umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2)

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Teil III
Sonderbestimmungen

Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Artikel 19.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:

  1. Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b;
  2. Artikel 4.01 bis 4.02;
  3. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
  4. Artikel 10.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V;
  5. Artikel 15.02 Nummer 4

2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:

  1. mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach Artikel 15.07 Nummer 3 Satz 2;
  2. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 16.02 Nummern 2 und 3
  3. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 16.04;
  4. Heizgeräte und beheizte Kessel nach Artikel 16.07;
  5. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17.

3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.

4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen.

Die Anzahl an Sitzplätzen für Personen mit eingeschränkter Mobilität darf nicht weniger als 1 % der Anzahl (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der zugelassenen Fahrgäste betragen. Des Weiteren ist folgende Mindestanzahl an Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen:

  1. eine bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für maximal 200 Fahrgäste;
  2. zwei bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für mehr als 200 Fahrgäste.

5. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.

6. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 Absatz 3 muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfsmitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet ist. Sofern diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht ermöglichen, ist eine entsprechende Beschränkung im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.

Artikel 19.02 Schiffskörper

1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei wiederkehrenden Untersuchungen wie folgt festzulegen:

  1. Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:

    t1min = 0,006 · α · √T [mm];

    t2min = ƒ · 0,55 · √LF [mm].

    In diesen Formeln bezeichnet:

    ƒ = 1 + 0,0013 - (α - 500);

    α = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist α = 400 mm zu setzen.

  2. Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
  3. An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
  4. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.

1a. Werden für den Bau eines Fahrgastschiffes andere Werkstoffe als Stahl wie Aluminiumlegierungen oder faserverstärkte Kunststoffe verwendet, müssen diese Werkstoffe

  1. den Anforderungen des Artikels 3.02 Nummer 2 entsprechen und
  2. eine Struktur und Widerstandsfähigkeit aufweisen, die der von Stahl am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim einstündigen Normal-Brandversuch gleichwertig ist.

Die Eigung des Werkstoffs muss von einem akkreditierten Prüfinstitut gemäß Artikel 19.11 Nummer 1 Buchstaben a und d festgestellt sein und kann die vorgesehene Dämmung berücksichtigen.

2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.

3. Für die Bestimmung der Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts gelten die Bestimmungen des Artikel 3.03 Nummer 1, wobei abweichend davon als Bezugsgröße die Länge in der Wasserlinie LwL statt der Länge L heranzuziehen ist

4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.

5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.

6. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.

7. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.

8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.

9. Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen

  1. dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;
  2. schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;
  3. auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:

"Tür unmittelbar nach Durchgang schließen".

10. Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können;
  2. nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden;
  3. die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten;
  4. während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden; zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind muss die Alarmanlage eine optische und akustische Alarmsignalgebung gewährleisten;
  5. es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.

11. Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.

12. Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.

13. Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.

  1. Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über der ungünstigsten Leckwasserlinie geführt werden.
  2. Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.
  3. Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.

14. Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

15. Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.

16. Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und Artikel 19.06 Nummer 14 entsprechen.

Artikel 19.03 Stabilität

1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung für die in Artikel 19.03 Nummer 2 genannten Ladebedingungen nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Der Nachweis muss von der zuständigen Untersuchungskommission genehmigt werden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen wie folgt ermittelt werden:

  1. durch einen Krängungsversuch in Übereinstimmung mit Anlage 1 zu IMO-Entschließung MSC.267/(85) 1 (einschließlich Besonderheiten bei Fahrgastschiffen mit weniger als 24 m Länge) oder
  2. durch eine detaillierte Berechnung des Gewichts und des krängenden Moments.. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als t 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen. Bestehen jedoch Zweifel an der Genauigkeit der Gewichtsberechnung, so kann die Untersuchungskommission einen Krängungsversuch nach Buchstabe a verlangen.

2. Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:

  1. bei Beginn der Fahrt:
    100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;
  2. während der Fahrt:
    100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;
  3. bei Fahrtende:
    100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;
  4. leeres Schiff:
    keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser;
  5. auf der Ebene der größten Einsenkung.

Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen Verwendung.

Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:

100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt.

3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:

  1. Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel Φmax ≥ (Φmom + 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn Φƒ < Φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel Φƒ mindestens 0,20 m betragen.
  2. Der Flutungswinkel Φƒ darf nicht kleiner sein als (Φmom + 3°).
  3. Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von Φƒ und Φmax mindestens folgende Werte erreichen:
    FallA
    1Φmax ≤ 15°oder Φƒ ≤ 15°0,05 m.rad bis zum kleineren der Winkel Φmax oder Φƒ
    215° < Φmax < 30°Φmax ≤ Φƒ0,035 + 0,001 · (30 - Φmax) m · rad bis zum Winkel Φmax
    315° < Φƒ < 30°Φmax > Φƒ0,035 + 0,001 · (30 - Φƒ) m · rad bis zum Winkel Φƒ
    4Φmax ≥ 30° und Φƒ ≥ 30°0,035 m · rad bis zum Winkel Φ = 30°

    Dabei ist

    hmax der maximale Hebelarm;

    Φ der Krängungswinkel;

    Φƒ der Flutungswinkel, d.h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, eintauchen;

    Φmom der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e;

    Φmax der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;

    A die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme;

  4. Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf nicht weniger als 0, 15 m betragen;
  5. Der Krängungswinkel Φmom darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:
    1. a) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach den Nummern 4 und 5;
    2. b) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach den Nummern 4 und 6;
  6. ...
  7. ...

4. Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen Mp ist wie folgt zu berechnen:

Mp = g · P · γ = g · Σ Pi · γi [kNm]

In dieser Formel bezeichnet:

P = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;

γ = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];

g = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);

Pi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:

Pi = ni · 0,075 · Ai [t]

In dieser Formel bezeichnet:

Ai = Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];

ni = Personenzahl pro Quadratmeter mit:

ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar, wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;

γi= seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].

Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.

Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.

Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LwL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:

P =1,1 · Fmax · 0,075für Tagesausflugsschiffe;
1,5 · Fmax · 0,075für Kabinenschiffe.
In diesen Formeln bezeichnet:
Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord;
γ =B/2 [m].

5. Das Moment aus Wind Mw ist wie folgt zu berechnen:

Mw= ρw · Aw · (Lw + (T / 2)) [kNm]

In dieser Formel bedeuten:

ρw = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;

Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];

lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].

Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.

6. Das Moment aus Zentrifugalkraft Mdr, hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:

Mdr = cdr · CB · v2 · (Δ / LWL) · (KG - T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet:

Cdr= ein Koeffizient von 0,45;

CB= der Blockkoeffizient (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);

v = die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];

Es muss kein höherer Wert als v = 0,4 gL angesetzt werden;

Δ = Gesamtgewicht des Schiffes einshcließlich der Ladung in t;

KG = der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].

g = Erdbeschleunigung (9,81m-2.

Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend Artikel 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.

Wenn das Farhgastschiff in der Lage ist, höhere Geschwindigkeiten als v = 0,4 gL zu erreichen, so ist zusätzlich die Stabilität bei Drehkeisfahrten für diese höheren Geschwindigkeiten durch Groß- oder Modellversuche oder aus entspechenden Berechunugen abzuleiten.

7. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

8. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9. Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.

Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:

1-Abteilungsstatus2-Abteilungsstatus
Ausdehnung des Seitenlecks
längs l [m]0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m]B/50,59
senkrecht h [m]vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung
Ausdehnung des Bodenlecks
längs l [m]0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m]B/5
senkrecht h [m]0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 19.02 Nr. 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden.
  1. Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott.
  2. Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.
  3. Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen.
  4. Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

    Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

    Unterkunftsräume95 %
    Maschinen- und Kesselräume85 %
    Gepäck- und Vorratsräume75 %
    Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen0 % oder 95 %
  5. Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.

10. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel e der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 25° erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
  4. Für die Berechnung des Effekts der freien Oberflächen in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

11. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4 eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel ΦE darf 10° nicht überschreiten.
  2. Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0025 m · rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels von 25° einzuhalten.

    Dabei ist

    ΦE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

    Φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;

    GZR der Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

    GZK der krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4.

  3. Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind in der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden.

12. Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

13. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung MSC.362(92) 1 anzuwenden;
  2. sie müssen selbsttätig wirken;
  3. sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein;
  4. die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

Artikel 19.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen aus:

  1. aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängungswinkel aus Personen, Wind und Drehbewegung nach Artikel 19.03 Nummer 4, 5 und 6 ergibt, und
  2. aus dem Restsicherheitsabstand von mindestens 0,10 m.

Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.

2. Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:

  1. der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch Krängungswinkel aus Personen, Wind und Drehbewegung nach Artikel 19.03 Nummer 4, 5 und 6 ergibt, und
  2. dem Restfreibord von mindestens 0,2 m.

Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.

3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die Artikel 19.02 und 19.03 eingehalten sind.

...

Artikel 19.05 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

1. Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Binnenschiffszeugnis ein.

2. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:

  1. Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nummer 8 nachgewiesen ist;
  2. Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist;
  3. Zahl der vorhandenen Schlafplätze für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.

3. Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

4. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen und auf dem in Artikel 19.13 Nummer 2 genannten Sicherheitsplan darzustellen.

Artikel 19.06 Fahrgasträume und -bereiche

1. Fahrgasträume müssen

  1. sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts befinden und
  2. von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.

Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen.

2. Schränke nach Artikel 14.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.

3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Schlafplätzeaufweisen, müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegendeAusgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
  2. Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach Artikel 19.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
  3. Ausgänge nach Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, und müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von ...Kabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
  4. Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
  5. Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
  6. Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.
  7. Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. ...

4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
  2. Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
  3. Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
  4. Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen. Alternativ sind auch Türen mit einer automatischen Entreigelung durch einen Druckknopf zulässig. Die Stromversorgung für diese Fernbedienung sollte jederzeit gewähleistet sein.

5. Verbindungsgänge müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstaben d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
  2. Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
  3. Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
  4. Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
  5. Sie müssen frei von Absätzen sein.
  6. Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
  7. Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.

6. Es müssen Fluchtwege vorhanden sein. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
  2. Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
  3. Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
  4. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches eingebaut sein.
  5. Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
  6. Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.

7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.

8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen und Evakuierungflächen vorhanden sein, die den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Gesamtfläche der Sammelflächen As muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:

    Tagesausflugsschiffe: As = 0,35 · Fmax [m2]

    Kabinenschiffe: As = 0,45 · Fmax [m2]

    In dieser Formel bezeichnet:

    Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.

  2. Jede einzelne Sammel...fläche muss :
    1. a) größer als 10 m2...
    2. b) für die Zahl der Fahrgäste geeignet sein, die auf diese Sammelfläche geführt werden, gemäß dem in der Sicherheitsrolle beschriebenen Evakuierungsverfahren nach Artikel 19.13.
  3. Die Sammelflächen und Evakuierungsflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
  4. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche oder eine Evakuierungsflächen ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
  5. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
  6. Von den Sammelflächen oderEvakuierungsflächen aus müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein. Grundsätzlich sind die Rettungsmittel auf den Sammel- oder Evakuierungsflächen oder in ihrer Nähe aufzubewahren.
  7. Auf jeder Schiffsseite ist eine Evakuierungsfläche vorzusehen. Eine sichere Evakuierung der Personen von diesen Evakuierungsflächen in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
  8. Die Sammelflächen und Evakuierungsflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
  9. Die Sammel flächen und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen. Die Sammelflächen sind an Bord zu kennzeichnen.
  10. Die Vorschriften nach Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen oder Evakuierungsflächen ausgewiesen sind.
  11. Sind an Bord Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
  12. Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
  13. Von jeder Sammelfläche aus müssen Evakuierungsflächen erreichbar sein, ohne dass die Fahrgäste andere Bereiche oder Räume mit einem niedriegeren Sicherheitsniveau hinsichtlich des Brandschutzes durchqueren müssen.

9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:

  1. Entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein.
  2. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Bereichen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, muss die Summe der Breiten aller Treppen, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen,mindestens 0,01 m je Fahrgast haben.
  3. Zwischen den Handläufen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m aufweisen, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist.

    Die lichte Breite zwischen den Handläufen darf 1,80 m nicht überschreiten. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Mittelhandläufe angebracht werden. Werden zusätzliche Mittelhandläufe angebraccht, muss auf jeder Seite der Handläufe den Anfordernungen für Treppen entsprochen werden.

  4. Im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist.
  5. Darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
    1. a) die Neigung der Treppen darf 3 3 ° nicht überschreiten;
    2. b) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
    3. c) die Treppen müssen geradlinig und parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen Änderung
    4. d) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
    5. e) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.

    Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaats ausgeführt sein.

10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen ...mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm EN 711 : 2016, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen. ...

11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage 4 Bild 1 angebracht sein.

12. Öffnungen und Einrichtungen für das an oder von Bord gehen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein Überbordfallen verhindern.
  2. Öffnungen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
  3. Öffnungen, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen. Für die Nutzung von Übergangseinrichtungen wie Landstegen müssen festmontierte oder mobile Einrichtungen zur Verfügung stehen, welche den Abstand zwischen der Innenkante der Ausgangsöffnung und der Außenkante der Übergangseinrichtung über deren komplette Höhe kindersicher schließen.
  4. Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das an oder von Bord gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
  5. ...Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.

13. Verkehrswege, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.

14. Glastüren, Glaswände an Verkehrswegen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.

Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrswegen müssen auffällig gekennzeichnet sein.

15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen an Bord möglichst gering ist.

16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des Artikel 15.05 entsprechen.

17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaates für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.

