umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3)
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Kapitel 33
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren
Artikel 33.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die Bestimmungen in Artikel 33.02 bis 33.03 gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren:
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.
3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.
Artikel 33.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen:
Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 33.01 Absatz 1 ist das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnis als Nachweis vorzulegen, das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnis einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses wie folgt einzutragen:
"Ein Gemeinschaftszeugnis nach der Richtlinie 82/714/EWG wurde ausgestellt am: ..."
/
"Ein Schiffszeugnis nach ... wurde ausgestellt am: ..."
2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 3 | ||||
3.03 | Nr. 1 Buchstabe a | Lage des Kollisionsschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 1 Buchstabe b | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 2 | Wohnungen vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Wohnungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2059 | ||
Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | ||
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | ||
Nr. 4 | Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 5, 2. Absatz | Fernüberwachung von Schotttüren im Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
3.04 | Nr. 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 3 Sätze 3 und 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 6 | Maschinenraum-Ausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
KAPITEL 4 | ||||
4.03 | Einsenkungsmarken | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
KAPITEL 5 | ||||
5.06 | Nr. 1 Satz 1 | Mindestgeschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
KAPITEL 6 | ||||
6.01 | Nr. 1 | Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 3 | Neigung und Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 7 | Wellendurchführungen von Ruderschäften | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
6.02 | Nr. 1 | Vorhandensein separater Hydrauliktanks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 |
Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 | ||
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 | ||
Nr. 2 | Inbetriebsetzen der zweiten Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 | |
Nr. 3 | Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des Handbetriebs | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
6.03 | Nr. 1 | Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 |
6.05 | Nr. 1 | Automatische Entkupplung des Handsteuerrads | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
6.06 | Nr. 1 | Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
6.07 | Nr. 2 Buchstabe a | Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2026 |
Nr. 2 Buchstabe e | Überwachung der Puffersysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
6.08 | Nr. 1 | Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 10.20 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
KAPITEL 7 | ||||
7.02 | Nr. 2 bis 6 | Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2049 |
Nr. 3, 2. Absatz | Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
Nr. 6 | Mindestlichtdurchlässigkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2024 | |
N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
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Nr. 6 | Sicherheitsglas | N.E.U. | ||
7.03 | Nr. 7 | Löschen der Alarme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 8 | Andere Energiequelle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
7.04 | Nr. 1 | Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 2 | Bedienung sämtlicher Antriebsmotoren | Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 bei direkt umsteuerbaren Motoren 30.12.2024 bei den übrigen Motoren | |
Nr. 3 | Anzeige | soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 9 Satz 3 | Bedienung mittels eines Hebels | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 9 Satz 4 | Eindeutige Anzeige der Schubrichtung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
7.05 | Nr. 1 | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die
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7.06 | Nr. 1 | Navigationsradaranlagen Wendeanzeiger, die vor dem 31. Dezember 2012 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die gemäß der Regelung eines Mitgliedstaates vor dem 31. Dezember 2012 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 31.12.2018 |
Diese Anlagen müssen im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden. | ||||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | |||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist, | |||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist. | |||
Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 erfolgte | Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard vorhanden ist. | |||
Nr. 2 | Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden | Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | ||
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist. | ||||
Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden und deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 erfolgte | Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard vorhanden ist. | |||
Nr. 3 | Inland AIS Geräte | N.E.U. | ||
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | ||||
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2021/3.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden. | ||||
7.09 | Alarmanlage | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
7.12 | Nr. 4 Satz 2 | Anzeigen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 5 | Anhalten und Verriegelung und automatische Abschaltung | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 7 Sätze 1 und 2 | Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 7 Satz 3 | Optisches Signal | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 8 | Notabsenkungsvorrichtung | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2040 | |
Nr. 12 Buchstabe c | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen. | ||||
7.14 | Nr. 2 bis 8 | Einziehbare Steuerhäuser | N.E.U. | |
KAPITEL 8 | ||||
8.01 | Nr. 3 | Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
8.02 | Nr. 1 | Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Nr. 4 | Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 5 | Mantelrohr-Systeme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 6 | Isolierung von Maschinenteilen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
8.03 | Nr. 2 | Überwachungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Nr. 4 | Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 5 | Wellendurchführungen von Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
8.05 | Nr. 1 | Brennstofftanks aus Stahl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
Nr. 2 | Selbstschließende Entwässerungsventile | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 3 | Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | ||
Nr. 4 | Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. | ||||
Nr. 6 Sätze 3 bis 5 | Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 7 Satz 1 | Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2029 | |
Nr. 9 Satz 2 | Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
Nr. 13 | Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
8.08 | Nr. 8 | Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Nr. 9 | Peileinrichtung in Laderaumbilgen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
8.09 | Nr. 2 | Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
8.10 | Nr. 2 | Fahrgeräusch eines Schiffes | Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A) | |
Nr. 3 | Geräusch eines liegenden Schiffes | Spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029 müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A). | ||
KAPITEL 9 | Kapitel 9 gilt für Motoren mit den folgenden Ausnahmen:
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9.01 | Nr. 1 bis 4 | Allgemeine Bestimmungen | Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E. | |
9.06 | Einbauprüfung | |||
KAPITEL 10 | ||||
10.01 | Nr. 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 2 Buchstabe b | Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 2 Buchstabe e | Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
Nr. 2 Buchstabe f | Pläne für elektronische Systeme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
Nr. 2 Buchstabe g | Pläne der Steuerstromkreise | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
Nr. 3 | Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
10.02 | Energieversorgungssysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
10.03 | Schutzart gemäß Aufstellungsort | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
10.04 | Explosionsschutz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
10.05 | Nr. 4 | Schutzleiterquerschnitte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
10.06 | Nr.1 Tabelle | Drehstrom | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
10.08 | Nr.1 | Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 9 | Herstellung und Trennung der Verbindung in stromlosem Zustand | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
10.10 | Nr. 2 | Aufstellung von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 3 | Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 4 | Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 5 | Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren | N.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen | ||
10.11 | Nr. 3 | Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 7 | Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 12 | Bemessung der Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 13 | Automatische Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 14 | Maximale Ladespannung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 15 | Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Akkumulatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 16 | Akkumulatorenmanagementsysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
10.12 | Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, und Nr. 4 | Schaltanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
Nr. 3 Buchstabe b | Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Alarm | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
10.13 | Notabschaltvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
10.14 | Nr. 3 Satz 2 | Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
