umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (4)

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Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfsysteme insalliert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werdenAnlage 8

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen


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Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als

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1.1 Allgemeines

1.1.1 Geschlossener Raum: jeder Raum, der bei fehlender Zwangsentlüftung nur eingeschränkt zu belüften ist und in dem sich aufgetretene explosionsfähige Atmosphären nicht natürlich auflösen.

1.1.2 Halboffener Raum: ein derart durch Decks oder Schotte abgetrennter Raum, dass die natürlichen Belüftungsbedingungen sich erheblich von denen auf dem offenen Deck unterscheiden.

1.1.3 Überdruckventil: ein federbelastetes Gerät, das automatisch durch Druck aktiviert wird und dessen Zweck darin besteht, den Tank oder die Leitungen vor einem unzulässigen Überdruck im Inneren zu schützen.

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1.1.4 Notabschaltung (Emergency Shutdown, ESD): der sofortige Stopp des Energiewandlers und all seiner Prozesse als Reaktion des Kontrollsystems auf Abweichungen der Prozessparameter, um Beschädigungen der Komponenten und des Fahrzeugs und Gefährdungen von Personen zu vermeiden.

1.1.5 Hauptgasbrennstoffventil: ein automatisches Absperrventil in Gaszuleitungen zu Motoren (bzw. zum Brennstoffzellenraum).

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1.1.6 Doppelabsperr- und Auslassventil: eine Zusammenfassung von zwei in Reihe geschalteten Ventilen in einer Leitung und einem dritten Ventil zur Druckentlastung der Leitung zwischen diesen beiden Ventilen zu einer sicheren Stelle. Diese Vorkehrung kann anstelle von drei getrennten Ventilen auch aus einem Zweiwegeventil und einem Schließventil bestehen.

1.1.7 Luftschleuse: ein Bereich, der von einem gasdichten Stahlschott mit zwei gasdichten Türen umgeben ist, der den explosionsgefährdeten Bereich vom nicht explosionsgefährdeten Bereich trennt.

1.1.8 Doppelwandige Leitung: eine Leitung mit doppelwandiger Auslegung, in welcher der Raum zwischen den Rohren mit Inertgas druckbefüllt ist und so Leckagen an einer der beiden Wände erkannt werden.

1.1.9 Maximaler Arbeitsdruck: der höchste akzeptable Druck in einem Brennstofftank oder in einer Leitung während des Betriebs. Dieser Druck entspricht dem Öffnungsdruck der Überdruckventile oder -vorrichtungen.

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1.1.10 Auslegungsdruck: der Druck, auf dessen Grundlage der Brennstofftank oder die Leitungen konstruiert und hergestellt wurden.

1.1.11 Belüftete Rohrleitung: eine mit einer mechanischen Abgasentlüftung versehene Gasleitung, die in einem Rohr oder einer Leitung installiert ist.

1.1.12 Gaswarnanlage: eine Warneinrichtung zur Absicherung von Menschen und Sachwerten vor gefährlichen Gasen und Gas-Luft-Gemischen. Sie besteht aus Gasdetektoren zur Erfassung der Gase, einer Steuereinheit zur Verarbeitung der Signale und einer Anzeige-/Alarmeinheit zur Zustandsanzeige.

1.1.13 Zweite Barriere: die das Brennstoffbehältersystem oder die Brennstoffzellenkomponenten umgebende Hülle, die so ausgelegt ist, dass sie im Falle einer Undichtigkeit einer Komponente (erste Barriere) das Austreten von Brennstoff in die umgebenden Bereiche verhindert.

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2. Flüssigerdgas (LNG)

1.2.1 Flüssigerdgas (LNG): Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde.

1.2.2 LNG-System: alle Teile des Fahrzeugs, die möglicherweise Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten, wie beispielsweise Motoren, Brennstofftanks und Bunkerleitungen.

1.2.3 LNG-Bunkersystem: die Vorrichtungen zum Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) an Bord (Bunkerstation und Bunkerleitungen).

1.2.4 Bunkerstation: der Bereich an Bord, an dem sich sämtliche für den Bunkervorgang notwendigen Geräte befinden, wie Schlauchanschlüsse, Ventile, Vermessungsinstrumente, Sicherheitsausrüstung, Überwachungsstation, Werkzeuge, etc.

1.2.5 LNG-Behältersystem: die Vorrichtungen zur Speicherung des Flüssigerdgas (LNG), einschließlich der Tankanschlüsse.

1.2.6 Gasversorgungssystem: die Vorrichtungen zur Versorgung aller Gasverbrauchseinrichtungen an Bord, einschließlich des Gasaufbereitungssystems, der Gaszuleitungen und -ventile.

1.2.7 Gasaufbereitungssystem: die Einheit, die zur Umwandlung des Flüssigerdgas (LNG) in Erdgas verwendet wird, ihr Zubehör sowie ihre Leitungen.

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1.2.8 Zweikraftstoffmotoren: Motoren, die entweder mit Flüssigerdgas (LNG) oder einem Brennstoff mit einem Flammpunkt von über 55 °C betrieben werden.

1.2.9 Systemkomponenten: sämtliche Komponenten der Installation, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können (Brennstofftanks, Leitungen, Ventile, Schläuche, Zylinder, Pumpen, Filter, Instrumente, etc.).

3. Brennstoffzellen

1.3.1 Brennstoffzellensystem: das System aus Brennstoffzellenkomponenten und weiteren Komponenten und Systemen, die zum Betrieb der Brennstoffzellen und zur Stromversorgung des Fahrzeugs erforderlich sind. Davon ausgenommen sind die Systeme für das Bunkern, die Lagerung und die Versorgung von Brennstoff.

1.3.2 Brennstoffzellenkomponenten: alle Komponenten eines Brennstoffzellensystems, die Brennstoff oder gefährliche Dämpfe enthalten können.

1.3.3 Brennstoffzellenraum: ein geschlossener Raum oder ein Gehäuse, in dem einige oder alle Brennstoffzellenkomponenten untergebracht sind.

1.3.4 Brennstoffzelle (BZ): ein Energiewandler, in dem durch Oxidation die chemische Energie des Brennstoffes direkt in elektrische und thermische Energie umgewandelt wird.

1.3.5 Reformer: eine Einrichtung, um gasförmige oder flüssige Primärbrennstoffe in Reformat für die Verwendung in Brennstoffzellen umzusetzen.

1.3.6 Primärbrennstoff: Brennstoff, der einem Brennstoffzellensystem zugeführt wird.

1.3.7 Brennstoff: ein Primärbrennstoff oder Reformat, das der Brennstoffzelle zur Energieumwandlung zugeführt wird.

1.3.8 Reformat: ein wasserstoffhaltiges Gas, welches im Reformer aus dem Primärbrennstoff erzeugt wird.

1.3.9 Pufferbehälter: eine Vorrichtung, die Teil des Brennstoffzellensystems ist und der vorübergehenden Aufnahme von Brennstoff zur Sicherstellung des stabilen Betriebs des Brennstoffzellensystems, insbesondere zum Ausgleichen des Brennstoffflusses zu einer Brennstoffzelle, dient.

Abschnitt 2
Brennstofflagerung

Kapitel 1
LNG

2.1.1 LNG-Behältersystem

2.1.1.1 Das LNG-Behältersystem ist von den Maschinenräumen und anderen Bereichen mit hoher Brandgefahr zu trennen.

2.1.1.2 Die LNG-Brennstofftanks sind so nah wie möglich an der Mittellängsachse des Schiffes auszurichten.

2.1.1.3 Der Abstand zwischen der Bordwand des Fahrzeugs und dem LNG-Brennstofftank darf 1,00 m nicht unterschreiten. Befinden sich LNG-Brennstofftanks:

  1. unter Deck, muss das Fahrzeug am Standort der LNG-Brennstofftanks über Wallgänge und einen Doppelboden verfügen. Die Breite der Wallgänge und die Höhe der Doppelböden darf 0,60 m nicht unterschreiten.
  2. auf dem offenen Deck, muss der Abstand zu den senkrechten Ebenen, die mit den Bordwänden des Fahrzeugs zusammenfallen, mindestens B/5 betragen.

2.1.1.4 Der LNG-Brennstofftank ist als ein unabhängiger Tank in Übereinstimmung mit den Europäischen Normen EN 13530 : 2002, EN 13458-2 : 2002 in Verbindung mit dynamischer Belastung oder dem IGC-Code (Tank Typ C) auszuführen. Die Untersuchungskommission kann andere gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates akzeptieren.

2.1.1.5 Tankanschlüsse sind über dem höchsten Flüssigkeitsspiegel in den Tanks anzubringen. Die Untersuchungskommission kann Anschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel akzeptieren.

2.1.1.6 Sind Tankanschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel der LNG-Brennstofftanks angebracht, müssen Auffangwannen unter den Tanks aufgestellt werden, die die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. die Kapazität der Auffangwanne muss für das möglicherweise bei einem Leitungsschaden austretende Volumen ausreichen;
  2. die Auffangwanne muss aus geeignetem Edelstahl gefertigt sein; und
  3. die Auffangwanne muss von dem Schiffskörper oder den Aufbauten des Decks ausreichend getrennt oder isoliert sein, damit der Schiffskörper oder die Aufbauten des Decks bei LNG-Leckagen nicht unzulässig auskühlen.

2.1.1.7 Das LNG-Behältersystem muss mit einer zweiten Barriere ausgestattet sein. Eine zweite Barriere ist nicht für LNG-Behältersysteme erforderlich, bei denen die Wahrscheinlichkeit für Schäden an der Struktur und Leckagen aus der ersten Barriere sehr gering ist und vernachlässigt werden kann.

2.1.1.8 Falls die zweite Barriere des LNG-Behältersystems Teil der Schiffskörperstruktur ist, kann es eine Trennwand des Tankraums sein, vorausgesetzt, die notwendigen Vorkehrungen gegen Leckagen des tiefkalten verflüssigten Brennstoffes sind ergriffen worden.

2.1.1.9 Der Ort und die Bauweise des LNG-Behältersystems und der sonstigen Ausrüstung auf dem offenen Deck müssen so gestaltet sein, dass für eine ausreichende Lüftung gesorgt ist. Eine Ansammlung von freigesetztem Erdgas muss vermieden werden.

2.1.1.10 Sofern Kondensation und Vereisung auf Grund von kalten Oberflächen der LNG-Brennstofftanks zu Problemen der Sicherheit oder der Funktion führen können, müssen geeignete Vermeidungs- oder Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

2.1.1.11 Jeder LNG-Brennstofftank ist mit mindestens zwei Überdruckventilen auszustatten, die einen Überdruck verhindern können, falls eines der Ventile wegen einer Fehlfunktion, Leckage oder Wartung geschlossen wird.

2.1.12 Wenn Freisetzungen von Brennstoff in das Vakuum eines vakuumisolierten LNG-Brennstofftanks nicht ausgeschlossen werden können, muss das Vakuum mit einem geeigneten Überdruckventil geschützt werden. Sofern LNG-Brennstofftanks in geschlossenen oder halboffenen Räumen aufgestellt sind, muss die Überdruckvorrichtung an ein Entlüftungssystem angeschlossen sein.

2.1.13 Die Austrittsöffnungen der Überdruckventile müssen mindestens 2,00 m über Deck in einem Abstand von mindestens 6,00 m zu den Wohnungen, Fahrgastbereichen und zu den Arbeitsplätzen, die sich außerhalb des Laderaums oder des Ladungsbereichs befinden, angebracht werden. Diese Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Ausrüstungen vorhanden sind, keine Arbeiten ausgeführt werden, dieser Bereich gekennzeichnet ist und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Decks ergriffen werden.

2.1.14 Eine sichere Entleerung der LNG-Brennstofftanks muss möglich sein, selbst wenn das LNG-System abgeschaltet ist.

2.1.15 Es muss möglich sein, LNG-Brennstofftanks einschließlich Gasleitungssystemen mit Spülgas zu reinigen und zu belüften. Es muss möglich sein, vor dem Belüften mit trockener Luft eine Inertisierung mit einem Inertgas (z.B. Stickstoff oder Argon) durchzuführen, um eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den LNG-Brennstofftanks und Gasleitungen auszuschließen.

2.1.16 Druck und Temperatur von LNG-Brennstofftanks müssen jederzeit innerhalb ihrer Auslegungsgrenzen gehalten werden.

2.1.17 Befindet sich das LNG-System außer Betrieb, muss es den Druck im LNG-Brennstofftank für einen Zeitraum von 15 Tagen unterhalb des maximalen Arbeitsdrucks des LNG-Brennstofftanks halten. Dabei wird davon ausgegangen, dass der LNG-Brennstofftank bis zur Befüllgrenze nach Nummer 2.1.8 befüllt war und das Fahrzeug stillliegt.

2.1.18 Die LNG-Brennstofftanks müssen mit dem Schiffskörper elektrisch verbunden werden.

2.1.2 LNG- und Erdgasleitungssysteme

2.1.2.1 LNG- und Erdgasleitungen durch andere Maschinenräume oder nicht explosionsgefährdete geschlossene Bereiche des Fahrzeugs müssen durch doppelwandige Leitungen oder belüftete Rohrleitungen eingehaust sein.

2.1.2.2 Leitungen für LNG und Erdgas müssen mindestens

  1. 1,00 m von der Seite des Fahrzeugs und
  2. 0,60 m vom Boden des Fahrzeugs

entfernt verlaufen.

2.1.2.3 Alle Leitungen und Komponenten, die bei vollständiger Befüllung mit LNG mit Ventilen vom LNG-System getrennt werden können, sind mit Überdruckventilen zu versehen.

2.1.2.4 Die Leitungen sind elektrisch mit dem Schiffskörper zu verbinden.

2.1.2.5 Niedrigtemperaturleitungen müssen soweit erforderlich von der benachbarten Schiffskörperstruktur thermisch isoliert werden. Es muss ein Schutz gegen unbeabsichtigte Berührung vorhanden sein.

2.1.2.6 Der Auslegungsdruck der Leitungen muss mindestens 150 % des maximalen Arbeitsdrucks betragen. Der maximale Arbeitsdruck der Leitungen innerhalb der Räume darf 1.000 kPa nicht übersteigen. Der Auslegungsdruck der äußeren Wandung oder der Rohrleitung von Gasleitungssystemen darf nicht geringer sein als der Auslegungsdruck der inneren Gasleitungen.

2.1.2.7 Gasleitungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen so weit wie nach praktischen Erwägungen möglich entfernt von den elektrischen Installationen und den Tanks mit entzündbarer Flüssigkeit angebracht werden.

2.1.3 Lenzsysteme

2.1.3.1 Lenzsysteme für Bereiche, in denen LNG oder Erdgas vorhanden sein kann,

  1. müssen unabhängig und getrennt von Lenzsystemen von Bereichen sein, in denen LNG und Erdgas nicht vorhanden sein können, und
  2. dürfen nicht zu Pumpen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen führen.

2.1.3.2 Wo für das LNG-Behältersystem keine zweite Barriere erforderlich ist, müssen geeignete Lenzeinrichtung für die Tankräume, die nicht mit den Maschinenräumen verbunden sind, vorhanden sein. Es müssen Mittel zur Erkennung von LNG-Leckagen vorhanden sein.

2.1.3.3 Wo das LNG-Behältersystem eine zweite Barriere erfordert, müssen geeignete Lenzeinrichtung für den Umgang mit LNG-Leckagen in den Räumen zwischen den Barrieren vorhanden sein. Es müssen Mittel zur Erkennung derartiger Leckagen vorhanden sein.

2.1.4 Auffangwannen

2.1.4.1 Geeignete Auffangwannen sind dort anzubringen, wo Leckagen Schäden am Schiffskörper verursachen könnten oder wo Bereiche vor den Folgen eines Überlaufens geschützt werden müssen.

2.1.5 Eingänge und andere Öffnungen

2.1.5.1 Eingänge und andere Öffnungen von nicht explosionsgefährdeten Bereichen in explosionsgefährdete Bereiche sind nur in dem Maße zulässig, in dem dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

2.1.5.2 Die Eingänge und Öffnungen zu einem nicht explosionsgefährdeten Bereich, die sich im Abstand von bis zu 6,00 m zum LNG-Behältersystem, dem Gasaufbereitungssystem oder dem Ausgang des Überdruckventils befinden, müssen mit einer geeigneten Luftschleuse versehen sein.

2.1.5.3 Bei Luftschleusen muss mechanisch Luft abgesaugt werden, und zwar bei Überdruck im Vergleich zu den angrenzenden explosionsgefährdeten Bereichen. Die Türen müssen selbstschließend sein.

2.1.5.4 Luftschleusen müssen so konzipiert sein, dass bei den kritischsten Ereignissen in explosionsgefährdeten Bereichen kein Gas in die durch die Luftschleuse getrennten nicht explosionsgefährdeten Bereiche freigesetzt werden kann. Die Ereignisse müssen in der Risikobewertung nach Artikel 30.04 evaluiert werden.

2.1.5.5 Luftschleusen müssen frei von Hindernissen sein, einen einfachen Durchgang ermöglichen und dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

2.1.5.6 Es muss ein optischer und akustischer Alarm für beide Seiten der Luftschleuse ausgelöst werden, falls mehr als eine Tür geöffnet wird oder falls Gas in der Schleuse auftritt.

2.1.6 Lüftungssysteme

2.1.6.1 ... Ventilatoren zur Belüftung von explosionsgefährdeten Bereichen müssen vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.

2.1.6.2 Elektromotoren für die Ventilatoren müssen dem erforderlichen Explosionsschutz an ihrem Aufstellort entsprechen.

2.1.6.3 Jeglicher Verlust der geforderten Lüftungskapazität muss einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle ... auslösen.

2.1.6.4 Jegliche für die Belüftung der explosionsgefährdeten Bereiche vorgesehenen Rohre müssen von denjenigen für die Belüftung der nicht explosionsgefährdeten Bereiche getrennt werden.

2.1.6.5 Die erforderlichen Belüftungssysteme bestehen aus mindestens zwei Ventilatoren mit unabhängiger Stromversorgung, jeder einzelne mit einer ausreichenden Kapazität, um eine Ansammlung von Gas zu vermeiden.

2.1.6.6 Luft für die Belüftung explosionsgefährdeter Bereiche muss aus nicht explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden.

2.1.6.7 Luft für die Belüftung nicht explosionsgefährdeter Bereiche muss aus nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die mindestens 1,50 m von den Trennwänden explosionsgefährdeter Bereiche entfernt sind, entnommen werden.

2.1.6.8 Wenn das Einlasslüftungsrohr durch einen explosionsgefährdeten Raum führt, muss das Rohr relativ zu diesem Raum unter Überdruck stehen. Ein Überdruck ist nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass Gase nicht in das Rohr gelangen können.

Wenn das Auslasslüftungsrohr aus einem explosionsgefährdeten Raum durch einen nicht explosionsgefährdeten Raum führt, muss das Rohr relativ zu diesem Raum unter Unterdruck stehen. Ein Unterdruck ist nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass Gase nicht in den Raum gelangen können.

2.1.6.9 Luftauslässe aus explosionsgefährdeten Bereichen müssen auf das offene Deck in Bereiche führen, die die gleiche oder niedrigere Gefahreneinstufung wie der belüftete Bereich aufweisen.

2.1.6.10 Luftauslässe von nicht explosionsgefährdeten Bereichen sind außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen anzubringen.

2.1.6.11 In geschlossenen Räumen müssen sich die Entlüftungsauslässe an der Decke dieser Räume befinden. Lufteinlässe sind am Boden vorzusehen.

2.1.7 LNG-Bunkersystem

2.1.7.1 Das LNG-Bunkersystem muss so ausgelegt sein, dass kein Gas während der Befüllung der LNG-Brennstofftanks in die Atmosphäre austreten kann.

2.1.7.2 Die Bunkerstation und alle für das Bunkern zu nutzenden Ventile müssen sich auf offenem Deck befinden, sodass für eine ausreichende natürliche Belüftung gesorgt ist.

2.1.7.3 Die Bunkerstation muss so positioniert sein, dass Schäden an der Gasleitung keine Schäden am LNG-Behältersystem des Fahrzeugs verursachen.

2.1.7.4 Geeignete Mittel zur Druckentlastung und Entfernung der Flüssigkeiten in den Pumpsaugleitungen und Bunkerleitungen müssen vorgesehen werden.

2.1.7.5 Die für das Bunkern von LNG eingesetzten Schläuche müssen

  1. mit LNG vereinbar und insbesondere für die LNG-Temperaturen geeignet sein; und
  2. mindestens für einen Berstdruck ausgelegt sein, der dem fünffachen Höchstdruck entspricht, dem die Schläuche während des Bunkerns ausgesetzt sind.

2.1.7.6 Die Schlauchanschlussstation muss so ausgelegt sein, dass sie normalen mechanischen Beanspruchungen während des Bunkerns standhält. Die Anschlüsse müssen vom Typ der trockenen Bunkerleitungsnottrennung und für die Sicherheit mit zusätzlichen trockenbrechenden Kupplungen ausgestattet sein.

2.1.7.7 Es muss möglich sein, das Hauptventil zum LNG-Bunkern während der Bunkervorgänge von einer sicheren Bedienungsstelle auf dem Fahrzeug aus zu bedienen.

2.1.7.8 Bunkerleitungen müssen inertisiert und entgast werden können.

2.1.7.9 Alle Komponenten des Bunkersystems müssen der Europäischen Norm EN 20519 : 2017 (5.3 bis 5.7) entsprechen.

2.1.8 Befüllgrenze für LNG-Brennstofftanks

2.1.8.1 Die Befüllung des LNG-Brennstofftanks darf die Befüllgrenze von 95 % bei der Referenztemperatur nicht überschreiten. Die Referenztemperatur entspricht der Temperatur, die mit dem Dampfdruck des Brennstoffes bei dem Öffnungsdruck der Überdruckventile korrespondiert.

2.1.8.2 Eine Füllkurve für die jeweiligen Temperaturen der LNG-Befüllung ist mit folgender Formel zu berechnen:

LL = FL ⋅ ρRL

In dieser Formel bedeuten:

LL = "loading limit", maximal zulässige Füllmenge des flüssigen Volumens, abhängig vom Volumen des LNG-Brennstofftanks, bis zu dem der Tank befüllt werden kann, in Prozent ausgedrückt,

FL = "filling limit", Befüllgrenze in Prozent, hier 95 %,

ρR = relative Dichte des Brennstoffes bei der Referenztemperatur, ...

ρL = relative Dichte des Brennstoffes bei der Befüllungstemperatur.

2.1.8.3 Bei Fahrzeugen, die aufgrund betrieblicher Vorgänge signifikanten Wellenhöhen oder signifikanten Bewegungen ausgesetzt sind, muss die Füllkurve auf der Grundlage der Risikobewertung nach Artikel 30.04 dementsprechend angepasst werden.

2.1.9 Gasversorgungssysteme

2.1.9.1 Gasversorgungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Folgen einer möglichen Freisetzung von Gas auf ein Mindestmaß reduziert werden und ein sicherer Zugang für den Betrieb und die Inspektion möglich ist.

2.1.9.2 Die Teile von Gasversorgungssystemen, die sich außerhalb von Maschinen- oder Brennstoffzellenräumen befinden, müssen so ausgelegt sein, dass ein Ausfall einer Barriere nicht zu einer Leckage aus dem System in die Umgebung führt und dort eine unmittelbare Gefahr für Personen an Bord, die Umwelt oder das Fahrzeug verursacht.

2.1.9.3 Einlässe und Auslässe für LNG-Brennstofftanks sind möglichst nahe am Tank mit Ventilen zu versehen.

2.1.9.4 Das Gasversorgungssystem für jeden Motor oder mehrere Motoren ist mit einem Hauptgasbrennstoffventil auszustatten. Die Ventile müssen so nah wie möglich am Gasaufbereitungssystem liegen, dürfen sich aber auf keinen Fall im Maschinenraum befinden.

Das Gasversorgungssystem für jeden Brennstoffzellenraum oder jede Zusammenfassung von Brennstoffzellenräumen ist mit einem Hauptgasbrennstoffventil auszustatten. Die Ventile müssen so nah wie möglich am Gasaufbereitungssystem liegen, dürfen sich aber auf keinen Fall im Brennstoffzellenraum befinden.

2.1.9.5 Bei einem Antriebs- und Hilfssystem mit einem Verbrennungsmotor muss das Hauptgasbrennstoffventil

  1. von inner- und außerhalb des Maschinenraums, und
  2. vom Steuerhaus aus

bedienbar sein.

2.1.9.6 Bei einem Antriebs- und Hilfssystem mit Brennstoffzellen muss in Analogie zu Artikel 8.05 Nummer 7 das Hauptgasbrennstoffventil

  1. von außen in unmittelbarer Nähe zum Brennstoffzellenraum,
  2. von innen bei Brennstoffzellenräumen nach Nummer (3.1.1.14.5) und
  3. vom Steuerhaus aus

bedienbar sein.

2.1.9.7 Jede Gasverbrauchseinrichtung erhält einen Satz an Doppelabsperr- und Ablassventilen, um eine sichere Isolierung des Brennstoffversorgungssystems zu gewährleisten. Die beiden Absperrventile gehören zum Typ der in Notsituationen schlagartig zu schließenden Ventilen (fail-to-close), wohingegen das Belüftungsventil schlagartig zu öffnen ist (fail-to-open).

2.1.9.8 Bei Mehrmotorenanlagen, bei denen ein getrenntes Hauptgasbrennstoffventil für jeden einzelnen Motor vorgesehen ist, und bei den einmotorigen Anlagen können die Hauptgasbrennstoffventile und die Doppelabsperr- und Ablassventile miteinander kombiniert werden.

Bei Anlagen mit mehreren Brennstoffzellenräumen, bei denen ein getrenntes Hauptgasbrennstoffventil bei jedem Brennstoffzellenraum und bei einer einzelnen Brennstoffzelle vorgesehen ist, können die Hauptgasbrennstoffventile und die Doppelabsperr- und Ablassventile miteinander kombiniert werden.

Ein Notabsperrventil der Doppelabsperr- und Ablassventile muss auch manuell zu bedienen sein.

2.1.10 Abschaltung der Gasversorgung

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2.1.10.1 Wenn die Gasversorgung vor dem Stoppen nicht auf Diesel umgestellt wird, müssen das Gasversorgungssystem bis hin zum Hauptgasbrennstoffventil und das Abgassystem gereinigt werden, damit das noch vorhandene Restgas entweichen kann.

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2.1.10.2 Im Falle eines normalen Abstoppens oder einer Notabschaltung (ESD) darf das Gasversorgungssystem nicht nach der Zündquelle ausgeschaltet werden.

2.1.10.3 Bei einem Antriebs- und Hilfssystem mit einem Verbrennungsmotor darf es nicht möglich sein, die Verbrennungszündquelle auszuschalten, ohne zuerst oder gleichzeitig die Gasversorgung für den entsprechenden Zylinder oder für den gesamten Motor zu schließen.

2.1.10.4 Bei einem Antriebs- und Hilfssystem mit Brennstoffzellen darf es nicht möglich sein, das Brennstoffzellensystem auszuschalten, ohne zuerst oder gleichzeitig die Gasversorgung zu schließen.

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2.1.11 Brandschutz

2.1.11.1 Allgemeines

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2.1.11.1.1 Zusätzlich zu Artikel 30.08 gelten die Bestimmungen von Nummer 2.1.11.

2.1.11.1.2 Für den Brandschutz gilt ein Raum oder eine Einhausung, in dem oder der sich das Gasaufbereitungssystem oder Teile davon befinden, als Maschinenraum....

2.1.11.2 Brandmeldeanlage

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2.1.11.2.1 Der alleinige Einsatz von Rauchmeldern ist nicht ausreichend für eine frühzeitige Branderkennung.

2.1.11.2.2 Die Brandmeldeanlage muss in der Lage sein, jeden Brandmelder und handbetätigten Brandmelder einzeln zu identifizieren.

2.1.11.2.3 Das Gassicherheitssystem muss die entsprechenden Teile der Gasversorgung nach Brandmeldung in Räumen, die Gasanlagen beherbergen, automatisch abschalten.

2.1.11.3 Brandschutz

2.1.11.3.1 Wohnungen, Fahrgastbereiche, Maschinenräume und Fluchtwege mit einem Abstand von weniger als 3,00 m zu LNG-Brennstofftanks und Bunkerstationen an Deck müssen mit Trennwänden von Typ A60 geschützt sein.

