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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Anhang A.6
Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC)



ADR01 1, 2, 3, 4, 5, 6 - 3600

Unter "Großpackmittel" (IBC) versteht man starre oder flexible transportable Verpackungen, die nicht im Anhang A.5 aufgeführt sind und

  1. einen Fassungsraum haben von
    1. höchstens 3,0 m3 (3000 Liter) für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
    2. höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
    3. höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind,
  2. für mechanische Handhabung ausgelegt sind,
  3. den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen können, was durch die in diesem Anhang festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist.

Bem.

  1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe in den einzelnen Klassen ausdrücklich zugelassen ist.
  2. Tankcontainer, die den Vorschriften des Anhangs B.1b entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC).
  3. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR.
  4. Im folgenden Test wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für IBC

3601

(1) Um sicherzustellen, daß jeder IBC den Vorschriften dieses Anhangs genügt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, gebaut und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(2) Jeder IBC muß in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.

Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs den Nachweis verlangen, daß die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

(3) Vor dem Befüllen und der Übergabe zur Beförderung muß jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, daß er frei von Korrosion, Verschmutzung oder anderen Schäden ist und die Bedienungsausrüstung einwandfrei funktioniert. Jeder IBC, bei dem Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit im Vergleich zur geprüften Bauart festgestellt werden, darf nicht mehr verwendet werden oder muß so instandgesetzt werden, daß er der Bauartprüfung standhalten kann.

(4) Sind mehrere Verschlußsysteme hintereinander eingebaut, ist das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.

(5) Während der Beförderung dürfen keine gefährlichen Rückstände an der Außenseite des IBC haften.

(6) Wenn in einem IBC das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf der IBC mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, der ausgeschiedenen Menge usw. keine Gefahr darstellt. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß ein Austreten von Flüssigkeit und ein Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage des IBC und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. In einem solchen IBC darf ein Stoff jedoch nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist oder wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR ihre Zustimmung erteilt hat.

(7) Werden IBC mit flüssigen Stoffen befüllt, so muß ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die während der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauernde Verformung des IBC bewirkt.

Der höchste Füllungsgrad bei einer Fülltemperatur von 15 °C beträgt, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes vorgesehen ist,

entweder a)

Siedepunkt
(Siedebeginn)
des Stoffes in °C
> 35 < 60 ≥ 60 < 100 ≥ 100 < 200 ≥ 200 < 300 ≥ 300
Füllungsgrad
in % des Fassungs-
raums des IBC
90 92 94 96 98

oder b) 3601

  98 
Füllungsgrad =
% des Fassungsraums des IBC
  1 + α (50-tF) 

In dieser Formel bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten des flüssigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für einen maximalen Temperaturanstieg um 35 °C.

α wird berechnet nach der Formel:

(d15 - d35)
α =
(35 x d50)

dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C und 50 °C und tF die mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes während der Füllung.

Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt sein.

(8) Wenn IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von 55 °C (geschlossener Tiegel) oder niedriger oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung während des Füllens und des Entleerens zu verhindern.

(9) Der Verschluß von IBC mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösemittel oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht unterschreitet.

(10) Flüssige Stoffe dürfen nur in starre Kunststoff- oder Kombinations-IBC gefüllt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. IBC, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 3612 (2) angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck:

  1. so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C gemessen bei einem höchsten Füllungsgrad gemäß Absatz (7) und einer Fülltemperatur von 15 °C zwei Drittel des angegebenen Prüfdrucks nicht überschreitet, oder
  2. bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa, oder
  3. bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.

(11) Während der Beförderung müssen IBC so sicher befestigt oder innerhalb der Beförderungseinheit gehalten werden, daß sie gegen Quer- und Längsbewegungen oder Stöße geschützt sind und in geeigneter Weise von außen gestützt werden.

Außerdem dürfen Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 nur in gedeckten Beförderungseinheiten befördert werden.

3602
-
3609

Abschnitt II
Arten von IBC

Begriffsbestimmungen

3610

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten IBC verwendet werden:

Metallene IBC

Metallene IBC bestehen aus einem metallenen Packmittelkörper sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

Flexible IBC

Flexible IBC bestehen aus einem Packmittelkörper, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, und - soweit erforderlich - aus einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung, sowie geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen.

Starre Kunststoff-IBC

Starre Kunststoff-IBC bestehen aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff, der mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann.