10.15 | Nr. 2 | Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Nr. 10 | Kabel zu beweglichen Steuerhäusern | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 11 | Durchführungen für Kabelbündel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 12 | Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 13 | Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 14 | Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
10.16 | Nr. 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
10.18 | Nr. 1 | Trennmöglichkeit vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren. | ||||
Nr. 2 | Zugänglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 3 | Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 4 | Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 5 | Entladezeit bei Trennung vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 6 | Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 7 | Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 8 | Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 9 | Überwachung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 10 | Baumusterprüfung | N.E.U. | ||
10.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
10.20 | Prüfanforderungen für elektronische Anlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
10.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 11 | N.E.U. | |||
KAPITEL 13 | ||||
13.01 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
13.02 | Nr. 3 Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens | 30.12.2024 |
Zweites und drittes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens | 30.12.2029 | |||
13.03 | Nr. 1 | Europäische Norm | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Nr. 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 4 | Füllmasse des CO2 und Rauminhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
13.04 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
13.05 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | Vor dem 1. Januar 1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben, sofern sie den Vorschriften in Artikel 13.03 der Richtlinie 82/714/EWG in der Fassung vom 30.12.2006 entsprechen, zugelassen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
13.06 | fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
13.07 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem Für Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbracht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 33.04 entsprechen | 1.1.2029 | |
13.08 | Nr. 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 |
Rettungswesten, die am 29.12.2008 an Bord sind, sind weiterhin verwendbar bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 weiter verwendet werden. | |||
KAPITEL 14 | ||||
14.02 | Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U. 1 | |
14.04 | Nr. 1 | Lichte Breite der Gangborde | Für Fahrzeuge mit B ≤ 7,30 m, N.E.U. 2 | |
Für Fahrzeuge mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff: N.E.U. 1 | ||||
Für alle anderen Fahrzeuge: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |||
14.05 | Nr. 1 | Zugänge der Arbeitsplätze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 2 und 3 | Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 4 | Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
14.06 | Nr. 2 | Ausgänge und Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
14.07 | Nr. 1 Satz 2 | Steigvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 2 und 3 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |||
14.10 | Lukenabdeckungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
14.11 | Winden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
14.12 | Nr. 2 bis 6, 8 und 9 10 | Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
14.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
KAPITEL 15 | ||||
15.01 | Nr. 1 | Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
15.02 | Nr. 3 | Lage der Fußböden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 4 | Aufenthalts- und Schlafräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 5 | Lärm und Vibration in Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | |
Nr. 6 | Stehhöhe in Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 8 | Bodenfläche der Aufenthaltsräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 9 | Volumen der Räume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 10 | Luftvolumen pro Person | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 11 Buchstabe a | Abmessungen der Türen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 11 Buchstabe c | Türen die an Fluchtwegen liegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2052 | |
Nr. 11 Buchstabe d | Türen die von innen verschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2027 | |
Nr. 12 Buchstaben a und b | Anordnung der Treppen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 13 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
15.03 | Sanitäre Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
15.04 | Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
15.05 | Trinkwasseranlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
15.06 | Heizung und Lüftung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
15.07 | Nr. 1 Satz 2 | Sonstige Wohnungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 18 | ||||
18.01 | Nr. 2 Tabelle 1 und 2, und Nr. 5 | Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
| |
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | ||||
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | ||||
KAPITEL 19 | ||||
Fahrgastschiffe | Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung" Gilt für alle Bestimmungen des Kapitels 19 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten. | |||
19.01 | Nr. 5 und 6 | Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2049 |
19.05 | Nr. 4 | Auf dem Sicherheitsplan dargestellte Fahrgastzahl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
19.08 | Nr. 10 | Automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
19.11 | Nr. 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC.61(67) 1 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U. | |
19.13 | Sicherheitsorganisation | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
19.14 | Nr. 1 und 2 | Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Anforderungen an Sammeltanks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 |
KAPITEL 20 | ||||
Segelfahrgastschiffe | Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung". | |||
KAPITEL 21 | ||||
21.01 | Nr. 2 | Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 3 letzter Satz | Anforderungen an Antriebe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
KAPITEL 22 | ||||
Schwimmendes Gerät | Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung". | |||
KAPITEL 26 | ||||
Sportfahrzeuge | Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung". | |||
KAPITEL 29 | ||||
29.02 | Nr. 3 | Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 |
KAPITEL 30 | ||||
30.02 | Nr. 2 | Gasförmige Schadstoffe oder luftverunreinigende Partikel von Motoren mit Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt | Für Motoren, die die zum Einbauzeitpukt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.U. | 30.12.2029 |
Artikel 33.03 Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Januar 1985 gelegt wurde
1. Neben der Anwendung von Artikel 33.02 gelten die folgenden Vorschriften unter den Bedingungen in der Spalte "Frist bzw. Bemerkungen" nicht für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Januar 1985 gelegt wurde, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Besatzung in geeigneter Weise sicherzustellen.
2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 3 | ||||
3.03 | Nr. 1 | Wasserdichte Querschotte | N.E.U. | |
Nr. 2 | Wohnungen, notwendige Sicherheitseinrichtungen | N.E.U. | ||
Nr. 5 | Öffnungen in Schotten | N.E.U. | ||
3.04 | Nr. 2 | Gemeinsame Begrenzungsflächen | N.E.U. | |
Nr. 7 | Höchstzulässiger Schalldruckpegel | N.E.U. | ||
KAPITEL 4 | ||||
4.01 | Nr. 1 | Sicherheitsabstand | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2019 |
4.02 | Freibord | N.E.U. | ||
KAPITEL 6 | ||||
6.01 | Nr. 3 | Ausführung der Steuereinrichtung | N.E.U. | |
KAPITEL 7 | ||||
7.01 | Nr. 2 | Eigengeräuschpegel | N.E.U. | |
7.05 | Nr. 2 | Kontrolle der Signalleuchten | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
7.12 | In der Höhe verstellbare Steuerhäuser | N.E.U. | ||
KAPITEL 8 | ||||
8.01 | Nr. 3 | Verbot bestimmter Brennstoffe | N.E.U. | |
8.04 | Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
8.05 | Nr. 13 | Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U. | |
8.08 | Nr. 2 | Vorhandensein der Lenzpumpen | N.E.U. | |
Nr. 3 und 4 | Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser | N.E.U. | ||
Nr. 5 | Selbstansaugende Lenzpumpen | N.E.U. | ||
Nr. 6 | Vorhandensein der Sauger | N.E.U. | ||
Nr. 7 | Selbstschließende Armatur | N.E.U. | ||
8.10 | Nr. 2 | Fahrgeräusch Fahrgeräusch eines Schiffes | N.E.U. Im Falle eines Ersatzes oder Umbaus müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A). | |
Nr. 3 | Geräusch eines liegenden Schiffes | Spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029 müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A). | ||
KAPITEL 10 | ||||
10.01 | Nr. 2 | Unterlagen für elektrische Anlagen | N.E.U. | |
Nr. 3 | Ausführung elektrischer Anlagen | N.E.U. | ||
10.06 | Zulässige maximale Spannungen | N.E.U. | ||
10.10 | Generatoren, Motoren und Transformatoren | N.E.U. | ||
10.11 | Nr. 3 und 5 | Aufstellung von Akkumulatoren | N.E.U. | |
10.12 | Nr. 2 | Schalter, Schutzeinrichtungen | N.E.U. | |
10.14 | Nr. 1, 2 und 4 | Installationsmaterial | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Nr. 3 | Gleichzeitige Schaltung | N.E.U. | ||
10.15 | Kabel | N.E.U. | ||
10.16 | Nr. 3 | Beleuchtung Maschinenraum | N.E.U. | |
10.17 | Signalleuchten | N.E.U. | ||
KAPITEL 13 | ||||
13.01 | Nr. 9 | Ankerwinden für Anker > 50 kg | N.E.U. | |
13.07 | Nr. 1 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U. | |
13.08 | Nr. 1 | Rettungsringe nach Norm | N.E.U. | |
Nr. 2 | Rettungswesten nach Norm | N.E.U. | ||
KAPITEL 14 | ||||
14.11 | Nr. 2 | Sicherung der Winden | N.E.U. | |
KAPITEL 15 | ||||
15.02 | Nr. 3 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N.E.U. |
Artikel 33.04 Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord von Fahrzeugen vorhanden waren
1. Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord waren, müssen:
2. Beiboote nach Nummer 1 müssen durch eine Metalltafel nach folgendem Muster gekennzeichnet sein:
Beiboot zu: | |
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER | .................................................... |
UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE NUMMER: | .................................................... |
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION: | .................................................... |
Die Angabe auf der Metalltafel muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Artikel 33.05 Sonstige Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des Artikels 32.04 Nummer 5 gelten auch für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins fahren.
