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54. Beryllium und Berylliumverbindungen:

    1. 1567 Beryllium, Pulver,
    2. 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.;
  1. 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.
Bem. 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn, 2501 Ziffer 29 b)].

55. Selen und Selenverbindungen:

  1. 2630 Selenate oder 2630 Selenite, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;
  2. 2657 Selendisulfid, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;
  3. 3283 Selenverbindung, n.a.g.
Bem. 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 16a)].

56. Osmiumverbindungen:

  1. 2471 Osmiumtetroxid.

57. Tellurverbindungen:

  1. 3284 Tellurverbindung, n.a.g.;
  2. 3284 Tellurverbindung, n.a.g.

58. Vanadiumverbindungen:

  1. 2859 Ammoniummetavanadat, 2861 Ammoniumpolyvanadat, 2863 Natriumammoniumvanadat, 2864 Kaliummetavanadat, 2931 Vanadylsulfat,

    3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.;

  2. 2862 Vanadiumpentoxid, nicht geschmolzen,

    3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.

    Bem.

    1. 2443 Vanadiumoxytrichlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid und 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 11 und 12).
    2. Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

59. Antimon und Antimonverbindungen:

  1. 1550 Antimonlaktat, 1551 Antimonylkaliumtartrat, 2871 Antimonpulver,

    1549 Anorganische Antimonverbindung, fest, n.a.g.,

    3141 Anorganische Antimonverbindung, flüssig, n.a.g.

    Bem.

    1. 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, 1733 Antimontrichlorid und 1732 Antimonpentatluorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 10, 11 und 12).
    2. Antimonoxide [sowie Antimonglanz (Grauspießglanz)] mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

60. Bariumverbindungen:

  1. 1564 Bariumverbindung, n.a.g.;
  2. 1884 Bariumoxid, 1564 Bariumverbindung, n.a.g.

    Bem.

    1. 1445 Bariumchlorat, 1448 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat und 1449 Bariumperoxid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).
    2. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 25).
    3. Bariumsulfat, Bariumtitanat und Bariumstearat unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

61. Cadmiumverbindungen:

  1. 2570 Cadmiumverbindung;
  2. 2570 Cadmiumverbindung;
  3. 2570 Cadmiumverbindung.

    Bem. Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (wie Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

62. Bleiverbindungen:

  1. 1616 Bleiacetat,

    2291 Bleiverbindung, löslich, n.a.g.

    Bem.

    1. 1489 Bleinitrat und 1470 Bleiperchlorat sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).
    2. Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ±2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

63. Wasserlösliche Fluoride:

  1. 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid.

    Bem. Ätzende Fluoride sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 5 bis 10).

64. Fluorosilicate:

  1. 2655 Kaliumfluorosilicat, 2674 Natriumfluorosilicat, 2853 Magnesiumfluorosilicat, 2854 Ammoniumfluorosilicat, 2855 Zinkfluorosilicat,

    2856 Fluorosilicate, n.a.g.

65. Anorganische Stoffe sowie Lösungen und Gemische von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung Zugeordnet werden können:

  1. 3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.,

    3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

  2. 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff, n.a.g.,

    3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
    3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    Bem. Mischungen von testen Stoffen, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3243 befördert werden, ohne daß zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8.1 angewendet werden, vorausgesetzt, daß keine überschüssige Flüssigkeit zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung bzw. der Beförderungseinheit sichtbar ist. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Kennzeichnungsnummer darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff des Buchstabens a) enthalten.

  3. 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin,

    3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.,

    3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    Bem. 2030 Hydrazinhydrat und 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% und höchstens 84 Masse-% Hydrazin sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 44 b)].

66. Giftige Stoffe, selbsterhitzungsfähig:

  1. 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;
  2. 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

67. Giftige Stoffe, ätzend:

  1. 1809 Phosphortrichlorid,

    3289 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.,

    3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

  2. 3289 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.,

    3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

68. Giftige Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend:

  1. 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.,

    3122 Giftiger flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

  2. 2727 Thalliumnitrat,

    3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.,

    3122 Giftiger flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

  1. Giftige flüssige Pestizide
  2. Giftige entzündbare flüssige Pestizide
  3. Giftige feste Pestizide

In diesen Ziffern sind die Pestizide nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) wie folgt den Gruppen a), b) oder c) zuzuordnen:

  1. sehr giftige Stoffe und Präparate,
  2. giftige Stoffe und Präparate,
  3. schwach giftige Stoffe und Präparate.

Bem.