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

Kombinations-IBC bestehen aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoft-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen Ausrüstungen. Sie sind so ausgelegt, daß der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach dem Zusammenfügen eine untrennbare Einheit bilden, die als solche befüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

IBC aus Pappe

IBC aus Pappe bestehen aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) und der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

IBC aus Holz

IBC aus Holz bestehen aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) und der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

(2) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gehen für die in Absatz (1) aufgezählten IBC:

Packmittelkörper (für alle Typen von IBC außer für Kombinations-IBC):

Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung (siehe unten).

Bedienungsausrüstung (für alle Typen von IBC):

Füll- und Entleerungseinrichtungen und je nach Typ des IBC Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heiz- und wärmeisolierende Schutzeinrichtungen sowie Meßinstrumente.

Bauliche Ausrüstung (für alle Typen von IBC außer für flexible IBC):

Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungselemente des Packmittelkörpers (einschließlich der Grundpalette für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter).

Höchstzulässige Bruttomasse (für alle Typen von IBC außer für flexible IBC):

Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung, seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässigen Ladung.

Höchstzulässige Ladung (für flexible IBC):

Höchste Nettomasse, für die der IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist.

Geschützter IBC (für metallene IBC):

Mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stoß ausgestatteter IBC - dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit einer Metallgitterbox bestehen.

Kunststoffgewebe (für flexible IBC):

Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffs.

Kunststoff (für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter):

Der Begriff "Kunststoff umfaßt, wenn er für Kombinations-IBC in Verbindung mit Innenbehältern verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe, wie Gummi.

Handhabungseinrichtungen (für flexible IBC):

Traggurte, Schlaufen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC angebracht sind oder aus einer Verlängerung des Werkstoffs, aus dem er hergestellt ist, bestehen.

Innenauskleidung (für flexible IBC, für IBC aus Pappe und IBC aus Holz):

Separate Hülle oder separater Sack, die in den Packmittelkörper eingesetzt, aber nicht integraler Bestandteil des Packmittelkörpers sind, einschließlich der Verschlußmittel für seine Öffnungen.

Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC):

Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne daß die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne daß er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht "starr" sind, gelten als flexibel.

Codierung der Bauarten von IBC

3611

(1) Codierungssystem für IBC

Der Code besteht aus:

Für Kombinations-IBC sind zwei (lateinische) Großbuchstaben zu verwenden. Der erste Buchstabe bezeichnet den Werkstoff

des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC.

  1.  
    Art Für feste Stoffe bei Füllung und/oder Entleerung Für flüssige Stoffe

    durch Schwerkraft

    unter Druck von mehr als
    10 kPa (0,1 bar)
    starr 11 21 31
    flexibel 13 - -
  2.  

    A. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)

    B. Aluminium

    C. Naturholz

    D. Sperrholz

    F. Holzfaserwerkstoff

    G. Pappe

    H. Kunststoff

    L. Textilgewebe

    M. Papier, mehrlagig

    N. Metall (außer Stahl und Aluminium)

(2) In der Kennzeichnung folgt dem Code des IBC ein Buchstabe, der die Stoffgruppen angibt, für die die Bauart zugelassen ist, und zwar:

Xfür Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III (nur für die zur Beförderung von festen Stoffen bestimmten IBC),
Yfür Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
Zfür Stoffe der Verpackungsgruppe III.


Bem. Wegen Verpackungsgruppen siehe Rn. 3511(2).

Kennzeichnung

3612

(1) Grundkennzeichnung

Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften gebaut und bestimmt ist, muß eine dauerhafte und lesbare Kennzeichnung tragen, die folgende Angaben umfaßt:

  1. Das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen (für metallene IBC, auf die die Kennzeichnung gestempelt oder geprägt wird, dürfen die Buchstaben UN anstelle des Symbols verwendet werden);
  2. den Code, der den Typ des IBC nach Rn. 3611(1) angibt;
  3. einen Buchstaben (X, Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen ist;
  4. Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;
  5. das Kurzzeichen 1 des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;
  6. Name oder Zeichen des Herstellers oder eine andere von der zuständigen Behörde festgelegte Kennzeichnung des IBC;
  7. Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg; bei IBC, die nicht für die Stapelung gebaut sind, ist "0" anzugeben;
  8. höchstzulässige Bruttomasse in kg oder, für flexible IBC, höchstzulässige Ladung in kg.

Diese Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht sein. Die nach Absatz (2) vorgeschriebene Kennzeichnung sowie jede weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile der Kennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind. Außerdem müssen die Innenbehälter von Kombinations-IBC mindestens mit den Angaben nach d), e) und f) gekennzeichnet sein.