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Europäischer Standard, Anlagen
Teil I
Schiffsidentifikation und Schiffsregister
Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) | Anlage 1 |
A | A | A | x | x | x | x | x |
Code der zuständigen Behörde, die die einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt | Fortlaufende Nummer |
Bei diesem Schema steht "AAA" für den von der zuständigen Behörde, die die einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:
001-019 | Frankreich |
020-039 | Niederlande |
040-059 | Deutschland |
060-069 | Belgien |
070-079 | Schweiz |
080-099 | reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1. April 2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist |
100-119 | Norwegen |
120-139 | Dänemark |
140-159 | Vereinigtes Königreich |
160-169 | Island |
170-179 | Irland |
180-189 | Portugal |
190-199 | reserviert |
200-219 | Luxemburg |
220-239 | Finnland |
240-259 | Polen |
260-269 | Estland |
270-279 | Litauen |
280-289 | Lettland |
290-299 | reserviert |
300-309 | Österreich |
310-319 | Liechtenstein |
320-329 | Tschechische Republik |
330-339 | Slowakei |
340-349 | reserviert |
350-359 | Kroatien |
360-369 | Serbien |
370-379 | Bosnien und Herzegowina |
380-399 | Ungarn |
400-419 | Russische Föderation |
420-439 | Ukraine |
440-449 | Weißrussland |
450-459 | Republik Moldau |
460-469 | Rumänien |
470-479 | Bulgarien |
480-489 | Georgien |
490-499 | reserviert |
500-519 | Türkei |
520-539 | Griechenland |
540-549 | Zypern |
550-559 | Albanien |
560-569 | die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien |
570-579 | Slowenien |
580-589 | Montenegro |
590-599 | reserviert |
600-619 | Italien |
620-639 | Spanien |
640-649 | Andorra |
650-659 | Malta |
660-669 | Monaco |
670-679 | San Marino |
680-699 | reserviert |
700-719 | Schweden |
720-739 | Kanada |
740-759 | Vereinigte Staaten von Amerika |
760-769 | Israel |
770-799 | reserviert |
800-809 | Aserbaidschan |
810-819 | Kasachstan |
820-829 | Kirgisistan |
830-839 | Tadschikistan |
840-849 | Turkmenistan |
850-859 | Usbekistan |
860-869 | Iran |
870-999 | reserviert |
"xxxxx" steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer.
Daten zur Identifikation eines Fahrzeugs | Anlage 2 |
A. Alle Fahrzeuge
B. Sofern vorhanden
Muster für Binnenschiffszeugnisse und Muster eines Verzeichnisses für Binnenschiffszeugnisse | Anlage 3 |
Abschnitt I
Muster eines Binnenschiffszeugnisses
Staatsname / Staatswappen
BINNENSCHIFFSZEUGNIS
Nr. .....................
Ort, Datum ............................................................. | |
Untersuchungskommission ...................................................................... | |
Siegel | |
...................................................................... (Unterschrift) |
Bemerkungen:
Das Fahrzeug darf aufgrund dieses Binnenschiffszeugnisses nur solange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Binnenschiffszeugnis angegebenen Zustand befindet.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es aufgrund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Binnenschiffszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
Abschnitt II
Muster eines vorläufigen Binnenschiffszeugnisses
Staatsname / Staatswappen
Vorläufiges Binnenschiffszeugnis
Nr. .................
1. Name des Fahrzeuges | 2. Art des Fahrzeuges | 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer | ||||||||||||
4. Name und Adresse des Eigners | ||||||||||||||
5. Länge L/LwL*) ..................................... Anzahl Fahrgäste .......................... Anzahl Schlafplätze für Fahrgäste*) ...................................... | ||||||||||||||
6. Besatzung: ..................................................................................................................................................... | ||||||||||||||
6.1 [Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 *), A2 *), B *)/ Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsformen.] | ||||||||||||||
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 31.01.
Das Schiff erfüllt *) / erfüllt nicht *) Artikel 31.02 (Standard S1) *) / Artikel 31.03 (Standard S2) *) [Die Mindestbesatzung muss nach Artikel 3.18 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein / aufgrund nationaler oder internationaler Besatzungsvorschriften] wie folgt erhöht*) / nicht erhöht*) werden: | ||||||||||||||
| ||||||||||||||
Bemerkungen und besondere Auflagen:
......................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||
6.3 Mindestbesatzung [nach Artikel 3.19 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein / nach nationalen oder internationalen Vorschriften] ........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................ | ||||||||||||||
7. Flüssiggasanlage(n)
Die Bescheinigung ist gültig bis zum ............................... | ||||||||||||||
8. Besondere Bedingungen: | ||||||||||||||
[9. Beförderung gefährlicher Güter siehe vorläufiges Zulassungszeugnis*)] | ||||||||||||||
10. Gültigkeit
Das vorläufige Binnenschiffszeugnis ist gültig bis ......................................................... (Datum) für die Fahrt *) / für eine einmalige Fahrt *) - auf dem Rhein *) von ................................... bis .................................. *) - auf den Wasserstraßen der EU der Zone(n) (*) ........................................................................................................................................... - auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ........................................................................................................................................... in [Name der Staaten (*)] ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... mit Ausnahme von ............................................................................................................ - auf folgenden Wasserstraßen in [Name des Staates (*)] ................................................. ............................................................................................................................................ ............................................................................................................................................. | ||||||||||||||
11. Ort, Datum | Untersuchungskommission ............................................................................ | |||||||||||||
Siegel | ||||||||||||||
............................................................................ (Unterschrift) | ||||||||||||||
1) Im Falle des Schiffsattests sind zu nennen:
Matrose, Ersatz Matrose durch Bootsmann; Betriebsform A1, A2 und B.
*) Nichtzutreffendes streichen |
Abschnitt III
Muster eines zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe
Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ........................................................................ | |
Zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe
Staatsname / Staatswappen Name und Anschrift der zuständigen Behörde, die das zusätzliche Zeugnis ausstellt 1. Name des Schiffes ................................................................................................................... 2. Einheitliche europäische Schiffsnummer ................................................................................ 3. Ort und Nummer der Registrierung ........................................................................................ 4. Registrierungsland und/oder Heimatort (1) .............................................................................. 5. Aufgrund des Binnenschiffszeugnisses Nr. ............................................................................. vom ............................................... gültig bis zum ....................................................................... 6. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von .................................................................... .................................................... am ............................................................................................ 7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den EU-Binnenwasserstraßen der Zone(n) 8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am ....................................................... 9. Ausgestellt in ...................................................... am ................................................................. | |
10. | |
...................................................................... (Untersuchungskommission) | |
Siegel | |
....................................................................... (Unterschrift) |
Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr. | ||||||||||||||||||||||||||
11. | ||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||
12. Abweichungen vom Binnenschiffszeugnis Nr . .............................................................................
