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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2650 

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.2 fallenden Stoffen 1 unterliegen die in Rn. 2651 genannten oder unter eine dort 2650 genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2650 (2) bis Rn. 2675 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR.

(2) Der Begriff der Klasse 6.2 umfaßt Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger - das sind Mikro-Organismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten) - enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können.

Bem.
  1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
  2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in solchen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffer 90 Kennzeichnungsnummer 3172).

(3) Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

  1. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential
  2. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe
  3. Leere Verpackungen.

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe der Ziffern 3 und 4 der Rn. 2651 der folgenden Gruppe, gekennzeichnet durch den Buchstaben b), zuzuordnen:

b) gefährliche Stoffe.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Rn. 2651 ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft nach den folgenden Risikogruppen vorzunehmen 2:

  1. Risikogruppe 4: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit).
  2. Risikogruppe 3: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).
  3. Risikogruppe 2: Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so daß die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).
Bem.
  1. Die Risikogruppe 1 umfaßt Mikro-Organismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d. h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikro-Organismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften.
  2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen 3 sind Mikro-Organismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.
  3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährlich im Sinne dieser Klasse sind, sind Stoffe der Ziffern 1, 2 oder 3. Sie dürfen jedoch nicht der Ziffer 4 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, können Stoffe der Klasse 9 sein (siehe Rn. 2901 Ziffer 13 Kennzeichnungsnummer 3245).
  4. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für Menschen oder Tiere sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

(5) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2654 und 2655 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.

(6) "Biologische Produkte" sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden, und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie können Fertig- oder Zwischenprodukte wie Impfstoffe und diagnostische Produkte einschließen, sind aber nicht auf diese begrenzt.

Für Zwecke dieser Vorschriften werden biologische Produkte in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. solche Produkte, die Krankheitserreger der Risikogruppe 1 enthalten; solche, die Krankheitserreger unter derartigen Bedingungen enthalten, daß ihre Fähigkeit, eine Krankheit hervorzurufen, sehr gering oder nicht vorhanden ist, und solche, von denen bekannt ist, daß sie keine Krankheitserreger enthalten.

    Stoffe dieser Gruppe gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften;

  2. solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen bestimmt sind.

    Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse;

  3. solche Produkte, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und die den Kriterien des Absatzes b) nicht entsprechen.

    Stoffe dieser Gruppe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen.

(7) "Diagnostische Proben" von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere.

Für Zwecke dieser Vorschriften werden diagnostische Proben in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. solche Proben, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und solche, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Krankheitserreger der Risikogruppe 4 vorhanden sind. Diese Stoffe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen. Proben, die zum Zwecke einer Erst- oder Bestätigungsuntersuchung auf Vorhandensein von Krankheitserregern befördert werden, gehören zu dieser Gruppe;
  2. solche Proben, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Krankheitserreger der Risikogruppe 2 oder 3 vorhanden sind. Diese Stoffe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen, sofern nicht die Bedingungen der Rn. 2656 gelten. Proben, die zum Zwecke der Routine-Überwachungsuntersuchungen oder Erstdiagnosen, ausgenommen solche auf Vorhandensein von Krankheitserregern, befördert werden, gehören zu dieser Gruppe.
Bem. Proben, von denen bekannt ist, daß sie keine Krankheitserreger enthalten, gelten nicht als Stoffe dieser Klasse.

(8) Tote Tiere, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, sind nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes 4 festgelegten Bedingungen 5 zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

(9) Lebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, der ansteckungsgefährliche Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden.

Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 6 zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

(10) Für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse kann die Einhaltung einer bestimmten Temperatur erforderlich sein.

2651

A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

1. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.
Bem.
  1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe 4 zugeordnet sind.
  2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

2. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.
Bem.
  1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe 3 zugeordnet sind.
  2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

3.

  1. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

    2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

Bem. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe 2 zugeordnet sind.

4.