2.1.11.3.2 Die Trennwände von Räumen mit LNG-Brennstofftanks und die Rohre der Belüftung zu diesen Räumen unter dem Schottendeck müssen dem Typ A60 entsprechen. Wenn es sich jedoch um Räume handelt, die an Tanks, Hohlräume, Hilfsmaschinenräume mit geringem oder nicht vorhandenem Brandrisiko angrenzen oder neben Sanitärräumen oder ähnlichen Bereichen liegen, kann die Isolierung auf den Typ A0 reduziert werden.

2.1.11.4 Brandverhütung und Kühlung

2.1.11.4.1 Eine Sprühanlage muss zur Kühlung und zur Brandverhütung installiert werden, um die exponierten Teile von LNG-Brennstofftanks auf offenem Deck zu schützen.

2.1.11.4.2 Wenn die Sprühanlage Teil der Feuerlöschanlage nach Artikel 13.04 oder Artikel 13.05 ist, muss die Kapazität der Feuerlöschpumpe und der Arbeitsdruck für den gleichzeitigen Betrieb sowohl der geforderten Zahl an Hydranten und Schläuchen als auch für die Wassersprühanlage ausreichen. Die Verbindung zwischen der Wassersprühanlage und der in Artikel 13.04 und Artikel 13.05 genannten Feuerlöschanlage ist mittels eines gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventils vorzusehen.

2.1.11.4.3 Wenn Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 oder 13.05 an Bord eines Fahrzeuges, bei dem sich der LNG-Brennstofftank auf dem offenen Deck befindet, eingebaut sind, müssen Absperrhähne in den Feuerlöschanlagen eingebaut werden, um beschädigte Abschnitte der Feuerlöschanlagen absperren zu können. Die Absperrung eines Abschnitts der Feuerlöschanlagen darf nicht den dahinter liegenden Abschnitt vom Wasser abschneiden.

2.1.11.4.4 Die Sprühanlage muss auch Trennwände der Aufbauten abdecken, es sei denn, der Tank ist 3,00 m oder mehr von den Trennwänden entfernt.

2.1.11.4.5 Die Sprühanlage muss für alle oben aufgeführten Bereiche ausgelegt sein, mit einer Rate von 10 l/min/m2 für horizontale Oberflächen und 4 l/min/m2 für vertikale Oberflächen.

2.1.11.4.6 Es muss möglich sein, die Sprühanlage vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb zu setzen.

2.1.11.4.7 Die Düsen müssen so ausgelegt sein, dass sie eine effektive Wasserverteilung in dem gesamten zu schützenden Bereich gewährleisten.

2.1.11.5 Feuerlöscher

2.1.11.5.1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 13.03 müssen zwei zusätzliche tragbare Trockenpulver-Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 12 kg in der Nähe der Bunkerstation vorhanden sein. Sie müssen für die Brandklasse C geeignet sein.

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2.1.12 Tauchpumpenmotoren

2.1.12.1 Tauchpumpenmotoren und deren Versorgungskabel können in die LNG-Behältersysteme eingebaut werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bei niedrigen Füllständen gewarnt zu werden und die Motoren in einem derartigen Fall automatisch abzuschalten. Die automatische Notabschaltung kann durch Sensoren bei niedrigem Pumpenenddruck, niedrigem Motorstrom oder niedrigen Füllständen ausgelöst werden. Diese Notabschaltung muss einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Gasbetriebene Pumpenmotoren müssen während des Entgasens von der Stromversorgung getrennt werden können.

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2.1.13 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme

2.1.13.1 Allgemeines

2.1.13.1.1 Zusätzlich zu Artikel 30.10 gelten die Bestimmungen von Nummer 2.1.13.

2.1.13.1.2 Das Gasversorgungssystem muss mit einem eigenen Gaskontroll-, Gasüberwachungssystem sowie einem eigenen Gassicherheitssystem versehen sein. Bei sämtlichen Elementen dieser Systeme muss die Möglichkeit bestehen, eine Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.

2.1.13.1.3 Das Gassicherheitssystem muss das Gasversorgungssystem bei Ausfällen in den für die Sicherheit wichtigen Systemen und bei für ein manuelles Eingreifen zu schnell auftretenden Störungen automatisch abschalten.

...

2.1.13.2 Überwachung des LNG-Bunkersystems und des LNG-Behältersystems

2.1.13.2.1 Jeder LNG-Brennstofftank muss ausgestattet sein mit

  1. mindestens zwei Füllstandsanzeigern, die so vorzusehen sind, dass sie in einem betriebsbereiten Zustand gehalten werden können,
  2. einer Druckanzeige, die über den gesamten Bereich des Betriebsdrucks anzeigen können muss und bei der der maximale Arbeitsdruck des LNG-Brennstofftanks klar gekennzeichnet ist,
  3. einem Alarm für hohe Füllstände, der unabhängig von anderen Füllstandsanzeigern arbeitet und bei Aktivierung einen optischen und akustischen Alarm auslöst, und
  4. einem zusätzlichen Sensor, der unabhängig von dem Alarm für hohe Füllstände arbeitet und automatisch das Hauptventil zum LNG-Bunkern betätigt, das einerseits einen übermäßigen Flüssigkeitsdruck in der Bunkerleitung vermeidet und andererseits die Überfüllung des Tanks verhindert.

2.1.13.2.2 Jede Pumpendruckleitung und jeder Landanschluss für Flüssigkeiten und Gasdampf muss mindestens mit einer lokalen Druckanzeige ausgestattet sein. Die Anzeige in der Pumpendruckleitung muss zwischen der Pumpe und dem ersten Ventil angebracht werden. Der zulässige Höchstdruck oder Vakuumwert muss auf jeder Anzeige angegeben werden.

2.1.13.2.3 Es muss ein Hochdruckalarm am LNG-Behältersystem und an der Pumpe vorhanden sein. Falls ein Vakuumschutz erforderlich ist, muss ein Niederdruckalarm vorhanden sein.

2.1.13.2.4 Das Bunkern muss von einer sicheren und entfernt von der Bunkerstation liegenden Bedienungsstelle aus kontrolliert werden können. An dieser Bedienungsstelle werden der Druck und der Füllstand im LNG-Brennstofftank überwacht. An dieser Bedienungsstelle sind der Überfüllalarm, der Hoch- und Niederdruckalarm sowie die automatische Abschaltung anzuzeigen.

2.1.13.2.5 Wenn die Belüftung in den Rohren für die Bunkerleitungen stoppt, muss an der Bedienungsstelle ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst werden.

2.1.13.2.6 Wenn in den Rohren für die Bunkerleitungen ausgetretenes Gas festgestellt wird, muss an der Bedienungsstelle ein optischer und akustischer Alarm und eine Notabschaltung ausgelöst werden.

2.1.13.2.7 An Bord muss geeignete und ausreichend Schutzkleidung und -ausrüstung für die Bunkervorgänge gemäß dem Betriebshandbuch vorhanden sein.

2.1.13.3 Überwachung des Motorbetriebs

2.1.13.3.1 Im Steuerhaus und im Maschinenraum müssen Anzeigen installiert werden für

  1. den Betrieb des Motors bei ausschließlich gasbetriebenem Motor... oder
  2. den Betrieb und Betriebsmodus des Motors bei Zweikraftstoffmotoren.

2.1.13.4 Gaswarneinrichtungen

2.1.13.4.1 Gaswarnanlagen sind in Übereinstimmung mit einer anerkannten Norm wie beispielsweise der Europäischen Norm EN 60079-29-1 : 2020 auszulegen, zu installieren und zu testen.

2.1.13.4.2 Fest installierte Gasdetektoren müssen eingebaut werden in:

  1. Tankanschlussbereichen, einschließlich LNG-Brennstofftanks, Leitungsverbindungen und ersten Ventilen,
  2. Rohren um Gasleitungen,
  3. Maschinenräumen mit Gasleitungen, Gasbetriebsmitteln oder Gasverbrauchseinrichtungen,
  4. dem Raum mit dem Gasaufbereitungssystem,
  5. anderen geschlossenen Räumen, die Gasleitungen oder andere Gasbetriebsmittel ohne Rohre enthalten,
  6. anderen geschlossenen oder halboffenen Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können, einschließlich in den Räumen zwischen den Barrieren und den Tankräumen der unabhängigen LNG-Brennstofftanks, die nicht unter Typ C fallen,
  7. Luftschleusen... und
  8. Belüftungseinlässen zu den Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können.

2.1.13.4.3 Abweichend von Nummer 2.1.13.4.2 können fest installierte Sensoren, die Gas aufgrund eines Druckunterschieds aufspüren, in Räumen zwischen den Barrieren von doppelwandigen Leitungen verwendet werden.

2.1.13.4.4 Die Zahl und Redundanz der Gasdetektoren in jedem Raum muss nach Größe, Struktur und Belüftung des Raumes entschieden werden.

2.1.13.4.5 Fest installierte Gasdetektoren müssen dort installiert werden, wo sich Gas ansammeln kann, und in den Lüftungsauslässen dieser Räume.

2.1.13.4.6 Ein optischer und akustischer Alarm wird ausgelöst, bevor die Gaskonzentration auf 20 % der unteren Explosionsgrenze ansteigt. Das Gassicherheitssystem wird bei 40 % der unteren Explosionsgrenze aktiviert.

2.1.13.4.7 Optische und akustische Alarme der Gaswarnanlage müssen im Steuerhaus ausgelöst werden.

2.1.13.5 Sicherheitsfunktionen des Gasversorgungssystems

2.1.13.5.1 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund der Aktivierung eines automatischen Ventils abgeschaltet wird, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn der Grund für die Abschaltung ermittelt wurde und die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen an der Bedienungsstelle für die Absperrventile in den Gaszuleitungen gut sichtbar angebracht werden.

2.1.13.5.2 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund einer Gasleckage abgeschaltet wurde, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn das Leck ermittelt wurde und die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen im Maschinenraum gut sichtbar angebracht werden.

2.1.13.5.3 Das Gasversorgungssystem muss mittels einer Handabschaltung von den folgenden Orten (sofern vorhanden) aus ferngesteuert werden können:

  1. Steuerhaus,
  2. Bedienungsstelle der Bunkerstation, oder
  3. jede ständig besetzte Stelle.

Kapitel 2
Methanol

(ohne Inhalt)

Kapitel 3
Wasserstoff

(ohne Inhalt)

Abschnitt III
Energiewandler

Kapitel 1
Antriebs- oder Hilfssysteme mit Brennstoffzellen

3.1.1 Brennstoffzellenräume

3.1.1.1 Die Anforderungen dieses Kapitels gelten für Brennstoffzellenräume, die sich auf oder unter Deck befinden.

3.1.1.2 Brennstoffzellenräume dürfen ausschließlich für den Betrieb der Brennstoffzellensysteme erforderliche Komponenten beinhalten.

3.1.1.3 Die Brennstoffzellenkomponenten müssen von einer zweiten Barriere umschlossen sein. Die Hülle eines Brennstoffzellenraums kann als zweite Barriere dienen.

3.1.1.4 Brennstoffzellenräume müssen derart ausgeführt sein, dass die geometrische Form eine gute Luftzirkulation oder eine gute Verteilung des Inertgases gewährleistet, damit die Wahrscheinlichkeit des Einschlusses eines explosionsfähigen Gemischs minimiert ist.

3.1.1.5 In Brennstoffzellenräumen muss eine fest installierte, kontinuierlich messende Gasdetektionseinrichtung vorhanden sein.

3.1.1.6 Brennstoffzellenräume, in denen sich Brennstoffreformer befinden, müssen auch den Anforderungen für die jeweilige Brennstofflagerung nach Anlage 8 Abschnitt II entsprechen.

3.1.1.7 Im Rahmen der Risikobewertung nach Artikel 30.04 sind geeignete Brandschutzanforderungen für die Trennflächen von Brennstoffzellenräumen unter besonderer Berücksichtigung von Standort und Brandlast des jeweiligen Brennstoffzellenraums festzulegen.

3.1.1.8 Brennstoffzellenräume müssen sich mindestens

  1. 1,00 m oder B/5 von der Seite des Fahrzeugs, je nachdem, welcher Wert geringer ist, und
  2. 0,60 m vom Boden des Fahrzeugs

entfernt befinden.

Die Untersuchungskommission kann auf der Grundlage der Risikobewertung nach Artikel 30.04 geringere Abstände zulassen, sofern keine explosionsgefährdeten Bereiche vorhanden sind.

3.1.1.9 Für Brennstoffzellenräume muss eines der folgenden Konzepte umgesetzt werden:

  1. inertisierter Brennstoffzellenraum,
  2. explosionsgeschützter Brennstoffzellenraum oder
  3. belüfteter Brennstoffzellenraum.

3.1.1.10 Anforderungen für inertisierte Brennstoffzellenräume

3.1.1.10.1 Inertisierte Brennstoffzellenräume sind Brennstoffzellenräume, die durch Inertgas geschützt sind. Sie gelten als nicht explosionsgefährdete Bereiche.

3.1.1.10.2 Die Hülle des Brennstoffzellenraums, die als zweite Barriere fungiert, muss gasdicht sein. Der Auslegungsdruck der Hülle muss für die beabsichtigte Anwendung ausreichend sein.

3.1.1.10.3 Der Brennstoffzellenraum muss während des normalen Betriebs des Brennstoffzellensystems inertisiert sein.

3.1.1.10.4 Bei Feststellung eines Gasaustritts oder eines Verlusts der Inertisierung müssen

  1. die Brennstoffversorgung zum betreffenden Brennstoffzellenraum und
  2. die Brennstoffzellenkomponenten im betreffenden Brennstoffzellenraum automatisch abgeschaltet werden.

3.1.1.10.5 Die Gasdichtheit und die Unversehrtheit der zweiten Barriere sind durch geeignete Vorkehrungen ständig zu überwachen. Bei Feststellung eines Austritts von Inertgas in angrenzenden Räumen, in denen während des normalen Betriebs Personen anwesend sind, muss:

  1. in den betroffenen Räumen und
  2. im Steuerhaus oder an einer ständig besetzten Stelle ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst werden.

Bei mangelnder Gasdichtheit und oder mangelnder Unversehrtheit der zweiten Barriere muss die Brennstoffversorgung zum Brennstoffzellensystem automatisch abgeschaltet werden.

3.1.1.11 Anforderungen für explosionsgeschützte Brennstoffzellenräume

3.1.1.11.1 Explosionsgeschützte Brennstoffzellenräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche (Zone 1).

3.1.1.11.2 Nach Artikel 10.04 sind nur Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Einrichtung den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Normenreihe EN 60079 entspricht.

3.1.1.11.3 Die Funktion der zweiten Barriere ist durch eine mechanische Lüftung zu gewährleisten, die ständig einen Unterdruck gegenüber angrenzenden Räumen sicherstellt.

3.1.1.11.4 Das Belüftungssystem muss

  1. gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Brennstoffzellenraums mindestens 30-mal pro Stunde ausgetauscht werden kann, und
  2. unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen des Fahrzeugs sein.

3.1.1.11.5 Bei einem Gasaustritt, der zu einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) führt, muss im Steuerhaus oder an einer ständig besetzten Stelle ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst werden.

3.1.1.11.6 Bei einem Gasaustritt, der zu einer Konzentration von mehr als 40 % der unteren Explosionsgrenze führt, oder bei einem Ausfall der Belüftung müssen

  1. die Brennstoffversorgung zum betreffenden Brennstoffzellenraum und
  2. die Brennstoffzellenkomponenten im betreffenden Brennstoffzellenraum automatisch abgeschaltet werden.

3.1.1.12 Anforderungen für belüftete Brennstoffzellenräume

3.1.1.12.1 Die Einteilung möglicher explosionsgefährdeter Bereiche innerhalb belüfteter Brennstoffzellenräume ist nach Artikel 10.04 vorzunehmen.

3.1.1.12.2 Nach Artikel 10.04 sind für die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Einteilung nach Nummer 3.1.1.12.1 nur geeignete Einrichtungen zulässig. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Einrichtung den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Normenreihe EN 60079 entspricht.

3.1.1.12.3 Die Funktion der zweiten Barriere ist durch eine mechanische Lüftung zu gewährleisten, die ständig einen Unterdruck gegenüber angrenzenden Räumen sicherstellt.

3.1.1.12.4 Das Belüftungssystem muss

  1. gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Brennstoffzellenraums mit mindestens der bei der Berechnung für den explosionsgefährdeten Bereich nach Nummer 3.1.1.12.1 berücksichtigten Belüftungsrate ausgetauscht werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Verdünnung gemäß Artikel 10.04 Nummer 1 festgestellt wird, und
  2. unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen des Fahrzeugs sein.

3.1.1.12.5 Bei einem Gasaustritt, der zu einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) führt, muss im Steuerhaus oder an einer ständig besetzten Stelle ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst werden.

3.1.1.12.6 Bei einem Gasaustritt, der zu einer Konzentration von mehr als 40 % der unteren Explosionsgrenze führt, oder bei einem Ausfall der Belüftung müssen

  1. die Brennstoffversorgung zum betreffenden Brennstoffzellenraum und
  2. die Brennstoffzellenkomponenten im betreffenden Brennstoffzellenraum automatisch abgeschaltet werden.

3.1.1.13 Besondere Anforderungen oder Abweichungen für Brennstoffzellenräume auf Deck

3.1.1.13.1 Für Brennstoffzellenräume auf Deck kann die Untersuchungskommission eine Abweichung von Nummern 3.1.1.3 und 3.1.1.12.3 zulassen, sofern:

  1. der Brennstoffzellenraum sich auf einem offenen Deck befindet und keine direkt benachbarten Räume auf dem selben Deck vorhanden sind;
  2. der Brennstoffzellenraum natürlich belüftet ist, um sicherzustellen, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Brennstoffzellenraums gemäß Nummer 3.1.1.12.4 ausgetauscht wird;
  3. die Risikobewertung nach Artikel 30.04 keine Kontraindikation ermittelt hat.

3.1.1.14 Zutritt zu Brennstoffzellenräumen

3.1.1.14.1 Der Zutritt zu Brennstoffzellenräumen darf nur möglich sein, wenn die Brennstoffzellenkomponenten im Innern sicher abgeschaltet und vom Brennstoffversorgungssystem isoliert sind, keine Leckagen vorhanden sind und die Atmosphäre im Innern nachweislich gasfrei ist.

Alle für den sicheren Betrieb des Brennstoffzellensystems und das Entgasen des Brennstoffzellenraums erforderlichen Bedienorgane und Parameter müssen von außerhalb des Brennstoffzellenraums fernbetätigt bzw. fernüberwacht werden können.

3.1.1.14.2 Die Öffnungen des Brennstoffzellenraums müssen mit einer Verriegelung versehen sein, die den Betrieb des Brennstoffzellensystems bei geöffnetem Brennstoffzellenraum verhindert.

3.1.1.14.3 Türen von Brennstoffzellenräumen müssen auf der Außenseite mit einem Symbol gemäß Abbildung 1 in Anlage 4 ("Zutritt für Unbefugte verboten") sowie der Kennzeichnung für den Brennstoff gemäß Artikel 30.06 versehen sein.

3.1.1.14.4 Für das Betreten von inertisierten Brennstoffzellenräumen muss es möglich sein, die inertisierte Atmosphäre im Brennstoffzellenraum durch sicher atembare Luft zu ersetzen. Es muss außerhalb des Brennstoffzellenraums angezeigt werden, ob die Luft sicher atembar ist.

3.1.1.14.5 Die Untersuchungskommission kann Abweichungen von Nummer 3.1.1.14.1 zulassen, sofern

  1. die Öffnung des Brennstoffzellenraums unmittelbar auf ein freies Deck führt,
  2. die Öffnung des Brennstoffzellenraums mit einer Luftschleuse versehen ist oder
  3. der Brennstoffzellenraum als nicht explosionsgefährdeter Bereich nach Nummer 3.1.1.12.1 gilt.

3.1.1.14.6. Für eine sichere Wartung muss es möglich sein, die Brennstoffzellenkomponenten

  1. vom Brennstoffversorgungssystem zu isolieren und
  2. zu entleeren und zu reinigen, sodass sie frei von Brennstoff sind.

3.1.1.14.7 Brennstoffzellensysteme und ihre Komponenten müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können.

3.1.2 Brennstoffleitungssysteme in Brennstoffzellenräumen

3.1.2.1 Für die Zuleitung des Primärbrennstoffs verwendete Leitungen müssen den jeweiligen Anforderungen der Anlage 8 Abschnitt II entsprechen.

3.1.2.2 Brennstoffleitungen sind gegen Gefahren durch elektrostatische Ladungen zu sichern.

3.1.2.3 Der maximale Arbeitsdruck der Leitungen in Brennstoffzellenräumen darf 1000 kPa (Druckwert) nicht übersteigen. Die Untersuchungskommission kann auf der Grundlage der Risikobewertung nach Artikel 30.04 einen höheren Arbeitsdruck zulassen.

3.1.3 Reformer

3.1.3.1 Die Brennstoffmenge im Reformer ist auf das für den stabilen Dauerbetrieb benötigte Maß zu begrenzen. Eine Bevorratung von Brennstoff im Reformer ist nicht zulässig.

3.1.3.2 Reformer mit einem Auslegungsdruck von mehr als 50 kPa müssen den Anforderungen von Artikel 8.01 Nummer 2 genügen.

3.1.3.3 Ungewollte Ansammlungen von zündfähigen Gemischen in Brennersystemen und Oxidationseinheiten des Reformers müssen vermieden werden.

3.1.3.4 Ein automatisches Brennerkontrollsystem ist zu installieren, das einen sicheren Start, Betrieb und eine sichere Abschaltung des Brennersystems des Reformers gewährleistet.

3.1.3.5 Die vollständige Verbrennung der Gase im Brenner muss überwacht werden.

3.1.3.6 Oberflächen, die voraussichtlich hohe Temperaturen erreichen, sind mit einer Isolierung oder einem Schutz gegen Berührung zu versehen.

3.1.4 Pufferbehälter

3.1.4.1 Sofern Brennstoff-Pufferbehälter in Brennstoffzellensystemen vorhanden sind, dürfen nur prozessbedingte und vorübergehende Brennstoffreserven zur Verfügung stellen, aber nicht als ein zusätzlicher Brennstoffspeicher dienen.

3.1.4.2 Pufferbehälter müssen nahe den Brennstoffzellen angeordnet sein und den Anforderungen von Nummer 3.1.2 entsprechen.

3.1.5 Brennstoffzellensysteme

3.1.5.1 Brennstoffzellensystem müssen gemäß den zutreffenden Normen der Internationalen Normenreihe IEC 62282 oder gleichwertigen Normen gebaut und getestet sein.

3.1.5.2 Für Brennstoffzellensysteme verwendete Materialien müssen für die beabsichtigte Anwendung geeignet sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Materialien

  1. der Internationalen Norm IEC 62282-3-100 : 2019 oder
  2. einer von einem der Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannten Vorschrift oder Norm entsprechen.

3.1.6 Lüftungssysteme

3.1.6.1 Ventilatoren zur Belüftung von explosionsgefährdeten Bereichen müssen vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.

3.1.6.2 Elektromotoren für die Ventilatoren müssen dem erforderlichen Explosionsschutz an ihrem Aufstellort entsprechen.

3.1.6.3 Jeglicher Verlust der geforderten Lüftungskapazität muss einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle auslösen.

3.1.6.4 Zur Belüftung von explosionsgefährdeten Bereichen müssen zwei oder mehr Lüfter installiert werden, sodass bei Ausfall eines Lüfters noch 100 % der geforderten Lüftungskapazität gewährleistet ist. Auch bei einer Versorgung über die Notstromquelle muss es möglich sein, dass das Lüftungssystem 100 % der geforderten Lüftungskapazität bereitstellt.

3.1.6.5 Luft für die Belüftung muss aus nicht explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden.

3.1.6.6 Die Luftentnahme aus nicht explosionsgefährdeten Bereichen muss mindestens 1,50 m von den Trennwänden explosionsgefährdeter Bereiche entfernt erfolgen.

3.1.6.7 Wenn das Einlasslüftungsrohr durch einen explosionsgefährdeten Raum geführt wird, muss das Rohr relativ zu diesem Raum unter Überdruck stehen. Ein Überdruck ist nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass Gase nicht in das Rohr gelangen.

3.1.6.8 Luftauslässe aus explosionsgefährdeten Bereichen müssen auf das offene Deck in Bereiche führen, die die gleiche oder niedrigere Gefahreneinstufung wie der belüftete Raum aufweisen.

3.1.6.9 Luftauslässe von nicht explosionsgefährdeten Bereichen sind außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen anzubringen.

3.1.6.10 Die Lüftungsein- und -auslässe sind gemäß den Eigenschaften des verwendeten Brennstoffes an geeigneten Positionen vorzusehen.

3.1.7 Abgassysteme

3.1.7.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Systeme für die Abluft und Abgase von Brennstoffzellensystemen.

3.1.7.2 Abgassysteme von Brennstoffzellensystemen

  1. dürfen nicht mit Abgasleitungen anderer Systeme als Brennstoffzellensystemen verbunden werden, und
  2. müssen die Gase ins Freie leiten.

Abgasleitungen von Brennstoffzellensystemen können jedoch am Lüftungsauslass des Brennstoffzellenraums mit der Entlüftung des Brennstoffzellenraums kombiniert werden.

3.1.7.3 Abgassysteme müssen aus hinsichtlich Temperaturbegrenzung, Feuerbeständigkeit, Festigkeit und Kondensatbeständigkeit geeignetem Material gefertigt sein.

3.1.7.4 Das Eindringen von Abluft und Abgasen in Räume des Fahrzeugs muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein.

3.1.7.5 Die Auslässe von Abgassystemen müssen so konzipiert sein, dass sie keine unmittelbare Gefahr für Personen an Bord darstellen. Sie sind an geeigneten Positionen vorzusehen, unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Lüftungsein- und -auslässe.

3.1.7.6 Für Abgassysteme und ihre Auslässe ist eine Einteilung nach Artikel 10.04 vorzunehmen. Nur für den explosionsgefährdeten Bereich gemäß Einteilung geeignete Einrichtungen sind zulässig.

3.1.7.7 Abgassysteme sind so auszulegen, dass die Ansammlung von nicht oxidiertem gasförmigem Brennstoff so gering wie möglich gehalten wird.

3.1.7.8 Die Führung und Isolierung von Abgassystemen müssen die Ansammlung von Kondensat berücksichtigen.

3.1.7.9 Abgassysteme müssen eine sichere Kondensatabführung ermöglichen.

3.1.7.10 Werden Abgassysteme nicht vom Brennstoffzellenhersteller bereitgestellt, müssen sie den Vorgaben der Brennstoffzellenhersteller entsprechen.

3.1.8 Spülsystem

3.1.8.1 Bei Brennstoffzellensystemen, die für den sicheren Betrieb, insbesondere vor dem Start oder nach dem Abschalten des Brennstoffzellensystems, ein Spülen erfordern, ist ein geeignetes Spülsystem unter Einsatz eines vom Brennstoffzellenhersteller angegebenen Mediums zu verwenden.

3.1.9 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme

3.1.9.1 Zusätzlich zu Artikel 30.10 gelten die Bestimmungen von Nummer 3.1.9.

3.1.9.2 Jedes Brennstoffzellensystem muss mit einem eigenen Kontroll- und Überwachungssystem sowie einem eigenen Sicherheitssystem versehen sein. Das Sicherheitssystem muss von dem Kontroll- und Überwachungssystem unabhängig sein. Bei sämtlichen Elementen dieser Systeme muss die Möglichkeit bestehen, eine Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.

Software für programmierbare elektronische Systeme muss in Übereinstimmung mit einem akzeptablen Qualitätsmanagementsystems entwickelt werden, das alle Aktivitäten des Software-Lebenszyklus wie Entwurf, Entwicklung, Bereitstellung und Wartung berücksichtigt.

3.1.9.3 Sensoren für das Sicherheitssystem sind zunächst an das Sicherheitssystem anzuschließen, und bestimmte Informationen können auch an Kontroll- und Überwachungssysteme weitergeleitet werden. Alarmsensoren müssen direkt an das Überwachungssystem angeschlossen werden.