............................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................... 13. Die Vermerke des Binnenschiffszeugnisses über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung. 1 14. Aufgrund des Binnenschiffszeugnisses Nr. .................................................................................... vom ....................................................... gültig bis zum ........................................................................ Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ................................................................................ am....................................... wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert/erneuert (1) bis zum ............................. | ||||||||||||||||||||||||||
.......................................................................... (Ort) (Datum) | ||||||||||||||||||||||||||
.......................................................................... (Untersuchungskommission) | ||||||||||||||||||||||||||
Siegel | ||||||||||||||||||||||||||
.......................................................................... (Unterschrift) | ||||||||||||||||||||||||||
1) Nichtzutreffendes streichen |
Abschnitt IV
Muster eines Attests für Seeschiffe auf dem Rhein
Staatsname / Staatswappen
Attest für Seeschiffe auf dem Rhein
Nr . ........................
Die Untersuchungskommission .................................................................... bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff
Name: ........................................................................................................................................................
Kennzeichen des Schiffes: ........................................................................................................................
(Nummer oder Buchstaben)
Registerort: ................................................................................................................................................
Baujahr: .....................................................................................................................................................
Länge des Schiffes: ...................................................................................................................................
aufgrund der von ihr am ................................................. durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.
Besondere Bedingungen: ..........................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis ...............................................................................................................................................................
.................................................., (Ort) | den .................................................. (Datum) | |
Siegel | .......................................................... (Untersuchungskommission) | |
.......................................................... (Unterschrift) |
Abschnitt V
Muster Anlage " Traditionsfahrzeug" zum Binnenschiffszeugnis nach Kapitel 24
Anlage Traditionsfahrzeug
Staatsname / Staatswappen Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ................ | |
1. Name des Traditionsfahrzeugs
.............................................................................. | 2. Einheitliche europäische Schiffsnummer
..................................................................................... |
3. Fahrzeugart vor Anerkennung
.............................................................................. | 4. Historischer Zeitpunkt
...................................................................................... |
5. Das vorstehend beschriebene Traditionsfahrzeug ist aufgrund
einer Untersuchung vom ......................................................................................., sowie des Gutachtens der Denkmalschutzbehörde /des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge *) ............................................................................................................. vom ................................................. mit - den in Nummer 6 aufgelisteten Abweichungen und - den in Nummer 7 genannten zusätzlichen Anforderungen für tauglich befunden worden. | |
.............................................................................. (Ort) | ............................................................ (Datum) |
.............................................................. (Untersuchungskommission) | |
Siegel | ................................................................ (Unterschrift) |
...................................................................................... Name/Anschrift des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge | |
*) Nichtzutreffendes streichen. |
Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ..........................
6. Auflistung der Abweichungen des technischen Zustandes zum gewählten historischen Zeitpunkt vom geltenden Fassung des Standards zum Zeitpunkt der Anerkennung: | 7. Aus Nr. 6 resultierende zusätzliche Auflagen: |
.......................................................................................
....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... | .......................................................................................
....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... |
8. Sonstige Bedingungen:
............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... | |
9. Bemerkungen:
............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... | |
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt *) | |
Ort, Datum ...................................................................., | Untersuchungskommission
.................................................................. |
Siegel | .................................................................. (Unterschrift) |
------------------------------------ *) Nichtzutreffendes streichen. | |
Fortsetzung auf Seite *) ........................ Ende der Anlage Traditionsfahrzeug *) |
Abschnitt VI
Muster eines Verzeichnisses für Binnenschiffszeugnisse
Verzeichnis der Binnenschiffszeugnisse
Zuständige Behörde/Untersuchungskommission ........................
Verzeichnis der Zeugnisse
Jahr......................
(Linke Seite)
Binnenschiffszeugnis | Name des Fahrzeuges | Einheitliche europäische Schiffsnummer | Schiffseigner | Schiffsregister | Art des Fahrzeuges | ||||
Nr. | Tag | Monat | Name | Adresse | Ort | Nr. | |||
(Rechte Seite)
Tragfähigkeit laut Eichschein oder Wasserverdrängung *) | ggf. Zonen oder Streckenangabe | Eintragungen über wiederkehrende und Sonderuntersuchungen, Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses | Binnenschiffszeugnis gültig bis | Sonstige Bemerkungen | |||
Datum des Eichscheins | Eichzeichen | t/m3 | von | bis | |||
______
*) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben.
Teil II
Ergänzende Bestimmungen für spezifische Ausrüstungen an Bord
Sicherheitskennzeichen | Anlage 4 |
Bild 1 Zutritt für Unbefugte verboten | Farbe: rot/weiß/schwarz | |
Bild 2 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten | Farbe: rot/weiß/schwarz | |
Bild 3 Hinweis auf einen tragbaren Feuerlöscher | Farbe: rot/weiß | |
Bild 4 Warnung vor allgemeiner Gefahr | Farbe: schwarz/gelb | |
Bild 5 Löschschlauch | Farbe: rot/weiß | |
Bild 6 Feuerlöscheinrichtung | Farbe: rot/weiß | |
Bild 7 Gehörschutz benutzen | Farbe: blau/weiß | |
Bild 8 Verbandkasten | Farbe: grün/weiß | |
Bild 9 Schnellschlussventil des Tanks | Farbe: braun/weiß | |
Bild 10 Rettungswesten benutzen | Farbe: blau/weiß | |
Bild 11 LNG-Warnung | Farbe: schwarz/gelb | |
Bild 12 Automatisierter externer Defibrillator | Farbe: weiß/grün |
Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
Navigations- und Informationsgeräte | Anlage 5 |
Begriffsbestimmungen
1."Typprüfung" ist das Testverfahren nach Abschnitt I Artikel 4 oder Abschnitt II Artikel 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Anlage prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.
2."Typgenehmigung" ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieser Anlage genügt.
3."Prüfbescheinigung" ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.
4."Antragsteller" oder "Hersteller" ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.
5."Prüfstelle" ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.
6."Erklärung des Herstellers" ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.
7."Konformitätserklärung nach der Richtlinie 2014/53/EU 1" ist die Erklärung nach Richtlinie 2014/53/EU Anhang II Absatz 4, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Abschnitt I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.
Artikel 2 Aufgabe der Navigationsradaranlage
Die Navigationsradaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.
Artikel 3 Mindestanforderungen
1. Navigationsradaranlagen müssen den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU genügen.
2. Navigationsradaranlagen müssen ferner die Anforderungen der Europäischen Norm ... erfüllen.
3. Nummer 2 gilt nicht für die Hardware von Inland ECDIS Geräten, die im Navigationsmodus in der Systemkonfiguration 2 oder 3 nach dem Inland ECDIS-Standard, Abschnitt 1, Punkt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 4, Punkt 2.2.2 oder 2.2.3 betrieben werden, wenn eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers vorgelegt wird. Diese Konformitätsbescheinigung muss bestätigen, dass die Hardware:
Ausgenommen von Satz 1 sind Bildschirmgeräte, die im Navigationsmodus in der Systemkonfiguration 3 betrieben werden, sowie Hardwarekomponenten, die der Bereitstellung der Radarinformationen vom Radar-Prozessor für die Darstellung auf dem Bildschirm des Inland ECDIS Gerätes dienen.