  1. Die entzündbaren flüssigen, sehr giftigen, giftigen oder schwach giftigen Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit einem Flammpunkt unter 23 c sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 41).
  2. Die Klassifizierung eines Pestizide unter einer der Bezeichnungen der Ziffern 71 bis 73 ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen.
    1. Mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten usw., in luftdichten Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADA.
    2. Stoffe, wie Köder oder Saatgut, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 oder mit anderen Stoffen der Klasse 8.1 imprägniert wurden, sind gemäß ihrer Giftigkeit zuzuordnen [siehe Rn. 2600 (3)].

71. Giftige flüssige Pestizide:

2992 Carbamat-Pestizid, flüssig, giftig

2994 Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, giftig

2996 Qrganochlor-Pestizid, flüssig, giftig

2998 Triazin-Pestizid, flüssig, giftig

3006 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig

3010 Kupferhaltiges Pestizid, flüssig, giftig

3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig

3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, flüssig, giftig

3016 Bipyridilium-Pestizid, flüssig, giftig

3018 Qrganophosphor-Pestizid, flüssig, giftig

3020 Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig

3026 Cumarin-Pestizid, flüssig, giftig

3348 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig

3352 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig

2902 Pestizid, flüssig, giftig, n.a.g.

72. Giftige flüssige Pestizide, entzündbar:

2991 Carbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2993 Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2995 Qrganochlor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2997 Triazin-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3005 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3009 Kupferhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3015 Bipyridilium-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber

3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3019 Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3025 Cumarin-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3347 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

3351 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

2903 Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber.

73. Giftige feste Pestizide:

2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig

2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig

2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig

2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig

2771 Thiocarbamat-Pestizid, fest, giftig

2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig

2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig

2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig

2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig

2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig

2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig

3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig

3345 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, fest, giftig

3349 Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig

2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g.

G. Wirkstoffe wie jene, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind

90. Wirkstoffe, wie:

  1. 1570 Brucin, 1692 Strychnin oder 1692 Strychninsalze, 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

    3315 Chemische Probe, giftig, flüssig oder fest;

    Bem. 3315 chemische Probe, giftig, flüssig oder fest, darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muß nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat.
  2. 1654 Nicotin, 1656 Nicotinhydrochlorid oder 1656 Nicotinhydrochlorid, Lösung, 1657 Nicotinsalicylat, 1658 Nicotinsulfat, fest oder 1658 Nicotinsulfat, Lösung, 1659 Nicotintartrat,

    1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    1851 Medikament, flüssig, giftig, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

    3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.;

  3. 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder

    1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    1851 Medikament, flüssig, giftig, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

    3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.

Bem.

  1. Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen der Stoffe der Ziffer 90 mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität einzuordnen [siehe Rn. 2600 (3)].
  2. Gebrauchsfertige Arzneimittel, z.B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 90 wären, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
  3. Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73.

H. Leere Verpackungen

Bem. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten haben.

Bem. ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

2601a

(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:
  2. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Die in Absatz (1) aufgeführten Stoffe, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück;
  2. flüssige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 100 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück;
  3. feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 3 kg je Innenverpackung;
  4. flüssige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu Versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" Vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Vorschriften

A. Versandstücke 

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2 - 2602

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2603 bis 2608 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2600 (3) und 3511(2) oder 3611(2) sind zu verwenden:

Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2603

2. Besondere Verpackungsvorschriften

(1) Cyanwasserstoff, stabilisiert der Ziffer 1 muß verpackt sein:

  1. wenn er durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäßen mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, daß sie einander nicht berühren können. Eine solche Zusammengesetzte Verpackung muß folgende Bedingungen erfüllen:
    1. die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) geprüft sein;
    2. die Gefäße müssen von der porösen Masse vollständig ausgefüllt sein, die auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. Auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben;
    3. die zusammengesetzte Verpackung muß nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe 1 geprüft und zugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg;
  2. wenn er flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, in Druckflaschen aus Kohlenstoffstahl, die folgenden Bedingungen genügen müssen:
    1. die Druckflaschen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 10 MPa (100 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden;
    2. die Druckflaschen müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211 (1) bis 2213, 2215 bis 2217 und 2223] entsprechen;
    3. die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,55 kg.

(2) Cyanwasserstofflösungen der Ziffer 2 sind in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in dicht verschlossenen Glasflaschen mit höchstens 250 g Inhalt zu verpacken.

Die Ampullen und Flaschen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die folgende Bedingungen erfüllen müssen:

  1. die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in dichten Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg; oder
  2. die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in Holzkisten mit dichter Weißblechauskleidung einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

Die unter a) und b) genannten zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

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