3.1.9.4 Das Brennstoffzellensystem muss von den folgenden Orten aus manuell abgeschaltet werden können:

  1. Steuerhaus,
  2. von außen in unmittelbarer Nähe zum Brennstoffzellenraum,
  3. jede ständig besetzte Stelle.

Das Sicherheitssystem muss manuell zurückgesetzt werden, bevor das Antriebs- oder Hilfssystem wieder in Gang gesetzt werden kann.

3.1.9.5 Chemische Reaktionen im Reformer und in den Brennstoffzellen müssen durch geeignete Einrichtungen wie Temperatur-, Druck- und Spannungskontrolle überwacht werden.

Kapitel 2
Antriebs- oder Hilfssysteme mit Verbrennungsmotoren, die LNG als Brennstoff nutzen

3.2.1 Allgemeines

3.2.1.1 Die Anforderungen von Anlage 8 Abschnitt II Nummern 2.1.2 bis 2.1.6, 2.1.9, 2.1.10, 2.1.11.1, 2.1.11.2, 2.1.13.1, 2.1.13.3, 2.1.13.4 und 2.1.13.5 gelten auch für Antriebs- oder Hilfssysteme mit Verbrennungsmotoren, die LNG als Brennstoff nutzen.

3.2.1.2 Für Maschinenräume muss eines der folgenden Konzepte umgesetzt werden:

  1. gassicherer Maschinenraum,
  2. explosionssicherer Maschinenraum oder
  3. ESD-geschützter Maschinenraum.

3.2.2 Anforderungen für gassichere Maschinenräume

3.2.2.1 Gassichere Maschinenräume müssen unter allen Bedingungen gassicher sein ("inherently gas safe"). Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer Gasleckage im Maschinenraum führen. Alle Gasleitungen in den Maschinenräumen müssen gasdicht abgeschirmt werden, z.B. durch doppelwandige Leitungen oder belüftete Rohrleitungen.

3.2.2.2 Bei Ausfall einer Barriere wird die Gaszuleitung zu dem betroffenen Teil des LNG-Systems automatisch abgesperrt.

3.2.2.3 Das Belüftungssystem von belüfteten Rohrleitungen muss

  1. gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb der belüfteten Rohrleitungen mindestens 30-mal pro Stunde ausgetauscht werden kann;
  2. so ausgerichtet sein, dass das Vorhandensein von Gas in dem Raum zwischen der inneren und der äußeren Leitung ständig erfasst wird; und
  3. unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein, insbesondere vom Belüftungssystem des Maschinenraums.

3.2.2.4 Ein gassicherer Maschinenraum gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich, es sei denn, die Risikobewertung nach Artikel 30.04 besagt etwas anderes.

3.2.3 Anforderungen für explosionssichere Maschinenräume

3.2.3.1 Vorrichtungen in explosionssicheren Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume unter normalen Bedingungen als gassicher gelten. Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum führen.

3.2.3.2 Bei Feststellung eines Gasaustritts oder Ausfall der Belüftung muss die Gaszuleitung zu dem betroffenen Teil des LNG-Systems automatisch abgesperrt werden.

3.2.3.3 Das Belüftungssystem muss

  1. über eine ausreichende Kapazität verfügen, um die Gaskonzentration unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum zu halten und zu gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30-mal pro Stunde ausgetauscht werden kann; und
  2. unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.

3.2.3.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums muss mindestens 15-mal pro Stunde ausgetauscht werden.

3.2.3.5 Explosionssichere Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die Ansammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss gewährleistet sein.

3.2.3.6 Ein explosionssicherer Maschinenraum gilt als Bereich der Zone 2, es sei denn, die Risikobewertung nach Artikel 30.04 besagt etwas anderes.

3.2.4 Anforderungen für ESD-geschützte Maschinenräume

3.2.4.1 Vorrichtungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume unter normalen Bedingungen als gassicher gelten können, aber unter gewissen außergewöhnlichen Umständen doch ein Gasgefahrenpotential bieten.

3.2.4.2 Bei außergewöhnlichen Umständen mit gefährlichen Gaskonzentrationen muss automatisch eine Notabschaltung (ESD) von unsicherer Ausrüstung (Zündquellen) und von Gasmaschinen erfolgen. Die Ausrüstung, die unter diesen Bedingungen genutzt wird, muss vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.

3.2.4.3 Das Belüftungssystem muss

  1. gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30-mal pro Stunde ausgetauscht werden kann,
  2. so ausgelegt sein, dass es den wahrscheinlich größten Austritt von Gas aufgrund eines technischen Fehlers beherrscht, und
  3. unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.

3.2.4.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums muss mindestens 15-mal pro Stunde ausgetauscht werden.

Wenn im Maschinenraum ein Gasaustritt festgestellt wird, muss der Luftaustausch automatisch auf 30-mal pro Stunde erhöht werden.

3.2.4.5 Wenn das Fahrzeug über mehr als einen Antriebsmotor verfügt, müssen diese Motoren in mindestens zwei getrennten Maschinenräumen aufgestellt sein. Diese Maschinenräume sollen keine gemeinsamen Trennflächen haben. Gemeinsame Trennflächen sind akzeptabel, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass nicht beide Räume infolge eines einzelnen Ausfalls beeinträchtigt werden.

3.2.4.6 Eine fest installierte Gaswarnanlage, die automatisch die Gasversorgung des betroffenen Maschinenraums absperrt und alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel abschaltet, muss eingebaut werden.

3.2.4.7 ESD-geschützte Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die Ansammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss gewährleistet sein.

3.2.4.8 Ein ESD-geschützter Maschinenraum gilt als Bereich der Zone 1, es sei denn, die Risikobewertung nach Artikel 30.04 besagt etwas anderes.

3.2.5 Abgassystem

3.2.5.1 Das Abgassystem ist so auszulegen, dass die Ansammlung von unverbranntem gasförmigem Brennstoff so gering wie möglich gehalten wird.

3.2.5.2 Motorkomponenten oder -systeme, die ein entzündliches Gas- und Luftgemisch enthalten können, müssen mit geeigneten Überdruckventilen versehen sein, es sei denn, sie sind hinsichtlich ihrer Festigkeit so ausgelegt, dass sie dem Überdruck aufgrund von entzündeten Gasaustritten im Worst-Case-Szenario widerstehen können.

3.2.5.3 Einrichtungen für die Überwachung und Feststellung eines nicht ordnungsgemäßen Betriebes der Zündanlage, einer mangelhaften Verbrennung oder von Zündaussetzern, die dazu führen können, dass unverbrannter gasförmiger Brennstoff während des Betriebes in das Abgassystem gelangt, müssen vorhanden sein.

3.2.5.4 Wenn ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Zündanlage, mangelhafte Verbrennung oder Zündaussetzer festgestellt werden, muss das Gasversorgungssystem automatisch abgeschaltet werden.

3.2.5.5 Die Abgasrohre der gasbetriebenen Motoren oder Zweikraftstoffmotoren dürfen nicht mit den Abgasleitungen anderer Motoren oder Systeme verbunden werden.

3.2.5.6 Bei einer Abschaltung des Gasversorgungssystems bei Zweikraftstoffmotoren muss der Motor in der Lage sein, ohne Unterbrechung auf den Dieselbetrieb umzustellen.

Kapitel 3
Antriebs- oder Hilfssysteme mit Verbrennungsmotoren, die Methanol als Brennstoff nutzen

(ohne Inhalt)

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Anweisungen für die Anwendung des Technischen Standards

Teil I
Allgemeines

ESI-I-1
Ausstellung des Binnenschiffszeugnisses

1. Allgemeines

1.1 Formulare

Zur Ausstellung des Binnenschiffszeugnisses dürfen nur die von der zuständigen Behörde zugelassenen Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden nur einseitig ausgefüllt.

Bei Neuausstellung eines Binnenschiffszeugnisses müssen alle Seiten 1 bis 13 ausgestellt werden, auch wenn auf einzelnen Blättern keine Eintragungen erfolgen.

1.2 Schrift

Das Binnenschiffszeugnis ist mit Schreibmaschine oder Drucker auszufüllen. Eintragungen in Druckschrift sollen nur im Einzelfall erfolgen. Die Schrift muss dokumentenecht sein. Als Schriftfarbe für alle Eintragungen ist nur schwarz oder blau zulässig. Streichungen von eingesetzten Angaben müssen in rot erfolgen.

2. Eintragungen

2.1 Streichungen der angegebenen Alternativen

Von den mit *) versehenen Angaben sind die nicht zutreffenden zu streichen.

2.2 Nummern ohne Eintragungen

Ist zu einer der Nummern 1 bis 48 keine Angabe notwendig oder möglich, so ist das Feld mit einem über die ganze Länge des Feldes laufenden waagerechten Strich zu füllen.

2.3 Beendigung der letzten Seite des Binnenschiffszeugnisses

Solange keine Ergänzungsblätter zur Seite 13 notwendig sind (siehe 3.2.3), wird auf Seite 13 unten der Satz "Fortsetzung auf Seite *)" gestrichen.

2.4 Änderungen

2.4.1 Erste Änderung von Hand auf einer Seite

Eine Seite kann nur einmal geändert werden, dabei sind jedoch mehrere Änderungen gleichzeitig möglich. Eine Angabe, die geändert werden muss, ist in rot zu streichen. Eine Alternative, die bislang gestrichen war (siehe 2.1), oder eine Nummer, die bislang keinen Eintrag hatte (siehe 2.3), ist mit einem roten Strich zu unterstreichen. Die neue Eintragung erfolgt nicht im geänderten Feld, sondern auf derselben Seite unter "Änderungen ...", die Zeile "Diese Seite wurde ersetzt" wird gestrichen.

2.4.2 Weitere Änderungen von Hand auf einer Seite

Für weitere Änderungen wird die Seite ausgetauscht und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld "Änderungen" wird die Zeile "Änderungen unter Nummer" gestrichen.

Die alte Seite wird aufbewahrt bei der Untersuchungskommission, die das Binnenschiffszeugnis ursprünglich ausgestellt hat.

2.4.3 Änderungen durch EDV

Bei Änderungen durch EDV wird die Seite ausgetauscht und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld "Änderungen" wird die Zeile "Änderungen unter Nummer" gestrichen.

Die alte Seite wird aufbewahrt bei der Untersuchungskommission, die das Binnenschiffszeugnis ursprünglich ausgestellt hat.

2.5 Überklebungen

Überklebungen von Eintragungen oder Einklebungen (z.B. mit weiteren Angaben zu einer Nummer) sind nicht zulässig.

3. Austausch und Ergänzung von Seiten

3.1 Austausch

Die erste Seite des Binnenschiffszeugnisses darf nicht ausgetauscht werden. Im Übrigen gilt für den Austausch von Seiten das Verfahren nach 2.4.2 oder 2.4.3.

3.2 Ergänzung

Sofern der Platz auf den Seiten 10, 12 oder 13 des Binnenschiffszeugnisses für weitere Eintragungen nicht mehr ausreicht, wird es durch Hinzufügung zusätzlicher Seiten ergänzt.

3.2.1 Verlängerung/Bestätigung der Gültigkeit

Wenn nach der sechsten Verlängerung auf Seite 10 eine weitere Verlängerung notwendig ist, wird unten auf Seite 10 der Vermerk "Fortsetzung auf Seite 10 a" geschrieben, ein Formblatt Seite 10 wird als "Seite 10 a" gekennzeichnet und nach Seite 10 eingefügt. In Nummer 49 oben auf Seite 10 a erfolgt der entsprechende Eintrag. Die Seite 10 a wird unten mit dem Vermerk "Fortsetzung auf Seite 11" gekennzeichnet.

3.2.2 Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage

Es wird analog 3.2.1 verfahren, die Seite 12 a wird hinter Seite 12 eingefügt.

3.2.3 Anhang zum Binnenschiffszeugnis

Auf Seite 13 wird unten der Satz "Ende des Binnenschiffszeugnisses" gestrichen, der gestrichene Satz "Fortsetzung auf Seite *)" unterstrichen und dahinter die Zahl "13 a" geschrieben. Diese Änderung wird gesiegelt, ein Formblatt Seite 13 wird als "Seite 13 a" gekennzeichnet und nach Seite 13 eingefügt. Für diese Seite 13 a gelten die Festlegungen in 2.2 sinngemäß.

Bei weiteren Anhängen (Seite 13 b, 13 c usw.) wird entsprechend verfahren.

4. Erklärung zu den Nummern im Einzelnen

Nummern mit selbsterklärenden Begriffen werden nachfolgend nicht erwähnt.

2Falls zutreffend, sind die Begriffe nach Artikel 1.01 einzusetzen. Andere Schiffstypen sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.
3.Bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses wird der Ausdruck "Amtliche Schiffsnummer" sowie die amtliche Schiffsnummer gestrichen und bei "Änderung(en) unter Nummer(n):" der Wortlaut "3. Einheitliche europäische Schiffsnummer" sowie die einheitliche europäische Schiffsnummer eingetragen.
10.Für die Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe für Fahrzeuge, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind
  1. Fahrzeuge, die die Anforderungen des Standards einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitels 32 vollständig erfüllen, und
  2. Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 32 sowie die gemäß Zone 4 zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,

ist unter dem Gedankenstrich "- auf den Wasserstraßen der EU der Zone(n)" einzutragen:

  1. Rhein oder
  2. Zone R.
Zur Erinnerung: Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat aufgrund von Artikel 1.04 und Anlage O der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) diese Unionszeugnisse als gleichwertig anerkannt. Damit berechtigen sie auch zur Fahrt auf dem schweizerischen Rheinabschnitt bis zur Mittleren Brücke.
12.Bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses wird der Ausdruck "Amtliche Schiffsnummer" gestrichen und bei "Änderung(en) unter Nummer(n):" der Wortlaut "12. einheitliche europäische Schiffsnummer" eingetragen.
15.Diese Nummer ist nur auszufüllen bei Schiffen, bei denen mindestens eine der Eignungen 1.1 oder 1.2 oder 3. in Nummer 14 nicht gestrichen ist, andernfalls ist die Tabelle insgesamt zu streichen.
15.1In der Tabelle ist/sind in der Spalte "Formationsskizze" die Nummer(n) der aufgeführten Formationen einzutragen, freie Zeilen sind zu streichen.

Weitere Formationen können eingezeichnet werden und erhalten die Bezeichnung 18, 19, 20 usw.

Wenn aus der Eignung zum Schieben im vorhergehenden Binnenschiffszeugnis nicht ersichtlich ist, welche Formationen zulässig sind, kann der Vermerk aus dem vorhergehenden Schiffsattest in Nummer 52 übertragen werden. In die 1. Zeile "Zugelassene Formation" ist einzutragen: "Siehe Nummer 52".

15.2Kupplungen

Hier wird nur die Kupplung zwischen dem schiebenden Fahrzeug und dem geschobenen Teil des Verbandes eingetragen.

17.-20.Angaben gemäß Eichschein, 17.-19. auf zwei Dezimalstellen, 20. ohne Dezimalstelle. Länge über alles und Breite über alles geben die größten Abmaße des Fahrzeugs einschließlich aller festen vor- und überstehenden Teile an; Länge L und Breite B geben die größten Abmessungen des Schiffskörpers an (siehe auch Artikel 1.01 - Begriffsbestimmungen).
21.Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind: Tragfähigkeit in t gemäß Eichschein für den größten zugelassenen Tiefgang nach Nr. 19.

Bei übrigen Fahrzeugen: Verdrängung in m3 . Falls kein Eichschein vorhanden ist, ist die Verdrängung aus dem Produkt des Völligkeitsgrades der Verdrängung mit der Länge LWL, der Breite BWL und dem mittleren Tiefgang bei maximaler Eintauchung zu ermitteln.

23.Anzahl der vorhandenen Schlafplätze für Fahrgäste.
24.Nur die wasserdichten Querschotte, die von Bordwand zu Bordwand gehen, werden berücksichtigt.
26.Falls zutreffend, sind folgende Begriffe einzusetzen:
  • handbediente Lukendeckel;
  • handbediente Roll-Luken;
  • handbediente Lukenwagen;
  • mechanisch bediente Lukenwagen;
  • mechanisch bediente Luken.

Andere Arten von Lukendächern sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.

Haben nicht alle Laderäume ein Lukendach, sind diese Räume anzugeben, evtl. in Nummer 52.

28.Angabe ohne Dezimalstelle.
30., 31. und 33.Als Winde zählt jedes Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben Gehäuses bedienten Anker oder Schleppdrahtseile.
34.Unter "Andere Anlagen" sind solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden (z.B. Ruderpropeller-, Zykloidalpropeller-, Strahlanlagen).

Hier werden auch elektrische Hilfsantriebe zum Handantrieb eingetragen.

Bei der Bugsteueranlage wird unter "fernbedient" ausschließlich eine Fernsteuerung vom Steuerstand aus dem Steuerhaus verstanden.

35.Es sind nur die Sollwerte nach Artikel 8.08 Nummer 2 und 3, Artikel 19.01 Nr. 1 Buchstabe c und Artikel 19.08 Nr. 5 einzutragen. Bei Fahrzeugen mit Kiellegung bis zum 1.4.1976 wird die erste Rubrik nur ausgefüllt bei Ersatz der Lenzpumpen sowie bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015. Bei Fahrzeugen, deren Kiel bis zum 31.12.1984 gelegt worden ist und die ausschließlich außerhalb der Zone R fahren, kann die Rubrik nicht ausgefüllt werden.
36.Zur Klarstellung kann eine Skizze notwendig sein.
37.Es sind nur die Sollmassen nach Artikel 13.01 Nummer 1 bis 4 ohne Verminderung anzugeben.
38.Es sind nur die Mindestlängen nach Artikel 13.01 Nummer 10 und die Mindestbruchkräfte nach Artikel 13.01 Nummer 11 anzugeben.

Bei unterschiedlich schweren Bugankern werden unter "Bruchkraft je Kette" beide Werte eingetragen.

39., 40.Es sind nur die Mindestlängen und -bruchkräfte nach Artikel 13.02 Nummer 3 anzugeben.
42.Die Untersuchungskommission kann die Liste der erforderlichen Ausrüstungsteile ergänzen; es muss sich aber um Gegenstände handeln, die für das entsprechende Fahrzeug oder sein Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind. Die Ergänzung erfolgt in Nummer 52.

Linke Spalte, 3. bis 5. Zeile: Bei Fahrgastschiffen wird die erste Anführung und bei den übrigen Fahrzeugen die zweite Anführung gestrichen. Die Länge des Landsteges wird eingetragen, wenn die SUK eine kleinere als die in Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d oder Artikel 19.06 Nummer 12 vorgeschriebene Länge zugelassen hat.

Linke Spalte, 7. Zeile: Hier wird die Anzahl der vorgeschriebenen Verbandkästen entsprechend Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f und Artikel 19.08 Nummer 9 eingetragen.

Linke Spalte, 11. Zeile: Hier wird die Anzahl der vorgeschriebenen feuerbeständigen Behälter entsprechend Artikel 13.02 Nummer 2 eingetragen.

43.Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften z.B. ADN-Verordnung, gefordert sind, werden hier nicht erfasst.
44.3. Zeile: Die Anführung "nach Artikel 13.08 Nummer 2" wird bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses vor dem 1.1.2025 (Kapitel 33) gestrichen, sofern nicht schon Rettungswesten nach diesem Standard an Bord sind.

4. Zeile: Die Anführung "mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß" wird gestrichen bei Neubauten, bei neu an Bord genommenen Beibooten sowie bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015. Die Anführung "nach EN 1914 : 2016" wird bei Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses oder vor dem 1.1.2030 (Kapitel 33) gestrichen, sofern nicht schon ein Beiboot nach dieser Norm an Bord ist. Wenn die Übereinstimmung mit der Norm EN 1914:1997 bestätigt ist, kann die Erwähnung des Jahres "2016" bei einer Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses vor dem 1.9.2036 gestrichen werden.

46.In der Regel kann ein 24-h-Betrieb nicht eingeführt werden, wenn Schlafplätze fehlen oder der Geräuschpegel zu hoch ist.
50.Der Sachverständige unterschreibt nur, wenn er auch die Seite 11 ausgefüllt hat.
52.Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen, Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern oder ähnliches eingetragen.

5. Übergangsbestimmungen für bestehende Unionszeugnisse für Binnenschiffe

5.1 Bestehende Gemeinschaftszeugnisse

In die bestehenden Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe werden Verlängerungen abgesehen von einer einmaligen Verlängerung um sechs Monate nicht mehr eingetragen.

5.2 Austausch bei einer Nachuntersuchung

Bei einer Nachuntersuchung eines Fahrzeugs, das noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Teil 1 besitzt, ist ein solches auszustellen.

ESI-I-2
Sachverständige und Sachkundige

(Artikel 1.01 Nummer 10.3 und 10.4)

Sachverständige

Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder aufgrund der Komplexität der Systeme oder aufgrund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen bzw. Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen gehören

Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge

Eine Person, die von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines Mitgliedsstaates ernannt ist, auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet historischer Fahrzeuge hat und mit den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik auch aus der Zeit historischer Fahrzeuge vertraut ist.

Sachkundige

Sachkundigen obliegen z.B. laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören

Terminologie

DeutschEnglischFranzösischNiederländisch
Sachverständigerexpertexperterkend deskundige
Sachkundigercompetent personspécialistedeskundige
Fachfirmacompetent firmsociété spécialiséedeskundig bedrijf

Prüfungen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer. Diese Tabelle dient lediglich der Information.

VorschriftGegenstandPrüfung spätestensPrüfer
Artikel 6.03 Nr. 5Hydraulikzylinder, -pumpen und -motorenNach 8 JahrenFachfirma
Artikel 6.09 Nr. 3Motorisch betriebene SteuereinrichtungenNach 3 JahrenSachkundiger
Artikel 7.12 Nr. 11In der Höhe verstellbare Steuerhäuser und die dazugehörigen AusrüstungenNach einem JahrSachkundiger
Artikel 7.12 Nr. 12In der Höhe verstellbare Steuerhäuser und die dazugehörigen AusrüstungenNach 5 JahrenSachverständiger
Artikel 8.01 Nr. 2DruckbehälterNach 5 JahrenSachverständiger
Artkel 10.11 Nr. 17Lithium-Ionen-Akkumulatoren und BrandschutzSachverständiger
Artkel 11.08 Nr. 2Elektrischer Schiffsantriebbei jeder wiederkehrenden UntersuchungSachverständiger
Artikel 13.03 Nr. 5FeuerlöscherNach 2 JahrenSachkundiger
Artikel 13.04 Nr. 6 Buchstabe a bis cFest installierte FeuerlöschanlagenSachverständiger
Artikel 13.04 Nr. 6 Buchstabe dFest installierte FeuerlöschanlagenNach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger einer Fachfirma
Artikel 13.05 Nr. 9 Buchstabe b, aa bis ccFest installierte FeuerlöschanlagenSachverständiger
Artikel 13.05 Nr. 9 Buchstabe b, ddFest installierte FeuerlöschanlagenNach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger einer Fachfirma
Artikel 13.07 Nr. 3Aufblasbare BeibooteNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 13.08 Nr. 3RettungswestenNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 14.12 Nr. 6KraneNach 10 JahrenSachverständiger
Artikel 14.12 Nr. 7KraneNach 1 JahrSachkundiger
Artikel 17.13FlüssiggasanlagenNach 3 JahrenSachverständiger
Artikel 19.09 Nr. 9RettungsmittelNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 19.10 Nr. 9Isolationswiderstand, ErdungVor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Binnenschiffszeugnisses
Anweisung ESI-II-12, Abschnitt 3.1 Buchstabe a, bBrandmeldeanlageSachverständiger
Anweisung ESI-II-12, Abschnitt 3.1 Buchstabe cBrandmeldeanlageNach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger einer Fachfirma
Anweisung ESI-III-4, Abschnitt 8.1 Buchstabe a, bSicherheitsleitsystemeSachverständiger
Anweisung ESI-III-4, Abschnitt 8.1 Buchstabe cSicherheitsleitsystemeNach 5 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Anweisung ESI-III-5GaswarneinrichtungenNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen FristSachverständiger oder Sachkundiger

Teil II
Vorschriften für Bau, Einrichtung und Ausrüstung

ESI-II-1
Mindestdicke der Außenhaut auf Schleppkähnen

(Artikel 3.02 Nummer 1)

Bei wiederkehrenden Untersuchungen nach Artikel 2.09 von Schleppkähnen, die ausschließlich geschleppt werden, kann die Untersuchungskommission geringfügige Abweichungen von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b in Bezug auf die Mindestdicke der Außenhautbeplattung zulassen. Die Abweichung darf höchstens 10 % betragen und die Mindestdicke der Außenhaut darf 3 mm nicht unterschreiten.

Die Abweichungen müssen in das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.

Unter Punkt 14 des Binnenschiffszeugnisses darf nur die Eignung Nummer 6.2 "Geschleppt werden als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb" zutreffen.

Die Eignungen Nummer 1 bis 5.3 und 6.1 sind zu streichen.

ESI-II-2
Anbringung von Doppelplatten auf die Außenhaut

(Artikel 3.02 Nummer 1 und Artikel 19.02 Nummer 1 Buchstabe d)

1. Zweck der Anweisung

Diese Anweisung wurde erarbeitet, um für die Vorschriften im Rahmen der Erhaltung der Festigkeit des Schiffskörpers (Artikel 3.02 Nummer 1) und beim Austauschen und Reparieren der Außenhautbeplattung (Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe c letzter Satz und Artikel 19.02 Nummer 1 Buchstabe d Klarheit zu schaffen. Diese Anweisung ist für die Anbringung von neuen Doppelplatten anzuwenden.

2. Grundsätze

Es gibt zwei verschiedene Arten von Doppelplatten:

  1. Doppelplatten, die beim Neu- oder Umbau nach den Regeln der Schiffbautechnik angebracht werden,
  2. Doppelplatten, die den Verschleiß oder das Erneuern der Außenhautbeplattung hinauszögern sollen. Allgemein gilt, dass solche Platten vermieden bzw. nur in bestimmten Sonderfällen angebracht werden sollten.

3. Doppelplatten beim Neu- und Umbau

3.1 Beim Neubau angebrachte Doppelplatten

Beim Neubau angebrachte Doppelplatten werden hauptsächlich an den folgenden Stellen angebracht:

  1. Verstärkungsplatten rund um Öffnungen und Übergänge auf der Außenhaut und an Deck (Mannlöcher, Übergänge von Rohren, Speigatten usw.),
  2. Platten an Ecken von großen Luken,
  3. Längslaufende Plattenbänder auf Höhe des Scherganges,
  4. Plattenbänder, um vor Verschleiß aufgrund von Abrieb der Außenhautbleche zu schützen (an Heck und Bug und eventuell auch auf der Kimmbeplattung und der Bordwand auf bestimmtem Abstand zum Boden),
  5. Verstärkungsplatten an bestimmten Stellen der Struktur unter spezieller Ausrüstung (z.B. unter Ankerwinden, Pumpen, Masten, Kränen, Winden, Ankern usw.).

3.2 Bei einem Umbau angebrachte Doppelplatten

Wenn Doppelplatten im Rahmen eines Umbaus angebracht werden, dürfen sie lediglich auf Platten angebracht werden, die nach dem Umbau noch nicht die berechnete Mindestdicke erreicht haben und eine Verschleißreserve von noch mindestens 0,7 mm aufweisen. Ist dies nicht gegeben, müssen die Platten, die die Doppelplatten halten sollen, vorab erneuert werden.

Insbesondere müssen sich Plattenbänder, die bei einer Verlängerung zur Verstärkung des Längsträgers des Schiffes angebracht werden, ohne eine auf Berechnungsunterlagen gestützte Begründung mindestens auf die Länge des Ladungsbereichs erstrecken.