Artikel 4 Typprüfung
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Artikels 3 Nummer 2 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.
Artikel 5 Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer für diese Prüfung zuständigen Prüfstelle zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
3. Sofern seitens des Antragsstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/53/EU im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen.
Artikel 6 Typgenehmigung
1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt.
2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.
Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.
Artikel 7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: R-NN-NNN oder e-NN-NNN
R = Rhein
e = Europäische Union
NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01 | = | Deutschland | 19 | = | Rumänien |
02 | = | Frankreich | 20 | = | Polen |
03 | = | Italien | 21 | = | Portugal |
04 | = | Niederlande | 23 | = | Griechenland |
05 | = | Schweden | 24 | = | Irland |
06 | = | Belgien | 25 | = | Kroatien |
07 | = | Ungarn | 26 | = | Slowenien |
08 | = | Tschechische Republik | 27 | = | Slowakei |
09 | = | Spanien | 29 | = | Estland |
11 | = | Vereinigtes Königreich | 32 | = | Lettland |
12 | = | Österreich | 34 | = | Bulgarien |
13 | = | Luxemburg | 36 | = | Litauen |
14 | = | Schweiz | 49 | = | Zypern |
17 | = | Finnland | 50 | = | Malta |
18 | = | Dänemark |
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.
Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
Artikel 8 Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
Artikel 9 Änderungen an zugelassenen Anlagen
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.
2. Die für die Typprüfung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Typprüfung notwendig ist.
Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.
Anhang (Abschnitt I) |
Bild 1: Inland ECDIS Gerät, autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage (Systemkonfiguration 2)
Bild 2: Inland ECDIS Gerät, autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage und gemeinsamem Monitor (Systemkonfiguration 3)
Abschnitt II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
Kapitel 1
Allgemeines
Artikel 1.01 Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.
Artikel 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers
Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.
Artikel 1.03 Typprüfung
1 Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.
Artikel 1.04 Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer für diese Prüfung zuständigen Prüfstelle zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen.
Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der zuständigen Behörde aufbewahrt.
Artikel 1.05 Typgenehmigung
1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt.
2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.
Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.
Artikel 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft an einem Bedienelement der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Zulassungsnummer: R-NN-NNN oder e-NN-NNN
R = Rhein
e = Europäische Union
NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01 | = | Deutschland | 19 | = | Rumänien |
02 | = | Frankreich | 20 | = | Polen |
03 | = | Italien | 21 | = | Portugal |
04 | = | Niederlande | 23 | = | Griechenland |
05 | = | Schweden | 24 | = | Irland |
06 | = | Belgien | 25 | = | Kroatien |
07 | = | Ungarn | 26 | = | Slowenien |
08 | = | Tschechische Republik | 27 | = | Slowakei |
09 | = | Spanien | 29 | = | Estland |
11 | = | Vereinigtes Königreich | 32 | = | Lettland |
12 | = | Österreich | 34 | = | Bulgarien |
13 | = | Luxemburg | 36 | = | Litauen |
14 | = | Schweiz | 49 | = | Zypern |
17 | = | Finnland | 50 | = | Malta |
18 | = | Dänemark |
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.
Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
Artikel 1.07 Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
Artikel 1.08 Änderungen an zugelassenen Anlagen
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung.
Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der für die Typprüfung zuständigen Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.
2. Die für die Typprüfung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Typprüfung notwendig ist.
Im Falle einer neuen Typgenehmigung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.
Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 2.01 Konstruktion, Ausführung
1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.
2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.
3. Soweit in diesem Standard nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm EN 60945 : 2002 festgelegten Anforderungen und Messmethoden.
Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.
Artikel 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
1. Allgemeine Anforderungen
Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Richtlinie 2014/30/EU 2 entsprechen.
2. Abgestrahlte Funkstörungen
In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 µV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.
Artikel 2.03 Bedienung
1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind.
Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen.
Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden.
Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.
2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der internationalen Norm IEC 60417:2002 DB (Graphische Symbole für Betriebsmittel) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt.
3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.
Artikel 2.04 Bedienungsanleitungen
Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:
Artikel 2.05 Einbau und Funktionsprüfung
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.
Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
Artikel 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind nicht erlaubt.
2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein.
Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.
Artikel 3.03 Messbereiche
Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:
30°/min
60°/min
90°/min
180°/min
300°/min.
Artikel 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes bzw. nicht mehr als 10 Prozent vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anhang).
Artikel 3.05 Empfindlichkeit
Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.
Artikel 3.06 Funktionsüberwachung
1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.
2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.
Artikel 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.
Artikel 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.
Artikel 3.09 Tochtergeräte
Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.
Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Artikel 4.01 Bedienung
1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.
3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.
4. Wenn Drucktasten benutzt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.
Artikel 4.02 Dämpfungseinrichtungen
1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein.
Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 Sekunden überschreiten.
Artikel 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten
1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges oder digitales elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Digitale Schnittstellen müssen nach Nummer 2 ausgeführt sein.
Das analoge Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein.
Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein.
Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten.
Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten.
Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten.
Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Europäischen Normen EN 61162-1:2016, EN 61162-2:1998 und EN 61162-3:2019 ausgeführt sein.
3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein.
Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
Artikel 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Europäischen Norm EN 60945 : 2002.
Artikel 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen
Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm EN 60945 : 2002 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2.000 MHz durchgeführt.
Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.
Artikel 5.03 Prüfverfahren
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.
Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.
2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen.
Alle anderen Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.
Anhang (Abschnitt II) |
Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger
Abschnitt III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Artikel 1 Allgemeines
1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.
2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Typgenehmigung nach Abschnitt I Artikel 6 oder Abschnitt II Artikel 1.05 besitzen, oder aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.
3. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit der Navigationsradaranlage verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit der Navigationsradaranlage verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein:
Sensor | Mindestanforderungen nach | |
IMO Standard | ISO/IEC Standard | |
GPS | MSC.112(73) 1 | IEC 61108-1 : 2003 |
DGPS/DGLONASS | MSC. 114(73) 2 | IEC 61108-4 : 2004 |
Galileo | MSC.233(82) 3 | IEC 61108-3 : 2010 |
Heading/GPS Compass | MSC. 116(73) 4 | ISO 22090-3: 2014 Part 3 : GNSS principles |
1) Entschließung MSC.112(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS).
2) Entschließung MSC. 114(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken Empfangsanlagen. 3) Entschließung MSC 233(82) angenommen am 5. Dezember 2006 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Galileo Empfangsanlagen. 4) Entschließung MSC 116(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für See-Steuerkurstransmitter (THD). |
4. Wird ein Inland AIS Gerät an eine Navigationsradaranlage ohne elektronische Binnenschifffahrtskarte zur Anzeige von AIS-Symbolen angeschlossen, muss zur Erfüllung der Forderung nach Anlage 5 Abschnitt I Artikel 2 auch ein zugelassener Kompass angeschlossen sein.