  1. 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.
Bem.
  1. Dieser Ziffer sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus medizinischer Behandlung von Menschen oder Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, daß sie Stoffe dieser Klasse enthalten.
  2. Abfälle, die spezifiziert werden können, sind den Ziffern 1, 2 oder 3 zuzuordnen.
  3. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

C. Leere Verpackungen

11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 6.2 enthalten haben (siehe Rn. 2672).

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2652

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2653 und 2656 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2650 (3) und 3511 (2) oder 3611(2) sind zu verwenden:

Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2653

(1) Die Verpackungen für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen aus folgenden wesentlichen Teilen bestehen:

  1. einer Innenverpackung, bestehend aus:

    Unabhängig von der vorgesehenen Beförderungstemperatur müssen die erste oder die zweite Verpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa (0,95 bar) entspricht, und Temperaturen von -40 °C bis +55 °C standhalten können, ohne daß etwas nach außen gelangt.

    Bem. Innenverpackungen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, gesichert werden. Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Rn. 2002 (5) enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten.

  2. einer in bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähige Außenverpackung, deren geringste Außenabmessung mindestens 10 cm betragen muß.

(2) Verpackungen nach Absatz (1) müssen nach den Vorschriften der Rn. 2654 geprüft sein; die Bauart der Verpackung muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach Rn. 3512 gekennzeichnet sein.

Prüfungen für die Verpackungen nach Rn. 2653

2654

(1) Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prüfungen gemäß Absatz (2) vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Absätzen (3) bis (5) zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwertige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich wirksam sind.

(2) Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig auszurüsten; als Ersatzfüllgut ist Wasser zu verwenden; wenn eine Temperierung auf -18 °C gefordert ist, sind dem Wasser Frostschutzmittel zuzufügen. Jede erste Verpackung [siehe Rn. 2653(1) a)] muß zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

(3) Versandfertige Verpackungen sind den in der Tabelle angegebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Verpackungen für die Prüfungen nach ihren Werkstoffarten aufgeführt sind. Für Außenverpackungen beziehen sich die Überschriften der

Spalten auf:

Wenn die erste und die zweite Verpackung, die zusammen eine Innenverpackung bilden [siehe Rn. 2653 (1) a)], aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff der ersten Verpackung die anzuwendenden Prüfungen. In den Fällen, in denen die erste Verpackung aus zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendenden Prüfungen.

Tabelle:

Werkstoff Geforderte Prüfung nach
Außenverpackung Innverpackung Absatz (3) Buchstabe Absatz
(4)
PappeKunststoff anderer
Werkstoff
Kunststoff anderer
Werkstoff
a)b)c)d)
x  x  xxbei
Verwen-
dung von
Trocken-
eis
x
x   x x  x
 x x   x x
 x  x  x x
  xx   x x
  x xx   x
  1. Die Prüfmuster müssen aus einer Höhe von 9 m in freiem Fall auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche fallen.

    Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster nacheinander fallen zu lassen:

    Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:

    Nach den angegebenen Fallprüfungen darf aus der (den) ersten Verpackung(en), die durch das absorbierende Material in der zweiten Verpackung geschützt bleiben muß (müssen), nichts nach außen gelangen.

  2. Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Sie sind danach der unter a) beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
  3. Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.
  4. Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den Prüfungen nach den Buchstaben a), b) oder c) durchzuführen. Die Prüfmuster sind so zu lagern, daß das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen.

(4) Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von einem bereits geprüften Typ abweichen, z.B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpakkungen wie Fässer, Säcke und Kisten mit leicht reduzierter (reduzierten) (Außen)abmessungen).

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1) Als Stoffe im Sinne dieser Klasse gelten auch Viren, Mikro-Organismen sowie mit diesen kontaminierte Gegenstände.

2) Siehe Laboratory Biosafety Manual, Second Edition (1993) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

3) Siehe auch Richtlinie 90/219/EWG 

4) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR.

5) Vorschriften dazu bestehen z.B. in der Richtlinie 90/667/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1990 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 363 vom 27. Dezember 1990) zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG.

6) Regelungen dazu bestehen z.B. in der Richtlinie 91/628/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen.