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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.12.2011 S. 1318, ber. BGBl. II 01.10.2012 S. 1088)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

(1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn, Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c;
  2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a;
  3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem ersten Wort "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt werden;
  4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d;
  5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e;
  6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;
  7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit die angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1 und 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind;
  8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i;
  9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a;
  10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;
  11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c;
  12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d;
  13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;
  14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b;
  15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;
  16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2;
  17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a;
  18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;
  19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;
  20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b;
  21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;
  22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Ausnahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und mit der Maßgabe, dass in den angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Moselschifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
  23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1;
  24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu § 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2 Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
  25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
  26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1; Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1 (fin.);
  27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1 (fin.);
  28. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.), mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
  29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);
  30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);
  31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);
  32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);
  33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.), mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Änderung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrtspolizeiverordnung die Wörter "die durch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel eingeführt worden ist," gestrichen werden;
  34. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.), mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung.

Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokolldaten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

(2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefasste Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1, zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilometer 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 1.21 Nr. 1 Satz 3" ein Komma und die Angabe " § 1.25" eingefügt.

2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "0,40" durch die Angabe "0,25" und die Angabe "0,8" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1.07 Nr. 2" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.

b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe " § 6.08" die Wörter "Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.

bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe "Nr. 9 Satz 1" ein Komma und die Wörter "Nummer 10 Satz 4" eingefügt.

cc) Die Buchstaben l und m werden durch die folgenden Buchstaben l, m und n ersetzt:

altneu
l) (weggefallen)

m) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbänden nach § 8.07 Nr. 2 oder 6 oder Sprechverbindungen auf Verbänden nach § 8.07 Nr. 3 bis 5 oder § 9.04 Nr. 2 oder

"l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbänden oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 oder auf Verbänden nach § 9.04 Nummer 2,

m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach § 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7,

n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, oder".

dd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o.

4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 1.02 Nr. 7 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

4. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

"3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,".

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".

c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 zuwiderhandelt,"18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 25 wird die Angabe " § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter " § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

e) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe " § 3.23" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

f) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird das Wort "Satz" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Buchstabe f werden die Wörter "oder Nr. 4 bis 6" durch die Wörter "Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8" ersetzt.

g) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a, 30b und 30c eingefügt:

"30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,

30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,

30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01 Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt werden,".

h) In Nummer 39 wird das Wort "Fahrgastschiffen" durch die Wörter "Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Personen zugelassen sind," ersetzt.

5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe " § 1.07 Nr. 2" die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," eingefügt.

bb) In Buchstabe r wird das Wort "Satz" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a und 11b eingefügt:

"11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,

11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,".

d) In Nummer 15 wird die Angabe "Nr. 3 bis 5" durch die Wörter "Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7," ersetzt und das Wort "oder" am Ende gestrichen.

e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, oder".

f) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Fahrzeugs" ein Komma und die Wörter "das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist," eingefügt.

Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),
  2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139),
  3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140),
  4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738), die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist,
  5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),
  6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar 2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu § 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

.

Änderungen der MoselschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 1


1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:

" § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen".

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)

b) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen" § 6.29 Vorrecht auf Schleusung".

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

c) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.07 Sprechfunk und Sprechverbindung auf Verbänden" § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet".

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

d) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen" § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind".

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

e) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter "Schleusen Talange und" durch das Wort "Schleuse" ersetzt.

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)

f) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

2. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe m wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

altneu
- ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,"- ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,".

bb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.

Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)

b) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:

altneu
t) "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe den auf der Mosel geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt entspricht;

u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
ein Licht, dessen Stärke den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt entspricht;

v) "Funkellicht":
ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;

"t) "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;

u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;

v) "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;".

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-1 0-2.3.1 -1 -1 (fin.))

c) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
"ADNR":
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, die durch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel eingeführt worden ist.
"aa) "ADN":
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung."

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe "0,40" durch die Angabe "0,25" und die Angabe "0,8" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)

4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe "0,40" durch die Angabe "0,25" und die Angabe "0,8" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)

5. § 1.07 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kanalpenichen" die Wörter "(péniches Freycinet)" eingefügt.

Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden."2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."

Beschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)

6. § 1.08 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen und wenn:
  1. die Fahrzeuge mit einem Rhein-Schiffsattest oder einer als Ersatz zugelassenen Urkunde und einem Bordbuch nach dem Muster des Rheins versehen sind. Die jeweilige Mindestbesatzung muß in das Schiffsattest oder in die als Ersatz zugelassene Urkunde eingetragen sein;
  2. die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
"3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen und wenn
  1. die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeugnis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
  2. die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge."

Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind."

