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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 21. Mai 2014
(BGBl. II Nr. 13 vom 27.05.2014 S. 362)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Senningen und Metz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 22. Mai 2013 (POL-II-13-4.1-2-3) (Anlage zu Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 252)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 13. Juni 2013, MK-I-13-4.3-1-1 (fin.);
  2. Beschluss vom 13. Juni 2013, MK-I-13-4.4-1-1 (fin.);
  3. Beschluss vom 13. Juni 2013, MK-I-13-4.5-1-1 (fin.);
  4. Beschluss vom 10. Dezember 2013, MK-II-13-4.4 (fin.).

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlage veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Behörde."(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Nummern 13 und 14 durch die folgenden Nummern 13 bis 15 ersetzt:

altneu
13. entgegen § 11.03 Nr. 1 Altöl, Bilgenwasser, Altfett, anderen öl- oder fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmüll oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder einleitet oder entgegen § 11.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

14. entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.

"13. entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

14. entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

15. entgegen § 11.08 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern " § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 " wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach der Angabe " § 9.02 Nr. 3 Satz 2" werden die Wörter "oder § 11.03 Nummer 3" eingefügt.

b) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

"28a. entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,".

c) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird nach der Angabe "Nummer 8" das Wort "oder" eingefügt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.07 Nummer 2 Satz 2".

d) Die Nummern 42 bis 45 werden durch die folgenden Nummern 42 bis 46 ersetzt:

altneu
42. entgegen § 11.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht lagert,

43. ein Fahrzeug ohne das nach § 11.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ölkontrollbuch führt,

44. entgegen § 11.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3 ein Ölkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 11.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen § 11.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt oder

45. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bunkern nach § 11.06 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt.

"42. entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

43. entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abgibt,

44. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,

45. entgegen § 11.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder

46. entgegen § 11.07 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 4 und der in Artikel 1 Nummer 4 genannte Beschluss am 1. September 2014 in Kraft.

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)Anlage
(zu Artikel 1)

Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.3-1-1 (fin.)

Die Moselkommission beschließt, einen neuen § 3.34 in die Mosel SchPV aufzunehmen.

1) Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV wird wie folgt angepasst:

" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern".

2) § 3.34 Mosel SchPV wird wie folgt eingefügt:

" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist."

3) In Anlage 3 Mosel SchPV wird Bild 65 wie folgt eingeführt:

"NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
65
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern".

Diese Änderungen treten zum 01.06.2014 in Kraft.

Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.4-1-1 (fin.)

Die Moselkommission beschließt, die Unterschrift zu Bild 12, Anlage 3 der Mosel SchPV wie folgt zu ändern:

altneu
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

" § 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge".

Diese Änderung tritt zum 01.06.2014 in Kraft.

Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.5-1-1 (fin.)

Die Moselkommission beschließt folgende Änderungen:

. § 1.10, Nr. 1 MoselSchPV, Buchstaben ab) und ac) sind wie folgt zu fassen:

"ab) Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;

ac) die Entladebescheinigung nach § 11.07 Nr. 2."

.Kapitel 11 MoselSchPV

- Das Kapitel wird umbenannt in

altneu
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen"Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen".

- Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV ist dementsprechend anzupassen.

(Die französische Fassung der MoselSchPV wird nicht geändert)

. § 11.01 MoselSchPV

- Der Artikel wird umbenannt in

altneu
Begriffsbestimmungen"Begriffsbestimmungen und Anwendung".

- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.

- § 11.01 wird wie folgt geändert:

altneu
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

1. Allgemeines

  1. "Abfall/Abwasser": Sie werden unterschieden in Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich.
  2. "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen.
  3. "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen.
  4. "Zugelassene Annahmestelle": Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Buchstabe a oder Einrichtung an Land, die zur Annahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich von den zuständigen Behörden zugelassen sind.
  5. "Einheitstransport": Transport, bei dem im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird.

2. Schiffsbetrieb

  1. "Altfett": gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett.
  2. "Altöl": gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl.
  3. "Anderer öl- oder fetthaltiger Abfall": Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen.
  4. "Bilgenwasser": ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen.
  5. "Häusliches Abwasser": Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwasser.
  6. "Hausmüll": aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (z.B. Speisereste, Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle.
  7. "Klärschlamm": Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.
  8. "Separiertes Wasser": durch Maßnahmen auf amtlich zugelassenen Bilgenentölungsbooten aus dem Bilgenwasser abgetrenntes Wasser.
  9. "Slops": pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.
  10. "Übriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall außer den unter den Buchstaben a bis g und i genannten Abfällen.