Dies ist erfüllt, wenn die Toilette folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Die Toilette weist eine Mindestgrundfläche von 1,50 m x 1,82 m auf;
  2. Auf mindestens einer Seite der Toilette muss eine lichte Breite von mindestens 0,80 m vorhanden sein, um den Zugang für Rollstuhlfahrer zu erleichtern;
  3. Die Höhe des Toilettensitzes beträgt etwa 0,40 m;
  4. Haltegriffe für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind an der Wand fixiert, und es ist sichergestellt, dass die Armaturen stabil und gut befestigt sind;
  5. Der Toilettenpapierhalter ist gut erreichbar und kann mit einer Hand bedient werden.

18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.

19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entsprechen.

Artikel 19.07 Antriebssystem

1. Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.

2. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum oder elektrischen Betriebsraum befinden. Haben die beiden Räume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend Artikel 19.11 Nummer 2 gebaut sein.

Artikel 19.08 Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung

1. Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach Artikel 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Bereiche für das an oder von Bord gehen von Fahrgästen sowie Sammel- und Evakuierungsflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 erfassen.

2. Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.

3. Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:

  1. eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.

    Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:

    1. a) in jeder Kabine;
    2. b) in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
    3. c) in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
    4. d) in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
    5. e) in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
    6. f) in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.

    Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;

  2. eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.

    Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von der Besatzung oder vom Bordpersonal besetzten Stelle ausgelöst werden können;

  3. eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach Artikel 7.09 Nummer 1.

    Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.

Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.

4. Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.

5. Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.

6. Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.

7. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.

8. Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raums automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raums heruntergeführt sein. Lüftungsanlagen für Räume mit CO2-Schankanlagen müssen unabhängig von anderen Lüftungsanlagen sein.

9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f entsprechen.

10. Fahrgastschiffe müssen mit mindestens einem automatisierten externen Defibrillator ausgerüstet sein. Der Aufstellungsort muss durch ein Symbol für "automatisierter externer Defibrillator" gemäß Anlage 4 Bild 12 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein. Die Wartung des automatisierten externen Defibrillators ist gemäß den Vorgaben des Herstellers durchzuführen

Artikel 19.09 Rettungsmittel

1. Zusätzlich zu den in Artikel 13.08 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:

Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach Buchstabe a oder b des Artikels 13.08 Nummer 2 ... zulässig.

3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 vorhanden sein . Dabei sindauch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach Buchstabe a oder b des Artikels 13.08 Nummer 2 ... zulässig.

5. Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 13.07 sowie Rettungsflöße.

Rettungsflöße müssen

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
  2. ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten;
  3. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben;
  4. mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein;
  5. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
  6. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
  7. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben;
  8. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein;
  9. mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.

6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
  2. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
  3. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
  4. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
  5. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
  6. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.

7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus

  1. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
  2. beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
  3. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.

8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.

10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein.

11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

Artikel 19.10 Elektrische Anlagen

1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.

2. Artikel 10.16 Nummer 3 gilt zusätzlich auch für Fahrgasträume.

3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:

  1. Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;
  2. Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;
  3. Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;
  4. Sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
  5. Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;
  6. Steuerhaus;
  7. Raum für die Notstromquelle;
  8. Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;
  9. Sammel- und Evakuierungsflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8;
  10. Stellen, an denen sich ein automatisierter externer Defibrillator befindet.

4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:

  1. Signalleuchten;
  2. Schallgeräte;
  3. Notbeleuchtung nach Nummer 3;
  4. Sprechfunkanlage;
  5. Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;
  6. Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe i;
  7. Brandmeldeanlage;
  8. weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;
  9. Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nummer 9 Satz 2.

5. Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.

6. Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraums, der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach Artikel 19.11 Nummer 2 abgetrennt sein.

Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.

Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 19.03 Nummer 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.

7. Als Notstromquelle sind zulässig:

  1. Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können.
  2. Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.

8. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.

9. Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich wiederkehrender Untersuchungen geprüft werden.

10. Die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 müssen voneinander unabhängig sein.

11. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.

Artikel 19.11 Brandschutz

1. Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.

  1. Das Prüfinstitut muss
    1. a) dem Code für Brandprüfverfahren oder
    2. b) der Europäischen Norm EN 17025 : 2017

    genügen.

  2. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind
    1. a) Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats

    anerkannt.

  3. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:
    1. a) die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest - Test für Oberflächenwerkstoffe und Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats

    anerkannt.

  4. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:
    1. a) Anlage 1 Teil 3 des internationalen Codes über die Anwendung von Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt.
  5. Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

2. Trennflächen

Für die Bestimmung des geeigneten Brandschutzes für die Abtrennungen zwischen aneinandergrenzenden Räumen oder Bereichen werden diese Räume oder Bereiche entsprechend ihrer Brandgefahr nach unten stehenden Kategorien klassifiziert. Für jede Kategorie ist eine nicht abschließende Liste von Räumen oder Bereichen angegeben. Ist ein neuer Typ von Raum oder Bereich vorgesehen, kann er in die entsprechende Brandgefahrenkategorie eingestuft werden, die von der Untersuchungskommission für angemessen erachtet wird. Ist die Klassifizierung eines Raumes oder Bereiches für die Zwecke dieser Vorschrift aufgrund seines Inhalts und seiner Nutzung nicht eindeutig, oder ist es möglich, einen Raum oder Bereich in zwei oder mehr Kategorien einzuteilen, so ist er als Raum oder Bereich der Kategorie mit den strengsten Anforderungen an die Trennfläche zu behandeln.

a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein

aa) Tabelle für Trennflächen von Räumen oder Bereichen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach Artikel 13.04 installiert sind


Räume/BereicheAus funktionalen Gründen geschützte Räume/BereicheRäume mit höchster BrandgefahrRäume mit hoher BrandgefahrRäume mit mäßiger BrandgefahrRäume mit geringer
Brandgefahr
In die Kategorie fallende Räume/ BereicheKontrollstationen
Schalttafelräume
Treppenschächte
Sammelflächen
Evakuierungsflächen
Maschinenräume
Akkumulatorenräume
Küchen
Vorratsräume mit brennbaren
Flüssigkeiten
Vorratsräume
Räume, in denen sich eine Sauna befindet
Waschküchen
Elektrische Betriebsräume
Räume, in denen sich Sprühanlagenpumpen, ihre Schalteinrichtungen
und die für den Betrieb der Anlagen notwendigen Ventile befinden
Unterkunftsräume
Friseurläden und Schönheitssalons
Kabinen
Gänge
Sonstige Maschinen-/technische Räume
(z.B. Kläranlage,
Lüftungsanlage,
Rudermaschinenraum)
Aus funktionalen Gründen geschützte Räume/BereicheA0 / B0 1), 7)A60A60A30A30 / B15 2)
Räume/Bereiche mit höchster Brandgefahr A60 / A0 4)A60A60A60
Räume mit hoher Brandgefahr  A30 7)A30 / B15 6)A30
Räume mit mäßiger Brandgefahr   A30 3) 7)A30 3)
Räume mit geringer Brandgefahr    B15

bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen oder Bereichen, in denen Druckwassersprühanlagen nach Artikel 13.04 nstalliert sind (Sprühanlage ist in den Räumen auf beiden Seiten der Trennfläche installiert)


Räume/BereicheAus funktionalen Gründen geschützte Räume/BereicheRäume mit höchster BrandgefahrRäume mit hoher BrandgefahrRäume mit mäßiger BrandgefahrRäume mit geringer Brandgefahr
In die Kategorie fallende Räume/BereicheKontrollstationen
Schalttafelräume
Treppenschächte
Sammelflächen
Evakuierungsflächen
Maschinenräume
Akkumulatorenräume
Küchen
Vorratsräume mit brennbaren
Flüssigkeiten
Vorratsräume
Räume, in denen sich
eine Sauna befindet
Waschküchen
Elektrische
Betriebsräume
Räume, in denen sich
Sprühanlagenpumpen,
ihre
Schalteinrichtungen
und die für den Betrieb
der Anlagen
notwendigen Ventile
befinden
Unterkunftsräume
Friseurläden und Schönheitssalons
Kabinen
Gänge
Sonstige Maschinen-/technische Räume
(z.B. Kläranlage,
Lüftungsanlage,
Rudermaschinenraum)
Aus funktionalen Gründen geschützte Räume/BereicheA0 / B0 1), 7)A60A30A0 / A30 5)A0 / A30 / B15 2)
Räume mit höchster Brandgefahr A60 / A0 4)A60A60A60
Räume mit hoher Brandgefahr  A30 7)A30 / B15 6)A30
Räume mit mäßiger Brandgefahr   A0 7)A0
Räume mit geringer Brandgefahr    B0

1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen....

2. Bei Räumen, die nicht durch eine Sprühanlage geschützt sind, müssen die Trennflächen zwischen Räumen mit geringer Brandgefahr und außenliegenden Sammelflächen dem Typ B15 entsprechen. In allen anderen Fällen müssen sie dem Typ A30 entsprechen.

Bei Räumen, die durch eine Sprühanlage geschützt sind, müssen die Trennflächen zwischen Räumen mit geringer Brandgefahr und innenliegenden Sammelflächen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. In allen anderen Fällen müssen sie dem Typ A0 entsprechen.

3) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen....

...

4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen müssen dem Typ A0 entsprechen, mit Ausnahme von Räumen nach den Artikeln 19.07 und 19.10 Nummer 6, die A60 entsprechen müssen. In allen anderen Fällen müssen sie dem Typ A60 entsprechen.

5) Trennflächen zwischen Räumen mit mäßiger Brandgefahr und Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen.

6) Zwischen Küchen und angrenzenden Vorratsräumen für Nahrungsmittel sind keine Trennflächen erforderlich, sofern die äußere Umschließung der Küchen samt Vorratsräumen die Anforderungen für Küchen erfüllt.

7) Dienen aneinandergrenzende Räume demselben Zweck, müssen die Trennflächen nicht die Anforderungen dieser Tabelle erfüllen. (z.B.: die Trennfläche zwischen zwei Vorratsräumen

b) Trennflächen vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:

  1. a) sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
  2. b) sie sind in geeigneter Weise versteift;
  3. c) sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

    Typ A60 60 Minuten

    Typ A30 30 Minuten

    Typ A0 0 Minute;

  4. d) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;

Trennflächen vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:

  1. a) sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;
  2. b) sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

    Type B15 15 Minuten,

    Type B0 0 Minuten.

  3. c) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.

3. In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.

4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.

5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.

6. Keine der freiliegenden Innenflächen, einschließlich Farben, Lacke und sonstige Stoffe, dürfen ...außergewöhnliche... Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren (Anlage 1 Teil 2) oder den geeigneten Vorschriften eines Mitgliedstaats nachzuweisen.

7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.

8. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen zumindest schwer entflammbar sein.

9. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
  2. Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 11 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.
  3. Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.
  4. Wasserdichte Türen nach Artikel 19.02 brauchen nicht isoliert zu werden.

10. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.

11. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:

  1. Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;
  2. Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.

Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.

12. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.

13. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen ...Werkstoff hinsichtlich der Feuerbeständigkeit hergestellt sein.

14. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
  2. In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und wenn
    1. a) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
    2. b) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.

15. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist.
  2. Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.
  3. Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.
  4. Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Brandklappen ausgerüstet sein.
  5. Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen, getrennt sein.
  6. Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
  7. Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.

16. Küchen müssen mit Lüftungssystemen ...versehen sein. Küchenherde und ähnliche Kochstellen müssen mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.

17. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.
  2. Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.
  3. Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.
  4. Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.
  5. Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.
  6. Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.
  7. Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.

18. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an eine zweckmäßige Brandmeldeanlage angeschlossen sein. Der Feueralarm sowie der Brandbereich müssen auf einer Visualisierungseinrichtung an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

Artikel 19.12 Brandbekämpfung

1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:

  1. ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
  2. ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
  3. ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.

Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.

2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:

  1. zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
  2. einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.

3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass

  1. jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
  2. der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
  3. auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.

Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für "Löschschlauch" entsprechend Anlage 4 Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.

4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.

5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.

6. Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.

7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Gefahr eines Einfrierens vermieden wird.

8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:

  1. in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
  2. unabhängig voneinander betrieben werden können;
  3. jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
  4. vor dem Achterpiekschott aufgestellt sein. Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.

9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach Artikel 13.05 versehen sein.

10. Auf Kabinenschiffen müssen vorhanden sein:

  1. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 2006 vom Typ 2 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
  2. zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;
  3. vier Fluchthauben.

Artikel 19.13 Sicherheitsorganisation

1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:

  1. Havarie;
  2. Feuer an Bord;
  3. Evakuierung der Fahrgäste;
  4. Person über Bord.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach Artikel 19.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.