4. Doppelplatten, die den Verschleiß oder das Erneuern der Außenhautbeplattung hinauszögern sollen

4.1 Zugelassene Stellen für die Anbringung

Doppelplatten können an folgenden Stellen angebracht werden:

  1. an einer beschädigten Stelle (provisorische Reparatur - Gültigkeit entsprechend Attest),
  2. an Stellen mit starkem, möglicherweise Löcher verursachendem, aber lokal sehr begrenztem Korrosionsbefall (Pitting), der die Strukturfestigkeit nicht beeinflusst (im Allgemeinen unter einem Maschinenraum oder dem Bereich der Wasserlinie), mit Ausnahme des Bodens und der Kimmbeplattung im Ladungsbereich,
  3. an Stellen, die Abrieb ausgesetzt sind, um den Verschleiß der bereits bestehenden Platten aufzuhalten (Anbringung nur auf Platten, die noch nicht die Mindestdicke erreicht haben),
  4. auf der Kimmbeplattung, wo die Doppelbeplattung möglichst auf mindestens 70 % der Schiffslänge fortgesetzt wird. Andernfalls haben die Doppelplatten eine Mindestlänge und einen Zwischenabstand von mindestens (2,5 + L/40) m oder erstrecken sich mindestens über eine Länge, die dem dreifachen Spantabstand entspricht bei Schiffen unter 45 m. Sie müssen sich auf beiden Seiten der betroffenen Stelle mindestens über eine Länge, die dem zweifachen Spantabstand entspricht, erstrecken,
  5. auf Nietnähten um Wasserfestigkeit zu gewährleisten,
  6. auf dem Vorder- und Hinterschiff außerhalb des Ladungsbereichs.

4.2 Für die Anbringung nicht zugelassene Stellen

An folgenden Stellen dürfen Doppelplatten jedoch nicht angebracht werden:

  1. auf Platten, deren Dicke den zulässigen Mindestwert unterschreitet,
  2. auf Korrosionslöchern in der Außenhaut,
  3. auf großen Flächen im Ladungsbereich,
  4. zur Abdeckung überlappender Querschweißnähte,
  5. auf dem Boden zwischen dem vorderen Schott des vorderen Laderaums und dem hinteren Schott des hinteren Laderaums,
  6. im Ladungsbereich von Tankmotorschiffen, Tankschubleichtern und Tankschleppkähnen zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß dem ADN,
  7. bei Tanks, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, außer in Verschleißzonen,
  8. auf Platten oder Nähten, die durch Knickung verformt sind oder Ermüdungserscheinungen aufweisen,
  9. auf vorhandenen Doppelplatten.

5. Anbringung von Doppelplatten

  1. Doppelplatten müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik angebracht und geschweißt werden.
  2. Verschleißbleche haben eine Breite von 200 bis 300 mm.
  3. Verstärkungsbleche für den Längsträger dürfen nicht breiter sein als 600 mm.
  4. Die Dicke der Doppelplatten muss zwischen 1 und 1,5 Mal der Dicke der Platte betragen, auf der sie angebracht werden.
  5. Doppelplatten, die den Verschleiß oder das Erneuern der Außenhautbeplattung verzögern sollen, müssen ausgetauscht werden, wenn ihre Dicke 3 mm unterschreitet.

Wenn Doppelplatten angebracht wurden, so ist dies im Bericht über die Messung der Außenhautdicke zu vermerken. Wird das Attest erneuert, müssen diese Stellen besonders gründlich untersucht werden, um festzustellen, ob sie in diesem Zustand belassen werden können.

ESI-II-3
Mindestgeschwindigkeit bei Vorausfahrt, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften

(Artikel 5.06, 5.07 und 5.08 i.V.m. Artikel 5.02 Nr. 1, 5.03 Nummer 1, 5.04, 21.06)

1. Mindestgeschwindigkeit nach Artikel 5.06

Die Geschwindigkeit gegen Wasser ist ausreichend im Sinne des Artikels 5.06 Nummer 1, wenn sie mindestens 13 km/h beträgt. Dabei müssen, wie bei der Feststellung der Stoppeigenschaften:

  1. die Bedingungen für die Flottwassertiefe nach 2.1 eingehalten werden
  2. Messung, Protokollierung, Aufzeichnung und Auswertung der Versuchsdaten nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

2. Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften nach Artikel 5.07 und 5.08

2.1 Schiffe und Verbände können rechtzeitig Bug zu Tal anhalten im Sinne des Artikel 5.07 Nummer 1, wenn das Anhalten Bug zu Tal gegen Grund bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser, einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m, nachgewiesen wird. Dabei sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

  1. In strömenden Gewässern (bei Strömungsgeschwindigkeit 1,5 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens:

    550 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    oder

    480 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    erreicht werden. Das Stoppmanöver endet bei Stillstand gegen Land.

  2. In stillen Gewässern (Strömungsgeschwindigkeit kleiner als 0,2 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens:

    350 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    oder

    305 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    erreicht werden. Außerdem sind in stillen Gewässern zusätzlich die Rückwärtsfahreigenschaften durch einen Rückwärtsfahrversuch nachzuweisen. Dabei muss bei Rückwärtsfahrt eine Geschwindigkeit von mindestens 6,5 km/h erreicht werden.

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten nach a) oder b) sind nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren durchzuführen.

Während des gesamten Versuchs muss das Schiff oder der Verband ausreichend manövrierfähig bleiben.

2.2 Der Beladungszustand beim Versuch soll nach Artikel 5.04 möglichst 70 - 100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Dieser Beladungszustand ist gemäß Anlage 2 zu bewerten. Hat das Schiff oder der Verband beim Versuch eine geringere Beladung als 70 %, ist die zugelassene Verdrängung für die Talfahrt entsprechend der vorhandenen Beladung festzulegen, sofern die Grenzwerte gemäß 2.1 eingehalten werden.

2.3 Entsprechen beim Versuch die tatsächlichen Werte der Anfangsgeschwindigkeit und der Strömungsgeschwindigkeit nicht den in Nummer 2.1 festgelegten Voraussetzungen, sind die erhaltenen Ergebnisse nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zu bewerten.

Die Abweichung von der vorgegebenen Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h darf höchstens ± 1 km/h betragen, im strömenden Wasser muss die Strömungsgeschwindigkeit zwischen 1,3 und 2,2 m/s betragen, andernfalls sind die Versuche zu wiederholen.

2.4 Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung oder die sich daraus ergebende größte Beladung oder der maximale eingetauchte Querschnitt der Schiffe und Verbände ist auf der Grundlage der Versuche festzulegen und in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

.

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten beim StoppmanöverAnlage 1
(zu Anweisung ESI-II-3)

1. Stoppmanöver

Die in Kapitel 5 bezeichneten Schiffe und Verbände müssen auf einer Probefahrtstrecke in strömenden oder stillen Gewässern ein Stoppmanöver durchführen um nachzuweisen, dass sie mit Hilfe ihrer Antriebsanlage ohne Benutzung von Ankern Bug zu Tal anhalten können. Das Stoppmanöver ist grundsätzlich nach dem in Bild 1 dargestellten Ablauf durchzuführen. Es beginnt bei der Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit - die möglichst genau 13 km/h gegenüber Wasser betragen soll - mit dem Umsteuern von "voraus" auf "rückwärts" (Punkt A beim Kommando "Stopp") und endet beim Erreichen des Stillstandes gegen Land (Punkt E : v = 0 gegen Land oder Punkt D = Punkt E : v = 0 gegen Wasser und gegen Land bei Stoppmanövern in stillen Gewässern).

Bei Stoppmanövern in strömenden Gewässern müssen auch Standort und Zeitpunkt des Erreichens von Stillstand gegen Wasser (Schiff bewegt sich mit Strömungsgeschwindigkeit Punkt D : v = 0 gegen Wasser) festgehalten werden.

Die Messwerte sind in einem Messprotokoll entsprechend der Darstellung in Tabelle 1 zu vermerken. Vor der Durchführung des Stoppmanövers sind die geforderten feststehenden Angaben im Kopf des Messprotokolls aufzunehmen.

Die mittlere Strömungsgeschwindigkeit (vSTR) des Gewässers im Bereich des Fahrwassers ist - soweit bekannt - in Abhängigkeit des Pegelstandes oder durch Messung der Bewegung eines Schwimmkörpers festzustellen und im Messprotokoll zu vermerken.

Grundsätzlich ist auch die Verwendung von geeichten Messflügeln zur Erfassung der Schiffsgeschwindigkeit gegen Wasser während des Stoppmanövers zulässig, wenn damit der Bewegungsablauf und die Messdaten im zuvor beschriebenen Sinne erfasst werden können.

2. Aufnahme der Messwerte und Protokollierung (Tabelle 1 )

Zunächst ist die Anfangsgeschwindigkeit gegen Wasser für das Stoppmanöver festzustellen. Dies kann durch Messung der Zeitintervalle zwischen jeweils zwei Landmarken erfolgen. In strömenden Gewässern ist dabei deren mittlere Strömungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

Das Stoppmanöver beginnt mit dem Kommando "Stopp" A beim Passieren einer Landmarke. Das Passieren der Landmarke ist senkrecht zur Längsachse des Schiffes festzustellen und zu protokollieren. Das Passieren aller weiteren Landmarken während des Stoppmanövers ist auf gleiche Weise festzustellen und die jeweilige Landmarke (z.B. Kilometrierung) und der Zeitpunkt des Passierens im Messprotokoll (Tabelle 1) festzuhalten. Die Aufnahme der Messwerte soll möglichst im Abstand von 50 m erfolgen.

Der jeweilige Zeitpunkt des Erreichens der Punkte B und C - soweit feststellbar - sowie die Punkte D und E sind zu vermerken und der jeweilige Standort abzuschätzen. Die im Messprotokoll vorgesehenen Angaben zur Drehzahl müssen nicht aufgenommen werden, sollten aber zum besseren Einstellen der Anfangsgeschwindigkeit festgehalten werden.

3. Darstellung des Ablaufs des Stoppmanövers

Der Ablauf des Stoppmanövers gemäß Bild 1 ist im Diagramm darzustellen. Dazu ist zunächst die Weg-Zeit-Kurve unter Verwendung der Daten des Messprotokolls der Tabelle 1 zu zeichnen, und die Punkte A bis E sind zu kennzeichnen. Anschließend können die Werte der mittleren Geschwindigkeit zwischen jeweils zwei Messpunkten ermittelt und die Geschwindigkeit-Zeit-Kurve gezeichnet werden.

Das geschieht folgendermaßen (siehe Bild 1):

Durch Bildung des Quotienten einer Wegdifferenz und der dazugehörigen Zeitdifferenz Δs/Δt wird die mittlere Schiffsgeschwindigkeit für eben diese Zeitdifferenz ermittelt.

Beispiel:
Für das Zeitintervall von 0 Sekunde bis 10 Sekunden wird die Wegstrecke von 0 m bis 50 m zurückgelegt.

Δs/Δt = 50 m/10 s = 5,0 m/s = 18,0 km/h

Dieser Wert wird als mittlere Geschwindigkeit über dem Abszissenwert von 5 Sekunden aufgetragen.

Im zweiten Zeitintervall von 10 Sekunden bis 20 Sekunden werden 45 m zurückgelegt. ,

Δs/Δt = 45 m/10 s = 4,5 m/s = 16,2 km/h

An der Marke D steht das Schiff relativ zum Wasser, d. h. die Strömung beträgt ca. 5 km/h.

Bild 1: Ablauf des Stoppmanövers

Bezeichnungen in Bild 1:

AKommando "Stopp"vSchiffsgeschwindigkeit
BPropeller stehtvLv gegen Land
CPropeller dreht rückwärtssgemessener Weg gegen Land
Dv = 0 gegen Wassertgemessene Zeit
Ev = 0 gegen Land


Untersuchungskommission: ........................................................Art des Fahrzeuges oder Verbandes :..............

..........................................................................

Strecke : .......................................................................
Pegel [m]: .....................................................................
Datum: ..........................................L, B [m] :Wassertiefe [m]: ...........................................................
Name:T beim Versuch [m] :Gefälle [m/km]: ............................................................
Fahrt Nr.: ......................................Beladung
(beim Versuch) [t] : .........................................
vSTR

[km/h]: ..........................................................................

[m/s]: .............................................................................

% der maximalen Tragfähigkeit: ...............Maximale Verdrängung [m3]: .......................................
Motorische Antriebsleistung PB [k W]: ......................
Antriebssystem nach Anlage 2, Tafel 2: .....................

Tabelle 1: Messprotokoll Stoppmanöver

ORT
[Strom-km]
ZEIT
[sek.]
Δs
[m]
Δt
[sek.]
vL
[km/h]
DREHZAHL n
[min-1]
BEMERKUNGEN

.

Bewertung der Ergebnisse des StoppmanöversAnlage 2
(zu Anweisung ESI-II-3)

1. Anhand der aufgenommenen Messwerte nach Anlage 1 ist die Einhaltung der Grenzwerte festzustellen. Weichen die Bedingungen während des Stoppmanövers wesentlich von den festgelegten Normbedingungen ab oder bestehen Zweifel an der Einhaltung der Grenzwerte, so sind die Messergebnisse zu bewerten. Hierzu kann das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Berechnung von Stoppmanövern angewandt werden.

2. Die theoretischen Stoppwege bei Normbedingungen gemäß Nr. 2.1 dieser Anweisung (SSOLL) und bei den Bedingungen während des Stoppmanövers (SIST) werden berechnet und mit dem gemessenen Stoppweg (SMESSUNG) in Beziehung gebracht. Der korrigierte Stoppweg des Stoppmanövers bei Normbedingungen (SNORM) ergibt sich wie folgt:

Formel 2.1

SNORM = SMESSUNG · (SSOLL / SIST) ≤ jeweiliger Grenzwert

gemäß Nummer 2.1 a) oder b) dieser Anweisung.

Wurde das Stoppmanöver mit einer Beladung von 70 - 100 % der maximalen Tragfähigkeit nach Nummer 2.2 dieser Anweisung durchgeführt, ist für die Ermittlung von SNORM bei der Berechnung von SSOLL und von SIST die Wasserverdrängung (DSOLL = DIST) einzusetzen, die der beim Versuch vorhandenen Beladung entspricht.

Ergibt die Ermittlung von SNORM gemäß Formel 2.1, dass der jeweilige Grenzwert über- oder unterschritten wird, so ist durch Variation von DSOLL der Wert von SSOLL soweit zu vermindern oder zu vergrößern, dass der Grenzwert gerade eingehalten wird (SNORM = jeweiliger Grenzwert). Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung ist danach festzulegen.

3. Entsprechend der nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b der Anweisung festgelegten Grenzwerte sind nur die Stoppwege

und

zur berechnen (vgl. Bild 1). Der Gesamtstoppweg ergibt sich dann zu

Formel 3.1

SGES = SI + SII

4. Die einzelnen Stoppwege werden wie folgt berechnet:

Berechnung von Stoppmanövern

Bild 2: Schaubild

Berechnungsformeln:

mit folgenden Koeffizienten
4.1SI = k1 · vL · tIt1 ≤ 20 s- k1 aus Tafel 1
4.2SII = k2 · V2II · [(D · G) / (ks · FPOR + RTmII - RG)] · (k4 + vSTR/vII)- k2, k3, k4 aus Tafel 1
4.3RTmII = (RT/v2)) · (k7 · k6 · (vL - vSTR))2- k6, k7 aus Tafel 1
- RT /v2 aus Tafel 3
4.4RG = i · D · ρ · g · 10-6
4.5vII = k6 · (vL - VSTR)- k6 aus Tafel 1
4.6FPOR = ƒ · PB- ƒ aus Tafel 2
4.7tII = [sII / (vII · (k4 + (vSTR/vII)))]- k4 aus Tafel 1

in den Formeln 4.1 bis 4.7 bedeuten:

vLGeschwindigkeit gegen Land bei Beginn des Umsteuerns(m/s)
tIUmsteuerzeit(s)
vIIGeschwindigkeit relativ zum Wasser bei Abschluss des Umsteuerns(m/s)
DWasserverdrängung(m3)
FPORPfahlzugkraft rückwärts(kN)
PBMotorische Antriebsleistung(kW)
RTmIImittlerer Widerstand während Phase II(kN)
RGGefällewiderstand(kN)
iGefälle (bei fehlender Angabe = 0,16)(m/km)
vSTRmittlere Strömungsgeschwindigkeit(m/s)
gErdbeschleunigung (9,81)(m/s2)
ρDichte des Wassers, p Frischwasser = 1.000(kg/m3)
TTiefgang (des Schiffes oder Verbandes)(m)
hWassertiefe(m)
BBreite(m)
LLänge(m)

Die Koeffizienten für die Formeln 4.1, 4.2, 4.3, 4.5, 4.6 und 4.7 können den folgenden Tafeln entnommen werden:

Tafel 1: k-Faktoren für

  1. GÜTERMOTORSCHIFFE, TANKMOTORSCHIFFE und einspurige SCHIFFSVERBÄNDE
  2. zweispurige SCHIFFSVERBÄNDE
  3. dreispurige SCHIFFSVERBÄNDE
a)b)c)Dimension
k10,950,950,95-
k20,1150,1200,125kg · s2 / m4
k31,201,151,10-
k40,480,480,48-
k60,900,850,80-
k70,580,550,52-

Tafel 2: Koeffizient f für das Verhältnis von Pfahlzugkraft rückwärts zur motorischen Antriebsleistung

AntriebssystemƒDimension
Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante0,118kN/kW
Ältere Düsen mit scharfer Hinterkante0,112kN/kW
Propeller ohne Düsen0,096kN/kW
Ruderpropeller mit Düsen (üblich: scharfe Hinterkante)0,157kN/kW
Ruderpropeller ohne Düsen0,113kN/kW

Tafel 3: Diagramm zur Ermittlung von RT /v2 in Abhängigkeit von D 1/3 [B + 2T]

.

Beispiele zur Anwendung der Anlage 2
(Bewertung der Ergebnisse des Stoppmanövers)
Anhang
zu Anlage 2 zu Anweisung ESI-II-3

Beispiel I

1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge

Formation: Gütermotorschiff schiebend mit
2 Leichtern voraus und
1 Leichter seitlich gekuppelt.

L [m]B [m]Tmax [m]Tgƒ * max [t]Dmax [m3]PB [kW]
GMS11011,43,52.9003.7311.500
SL76,511,43,72.6002.743-
Verband11022,83,75.5006.4741.500

GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante

* Tgƒ = Tragfähigkeit

2. Messwerte aus Stoppmanöver

Strömungsgeschwindigkeit:vSTR IST= 1,4 m/s≈ 5,1 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser):vS IST= 3,5 m/s≈ 12,5 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land):vLIST= 4,9 m/s≈ 17,6 km/h
Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt A bis C):t1= 16 s
Stoppweg gegen Wasser (Punkt A bis D):sMESSUNG= 340 m
aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung):DIST= 5179 m3≈ 0,8 Dmax
vorhandener Tiefgang des Verbands:TIST= 2,96 m≈ 0,8 Tmax

3. Grenzwert nach Nummer 2.1 Buchstabe a oder b zum Vergleich mit sNORM

Für den Verband muss wegen B > 11,45 m und strömenden Gewässer gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a gelten:

sNORM ≤ 550 M

4. Ermittlung des korrigierten Stoppweges bei Normbedingungen

- aus Messung gemäß Anlage 1 (vergl. Punkt 2):

sMESSUNG = 340 m

- zu berechnen:

sIST aus der Summe von
s I IST(nach Formel 4.1 der Anlage 2 mit vLIST)
und s II IST(nach den Formeln 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 der Anlage 2 mit VII IST, VSTR IST, DIST)
S SOLL aus der Summe von
S I SOLL(nach den Formel 4.1 der Anlage 2 mit VLSOLL)
S II SOLL(nach den Formeln 4.2 bis 4.6 der Anlage 2 mit den Soll-Geschwindigkeiten nach Nummer 2.1 der Anweisung sowie, weil die Beladung über 70 % des maximalen Beladungszustandes beträgt (≈ 80 %):

DSOLL = DIST und TSOLL = TIST

- zu prüfen:

SNORM = SMESSUNG · (SSOLL / SIST) ≤ 550 m

4.1 Koeffizienten für die Berechnung aus Anlage 2

Tafel 1

für SI IST und SI SOLLk1=0,95
für SII IST und S II SOLLk2=0,12
k3=1,15
k4=0,48
k6=0,85
k7=0,55

Tafel 2 (für moderne Düse mit abgerundeter Hinterkante)

ƒ = 0,118

4.2 Berechnung von SIST

a)S I IST mit den Messwerten aus dem Stoppmanöver (Formel 4.1):
S I IST = k1 · vLIST · tI IST
S I IST = 0,95 · 4,9 · 16 = 74,5 m
b)Formel für SII IST
SII IST = k2 · v2II IST · [(DIST · g) / (k3 · FPOR + RTmII IST - RG)] · (k4 + vSTR IST/vII IST)
c)Berechnung von RTmII IST nach Tafel 3 und Formel 4.3 der Anlage 2
DIST 1/3 = 5179 1/3 = 17,3 [m]
DIST 1/3 · (B + 2 · TIST) = 17,3 · (22,8 + 5,92) = 496,8 [m2]
aus Tafel 3(RT / v2) = 10,8 ((kN · s2) / m2)
vLIST - VSTR IST = 4,9 - 1,4 = 3,5 m/s
RTmII IST = (RT/v2) · (k7 · k6 · (vLIST - vSTR IST))2 · 10,8 · (0,55 · 0,85 · 3,5)2 = 28,8 [kN]
d)Berechnung des Gefällewiderstandes RG nach Formel 4.4
RG = 10-6 · (0,16 · DIST · ρ · g) = 10-6 · (0,16 · 5.179 · 1.000 · 9,81) = 8,13 [kN]
e)Berechnung von vII IST nach Formel 4.5
vII IST = k6 · (vLIST - vSTR IST) = (0,85 · 3,5) = 2,97 [m/s]
v2 II IST = 8,85 [m/s]2
f)Berechnung von FPOR nach Formel 4.6 und Tafel 2
FPOR = 0,118 · 1.500 = 177 [kN]
g)Berechnung von SII IST unter Verwendung der Formel b und der Ergebnisse von c, d, e und f:
SII IST = [[0,12 · 8,85 · 9,81 · (0,48 + 1,4/2,97)] / (1,15 · 177 + 28,8 - 8,13)] · 5.179
SII IST = 228,9 m
h)Berechnung der Gesamtstrecke nach Formel 3.1
SI IST = 75,51 + 228,9 = 303,4 m

Anmerkung

Da die von D abhängige Größe (RTmII - RG) mit 20,67 kN offensichtlich relativ gering gegenüber k3 · FPOR mit 203,55 kN ist, kann vereinfachend sII proportional D, d. h. sII = Const · D, angesetzt werden.

4.3 Berechnung von SSOLL

Ausgangswerte:

VSTR SOLL ≈ 1,5 m/s 5,4 km/hDSOLL = DIST = 5.179 m3
VS SOLL ≈ 3,6 m/s 13 km/hTSOLL = TIST = 2,96 m
VL SOLL ≈ 5,1 m/s 18,4 km/h

a) SI SOLL = k1 · vL SOLL · t1

SI SOLL = 0,95 · 5,1 · 16 = 77,50 m

b) SII SOLL = k2 · v2II SOLL · [(DSOLL· g) / (ka · FPOR + RTmII SOLL - RG)] · k4 + vSTR SOLL/vII SOLL)

c) Berechnung von RTmII SOLL

RT/v2 = 10,8 ((kN · s2) / m2) wie unter 4.2 weil B, D, T unverändert

vL SOLL - vSTR SOLL = 3,6 [m/s]

RTmII SOLL = (RT / v2) · (k7 · k6 · (vL SOLL - vSTR SOLL))2 = 10,8 · (0,55 · 0,85 · 3,6)2 = 30,99 [kN]

d) Gefällewiderstand RG wie in 4.2

e) Berechnung von vII SOLL

vII SOLL = k6 · (vL SOLL - vSTR SOLL) = 0,85 · 3,6 = 3,06 [m/s], v2II SOLL = 9,36 [m/s]2

f) FPOR wie in 4.2.

g) Berechnung von SII SOLL unter Verwendung der Formel b) und der Ergebnisse von c) bis f)

SII SOL = [ [0,12 · 9,36 · 9,81 · (0,48 + 1,5/3,06)] / (1,15 · 177 + 30,99 - 8,13)] · 5.179

h) Berechnung der Gesamtstrecke

SSOLL = SI SOLL + SII SOLL = 77,5 + 244,5 = 322 m

4.4 Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppweges bei Normbedingungen S NORM

nach Formel 2.1 der Anlage 2

SNORM = SMESSUNG · (SSOLL / SIST) = 340 · (322 / 303,4) = 360,8 m ≤ 550 m

Beurteilung:

Zulässiger Grenzwert wird deutlich unterschritten, d. h.

5. Mögliche Vergrößerung von DIST in der Talfahrt

(SNORM)Grenze = SMESSUNG · [SSOLL)Grenze / SIST] = 550m

(SNORM)Grenze = 550 · (SIST / SMESSUNG) = 550 · (303,4 / 340) = 490,8 m

Mit SII SOLL = ConstSOLL · D gemäß Anmerkung unter 4.2 ergibt sich:

(SSOLL)Grenze = (SI SOLL + SII SOLL)Grenze = SI SOLL + 0,0472 - (DSOLL)Grenze

daraus folgt:

(DSOLL)Grenze = [((SSOLL)Grenze - SI SOLL) / 0,0472] =[(490,8 - 77,5) / 0,0472] = 8.756m3

Folgerung:

Wegen (DSOLL)Grenze > Dmax (8.756 > 6.474) des Verbandes kann diese Formation (siehe 1) für die volle Abladung in der Talfahrt zugelassen werden.

Beispiel II

1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge

Formation: Großmotorschiff schiebend mit

2 Leichtern voraus und

1 Leichter seitlich gekuppelt.

L [m]B [m]Tmax [m]Tgƒ * max [t]Dmax [m3]PB [kW]
GMS11011,43,52.9003.7311.500
je SL76,511,43,72.6002.743-
Verband186,522,83,710.70011.9601.500

GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante

* Tgƒ = Tragfähigkeit

2. Messwerte aus Stoppmanöver

Strömungsgeschwindigkeit:vSTR IST= 1,4 m/s≈ 5,1 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser):vS IST= 3,5 m/s≈ 12,5 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land):vLIST= 4,9 m/s≈ 17,6 km/h
Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt A bis C):t1= 16 s
Stoppweg gegen Wasser (Punkt A bis D):SMESSUNG= 580 m
aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung):DIST= 9.568 m3≈ 0,8 Dmax
vorhandener Tiefgang des Verbands:TIST= 2,96 m≈ 0,8 Tmax

3. Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der Anweisung zum Vergleich mit SNORM

Für den Verband muss wegen B > 11,45 m und strömenden Gewässer gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a der Anweisung gelten:

SNORM ≤ 550 M

4. Ermittlung des korrigierten Stoppweges bei Normbedingungen

Gegeben

SMESSUNG = 580 m
- zu berechnen:
SIST aus der Summe von
SI IST(nach Formel 4.1 der Anlage 2 mit vL IST)
und S II IST(nach den Formeln 4.2 bis 4.6 der Anlage 2 mit IST-Geschwindigkeit vL IST) (s.o) und DIST)
SSOLL aus Summe SI SOLL + SII SOLL(nach den Formeln 4.1 bis 4.6 der Anlage 2 mit Soll-Geschwindigkeiten nach Anlage 2 wegen Beladung > 70 % mit DSOLL = DIST und TSOLL = TIST)
- zu prüfen:
SNORM = SMESSUNG · (SSOLL / SIST) ≤ 550 m andernfalls
- zu berechnen:
S*NORM = 550 m durch Verminderung von DIST bis D*.