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)

7. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,"c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,".

Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)

bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

altneu
i) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,"i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,".

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

cc) In Buchstabe t wird die Angabe "ADNR Nr." durch die Angabe "ADN Unterabschnitt" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

dd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:

"x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden Motors,".

Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)

ff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:

"y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Drahtseile,".

Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)

gg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:

"z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungs zustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist,".

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

hh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:

"aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5."

Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ..............................................................................

SCHIFFSATTEST (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):

- Nummer:

- SUK (bzw. die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):

- Gültig bis: ..................................................................................................................

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters bzw. der als Ersatz zugelassenen Urkunde muß von einer Schiffsuntersuchungskommission bzw. durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muß der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.

"2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .....................................................................................

SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):

  • Nummer: ..........................................................................................................................................................
  • SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat): ...............................................
  • Gültig bis: ........................................................................................................................................................

Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommission oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist."

Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)

8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort "Baken" ein Komma und die Wörter "Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen" eingefügt.

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)

9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile."

Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)

10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:

" § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden."

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)

11. § 2.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

altneu
c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimat- oder Registerort in einem der Rhein- oder Moseluferstaaten oder in Belgien liegt, jedoch nicht für schwimmende Geräte, Fähren, Sport- und Vergnügungsboote und Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der Überwachungsbehörden und Feuerlöschboote. Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;

d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Namen" ein Komma und die Wörter "der einheitlichen europäischen Schiffsnummer" eingefügt.

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Kanalpenichen" die Wörter "(péniches Freycinet)" eingefügt.

Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))

12. § 2.04 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "der Moseluferstaaten" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Kanalpenichen" die Wörter "(péniches Freycinet)" eingefügt.

b) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kanalpenichen" die Wörter "(péniches Freycinet)" eingefügt.

Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))

13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
  1. deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das in den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
  2. deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
"2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
  1. deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
  2. deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden."

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)

14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter "am oder nahe am Bug" gestrichen.

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)

15. § 3.14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sie" durch das Wort "es" und die Angabe "3 m" durch die Angabe "3,00 m" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " 1 m" durch die Angabe "1,00 m", die Angabe "2" durch das Wort "zwei" und die Angabe "3 m" durch die Angabe "3,00 m" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " 1 m" durch die Angabe "1,00 m" ersetzt.

d) In Nummer 7 wird die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen."

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:

"Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen."

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und
Beschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)

18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde." ersetzt.

Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)

19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter "für die Binnenschifffahrt geeigneten" gestrichen und nach dem Wort "Fahrzeugs" die Wörter "nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)

20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst 

altneu
1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.

Tafelzeichen A.4

"1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten.

A.4

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend."

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)

21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;".

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust."10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden."

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

23. § 6.29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen" § 6.29 Vorrecht auf Schleusung".

b) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben."

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Nähe" das Komma und die Wörter "außerhalb der Häfen oder der durch die zuständige Behörde bestimmten Liegestellen" gestrichen.

Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)

25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.7

"2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

E.7

E.7.1

".

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)

27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "ADNR Nr." durch die Angabe "ADN Abschnitt" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände

Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:

  1. die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht überschreiten;
  2. die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem 31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf 110,00 m nicht überschreiten;
  3. die Gesamtlänge eines Schubverbandes darf 172,10 m nicht überschreiten;
  4. die Gesamtlänge eines Schleppverbandes darf 250,00 m nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen zulassen oder für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.

" § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände

1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:

WasserstraßenbereichFahrzeugartLänge mBreite m
aMoselmündung bis MetzFahrzeug, ausgenommen Fahrgastschiff135,0011,45
bMoselmündung bis MetzSchubverband172,1011,45
cMoselmündung bis MetzSchleppverband250,0011,45
dMoselmündung bis MetzFahrgastschiff110,0011,45
eMoselmündung bis zu Mosel-km 200,100Fahrgastschiff135,0011,45

2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsuntersuchungsordnung genügen.

3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rheinschiffsuntersuchungsordnung genügen.

4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung erfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zulassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.

6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.

7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m bis 135,00 m bestehen.

8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen."

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

29. § 8.07 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.07 Sprechfunk und Sprechverbindung auf Verbänden" § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet".

b) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort "Schubverbände" durch die Wörter "Schubverbände und Fahrzeuge" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein."

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

30. § 8.11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen" § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind".

b) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:".

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

31. § 9.02 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Schleusen Talange und" durch das Wort "Schleuse" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Schleusen Talange und" durch das Wort "Schleuse" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "16:00 Uhr" durch die Angabe "15:00 Uhr" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie kann gegebenenfalls fernmündlich an jede der außerhalb der Betriebszeit zu durchfahrenden Moselschleusen zwischen Talange und Neuves-Maisons übermittelt werden."Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden."

c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter "angegebene" und "Talange oder" gestrichen.