2. Auf Fahrgastschiffen muss ein Sicherheitsplan vorhanden sein, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:

  1. Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
  2. Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
  3. Rettungsmittel (einschließlich Beiboote) nach Artikel 19.09;
  4. Feuerlöscher nach Artikel 19.12 Nummer 1;
  5. ...Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen nach Artikel 19.12;
  6. Hydranten und Schläuche nach Artikel 19.12 Nummern 2 und 3;
  7. Feuerlöschpumpen nach Artikel 19.12 Nummer 2 und Lenzpumpen nach Artikel 8.08;
  8. ... Alarmanlage nach Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstabe a;
  9. ... Alarmanlage nach Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstaben b und c;
  10. ... Türen in Schotten nach Artikel 19.02 Nummer 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach Artikel 19.02 Nummern 9, 10 und 13 und Artikel 19.03 Nummer 12;
  11. Trennflächen vom Typ A nach Artikel 19.11 Nummer 2 und Trennflächen nach Artikel 19.11 Nummer 11 sowie Türen in solchen Trennflächen;
  12. selbsttätige Feuerklappen , einschließlich ihrer Bedienungsstellen, nach Artikel 19.11 Nummer 15 Buchstabe d und handbetätigte Brandklappen nach Artikel 19.11 Nummer 16;
  13. Brandmeldeanlage nach Artikel 19.11 Nummer 18;
  14. ...Notstromanlage nach Artikel 19.10 Nummer 4;
  15. ...Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen nach Artikel 19.11 Nummer 15 Buchstabe g;
  16. elektrischeLandanschlüsse nach Artikel 10.08;
  17. ...Absperrorgane der Brennstoffleitungen nach Artikel 8.05 Nummer 7;
  18. ...Flüssiggasanlagen nach Artikel 19.15 Nummer 8;
  19. ...Lautsprecheranlagennach Artikel 19.08 Nummer 2;
  20. ...Sprechfunkanlagen;
  21. ...Verbandkästen>nach Artikel 19.08 Nummer 9;
  22. ...automatisierte externe Defibrillatoren nach Aritkel 19.08 Nummer 10;
  23. umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10;
  24. Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1;
  25. Schließvorrichtungen für die Lüftungszu- und -abluft nach Artikel 19.11 Nummer 15 Buchstabe b;
  26. Auslöseeinrichtungen der Rauchabzugsanlagen nach Artikel 19.11 Nummer 17 Buchstabe g.

Die im Sicherheitsplan verwendeten Symbole müssen der internationalen Norm ISO 17631 : 2002 oder einer anderen anerkannten Norm entsprechen.

3. Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:

  1. einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen ,
  2. an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle vorhanden sein und
  3. zur Unterstützung des landseitigen Brandbekämpfungspersonals dauerhaft außerhalb des Deckshauses in einem mit einer gut sichtbaren Kennzeichnung versehenen wasserdichten Umschlag aufbewahrt werden. 4. Ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis d, h, u und v enthält, muss auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein und sich in jeder Kabine befinden. Abweichend davon kann der Sicherheitsplan nach Nummer 2 anstelle des gekürzten Sicherheitsplans verwendet werden.

5. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.

Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:

  1. Bezeichnung der Notfälle:
    1. a) Feuer;
    2. b) Leck;
    3. c) allgemeine Gefahr;
  2. Beschreibung der jeweiligen Notsignale;
  3. Anweisungen bezüglich:
    1. a) Fluchtweg;
    2. b) Verhalten;
    3. c) Bewahrung der Ruhe;
  4. Hinweise bezüglich:
    1. a) Rauchen;
    2. b) Verwendung von Feuer und offenem Licht;
    3. c) Öffnen der Fenster;
    4. d) Benutzung bestimmter Einrichtungen.

Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.

Artikel 19.14 Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern

1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 18 ausgerüstet sein.

2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.

Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306:2018 versehen sein.

3. Für Fahrgastschiffe, auf denen kein häusliches Abwasser anfällt, kann die Untersuchungskommission von der Erfüllung der Nummer 1 absehen. Diese Abweichung ist im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen.

Artikel 19.15 Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LwL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie nach der Flutung jeder einzelnen Abteilungfolgenden Kriterien entsprechen:

  1. das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
  2. die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.

Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 sichergestellt werden.

1a. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 von der Erfüllung des Artikels 19.09 Nummer 1 absehen.

2. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.

3. Abweichend von Artikel 19.03 Nummer 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.

Darüber hinaus haben Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 150 Fahrgästen zugelassen sind und der Länge LWL 25 m nicht überschreitet, abweichend von Artikel 19.03 Nummer 9 den 1-Abteilungsstatus mit der folgenden Ausdehnung des Seiten- und Bodenlecks zu erfüllen: 0,10 ⋅ LWL, jedoch nicht weniger als 2,00 m.

4. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:

  1. für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
  2. mobile Einrichtungen zulässig sind;
  3. die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
  4. eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss.

5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikels 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 4 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 4 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff

  1. als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder
  2. einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder
  3. einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage

aufweisen.

6. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge L 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach Artikel 19.02 Nummer 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:

  1. das Schiff über nur ein Deck verfügt;
  2. diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;
  3. die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
  4. die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.

7. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 6 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.

8. Für Fahrgastschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.01 Nummer 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

9. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet:

  1. Artikel 19.04 Nummer 1 letzter Satz;
  2. Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;
  3. Artikel 19.06 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa;
  4. ...Artikel 19.07.

10. Für Kabinenschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.12 Nummer 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Schlafplätzen entspricht, griffbereit vorhanden sind.

11. Bei Fahrgastschiffen, deren Länge LéÙ 25 m nicht überschreitet, dürfen die Feuerlöschschläuche nach Artikel 19.12 Nummer 2 Buchstabe b kürzer als 20 m sein, sofern jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.

12. Für Tagesausflugsschiffe, die Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten durchführen, kann die Untersuchungskommission von der Erfüllung des Artikels 19.06 Nummer 17 absehen. Jedoch ist das Nichtvorhandensein von Toiletten unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses einzutragen. Die Strecke oder das Gebiet, wofür die Abweichung zugelassen ist, ist im Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren

Artikel 20.01 Anwendung des Teils II und III

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils II und III gelten für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren, die Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 20.02 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe

1. Für Segelfahrgastschiffe, deren LwL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als LwL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:

  1. Artikel 3.03 Nummer 7, sofern Anker nicht in Klüsen gefahren werden;
  2. Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe d bezüglich der Länge;
  3. Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstabe a;
  4. Artikel 19.15 Nummer 8.

2. Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache LwL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.

Artikel 20.03 Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln

1. Für die Berechnung des krängenden Moments nach Artikel 19.03 Nummer 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.

2. Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Artikel 19.03 Nummer 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss:

  1. für die Rechnung ein gleich bleibender Winddruck von 0,07 kN/m2 angesetzt werden,
  2. der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen und darf
  3. der Restfreibord nicht negativ sein.

3. Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel:

  1. Φmax von 25° oder mehr seinen Maximalwert hmax erreichen;
  2. von 30° oder mehr mindestens 0,20 m betragen;
  3. bis 60° positiv sein.

4. Die Fläche A unter der Hebelarmkurve darf bis:

  1. 30° nicht weniger als 0,055 m · rad betragen;
  2. 40° oder bei dem Winkel Φf, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht weniger als 0,09 m · rad betragen.

Zwischen

  1. 30° und 40° oder
  2. zwischen 30° und dem Winkel Φf, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist,

darf diese Fläche nicht unter 0,03 m · rad liegen.

Artikel 20.04 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

1. Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 3 und Artikel 10.01 Nummer 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.

2. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 19.06 Nummer 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 0,80 m zulassen. Das Maß von 0,60 m darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.

4. Im Sinne von Artikel 19.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.

5. Abweichend von Artikel 19.15 Nummer 6 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 0,20 m über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.

6. Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.

Artikel 20.05 Takelage im Allgemeinen

1. Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.

2. Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

Für den Nachweis der Festigkeit muss

  1. eine Festigkeitsberechnung erstellt werden, oder
  2. die ausreichende Festigkeit von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein, oder
  3. die Dimensionierung nach einem anerkannten Regelwerk erfolgen (z.B. Middendorf; Kusk-Jensen).

Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.

Artikel 20.06 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

1. Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.

2. Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. frei von Astkonzentrationen;
  2. frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen;
  3. möglichst längsfaserig;
  4. möglichst gerade gewachsen.

3. Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe "clear and better" verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 um 5 % verringert werden.

4. Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit rundem Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.

5. Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.

6. In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.

7. Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.

8. In den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 und 20.14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.

Artikel 20.07 Besondere Vorschriften für Masten

1. Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 1
[m]
Durchmesser an Deck
[cm]
Durchmesser am Saling
[cm]
Durchmesser am Eselshaupt
[cm]
10201715
11221715
12241917
13262118
14282319
15302521
16322622
17342823
18362924
19393125
20413326
21433428
22443529
23463730
24493932

25

51

41

33

1 Abstand vom Saling bis zum Deck.

Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen.

Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen.

Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.

2. Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

Artikel 20.08 Besondere Vorschriften für Stengen

1. Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 1
[m]
Durchmesser am Fuß
[cm]
Durchmesser in halber Länge
[cm]
Beschlagdurchmesser 2
[cm]
4876
51097
613118
7141310
8161511
9181613
10201815
11232016
12252217
13262418
14282520

15

31

27

21

1) Durchmesser der Stenge in der Höhe des Toppbeschlages.

2) Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.

Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.

2. Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

Artikel 20.09 Besondere Vorschriften für Bugspriete

1. Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 1
[m]
Durchmesser am Vorsteven
[cm]
Durchmesser in halber Länge
[cm]
414,512,5
51816
62219
72523
82925
93229
103632
113935

12

43

39

1) Gesamtlänge des Klüverbaums.

2) Gesamtlänge des Bugspriets.

2. Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.

3. Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

Artikel 20.10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume

1. Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 2 [m]2345678910
Durchmesser auf dem Steven
[cm]

7

10

14

17

21

24

28

31

35

1) Gesamtlänge des Klüverbaums.

2) Gesamtlänge des Bugspriets.

2. Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

Artikel 20.11 Besondere Vorschriften für Großbäume

1. Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 1 [m]5678910111213141516
Durchmesser [cm]

14

15

16

17

18

20

21

23

24

25

26

27

1) Gesamtlänge des Großbaumes.

2) Gesamtlänge der Gaffel.

2. Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

3. Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

4. Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.

5. Wenn

  1. ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder
  2. der Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,

kann die Untersuchungskommission gemäß Artikel 20.05 Nummer 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 20.12 Besondere Vorschriften für Gaffeln

1. Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge 2 [m]45678910
Durchmesser [cm]

10

12

14

16

17

18

20

1) Gesamtlänge des Großbaumes.

2) Gesamtlänge der Gaffel.

2. Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.

3. Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.

4. Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.

5. Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 20.13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

1. Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen gemäß Artikel 20.14 und Artikel 20.15 entsprechen.

2. Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:

  1. Spleiße,
  2. Presshülsen, oder
  3. Vergusshülsen.

Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.

3. Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.

4. Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

Artikel 20.14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut

1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes 1 [m]1112131415161718
Bruchfestigkeit der Fockstag [kN]160172185200220244269294
Bruchfestigkeit der Wanten [kN]355415450485525540630720
Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite33333344
1) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

2) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

2. Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes 2 [m]< 1313-18> 18
Bruchfestigkeit des Backstages [kN]89119159
Bruchfestigkeit der Topstenge [kN]89119159
Länge der Topstenge [m]< 66-8> 8
Bruchfestigkeit des Fliegerstages [kN]5889119
Länge des Klüverbaumes [m]< 55-7> 7
Bruchfestigkeit des Bugstages [kN]5889119
1) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

2) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

3. Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1.550 N/mm2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 × 19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 × 19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.

4. Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.

5. Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.

6. Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.

7. Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.

8. Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl [m3]Reduzierung [%]
> 20 bis 3020
10 bis 2035
< 1060

Artikel 20.15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut

1. Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden GutesSeilmaterialSegelfläche
[m2]
Bruchfestigkeit [kN]Seildurchmesser
[mm]
StagsegelfallenStahldrahtbis 35206
> 35388
Faser (Polypropylen-PP)Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe
Gaffelsegelfallen ToppsegelfallenStahldrahtbis 50206
> 50 bis 80308
> 80 bis 1206010
> 120 bis 1608012
Faser (PP)Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe
StagsegelschotenFaser (PP)bis 4014
> 4018
Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können.
Gaffel-/ToppsegelschotenStahldraht< 1006010
100 to 1508512
> 15011614
Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig.
Faser (PP)Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe.

2. Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.

3. Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden.

Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

Artikel 20.16 Beschläge und Teile der Takelage

1. Die Durchmesser der Seilscheiben (gemessen Seilmitte - Seilmitte) müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Stahldrahtseil [mm]6789101112
Faserseil [mm]16182022242628
Seilscheibe [mm]100110120130145155165

2. Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.

3. Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z.B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.

4. Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

5. An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.

6. Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.

7. Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

Artikel 20.17 Segel

1. Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.

2. Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.

Artikel 20.18 Ausrüstung

1. Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.

2. Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.

3. Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.

Artikel 20.19 Prüfung

1. Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst

  1. die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;
  2. den Zustand der Masten und Rundhölzer;
  3. den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;
  4. die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;
  5. die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;
  6. die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;
  7. die für die Segelführung vorgesehenen Winden;
  8. sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;
  9. die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;
  10. die Ausrüstung nach Artikel 20.18.

2. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder wiederkehrender Untersuchung prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.

3. An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten gemäß Nummer 1 erfolgten Prüfung mitgeführt werden.

Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind

Artikel 21.01 Zum Schieben geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. der Übergang zum geschobenen Fahrzeug auch mit den Kupplungsmitteln leicht und gefahrlos möglich ist;
  2. sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und
  3. ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.

2. Werden zum Kuppeln Seile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.

3. Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.

Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten Artikel 6.02 bis 6.04 sinngemäß.

4. Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a entfallen.

Artikel 21.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge

1. Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:

  1. Kapitel 5 bis 7 und Kapitel 15;
  2. Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, Artikel 13.02, Artikel 13.08 Nummer 1.

Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieses Standards anzuwenden.

2. Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:

  1. Wasserdichte Querschotte nach Artikel 3.03 Nummer 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
  2. Abweichend von Artikel 8.08 Nummer 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.

3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

Artikel 21.03 Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.

Artikel 21.04 Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.

Artikel 21.05 Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.
  2. Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.
  3. Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller.
  4. Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten Schlepphilfe für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb leisten, auch eine Schleppeinrichtung wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt sinngemäß.
  5. Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.

2. Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.

Artikel 21.06 Probefahrten mit Verbänden

1. Für die Erteilung der Zulassung als Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff oder schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Binnenschiffszeugnis bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind, und veranlasst die Probefahrten nach Artikel 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die Vorschriften nach Artikel 5.02 bis 5.10 erfüllen.

Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.

2. Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die Artikel 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Binnenschiffszeugnis des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.

Artikel 21.07 Eintragungen in das Binnenschiffszeugnis

1. Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Binnenschiffszeugnis vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den Artikeln 21.01 bis 21.06 dafür geeignet ist.

2. In das Binnenschiffszeugnis des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:

  1. zugelassene Verbände und Formationen;
  2. Art der Kupplungen;
  3. größte ermittelte Kupplungskräfte und
  4. gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.

Kapitel 22
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

Artikel 22.01 Allgemeine Bestimmungen

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 17 und 21. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

Artikel 22.02 Abweichungen

1.

  1. Artikel 3.03 Nummern 1 und 2 gilt sinngemäß;
  2. Artikel 7.02 gilt sinngemäß;
  3. die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach Artikel 15.02 Nummer 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 13.01 Nummer 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 13.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und T gleich der Seitenhöhe H sind;
  2. auf Artikel 15.02 Nummer 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.

3. Zusätzlich gilt:

  1. für Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
  2. für Artikel 8.10 Nummer 3: Bei stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
  3. für Artikel 13.03 Nummer 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
  4. für Artikel 17.02 Nummer 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen.

Artikel 22.03 Sonstige Bestimmungen

1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der ZKR oder den Vorschriften der geänderten Richtlinie 2006/42/EG 1, entsprechen.

3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienungsstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

Artikel 22.04 Restsicherheitsabstand

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.

2. Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

Artikel 22.05 Restfreibord

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.

2. Der Restfreibord nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 22.08 eingehalten ist.

4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.

Artikel 22.06 Krängungsversuch

1. Der Stabilitätsnachweis nach den Artikeln 22.07 und 22.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.

2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.

Artikel 22.07 Stabilitätsnachweis

1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.

2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:

  1. Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
  2. hydrostatische Daten oder Kurven;
  3. Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder Artikel 22.08 erforderlich;
  4. Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
  5. Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
  6. Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.

3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:

  1. Dichte des Baggergutes bei Baggern
    Sand und Kies 1,5 t/m3,
    sehr nasser Sand 2,0 t/m3,
    Erdreich im Mittel 1,8 t/m3,
    Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
  2. bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
  3. bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zulegen.

4. In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen

  1. aus Last;
  2. aus baulichen Asymmetrien;
  3. aus Winddruck;
  4. aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
  5. aus Queranströmung, soweit erforderlich;
  6. aus Ballast und Vorräten;
  7. aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
  8. aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
  9. aus dynamischen Massenkräften;
  10. aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.

Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.

5. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:

Mw = c · Pw · Aw · (lw + T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

c = den formabhängigen Widerstandsbeiwert.

Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.

Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.

Pw = den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist;

Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];

lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].

6. Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 19.03 Nummer 6 zu verwenden.

7. Das durch Queranströmung nach Nummer 4 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser querliegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.

8. Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.

9. Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.

10. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel

MR = 10 · D ··  sinΦ [kNm]

berechnet werden.

In dieser Formel bezeichnet:

die metazentrische Höhe in m;

Φ der Krängungswinkel in Graden.

Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel maßgebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 50; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 bis 9.

Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

Artikel 22.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 22.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

  1. nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m beträgt;
  2. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens

    h = 0,30 - 0,28 · Φn [m]

    vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);

  3. die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
  4. ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 22.04 vorhanden ist;
  5. ein Restfreibord von mindestens 0,05 m vorhanden ist;
  6. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens

h = 0,20 - 0,23 · Φn [m]

vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.

Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

Artikel 22.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Einsenkungsmarken nach Artikel 4.03 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.04 müssen angebracht sein.

Artikel 22.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

1. Auf die Anwendung der Artikel 22.04 bis 22.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,

  1. durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
  2. bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.

2. Jedoch müssen

  1. bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen und
  2. der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen mindestens 500 mm betragen.

Kapitel 23
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge

Artikel 23.01 Einsatzbedingungen

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Binnenschiffszeugnis bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

Artikel 23.02 Anwendung des Teils II

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 17 des Teils II.

Artikel 23.03 Abweichungen

1.

  1. Artikel 3.03 Nummer 1 gilt sinngemäß;
  2. Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
  3. Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstaben a und b gilt sinngemäß;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 8.08 Nummer 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
  2. auf Artikel 13.01 Nummer 1 und 3, wenn die Baustellenfahrzeuge mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden können. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 13.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und T gleich der Seitenhöhe H sind;
  3. auf Artikel 13.02 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

Artikel 23.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.

2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

Artikel 23.05 Beiboote

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

  1. kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
  2. auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht.

Diese Erleichterung ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Kapitel 24
Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge

Artikel 24.01 Anwendung der Teile II und III

1. Traditionsfahrzeuge müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein, die dem Stand der Technik zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.

Der Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges muss mindestens den nationalen Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem das Traditionsfahrzeug ursprünglich betrieben wurde, zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.

2. Alle Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht vom Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des gewählten historischen Zeitpunkts umfasst sind, müssen den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Teile II und III dieses Standards entsprechen.

3. Bei Abweichungen von den aktuell gültigen Bestimmungen dieses Standards sind durch die Untersuchungskommission als Ausgleich Auflagen festzusetzen, die unter Berücksichtigung der technischen Funktion sowie des optischen Eindrucks des Traditionsfahrzeuges eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Abweichungen sind nur zulässig, sofern hierfür auf Grund des historischen Charakters eine Notwendigkeit besteht.

Artikel 24.02 Anerkennung und Eintrag in das Binnenschiffszeugnis

1. Die Anerkennung eines Fahrzeugs als Traditionsfahrzeug setzt

  1. eine Erstuntersuchung vor der erstmaligen Erteilung eines Binnenschiffszeugnisses oder
  2. eine Sonderuntersuchung vor Erteilung eines geänderten Binnenschiffszeugnisses nach einem Umbau eines Fahrzeuges oder der Veränderung seiner Zweckbestimmung zu einem Traditionsfahrzeug voraus.

2. Der Untersuchungskommission sind mit dem Antrag auf Untersuchung zusätzlich zu den vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen:

  1. das Gutachten einer Denkmalschutzbehörde mit entsprechendem Sachverstand oder eines Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge, das aufgrund einer Besichtigung erstellt wurde, die bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt und in dem bescheinigt wird, dass die Anforderungen des Artikels 24.01 Nummer 1 eingehalten sind und dass eine Eignung für eine Verwendung gemäß Artikel 1.01 Nummer 1.29 anzunehmen und das Fahrzeug entsprechend erhaltenswert ist;
  2. das Nutzungskonzept;
  3. ein auf dem Nutzungskonzept nach Buchstabe b basierendes Sicherheitskonzept;
  4. die aus nachfolgenden Teilen bestehende Dokumentation des Traditionsfahrzeuges:
    1. a) Angaben des Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsstandes des zur Untersuchung vorgeführten Fahrzeuges durch entsprechende Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos und sonstige Dokumentationen;
    2. b) Auflistung der zum gewählten historischen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und Kopien von diesen, sofern diese zur Begründung von Abweichungen von den Anforderungen der Teile II und III dieses Standards erforderlich sind;
    3. c) Nachweis, dass der Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand geeignet ist, um das Fahrzeug als ein Traditionsfahrzeug zu betreiben;
    4. d) nach diesem Standard geforderte Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Nachweise. Diese müssen dem Stand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen;
    5. e) Auflistung der Abweichungen des Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustandes nach den Angaben aus Buchstabe aa von den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden technischen Vorschriften dieses Standards;
    6. f) Angaben über die Besatzung des Traditionsfahrzeuges zum gewählten historischen Zeitpunkt.

3. Der Antragsteller beantragt den historischen Zeitpunkt für das Traditionsfahrzeug, wobei dieser Zeitpunkt nicht vor dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs liegen darf. Bei einem Nachbau eines Traditionsfahrzeugs ergibt sich der historische Zeitpunkt aus dem Gutachten nach Nummer 2 Buchstabe a.

4. Auf Grundlage der oben genannten Unterlagen und der Untersuchung nach Nummer 1 wird durch die Untersuchungskommission die Eignung gemäß Artikel 1.01 Nummer 1.29 und Artikel 24.01 festgestellt und die Anerkennung durch den Eintrag "Traditionsfahrzeug" im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 2 vermerkt.

Die Feststellung der Eignung darf hierbei nicht gegen das Votum des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge und gegen das Gutachten gemäß Nummer 2 Buchstabe a erfolgen.

5. Zusätzlich zum Eintrag "Traditionsfahrzeug" wird die Anlage "Traditionsfahrzeug" nach dem Muster aus Anlage 3 Abschnitt V ausgestellt. Unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ist folgender Vermerk einzutragen:

"siehe Anlage Traditionsfahrzeug".

6. Wenn in der Dokumentation nach Nummer 2 Buchstabe d Unterbuchstabe ee oder bei der Untersuchung gemäß Nummer 1 Abweichungen von der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieses Standards festgestellt werden

  1. dürfen sich während der Fahrt nur Besatzungsmitglieder oder Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, aufhalten und
  2. ist der Betrieb frei zugänglicher Maschinen oder mechanisch angetriebener Einrichtungen nur zulässig, wenn sich außer der Besatzung oder Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten, niemand an Bord ist.

In das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 ist einzutragen:

"Andere Personen als die Besatzung oder als Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, dürfen sich nur an Bord aufhalten, wenn das Fahrzeug sicher festgemacht ist und frei zugängliche Maschinen und mechanisch angetriebene Einrichtungen nicht in Betrieb sind".

Artikel 24.03 Sonstige Bestimmungen und Auflagen

1. Die Untersuchungskommission setzt entsprechend den Nutzungs- und Sicherheitskonzepten nach Artikel 24.02 Nummer 2 Buchstaben b und c sowie dem Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges fest:

  1. die Mindestbesatzung und deren Qualifikation;
  2. die zulässige Personenzahl, die bis auf die Mindestbesatzung reduziert werden kann;
  3. einschränkende Bedingungen für den Aufenthalt von Personen, ausgenommen Mitglieder der Besatzung, an Bord;
  4. die zulässige Beladung, die bis auf "Null" reduziert werden kann;
  5. den zulässigen Fahrtbereich;
  6. meteorologische Grenzbedingungen;
  7. nautische Grenzbedingungen;
  8. weitere einschränkende Bedingungen.

2. Bei wiederkehrenden Untersuchungen kann die Untersuchungskommission auf Grund der Weiterentwicklung der technischen Vorschriften dieses Standards die Auflagen nach Artikel 24.03 Nummer 1 und nach Artikel 24.01 Nummer 3 modifizieren. Diese Modifizierungen sind in der Anlage "Traditionsfahrzeug" zum Binnenschiffszeugnis zu vermerken.

Kapitel 25
Sonderbestimmungen für Seeschiffe

Artikel 25.01 Bestimmungen für den Rhein (Zone R)

1. Seeschiffe, die auf dem Rhein fahren, müssen den jeweils geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen über technische Anforderungen an Bau, Ausrüstung und die Umwelt von Seeschiffen entsprechen und dies mittels der hierfür erforderlichen Zeugnisse nachweisen können.

2. Seeschiffe müssen zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Anforderungen folgenden Bestimmungen dieses Standards entsprechen:

  1. Kapitel 5;
  2. aus Kapitel 6:
    Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.02 Nummer 1 und 2;
  3. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02 Nummer 1 und Nummer 3, Absätze 1 und 3, Artikel 7.05 Nummer 2, Artikel 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind;
  4. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.03 Nummer 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; Artikel 8.05 Nummer 13, Artikel 8.08 Nummer 10, Artikel 8.09 Nummer 1 und 2, Artikel 8.10.

    Einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.

    Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.

    Geht aus dem IOPP-Zeugnis, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist Artikel 8.09 Nummer 2 als erfüllt anzusehen;

  5. aus Kapitel 10:
    Artikel 10.17;
  6. aus Kapitel 13:
    Artikeln 13.01 und 13.02 Nummer 1;
  7. Kapitel 21,
    für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind;
  8. Kapitel 27:
    Kapitel 27 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Entschließungen der IMO entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.

Kapitel 26
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

Artikel 26.01 Anwendung des Teils II

1. Für Sportfahrzeuge gelten:

  1. aus Kapitel 3:
    Artikel 3.01, Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, Artikel 3.04 Nummer 1;
  2. Kapitel 5;
    Artikel 5.01 Nummern 1 und 3, Artikel 5.02, Artikel 5.03, Artikel 5.05 bis 5.10;
  3. aus Kapitel 6:
    Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.08;
  4. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummern 1 und 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummern 1 und 2, Artikel 7.04 Nummer 1, Artikel 7.05 Nummer 2,
    Artikel 7.06 Nummer 3 für Sportboote, die gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden polizeilichen Vorschriften auf bestimmten Abschnitten der Wasserstraße mit einem inland AIS Gerät ausgestattet sein müssen,
    Artikel 7.13...;
  5. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.01 Nummern 1 und 2, Artikel 8.02 Nummern 1 und 2, Artikel 8.03 Nummern 1 und 3, Artikel 8.04, Artikel 8.05 Nummer 1 bis 5,
    Artikel 8.05 Nummer 6 oder als Alternative mit den technischen Vorschriften der Norm EN ISO 10088 : 2017,
    Artikel 8.05 Nummern 7 bis 10
    und Nummer 13, Artikel 8.06, Artikel 8.07, Artikel 8.08 Nummern 1, 2, 5, 7 und 10, Artikel 8.09 Nummer 1, Artikel 8.10;
  6. Kapitel 9;
  7. aus Kapitel 10:
    Artikel 10.01 Nummer 1 sinngemäß;
  8. aus Kapitel 13:
    Artikel 13.01 Nummern 2 und 3 sowie Nummern 5 bis 14, Artikel 13.02 Nummer 1 Buchstaben a bis c sowie Nummer 3 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 13.03 Nummer 1 Buchstaben a, b und d, wobei mindestens zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; Artikel 13.03 Nummern 2 bis 6, Artikel 13.04, 13.05 und 13.08 wobei Feststoffwesten jedoch auch für Erwachene zulässig sind;
  9. Kapitel 16;
  10. Kapitel 17;
  11. aus Kapitel 21:
    Artikel 21.02 Nummer 3, Artikel 21.04 und Artikel 21.07.