4.1 Koeffizienten für die Berechnung aus Anlage 2

Tafel 1

für SI IST und SI SOLLk1=0,95
für SII IST und SII SOLLk2=0,12
k3=0,15
k4=0,48
k6=0,85
k7=0,55

Tafel 2 (für moderne Düse mit abgerundeter Hinterkante)

ƒ = 0,118

4.2 Berechnung von SIST

a) SII IST mit den Messwerten aus den Versuchen:

SI IST = k1 · vLIST · tI IST

SI IST = 0,95 · 4,8 · 16 = 73 m

b) Formel für SII IST

SII IST = k2 · v2II IST · [(DIST · g) / (k3 · FPOR + RTmII IST - RG)] · (k4 + vSTR IST/vII IST)

c) Berechnung von RTmII IST nach Tafel 3 und Formel 4.3 der Anlage 2

DIST1/3 = 95681/3 = 21,2 [m]

DIST1/3 · (B + 2 · TIST) = 21,2 · (22,8 + 5,92) = 609 [m2]

aus Tafel 3 RT/v2 = 14 ((kN · s2) / m2)

vLIST - vSTR IST = 4,8 - 1,4 = 3,4 m/s

RTMII IST = RT/v2 · (k7 · k6 · (vLIST - vSTR IST))2 = 14 · (0,55 · 0,85 · 3,4)2 = 35,4 [kN]

d) Berechnung des Gefällewiderstandes R, nach Formel 4.4 der Anlage 2

RG = 10-6 · (0,16 · DIST · ρ · g) = 10-6 · (0,16 · 9568 · 1.000 · 9,81) = 15,02 [kN]

e) Berechnung von vII IST nach Formel 4.5 der Anlage 2

VII IST = k6 · (vLIST - vSTR IST) = 2,89 [m/s]

v2II IST = 8,35 [m/s]2

f) Berechnung von FPOR nach Formel 4.6 und Tafel 2

FPOR = 0,118 · 1.500 = 177 [kN]

g) Berechnung von SII IST unter Verwendung der Formel b und der Ergebnisse von c, d, e und f:

SII IST = [(0,12 · 8,35 · 9,81 · (0,48 + 1,4/2,89)) / (1,15 · 177 + 35,4 - 15,02)] · 9.568

SII IST = 402 m

h) Berechnung der Gesamtstrecke nach Formel 3.1

SI IST = 73 + 402 = 475m

4.3 Berechnung von SSOLL

Ausgangswerte:

vSTR SOLL = 1,5 m/s ≈ 5,4 km/hDSOLL = DIST = 9.568 m3
vS SOLL = 3,6 m/s ≈ 13 km/hTSOLL = TIST = 2,96 m
vL SOLL = 5,1 m/s ≈ 18,4 km/h

a) SI SOLL = k1 · vL SOLL · t1

SI SOLL = 0,95 · 5,1 · 16 = 77,50m

b) SII SOLL = k2 · v2II SOLL · [(DSOLL · g) / (k3 · FPOR + RTmII SOLL - RG)] · (k4 + vSTR SOLL/vII SOLL)

c) Berechnung von RTmII SOLL

RT / v2 = 14,0 ((kN · s2) / m2)wie unter 4.2 weil B, D, T unverändert

vL SOLL - vSTR SOLL =3,6 [m/S]

RTmII SOLL = 14,0 - (0,55 - 0,85 - 3,6)2 = 39,6 [kN]

d) Gefällewiderstand RG wie in 4.2

e) Berechnung von vII SOLL

vII SOLL = 0,85 - 3,6 = 3,06 [m/S], v2II SOLL = 9,36 [m/s]2

f) FPOR wie in 4.2.

g) Berechnung von SII SOLL unter Verwendung der Formel b) und der Ergebnisse von c) bis f)

SII SOLL = [(0,12 · 9,36 · 9,81 · (0,48 + 1,5/3,06) / (1,15 · 177 + 39,6 - 15,02)] · 9.568

h) Berechnung der Gesamtstrecke

SSOLL = SI SOLL + SII SOLL = 77,5 + 448 = 525,5m

4.4 Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppweges bei Normbedingungen SNORM

nach Formel 2.1 der Anlage 2

SNORM = SMESSUNG · (SSOLL / SIST) = 580 · (525,5 / 475) = 641m > 550m

Beurteilung:

Zulässiger Grenzwert wird deutlich überschritten, daher Zulassung für die Talfahrt nur mit verminderter Zuladung möglich, die nach der folgenden Nummer 5 ermittelt werden kann.

5. Zulässiges D* in der Talfahrt

nach Formel 2.1 der Anlage 2

SNORM = SMESSUNG · (S*SOLL / SIST) = 550

Daraus folgt:

S*SOLL = 550 · (SIST/ SMESSUNG) = SI SOLL + S*II SOLL

S*II SOLL = ConstSOLL · D* = 0,04684 · D*

Folgerung:

Da die in der Talfahrt zulässige Verdrängung D* nur 7.950 m3 beträgt, ist näherungsweise

(zul Tgf / max. Tgf) = (D* / Dmax) = 7.950 / 11.960) = 0,66

Zulässige Tragfähigkeit ist in dieser Formation (siehe 1):

0,66 - 10.700 = 7.112 t

ESI-II-4
Ausweich- und Wendeeigenschaften

(Artikel 5.09 und 5.10 i. V. m. Artikel 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 21.06)

1. Allgemeines und Randbedingungen für die Durchführung des Ausweichmanövers

1.1 Nach Artikel 5.09 müssen Schiffe und Verbände rechtzeitig ausweichen können und die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmänover auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen. Dies ist durch simulierte Ausweichmanöver nach Backbord und Steuerbord mit vorgegebenen Größen, bei denen für bestimmte Drehgeschwindigkeiten des Anschwenkens und des Stützens Grenzwerte für den dabei benötigten Zeitbedarf einzuhalten sind, nachzuweisen.

Dabei sind die Anforderungen nach Nummer 2 zu erfüllen unter Einhaltung einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m.

2. Durchführung des Ausweichmanövers und Messwertaufnahme
(Schematische Darstellung in Anlage 1)

2.1 Das Ausweichmanöver ist wie folgt durchzuführen:

Aus der konstanten Anfangsgeschwindigkeit von Vo = 13 km/h gegen Wasser ist bei Beginn des Manövers (Zeitpunkt to = 0 s, Drehgeschwindigkeit r = 0 °/min, Ruderwinkel δo = 0°, konstante Motordrehzahleinstellung) durch Ruderlegen eine Ausweichbewegung des Schiffes oder Verbandes nach Backbord oder Steuerbord einzuleiten. Der Ruderwinkel δ oder die Stellung des Steuerorgans δα bei aktiven Steuereinrichtungen ist nach den Angaben unter 2.3 bei Beginn des Ausweichmanövers einzustellen. Der eingestellte Ruderwinkel δ (z.B. 20° Steuerbord) ist beizubehalten bis der unter 2.2 genannte Wert der Drehgeschwindigkeit r1 für die jeweilige Schiffs- oder Verbandsgröße erreicht ist. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1 ist der Zeitpunkt t, aufzunehmen und Gegenruder mit dem gewählten Ruderwinkel δ (z.B. 20° Backbord) zu geben (Stützen), um die Anschwenkbewegung zu beenden und in die Gegenrichtung anzuschwenken, d. h. die Drehgeschwindigkeit auf den Wert r2 = 0 zurückzuführen und wieder auf den unter 2.2 genannten Wert ansteigen zu lassen. Der Zeitpunkt t2, wenn die Drehgeschwindigkeit r2 = 0 erreicht ist, ist aufzunehmen. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3 nach 2.2 ist Gegenruder mit dem gleichen Ruderwinkel δ zu geben, um die Drehbewegung zu beenden. Der Zeitpunkt t3 ist aufzunehmen. Wenn die Drehgeschwindigkeit r4 = 0 erreicht ist, ist der Zeitpunkt t4 aufzunehmen und anschließend ist das Schiff oder der Verband mit frei wählbaren Ruderbewegungen auf Ausgangskurs zu bringen.

2.2 Folgende Grenzwerte für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 in Abhängigkeit der Schiffs- oder Verbandsgrößen und der Wassertiefe h sind einzuhalten:

Schiffs- oder Verbandsgröße
L x B
[m]
Einzuhaltende Dreh-
geschwindigkeit r1 = r3 [°/min]
Einzuhaltende Grenzwerte für den Zeitbedarf t4 [s]
in flachem und tiefem Wasser
δ = 20°δ = 45°1,2 ≤ h/T ≤ 1,41,4 ≤ h/T ≤ 2h/T > 2
1Alle Gütermotorschiffe, Tankmotorschiffe, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb; einspurige Schiffsverbände ≤ 110 x 11,4520°/min28°/min150 s110 s110 s
2Einspurige Schiffsverbände bis 193 x 11,45 oder zweispurige Schiffsverbände bis 110 x 22,9012°/min18°/min180s130s110s
3Zweispurige Schiffsverbände ≤ 193 x 22,908°/min12°/min180 s130 s110 s
4Zweispurige Schiffsverbände bis 270 x 22,90 oder
dreispurige Schiffsverbände bis 193 x 34,35
6°/min8°/min*)*)*)
*) nach Festlegung des nautischen Sachverständigen

Der Zeitbedarf t1, t2, t3 und t4 für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1, r2, r3 und r4 ist im Messprotokoll nach Anlage 2 zu vermerken. Die Werte t4 dürfen die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.3 Es sind mindestens 4 Ausweichmanöver durchzuführen und zwar je ein Ausweichmanöver

Bei Bedarf (z.B. bei Unsicherheit über die Messwerte oder unbefriedigendem Verlauf) sind die Ausweichmanöver zu wiederholen. Die nach 2.2 vorgegebenen Drehgeschwindigkeiten und Grenzwerte für den Zeitbedarf müssen eingehalten werden. Für aktive Steuereinrichtungen oder besondere Ruderbauarten sind die Stellung des Steuerorgans 6, oder der Ruderwinkel δ, gegebenenfalls im Ermessen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Bauart der Steuereinrichtung abweichend von δ = 20° und δ = 45° festzulegen.

2.4 Für die Feststellung der Drehgeschwindigkeit muss sich an Bord ein Wendeanzeiger gemäß Artikel 7.06 Nummer 1 befinden.

2.5 Der Ladungszustand beim Ausweichmanöver soll nach Artikel 5.04 möglichst 70 bis 100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, ist die Zulassung für die Talfahrt und für die Bergfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

Der Ablauf der Ausweichmanöver und die verwendeten Bezeichnungen können der schematischen Darstellung der Anlage 1 entnommen werden.

3. Wendeeigenschaften

Die Wendeeigenschaften von Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m sind ausreichend im Sinne des Artikel 5.10 i. V. m. Artikel 5.02 Nummer 1, wenn bei einem Aufdrehmanöver mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser die Grenzwerte für das Anhalten Bug zu Tal nach der Anweisung ESI-II-3 eingehalten wurden. Dabei sind die Flottwasserbedingungen nach 1.1 einzuhalten.

4. Sonstige Anforderungen

4.1 Unabhängig von den Anforderungen nach Nummer 1 bis 3 muss

  1. bei Steuereinrichtungen mit Handantrieb eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3° Ruderausschlag entsprechen und
  2. bei Steuereinrichtungen mit motorischem Antrieb bei größter Eintauchung des Ruders eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4° pro Sekunde über den gesamten Bereich des möglichen Ruderausschlages erreicht werden können.

Diese Anforderung ist auch bei voller Schiffsgeschwindigkeit bei einer Ruderbewegung über den Bereich von 35° Backbord nach 35° Steuerbord zu prüfen. Außerdem ist zu prüfen, ob das Ruder bei voller Antriebsleistung die äußerste Stellung beibehält. Bei aktiven Steuereinrichtungen oder besonderen Ruderbauarten ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.

4.2. Sind zum Erreichen der Manövriereigenschaften zusätzliche Einrichtungen nach Artikel 5.05 erforderlich, müssen diese den Anforderungen des Kapitels 6 entsprechen und unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ist folgender Vermerk einzutragen:

"Die unter Nummer 34 genannten Flankenruder*/Bugsteuereinrichtungen*/anderen Anlagen* sind zum Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erforderlich."
_______
* nicht zutreffendes streichen

5. Aufnahme der Messwerte und Protokollierung

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung der Versuchsdaten sind nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren durchzuführen.

.

Schematische Darstellung des AusweichmanöversAnlage 1
(zu Anweisung ESI-II-4)

to = Beginn des Ausweichmanövers

t1 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r,

t2 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r2 = 0

t3 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3

t2 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 = 0 (Ende des Ausweichmanövers).

δ = Ruderwinkel [°]

r = Drehgeschwindigkeit [°/min]

.

Messprotokoll Ausweichmanöver und WendeeigenschaftenAnlage 2
(zu Anweisung ESI-II-4)

Untersuchungskommission: ......................................................................................................................

Datum: .......................................................................................................................................................

Name: ........................................................................................................................................................

Name des Fahrzeuges: ...............................................................................................................................

Eigentümer: ...............................................................................................................................................

Art des FahrzeugesStrecke: .....................................
oder Verbandes: .........................................................Pegel [m]: ..................................
L x B [m x m]: ............................................................Wassertiefe h [m]: .....................
T beim Versuch [m]: ...................................................h/T: ............................................
Strömungsgeschwindigkeit [m/s] .................
Beladung
(beim Versuch) [t]: ......................................................
% der maximalen Tragfähigkeit: ..................
Wendeanzeiger

Typ: ...........................................................................................................................................................

Ruderbauart: übliche Bauart/besondere Bauart*)
Aktive Steuereinrichtung: ja/nein*)

Messwerte der Ausweichmanöver:

Zeitbedarf
t1 bis t4

beim Ausweichmanöver

Ruderwinkel δ oder δα *) bei Beginn des Ausweichmanövers und einzuhaltende Drehgeschwindikgeit r1 = r3Bemerkungen
δ = 20° StB*)
δ = .... StB*)
δ = 20° BB*)
δ = BB*)
δ = 45° StB*)
δ = StB*)
δ = 45° BB*)
δ = .... BB*)
r1 = r3 = ° /minr1 = r3 = ° /min
t1 [s]
t2 [s]
t3 [s]
t4 [s]
Grenzwert t4
nach 2.2
Grenzwert t4 = ........................................... [s]

Wendeeigenschaften *)

Standort am Anfang des Wendemanövers ........................................................................ km

Standort am Ende des Wendemanövers ............................................................................ km

Rudermaschine

Art des Antriebs: Hand/motorisch*)

Ruderausschlag je Umdrehung*):......................................................................... °
Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den gesamten Bereich*):........................................................................ °/s
Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den Bereich*) 35° BB nach 35° StB:........................................................................ °/s

________
*) Nichtzutreffendes streichen

ESI-II-5
Geräuschmessungen

(Artikel 3.04 Nummer 7, 7.01 Nummer 2, 7.03 Nummer 6, 7.09 Nummer 3, 8.08, 14.09 Nummer 3, 15.02 Nummer 5, 22.02 Nummer 3b, 22.03 Nummer 1)

1. Allgemeines

Zur Prüfung der in dem Standard genannten maximalen Schalldruckpegel sind Messgrößen, Messverfahren und die Bedingungen für die quantitative, reproduzierbare Erfassung der Schalldruckpegel nach den Abschnitten 2 und 3 festzulegen.

2. Messgeräte

Das Messgerät muss die Anforderungen eines Klasse-1-Gerätes nach der Europäischen Norm EN 61672-1:2013 erfüllen.

Vor und nach jeder Messreihe muss auf das Mikrofon ein Kalibrator der Klasse 1 nach der Europäischen Norm EN 60942 : 2018 aufgesteckt werden, um das Messsystem zu kalibrieren. Die Übereinstimmung des Kalibrators mit den Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 60942 : 2018 muss einmal im Jahr geprüft werden. Die Übereinstimmung der Messausrüstung mit den Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 61672-1 : 2013 muss alle zwei Jahre geprüft werden.

3. Geräuschmessungen für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. April 1976 gelegt wurde

3.1 Auf Wasserfahrzeugen

Die Messungen sind entsprechend der Internationalen Norm ISO 2923 : 1996 Abschnitte 5 bis 8 durchzuführen. Jedoch sind nur die A-bewerteten Schalldruckpegel zu messen.

3.2 Des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls

Die Geräuschemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen wird durch Messungen entsprechend der Europäischen Norm EN ISO 2922 : 2020 Abschnitte 7 bis 11 erfasst. Bei der Messung müssen die Maschinenraumtüren und -fenster geschlossen sein.

3a. Geräuschmessungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

3a.1 Auf Wasserfahrzeugen

Die Messungen sind entsprechend der Internationalen Norm ISO 2923 : 1996 Abschnitte 5 bis 8 durchzuführen. Jedoch sind nur die A-bewerteten Schalldruckpegel zu messen.

Abweichend von Abschnitt 7 werden die Schalldruckpegel im Steuerhaus, im Maschinenraum sowie in den Wohn-und Schlafräumen als bewertete energetische Mittelwerte der Messwerte unter vier Messbedingungen bestimmt, wie in unten stehender Tabelle dargestellt.

Messbedingung

% MCR

% maximale Drehzahl

Wichtungsfaktor

A

5 %

37 %

WA = 0,26

B

25 %

63 %

WB = 0,37

C

55 %

82 %

WC = 0,23

D

85 %

95 %

WD = 0,14

Das Endergebnis der Messungen pro Raum wird mit folgender Formel angegeben:

LwaSN = 10 · log(WA · 10 (0,1·LA) + WB · 10(0,1·LB) + WC · 10(0,1·LC) + WD · 10(0,1·LD))

in der:

LwaSN= gewichteter Mittelwert Schiffsschallpegel in dB(A);
LB= gemessener Schiffsschallpegel in dB(A) bei Messbedingung B;
LD= gemessener Schiffsschallpegel in dB(A) bei Messbedingung D,
LA= gemessener Schiffsschallpegel in dB(A) bei Messbedingung A;
LC= gemessener Schiffsschallpegel in dB(A) bei Messbedingung C, und
LA, LB, LC, LD= Wichtungsfaktoren für die Messbedingungen A, B, C und D

bedeutet.

3a.2 Des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls

Die Geräuschemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen wird durch Messungen gemäß Europäischer Norm EN ISO 2922 : 2020 Abschnitte 7 bis 11 erfasst. Bei der Messung müssen die Maschinenraumtüren und -fenster geschlossen sein.

4. Dokumentation

Die Messungen sind entsprechend dem "Protokoll Geräuschmessungen" zu dokumentieren


Anhang 1
Protokoll Geräuschmessungen

A Fahrzeugdaten

1. Fahrzeugart und -name: ...................................................................................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: ...........................................................................................

2. Eigentümer: .....................................................................................................................................

3. Hauptantrieb

3.1 Hauptmaschine(n)

Nr.HerstellerTypBaujahrLeistung
(kW)
Drehzahl
(min-1)
Zweitakt/-
Viertakt
Aufladung
ja/nein
1
2

3.2 Getriebe:

Hersteller: ................................ Typ: ............................... Untersetzung: 1 ..................................

3.3 Propeller

Anzahl: .............................. Flügelzahl: .......................... Durchmesser: ...................... mm

Düse: ja/nein *)

3.4 Ruderanlage

Art: ...................................................................................................................................................

4. Hilfsaggregate:

Nr.zum Antrieb vonHerstellerTypBaujahrLeistung (kW)Drehzahl
(min-1)
1
2
3
4
5

5. Durchgeführte Schallschutzmaßnahmen: ........................................................................................

..............................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................

6. Bemerkungen ..................................................................................................................................

.............................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................

_____
*) Nichtzutreffendes streichen

BVerwendete Messgeräte
1.Schallpegelmesser
Hersteller: .................................................Typ: ........................Letzte Prüfung: .......
2.Oktav-/Terzband-Analysator
Hersteller: ..................................................Typ: ........................Letzte Prüfung: .......
3.Kalibrator
Hersteller: ..................................................Typ: ........................Letzte Prüfung: .......
4.Zubehör

...................................................................................................................................................................

5.Bemerkungen: ..........................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

CMesszustand
1.Formation während der Messung: ............................................................................................................
2.Beladung/Verdrängung: .......................... t/m3*)(entspricht ca. ............... % des Maximalwertes)
3.Drehzahl Hauptmaschine: ....................... min-1(entspricht ca. .............. % des Maximalwertes)
4.Mitlaufende Aggregate Nr . ......................................
5.Bemerkungen: .......................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

DMessbedingungen
1.Messstrecke ............................................................................................ zu Berg/zu Tal *)
2.Wassertiefe: ................................... m(Pegel .............. = .........................m)
3.Wetter: ...............................................Temperatur: ......... °CWindstärke: .............................. BF
4.Fremdgeräusche: nein/ja *), welche ................................................................................................
5.Bemerkungen: .................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................

EMessdurchführung
1.Messung durch: ...............................................................................................................................
2.am: ......................
3.Bemerkungen: .................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................

4.Unterschrift: ...........................................

F.1 Messergebnisse

Geräuschmessung auf Wasserfahrzeugen

Nr.MesspunktTürenFensterMesswert
dB(A)
Bemerkungen
geöffnetgeschl.geöffnetgeschl.

F.2 Messergebnisse

Geräuschmessung des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls

Nr.MesspunktMesswert
dB(A)
Bemerkungen

__________
*) Nichtzutreffendes streichen


Anhang 2
Protokoll Geräuschmessungen

1. Messergebnisse

1.1 Messung an Bord

Datum:Kurze Erläuterung:
  • es sind nur die gelb hinterlegten Felder auszufüllen.
  • Messungen sollten mit 85 % und 55 % beginnen. Danach Überprüfung der Messwerte auf Konformität.
  • bei 25 % und 5 % wird der niedrigste Wert 85 % bzw. 55 % übernommen,
  • Falls nicht konform: ggf. Werte bei 25 % und 5 % ausfüllen.
  • Räume sind mit "Wohnraum", "Schlafraum", "Maschinenraum" oder "Steuerhaus" zu benennen.
  • für eine händische Berechnung des MCR-Mix kann folgende Rechenhilfe verwendet werden:
  • LwaSN[dB(A)] = 10 log [0,26 × 10(L5%/10) + 0,37 × 10(L25%/10) + 0,23 × 10(L55%/10) + 0,14 × 10(L85%/10) ].
Inspektor:
Typ Schallpegelmessgerät:
Fahrzeugsname:
Einheitliche europäische Schiffsnummer:
Baujahr des Fahrzeuges:
Tonnage:
Motormarke:
PS Motor:
Feste Lagerung:
Max. Motordrehzahl:
Art der Schraube:


WohnraumSchlafraum 1Schlafraum 2Schlafraum 3SteuerhausMaschinenraumMCR-Koeffizient
85 % MCRLAeq [dB(A)]0,14
55 % MCRLAeq [dB(A)]0,23
MCR-mixLAeq [dB(A)]0,37
25 % MCRLAeq [dB(A)]0,37
MCR-mixLAeq [dB(A)]
5 % MCRLAeq [dB(A)]0,26
LwasN MCR-mixLAeq [dB(A)]
Prüfwerte70,560,560,560,570,5110,5LAeq [dB(A)]


Rechenhilfe für die Messung mit 85 % und 55 %
85 %55 %LwaSN
x dBx-10x-6,5
x dBx-9x-6,1
x dBx-8x-5,6
x dBx-7x-5,1
x dBx-6x-4,5
x dBx-5x-3,9
x dBx-4x-3,2
x dBx-3x-2,4
x dBx-2x-1,7
x dBx-1x-0,8
x dBxx
x dBx+1x+0,3
x dBx+2x+0,5
x dBx+3x+0,9
x dBx+4x+1,3
x dBx+5x+1,8

1.2 Messung der von Fahrzeugen verursachten Geräusche (EN 2922 : 2020):

Nr.MesspunktZu messender Wert in dB(A)Bemerkungen

2. Durchgeführte Schallschutzmaßnahmen:

3. Bemerkungen:

4. Messzustand

  1. Formation während der Messung: ............................................................
  2. Beladung/Verdrängung*) : t/m3 (entspricht ca. % des Maximalwertes)
  3. Mitlaufende Aggregate Nr .
  4. Bemerkungen: ...................................................................................................................

5. Messbedingungen

  1. Messstrecke : ...............::zu Berg/zu Tal*
  2. Wassertiefe: ...............::m (Pegel ...............::= ............... m)
  3. Wetter: ............... Temperatur: ............... °C. Windstärke: ............... BF
  4. Fremdgeräusche: nein/ja*, welche ...............
  5. Bemerkungen: . ...............

*) Nichtzutreffendes streichen


ESI-II-6
Geeignete Hilfsmittel zur Einsicht in Sichtschatten

(Artikel 7.02)

1. Einführung

Die freie Rundumsicht aus dem Steuerhaus ist aus mehreren Gründen, sei es durch die Schiffskonstruktion oder durch die Ladung, unvermeidbar mehr oder weniger stark eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen Sektoren in der Horizontalebene (Azimutwinkel zwischen 0 und 360°, bezogen auf die Schiffs-Vorausachse) und in der Vertikalebene (Elevationswinkel zwischen - 90 und + 90°, bezogen auf die Horizontalebene in Augenhöhe des Rudergängers).

Je nachdem, ob Personen an oder von Bord gehen, ob das Schiff an- oder ablegt, ob es ein Manöver durchführt oder ob es fährt, benötigt der Rudergänger Einsicht in unterschiedliche Sektoren seines Blickfeldes. So ist es z.B. vor dem Ablegen wichtig zu erkennen, ob sich auf dem Gangbord noch eine Person befindet oder ob der Bereich unmittelbar hinter dem Heck frei ist. Während der Fahrt hat die Einsicht in den Bereich vor dem Schiff auf Grund der sich rasch verändernden Position des eigenen Schiffes in Vorausrichtung höhere Priorität.

Technische Hilfsmittel erlauben die indirekte Einsicht in Sektoren ohne direkte Sicht. Obwohl manche ihrer Fähigkeiten die des menschlichen Auges übersteigen, sind sie kein vollwertiger Ersatz für die direkte Sicht. Manchmal werden sie dennoch auch in Sektoren mit direkter Sicht zur Ergänzung eingesetzt.

Hinsichtlich der erforderlichen Informationen aus den Sichtschatten ist zu unterscheiden, ob lediglich die Anwesenheit, die visuellen Merkmale (Umrisse, Farbe) oder die Identität eines Objektes von Interesse ist, oder ob es aus navigatorischer Sicht wichtig ist, Entfernung, Kurs und Geschwindigkeit eines Objektes zu ermitteln. Diese Fragestellung hat Einfluss auf die Typauswahl des technischen Hilfsmittels.

Angesichts der im Vergleich zu Periskopen geringeren Beschaffungs- und Installationskosten sowie der höheren Leistungsfähigkeit, Vielseitigkeit und individuellen Anpassfähigkeit von Videoanlagen scheiden Periskope als technische Hilfsmittel aus.

2. Übersicht über geeignete Hilfsmittel

Zur Einsicht in Sichtschatten sind grundsätzlich folgende Hilfsmittel geeignet:

Hilfsmittel, die Teil 4 dieser Dienstanweisung entsprechen, sind unter Berücksichtigung der spezifischen Anwendungsbedingungen zur Einsicht in Sichtschatten geeignet. Die Untersuchungskommission lässt andere Hilfsmittel nur zu, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

3. Eigenschaften technischer Hilfsmittel

3.1 Eigenschaften von Spiegeln

Spiegel sind im Prinzip Sensor und Anzeige in einem. Sie reflektieren das auftreffende Licht nach der Gesetzmäßigkeit: "Ausfallswinkel = Einfallswinkel" und gestatten durch die Umlenkung des Blicksektors des Rudergängers den indirekten Einblick in einen gewünschten Sektor. Sie werden meistens für den Einblick in die Gangbordzonen verwendet.

Bei ebenen Spiegeln bleibt der Zentriwinkel des Blicksektors erhalten, konvex gewölbte Spiegel vergrößern ihn. In der Dunkelheit sind Spiegel wirkungslos, bei direkter Lichteinstrahlung können sie blenden.

Im Allgemeinen werden in der Schifffahrt Serienprodukte eingesetzt, die für Busse und Lkws konstruiert wurden und deren Eigenschaften zu den Anforderungen in der Schifffahrt passen. Unter idealen Bedingungen (hohe Qualität, keine Verschmutzungen) ist das Auflösungsvermögen der Bilddarstellung auf einem Spiegel begrenzt vom Auflösungsvermögen des Betrachterauges.

3.2 Eigenschaften von Videoanlagen

Videoanlagen liefern periodisch mit hoher Wiederholrate ein aktuelles Bild der Umgebung, wie es ein Beobachter am Kamerastandort sehen würde. Sie besitzen als Sensor für die Erfassung des Bildes eine Videokamera und für die Darstellung des aufgenommenen Bildes einen Raster-Bildschirm (Video-Monitor).

Für die Signalübertragung zwischen Kamera und Monitor genügt eine einfache elektrische Verbindung. Die Stromversorgung kann auch über das Signalkabel erfolgen.

Kameras können mit fester (Fix Fokus) oder variabler Brennweite (Zoom) ausgeführt sein und starr montiert oder auf einem Schwenk- und Neigekopf befestigt werden.

Die gewonnenen Bilder der (einäugigen) Kameras werden in der zentralperspektivischen Darstellung, wie sie das menschliche Auge sieht, erfasst und auf Bildschirmen dargestellt. Eine große Schwäche der Zentralperspektive ist es, dass aus ihr Entfernungen von dargestellten Objekten nicht ermittelt werden können. Ganz deutlich tritt dieser Effekt auf bei Bildern, die mit Tele-Objektiven (große Brennweite) aufgenommen werden.

