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Regelwerk

Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

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26. MoselSchPVAbweichV
Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 12. Januar 2011
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 57; 16.12.2011 S. 1318 11 aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 und Absatz 2 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 6 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(1) Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Moselkommission sind in Anhang 2 aufgeführt.

(2) Bis zu einer dauerhaften Regelung treten jeweils an die Stelle der in der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und den zur Moselschifffahrtspolizeiverordnung ergangenen Abweichungsverordnungen herangezogenen Vorschriften des ADNR die entsprechenden Vorschriften der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1.13 Nummer 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht oder
  2. als Schiffsführer
    1. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 2.01 Nummer 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2.01 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs dieser Verordnung, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
    2. einer Vorschrift über die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Nummer 4 bis 6 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
    3. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bunkern nach § 11.06 Nummer 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung oder nach § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
  3. als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 2.01 Nummer 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2.01 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs dieser Verordnung, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt diese Verordnung am 1. Februar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung, soweit die vorübergehenden Regelungen zu § 9.05 Nummer 2 bis 8 betroffen sind, sowie die Nummern II.8 und II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung am 1. April 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

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 Abweichungen zur Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)Anhang 1
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis (Kapitel 9 § 9.02) *

Schutz der Schifffahrtszeichen (§ 1.13 Nummer 1) *

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen (Kapitel 1 § 1.27) *

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe (§ 2.01 Nummer 1, 3) *

Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten (§ 9.02) *

Meldepflicht (§ 9.05 Nummer 1, 8) *

Sorgfaltspflicht beim Bunkern (§ 11.06 Nummer 1, 2 Buchstabe a) *

II. Vorübergehende Regelungen

1. Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe zu Kapitel 9 § 9.02 in folgender Fassung anzuwenden:

" § 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten".

2. § 1.13 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu schädigen oder unbrauchbar zu machen."

3. Kapitel 1 ist in der um die nachstehende Vorschrift über Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, die von der Moselkommission als § 1.27 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung beschlossen worden ist, ergänzte Fassung anzuwenden:

"Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden."

4. § 2.01 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

  1. "1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. sein Name, der auch eine Devise sein kann.
      Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.
      In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registriernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1);
    2. sein Heimat- oder Registerort.
      Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
    3. seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die ersten drei Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
    4. seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.
      Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."

5. § 2.01 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.

Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein."

6. § 9.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten

  1. Außerhalb der der Schifffahrt bekannt gegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen. Für eine Schleusung nach Ende der bekannt gegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muss die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen. Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.
  2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:
    1. der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsführers,
    2. der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
    3. der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
    4. der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.
  3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird."

7. § 9.05 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 9.05 Meldepflicht

  1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, Tankschiffen, Kabinenschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. Schiffsgattung;
    2. Schiffsname;
    3. Standort, Fahrtrichtung;
    4. einheitliche europäische Schiffsnummer, amtliche Schiffsnummer; bei Seeschiffen IMO-Nummer;
    5. Tragfähigkeit;
    6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
    8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
    9. Fahrtroute;
    10. Beladehafen;
    11. Entladehafen;
    12. bei Gefahrgütern nach ADNR:
      aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
      bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
      cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
      dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten,
      ee) bei anderen Gütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
    13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;
    14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
  2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/Palzem) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf der von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusätzlich folgende Angaben machen:
    1. Beladungszustand (leer oder beladen);
    2. voraussichtliche Ankunft an der Eingangsschleuse:
      aa) Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,
      bb) Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.
  3. Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, mündlich oder elektronisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. Für Transporte von mehr als zwei verschiedenen Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der meldepflichtigen Strecken einfährt, diese wieder verlässt und innerhalb der Strecke einen weiteren Meldepunkt in seiner Fahrtrichtung passiert.
  4. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der nächsten Schleuse unverzüglich mitzuteilen.
  6. Alle Fahrzeuge, die eine vollständige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben haben, sowie Fahrzeuge, die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
  7. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der jeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach Nummer 2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.
  8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."

8. § 11.06 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung) oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird."

9. § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a ist in folgender Fassung anzuwenden:

"a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung) oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle."

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Beschlüsse der Moselkommission Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)
  1. Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-1-4a-Anlage 2) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 4, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c, § 1.13 Nummer 1, § 1.27 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  2. Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-1-4b-Anlage 2) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.10 Nummer 2, § 2.01 Nummer 1, 3, §§ 9.02, 9.05 Nummer 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  3. Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-1-4h) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 9.05 Nummer 1, 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  4. Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 11.06 Nummer 1, 2 Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  5. Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-2.3.6-2-2 (fin)) über die Annahme des ADN auf der Mosel mit Änderungen zu § 1.01 Doppelbuchstabe aa, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe t, § 3.14 Nummer 1 bis 3, 7, § 6.28 Nummer 10, § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b, § 9.05 Nummer 1 Buchstabe I, § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a, b, f, Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29)
UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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) Wiederholung ohne Änderungen