Artikel 2 Anerkannte Fachfirmen
1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, durchgeführt werden.
2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.
Artikel 3 Einbau der Radarantenne
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht grösser als 1 Grad sein.
Artikel 4 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.
2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.
3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
4. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.
Artikel 5 Einbau des Wendeanzeigers
1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.
3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.
Artikel 6 Einbau des Positionssensors
Für Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor (z.B. DGPS-Antenne) so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Artikel 7 Einbau- und Funktionsprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei wiederkehrenden Untersuchungen für die Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach Artikel 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Beim Einbau von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Zusätzlich für Inland ECDIS Geräte:
Artikel 8 Bescheinigung über Einbau und Funktion
Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 7 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 5 Abschnitt V aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen bzw. durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.
Abschnitt IV
Mindestanforderungen, Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt
Artikel 1 Zulassung von Inland AIS Geräten
Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des Test Standards für Inland AIS einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.
Artikel 2 Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3. Die Funktionalität eines internen oder externen MKD (integrierte Eingabe-/Anzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.
4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät ist unmittelbar an ein Energieversorgungssystem nach Artikel 10.02 anzuschließen. Das Gerät muss einen Stromkreis mit eigener Absicherung unter Beachtung von Artikel 10.12 Nummer 2 Buchstabe a besitzen und ständig mit Energie versorgt werden können.
5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
Sensor | Mindestanforderungen nach | |
IMO Standard | ISO/IEC Standard | |
GPS | MSC.112(73) 1 | IEC 61108-1 : 2003 |
DGPS/DGLONASS | MSC. 1 14(73) 2 | IEC 61108-4 : 2004 |
Galileo | MSC.233(82) 3 | IEC 61108-3 : 2010 |
Heading/GPS Compass | MSC. 1 16(73) 4 | ISO 22090-3 : 2014 Part 3 : GNSS principles |
1) Entschließung MSC.112(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS).
2) Entschließung MSC. 114(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken Empfangsanlagen. 3) Entschließung MSC 233(82) angenommen am 5. Dezember 2006 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Galileo Empfangsanlagen. 4) Entschließung MSC 116(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für See-Steuerkurstransmitter (THD). |
7. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei wiederkehrenden Untersuchungen für Verlängerungen des Binnenschiffszeugnisses sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
8. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 Abschnitt VI aus.
9. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
10. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.
Abschnitt V
Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern für die Binnenschifffahrt
Artikel 1 Zulassung von Fahrtenschreibern
Fahrtenschreiber müssen die Anforderungen dieses Abschnitts einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigung einer zuständigen Behörde nachgewiesen
Artikel 2 Anforderungen an den Fahrtenschreiber
1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes
Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird.
2. Identifizierung des Schiffes
Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.
3. Registrierung auf dem Datenträger
Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.
4. Dauer der Registrierung pro Tag
Die Schraubendrehung zwischen 00.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.
5. Ablesung der Registrierung
Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.
6. Aufzeichnung der Registrierung
Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können.
7. Sicherheit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.
8. Genauigkeit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.
9. Betriebsspannungen
Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.
10. Betriebsbedingungen
Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten
- Umgebungstemperatur: | 0° C bis + 40 0C |
- Feuchtigkeit: | bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit |
- Elektrische Schutzart: | IP 54 nach der Europäischen Norm EN 60529 : 2014 |
- Ölbeständigkeit: | soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein |
- zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: | ± 2 Minuten pro 24 Stunden |
Artikel 3 Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine anerkannte Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät ist unmittelbar an ein Energieversorgungssystem nach Artikel 10.02 anzuschließen. Das Gerät muss einen Stromkreis mit eigener Absicherung unter Beachtung von Artikel 10.12 Nummer 2 Buchstabe a besitzen und ständig mit Energie versorgt werden können. Unmittelbar nach dem Einschalten des Fahrtenschreibers ist dessen korrekte Funktion sicherzustellen.
4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff "in Fahrt" ist oder die "Fahrt eingestellt" hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z.B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
6. Die Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist.
Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.
Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.
7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.
Abschnitt VI
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern, Inland AIS Geräten und Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt
(Muster)
Art/Name des Schiffes: ...............................................................
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI): ...............................................................................................
Schiffseigner
Name: .........................................................................................
Anschrift: .................................................................................................................................................
Telefon: ...............................................
Navigationsradaranlage | Anzahl: ...................... | |||
lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Zulassungsnummer | Seriennummer |
Wendeanzeiger | Anzahl: ...................... | |||
lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Zulassungsnummer | Seriennummer |
Inland AIS Geräte | Anzahl: ...................... | |||
lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Zulassungsnummer | Seriennummer |
Fahrtenschreiber
...
Hiermit wird bescheinigt, dass die oben genannten Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und das Inland AIS Gerät dieses Schiffes den Vorschriften der Anlage 5, Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern und Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma
Name: ................................................................................
Anschrift: .................................................................................................................................................
Telefon: ...............................................
Stempel Unterschrift | Ort ........................................ | Datum ............................... |
Anerkennungsbehörde
Name: ................................................................................
Anschrift: .................................................................................................................................................
Telefon: ...............................................
Motorparameterprotokoll (Muster) | Anlage 6 |
0. Allgemeines
0.1 Angaben zum Motor
0.1.1 Fabrikmarke: .......................................................................................................................................
0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ...........................................................................................................
0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ................................................................................................................
0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ...........................................................................................................
0.2 Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
0.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ....................... (2) Seiten.
1. Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.
1.1 Einbauprüfung
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...............................................................................
Name des Prüfers: ..........................................................................................................................
Ort und Datum: ...............................................................................................................................
Unterschrift: ....................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ........................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: ....................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................ [ ] Sonderprüfung (1)
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ..............................................................................
Name des Prüfers: ..........................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................. [ ] Sonderprüfung (1)
Name und Adresse des Technischen Dienstes: .............................................................................
Name des Prüfers: ..........................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................ [ ] Sonderprüfung (1)
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...............................................................................
Name des Prüfers: ..........................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................
Ort und Datum: ................................................................................................................................
Unterschrift: .....................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
_______
(1) Zutreffendes ankreuzen.
(2) Vom Prüfer auszufüllen.
Anlage zum Motorparameterprotokoll (Muster) | Anhang 1 |
Schiffsname: ................................. | Einheitliche europäische Schiffsnummer: .............................. | ||
[ ] Einbauprüfung 1) | [ ] Zwischenprüfung 1) | [ ] Sonderprüfung 1) | |
Hersteller: ....................................................................
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) | Motortyp: ..............................................
(Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) | ||
Nennleistung (kW): ............. | Nenndrehzahl (min-1): ............ | Zylinderzahl: ......... | |
Verwendungszweck des Motors: | ................................................................................... (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.) | ||
Typgenehmigungs-Nr.: ................................................ | Motorbaujahr: ....................................................... | ||
Motoridentifizierungs-Nr.: ...........................................
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer) | Einbauort: .............................................................. |
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter".