Beispiele für Grundkennzeichnung

11A/Y/0289
NL/Mulder 007/5500/1500
Metallener IBC aus Stahl für die Beförderung fester Stoffe, die z.B. durch Schwerkraft entleert werden für die Verpackungsgruppen II und III/hergestellt im Februar 1989/zugelassen in den Niederlanden/hergestellt durch die Firma Mulder entsprechend einer Bauart, für welche die zuständige Behörde den Code 007 zugeteilt hat/verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg/höchstzulässige Bruttomasse in kg.
13H3/Z/0389
F/Meunier 1713/1000/500
Flexibler IBC für die Beförderung fester Stoffe, die z.B. durch Schwerkraft entleert o werden, und der aus Kunststoffgewebe mit Auskleidung hergestellt ist.
31 H1/Y/0489
GB/9099/10800/1200
IBC aus starrem Kunststoff für die Beförderung flüssiger Stoffe, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält.
31HA1/Y/0589
D4/Müller/1683/10800/1200
Kombinations-IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl.
11C/X/0193
S/Aurigny/9876/3000/910
IBC aus Naturholz für die Beförderung von festen Stoffen, mit einer Innenauskleidung /zugelassen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I.

(2) Zusätzliche Kennzeichnung 2

Für alle Arten von IBC außer für flexible IBC:

  1. Eigenmasse in kg 3.

Für metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

  1. Fassungsraum in Liter3 bei 20 °C;
  2. Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend;
  3. Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr);
  4. höchstzulässiger Füll-/Entleerungsdruck in kPa (oder in bar)3, falls zutreffend.

Für metallene IBC:

  1. Verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm;
  2. Seriennummer des Herstellers.

Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

  1. Prüfdruck (Überdruck) in kPa (oder in bar)3, falls zutreffend;
  2. wenn die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC entfernt werden kann:
    alle abnehmbaren Teile müssen nach Rn. 3612(1) d) und 1) gekennzeichnet sein.

(3) IBC, deren Kennzeichnung diesem Anhang entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der nicht Vertragspartei des ADR ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dem ADR verwendet werden.

Bestätigung

3613

Mit dem Anbringen der Kennzeichnung gemäß diesem Anhang wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten IBC der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Verzeichnis der IBC

ADR01 - 3614

Die den verschiedenen Typen von IBC entsprechenden Codes sind folgende:

1. IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden.

ArtWerkstoffTypCodeRn.
11 starrStahlmetallen11A3622
Aluminium11B
NaturholzHolz11C3627
Sperrholz11D
Holzfaserwerkstoff11F
PappePappe11G3626
Kunststoffstarrer Kunststoff (mit Rahmen)11H13624
starrer Kunststoff (freitragend)11H2
Kombination mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter11HZ1 43625
Kombination mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter11HZ2 4
anderes Metallmetallen11N3622
13 flexibelKunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidungflexibel13H13623
Kunststoffgewebe, beschichtet13H2
Kunststoffgewebe mit Auskleidung13H3
Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Auskleidung13H4
Kunststoffolie13H5
Textilgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung13L1
Textilgewebe, beschichtet13L2
Textilgewebe mit Auskleidung13L3
Textilgewebe beschichtet und mit Auskleidung13L4
Papier, mehrlagig13M1
Papier, mehrlagig, wasserbeständig13M2

2. IBC für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden.

ArtWerkstoffTypCodeRn.
21 starrStahlmetallen21A3622
Aluminium21B
Kunststoffstarrer Kunststoff (mit Rahmen)21H13624
starrer Kunststoff (freitragend)21H2
Kombination mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter21HZ1 43625
Kombination mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter21HZ2 4
anderes Metallmetallen21N3622

3. IBC flüssige Stoffe

ArtWerkstoffTypCodeRn.
31 starrStahlmetallen31A3622
Aluminium31B
Kunststoffstarrer Kunststoff (mit Rahmen)31H13624
starrer Kunststoff (freitragend)31H2
Kombination mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter31HZ1 43625
Kombination mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter31HZ2 4
anderes Metallmetallen31N3622

1) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

2) Jeder flexible IBC kann auch mit einem Pictogramm für die empfohlenen Hebemethoden versehen sein.

3) Die verwendete Maßeinheit ist hinzuzufügen.

4) wegen Buchstaben Z siehe Rn. 3625(1) b).

3615
-
3620

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