Daher ist eine gute Anpassung der Beobachtungsrichtung und des Beobachtungssektors an die Anforderungen des Einsatzes notwendig.

Videoanlagen sind auf das Vorhandensein zumindest schwacher Umgebungshelligkeit angewiesen. Starke Reflexionen auf der Wasseroberfläche und direkte Einstrahlungen können das Bild unbrauchbar machen.

Die technischen Eigenschaften des Monitors (Bildgröße, Auflösung, Helligkeit) richten sich nach den Anforderungen der Anwendung.

Das Auflösungsvermögen der Bilddarstellung wird bestimmt von der Pixelzahl des Bildsensors in der Kamera und der Pixelzahl (und Bandbreite des Videosignals) des Monitors. Das maximale Auflösungsvermögen des menschlichen Auges wird auch mit guten handelsüblichen Videoanlagen nicht ganz erreicht.

3.3 Eigenschaften von Radaranlagen

Radaranlagen besitzen einen Sensor (Drehantenne mit Sender und Empfänger) und ein Sichtgerät. Der Sensor "beleuchtet" mit einer in der Horizontalebene drehenden Antenne in radial verlaufenden schmalen Sektoren die Umgebung mit Mikrowellenimpulsen, empfängt die Echos von reflektierenden Gegenständen und zeichnet diese entfernungs- und winkeltreu auf einen Bildschirm. Daraus ergibt sich ein maßstäbliches, auf die Schiffsvorausachse bezogenes Bild der Umgebung. In diesem Bild ist es möglich, die Entfernung von Objekten ab 15 m mit einer Auflösung von etwa 5 m und ihre Richtung mit etwa 0,5 ° zu bestimmen.

Da Radaranlagen mit eigenen Sendeimpulsen arbeiten, sind sie im Gegensatz zu den übrigen der o.g. technischen Hilfsmittel nicht auf das Vorhandensein von Umgebungshelligkeit angewiesen.

Sie können allerdings nur reflektierende Objekte detektieren und deren Position ermitteln und liefern ein landkartenähnliches, winkel- und entfernungstreues Bild der Umgebung. Radaranlagen sind zudem nicht in der Lage, Details von Objekten zu ermitteln und darzustellen, aus denen eine Objekt-Identifizierung möglich wäre.

4. Geeignete Hilfsmittel zur Einsicht in Sichtschatten

4.1 Spiegel

  1. Form
    Die Form des Spiegels richtet sich nach der Form des gewünschten Einsehbereiches. Für die Einsicht in den Gangbordbereich bieten sich rechteckige Spiegel an.
  2. Größe
    Die Spiegelfläche ergibt sich aus der Breite des gewünschten Einsehsektors und dem Abstand zwischen Rudergänger und Spiegel.
  3. Qualität
    Es sind bewährte Serienprodukte wie zum Beispiel für Fahrzeuge des Straßenverkehrs (Lkws, Busse) einzusetzen.
  4. Wölbung
    Es sind ebene, nicht gewölbte Spiegel einzusetzen. Wo es zweckmäßig ist, können auch leicht gewölbte Spiegel eingesetzt werden.
  5. Halterung
    Die Halterung muss eine dauerhafte und starre (schwingungsfreie) Position des Spiegels sicherstellen.
  6. Regenschutz
    Der Spiegel ist so einzubauen, dass er nicht beregnet wird.
  7. Frostschutz
    Die Bildung von Raureif auf dem Spiegel ist zu verhindern.
  8. Installationsort
    Die Nutzung des Spiegels muss möglich sein, ohne dass der Rudergänger seinen Arbeitsplatz verlässt; es muss genügen, dass er seinen Blick oder Kopf in Richtung des Spiegels wendet. Daher sind die Oberkanten der seitlichen Außenwände (auch der Außentüren) des Steuerhauses gut geeignete Befestigungspositionen. Der ungehinderte Blick des Rudergängers auf den Spiegel muss gewährleistet sein.
  9. Justage
    Die Richtung der dargestellten Schiffsbereiche (Kanten, Wege) muss, so gut wie möglich, der Wirklichkeit entsprechen.

4.2 Videoanlagen

4.2.1 Kameras

  1. Kameratyp
    Raster-Scan Farb-Videokamera mit automatischer Schwarzweiß-Umschaltung, Bildformat, z.B. 4:3 ("landscape"), passend zum verwendeten Monitor.
  2. Auflösung
    Gleich gute Auflösung in horizontaler und vertikaler Richtung, vorzugsweise mindestens 576 Pixel an der schmalen Bildseite, quadratische Pixel.
  3. Lichtempfindlichkeit
    0,6 Lux im Farbmodus, 0,1 Lux im Schwarzweiß-Modus (nach der Europäischen Norm EN 61146-1 : 1996 mit zugehörigem Objektiv ohne Bildintegration).
  4. Bildwiederholfrequenz
    Bildwiederholfrequenz mit 25 Bildern/s oder mehr.
  5. Blickwinkel
    Den gewünschten Blickwinkel erhält die Kamera durch die Wahl der geeigneten Linsenbrennweite. Um den Betrachter nicht noch zusätzlich durch eine unnatürliche Perspektive zu irritieren, empfiehlt es sich, den Blickwinkel an das menschliche Sichtfeld (ca. 30° bis 45°) anzupassen. Der horizontale Blickwinkel darf 30° nicht unterschreiten.
  6. Zoomobjektive und Schwenkvorrichtungen
    Bei Einsatz von Schwenk- und Zoomkameras zur Unterstützung der Sicht voraus ist eine Grundeinstellung mit optimaler Brennweite und Ausrichtung in Vorausrichtung vorzusehen, die mittels per Knopfdruck eingestellt werden kann.
  7. Kameraposition
    Die Kameraposition ergibt sich aus dem gewünschten Einsehsektor.
  8. Kamerahalterung
    Die Halterung muss eine dauerhafte und starre (schwingungsfreie) Position der Kamera sicherstellen. Die Halterung kann als Schutzgehäuse mit Heizung ausgeführt sein.

4.2.2 Monitore

  1. Monitortyp
    Raster-Sichtgerät (vorzugsweise TFT-Flachbildschirm), mindestens 30 cm Diagonale.
  2. Monitorposition
    1. Alle Monitore, auf denen Bilder von Kameras dargestellt werden, die überwiegend nach vorn ausgerichtet sind, müssen sich im Blickfeld des Rudergängers befinden, so dass er sie ohne große Bewegung des Kopfes beobachten kann. Ihre seitliche Positionierung muss den Kamerapositionen entsprechen (BB, Mitte, SB).
    2. Monitore von Kameras, die nach rückwärts gerichtet sind, können auch z.B. in einer zweiten Reihe, mittig und seitenrichtig unter- oder oberhalb der o.g. Monitore positioniert werden. Die Bilddarstellung entspricht dann der von Spiegeln. Wenn diese Bilder nur während des An- oder Ablegens benötigt werden, ist es zweckmäßig, diese Monitore an der Rückwand des Steuerhauses anzubringen, weil der Rudergänger während dieser Manöver ohnehin nach hinten schaut oder sich umdreht. Die Bilder entsprechen dann nicht mehr dem Spiegelbild.
  3. Verwendung mehrerer Monitore
    Für die Sicht voraus ist die Nutzung eines Monitors zur Darstellung mehrerer Kamerabilder (entweder gleichzeitig durch Aufspaltung des Bildschirms in zwei oder mehr Bereiche oder sequenzielles Umschalten auf die nächste Kamera) ungeeignet.
  4. Bildauflösung
    Mindestens 800 x 600 Bildpunkte.
  5. Helligkeit
    Minimale Helligkeit: VG ≤ 15 cd/m2; HG ≤ 5 cd/m2. Maximale Helligkeit VG ≥ 5.000 cd/m2 (VG = Vordergrund; HG = Hintergrund).

4.3 Radaranlagen

  1. Radaranlagen
    Die Radaranlage muss zusätzlich zu den Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt (ES-TRIN, Anlage 5, Abschnitt I) den folgenden Anforderungen entsprechen.
  2. Antennenlänge
    Mindestens 1,80 m.
  3. Nahauflösung
    ≤ 15 m.
  4. Radiale Auflösung
    Auflösung der Kante
    ≤ 5 m; Auflösung der Lücke ≤ 15 m.
  5. Azimutale Auflösung
    <
    1,2 °.
  6. Antennenhöhe
    Die Antennenhöhe richtet sich nach dem Typ und der Ladung des Schiffes. Zur Verhütung von Unfällen durch die drehende Antenne muss diese mindestens 3 m über Deck angebracht sein.
  7. Monitortyp
    Es muss ein TFT-Flachbildschirm im Portrait-Format verwendet werden.
  8. Bildabmessungen
    Die kürzeste Seite des Bildschirms muss mindestens 270 mm betragen.
  9. Auflösung
    Das Auflösungsvermögen des Monitors muss in beiden Richtungen identisch und die Pixel quadratisch sein. An der schmalen Seite müssen 1.024 Pixel vorhanden sein (üblich sind 1.024 x 1.280 Pixel).
  10. Helligkeit
    Minimale Helligkeit:
    VG ≤ 15 cd/m2; HG ≤ 5 cd/m2.
  11. Monitorposition/Bedienung
    Der Radarbildschirm und dessen Bedienteil müssen entsprechend den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt (ES-TRIN, Anlage 5, Abschnitt III, Artikel 4) eingebaut sein.

ESI-II-7
Einrichtungen zum Sammeln von Altöl

(Artikel 8.09)

Bestehende Schiffe nach Artikel 32.02 Nummer 1, aus deren Maschinenräume die festeingebauten Lenzleitungen und die statischen Ölabscheider entfernt wurden, erfüllen nicht weiterhin Artikel 5.07 der am 31.12.1994 geltenden RheinSchUO.

Entsprechend den Übergangsbestimmungen müssen diese Schiffe mit einem Sammeltank für Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 ausgerüstet werden, abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 8.09 Nummer 3 fallen.

ESI-II-8
(Ohne Inhalt)

ESI-II-9
Prüfungs- und Zulassungsverfahren von Spezialankern mit verminderter Ankermasse

(Artikel 13.01 Nummer 1 bis 4)


...

1. Kapitel 1 - Zulassungsverfahren

1.1 Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 5 werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Sie legt für den Spezialanker die zugelassene Verminderung der Ankermasse nach dem im Folgenden erläuterten Verfahren fest.

1.2 Eine Zulassung als Spezialanker ist nur möglich, wenn die ermittelte Verminderung der Ankermasse gleich oder größer als 15 % ist.

1.3 Anträge auf Zulassung als Spezialanker nach Nummer 1.1 sind bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu stellen. Dem Antrag sind in je 10facher Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Übersicht über Abmessungen und die Masse des Spezialankers, in der für jede lieferbare Ankergröße die zugehörigen Hauptmaße und die Typbezeichnung enthalten sind,
  2. ein Bremskraftdiagramm für den Vergleichsanker A nach Nummer 2.2 und den zuzulassenden Spezialanker B, das von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Institution aufgestellt und von dieser mit einer Beurteilung versehen ist.

1.4 Die zuständige Behörde setzt die CESNI über an sie gestellte Anträge auf Verminderungen der Ankermasse, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in Kenntnis.

1.5 Die Liste der Spezialanker mit verminderter Ankermasse wird auf der CESNI-Website (https://listes.cesni.eu/) veröffentlicht.

2. Kapitel 2 - Prüfungsverfahren

2.1 In den Bremskraftdiagrammen nach Nummer 1.3 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers A und des zuzulassenden Spezialankers B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit auf Grund von Versuchen gemäß den nachstehenden Nummern 2.2 bis 2.5 angegeben sein. Die Anlage 1 zeigt eine Möglichkeit für die Durchführung von Bremskraftversuchen.

2.2 Der bei den Versuchen verwendete Vergleichsanker A muss ein herkömmlicher Klippanker sein, der der nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht und dessen Ankermasse mindestens 400 kg beträgt:

Die angegebenen Abmessungen und die Masse gelten mit einer Toleranz von ± 5 %, jedoch muss die Fläche jedes Flunks mindestens 0, 15 m2 betragen.

2.3 Die Masse des bei den Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 % von der Masse des Vergleichsankers A abweichen. Sind die Toleranzen größer, müssen die Kräfte proportional zur Masse umgerechnet werden.

2.4 Die Bremskraftdiagramme müssen für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h (über Grund) linear aufgestellt werden. Hierzu müssen auf einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Flussstrecke mit grobem Kies und einer Flussstrecke mit feinem Sand je drei Versuche zu Berg abwechselnd für die Vergleichsanker A und die Spezialanker B ausgeführt werden. Auf dem Rhein kann als Referenzstrecke für die Versuche mit grobem Kies die Strecke bei Rheinkilometer 401/402 und für Versuche mit feinem Sand die Strecke bei Rheinkilometer 480/481 dienen.

2.5 Die zu untersuchenden Anker müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen Länge zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät gleich der 10fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist.

2.6 Der Prozentsatz der Verminderung der Masse des Ankers wird durch folgende Formel errechnet:

= 75 * (1 - 0,5 PB/PA (FA/FB + AA/AB)) [%]

In dieser Formel bedeutet:

r der Prozentsatz der Verminderung der Ankermasse des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichsanker A;

PA die Masse des Vergleichsankers A;

PB die Masse des Spezialankers B;

FA die Haltekraft des Vergleichsankers A bei v = 0,5 km/h;

FB die Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0,5 km/h;

AA die Fläche auf dem Bremskraftdiagramm, gebildet aus

AB gleiche Definition wie für AA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B.

Darstellung des Musters eines Bremskraftdiagrammes
(Ermittlung der Flächen AA und AB)

2.7 Der zulässige Prozentsatz ist der jenige aus sechs nach Nummer 2.6 errechneten und gemittelten Werte von r.

3. Kapitel 3 - Anker für Sportfahrzeuge

3.1 Für Sportfahrzeuge kann die Untersuchungskommission auch Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zulassen.

.

Beispiel für eine Ankerprüf-Methode mit einem einspurig-zweigliedrigen SchubverbandAnlage 1
(zu Anweisung ESI-II-9)

ESI-II-10
Selbsttätige Druckwassersprühanlagen

(Artikel 13.04 Nummer 1 und 4)

Geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen im Sinne des Artikel 13.04 Nummer 1 und 4 müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Die selbsttätige Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord sind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich sein, um die Anlage auszulösen.
  2. Die Anlage muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu den Sprühdüsen mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Wasserversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen in die Anlage gelangen können. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind entsprechende Anzeigeinstrumente und Prüfeinrichtungen anzubringen (z.B. Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung für die Pumpe). Druckwassersprühanlagen in Kühl- und Gefrierräumen sollten nicht ständig mit Wasser gefüllt sein. Diese Räume können durch Trockensprinkler geschützt werden.
  3. Die Pumpe für die Wasserversorgung der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbsttätig anlaufen. Die Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung aller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes notwendigen Sprühdüsen diese dauernd in ausreichender Menge und mit dem erforderlichen Druck mit Wasser versorgen kann. Die Pumpe darf nur die selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe müssen die Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser versorgt werden können.
  4. Das Sprühsystem muss in Abschnitte unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprühdüsen umfassen darf. Eine größere Anzahl Sprühdüsen kann von der Untersuchungskommission auf Basis entsprechender Nachweise - insbesondere einer hydraulischen Berechnung - zugelassen werden.
  5. Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schützenden Räumen gewährleisten.
  6. Sprühdüsen müssen bei einer Temperatur von 68 °C bis 79 °C ansprechen, in Küchen bei höchstens 93 °C und in Saunen bei höchstens 141 °C.
  7. Die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine solchen Anlageteile installiert werden.
  8. An einer oder mehreren geeigneten Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt sein muss, müssen optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen.
  9. Für die Energieversorgung der gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unabhängige Energiequellen vorhanden sein, die nicht in dem selben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede Energiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben.
  10. Ein Installationsplan der selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Untersuchungskommission zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die Typen und Leistungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage, die mindestens den obenstehenden Vorschriften entspricht, kann ohne weitere Prüfung zugelassen werden.
  11. Das Vorhandensein einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 43 eingetragen werden.

ESI-II-11
Fortbewegung aus eigener Kraft

(Artikel 9.09 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 11.01, Nummern 2, 4 und 6, Artikel 11.02, Nummer 2, Artikel 11.03, Nummer 4, Artikel 11.04, Nummer 3, Artikel 11.08, Nummer 1, Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 19.07 Nummer 1, Artikel 28.04 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 30.07)

1. Mindestanforderung an die Fortbewegung

Die Fortbewegung aus eigener Kraft im Sinne des

gilt als ausreichend, wenn das Schiff oder die von dem Schiff fortbewegte Zusammenstellung eine Geschwindigkeit von 6,5 km/h gegenüber Wasser erreicht, eine Drehgeschwindigkeit von 20°/min eingeleitet und bei einer Fahrgeschwindigkeit gegenüber Wasser von 6,5 km/h gestützt werden kann.

2. Probefahrten

Bei Prüfung der Mindestanforderungen müssen Artikel 5.03 und 5.04 eingehalten werden.

ESI-II-12
Geeignete Brandmeldeanlage

(Artikel 13.05 Nr. 3, Artikel 19.11 Nr. 18, Artikel 29.10 Nr. 1)

Brandmeldeanlagen werden als zweckmäßig angesehen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen.

0. Bauteile

0.1 Brandmeldeanlagen bestehen aus

  1. Brandmeldern, Handfeuermeldern oder anderen Sensoren,
  2. Brandmelderzentralen,,
  3. Alarmierungs- und Visualisierungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Übertragungseinrichtungen,

sowie der externen Energieeinspeisung.

0.2 Die Brandmeldeanlage kann in eine oder mehrere Brandmeldeabschnitte aufgeteilt sein.

0.3 Die Brandmeldeanlage kann eine oder mehrere Steuer- und Anzeigeeinrichtungen haben.

0.4 Die Brandmelderzentrale ist das zentrale Steuerungselement der Brandmeldeanlage. Sie dient dem Empfang des Eingangssignals von einem Melder, der Signalverarbeitung und dem Erzeugen eines Ausgangssignals zu den Alarmierungs- und Visualisierungseinrichtungen. Die Brandmelderzentrale hat eine oder mehrere Steuer- und Anzeigeeinrichtungen.

0.5 Ein Brandmeldeabschnitt kann einen oder mehrere Handfeuermelder oder Brandmelder haben.

0.6 Brandmelder, Handfeuermelder und andere Sensoren dienen der automatischen Feststellung oder der Meldung eines Brandes und Abgabe eines entsprechenden Signals an die Brandmelderzentrale.

Brandmelder überwachen selbsttätig ihren Erfassungsbereich anhand ihrer Art entsprechender Kenngrößen. Sie können ausgeführt sein als

  1. Wärmemelder,
  2. Rauchmelder,
  3. lonisationsrauchmelder,
  4. Flammenmelder,
  5. Druckmelder,
  6. Brandgasmelder,
  7. Kombinationsmelder (Brandmelder, die aus einer Kombination von zwei oder mehr der unter a bis f genannten Melder bestehen).

Brandmelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die unter a bis g genannten Brandmelder.

Handfeuermelder dienen der manuellen Aktivierung und können mit direkter und indirekter Auslösung (mit und ohne Betätigungsschutz) ausgeführt sein.

Darüber hinaus können Betätigungseinrichtungen anderer Überwachungsanlagen (nicht zur Brandmeldeanlage gehörender Melder) angeschlossen werden.

Brandmelder können mit oder ohne Einzelidentifikation ausgeführt sein.

0.7 Alarmierungseinrichtungen sind optische Signalgeber (z.B. Blinklicht) und akustische Signalgeber (z.B. Sirene), welche auf das Signal von der Brandmelderzentrale hin aktiviert werden und den Feueralarm signalisieren.

0.8 Steuer-, Anzeige- und Visualisierungseinrichtungen dienen der Überwachung, Bedienung und Informationsabgabe an Bediener (z.B. Besatzung, Bordpersonal, Feuerwehr). Visualisierungseinrichtungen machen die von der Brandmeldeanlage zur Verfügung gestellten Informationen sichtbar (z.B. durch Meldeleuchten, Bildschirmanzeigen).

1. Bauvorschriften

1.1 Allgemeines

1.1.1 Vorgeschriebene Brandmeldeanlagen müssen jederzeit einsatzbereit sein.

1.1.2 Die von der Brandmeldeanlage überwachten Räume und Bereiche müssen mit Brandmeldern entsprechend Abschnitt 2.2 ausgestattet sein. Zusätzliche Handfeuermelder dürfen eingebaut sein.

1.1.3 Die Anlage mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass sie Ladespannungsschwankungen und Überspannungen, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Schock, Stöße und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Fahrzeugen vorkommen, standhalten.

1.2 Energieversorgung

1.2.1 Energiequellen und elektrische Stromkreise, die für den Betrieb der Brandmeldeanlage erforderlich sind, müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Störungssignal von der Brandmelderzentrale ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.

1.2.2 Es müssen mindestens zwei Energiequellen für die Speisung der Brandmeldeanlage vorhanden sein, von denen eine Quelle eine Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel) sein muss. Es müssen zwei ausschließlich diesem Zweck dienende separate Einspeisungen vorhanden sein. Diese müssen zu einem in oder in der Nähe der Brandmelderzentrale angeordneten selbsttätigen Umschalter führen. Auf Motorschiffen ist eine eigene Notstromquelle ausreichend.

1.3 Brandmeldeanlage

1.3.1 Handfeuermelder und Brandmelder müssen in Brandmeldeabschnitten zusammengefasst werden.

1.3.2 Brandmeldeanlagen dürfen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden. Davon abweichend dürfen das Schließen der Türen nach Artikel 19.11 Nummer 9 und ähnliche Funktionen an den Steuereinrichtungen der Brandmeldeanlage ausgelöst und an Anzeige- und Visualisierungseinrichtungen angezeigt werden.

1.3.3 Brandmeldeanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die erste angezeigte Meldung von aktivierten Handfeuermeldern oder Brandmeldern weitere Meldungen nicht verhindert.

1.4 Brandmeldeabschnitte

1.4.1 Umfasst die Brandmeldeanlage keine fernübertragbare Einzelidentifikation von Handfeuermeldern oder Brandmeldern, so darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als ein Deck überwachen. Ausgenommen davon ist ein Brandmeldeabschnitt, der eine eingeschachtete Treppe überwacht.

Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherds zu vermeiden, muss die Anzahl der in jedem Brandmeldeabschnitt einbezogenen geschlossenen Räume begrenzt werden. Mehr als fünfzig geschlossene Räume in einem Brandmeldeabschnitt sind unzulässig.

Umfasst die Brandmeldeanlage eine fernübertragbare Einzelidentifikation von Handfeuermeldern oder Brandmeldern, so dürfen die Brandmeldeabschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume überwachen.

1.4.2 Auf Fahrgastschiffen, die keine Brandmeldeanlage mit fernübertragbarer Einzelidentifikation von Handfeuermeldern oder Brandmeldern haben, darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als einen nach Artikel 19.11 Nummer 11 gebildeten Bereich umfassen. Das Ansprechen eines Brandmelders in einer einzelnen Kabine in diesem Brandmeldebereich muss im Gang vor dieser Kabine ein optisches und akustisches Signal auslösen.

1.4.3 Küchen, Maschinen- und Kesselräume müssen eigene Brandmeldeabschnitte bilden.

1.5 Brandmelder

1.5.1 Als Brandmelder müssen Wärme-, Rauchmelder oder Ionisationsrauchmelder verwendet werden. Andere Brandmelder dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

1.5.2 Brandmelder müssen typgeprüft sein.

1.5.3 Alle Brandmelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale Überwachung eingesetzt werden können.

1.5.4 Rauchmelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In Küchen, Maschinen- und Kesselräumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Schiffsuntersuchungskommission genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Rauchmelder vermieden werden muss.

1.5.5 Wärmemelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei Temperaturanstiegsraten von weniger als 1 °C/min bei Temperaturen von mehr als 54 °C bis 78 °C ansprechen.

Bei höheren Temperaturanstiegsraten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Wärmemelder vermieden wird.

1.5.6 Mit Zustimmung der Untersuchungskommission kann die zulässige Betriebstemperatur der Wärmemelder auf 30 C über der Höchsttemperatur im oberen Raumteil von Maschinen- und Kesselräumen erhöht werden.

1.5.7 Die Empfindlichkeit der Flammenmelder muss ausreichen, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund festzustellen. Flammenmelder müssen zusätzlich mit einem System zur Erkennung von Fehlanzeigen ausgestattet sein.

1.6 Brandmelderzentrale

1.6.1 Die Aktivierung eines Handfeuermelders oder Brandmelders muss an der Brandmelderzentrale, den Steuer-, Anzeige- und Visualisierungseinrichtungen ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen.

1.6.2 Die Steuer-, Anzeige- und Visualisierungseinrichtungen der Brandmelderzentrale müssen an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angeordnet sein. Eine Steuer-, Anzeige- und Visualisierungseinrichtung muss sich im Steuerstand befinden.

1.6.3 Die Anzeige- und Visualisierungseinrichtungen müssen mindestens den Brandmeldeabschnitt anzeigen, in dem ein Handfeuermelder oder ein Brandmelder aktiviert worden ist.

1.6.4 Auf oder neben jeder Anzeige- und Visualisierungseinrichtung müssen unmissverständliche Informationen über die überwachten Räume und die Lage der Brandmeldeabschnitte angezeigt werden.

2. Einbauvorschriften

2.1 Handfeuermelder und Brandmelder müssen so angebracht sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Stellen in der Nähe von Unterzügen und Lüftungsleitungen oder andere Stellen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, müssen vermieden werden.

2.2 Im Allgemeinen müssen Brandmelder, die sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt sein. Der größte Abstand zwischen den Brandmeldern und Schotten muss folgender Tabelle entsprechen:

Art des BrandmeldersGrößte Bodenfläche pro BrandmelderGrößter Abstand zwischen den BrandmeldernGrößter Abstand der Brandmelder von den Schotten
Wärme37 m29 m4,5 m
Rauch74 m211 m5,5 m

Die Untersuchungskommission kann auf der Grundlage von Versuchen, welche die Charakteristik der Melder belegen, andere Abstände vorschreiben oder zulassen.

Andere Arten von Brandmeldern sind entsprechend der vom Hersteller festgelegten Kriterien zu installieren.

2.3 Die Verlegung von zur Brandmeldeanlage gehörenden elektrischen Leitungen durch Maschinen- und Kesselräume oder andere brandgefährdete Räume ist nicht zulässig, sofern dies nicht für die Brandmeldung durch Handfeuermelder oder Brandmelder oder die Alarmierungseinrichtungen in diesen Räumen oder zum Anschluss an die entsprechende Energieversorgung erforderlich ist.

3. Prüfung

3.1 Brandmeldeanlagen müssen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

ESI-II-13
Muster für einen eingeschränkten Übersichtsplan der elektrischen Anlage für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

(Artikel 32.04 Nummer 3)

Beispiel 1: Schalttafel 380 V

Beispiel 2: Schalttafel Steuerhaus 24 V


Teil III
Sonderbestimmungen

ESI-III-1
Anwendung der Vorschriften in Kapitel
19

(Artikel 19.02 Nummer 5, Artikel 19.03 Nummer 5)

1. Örtliche Unterteilungen (§ 19.02 Nummer 5)

Die Anwendung des § 19.02 Nummer 5 kann dazu führen, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hoch geführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.

Auslegung der Vorschrift:

Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach Artikel 19.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.

2. Übergangsbestimmung für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität (Artikel 19.03 Nummer 5)

Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie - eine entsprechende Größe vorausgesetzt - Einfluss auf das Moment aus Wind haben.

Auslegung der Vorschrift:

Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1.1.2006 erstmals ein Binnenschiffszeugnis nach der RheinSchUO erteilt wurde oder für die der Artikel 32.05 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach Artikel 19.04 der am 31.12.2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.

