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2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2473 vorgesehen sind.
Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(2) Die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) haben.
(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2470 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:
Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks öder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
(1)
(2) Die Stoffe der Ziffern 3 a), 21 a), 23 a) und 25 a) müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein füllungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:
(3) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 ,mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.
(4) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit luftdicht verschlossenen Innengefäßen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Die Glasgefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen: Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532.
Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter enthalten.
(5)
(1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 2, 11, 13, 14, 16 bis 18, 20, 22 und 24 fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:
(3) Stoffe der Ziffern 11, 13, 17 und 20, die im Sinne der Rn. 2470 (10) fest sind, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 verpackt sein.
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die Stoffe der Ziffern 12 bis 17 und 20 dürfen auch verpackt sein:
(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:
Bem. Die Stoffe der Ziffer 15 c) dürfen auch in Verpackungen. die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, und außerdem in Großpackmitteln (IBC) des Typs 13H1 verpackt sein.
Die Öffnungen der Gefäße für Stoffe der Ziffer 23 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.
Bem. Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621(8).
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
(2) Die unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen verschiedener Ziffern der Klasse 4.3, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.3 bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung, mit Stoffen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
(4) Gefährliche Reaktionen sind:
(5) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) und 2472 sind zu beachten.
(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
(2) Versandstücke mit Steffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.
(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen..
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3, 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion der Ziffer 11 a) mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16 a) sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
(5) Versandstücke mit Steffen der Ziffer 14 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 15, 18, 22 und 23 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.
(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
(8) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Selten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2471 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung, der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes *.
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "4.3 Ziffer 1 a), ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer(n) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B.: "Abfall, enthält 1428 Natrium, 4.3 Ziffer 11a), ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Losungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.
Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2470 (9) den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.3"
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
C. Leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 4.3 Ziffer 41, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 1295 Trichlorsilan Ziffer 1a)" zu ergänzen.
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1) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
2) Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.