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil | Ermittelte Bauteilnummer | Übereinstimmung 1) | ||
Nockenwelle/Kolben | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Einspritzventil | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Datensatz/Software-Nr. | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Einspritzpumpe | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Zylinderkopf | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Abgasturbolader | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Ladeluftkühler | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt |
B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
Parameter | Ermittelter Wert | Übereinstimmung 1) | |
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer | [ ] Ja | [ ] Nein |
C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
[ ] | Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft. | |
Ansaugunterdruck: | kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. | |
Abgasgegendruck: | kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. | |
[ ] | Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen. |
D) Bemerkungen: | .................................................................................................................................. (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt.) | |
..................................................................................................................................
.................................................................................................................................. .................................................................................................................................. | ||
Name des Prüfers: | ............................................................................................. | |
Ort und Datum: | ............................................................................................. | |
Unterschrift: | ............................................................................................. |
__________
1) Zutreffendes ankreuzen
Bordkläranlagen | Anlage 7 |
Abschnitt I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Abschnitt IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.
1.2 Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertig gestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Nummer 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Nummer 1.1 nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Nummer 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.
2. Prüfungen
Das Verfahren zur Prüfung der vorgeführten Bordkläranlage ist in dem Abschnitt IX niedergelegt.
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Europäischen Norm EN ISO 9001 : 2015 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 18.01 Nr. 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase des Abschnitts IX nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Abschnitt IX die Werte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach Nummer 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Analyse von Stofffreisetzungen zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (x-) der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
`χ + k · St ≤ L
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | 0,317 | 0,296 | 0,279 |
n | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
k | 0,265 | 0,253 | 0,242 | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 |
wenn n ≥ 20, k = 0,860 / √n
wobei xi ein beliebiges mit der Anlage i der Stichprobe erzieltes Einzelergebnis ist
L: den zulässigen Grenzwert nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff
3.3.3 Werden die Werte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach Nummer 3.3.2.1 und gegebenenfalls Nummer 3.3.2.2 mit einer vollständigen Prüfung nach Anlage 9 wobei die Grenzwerte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 sowohl für die Misch- als auch für die Stichprobe nicht überschritten werden dürfen.
3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Nummer 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
Abschnitt II
Beschreibungsbogen Nr. ...(1) zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind
(Muster)
Bordkläranlagentyp: ...................................................................................................................................
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ........................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: .......................
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .....................................................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: .............................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: .............................................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....................................................................................................
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5 Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6. Angabe, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Abwasser-Aufbereitungsanlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden
7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 1.01 Nr. 9.10
9. Fotografien der Bordkläranlage
10. Betriebskonzepte (2)
10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-By Betrieb der Bordkläranlage
10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6 Angaben zum Ausfahr- Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers
............................................................. ...............................................................
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster) | Anhang 1 |
1. Beschreibung der Bordkläranlage
1.1 Hersteller: ....................................................................................................................................
1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: .............................................................................................
1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch (3)
1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja ........ m3 / nein (3)
2. Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)
2.1 .....................................................................................................................................................
2.2 .....................................................................................................................................................
3. Bemessung der Bordkläranlage
3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): ..........................................................
3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): .......................................................
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
_______
1) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
2) Betriebsphasen
3) Nichtzutreffendes streichen.
Abschnitt III
Typgenehmigungsbogen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde | |
Nr. der Typgenehmigung: ...................................................... | Nr. der Erweiterung: .............................................. |
Benachrichtigung über
- die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (2) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp gemäß dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN)
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: .........................................................................................................
Abschnitt I
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: .................................................................
......................................................................................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: ........................
......................................................................................................................................................................
Stelle: ...........................................................................................................................................................
Art der Anbringung: .....................................................................................................................................
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: ......................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ......................................................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: ..............................
......................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: .............................................................
......................................................................................................................................................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....................................................................................................
......................................................................................................................................................................
Abschnitt II
1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: .........................................
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: ...................................................................................
1.1.1 ................................................................................................................
1.1.2 ................................................................................................................
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst (1): ..........................
3. Datum des Prüfberichts: ...............................................................................................................
4. Nummer des Prüfberichts: ............................................................................................................
5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage sowie die Erzielung der beigefügten Prüfergebnisse nach Anlage 7 Abschnitt IX des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) und deren Gültigkeit in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Die Prüfexemplare wurden mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt (2).
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (2):
Ort: ................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................
Anlagen : | Beschreibungsmappe |
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1) |
__________
(1) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster) | Anhang 1 |
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...........................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ...................................................
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en) (1) ...................................................................
1.1 Zulaufwerte
1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): .....................................................................
1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): ................................................
1.2 Reinigungsleistung
1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte
Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung)
Parameter | Probenahmeart | Min | Max | Mittelwert |
BSB5 | 24h-Mischproben | |||
BSB5 | Stichproben | |||
CSB | 24h-Mischproben | |||
CSB | Stichproben | |||
TOC | 24h-Mischproben | |||
TOC | Stichproben | |||
AFS | 24h-Mischproben | |||
AFS | Stichproben |
1.3 Weitere gemessene Parameter
1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und für den Ablauf:
Parameter | Zulauf | Ablauf |
pH-Wert | ||
Leitfähigkeit | ||
Temperatur der flüssigen Phasen |
1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind - sofern vorhanden - während der Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor | |
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor | |
Temperatur im Bioreaktor | |
Umgebungstemperatur |
1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
.....................................................................................................................................
.....................................................................................................................................
.....................................................................................................................................
1.4 Zuständige Behörde oder Technischer Dienst
Ort, Datum: ......................................... Unterschrift: .............................................
_____
(1) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.
Abschnitt IV
Systematik der Nummerierung der Typgenehmigungen
(Muster)
1. Systematik
Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" für Europäische Union oder der Großbuchstabe "R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
01 | = für Deutschland | 19 | = für Rumänien |
02 | = für Frankreich | 20 | = für Polen |
03 | = für Italien | 21 | = für Portugal |
04 | = für die Niederlande | 23 | = für Griechenland |
05 | = für Schweden | 24 | = für Irland |
06 | = für Belgien | 25 | = Kroatien |
07 | = für Ungarn | 26 | = für Slowenien |
08 | = für die Tschechische Republik | 27 | = für die Slowakei |
09 | = für Spanien | 29 | = für Estland |
11 | =für das Vereinigte Königreich | 32 | = für Lettland |
12 | = für Österreich | 34 | = für Bulgarien |
13 | = für Luxemburg | 36 | = für Litauen |
14 | = für die Schweiz | 49 | = für Zypern |
17 | = für Finnland | 50 | = für Malta |
18 | = für Dänemark |
Abschnitt 2: | Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. |
Abschnitt 3: | Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. |
Abschnitt 4: | Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. |
2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*0003*00 oder e 4*I*0003*00
b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:
R 1 *II* 0004*02 oder e 4*I*0003*00
Abschnitt V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ...........................................
Zeitraum von ....................................... bis .....................................................
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Fabrikmarke (1) | Herstellerseitige Bezeichnung (1) | Nummer der Typgenehmigung | Datum der Typgenehmigung | Erweiterung, Verweigerung, Entzug (2) | Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entzug | Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entzug (2) |
(1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
(2) Zutreffendes eintragen. |
Abschnitt VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.: ..................................................................................................................................................
für den Zeitraum von: .................................................
bis: ........................................................................
Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................................................
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ....................................................................