2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 2013/53/EU 1 oder zuvor der Richtlinie 94/25/EG unterliegen, gelten nur die folgenden Anforderungen:

  1. Artikel 6.08...;
  2. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02,Artikel 7.03 Nummer 1
    Artikel 7.06 Nummer 3 für Sportboote, die gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden polizeilichen Vorschriften auf bestimmten Abschnitten der Wasserstraße mit einem Inland AIS Gerät ausgestatten sein müssen,
    und
    Artikel 7.13...;
  3. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.01 Nummer 2, Artikel 8.02 Nummer 1, Artikel 8.03 Nummer 3, Artikel 8.05 Nummer 5, und Artikel 8.08 Nummer 2...;
  4. aus Kapitel 13:
    Artikel 13.01 Nummern 2, 3, 6 und 14, Artikel 13.02 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 3 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 13.03 Nummer 1 Buchstaben b und d Artikel 13.03 Nummern 2 bis 6, als Alternative mit den technischen Vorschriften der Norm ISO 9094 : 2015, und
    Artikel 13.08 , wobei jedoch
    1. a) Feststoffwesten auch für Erwachsene zulässig sind;
    2. b) die Forderung nach drei Rettungsringen gemäß Artikel 13.08 Nummer 1 auf zwei reduziert werden kann;
    3. hufeisenförmige Rettungsringe zulässig sind;

    ;

  5. Kapitel 16;
  6. aus Kapitel 17:
    1. a) Artikel 17.12;
    2. b) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber eine Bescheinigung vorzulegen ist;
    3. c) Artikel 17.14 und Artikel 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen muss;
    4. d) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

Kapitel 27
Sonderbestimmungen für Schiffe, die Container befördern

Artikel 27.01 Allgemeines

1. Sind nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.

Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

  1. Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
  2. Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
  3. Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
  4. eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität anzuwenden.

4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Artikel 27.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:

  1. Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
  3. Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hkz = · (v2 / LWL) · (- (T´ / 2)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKZ Beiwert (cKZ = 0,04) [s2/m];

    v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];

    Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];

    T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].

  4. Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hKW = cKW · (A´/ D´) · (lW + (T´/ 2)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKW Beiwert (cKW = 0,025) [t/m2];

    A´ Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff [m2];

    D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t];

    lw Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m];

    T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].

  5. Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hKfo = (cKfO / D´) · ∑(b · l (b - 0,55 √b)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKfO Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];

    b Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*

    l Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*

    D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t].

  6. Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

zul = [(+ (BWL/2F) · (Z · (Tm/s) - hKW - hkFO)) / ((BWL/2F) · Z + 1)] [m]

Für BWL / 2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5°).

b)zul =- 1,00 [m].

Der kleinere Wert fürzul nach Formel a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bedeuten:

zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];

Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L [m];

Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis

Z = [(0,7 · v)2 / (9,81 · 1,25 LWL)] = 0,04 · (v2 / LWL)

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];

Tm jeweils mittlerer Tiefgang [m];

hKw krängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m];

hKfO Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].

3. Näherungsformel für

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 27.03 Nummer 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

= [B2WL / ((12,5 - Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]

b) für andere Schiffe

= [B2WL / ((12,7 -1,2 · Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]

Artikel 27.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:

  1. Die metazentrische Höhedarf 0,50 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
  3. Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von Artikel 27.02 Nummer 1 Buchstaben c bis e zu berechnen.
  4. Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrunde zu legen.

2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

Für BWL / F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und

Für (I-1 / 2) * (1 - 1,5 (F/F') kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

b)zul =- 0,50 [m].

Der kleinere Wert fürzul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet:

I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

i Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe

Tm + (2/3)F' [m4]

die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in [m3];

F' den ideellen Freibord F' = H'- Tm [m] [m] oder F' = (α · BWL / 2 · b) [m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

α senkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m];

b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m];

H' ideelle Seitenhöhe H' = H + (q / (0,9 · L · BWL) [m];

q Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].

3. Näherungsformel für I

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

I = [(B2WL ·) / ((12,5 - Tm/H) · Tm)] [m4]

b) autres bateaux

I = [(B2WL ·) / ((12,7 - 1,2 · Tm/H) · Tm)] [m4]

Artikel 27.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 27.01 Nummer 2 entnommen werden.

Kapitel 28
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet

Artikel 28.01 Allgemeine Bestimmungen

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Teile II und III die Artikel 28.02 bis 28.04.

Artikel 28.02 Festigkeit

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

Artikel 28.03 Schwimmfähigkeit und Stabilität

1. Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe.

2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC.267(85) 1 ermittelt werden.

3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.

Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.

Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a) Ausdehnung des Seitenlecks:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Bodenlecks:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.

c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.

d) Flutbarkeiten Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen.

Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

Maschinen- und Betriebsräume

85 %

Laderäume

70 %

Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen

0 oder 95 %.

e) Für die Berechnung des Effekts der freien Oberflächen in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgende Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m (0,03 m bei ungesicherten Containern) aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (15° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
  2. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage darf 12° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  3. Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (10° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.

  4. Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.

7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden.
  2. Sie müssen selbsttätig wirken.
  3. Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
  4. Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

"Öffnung sofort nach Durchgang schließen".

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

10. Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

Artikel 28.04 Zusätzliche Anforderungen

1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

  1. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist,
    oder
    über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglichen;
  2. über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 verfügen;
  3. über ein festinstalliertes Lenzsystem nach Artikel 8.08 verfügen;
  4. die Anforderungen des Artikels 31.02 erfüllen.

2. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffen, mit einer Länge L von mehr als 110 m, die

  1. Nummer 1 Buchstabe a bis d entsprechen;
  2. im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen;
  3. über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Be-ladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist;
  4. als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sind, wobei Gütermotorschiffe den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankmotorschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen müssen;
  5. über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;

im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.

3. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrgastschiffen mit einer Länge L von mehr als 110 m, die

  1. Nummer 1 Buchstabe a bis d entsprechen;
  2. unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;
  3. entweder

    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt

    oder

    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;

  4. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
  5. die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.

Kapitel 29
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe

Artikel 29.01 Allgemeines

1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.

2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:

  1. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 16.02;
  2. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 16.03 und 16.04;
  3. Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 16.07;
  4. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17.

3. Schnelle Schiffe müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten.

Artikel 29.02 Anwendung der Teile II und III

1. Unbeschadet der Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 19 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

  1. Artikel 3.04 Nummer 6 Absatz 2;
  2. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2;
  3. Artikel 14.02 Nummer 4 Sätze 2 und 3;
  4. Artikel 15.02 Nummer 4 Satz 2;
  5. Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2.

2. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 und Artikel 19.15 Nummer 7 müssen alle Türen in wasserdichten Schotten fernbedient werden können.

3. Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 gelten für schnelle Schiffe die Artikel 29.03 bis 29.10.

Artikel 29.03 Sitze und Sicherheitsgurte

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

Artikel 29.04 Freibord

Abweichend von Artikel 4.02 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

Artikel 29.05 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Für schnelle Schiffe müssen

  1. Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen;
  2. Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen;
  3. Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,

in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

Artikel 29.06 Steuerhaus

1. Einrichtung

  1. Abweichend von Artikel 7.01 Nummer 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
  2. Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss
    1. a) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
    2. b) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
  3. Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.

2. Freie Sicht

  1. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 darf der Sichtschatten für den Rudergänger aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
  2. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.

3. Instrumente

Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 29.10 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.

4. Beleuchtung

In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.

5. Fenster

Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.

6. Oberflächenwerkstoffe

Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

Artikel 29.07 Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

  1. einer Navigationsradaranlage und einem Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 und
  2. griffbereit untergebrachten Einzelrettungsmitteln nach Artikel 19.09 Nummer 4 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

Artikel 29.08 Geschlossene Bereiche

1. Allgemeines

Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.

2. Kommunikation

  1. Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit optischen und akustischen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gesehen und gehört werden können.
  2. Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
  3. Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeuges verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

Artikel 29.09 Ausgänge und Fluchtwege

Ausgänge und Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
  2. Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  3. Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
  4. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  5. Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

Artikel 29.10 Brandschutz und Brandbekämpfung

1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an eine zweckmäßige Brandmeldeanlage angeschlossen sein. Der Feueralarm sowie der Brandbereich müssen auf einer Visualisierungseinrichtung an einer ständig vom Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach 13.05 zu versehen.

3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

Kapitel 30
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden

Artikel 30.00 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten als

"Antriebs- und Hilfssystem" alle Systeme, die Brennstoff nutzen, einschließlich Brennstofftanks, Tankanschlüsse, Brennstoffaufbereitungssysteme, Leitungen, Ventile, Energiewandler (wie Motoren, Turbinen oder Brennstoffzellen), Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.

Artikel 30.01 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Fahrzeuge mit Antriebs- oder Hilfssystemen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden.

2. Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Kapitels enthält Anlage 8 besondere Anforderungen für bestimmte Brennstoffe.

3. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Hilfssysteme nach Nummer 1 mit einer Gesamtbezugsleistung von weniger als 20 kW.

Artikel 30.02 Allgemeines

1. Fahrzeuge nach Artikel 30.01 Nummer 1 müssen den bei der Risikobewertung nach Artikel 30.04 identifizierten Maßnahmen zur Risikominderung entsprechen.

2. Sofern in Anlage 8 nichts anderes bestimmt ist und falls erforderlich, sind Abweichungen von Artikeln 8.01 Nummer 3 und 8.05 Nummern 1, 6, 9, 11 und 12 zulässig, sofern das Fahrzeug ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit erfüllt.

Erzeugt der Energiewandler des Fahrzeugs gasförmige Schadstoffe oder luftverunreinigende Partikel, ohne jedoch in den Anwendungsbereich des Kapitels 9 zu fallen, so müssen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem Energiewandler gleichwertig oder geringer sein als die der in Artikel 9.01 Absatz 2 genannten Verbrennungsmotoren. Die Untersuchungskommission kann einen Bericht verlangen, der die Beachtung dieser Vorschrift nachweist.

Artikel 30.03 Aufgaben der Untersuchungskommission und des Technischen Dienstes, Dokumentation

1. Antriebs- und Hilfssysteme von Fahrzeugen nach Artikel 30.01 Nummer 1 müssen unter Aufsicht der Untersuchungskommission gebaut und installiert sein.

2. Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm EN ISO 17020 : 2012 genügen. Die Kenntnisse des Technischen Dienstes müssen sich mindestens auf die folgenden Bereiche erstrecken:

  1. Brennstoffsystem einschließlich Tanks, Wärmetauscher, Leitungen,
  2. Festigkeit (Längs- und örtliche Festigkeit) und Stabilität des Fahrzeugs,
  3. elektrische Anlage sowie Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme,
  4. Belüftungssystem,
  5. Brandschutz, und
  6. Gaswarnanlage.

Hersteller und Vertreiber von Antriebs- oder Hilfssystemen oder von Teilen dieser Systeme können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

Die Aufsicht und Prüfung nach Artikeln 30.03 Nummer 1 und 30.11 kann von unterschiedlichen Technischen Diensten ausgeführt werden, sofern sämtliche oben beschriebenen Kenntnisse in dem Prozess berücksichtigt werden.

3. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs- oder Hilfssystems nach Artikel 30.01 Nummer 1 müssen der Untersuchungskommission folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. eine Risikobewertung nach Artikel 30.04,
  2. eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfssystems,
  3. Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems,
  4. ein Plan über die Druck- und Temperaturverteilung innerhalb des Systems,
  5. das Betriebshandbuch nach Artikel 30.05 Nummer 5,
  6. eine Sicherheitsrolle nach Artikel 30.05 Nummer 1, und
  7. eine Kopie der Bescheinigung über die Prüfung nach Artikel 30.11 Nummer 4.

4. Die technische Dokumentation nach Nummer 3 muss eine Bewertung der Übereinstimmung des Fahrzeugs, der Antriebs- und Hilfssysteme und ihrer Komponenten mit den anwendbaren Regeln, Richtlinien, verwendeten Normen und den Prinzipien in Bezug auf Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartbarkeit und Zuverlässigkeit ermöglichen.

5. Eine Kopie der Dokumente nach Nummer 3 ist an Bord mitzuführen.

Artikel 30.04 Risikobewertung

1. Eine Risikobewertung ist durchzuführen, um sicherzustellen, dass die durch die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter entstehenden Risiken, welche die Personen an Bord, die Umwelt, die bauliche Festigkeit oder die Unversehrtheit des Schiffes beeinträchtigen, berücksichtigt werden.

2. Die Risikobewertung muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Gefahrenermittlung (HAZID), wie in ISO 31010 : 2019 beschrieben, um Gefahren zu finden, aufzulisten und zu charakterisieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung dieser Gefahren zu ermitteln.
  2. die Unterteilung der explosionsgefährdeten Bereiche an Bord in die Zonen 0, 1 und 2 gemäß Artikel 1.01 Nummer 3.23.

