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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2470

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.

Bem. Für Mengen der in Rn. 2471 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den in dieser Anlage oder in Anlage 6 enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2471a.

(2) Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

Bem. Der Begriff "mit Wasser reagierend" in den n.a.g.-Eintragungen der Rn. 2471 bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

  1. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, de in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
  2. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
  3. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  4. Leere Verpackungen.

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

  1. sehr gefährlich,
  2. gefährlich,
  3. weniger gefährlich.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 3, 11, 13, 14, 16 und 20 bis 25 der Rn. 2471 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen bat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. während irgendeiner Stufe des Prüfverfahrens das entwickelte Gas sich selbst entzündet oder
  2. die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Stoffe, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei sich das entwickelte Gas selbst entzündet, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist, sind der Gruppe a) zuzuordnen;
  2. Stoffe, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppe a) erfüllen, sind der Gruppe b) zuzuordnen;
  3. Stoffe, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppen a) und b) erfüllen, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bem. Für de Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2471 namentlich aufgeführt sind, kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2484).

(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2474 (2), 2475 (3) und 2476 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(11) Entzündbare feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3132, entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3133 und selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3136 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

2471

A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

1. Chlorsilane

  1. 1183 Ethyldichlorsilan, 1242 Methyldichlorsilan, 1295 Trichlorsilan (Siliciumchloroform),
    2988 Chlorsilane, mit Wasser reagierend, entzündbar, ätzend, n.a.g.

Bem.

  1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (1)].
  2. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 21 a)].
  3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 37).

2. Folgender Bortrifluoridkomplex:

  1. 2965 Bortrifluoriddimethyletherat.

3. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen:

  1. 1928 Methylmagnesiumbromid in Ethylether,

    3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

    Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für de Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

  2. 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.
  3. 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

Bem.

  1. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen. die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33).
  2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3.

B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Bem.

  1. Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.
  2. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.

11. Alkalimetalle, Erdalkalimetalle sowie deren Legierungen und Metallverbindungen:

  1. 1389 Alkalimetallamalgam, 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion, 1392 Erdalkalimetallamalgam, 1407 Caesium, 1415 Lithium, 1420 Kaliummetallegierungen, 1422 Kalium-Natrium-Legierungen, 1423 Rubidium, 1428 Natrium, 2257 Kalium,

    1421 Alkalimetallegierung, flüssig, n.a.g.;

  2. 1400 Barium, 1401 Calcium,

    1393 Erdalkalimetallegierung, n.a.g.;

  3. 2950 Magnesiumgranulate, überzogen mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm.

    Bem.

    1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetallegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).
    2. 1869 Magnesium oder 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets. Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)],
    3. 1418 Magnesiumpulver und 1418 Magnesiumlegierungspulver sind Stoffe der Ziffer 14.
    4. 3292 Natriumbatterien oder 3292 Natriumzellen sind Gegenstände der Ziffer 31 b).

12. Siliciumlegierungen und Metallsilicide:

  1. 1406 Calciumsilicid, 1417 Lithiumsilicium, 2624 Magnesiumsilicid, 2830 Lithiumferrosilicid (Lithiumeisensilicid);
  2. 1405 Calciumsilicid, 2844 Calciummangansilicium.
Bem. Für Stoffe unter c) siehe auch Rn. 2471 a.

13. Andere Metalle, Metall-Legierungen und -Gemische, nicht giftig, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln:

  1. 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
  2. 1396 Aluminiumpulver, nicht überzogen, 3078 Cerium, Späne oder Grieß, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder 3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung,

    3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

  3. 1398 Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, 1435 Zinkaschen, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder 3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung,

    3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bem.

  1. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).
  2. Aluminiumsiliciumpulver, überzogen, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
  3. 1333 Cerium in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13b)].

14. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer Form, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und auch selbsterhitzungsfähige Eigenschaften besitzen:

  1. 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub,

    3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

  2. 1418 Magnesiumpulver oder 1418 Magnesiumlegierungspulver, 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;
  3. 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub,

    3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

Bem.

  1. Metalle und Metallegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).
  2. 2 Metalle und Metallegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).

15. Metalle und Metallegierungen, giftig:

  1. 1395 Aluminiumferrosiliciumpulver (Aluminiumeisensiliciumpulver);
  2. 1408 Ferrosilicium mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium.
Bem. Ferrosilicium mit weniger sie 30 Masse-% oder mit 90 Masse-% oder mehr Silicium unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

16. Metallhydride:

  1. 1404 Calciumhydrid, 1410 Lithiumaluminiumhydrid, 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether, 1413 Lithiumborhydrid, 1414 Lithiumhydrid, 1426 Natriumborhydrid, 1427 Natriumhydrid, 1870 Kaliumborhydrid, 2010 Magnesiumhydrid 2463 Aluminiumhydrid,

    1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

  2. 2805 Lithiumhydrid, geschmolzen und erstarrt, 2835 Natriumaluminiumhydrid,

    1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bem.

  1. 1871 Titaniumhydrid und 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14).
  2. 2870 Aiuminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 17 a)].

17. Metallcarbide und Metallnitride:

  1. 2806 Lithiumnitrid;
  2. 1394 Aluminiumcarbid, 1402 Calciumcarbid.

18. Metallphosphide, giftig:

  1. 1360 Calciumphosphid, 1397 Aluminiumphosphid, 1419 Magnesiumaluminiumphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1433 Zinnphosphide, 1714 Zinkphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 2012 Kaliumphosphid, 2013 Strontiumphosphid

Bem.

  1. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer usw., unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
  2. 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1 [Rn. 2801 Ziffer 43 a)] .

19. Metallamide und Metallcyanamide.

  1. 1300 Alkalimetallamide;
  2. 1403 Calciumcyanamid mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid.

Bem.

  1. Calciumcyanamid mit höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
  2. 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 243l Ziffer 16 b)].

20. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
  2. 1340 Phosphorpentasulfid (P2S5), frei von weißem und gelbem Phosphor, 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    Bem. Phosphorpentasulfid, nicht frei von weißem und gelbem Phosphor, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

  3. 2968 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bisdithiocarbamat) stabilisiert gegen Selbsterhitzung oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung,

    2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bem. 2210 Meneb oder 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzender Form sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 c) [siehe jedoch auch Rn. 2471 a (1) c).

21. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

  2. 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
  3. 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

22. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;
  2. 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;
  3. 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

23. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3130 Flüssiger Stoff mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

    Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

  2. 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;
  3. 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

24. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;
  2. 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;
  3. 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

25. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

    Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473(2)].

  2. 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;
  3. 3129 Flüssiger Stoff mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2600 (3).

C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Bem. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (5)].

31

  1. 3292 Natriumbatterien oder

    3292 Natriumzellen

    Bem.

    1. Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Polysulfiden keine Stoffe des ADR enthalten.
    2. Die Batterien öder Zehen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, Ist des Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
    3. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, daß ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
    4. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, daß ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.

D. Leere Verpackungen

41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben.

2471a

(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen;
  2. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:
  1. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, weiche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet in keinem Fall 20 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

(3) Batterien der Ziffer 31. b), die Bestandteil von Fahrzeugausrüstungen sind, unterlegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.

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