Nummer der Typgenehmigung: ............................................................................................................
Ausstellungsdatum: ...............................................................................................................................
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): ..........................................................................................
Seriennummer der Bordkläranlage: | ... 001 | ... 001 | ... 001 |
... 002 | ... 002 | ... 002 | |
- | - | - | |
- | - | - | |
- | - | - | |
... m | ... p | ... q |
Abschnitt VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Kennwerte der Bordkläranlage | Reinigungsleistung | |||||||||||||
Lfd. Nr. | Datum der Typgenehmigung | Nummer der Typgenehmigung | Fabrikmarke | Bordkläranlagentyp | Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d) | Tägliche Schmutzfracht als BSB5- Fracht (kg/d) | BSB5 | CSB | TOC | |||||
24-h-Mischprobe | Stichprobe | 24-h-Mischprobe | Stichprobe | 24-h-Mischprobe | Stichprobe | |||||||||
Abschnitt VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
(Muster)
1. Allgemeines
1.1 Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1 Fabrikmarke: .............................................................................................................................
1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: .....................................................................................................
...........................................................................................................................................................
1.1.3 Typgenehmigungsnummer: ..........................................................................................................
1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: ..............................................................................................
1.2 Dokumentation
Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
1.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 1.01 Nr. 9.10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen.
Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt
........................ (1) Seiten.
2. Parameter
Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...........................................................................................
......................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ........................................................................................................................................
Ort und Datum: ............................................................................................................................................
Unterschrift: .................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................
Ort und Datum: ............................................................................................................................................
Unterschrift: .................................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...........................................................................................
Name des Prüfers: ........................................................................................................................................
Ort und Datum: ............................................................................................................................................
Unterschrift: .................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................
Ort und Datum: .............................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse des Technischen Dienstes: ............................................................................................
Name des Prüfers: ........................................................................................................................................
Ort und Datum: ............................................................................................................................................
Unterschrift: .................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................
Ort und Datum: .............................................................................................................................................
Unterschrift: .................................................................................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
_______
(1) Vom Prüfer auszufüllen.
Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll (Muster) | Anhang 1 |
Schiffsname: ............................................. | Einheitliche europäische Schiffsnummer: ...................................... |
Hersteller: ............................................................ (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) | Bordkläranlagentyp: .................................... (Herstellerseitige Bezeichnung) |
Typgenehmigungs-Nr.: .......................................... | Baujahr der Bordkläranlage: ........................................ |
Seriennummer der Bordkläranlage: ........................... (Seriennummer) | Einbauort: .................................................................. |
Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Abschnitt II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil | Ermittelte Bauteilnummer | Übereinstimmung (1) | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
(1) Zutreffendes ankreuzen. |
B. Ergebnisse der Stichprobenmessung
Parameter | Ermittelter Wert | Übereinstimmung 1 | |
BSB5 | [ ] Ja | [ ] Nein | |
CSB | [ ] Ja | [ ] Nein | |
TOC (2) | [ ] Ja | [ ] Nein |
C. Bemerkungen
.................................................................................................................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt).
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ...................................................................................................................................................
Ort und Datum: .......................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
____________
(1) Zutreffendes ankreuzen.
(2) TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 2 in Artikel 18.01 Nummer 2 geprüft.
Abschnitt IX
Prüfverfahren
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagenanlagen an Bord von Fahrgastschiffen.
Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.
1.2. Verantwortlichkeit und Prüfstandort
Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen Technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des Technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.
1.3 Einzureichende Unterlagen
Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage 7 Abschnitt II.
1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung
Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung
2.1 Allgemeines
Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem Technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage 7 Abschnitt II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem Technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.
2.2 Einbau und Inbetriebnahme
Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom Technischen Dienst zu prüfen.
2.3 Einfahrphase
Der Hersteller hat dem Technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.
2.4 Zulaufkennwerte
Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage 7 Abschnitt II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom Technischen Dienst entsprechend einzustellen.
Formel 1 - Berechnung des Zulaufkennwertes
CBSB5, Mittel = BSB5/Qd [/kq/d) / (m3/d)]
Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5,s, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen.
Der Technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u.a. Absieben) von Sand ist zulässig.
3. Prüfverfahren
3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung
Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-By Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach Nummer 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.
Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen
Phase | Anzahl Prüftage | Tägliche hydraulische Belastung | Schmutzkonzentration |
Normallast | 20 Tage | Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Überlast | 3 Tage | 1,25 Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Unterlast | 3 Tage | 0,5 Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Stand By | 4 Tage | Tag 1 und Tag 2: Qd = 0 Tag 3 und Tag 4: Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Die Sonderlastphasen "Überlast", "Unterlast" und "Stand-By Betrieb" sind ohne Unterbrechung am Stück durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden.
In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt
Über die gesamte Dauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den Technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.
Abbildung 1: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
Abbildung 2: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung
Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Aggregatausfall stattgefunden hat.
Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom Technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.
3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Der Technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist vom Technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen.
Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC 1 folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.
Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage
Belastungsphase | Anzahl Prüftage | Anzahl Probenahmen | Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen | |
Normallast | 20 Tage | 24h-Mischproben:
Stichproben: | 8
8 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Überlast | 3 Tage | 24h-Mischproben:
Stichproben: | 2
2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Unterlast | 3 Tage | 24h-Mischproben:
Stichproben: | 2
2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Stand By | 4 Tage | 24h-Mischproben:
Stichproben: | 2
2 | 24h-Mischprobe:
Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24h später.
Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24h später. |
Gesamtanzahl 24h-Mischproben: 14
Gesamtanzahl Stichproben: 14 |
Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:
3.4 Auswertung der Untersuchungen
Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben.
Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:
Tabelle 3a: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Parameter | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Mittelwert | Min | Max | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf BSB5 | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf BSB5 | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf BSB5 | Stichproben | --- | ||||
Ablauf BSB5 | Stichproben | |||||
Zulauf CSB | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf CSB | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf CSB | Stichproben | --- | ||||
Ablauf CSB | Stichproben | |||||
Zulauf TOC | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf TOC | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf TOC | Stichproben | --- | ||||
Ablauf TOC | Stichproben | |||||
Zulauf AFS | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf AFS | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf AFS | Stichproben | --- | ||||
Ablauf AFS | Stichproben |
Tabelle 3b: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Reinigungsleistung
Parameter | Probenahmeart | Mittelwert | Min | Max |
Eliminationsleistung BSB5 | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung BSB5 | Stichproben | |||
Eliminationsleistung CSB | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung CSB | Stichproben | |||
Eliminationsleistung TOC | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung TOC | Stichproben | |||
Eliminationsleistung AFS | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung AFS | Stichproben |
Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstaben b bis d sowie die Betriebsparameter nach Nummer 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.
3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 18
Die Grenzwerte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB5 und TOC
die vorgegebenen Grenzwerte für 24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.
3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung
Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den Technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.
3.7 Probenanalyse / Analysenverfahren
Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.
4. Prüfbericht
4.1 Der Technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:
Beispiele für Prüfabläufe | Anhang 1 |
Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben | Anhang 2 |
Die internationalen Normen ISO 5815-1:2019 und 5815-2:2003, schreiben vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24h nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.
Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.
Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.
weiter . |