Angesichts des Ergebnisses der Gefahrenermittlung (HAZID) kann die Untersuchungskommission eine zusätzliche Risikoanalyse verlangen (z.B. eine quantitative Risikoanalyse oder eine Feuer- und Explosionsrisikoanalyse).

3. Bei der Gefahrenermittlung (HAZID) sind mindestens die folgenden Risiken zu berücksichtigen:

  1. mit der räumlichen Gestaltung zusammenhängende Gefährdungen,
  2. mechanische Beschädigung der Komponenten,
  3. betriebs-, wartungs-, ladungs- und wetterbedingte Einflüsse,
  4. elektrische Fehler,
  5. ungewollte chemische Reaktionen,
  6. Freisetzung giftiger Dämpfe,
  7. Selbstentzündung von Brennstoffen,
  8. Feuer,
  9. Explosion,
  10. kurzfristiger Ausfall der Energieversorgung (Blackout),
  11. Überflutung von Teilen des Fahrzeugs, die Brennstoff oder gefährliche Dämpfe enthalten können,
  12. Sinken des Fahrzeugs.

4. Bei der Gefahrenermittlung (HAZID) müssen mindestens

  1. ein Moderator für Risikobewertungen,
  2. Sicherheitsexperten für Brennstoffe,
  3. Fahrzeugkonstrukteure und Systementwickler,
  4. die Bauwerft oder eine gleichwertige Stelle, die einen Überblick über den Schiffbau hat,
  5. die Ausrüstungslieferanten,
  6. der künftige Betreiber des Fahrzeugs,
  7. ein Schiffsführer.

beteiligt sein.

Die Untersuchungskommission kann verlangen, als Beobachter an der Risikobewertung teilzunehmen.

5. Die bei der Risikobewertung festgestellten Risiken müssen soweit möglich, beseitigt werden. Risiken, die nicht gänzlich beseitigt werden können, müssen auf ein akzeptables Niveau gemäß Nummer 6 abgeschwächt werden. Einzelheiten der Risiken und die Maßnahmen, mit denen sie gemindert werden, müssen den Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechend dokumentiert sein.

6. Fahrzeuge nach Artikel 30.01 Nummer 1 müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ein einzelner Ausfall bei Teilen des Fahrzeugs, die Brennstoff oder gefährliche Dämpfe enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und zugehörige Leitungen, darf nicht zu einer unsicheren Situation führen.
  2. Das Niveau der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Systemstabilität des Fahrzeugs muss mindestens dem eines Fahrzeugs, dessen Haupt- und Hilfsmaschinen mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von über 55 °C betrieben werden, gleichwertig sein.
  3. Die Wahrscheinlichkeit und die Folgewirkungen von mit Brennstoff verbundenen Gefahren müssen durch die Systemkonzeption auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Im Falle eines Versagens der risikoverringernden Maßnahmen müssen Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen auf die Sicherheit eingeleitet werden.
  4. Vorrichtungen für die Brennstoffversorgung, die Lagerung und das Bunkern von Brennstoff müssen dafür geeignet sein, Brennstoff im erforderlichen Zustand an Bord zu übernehmen und zu halten, ohne dass es unter normalen Betriebsbedingungen zu Leckagen oder Entgasungen kommt.
  5. Ein Brand oder eine Explosion in Teilen des Fahrzeugs, die Brennstoff oder gefährliche Dämpfe enthalten können, darf nicht:
    1. a) eine Beschädigung oder Unterbrechung der einwandfreien Funktion von Einrichtungen/Systemen verursachen, die sich in einem anderen Raum befinden, als dem, in dem der Vorfall eintritt;
    2. b) das Fahrzeug dermaßen beschädigen, dass eine Überflutung unter dem Hauptdeck oder eine weitergehende Flutung auftritt; Änderung
    3. c) Arbeitsbereiche oder Unterkünfte dermaßen beschädigen, dass Personen, die sich in solchen Bereichen unter normalen Betriebsverhältnissen aufhalten, verletzt, hohen Temperaturen oder giftigen Stoffen ausgesetzt werden;
    4. d) durch physische Blockaden, heiße oder giftige Stoffe Personen verletzen sowie den Zugang von Personen zu den Rettungsmitteln verhindern oder die Fluchtwege behindern.

7. In Absprache mit der Untersuchungskommission können Konzepte, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits Gegenstand einer Risikobewertung waren, (ganz oder teilweise) von der Risikobewertung ausgenommen werden, wenn:

  1. keine Änderungen an der Anordnung oder Ausführung, dem Standort der Anlage, dem Betriebsmodus, der Arten von Brennstoffen, der Nutzung der umliegenden Räume oder der Anzahl der betroffenen Personen erfolgt sind, und
  2. die infolge der früheren Risikobewertungen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigt sind.

Artikel 30.05 Sicherheitsorganisation

1. Auf Fahrzeugen nach Artikel 30.01 muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle gehören Sicherheitsanweisungen nach Nummer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3 des Fahrzeugs.

2. Diese Sicherheitsanweisungen müssen Informationen zu mindestens den folgenden Maßnahmen umfassen:

  1. Notabschaltung des Systems,
  2. ...Maßnahmen im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, z.B. beim Bunkern,
  3. ...Maßnahmen im Falle eines Feuers oder sonstiger Zwischenfälle an Bord,
  4. ...Maßnahmen im Falle einer Kollision,
  5. Einsatz der Sicherheitsausrüstung,
  6. Alarmierung, und
  7. Evakuierungsverfahren.

3. Der Sicherheitsplan ...Informationen zu mindestens den folgenden Bereichen und Ausrüstungen enthalten:

  1. explosionsgefährdete Bereiche,
  2. Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte Räume,
  3. Rettungsmittel und Beiboote,
  4. Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprühanlagen,
  5. Alarmanlagen,
  6. Bedienungsorgane der Notabschaltvorrichtungen,
  7. Feuerklappen,
  8. Notstromquellen,
  9. Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,
  10. Absperrorgane der Brennstoffleitungen, und
  11. Sicherheitseinrichtungen.

4. Die Sicherheitsrolle muss

  1. einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
  2. an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n) an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.

5. An Bord von Fahrzeugen nach Artikel 30.01 muss ein detailliertes Betriebshandbuch für das Antriebs- oder Hilfssystem vorhanden sein, das mindestens:

  1. praktische Erläuterungen zum Bunkersystem, zum Brennstoffbehältersystem, zum Brennstoffleitungssystem, zum Brennstoffversorgungsystem, zum Maschinen- oder Energiewandlerraum, zum Belüftungssystem, zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen sowie zum Überwachungs- und Sicherheitssystem enthält;
  2. den Bunkervorgang, insbesondere die Betätigung der Ventile, die Entleerung, das Inertisieren und das Entgasen, beschreibt;
  3. das maßgebliche Verfahren für die elektrische Isolierung während der Bunkervorgänge beschreibt; und
  4. die Risiken im Einzelnen beschreibt, die sich aus der Risikobewertung nach Artikel 30.04 ergeben, und wie diese gemindert werden.

Artikel 30.06 Kennzeichnung

Betriebsräume und Systemkomponenten müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der klar hervorgeht, für welche Brennstoffe sie verwendet werden.

Artikel 30.07 Unabhängiger Antrieb

Das Fahrzeug muss im Falle einer automatischen Abschaltung des Antriebssystems oder eines Teils des Antriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen können.

Artikel 30.08 Brandschutz

1. An Bord sind Maßnahmen zur Brandmeldung, zum Brandschutz und zur Feuerlöschung vorzusehen, die den jeweiligen Gefahren entsprechen.

2. Eine geeignete, fest installierte Brandmeldeanlage muss in allen Räumen und Bereichen des Antriebs- oder Hilfssystems vorhanden sein, in denen Brand nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Eine geeignete Feuerlöschanlage muss in allen Räumen und Bereichen des Antriebs- oder Hilfssystems vorhanden sein.

Artikel 30.09 Elektrische Anlagen

1. Nach Artikel 10.04 müssen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen einem Typ, der in diesen Zonen verwendet wird, entsprechen.

2. Stromerzeugungs- und -verteilsysteme sowie die dazugehörenden Kontrollsysteme sind so auszulegen, dass ein einzelner Ausfall nicht zur Freisetzung von Brennstoff führt.

3. Das Beleuchtungssystem in explosionsgefährdeten Bereichen muss mindestens zwei Unterverteiler umfassen. Alle Schalter und Schutzeinrichtungen müssen alle Pole und Phasen unterbrechen und in nicht explosionsgefährdeten Bereichen eingebaut sein.

Artikel 30.10 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme

1. Ein Antriebs- oder Hilfssystem eines Fahrzeugs nach Artikel 30.01 Nummer 1 muss mit einem eigenen Kontroll-, und Überwachungssystem sowie einem eigenen Sicherheitssystem versehen sein. Diese Systeme müssen voneinander unabhängig ein. Bei sämtlichen Elementen dieser Systeme muss die Möglichkeit bestehen, eine Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.

2. In den Räumen, in denen das Antriebs- oder Hilfssystem eingebaut ist, sind fest installierte Einrichtungen zur Gasdetektion und Leckageüberwachung vorzusehen. Die Zahl, Art und Redundanz der Detektoren in jedem Raum muss der Größe, Struktur und Belüftung des Raums entsprechen. Fest installierte Gasdetektoren müssen dort installiert werden, wo sich Gas ansammeln kann, sowie in den Lüftungsauslässen dieser Räume.

3. Wo dies für einen sicheren Betrieb des gesamten Systems einschließlich des Bunkerns notwendig ist, müssen Anzeigen installiert sein, die ein Ablesen der wesentlichen Parameter lokal und durch eine Fernabfrage ermöglichen.

Artikel 30.11 Prüfung

1. Antriebs- und Hilfssysteme von Fahrzeugen nach Artikel 30.01 Nummer 1 müssen:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. nach jeder Änderung oder Instandsetzung, und
  3. regelmäßig, mindestens jährlich

von der Untersuchungskommission geprüft werden.

Dabei müssen die einschlägigen Vorgaben der Hersteller berücksichtigt werden.

2. Prüfungen nach Nummer 1 Buchstaben a und c müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. Kontrolle auf Übereinstimmung der Antriebs- und Hilfssysteme mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an den Antriebs- und Hilfssystemen vorgenommen wurden,
  2. gegebenenfalls eine Funktionsprüfung der Antriebs- und Hilfssysteme mit allen betrieblichen Möglichkeiten,
  3. Sicht- und Dichtheitsprüfung der Systemkomponenten, insbesondere Ventile, Leitungen, Schläuche, Zylinder, Pumpen und Filter,
  4. Sichtprüfung der elektrischen und elektronischen Anlagenteile, und
  5. Prüfung der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.

3. Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Prüfungen müssen mindestens die Teile nach Nummer 2, die geändert oder instandgesetzt wurden, umfassen.

4. Über jede Prüfung gemäß Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

Kapitel 31
Sonderbestimmungen für Schiffe, die mit der Mindestbesatzung fahren

Artikel 31.01 Ausrüstung der Schiffe

Bei Fahrzeugen, für die eine Mindestbesatzung vorgeschrieben ist, ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Artikel 31.02 oder Artikel 31.03 von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 47 einzutragen.

Artikel 31.02 Standard S1

1. Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.

2. In den kritischen Bereichen

muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

3. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.

4. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.

5. Die nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.

6. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.

7. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.

8. Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.

9. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.

10. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.

11. Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.

Artikel 31.03 Standard S2

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit

  1. für einzeln fahrende Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  2. für Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  3. für Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:
    hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Gütermotorschiffes oder Tankmotorschiffes aus bedienbar ist;
  4. für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:
    hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
  5. für Fahrgastschiffe:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

Teil IV
Übergangsbestimmungen

Kapitel 32
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die auf dem Rhein (Zone R) fahren

Artikel 32.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Die Bestimmungen der Artikel 32.02 bis 32.04 gelten nur für Fahrzeuge, die im Besitz eines gültigen Rheinschiffsattestes sind,

  1. das erstmalig nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt wurde, oder
  2. das wenigstens ein Mal vor dem 31. Dezember 1994 erneuert wurde, oder
  3. die sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.

2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 32.05.

Artikel 32.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen

  1. diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden, und
  2. bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 32.01 Absatz 1 ist das Rheinschiffsattest als Nachweis vorzulegen, das Rheinschiffattest einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Rheinschiffattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung wie folgt einzutragen:

"Ein Rheinschiffsattest wurde nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt am: ..."

2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.03Nr. 1 Buchstabe aLage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 1 Buchstabe bLage des AchterpiekschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 2Wohnungen hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Sicherheitseinrichtungen vor dem KollisionsschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Sicherheitseinrichtungen hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2041
3.04Nr. 6Maschinenraum-AusgängeMaschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
KAPITEL 5
5.06Nr. 1 Satz 1MindestgeschwindigkeitFür Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
KAPITEL 6
6.01Nr. 1Manövriereigenschaften nach Kapitel 5N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 7Wellendurchführungen von RuderschäftenFür Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
6.02Nr. 1Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Nr. 3Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des HandbetriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
6.06Nr. 1Zwei unabhängige SteuerungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
6.08Nr. 1Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 10.20N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
KAPITEL 7
7.02Nr. 3 Absatz 2Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 6MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus müssen stufenlos regelbar oder abschaltbar sein.
  • Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6Aus SicherheitsglasN.E.U.
7.03Nr. 7Löschen der AlarmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden.
7.04Nr. 2Bedienung sämtlicher AntriebsmotorenSoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Motoren

1.1.2010 bei den übrigen Motoren

7.05Nr. 1Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06Nr. 1Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 1 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut ... und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut ... und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist,
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut ... und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 erfolgte Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standad vorhanden ist.
Nr. 2Inland ECDIS Geräte dieim Navigationsmodus betrieben werdenInland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut ... und dann betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist.
Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden und deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 :2006 erfolgte Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standad vorhanden ist.
Nr. 3Inland AIS GeräteInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2021/03 des Test Standads für Inland AIS erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden.
7.12Nr. 4 Satz 2AnzeigenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 5Anhalten, Verriegelung und automatische AbschaltungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 7 Sätze 1 und 2Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen ...N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 7 Satz 3Optisches SignalN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 8NotabsenkungsvorrichtungIm Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2040
Nr. 12 Buchstabe cPrüfungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen.
7.14 Nr. 2 bis 8 Einziehbare Steuerhäuser N.E.U.
KAPITEL 8
8.01Nr. 3Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegtN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
8.02Nr. 4Schutz der Verbindungsstellen von LeitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 5Mantelrohr-SystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
8.03Nr. 5Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015


Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
8.05Nr. 1Brennstofftanks aus StahlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 4Keine Brennstofftanks hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 6 Sätze 3 bis 5Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Nr. 7 Satz 1Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 13Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
8.06Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
8.10Nr. 2Fahrgeräusch eines SchiffesDie Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A).
 