ESI-III-2
Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität

(Artikel 1.01 Nummer 12.2, Artikel 19.01 Nummer 4, Artikel 19.06 Nummer 3 bis Nummer 5, Nummer 9, Nummer 10, Nummer 13 und Nummer 17, Artikel 19.08 Nummer 3, Artikel 19.10 Nummer 3, Artikel 19.13 Nummer 1 bis Nummer 4)

1. Einführung

Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Sicherheitsbedürfnisse, die über solche von anderen Fahrgästen hinausgehen. Diesen Bedürfnissen wird durch die Anforderungen in Kapitel 19, die nachfolgend erläutert werden Rechnung getragen.

Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sich an Bord der Schiffe sicher aufhalten und bewegen können. Zusätzlich soll bei Eintritt einer Notsituation diesen Personen grundsätzlich ein vergleichbares Sicherheitsniveau geboten werden wie anderen Fahrgästen.

Es ist nicht notwendig, dass alle Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für bestimmte Bereiche. Jedoch muss den betreffenden Personen die Gelegenheit gegeben sein, sich über die Ausdehnung der für sie aus sicherheitstechnischer Sicht besonderes hergerichteten Bereiche zu informieren, so dass sie ihren Aufenthalt an Bord entsprechend gestalten können. Es liegt in der Verantwortung des Schiffseigners, die entsprechenden Bereiche vorzuhalten, kenntlich zu machen und den Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kommunizieren.

Die Vorschriften hinsichtlich der Personen mit eingeschränkter Mobilität orientieren sich an

Die in dem Standard verwendete Begriffsbestimmung für "Personen mit eingeschränkter Mobilität" ist weitgehend identisch mit jener aus der Richtlinie, die meisten der technischen Anforderungen entstammen dem Leitfaden. Daher können beide Regelwerke zur Entscheidungsfindung in Zweifelsfällen herangezogen werden. Insgesamt gesehen gehen Richtlinie und Leitfaden jedoch in ihren Anforderungen über jene des Standards hinaus.

Die Anforderungen des Standards betreffen nicht Anleger und ähnliche Einrichtungen. Diese unterliegen nationalen Vorschriften.

2. Artikel 1.01 Nummer 12.2 - Begriffsbestimmung "Personen mit eingeschränkter Mobilität"

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind solche, die sich aufgrund eigener physischer Einschränkungen nicht so bewegen können oder ihre Umwelt so wahrnehmen können wie andere Fahrgäste. Dazu gehören auch Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder Personen in Begleitung von Kindern, die in Kinderwagen mitgeführt oder getragen werden. Im Sinne dieser Vorschriften sind Personen mit eingeschränkter Mobilität jedoch nicht solche mit psychischen Einschränkungen.

Richtlinien für Fahrgastschiffe, die auch für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Binnenverkehrsausschuss, Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt - Verabschiedet am 15. Oktober 2010.

3. Artikel 19.01 Nummer 4 - Allgemeine Bestimmungen; Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen sind

Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erstrecken sich im einfachsten Fall vom Eingangsbereich bis zu den Stellen, von denen im Notfall eine Evakuierung vorgesehen ist.

Sie müssen

einschließen.

Die Zahl der Sitzplätze sollte mindestens in etwa der Zahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen, die - über einen längeren Zeitraum gesehen - häufiger gleichzeitig an Bord sind. Die Zahl ist vom Schiffseigner aufgrund seiner Erfahrungen festzulegen, da sie sich den Kenntnissen der Untersuchungskommission entzieht. Die Anzahl an Sitzplätzen für Personen imit eingeschränkter Mobilität darf nicht weniger als 1 % der Anzahl (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der zugelassenen Fahrgäste betragen.

Auf Kabinenschiffen sind außerdem Verbindungsgänge zu den Fahrgastkabinen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Zahl dieser Kabinen ist vom Schiffseigner in gleicher Weise wie die Zahl der Sitzplätze festzulegen. Es ist folgende Mindesatanzahl an Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehehen:

  1. eine bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für maximal 200 Fahrgäste;
  2. zwei bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für mehr als 200 Fahrgäste.

Anforderungen an die besondere Herrichtung von Kabinen werden - mit Ausnahme der Breite der Türen - nicht gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Eigners, notwendige weitere Vorkehrungen zu treffen.

4. Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe g - Ausgänge von Räumen

Bei den Anforderungen an die Breite von Verbindungsgängen, Ausgängen und Öffnungen in Schanzkleidern oder Geländern, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind oder gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, ist das Mitführen von Kinderwagen ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass Personen auf verschiedene Arten von Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sein können. Bei Ausgängen oder Öffnungen für das an oder von Bord gehen ist außerdem dem erhöhten Platzbedarf für evtl. notwendiges Hilfspersonal Rechnung getragen.

5. Artikel 19.06 Nummer 4 Buchstabe d - Türen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Umfelder von Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erlauben, dass auch Personen, die z.B. auf Gehhilfen angewiesen sind, diese Türen gefahrlos öffnen können.

6. Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe c - Verbindungsgänge

Siehe die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Anweisung.

7. Artikel 19.06 Nummer 9 - Treppen und Aufzüge

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Treppen berücksichtigen neben einer möglichen eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch Einschränkungen der Sehfähigkeit.

8. Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und Buchstabe b - Schanzkleider, Geländer

Die Anforderungen an Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sehen eine größere Höhe vor, da diese Personen eher in eine Situation geraten, wo sie das Gleichgewicht verlieren oder sich selbst nicht festhalten können.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Anweisung.

9. Artikel 19.06 Nummer 13 - Verkehrswege

Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen sich aus verschiedensten Gründen häufiger abstützen oder festhalten, weshalb Wände an Verkehrswege, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, mit Handläufen in einer geeigneten Höhe zu versehen sind.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Anweisung.

10. Artikel 19.06 Nummer 17 - Toiletten

Auch auf der Toilette sollten sich Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher aufhalten und bewegen können, weshalb mindestens eine Toilette entsprechend herzurichten ist.

11. Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstabe a und b - Alarmanlage

Personen mit eingeschränkter Mobilität können eher in Situationen geraten, wo sie auf Hilfe Anderer angewiesen sind. In Räumen, in denen sie im Regelfall von der Besatzung, dem Bordpersonal oder Fahrgästen nicht gesehen werden können, ist daher die Möglichkeit der Auslösung eines Alarms vorzusehen. Dies trifft für Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu.

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Dem muss die Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste - zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind - durch geeignete optische und akustische Signalgebung Rechung tragen.

12. Artikel 19.10 Nummer 3 Buchstabe d - Ausreichende Beleuchtung

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Sehfähigkeit. Eine ausreichende Beleuchtung der Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, ist daher unabdingbar und muss grundsätzlich höheren Anforderungen genügen als eine Beleuchtung für andere Fahrgastbereiche.

13. Artikel 19.13 Nummer 1 - Sicherheitsrolle

Die in der Sicherheitsrolle zu berücksichtigenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, müssen sowohl auf eine mögliche eingeschränkte Bewegungsfähigkeit wie auch auf Einschränkungen der Hör- und der Sehfähigkeit eingehen. Für diesen Personenkreis sind neben den Maßnahmen bei Eintritt von Notfällen auch solche für den Normalbetrieb zu berücksichtigen.

14. Artikel 19.13 Nummer 2 - Sicherheitsplan

Die Bereiche nach Nummer 3 dieser Anweisung sind zu kennzeichnen.

15. Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b - Anbringung von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan

Zumindest die Ausfertigungen der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans, die in den für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen Bereichen angebracht sind, müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst auch von Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit noch gelesen werden können. Dies kann z.B. durch geeignete Wahl von Kontrast und Schriftgröße erreicht werden.

Außerdem sind die Pläne in einer Höhe anzubringen, die es auch Rollstuhlfahrern ermöglicht, diese zu lesen.

16. Artikel 19.13 Nummer 4 - Verhaltensregeln für Fahrgäste

Die Ausführungen zu Nummer 15 dieser Anweisung gelten sinngemäß.

ESI-III-3
Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern

(Artikel 19.02 Nummer 16)

1. Allgemeines

Nach Artikel 19.02 Nummer 16 dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und den Anforderungen des Artikel 19.06 Nummer 14 entsprechen.

2. Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster

Die Anforderungen nach Artikel 19.02 Nummer 16 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.

2.1 Es darf nur vorgespanntes Glas nach der Internationalen Norm
ISO 614 : 2012
verwendet werden.

2.2 Runde Schiffsfenster müssen der Internationalen Norm
ISO 1751 : 2012
Baureihe B: mittelschwere Fenster
Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster
entsprechen.

2.3 Eckige Schiffsfenster müssen der Internationalen Norm
ISO 3903 : 2012
Baureihe E: schwere Fenster
Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster
entsprechen.

2.4 Anstelle von Fenstern des ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Absätzen 2.1 bis 2.3 gleichwertig ist.

ESI-III-4
Sicherheitsleitsysteme

(Artikel 19.06 Nummer 7; Artikel 29.09 Buchstabe d)

1. Allgemein

1.1 Nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen müssen auf Fahrgastschiffen und schnellen Schiffen geeignete Sicherheitsleitsysteme vorhanden sein, um die Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar zu machen, wenn die Wirksamkeit der normalen Notbeleuchtung aufgrund von Rauchbildung eingeschränkt ist. Solche Sicherheitsleitsysteme müssen als bodennahe Sicherheitsleitsysteme ausgeführt sein. Diese Anweisung betrifft die Genehmigung, den Einbau und die Wartung dieser Sicherheitsleitsysteme.

1.2 Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 3 müssen die Fluchtwege, einschließlich der Treppen, Ausgänge und Notausgänge, in ihrem gesamten Verlauf, insbesondere an Ecken und Kreuzungen, mit einem Sicherheitsleitsystem versehen sein.

1.3 Das Sicherheitsleitsystem muss nach Aktivierung mindestens dreißig Minuten funktionieren.

1.4 Produkte von Sicherheitsleitsystemen dürfen weder radioaktiv noch giftig sein.

1.5 Erläuterungen des Sicherheitsleitsystems müssen neben dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 2 und in jeder Kabine angebracht sein.

2. Definitionen

2.1 Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (Low-Location Lighting - LLL): Elektrische Beleuchtung oder langnachleuchtende Hinweisschilder entlang der Fluchtwege, so dass alle Fluchtwege leicht erkennbar sind.

2.2 Langnachleuchtendes System (PL): Sicherheitsleitsystem aus langnachleuchtendem Werkstoff. Diese Werkstoffe enthalten einen chemischen Stoff (Beispiel: Zinksulfid), der fähig ist, bei Beleuchtung durch sichtbare Strahlung Energie zu speichern. Die langnachleuchtenden Werkstoffe strahlen Licht aus, das sichtbar wird, wenn die umgebende Beleuchtungsquelle an Wirksamkeit verliert. Ist keine Lichtquelle vorhanden, die für eine weitere Anregung erforderlich ist, geben die langnachleuchtenden Werkstoffe die angesammelte Energie in Form von Lichtemissionen wieder ab, die sich mit der Zeit abschwächen.

2.3 Elektrisch gespeistes System (EP): Sicherheitsleitsystem, das für seinen Betrieb elektrische Energie benötigt, beispielsweise Systeme, die Glühlampen, Leuchtdioden, Elektrolumineszenz-Bänder oder -Lampen, Fluoreszenz-Lampen usw. verwenden.

3. Gänge und Treppe

3.1 In allen Gängen muss das LLL ununterbrochen sein, abgesehen von den Unterbrechungen durch Gänge oder Kabinentüren, damit sich eine erkennbare Leitlinie entlang des Fluchtweges ergibt. LLL, die einer internationalen Norm entsprechen und eine sichtbare aber nicht durchgehende Leitlinie beinhalten, können ebenfalls eingesetzt werden. Die Leitmarkierung ist mindestens auf einer Seite des Ganges vorzusehen: an der Wand höchstens 0,3 m über dem Boden oder auf dem Boden höchstens 0,15 m von der Wand entfernt. In Gängen, die über 2 m breit sind, ist die Leitmarkierung auf beiden Seiten vorzusehen.

3.2 In Sackgassen soll das LLL in Abständen von nicht mehr als 1 m mit Pfeilen oder gleichwertigen Richtungsweisern versehen sein, die in Fluchtrichtung zeigen.

3.3 Auf allen Treppen ist das LLL mindestens auf einer Seite höchstens 0,3 m über den Stufen anzubringen. Es muss die Position jeder Stufe für eine Person erkennbar machen, die sich oberhalb oder unterhalb dieser Stufe befindet. Bei Treppenbreiten über 2 m ist das LLL an beiden Seiten anzubringen. Jeder Treppenabsatz ist so zu markieren, dass Beginn und Ende erkennbar sind.

4. Türen

4.1 Die bodennahe Leitmarkierung muss zum Griff der Ausgangstür führen. Um Verwechslungen zu vermeiden, dürfen so andere Türen nicht gekennzeichnet werden.

4.2 Sofern Türen in Trennflächen nach Artikel 19.11 Nummer 2 und Türen in Schotten nach Artikel 19.02 Nummer 5 als Schiebetüren ausgeführt sind, muss die Öffnungsrichtung gekennzeichnet sein.

5. Schilder und Markierungen

5.1 Die Schilder zur Kennzeichnung von Fluchtwegen müssen aus einem langnachleuchtenden Werkstoff oder elektrisch beleuchtet sein. Die Maße der Schilder und die Markierungen müssen dem LLL angepasst sein.

5.2 An allen Ausgängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Diese Schilder sind ebenfalls in dem genannten Bereich an der Seite der Türen anzubringen, an der sich der Türgriff befindet.

5.3 Alle Schilder müssen einen Farbkontrast zu den Hintergründen (Wand oder Boden) bilden.

5.4 Für die LLL sind normierte Symbole (beispielsweise, diejenigen, die in dem Beschluss A.760 (18) IMO beschrieben werden) zu verwenden.

6. Langnachleuchtende Systeme

6.1 Die Breite der langnachleuchtenden Bänder muss mindestens 0,075 m betragen. Abweichend davon können auch schmalere langnachleuchtende Bänder verwendet werden, wenn ihre Leuchtdichte entsprechend erhöht wird, um die fehlende Breite auszugleichen.

6.2 Langnachleuchtende Stoffe müssen 10 Minuten nach Ausfall aller äußeren Beleuchtungsquellen mit einer Leuchtdichte von mindestens 15 mcd/m2 nachleuchten. Das System muss danach noch 20 Minuten lang eine Leuchtdichte von über 2 mcd/m2 aufweisen.

6.3 Alle Stoffe eines langnachleuchtenden Systems müssen wenigstens die Mindestmenge des umgebenden Lichtes aufnehmen können, die erforderlich ist, um die langnachleuchtenden Stoffe hinreichend aufzuladen, damit sie den vorgenannten Anforderungen an die Leuchtdichte genügen können.

7. Elektrisch gespeiste Systeme

7.1 Elektrische gespeiste Systeme müssen an die nach Artikel 19.10 Nummer 4 vorgeschriebenen Notstromquellen angeschlossen sein, damit sie unter normalen Umständen durch die Hauptstromquelle und bei Einschalten der Notstromquelle durch diese Notstromquelle versorgt werden können. Um die Bemessung der Kapazität der Notstromquelle zu ermöglichen, müssen die elektrisch gespeisten Systeme auf die Liste der Verbraucher in Notfällen gesetzt werden.

7.2 Elektrisch gespeiste Systeme müssen sich entweder selbsttätig einschalten oder mit einem Handgriff vom Steuerstand aus aktiviert werden können.

7.3 Bei Einbau von elektrisch gespeisten Systemen müssen folgende Normen für die Leuchtdichte eingehalten werden:

  1. Die aktiven Teile der elektrisch gespeisten Systeme müssen eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 aufweisen.
  2. Die einzelnen Quellen der Systeme mit Miniaturglühlampen müssen eine durchschnittliche sphärische Lichtstärke von mindestens 150 mcd besitzen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Lampen nicht mehr als 0,1 m betragen darf.
  3. Die einzelnen Quellen der Systeme mit Leuchtdioden müssen eine Spitzenstärke von mindestens 35 mcd aufweisen. Der Winkel des Lichtkegels, in dem die Lichtstärke nur noch halb so groß ist, muss an die voraussichtliche Annäherungs- und Blickrichtung angepasst sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Lampen darf nicht mehr als 0,3 m betragen.
  4. die Elektroluminiszenz-Systeme müssen nach Ausfall der Stromversorgungsquelle, an die sie nach Abschnitt 7.1 angeschlossen sein müssen, noch 30 Minuten weiter funktionieren.

7.4 Alle elektrisch gespeisten Systeme müssen so konzipiert sein, dass der Ausfall einer einzelnen Lichtquelle, eines einzelnen Leuchtbandes oder einer einzelnen Batterie die Markierungen nicht unwirksam macht.

7.5 Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich Vibrationsprüfung und Wärmeprüfung Artikel 10.19 genügen. Abweichend von Artikel 10.19 Nummer 2 Buchstabe c kann die Wärmeprüfung bei einer Bezugslufttemperatur von 40 °C erfolgen.

7.6 Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen des Artikels 10.20 genügen.

7.7 Elektrisch gespeiste Systeme müssen nach der Europäischen Norm EN 60529 : 2014 eine Mindestschutzart von IP 55 aufweisen.

8. Prüfung

8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,

von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.

8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Anweisung, sind Messungen an mindestens 10 Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Anweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Anweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.

ESI-III-5
Geeignete Gaswarneinrichtung

(Artikel 19.15 Nummer 8)

1. Nach Artikel 32.02 Nummer 2 und 32.05 Nummer 5 (jeweils Übergangsbestimmung zu Artikel 19.01 Nummer 2 Buchstabe e dürfen Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf vorhandenen Fahrgastschiffen bis zur ersten Attestverlängerung nach dem 1.1.2045 nur unter der Voraussetzung weiterbetrieben werden, dass eine Gaswarneinrichtung nach Artikel 19.15 Nummer 8 vorhanden ist. Nach Artikel 19.15 Nummer 8 dürfen zukünftig auch auf erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet, Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken eingebaut werden, wenn gleichzeitig eine solche Warneinrichtung eingebaut wird.

2. Nach Artikel 32.02 Nummer 2 und 32.05 Nummer 5 (jeweils Übergangsbestimmung zu Artikel 19.15 Nummer 9) müssen diese Gaswarneinrichtungen bei der ersten Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 17.15 eingebaut sein.

3. Eine Gaswarneinrichtung besteht aus Sensoren, einem Gerät und Leitungen. Sie gilt als geeignet, wenn sie mindestens den nachfolgend beschriebenen Anforderungen genügt.

3.1 Anforderung an das System (Sensoren, Gerät, Leitungen)

3.1.1 Die Warnung muss spätestens erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten einer der folgenden Werte:

  1. 10 % Untere Explosionsgrenze (UEG) eines Propan-Luft-Gemisches und
  2. 30 ppm CO (Kohlenmonoxid).

3.1.2 Die Zeit bis zur Alarmauslösung des gesamten Systems darf 20 s nicht überschreiten.

3.1.3 Die Einstellungen, die die Warnung nach 3.1.1 auslösen und die die Zeit nach 3.1.2 bestimmen, dürfen nicht verändert werden können.

3.1.4 Die Messgasförderung muss so gestaltet sein, dass eine Unterbrechung oder Behinderung erkannt wird. Eine Verfälschung durch Luftzutritt oder Messgasverlust auf Grund von Undichtigkeiten muss vermieden oder erkannt und gemeldet werden.

3.1.5 Die Einrichtungen müssen für Temperaturen von -10 bis 40 °C und 20 - 100 % Luftfeuchtigkeit ausgelegt sein.

3.1.6 Die Gaswarneinrichtung muss selbstüberwachend und so beschaffen sein, dass ein unbefugtes Abschalten nicht möglich ist.

3.1.7 Vom Bordnetz gespeiste Gaswarneinrichtungen sind gegen Stromausfall zu puffern. Batteriebetriebene Einrichtungen müssen mit einer Anzeige für das Absinken der Batteriespannung versehen sein.

3.2 Anforderungen an das Gerät

3.2.1 Das Gerät besteht aus Auswerte- und Anzeigeeinheit.

3.2.2 Der Alarm bei Erreichen oder Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b angegebenen Grenzwerte muss optisch und akustisch erfolgen, sowohl im überwachten Raum als auch im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle. Er muss deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Er muss sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden. Der akustische Alarm muss auch bei geschlossenen Verbindungstüren vor den Zugängen und in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.

Der akustische Alarm darf nach Auslösung abschaltbar sein. Der optische Alarm darf erst erlöschen, wenn die in Nummer 3.1.1 genannten Werte unterschritten sind.

3.2.3 Es muss möglich sein, die Meldungen für das Erreichen oder Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b angegebenen Grenzwerte getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen.

3.2.4 Wenn das Gerät einen Sonderzustand (Inbetriebnahme, Störung, Kalibrierung, Parametrierung, Wartung, usw.) einnimmt, muss dies angezeigt werden. Störungen des Gesamtsystems oder einzelner Komponenten müssen über einen optischen und akustischen Alarm angezeigt werden, analog dem in 3.2.2 beschriebenen akustischen Alarm. Der akustische Alarm darf nach Auslösung abschaltbar sein. Der optische Alarm darf jedoch erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.

3.2.5 Besteht die Möglichkeit verschiedene Meldungen auszugeben (Grenzwerte, Sonderzustände), muss es möglich sein, diese getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen. Gegebenenfalls muss ein Sammelsignal anzeigen, dass nicht alle Meldungen ausgegeben werden können. In diesem Fall müssen die Meldungen prioritär mit der höchsten sicherheitstechnischen Relevanz beginnend angezeigt werden. Die Anzeige der nicht ausgebbaren Meldungen muss auf Knopfdruck möglich sein. Die Rangfolge muss aus der Dokumentation des Gerätes ersichtlich sein.

3.2.6 Die Geräte müssen so ausgeführt sein, dass ein unbefugter Eingriff nicht möglich ist.

3.2.7 Bei allen verwendeten Melde- und Alarmeinrichtungen müssen das Steuerungselement des Alarms und die Anzeigevorrichtung außerhalb der Räume bedient werden können, in denen sich die Gasvorräte und die Verbrauchsgeräte befinden.

3.3 Anforderungen an die Sensoren / Probennahmestellen

3.3.1 In jedem Raum mit Verbrauchsgeräten müssen in der Nähe dieser Geräte Sensoren der Gaswarneinrichtung vorhanden sein. Die Sensoren / Probennahmestellen sind so zu installieren, dass Gasansammlungen detektiert werden, bevor sie die in Nummer 3.1.1 genannten Werte erreichen. Anordnung und Installation sind zu dokumentieren. Die Auswahl der Standorte ist vom Hersteller bzw. der einbauenden Fachfirma zu begründen. Probennahmeleitungen sollten dabei so kurz wie möglich sein.

3.3.2 Die Sensoren müssen leicht zugänglich sein, um regelmäßige Kalibrierungen, Instandhaltungen sowie Sicherheitskontrollen zu ermöglichen.

3.4 Anforderungen an den Einbau

3.4.1 Der Einbau der gesamten Gaswarneinrichtung muss durch eine Fachfirma erfolgen.

3.4.2 Bei der Installation sind zu berücksichtigen:

  1. örtliche Belüftungseinrichtungen,
  2. strukturelle Anordnungen (Gestaltung der Wände, Teilungen, usw.), die die Ansammlung von Gasen erleichtern oder erschweren und
  3. Vermeidung von Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigung, Wasser- oder Hitzeschäden.

3.4.3 Sämtliche Probennahmeleitungen sind so anzuordnen, dass eine Kondensatbildung ausgeschlossen ist.

3.4.4 Die Installation hat so zu erfolgen, dass eine unbefugte Manipulation nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer

4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen.

Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.

5. Kennzeichnung

5.1 Alle Geräte müssen gut lesbar und unauslöschbar mindestens mit folgenden Angaben versehen sein:

  1. Name und Anschrift des Herstellers,
  2. gesetzliche Kennzeichnung,
  3. Bezeichnung von Serie und Typ,
  4. gegebenenfalls Seriennummer,
  5. soweit erforderlich, alle für den sicheren Einsatz unabdingbaren Hinweise und
  6. je Sensor eine Angabe zum Kalibriergas.

5.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.

6. Folgende Herstellerangaben zur Gaswarneinrichtung müssen an Bord vorhanden sein:

  1. vollständige Anweisungen, Zeichnungen und Diagramme zu sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb sowie zu Einbau, Inbetriebnahme und Instandhaltung der Gaswarneinrichtung;
  2. Betriebsanweisungen, die mindestens enthalten müssen:
    1. a) die im Falle einer Alarm- oder Störungsmeldung einzuleitenden Maßnahmen,
    2. b) die Sicherheitsmaßnahmen bei Nichtverfügbarkeit (z.B. Kalibrierung, Prüfung, Störung) und
    3. c) die für die Installation und die Instandsetzung Verantwortlichen,
  3. Anweisungen für die Kalibrierung vor Inbetriebnahme und für routinemäßige Kalibrierungen einschließlich einzuhaltender Zeitintervalle,
  4. Versorgungsspannung,
  5. Art und Bedeutung der Alarme und Anzeigen (z.B. Sonderzustände),
  6. Angaben zum Erkennen von Betriebsstörungen und für die Fehlerbeseitigung,
  7. Art und Umfang des Austausches von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer und
  8. Art, Umfang und Zeitintervall der Prüfungen.

ESI-III-6
Kupplungssysteme und Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder, in einem starren Verband fortbewegt werden sollen

(Artikel 21.01, 21.02, 21.06, 21.07)

Neben den Anforderungen des Kapitels 21 sind auch die relevanten Bestimmungen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Jedes Kupplungssystem muss die starre Verbindung der Fahrzeuge eines Verbandes gewährleisten, d.h. die Kupplungseinrichtung muss unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen Bewegungen der Fahrzeuge gegeneinander in Längs- oder Querrichtung verhindern, so dass die Formation als "nautische Einheit" angesehen werden kann.

1.2 Das Kupplungssystem und dessen Elemente müssen sich leicht und gefahrlos bedienen lassen, so dass die Fahrzeuge schnell und ohne Gefährdung des Personals gekuppelt werden können.

1.3 Das Kupplungssystem und dessen Verbindungselemente müssen die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen auftretenden Kräfte einwandfrei aufnehmen und in den Schiffskörper einleiten können.

1.4 Es muss eine ausreichende Anzahl von Kuppelstellen vorhanden sein.

2. Kupplungskräfte und Bemessung der Kupplungseinrichtung

Die Kupplungseinrichtungen der zuzulassenden Verbände und Formationen müssen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit bemessen sein. Dies gilt als erfüllt, wenn für die Bemessung der Kupplungselemente der Längsverbindungen mindestens die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelten Kupplungskräfte als Bruchkräfte zugrunde gelegt worden sind.

2.1 Kuppelstelle zwischen Schubboot und Schubleichtern oder anderen Fahrzeugen:

FSB = 270 · PB · (LS / BS) · 10-3 [kN]

2.2 Kuppelstelle zwischen schiebendem Gütermotorschiff oder schiebenden Tankmotorschiff und geschobenen Fahrzeugen:

FSF = 80 · PB · (LS / hk) · 10-3 [kN]

2.3 Kuppelstellen zwischen geschobenen Fahrzeugen:

FSL = 80 · PB · (L´S / h´K) · 10-3 [kN]

Als größte Kupplungskraft ist vor einem schiebenden Fahrzeug an der Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davorgekuppelten Fahrzeugen 1.200 kN als ausreichend anzusehen, auch wenn sich nach der Formel 2.3 ein größerer Wert ergibt.

Für die Kuppelstellen aller anderen Längsverbindungen zwischen geschobenen Fahrzeugen ist die nach Formel 2.3 ermittelte Kupplungskraft für die Bemessung der Kupplungseinrichtungen zugrundezulegen.

In diesen Formeln bedeuten:

FSB, FSF, FSL[kN]Kupplungskraft der Längsverbindung;
PB[kW]installierte Leistung der Antriebsmaschinen;
LS[m]Länge vom Heck des Schubbootes oder des schiebenden Fahrzeugs bis zur Kuppelstelle;
L2S[m]Länge vom Heck des Schubbootes bis zur Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davorgekuppelten Fahrzeugen;
hK, h´K[m]jeweiliger Hebelarm der Längsverbindung;
BS[m]Breite des Schubbootes;
270 und 80[kN/kW]Erfahrungswerte für die Umsetzung der installierten Leistung in Schubkraft unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit.