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)

32. § 9.05 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt und vor dem Wort "Seeschiffen" die Angabe "Kabinenschiffe," eingefügt.

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Amtliche Schiffsnummer; bei Seeschiffen IMO-Nummer;"d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;".

Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

cc) In Buchstabe l wird die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)

33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

34. § 11.06 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird."

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die Sicherstellung einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,"a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,".

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)

35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt (nur Hinweis)
A: Österreich
B: Belgien
BG: Bulgarien
BY: Weißrußland
CH: Schweiz
CZ: Tschechische Republik
D: Deutschland
F: Frankreich
FI: Finnland
HR: Kroatien
HU: Ungarn
I: Italien
L: Luxemburg
MD: Republik Moldavien
N: Niederlande
NO: Norwegen
P: Portugal
PL: Polen
R: Rumänien
RUS: Russische Föderation
SE: Schweden
SK: Slowakei
UA: Ukraine
YU: Jugoslawien
"Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

(nur Hinweis)

A:Österreich
B:Belgien
BG:Bulgarien
BIH:Bosnien und Herzegowina
BY:Weißrussland
CH:Schweiz
CZ:Tschechische Republik
D:Deutschland
F:Frankreich
FI:Finnland
HR:Kroatien
HU:Ungarn
I:Italien
L:Luxemburg
LT:Litauen
MD:Republik Moldau
MLT:Malta
N:Niederlande
NO:Norwegen
P:Portugal
PL:Polen
R:Rumänien
RUS:Russische Föderation
SE:Schweden
SI:Slowenien
SRB:Serbien
SK:Slowakei
UA:Ukraine

".

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-1 0-2.3.3-1 -1 (fin.))

36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe "3 und" gestrichen.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

b) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe "ADNR" durch die Angabe "ADN" ersetzt.

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem Zeichen C.4 das Wort "Beschränkungen" durch das Wort "Schifffahrtsbeschränkungen" ersetzt.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

bb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:

"

E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)

".

Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)

bbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:

"

E.24(ohne Inhalt)
E.25Landstromanschluss vorhanden

".

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-1 0-2.3.4-1 -1 (fin.))

b) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:

"

Anschluss für 400 V - vorhanden".

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))

38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Bezeichnung" ersetzt.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Laufende Nr.: ......................
............................................................
Art
..........................................................................
Name des Schiffes
Amtliche Schiffsnummer:..........................................................................
Ort der Ausstellung:..........................................................................
Datum der Ausstellung:..........................................................................

.........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

"Seite 1
Laufende Nr.: ......................
............................................................
Art
..........................................................................
Name des Schiffes
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer:..........................................................................
Ort der Ausstellung:..........................................................................
Datum der Ausstellung:..........................................................................

.........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde".

Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-1 0-2.3.5-1 -1 (fin.))

40. Die Anlagen 11 und 12

.
(ohne Inhalt)Anlage 11


.

(ohne Inhalt)Anlage 11

werden aufgehoben.

Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

.

BeschlussAnlage 2


Die Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.

Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.

Anlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1

Das Lastenheft wird wie folgt geändert:

Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.

Gegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500, bestehend aus:

  1. einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,
  2. einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400, bestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Maßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.

A) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:

1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindestens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.

2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.

3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Mosel SchPV) und unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.

4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 - Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Schwimmende Anlegestellen - Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.

5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar sein.

6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des Steigers und die Wassertiefe ausreichen.

7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite begrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies zum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahrzeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.

8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.

9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.

10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.

11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht werden.

12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der Haltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.

13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so hat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.

14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochgehoben werden können.

15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die Mosel infolge eines Unfalles:

  1. ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;
  2. sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.

16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.

17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.

18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.

19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.

20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.

21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.

B) Umschlag von brennbaren Produkten:

22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.

23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksichtigen.

24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlagstelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf einer neuen Genehmigung.

25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlagleitungen und elektrischem Kabel bleiben.

26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen Rohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der Schlauchverbindung entfernt werden.

27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffsseitig unterbrochen werden können.

28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die bewirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.

29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der Schlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.

30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch den Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden Kräfte eingeleitet werden.

32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.

33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen - laufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.

34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen Nenndruck standhalten.

35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.

36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf deren Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.

37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der Mosel SchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der Mosel SchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.

38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss den durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.

39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichender Anzahl bereitzuhalten.

40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hindernissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.

41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient werden kann.

43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der Mosel SchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.