Nr. 3Geräusch eines liegenden SchiffesDie Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A).
 
KAPITEL 9 Kapitel 9 gilt für Motoren mit den folgenden Ausnahmen:
  1. Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und
    1. a) über keine Typgenehmigung verfügen, oder Änderung
    2. b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste,

    gilt nur Artikel 9.02.

  2. Unbeschadet von Buchstabe a gilt Artikel 9.10 Nummer 2 nur für Reparaturen an Motoren, die nach dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden, einschließlich der reparaturen an Motoren, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden.
  3. Unbeschadet von Buchstabe a gilt Artikel 9.01 Nummer 2 nicht für Motoren, die vor dem 1. Januar 2020 eingebaut wurden, sofern sie den zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Vorschriften für Typgenehmigung und Einbau entsprechen.
KAPITEL 10
10.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 2 Buchstabe ePläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen AntriebsmotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe fPläne für elektronische SystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe gPläne der SteuerstromkreiseN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
10.03Schutzart gemäß AufstellungsortN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
10.04ExplosionsschutzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
10.05Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.06Nr.1 TabelleDrehstromN.E.U.1.1.2025
10.08Nr.1Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 9Herstellung und Trennung der Verbindung in stromlosem ZustandN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
10.10Nr. 2Aufstellung von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 3Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2050
Nr. 4Anzapfungen an Sekundärwicklungen von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2050
Nr. 5Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, TransformatorenN.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen
10.11Nr. 3Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen DeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 7Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 12Bemessung der LadeeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 13Automatische LadeeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 14Maximale LadespannungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 15Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Sekundärzellen AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 16AkkumulatorenmanagementsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
10.12Nr. 2 Buchstabe dDirekteinspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das ManövrierenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.15Nr. 11Durchführungen für KabelbündelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 12Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 13Kabel in Bereichen mit erhöhten UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 14Verlegung von Haupt- und NotversorgungskabelnN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
10.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.18Nr. 1Trennmöglichkeit vom NetzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren

1.1.2025
Nr. 2ZugänglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2050
Nr. 3Galvanische Trennung von Steuer- und LeistungskreisenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2025
Nr. 4Betrieb bei Spannungs- und FrequenzabweichungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
Nr. 5Entladezeit bei Trennung vom NetzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses
Nr. 6Verhalten bei Ausfall externer SteuersignaleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
Nr. 7Verhalten bei Ausfall von SteuerspannungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
Nr. 8Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter FehlerN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
Nr. 9ÜberwachungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2022
Nr. 10BaumusterprüfungN.E.U.
10.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.20Prüfanforderungen für elektronische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
10.21Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035

KAPITEL 11

N.E.U.
KAPITEL 13
13.02Nr. 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
13.04Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
13.05Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumena) Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 in der Fassung des ZKR-Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.

b) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2- Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

c) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

d) Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.

13.06 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
13.07Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Für Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbacht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 32.06 entsprechen

1.1.2020
KAPITEL 14
14.02Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U. 1
14.04Nr. 1Lichte Breite der GangbordeFür Fahrzeuge mit B ≤ 7,30 m, N.E.U. 2 
Für Fahrzeuge mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff: N.E.U. 2
Für alle anderen Fahrzeuge:
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
1.1.2035
14.05Nr. 1Zugänge der ArbeitsplätzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
14.06Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
14.07Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035


Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
14.12Nr. 2FabrikschildN.E.U.
Nr. 4 Satz 1SchutzvorrichtungenN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Nr. 4 Satz 2SicherheitsabstandN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Falls die Anwendung dieser Vorschrift nach Ablauf dieser Frist praktisch nicht ausführbar ist, müssen Stellen innerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege, an denen der Sicherheitsabstand zu den äußeren Teilen des Krans weniger als 0,50 m beträgt, als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Nr. 5Sicherheit bei BetriebN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Nr. 9BedienungsanleitungN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
Falls eine Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erhältlich ist, wird die Bedienungsanleitung von einem Sachkundigen erstellt. Diese Bedienungsanleitung muss dann bei der nächsten Prüfung gemäß Artikel 14.12 Nr. 6 Buchstabe c mit der Genehmigung des Sachverständigen, der diese Prüfung durchführt, versehen werden.
KAPITEL 15
15.01Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
15.02Nr. 3Lage der FußbödenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 9Volumen der RäumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 10Luftvolumen pro PersonN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 11
Buchstabe a
Abmessungen der TürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 11
Buchstabe c
Türen die an Fluchtwegen liegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem2052
Nr. 11
Buchstabe d
Türen die von innen verschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem2027
Nr. 12 Buchstaben a und bAnordnung der TreppenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
15.03Sanitäre EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
15.04KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
15.06Heizung und LüftungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
15.07Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
KAPITEL 18
18.01Nr. 2, Tabelle 1 und 2, und Nr. 5Grenz- / Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
KAPITEL 19
19.01Nr. 2 Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 16.07Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).
Nr. 2 Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind
Nr. 4 Sätze 1 und 2 Mindestanzahl an Sitzplätzen und Mindestanzahl an Kabinen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064
Nr. 5 und 6Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m
Ausreichende Sicht nach hinten
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 3Lage des AchterpiekschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen.
Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden,
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe cDauer des fernbetätigten SchließvorgangesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 10 Buchstabe d Optische und akustische Alarmsignalgebung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U., außerdem im Fall einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 1 Buchstabe a Krängungsversuch N.E.U.: nicht nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC.267(85) durchgeführte Krängungsversuche sind zulässig.
Nr. 6 letzter Satz Fahrgastschiff, das in der Lage ist, höhere Geschwindigkeiten als υ = 0,4 √gL zu erreichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnis vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
2-AbteilungsstatusN.E.U.
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 2 Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 4 Auf dem Sicherheitsplan dargestellte Fahrgastzahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses


Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
19.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des AchterpiekschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nummer 3 Buchstabe a Zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe cFluchtwege dürfen nicht durch Küchen führenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn:

  1. die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und
  2. die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind.

In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt:

  1. die Zugänglichkeit des Fluchtwegs;
  2. die Brandgefahren;
  3. die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren;
  4. Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden;
  5. besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität.
1.1.2020
Nr. 6 Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 9Anforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer nach der Europäischen NormN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 11 Teile der Schiffe, die nicht als Fluchtwege gelten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064
Nr. 12 Buchstabe c Einrichtungen, die Personen einen Übergang ermöglichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 13Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren und Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an VerkehrswegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 17 Sätze 2 und 3Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064
Nr. 18Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 19Anforderungen des Artikel 19.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045


Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
19.07 Nr. 2 Zweites unabhängiges Antriebssystem in einem separaten MaschinenraumN.E.U. für Fahrgastschiffe, die folgenden Anforderungen genügen:
  1. Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden.

    Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann.

  2. Eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz gemäß Artikel 13.06, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für
    • gekapselte Verbrennungsmotoren;
    • gekapselte Generatoren;
    • die Hauptschalttafel.
  3. Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß.
  4. Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden.

    Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nach Q = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen.

    Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden.

    Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können.

  5. Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen.
  6. Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden
1.1.2020
19.08Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 8 letzter Satz Unabhängiges Belüftungssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2044
Nr. 10Automatisierter externer DefibrillatorN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
19.10Nr. 2Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LwL von 25 m oder weniger, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 4 Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 4 Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 6 Sätze 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 6 Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
19.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC.61(67) 1 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U.
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar seinN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 9Anforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 11TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 12LuftzugssperrenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 13Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 14Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 15Lüftungssysteme; LuftversorgungsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 16Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 17Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.12Nr. 8 Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenDie zwei Lenzpumpen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
19.13 Sicherheitsorganisation N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses
19.14Nr. 1 Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2030
19.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
KAPITEL 21
21.01Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
KAPITEL 22
22.02Nr. 3Zusätzlich geltende BestimmungenEs gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
KAPITEL 25
25.01Anwendung der Artikel 7.01 Nr. 2, 8.05 Nr. 13 und 8.10Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
KAPITEL 26
26.01Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
Kapitel 30
30.02 Nr. 2 Gasförmige Schadstoffe oder luftverunreinigende Partikel von Motoren mit Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.U.

Artikel 32.03 Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Artikel 32.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.

2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und NummerInhaltFrist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.04Nr. 2Gemeinsame BegrenzungsflächenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2035
KAPITEL 4
4.01Nr. 1SicherheitsabstandErneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
4.02FreibordErneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
KAPITEL 8
8.08Nr. 3 und 4Mindestfördermenge und LenzrohrdurchmesserErneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
KAPITEL 10
10.01Nr. 2 Buchstaben a, c und d- Übersichtspläne,
- Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel
- Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte
E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2020
E.U. für Fahrzeuge deren Pläne gemäß Artikel 32.04 Nr. 3 Satz 2 erstellt sind.
10.03Schutzart gemäß AufstellungsortE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.06Nr. 1 Tabelle ohne Fußnote 4Zulässige maximale SpannungenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.10Generatoren, Motoren und TransformatorenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.11Nr. 3 und 5Aufstellung von AkkumulatorenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.12SchaltanlagenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.13NotabschaltvorrichtungenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.14InstallationsmaterialE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.15Nr. 1 bis 10KabelE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
10.17SignalleuchtenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2015
KAPITEL 15
15.02Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenErneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Wenn der vorgeschriebene Grenzwert nach diesem Datum nicht eingehalten wird, darf das Binnenschiffszeugnis nur verlängert werden, wenn eine der beiden nachstehenden Alternativen erfüllt wird.

Alternative 1:

  1. Der Antragsteller kann nach Auffassung der Untersuchungskommission hinreichend nachweisen, dass er alles, was nach vernünftigen Ermessen von ihm erwartet werden kann, getan hat, um die Lärmbelastung in den entsprechenden Räumen zu reduzieren;
  2. die verbleibende Grenzwertüberschreitung nicht mehr beträgt als:
    • 5 dB(A) in Wohnräumen;
    • 10 dB(A) in Schlafräumen , und
  3. in Räumen, in denen die Grenzwerte überschritten werden, stehen angemessene Gehörschutzmittel zur Verfügung.

Falls es nicht möglich ist, die Schalldruckpegel im gesamten Schlafraum unter die in b genannten Werte zu reduzieren, ist es gestattet, den Schallpegel unter Anwendung lokaler Maßnahmen weiter zu reduzieren, wie z.B. durch Antischall-Systeme. Als Bedingung gilt, dass der lokale Schallpegel dann mindestens unter den in b genannten Grenzwert reduziert werden muss. Buchstabe c gilt sinngemäß.

Alternative 2:

Das Fahrzeug kann seine bisherige Betriebsform beibehalten, wenn durch Überwachung durch einen Fahrtenschreiber sichergestellt ist, dass an mindestens der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung das Fahrzeug mit einer Drehzahl der Hauptmaschine betrieben wird, bei der die Lärmgrenzwerte in den Schlafräumen den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten.

Diese Drehzahl wird bei der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 durch Probefahrten ermittelt und in das Binnenschiffszeugnis eingetragen.

1.1.2020
KAPITEL 19
19.02Nr. 3Lage des Kollisionsschotts und des AchterpiekschottsE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis 11 und Nr. 13Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
Nr. 16Wasserdichte FensterE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.04Sicherheitsabstand, Freibord, EinsenkungsmarkenE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.05Anzahl der FahrgästeErneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045
19.10Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11NotstromanlageE.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.2045

3. Artikel 19.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.

4. Artikel 19.11 Nummer 13 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

Artikel 32.04 Sonstige Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen der Artikel 32.02 und 32.03.

2. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

3. Die angebrachten Einsenkungsmarken an Fahrzeugen, die schon in Betrieb sind, müssen spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024 hinsichtlich ihrer Beschaffung und Ausrichtung die Anforderungen des Artikels 4.03 erfüllen.

4. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 10 des vorliegenden Standards nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 2 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung reicht bei Fahrzeugen, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, ein eingeschränkter Übersichtsplan der elektrischen Anlage aus, der mindestens folgende Angaben enthält:

5. Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstaben a bis e und Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung nach welcher jede beliebige Stelle des Schiffes mit je einer einzigen Schlauchlänge erreichbar sein muss, sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Rheinschiffsattests nach dem 1. Januar 2045.

6. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen

  1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden,
  2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Einrichtungsteile bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden.

