 ξ dg ξ Pe

    wobei

    FD =höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)
    dg =Gasdichte (bei 15 °C,1 bar) (in kg/m3)
    Pe =Mindestprüfdruck (in bar)

    Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FD ≤ (Pe ξ MM ξ 10-3) / R ξ 338

    wobei

    FD= höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)
    Pe= Mindestprüfdruck (in bar)
    MM= Molekularmasse (in g/Mol)
    R= 8,31451 ξ 102 bar × l × Mol-1× K-1 (Gaskonstante)

    (Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Konzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden).

  4. Für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber wird die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wie folgt berechnet:

    höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in kg/l).

    Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Der Prüfdruck ist mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen Stoffes bei 70 °C minus 100 kPa (1 bar).

    Für reine Gase, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FD ≤ (0,0032 ξ BP - 0,24) ξ dl

    wobei

    FD= höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l)
    BP= Siedepunkt (in K)
    dl= Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l)
  5. Für Gase der Ziffern 3 A und 3 O darf der Füllungsgrad bei der Fülltemperatur und einem Druck von 0,1 MPa (1 bar) 98 % des Fassungsraumes nicht überschreiten.
    Für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der flüssigen Phase 95 % des Fassungsraumes bei dieser Temperatur nicht überschreitet.

    Bei Gefäßen nach Rn. 2206 (1) ist der Prüfdruck gleich dem 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks, der bei vakuumisolierten Gefäßen um 1 bar erhöht wird.

  6. Für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C den Wert nicht über steigen, der für die jeweilige poröse Masse von der zuständigen Behörde festgelegt wurde [siehe Rn. 2223 (1) h)]. Auch die Menge des Lösemittels und des eingefüllten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

Bem. Der Prüfdruck, der Füllungsgrad und die Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße der Rn. 2211 für die einzelnen Gase sowie die Einschränkungen für giftige Gase mit einem LC50 unter 200 ppm sind in der Tabelle der Rn. 2250 angegeben.

2220
-

2221

3. Zusammenpackung

2222

(1) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen miteinander in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(2) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und/oder Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) sowie der Rn. 2202 sind zu beachten.

(6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 - 2223

(1) Auf den nachfüllbaren Gefäßen gemäß Rn. 2211 muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

  1. der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;
  2. die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 2215 zugelassen ist);
  3. die durch den Hersteller festgelegte Seriennummer des Gefäßes;
  4. die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile, sofern die in Rn. 2217 (1) b) vorgeschriebene Kontrolle der Wanddicke durch Wiegen erfolgt;
  5. der Prüfdruck (siehe Rn. 2219);
  6. das Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    Bem. Die Angabe des Monats ist nicht erforderlich für Gase, bei denen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt [siehe Rn. 2217 (2) und Rn. 2250].

  7. der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat;
  8. bei 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F: der zulässige Füllungsdruck [siehe Rn. 2219 f)] und die Gesamtmasse des leeren Gefäßes mit Ausrüstungsteilen, poröser Masse und Lösemittel;
  9. der Fassungsraum in Liter;
  10. bei Gasen der Ziffer 1, die unter Druck gefüllt werden, der höchstzulässige Füllungsdruck des Gefäßes bei 15 °C.

Diese Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf dauerhaft befestigten Zubehörteilen dauerhaft angebracht sein, z.B. durch Prägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Auf den nachfüllberen Gefäßen gemäß Rn. 2211 muß außerdem gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

  1. die in Rn. 2201 angegebene Kennzeichnungsnummer und vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches; bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung 1 des Gases angegeben werden;

    bei Gemischen von Gasen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;

  2. bei Gasen der Ziffer 1, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteilen, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
  3. das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.

Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem Schild oder einem am Gefäß befestigten dauerhaften Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Aufschrift, z.B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.

(3) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) mit Ausnahme des Unterabsatzes b) gelten bei Anwendung der entsprechenden Teile der nachstehenden Norm als erfüllt:

EN 1089-1:1996 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) - Teil 1: Stempelung.

(4) Auf nicht nachfüllbaren Flaschen gemäß Rn. 2211(1) muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

  1. der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;
  2. die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 2215 zugelassen ist);
  3. die durch den Hersteller festgelegte Serien- oder Chargennummer des Gefäßes;
  4. der Prüfdruck (siehe Rn. 2219);
  5. das Datum (Monat und Jahr) der Herstellung;
  6. der Stempel des Sachverständigen, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat;
  7. die in Rn. 2201 angegebene Kennzeichnungsnummer und die vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches;
    bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung 1 des Gases angegeben werden;
    bei Gasgemischen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahren maßgebend sind, angegeben zu werden;
  8. die Aufschrift "Nicht nach füllen" wobei die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muß.

Die in diesem Absatz genannten Kennzeichnungen müssen mit Ausnahme der unter g) auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf unbeweglich befestigten Zubehörteilen unbeweglich angebracht sein, z.B. durch Einprägen.

Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

(5) Jedes Versandstück, das Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 4, 6F und 7 oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 enthält, ist deutlich mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und zusätzlich mit der Bezeichnung "Klasse 2" zu versehen.

Diese Vorschrift braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Gefäße und deren Kennzeichen gut sichtbar sind.

(6) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 5 sind deutlich mit der Aufschrift "UN 1950 Aerosole" zu versehen.

Gefahrzettel

2224

Bem. Für Zwecke der Bezettelung versteht man unter Versandstück jede Verpackung, die Gefäße, Druckgaspackungen oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) enthält, sowie jedes Gefäß der Rn. 2211 ohne Außenverpackung.

(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen dieser Klasse sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

Stoffe und Gegenstände, die in den einzelnen Ziffern den
folgenden Gruppen zugeordnet sind
Zettel nach Muster
A
F
O
T
TF
TC
TO
TFC
TOC
2
2
2 + 05
6.1
6.1 + 3
6.1 + 6
6.1 + 05
6.1 + 3 + 6
6.1 + 05 + 6

(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 3 ist außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

(3) Gefahrzettel auf Gasflaschen der Rn. 2211 (1) dürfen auf dem Flaschenhals angebracht sein und entsprechend geringere Abmessungen haben, vorausgesetzt, sie bleiben deutlich sichtbar.

2225

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2226

(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2201 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer und der Benennung der n.a.g-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung 2 des Stoffes.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der Gruppe der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "2 Ziffer 2 F ADR".

Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 2200 (3)] mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Gemische maßgeblich sind.

Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 2200 (3)] in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Elementen von Batterie-Fahrzeugen oder Tankcontainern) muß die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden.

Anstelle der technischen Benennung 2 ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

(2) Bei Beförderung von Gefäßen gemäß Rn. 2211 unter den Bedingungen der Rn. 2217 (5) ist folgender Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:

"Beförderung gemäß Rn. 2217(5)".

2227 -
2236

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1) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Testen verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

2) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Testen verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.