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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
1. Stoffaufzählung
(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.
Bem. Für Mengen der in Rn. 2471 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den in dieser Anlage oder in Anlage 6 enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2471a.
(2) Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.
Bem. Der Begriff "mit Wasser reagierend" in den n.a.g.-Eintragungen der Rn. 2471 bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.
(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 3, 11, 13, 14, 16 und 20 bis 25 der Rn. 2471 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen bat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn
(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.
Bem. Für de Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).
(8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2471 namentlich aufgeführt sind, kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.
(9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2484).
(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2474 (2), 2475 (3) und 2476 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.
(11) Entzündbare feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3132, entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3133 und selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3136 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].
A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
1. Chlorsilane
Bem.
2. Folgender Bortrifluoridkomplex:
3. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen:
3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für de Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].
Bem.
B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Bem.
11. Alkalimetalle, Erdalkalimetalle sowie deren Legierungen und Metallverbindungen:
1421 Alkalimetallegierung, flüssig, n.a.g.;
1393 Erdalkalimetallegierung, n.a.g.;
Bem.
12. Siliciumlegierungen und Metallsilicide:
Bem. Für Stoffe unter c) siehe auch Rn. 2471 a.
13. Andere Metalle, Metall-Legierungen und -Gemische, nicht giftig, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln:
3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.
Bem.
14. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer Form, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und auch selbsterhitzungsfähige Eigenschaften besitzen:
3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;
3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.
Bem.
15. Metalle und Metallegierungen, giftig:
Bem. Ferrosilicium mit weniger sie 30 Masse-% oder mit 90 Masse-% oder mehr Silicium unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
16. Metallhydride:
1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.;
1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.
Bem.
17. Metallcarbide und Metallnitride:
18. Metallphosphide, giftig:
Bem.
19. Metallamide und Metallcyanamide.
Bem.
20. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Phosphorpentasulfid, nicht frei von weißem und gelbem Phosphor, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.
Bem. 2210 Meneb oder 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzender Form sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 c) [siehe jedoch auch Rn. 2471 a (1) c).
21. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].
22. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
23. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
24. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
25. Anorganische flüssige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473(2)].
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2600 (3).
C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Bem. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (5)].
3292 Natriumzellen
Bem.
D. Leere Verpackungen
41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben.
(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, weiche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet in keinem Fall 20 kg.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
(3) Batterien der Ziffer 31. b), die Bestandteil von Fahrzeugausrüstungen sind, unterlegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.
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