7. Für schnelle Schiffe, die am 31. März 2003 über ein gültiges Rheinschiffsattest verfügten, sind die Bestimmungen der Artikel 29.01 Nummer 3, 29.02, 29.04, 29.05, 29.06 Nummer 2, 29.10 Nummer 2 und 3 erst ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

Artikel 32.05 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 32.01 fallen

1. Es gelten folgende Bestimmungen:

  1. für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Rheinschiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben,
  2. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 ein anderes Schiffszeugnis erteilt wurde,
  3. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 6. Oktober 2018 erstmals ein Gemeinschaftszeugnis gültig für Zone R gemäß der Richtlinie 2006/87/EG erteilt wurde,
  4. für Fahrzeuge, für die ab dem 7. Oktober 2018 erstmals ein Unionszeugnis gültig für Zone R gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilt wurde.

2. Die Fahrzeuge müssen nachweislich

  1. der am Tag der Erteilung ihres Rheinschiffsattestes oder des anderen Schiffszeugnisses geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
  2. den am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses den für die Zone R geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG oder
  3. den am Tag der Erteilung ihres Unionszeugnisses den für die Zone R geltenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 entsprechen.

3. Die Fahrzeuge müssen diesem Standard gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4. Artikel 32.04 Nummer 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

5. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und NummerInhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
KAPITEL 3
3.03Nr. 1 Buchstabe bLage des AchterpiekschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
Nr. 2Wohnungen hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20457.10.2018
Sicherheitseinrichtungen hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenDie Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20417.10.2018
KAPITEL 6
6.02Nr. 1Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20201.4.2007
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20201.4.2007
KAPITEL 7
7.02Nr. 6SicherheitsglasN.E.U.7.10.2018
7.05Nr. 1Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.1.12.2009
7.06Nr. 1Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 1 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist,7.10.2018
Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 197-1 : 2006 erfolgte Navigationsradaranlagen, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 197-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard vorhanden ist, 1.1.2024
Nr. 2Inland ECDIS Geräte die im Navigationsmodus betrieben werdenInland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.1.1.2022
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.4 des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. 1.1.2024
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und dann betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist1.1.2022
Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden und deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 erfolgte Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Europäischen Norm EN 302 194-1 : 2006 vor dem 31. Dezember 2023 erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard vorhanden ist. 1.1.2024
Nr. 3Inland AIS GeräteInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.7.10.2018
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1.Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.1.1.2022
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2021/3.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut und dann betrieben werden. 1.1.2024
7.12Nr. 4 Satz 2AnzeigenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.7.10.2018
Nr. 5Anhalten und Verriegelung und automatische AbschaltungIm Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 7 Sätze 1 und 2Vorkehrungen und SchutzmaßnahmenIm Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 7 Satz 3Optisches SignalN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.7.10.2018
Nr. 8NotabsenkungsvorrichtungIm Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20407.10.2018
Nr. 12 Buchstabe cPrüfungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.7.10.2018
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen.
7.14 Nr. 2 bis 8 Einziehbare Steuerhäuser N.E.U. 1.1.2024
KAPITEL 8
8.02Nr. 4Schutz der Verbindungsstellen von LeitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20251.4.2007
Nr. 5Mantelrohr-SystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20251.4.2007
8.05Nr. 3Keine Brennstofftanks hinter dem AchterpiekschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
Nr. 7 Satz 1Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.4.2008
Nr. 13Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.4.1999
8.06Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.4.2007
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.4.2007
8.10Nr. 2Fahrgeräusch eines SchiffesDie Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A)
1.1.2022
Nr. 3Geräusch eines liegenden SchiffesDie Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A)
1.1.2022


Artikel und NummerInhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
KAPITEL 9 Kapitel 9 gilt für Motoren mit den folgenden Ausnahmen:
  1. Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und
    1. a) über keine Typgenehmigung verfügen, oder Änderung
    2. b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste,
  2. gilt nur Artikel 9.02.
  3. Unbeschadet von Buchstabe a gilt Artikel 9.10 Nummer 2 nur für Reparaturen an Motoren, die nach dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden, einschließlich der reparaturen an Motoren, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden.
  4. Unbeschadet von Buchstabe a gilt Artikel 9.01 Nummer 2 nicht für Motoren, die vor dem 1. Januar 2020 eingebaut wurden, sofern sie den zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Vorschriften für Typgenehmigung und Einbau entsprechen.
1.1.2024
KAPITEL 10
10.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
Nr. 2 Buchstabe ePläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen AntriebsmotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20307.10.2018
Nr. 2 Buchstabe fPläne für elektronische SystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20307.10.2018
Nr. 2 Buchstabe gPläne der SteuerstromkreiseN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20307.10.2018
10.03Schutzart gemäß AufstellungsortN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20307.10.2018
10.04ExplosionsschutzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
10.06Nr. 1 TabelleDrehstromN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
10.08Nr.1Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
10.10Nr. 2Aufstellung von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 3Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20507.10.2018
Nr. 4Anzapfungen an Sekundärwicklungen von TransformatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20507.10.2018
Nr. 5Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, TransformatorenN.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen.7.10.2018
10.11Nr. 3Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen DeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses....7.10.2018
Nr. 12Bemessung der LadeeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 13Automatische LadeeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 14Maximale LadespannungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 15Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-...AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 16AkkumulatorenmanagementsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
10.15Nr. 11Durchführungen für KabelbündelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 12Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 13Kabel in Bereichen mit erhöhten UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 14Verlegung von Haupt- und NotversorgungskabelnN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
10.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20157.10.2018
10.18Nr. 1Trennmöglichkeit vom NetzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren.

1.1.20257.10.2018
Nr. 2ZugänglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20507.10.2018
Nr. 3Galvanische Trennung von Steuer- und LeistungskreisenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20257.10.2018
Nr. 4Betrieb bei Spannungs- und FrequenzabweichungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
Nr. 5Entladezeit bei Trennung vom NetzN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses....7.10.2018
Nr. 6Verhalten bei Ausfall externer SteuersignaleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
Nr. 7Verhalten bei Ausfall von SteuerspannungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
Nr. 8Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter FehlerN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
Nr. 9ÜberwachungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20227.10.2018
Nr. 10BaumusterprüfungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem7.10.2018
10.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20157.10.2018
10.20Prüfanforderungen für elektronische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
10.21Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018

KAPITEL 11

N.E.U.1.1.2020
KAPITEL 13
13.02Nr. 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.1.12.2011
13.04Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20351.4.2002
13.05Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und PumpenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

a) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

b) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

1.4.2002
13.06 Fest insallierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
13.07Nr. 1Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Für Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbracht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 32.06 entsprechen.

1.1.20201.10.2003
KAPITEL 14
14.02Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U.1.12.2011
14.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20201.12.2011

KAPITEL 15

15.02Nr. 11 Buchstabe cTüren die an Fluchtwegen liegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem20521.1.2022
Nr. 11 Buchstabe dTüren die von innen verschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem20271.1.2022
KAPITEL 18
18.01Nr. 2 Tabellen 1 und 2, und Nr. 5Grenz- / Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2011
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.7.10.2018
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.7.10.2018
KAPITEL 19
19.01Nr. 2 Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind.1.1.2006
Nr. 4 Sätze 2 und 3 Mindestanzahl an Sitzplätzen und Mindestanzahl an Kabinen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Ein Kabinenschiff, das nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurde, muss jedoch mindestens eine Kabine haben, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt ist.

1.1.2064 1.1.2024
Nr. 5 und 6Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hintenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20457.10.2018
19.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 3Lage des AchterpiekschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20357.10.2018
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen.7.10.2018
Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 10 Buchstabe d Optische und akustische Alarmsignalgebung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
19.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U., und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 1 Buchstabe a Krängungsversuch N.E.U.: nicht nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC.267(85) durchgeführte Krängungsversuche sind zulässig. 1.1.2024
Nr. 6 letzter Satz Fahrgastschiff, das in der Lage ist, höhere Geschwindigkeiten als υ = 0,4 √gL zu erreichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064 1.1.2024
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnisses vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.1.12.2011
2-AbteilungsstatusN.E.U.1.1.2006
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
19.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 2 Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 4 auf dem Sicherheitsplan dargestellte Fahrgastzahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
19.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20457.10.2018
Nr. 1 Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.1.12.2011
Nr. 3 Buchstabe a Zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064 1.1.2024
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 3 Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 6 Buchstabe cFluchtwege nicht durch KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn:

  1. die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und
  2. die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind.

In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt:

  1. die Zugänglichkeit des Fluchtwegs;
  2. die Brandgefahren;
  3. die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren;
  4. Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden;
  5. besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität.
1.1.20201.1.2020
Nr. 6 Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Für Fahrzeuge, die nach dem 1.12006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses 1.1.2024
Nr. 9, Buchstaben a, b, c, e, und letzter SatzAnforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 9 Buchstabe b Summe der Breiten aller Treppen Für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2044
Nr. 9 Buchstabe c Handläufe Für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
Nr. 9 Buchstabe e, aa Neigung der Treppen Für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064 1.1.2024
Nr. 9 Buchstabe e, cc Treppen, die geradlinig und parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen Für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer nach der Europäischen NormN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 11 Teile der Schiffe, die nicht als Fluchtwege gelten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2064 1.1.2024
Nr. 12 Buchstabe c Einrichtungen, die Personen einen Übergang ermöglichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
Nr. 13Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an VerkehrswegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten (oder deren Dächer), die vollständig aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 18Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
19.07Nr. 2Zweites unabhängiges Antriebssystem in einem separaten MaschinenraumN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20201.1.2020
N.E.U. für Fahrgastschiffe, die folgenden Anforderungen genügen:
  1. Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden.
  2. Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann.
  3. Eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz gemäß Artikel 13.06, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für
    • gekapselte Verbrennungsmotoren;
    • gekapselte Generatoren;
    • die Hauptschalttafel.
  4. Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß.
  5. Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden.
  6. Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nach Q = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen.
  7. Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden.
  8. Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können.
  9. Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen.
  10. Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden
1.1.2020
19.08Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 8 letzter Satz unbhängiges Belüftungssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2044 1.1.2024
Nr. 10Automatisierter externer DefibrillatorN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.1.1.2020
19.10Nr. 2Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LwL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 4 Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 4 Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 6 Sätze 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 6 Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
19.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC.61(67) 1 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U.7.10.2018
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Für elektrische Betriebsräume von Fahrzeugen, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2044 1.1.2024
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 9 Buchstaben a, b, c Satz 2 und dAnforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 11TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 13Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 14Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 15Lüftungssysteme; LuftversorgungsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Nr. 16Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
Ähnliche Kochstellen Für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2006 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
Nr. 17Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
19.12Nr. 8 Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20207.10.2018
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20151.1.2006
Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden.
19.13 Sicherheitsorganisation N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2024
19.14Nr. 1 Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20301.1.2006
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20451.1.2006
19.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20301.1.2006
KAPITEL 29
29.02Nr. 3In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des HandantriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem1.1.20251.4.2005
KAPITEL 30
30.02 Nr. 2 Gasförmige Schadstoffe oder luftverunreinigende Partikel von Motoren mit Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt Für Motoren, die die zum Einbauzeitpukt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.U. 1.1.2024

Artikel 32.06 Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord von Fahrzeugen vorhanden waren

1. Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, müssen:

  1. auf der vom CESNI veröffentlichten Liste der Beiboote für die Binnenschifffahrt stehen, oder
  2. den in Nummer 2 genannten Bedingungen entsprechen.

2. Beiboote nach Nummer 1 Buchstabe b müssen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Das Beiboot muss aus geeigneten Werkstoffen gefertigt sein. Beiboote aus Kunststoff dürfen keine Anzeichen von Materialermüdung aufweisen.
  2. Das Produkt aus LB . BB . HB muss mindestens 2,7m3 betragen.
  3. Das Beiboot muss über Sitzplätze für die maximal zulässige Personenanzahl verfügen und mit dieser Personenzahl besetzt sicher manövriert werden können.
  4. Der Freibord muss mit der maximal zugelassenen Personenanzahl und Ausrüstung mindestens 25 cm betragen.
  5. Der Restauftrieb in kN des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 . LB . BB . HB betragen. Das Beiboot muss in allen Belastungszuständen eine aufrechte Schwimmlage aufweisen.
  6. Das Beiboot muss mit einer angemessenen Ausrüstung (zwei Ruderriemen, Schöpfgefäß, Festmachleine, Fangleine, zwei unverlierbare Dollen, Schleppauge und Heißbefestigung) ausgestattet sein.
  7. Das Beiboot muss eine jederzeit schnell und sicher verschließbare Entwässerungsvorrichtung aus korrosionsbeständigem Werkstoff haben. Der Verschlusskörper muss am Beiboot unverlierbar angebracht sein.
  8. Alle betretbaren Flächen des Beibootes müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
  9. Wenn das Dollbord nicht umgriffen werden kann oder der Freibord des leeren Beibootes höher als 30 cm ist, muss das Beiboot rundum mit Griffleisten oder Griffleinen versehen sein, an denen sich eine im Wasser befindliche Person festhalten kann.
  10. Das Beiboot muss beidseitig mit einem mindestens 0,1 m breiten und 1 m langen retroreflektierenden Streifen versehen sein.
  11. Im Beiboot muss ein Hinweisschild nach Anlage 4, Bild 10 angebracht sein.
  12. In den Bedingungen b und e bedeuten:
    LB: die Länge des Beibootes in m;
    BB: die Breite des Beibootes in m;
    HB: die Seitenhöhe des Beibootes in m.

Die Übereinstimmung des Beibootes mit diesen Bedingungen muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden; dabei sind die Bedingungen c und e durch praktischen Versuch in stehendem Wasser zu überprüfen.

3. Beiboote nach Nummer 1 müssen durch eine Metalltafel nach folgendem Muster gekennzeichnet sein:

Beiboot zu:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:....................................
RHEINSCHIFFSATTEST /
UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE NUMMER:
....................................
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION:....................................

Die Angabe auf der Metalltafel muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

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