2.4.1 Für die Kupplung der einzelnen Fahrzeuge in Längsrichtung sind mindestens zwei Kuppelstellen vorzusehen. Jede Kuppelstelle ist für die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelte Kupplungskraft zu bemessen. Bei der Verwendung starrer Verbindungselemente kann eine einzige Kuppelstelle zugelassen werden, sofern diese eine sichere Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet.

Die Bruchkraft der Seile ist entsprechend der vorgesehenen Seilführung auszuwählen. Drahtseilen dürfen höchstens dreifach geführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck auszuwählen.

2.4.2 Bei Schubbooten mit nur einem geschobenen Leichter kann für die Ermittlung der Kupplungskraft die Formel 2.2 angewendet werden, wenn diese Schubboote für das Fortbewegen mehrerer dieser Leichter zugelassen sind.

2.4.3 Poller oder gleichwertige Einrichtungen müssen die auftretenden Kupplungskräfte aufnehmen können und in ausreichender Zahl vorhanden sein.

3. Besondere Anforderungen bei Gelenkkupplungen

Gelenkkupplungen müssen so beschaffen sein, dass auch die starre Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet werden kann. Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 5 ist bei Probefahrten mit starrem Verband gemäß Artikel 21.06 durchzuführen.

Der Antrieb der Gelenkkupplung zum Knicken muss eine einwandfreie Rückführung aus dem geknickten Zustand ermöglichen. Die Anforderungen der Artikel 6.02 - 6.04 sind sinngemäß anzuwenden, d.h. bei Verwendung von motorischen Antrieben muss für diese und deren Energiequelle bei Ausfall ein Ersatz zur Verfügung stehen.

Bedienung und Überwachung der Gelenkkupplung muss vom Steuerstand aus möglich sein (zumindest die Bewegung beim Knicken), die Anforderungen der Artikel 7.03 und 7.05 sind sinngemäß anzuwenden.

ESI-III-7
Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten

(Artikel 8.05 Nummer 1 und Artikel 22.02 Nummer 1 Buchstabe d)

Nach Artikel 8.05 Nummer 1 müssen die Brennstofftanks zum Schiffskörper gehören oder fest im Schiff eingebaut sein.

Auf schwimmenden Geräten brauchen die Tanks für den Brennstoffvorrat der Arbeitsmaschinen nicht als Teil des Schiffskörpers gefertigt oder fest im Schiff eingebaut zu sein, sondern können als transportable Behälter ausgeführt sein, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

  1. Das Fassungsvermögen dieser Behälter darf 1.000 Liter nicht überschreiten.
  2. Die Behälter müssen ausreichend befestigt und geerdet werden können.
  3. Die Behälter müssen aus Stahl ausreichender Wandstärke hergestellt sein und in einer Leckwanne aufgestellt sein. Diese muss so ausgeführt sein, dass auslaufender Treibstoff nicht in die Wasserstraße gelangen kann. Die Leckwanne kann entfallen bei doppelwandigen Behältern mit Lecksicherung oder Leckwarnung und wenn eine Befüllung nur durch Automatik-Zapfventil sichergestellt wird. Bei Verwendung eines nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaates bauart-geprüften und zugelassenen Behälters gelten die Bedingungen dieser Nummer 3 als erfüllt.

Ein entsprechender Vermerk ist im Binnenschiffszeugnis einzutragen.

ESI-III-8
Sportfahrzeuge

(Artikel 26.01 Nummer 2...)

1. Allgemeine Ausführungen

Für das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m muss dieses den Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/1629 (bzw. Rheinschiffsuntersuchungsordnung) müssen Sportfahrzeuge mit einer Länge von 20 m ...und mehr ein Binnenschiffszeugnis besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften vom Standard entspricht. Da eine Doppeluntersuchung bzw. Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es aufgrund verschiedener Bestimmungen in Artikel 26.01 vom Standard kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Anweisung auf diejenigen der in Artikel 26.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Richtlinie 2013/53/EU hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in Artikel 26.01 , die bereits durch die Richtlinie 2013/53/EU abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2013/53/EU fallen, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Binnenschiffszeugnisses (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der ... Bestimmungen von Artikel 26.01 Nummer 2 Buchstaben a bis f verlangen, sofern seit dem Inverkehrbringen keine Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen wurden und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten oder gleichwertigen Normen vorhanden sind:

...

Artikel 8.08 Nummer 2:EN ISO 15083 : 2018 (Lenzeinrichtungen)
Artikel 8.10:EN ISO 14509-1 : 2018 und
EN ISO 14509-3 : 2018 (Geräusch der Schiffe)

Sportfahrzeuge, die der Richtlinie 2013/53/EG oder zuvor der Richtlinie 94/25/EG unterfallen, müssen den technischen Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EG beziehungsweise der Richtlinie 94/25/EG auch fortlaufend entsprechen. Wird ein Sportfahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen, kann die Untersuchungskommission prüfen, ob sich das Sportfahrzeug weiterhin in dem technischen Zustand befindet, der bei der erstmaligen Untersuchung bestand.

Stellt die Untersuchungskommission fest, dass das Sportfahrzeug nicht mehr den technischen Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EG (oder zuvor der Richtlinie 94/25/EG) entspricht, kann sie verlangen, dass die Übereinstimmung mit diesen technischen Anforderungen wiederhergestellt wird. Alternativ kann das Sportfahrzeug auch nach den Bestimmungen des Artikels 26.01 Nummer 1 untersucht werden, wobei es vorbehaltlich der Bestimmungen zur Anwendung der Übergangsbestimmungen als in Betrieb befindlich betrachtet werden kann.


ESI-III-9
Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der getrennten Schiffsteile

(Artikel 28.04 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 27.02 und Artikel 27.03)

1. Bei einem Nachweis über die Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a getrennten Schiffsteile ist davon auszugehen, dass beide Teile vorher teilentladen oder entladen wurden oder aber die über das Lukensüll hinausragenden Container in geeigneter Weise gegen Verrutschen gesichert wurden.

2. Für jedes der beiden Teile sind daher bei Berechnung nach Artikel 27.03 (Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container) folgende Anforderungen einzuhalten:

3. Der Neigungswinkel (≤ 5°) braucht bei den nach Artikel 28.04 Nummer 2 getrennten Schiffsteilen nicht eingehalten zu werden, da dieser - abgeleitet aus dem Reibungskoeffizienten - für ungesicherte Container vorgeschrieben wurde.

Der krängende Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen ist nach der Formel in Artikel 27.02 Nummer 1 Buchstabe e zu berücksichtigen.

4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach dem ADN- in Absatz 9.1.0.95.2 eingehalten werden.

5. Der Nachweis der Stabilität der getrennten Schiffsteile kann unter der Annahme homogener Beladung erfolgen, da diese - sofern nicht vorher schon vorhanden - vor dem Trennen hergestellt werden kann oder aber das Schiff weitgehend entladen werden wird.

ESI-III-10
Ausrüstung von Schiffen, die dem Standard S1 oder S2 entsprechen

(Artikel 31.01, 31.02 und 31.03)

1. Allgemeine Einführung

Nach Artikel 31.01 müssen Schiffe, die dem Standard S1 und S2 entsprechen, den in Kapitel 31 aufgeführten Vorschriften genügen. Die Untersuchungskommission bestätigt im Binnenschiffszeugnis, dass das Schiff diesen Vorschriften genügt.

Es handelt sich bei diesen Vorschriften um ergänzende Ausrüstungsanforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen gelten, denen ein Schiff entsprechen muss, damit das Binnenschiffszeugnis erteilt wird. Vorschriften des Kapitels 31, die unterschiedlich ausgelegt werden könnten, werden in der vorliegenden Anweisung näher erläutert.

2. Artikel 31.02 - Standard S1

2.1 Nummer 1 - Einrichtung der Antriebsanlagen

Verfügt ein Schiff über eine direkt umsteuerbare Hauptmaschine, muss die Druckluftanlage, die für die Umsteuerung der Schubrichtung erforderlich ist,

  1. entweder ununterbrochen durch einen selbständig regelnden Kompressor unter Druck gehalten werden, oder
  2. nach Auslösung eines Alarms im Steuerhaus mittels eines Aggregates, das vom Steuerstand aus gestartet werden kann, unter Druck gesetzt werden. Verfügt dieses Aggregat über einen eigenen Brennstofftank, muss dieser Tank - in Übereinstimmung mit Artikel 8.05 Nummer 13 - über eine Füllstandswarneinrichtung im Steuerhaus verfügen.

2.2 Nummer 2 - Füllstand der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

Ist der Betrieb der Bugsteueranlage erforderlich zur Erfüllung der Manövrieranforderungen des Kapitels 5, gilt der Raum der Bugsteueranlage als Hauptmaschinenraum.

2.3 Nummer 3 - selbsttätige Brennstoffzufuhr

2.3.1 Verfügt die Antriebsanlage über einen Tagestank, muss

  1. dessen Inhalt den Betrieb der Antriebsanlage während 24 Stunden sicherstellen, wobei von einem Verbrauch von 0,25 Liter pro kW und pro Stunde ausgegangen wird,
  2. die Brennstoffzufuhrpumpe für das Nachfüllen des Tagestanks ununterbrochen betrieben werden, oder
  3. diese mit

ausgerüstet sein.

2.3.2 Der Tagestank muss über einen Niveaualarmgeber verfügen, der die Anforderung nach Artikel 8.05 Nummer 13 erfüllt.

2.4 Nummer 4 - kein besonderer Kraftaufwand für die Steuereinrichtung

Hydraulisch betriebene Ruderanlagen erfüllen diese Anforderung. Manuell angetriebene Ruderanlagen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.

2.5 Nummer 5 - erforderliche Sicht- und Schallzeichen bei der Fahrt

Zu den Sichtzeichen gehören nicht Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel nach den nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften.

2.6 Nummer 6 - direkte Verständigung und Verständigung mit dem Maschinenraum

2.6.1 Direkte Verständigung gilt als gewährleistet, wenn

  1. zwischen Steuerhaus und Bedienungsstand der Winden und Poller auf dem Vor- oder Achterschiff ein direkter Sichtkontakt möglich ist und außerdem der Abstand vom Steuerhaus zu diesen Bedienungsständen nicht mehr als 35 m beträgt und
  2. die Wohnung unmittelbar vom Steuerhaus aus zugänglich ist.

2.6.2 Die Verständigung mit dem Maschinenraum gilt als gewährleistet, wenn das in Artikel 7.09 Nummer 3 Satz 2 genannte Signal separat von dem in Artikel 7.09 Nummer 2 genannten Schalter betätigt werden kann.

2.7 Nummer 7 - Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile

Dazu gehören:

  1. von Hand betätigte Ankerwinden (als höchster Kraftaufwand gilt der Kraftaufwand bei freihängenden Ankern);
  2. Kurbeln für das Heben von Luken;
  3. Kurbeln an Mast- und Schornsteinwinden.

Dazu gehören nicht:

  1. Verhol- und Kupplungswinden;
  2. Kurbeln an Kranen, soweit diese nicht für Beiboote bestimmt sind.

2.8 Nummer 10 - ergonomische Anordnung

Die Vorschriften gelten als erfüllt, wenn

  1. das Steuerhaus entsprechend der Europäischen Norm EN 1864 : 2008 eingerichtet ist oder
  2. das Steuerhaus so eingerichtet ist, dass eine einzige Person das Schiff mit Radarunterstützung steuern kann, oder
  3. das Steuerhaus den folgenden Anforderungen genügt:
    1. a) Die Kontrollinstrumente und Bedienungseinrichtungen befinden sich im vorderen Blickfeld und in einem Bogen von höchstens 180° (90° auf Steuerbordseite und 90° auf Backbordseite), einschließlich Boden und Decke. Sie müssen von der Stelle, an der sich der Rudergänger normalerweise befindet, gut leserlich und gut sichtbar sein.
    2. b) Die wichtigsten Bedienungseinrichtungen, wie Steuerrad oder Steuerhebel, Motorbedienung, Funkbedienung, Bedienung der akustischen Signale und der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen müssen so angelegt sein, dass der Abstand zwischen den an Steuerbord und den an Backbord angeordneten Bedienungseinrichtungen höchstens 3 m beträgt. Es muss möglich sein, dass der Rudergänger die Motoren bedient, ohne die Bedienung der Steuereinrichtung loszulassen und die übrigen Bedienungseinrichtungen, wie die Sprechfunkanlage, die akustischen Signale und die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen, ebenfalls noch bedienen kann.
    3. c) Die Bedienung der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Begegnungszeichen erfolgt elektrisch, pneumatisch, hydraulisch oder mechanisch. Abweichend ist eine Bedienung mittels eines Zugdrahts nur zugelassen, wenn hiermit die Bedienung vom Steuerstand aus sicher möglich ist.

3. Artikel 31.03 - Standard S2

3.1 Nummer 1 - einzeln fahrendes Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff

Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, welche mittels eines Binnenschiffszeugnisses nachweisen können, dass sie geeignet sind zu schieben, die aber

  1. keine hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden haben oder
  2. deren hydraulisch oder elektrisch angetriebene Kupplungswinden nicht den Anforderungen nach Nummer 3.3 dieser Anweisung entsprechen,

fallen unter den Standard S2 als einzeln fahrendes Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff. Unter Nummer 47 des Binnenschiffszeugnisses wird die Bemerkung "Standard S2 gilt nicht für das Gütermotorschiff oder das Tankmotorschiff, wenn es schiebt" eingetragen.

3.2 Nummer 3 - Schubverband

Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, welche mittels eines Binnenschiffszeugnisses nachweisen können, dass sie geeignet sind zu schieben und mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden, die die Anforderungen nach Nummer 3.3 dieser Anweisung erfüllen, ausgerüstet sind, jedoch keine eigene Bugstrahlanlage besitzen, erhalten den Standard S2 als Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff, das einen Schubverband fortbewegt. Unter Nummer 47 des Binnenschiffszeugnisses wird die Bemerkung "Standard S2 gilt nicht für das einzeln fahrende Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff" eingetragen.

3.3 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Satz 1 - Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile (Kupplungseinrichtungen)

Die hier geforderten Kupplungseinrichtungen sind die nach Artikel 21.01 Nummer 2 mindestens vorgeschriebenen Einrichtungen, die gemäß Anweisung ESI-III-6, Nummer 2.1 und 2.2 (Längsverbindungen) zur Aufnahme der Kupplungskräfte dienen und den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Einrichtung leistet die für die Kupplung erforderliche Spannkraft rein mechanisch.
  2. Die Bedienteile der Einrichtung befinden sich an der Einrichtung selbst. Abweichend ist eine Fernbedienung zugelassen, wenn
  3. Die Einrichtung verfügt über eine Bremsvorrichtung, die sofort wirksam wird, wenn die Bedienungsvorrichtung losgelassen wird oder wenn die Antriebskraft ausfällt.
  4. Das Kupplungsdrahtseil muss nach einem Antriebsausfall manuell gelöst werden können.

3.4 Nummer 3 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 - Bedienung der Bugstrahlanlage

Die Bedienungsvorrichtung der Bugstrahlanlage muss im Steuerhaus fest eingebaut sein. Die Anforderungen des Artikels 7.04 Nummer 8 sind einzuhalten. Die Verkabelung zur Steuerung der Bugstrahlanlage muss bis zum Vorschiff des schiebenden Gütermotorschiffes, Tankmotorschiffes oder Schubbootes fest eingebaut sein.

3.5 Nummer 4 - gleichwertige Manövriereigenschaften

Gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleistet eine Antriebsanlage, die aus

  1. einem Mehrschraubenantrieb und mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsanlagen mit ähnlichem Leistungsvermögen,
  2. mindestens einem Zykloidalpropeller,
  3. mindestens einem Ruderpropeller oder
  4. mindestens einem 360°-Wasserstrahlantrieb

besteht.

ESI-III-11
Werkstoffe, die gleichwertigen Bestimmungen anstelle des Codes für Brandprüfverfahren entsprechen

(Artikel 1.01 Nummer 6.4 und 6.5 und Artikel 19.11 Nummer 1, 2 und 6)

Die Europäische Normenreihe EN 13501 (d. h. EN13501-1 bis EN13501-6) und die Europäische Norm EN 45545-2 sind akzeptable Prüfverfahren zur Bestimmung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen, der Schwerentflammbarkeit eines Baustoffs oder der Feuerbeständigkeit, als Alternative zum Code für Brandprüfverfahren gemäß Artikel 19.11 Nummer 1 des ES-TRIN.

Die Anerkennung anderer Vorschriften eines Mitgliedstaats muss demselben Ansatz folgen, um ein akzeptables Sicherheitsniveau zu erreichen.

1. Alle Binnenschiffe

1.1 Schwer entflammbar (gemäß Artikel 1.01 Nummer 6.5)

1.1.1 Produkte, die nach dem FTP-Code, Anhang 1, Teil 5 geprüft wurden, gelten als übereinstimmend mit dem ES-TRIN (Artikel 19.11 Nummer 1 Buchstabe c).

1.1.2 Produkte, die nach der Europäischen Norm EN 13501-1 geprüft wurden, können je nach Klassifizierung und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierung B (oder darüber) gilt als akzeptabel.

Die Klassifizierung C (oder niedriger) gilt nicht als akzeptabel.

1.1.3 Produkte, die nach der Europäischen Norm EN 45545-2 geprüft wurden, können je nach Klassifizierung und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierungen HL2 oder HL3 für Anforderung R1 gelten als gleichwertig

Die Klassifizierung HL3 für Anforderung R10 (Bodenbeläge) gilt als gleichwertig

1.2 Rauch oder giftige Gase in gefährlichen Mengen

1.2.1 Produkte, die nach FTP-Code Anlage 1, Teil 2, Anhang 1 geprüft wurden, sind gemäß ES-TRIN (Artikel 19.11 Nummer 6) zulässig.

1.2.2 Produkte, die nach der Europäischen Normenreihe EN 13501-1 geprüft wurden, können je nach Klassifizierung und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierung s1 kann für Bodenbeläge verwendet werden

Die Klassifizierung s2 kann für Innenoberflächen (außer Bodenbeläge) verwendet werden

Die Klassifizierung s3 ist nicht zulässig

1.2.3 Produkte, die nach der Europäischen Norm EN 45545-2 geprüft wurden, können je nach Gefährdungsstufe und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierungen HL2 oder HL3 für Anforderung R1 gelten als zulässig oder gleichwertig

Die Klassifizierung HL3 für Anforderung R10 (Bodenbeläge) gilt als gleichwertig

1.3 Nicht brennbare Werkstoffe (gemäß Artikel 1.01 Nummer 6.4)

1.3.1 Produkte, die nach dem FTP-Code Anlage 1, Teil 1 geprüft wurden, gelten als übereinstimmend mit dem ES-TRIN.

1.3.2 Produkte, die nach der Europäischen Norm EN 13501-1 geprüft wurden, können je nach Klassifizierung und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierung A1 kann als nichtbrennbarer Werkstoff verwendet werden

Die Klassifizierung A2 kann als "eingeschränkt brennbar" beschrieben werden und darf nicht als nichtbrennbarer Werkstoff verwendet werden

Die Klassifizierungen B, C, D, E, F können als "brennbar" beschrieben werden und dürfen nicht als nichtbrennbarer Werkstoff verwendet werden.

1.3.3 Produkte, die in der Entscheidung der Europäischen Kommission 96/603/EG (geändert) aufgeführt sind, sind ohne weitere Prüfung zulässig.

1.4 Tröpfchen

1.4.1 Werkstoffe für Schott-, Wand- und Deckenverkleidungen und Deckbeläge dürfen bei der Prüfung keine brennenden Tröpfchen bilden.

1.4.2 Produkte, die nach dem FTP-Code Anlage 1, Teil 5 geprüft wurden, gelten als übereinstimmend mit dem ES-TRIN.

1.4.3 Produkte, die nach der Europäischen Norm EN 13501-1 geprüft wurden, können je nach Klassifizierung und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierung d0 ist für alle Brandschutzmaterialien erforderlich.

Die Klassifizierungen d1 und d2 sind nicht zulässig.

1.4.4 Produkte, die nach dem Europäischen Standard EN 45545-2 geprüft wurden, können je nach Gefährdungsstufe und Verwendung zugelassen werden.

Die Klassifizierungen HL2 oder HL3 für Anforderung R1 sind zulässig.

2. Fahrgastschiffe

2.1 Fahrgastschiffe müssen Artikel 19.11 bezüglich des Brandschutzes entsprechen.

2.2 Produkte, die nach dem FTP-Code Anlage 1, Teil 3 geprüft wurden, gelten als übereinstimmend mit dem ES-TRIN.

2.3 Werkstoffe, die von einem akkreditierten Prüfinstitut nach den Europäischen Normen EN 13501-2 und EN 13501-3 geprüft wurden, können auf Grundlage der folgenden Entsprechungen an Bord verwendet werden.

FTP-CodeEN 13501-2 und EN 13501-3
B0E30
B15Kombination von E30 und 115
A0E60
A30Kombination von E60 und 130
A60Kombination von E60 und 160 (d. h. E160)

Anmerkung 1: Die Integrität E bezeichnet die Fähigkeit des Werkstoffs, einer einseitigen Brandbeanspruchung standzuhalten, ohne dass es zu einer Brandübertragung auf der dem Feuer abgekehrten Seite durch den Durchgang von Flammen oder heißen Gasen kommt. Die Klassifizierung der Integrität (E) ist entsprechend o.a. Tabelle akzeptabel. Typ A bedeutet eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde, auf dieser Grundlage wird die Verwendung der "Klassifizierung" E60 (d. h. 60 Minuten) akzeptiert. Typ B bedeutet eine Feuerwiderstandsdauer von 30 min, auf dieser Grundlage wird die Verwendung der "Klassifizierung" E30 (d. h. 30 Minuten) akzeptiert.

Anmerkung 2: Die Wärmedämmung 1 bezeichnet die Fähigkeit des Werkstoffs, einer einseitigen Brandbeanspruchung standzuhalten, ohne dass es zu einer Brandübertragung infolge eines erheblichen Wärmetransfers von der beanspruchten zu der dem Feuer abgekehrten Seite kommt. Die Klassifizierung für die Dämmung (1) entspricht dem angegebenen Zeitraum, in dem die geforderte Temperatur innerhalb der Kriterien bleibt (siehe Artikel 19.11 Nummer 2 Buchstabe b und c).

Anmerkung 3: Die oben aufgeführte Tabelle gibt die Mindestklassifizierung an, die gemäß der Europäischen Normenreihe EN 13501 erforderlich ist. Eine höhere Kombination aus E- und 1-Klassifizierung ist ebenfalls zulässig.

Teil IV
Übergangsbestimmungen

ESI-IV-1
Anwendung von Übergangsbestimmungen

(Kapitel 19 bis 30, Kapitel 32 und Kapitel 33)

1. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen

1.1 Grundsätze

Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandschutz nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Binnenschiffszeugnis erhalten bleibt, gewährt. Somit können nur für diese Übergangsbestimmungen in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt.

1.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Binnenschiffszeugnis erhalten bleibt, Übergangsbestimmungen in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Binnenschiffszeugnis erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt.

1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die ENI-Nummer des Fahrzeuges, dessen Binnenschiffszeugnis bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.

1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Binnenschiffszeugnis oder bei Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnis für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Binnenschiffszeugnisvermerkt.

1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.3 Beispiele zur Verdeutlichung

1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Binnenschiffszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden.

1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Binnenschiffszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Binnenschiffszeugnis das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.

1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.

2. Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart
(Zweckbestimmung des Fahrzeuges)

2.1 Grundsätze

2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind im Hinblick auf den Standard sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich.

2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Fahrzeugart andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Fahrzeugart Sonderbestimmungen der Kapitel 19 bis 25 und 27 bis 30 des Standards anzuwenden sind, die für die alte Fahrzeugart keine Anwendung fanden.

2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.

2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.

2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

2.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

2.2.1 Artikel 32.02 Nummer 2 (N.E.U.), beziehungsweise 33.02 Nummer 2 gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, so dass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können.

2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar mit Ausnahme der Teile nach 2.1.3 Satz 2.

2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr auf diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (z.B. Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).

2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeuges betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den aktuellen Anforderungen der Teile II und III dieses Standards genügen.

2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Binnenschiffszeugniserteilt und unter den Nummern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen.

2.3 Beispiele zur Verdeutlichung

2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 19 des Standards kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch aufgrund von Kapitel 19 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach Artikel 3.03 aufzuweisen.

2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff von 1970 bleiben anwendbar, außer was Kapitel 5, 7 (teilweise), Artikel 13.01 und 21.01 betrifft.

2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff von 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen aus Kapitel 5, 7 (teilweise), Artikel 13.01 und 21.01.

2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den aktuellen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in Artikel 14.04 des Kapitels 14 des Standards genannt sind.

3. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen

3.1 Anwendung der Übergangsbestimmungen

3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 19 erforderlich sind, bedeuten - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung - keinen Umbau "U" im Sinne von Artikel 32.02 Nummer 2, Artikel 32.03 Nummer 1 oder Artikel 32.05 Nummer 5 bzw. Artikel 33.02 und 33.03 des Standards.

3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

3.2 Beispiele zur Verdeutlichung

3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1.1.2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung der RheinSchUO oder der Anforderungen eines Mitgliedstaats, nach der letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.

3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Binnenschiffszeugnis 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 19 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.

3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den aktuellen Vorschriften erfolgen.

______

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Bekanntmachung des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ES-TRIN)

- Ausgabe 2023/1 -

Vom 16. März 2023
(BAnz. AT 02.05.2023 B3)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt hiermit den vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI), eingerichtet durch den Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Beschluss ZKR 2015-I-3 vom 3. Juni 2015), beschlossenen Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) Ausgabe 2023/1 (Beschluss CESNI 2022-II-1 vom 18. November 2022) in der maßgeblichen Fassung bekannt (Anlage*).

Berlin, den 16. März 2023

ID: 230854


Fußnoten

Kapitel 1

1) Entschließung MSC.307(88) angenommen am 3. Dezember 2010 - Internationaler Code über die Anwendung von Brandprüfverfahren. Änderung

2) Europäischer Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (ES-RIS 202311); Beschluss CESNI 2022-II-2 vom 13. Oktober 2022. Änderung

Kapitel 7

1) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG (OJ L 257, 28.8.2014).

Kapitel 9

1) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (OJ L 252, 16.9.2016).

Kapitel 13

Artikel 13.04

1) IMO-Entschließung A.800 (19) angenommen am 23. November 1995 - Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind.

Artikel 13.05

1) Rundschreiben MSC/Circ. 1165 - Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger wasserbasierter Feuerlöscheinrichtungen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume - vom 10. Juni 2005 in der durch die Entschließungen MSC/Circ.1269, MSC/Circ.1386 und MSC/Circ.1385 geänderten Fassung.

Kapitel 19

Artikel 19.03

1) Entschließung MSC.267(85) angenommen am 4. Dezember 2008 - Internationaler Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes.Änderung

Artikel 19.05

1) MSC.362(92) angenommen am 14. Juni 2013 - Überarbeitete Empfehlung über ein Standardverfahren zur Bewertung von QuerflutungseinrichtungenÄnderung

Kapitel 22

1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (OJ L 157, 9.6.2006).

Kapitel 26

1) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (OJ L 354, 28.12.2013).

Kapitel 28

1) Entschließung MSC.267(85) angenommen am 4. Dezember 2008 - Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes.

Kapitel 32

Redaktioneller Hinweis: die Dopplung der Fußnotenbezeichnung entspricht dem Orignaldokument

1) 2006/87/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (OJ L 389, 30.12.2006).

1) Jedoch müssen die Fahrzeuge spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 folgenden Anforderungen entsprechen:

2) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikel 14.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss Artikel 14.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 14.04.

Kapitel 33

Redaktioneller Hinweis: die Dopplung der Fußnotenbezeichung entspricht dem Orignaldokument

1) Jedoch müssen die Fahrzeuge spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 folgenden Anforderungen entsprechen:

2) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikel 14.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss Artikel 14.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 14.04.

1) MSC.61(67) angenommen am 5. Dezember 1996 - Internationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren.

Anlage 5

1) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (OJ L153, 22.5.2014).

2) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (OJ L 96, 29.3.2014).

Anlage 7

1) Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus Artikel 18.01 Nummer 2 geprüft.

ESI

*) Nichtzutreffendes streichen.

1) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163, 25.6.2009).

2) Richtlinien für Fahrgastschiffe, die auch für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Binnenverkehrsausschuss, Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt - Verabschiedet am 15. Oktober 2010.

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