3. Ladungsbereich

  1. "Restladung": flüssig Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems nach ADN als Rückstand im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rückstand im Laderaum verbleibt. Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen.
  2. "Ladungsrückstände": flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach ADN aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem Laderaum entfernt werden kann.
  3. "Umschlagsrückstande": trockene und gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt (z.B. auf das Gangbord).
  4. "Ungereinigter Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung befindet.
  5. "Besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (z.B. durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen), und der nur noch Ladungsrückstände enthält.
  6. "Feingelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (z.B. durch das Nachlenzsystem nach ADN), und der nur noch Ladungsrückstände enthält.
  7. "Vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind, und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum.
  8. "Reinigung": Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen und Ladetanks durch geeignete Maßnahmen (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Reinigungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum vakuumrein" oder "Ladetank feingelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der Umschlagsrückstände in Bereichen außerhalb des Laderaumes.
  9. "Waschen": Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum und feingelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser.
  10. "Waschreiner Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladungsart geeignet ist.
  11. "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von feingelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
"1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt."

. § 11.02 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1

altneu
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie möglich zu halten."Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden."

. § 11.03 Mosel SchPV 1

altneu
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle oder Abwässer frei geworden oder drohen sie freizuwerden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

"1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben."

(In der französischen Fassung der Mosel SchPV muss auch der Titel und das Inhaltsverzeichnis geändert werden.)

. § 11.04 Mosel SchPV

- Der Artikel wird umbenannt in

altneu
Sammlung und Behandlung an Bord"Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord".

- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.

- § 11.04 wird wie folgt geändert:

altneu
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle an Bord separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen oder
  3. öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
"1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen,
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren."

. § 11.05 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1

altneu
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).

4. Hausmüll ist an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

"1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol).

4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben."

. § 11.06 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1

altneu
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  2. die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
  3. die Reihenfolge der Tankbefüllung und
  4. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

"1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  2. die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
  3. die Reihenfolge der Tankbefüllung und
  4. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind."

. § 11.07 Mosel SchPV

- Der Titel muss wie folgt geändert werden

altneu
(ohne Inhalt)"Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich".

- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.

- § 11.07 Mosel SchPV wird folgender Inhalt hinzugefügt:

" § 11.07 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2. Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren."

. § 11.08 Mosel SchPV

- Der komplette Artikel

§ 11.08 Bilgenentölungsboote

Von dem Verbot nach § 11.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

wird gestrichen.

- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend anzupassen.

. § 11.09 Mosel SchPV

- In Folge der Streichung des § 11.08 Mosel SchPV wird § 11.09 Mosel SchPV neu nummeriert als § 11.08.

- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend anzupassen.

.Anlage 10 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen:

altneu
"Anlage 10 Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 11.05)

Ölkontrollbuch

Laufende Nr.: ......................
............................................................
Art
..........................................................................
Name des Schiffes
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer:..........................................................................
Ort der Ausstellung:..........................................................................
Datum der Ausstellung:..........................................................................

.........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während 6 Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

1. Akzeptierte Schiffsbetriebsabfälle:

1.1 Altöl

1.2 Bilgenwasser aus Maschinenraum hinten / Maschinenraum vorne

1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle z.B.:

Altlappen ..................... kg

Altfett .......................... kg

Altfilter ........................ Stck

1.4 anderweitige Abfälle z.B./bv.*2):

Gebinde Anzahl ...........................

gebrauchte Lösungsmittel ................. *1) *2)

Andere ............................................

2. Bemerkungen:

2.1 Nicht akzeptierte Abfälle

2.2 Andere Bemerkungen

Ort ......................... Datum ..............................

................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

*1) Mengen geschätzt.

*2) Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen

"Anlage 10 Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 11.05 Mosel SchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1)

Ölkontrollbuch

Seite 1

Laufende Nr.: ..................

........................................................
Art des Fahrzeugs
..............................................................................
Name des Fahrzeugs

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: .............................................................................

Ort der Ausstellung: .......................................................................

Datum der Ausstellung: ..................................................................

Dieses Buch enthält ...................... Seiten.

...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Seite 2

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Seite 3 und folgende

1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:

1.1 Altöl ......................... l

1.2 Bilgenwasser aus

Maschinenraum hinten ......................... l

Maschinenraum vorne .......................... l

Andere Räume ...................................... l

1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle

Altlappen ........................... kg

Altfett ................................ kg

Altfilter .............................. Stück

Gebinde ............................. Stück

2. Bemerkungen:

2.1 Nicht akzeptierte Abfälle ..............................................................................................................................................

2.2 Andere Bemerkungen .........................................................................................................................................

Ort ................................................. Datum ..........................................................................

...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

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1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).".

Alle Änderungen treten zum 1. Juni 2014 in Kraft.

Beschluss der Moselkommission MK-II-13-4.4 (fin.)

Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Ausschusses für Schifffahrtspolizei und Fahrwasserbezeichnung, beschließt, Anlage 7, Abschnitt I, A.1 der MoselSchPV wie folgt zu ändern:

A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)

entweder Tafeln

oder rote Lichter

oder rote Flaggen.

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

Die Änderung tritt zum 1. September 2014 in Kraft.

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1) Amtlicher Hinweis: Die Überschrift des Paragrafen gilt in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung fort.

ID 14/1326

ENDE