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Dritte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 21. Mai 2014
(BGBl. II Nr. 13 vom 27.05.2014 S. 362)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission
Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Senningen und Metz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 22. Mai 2013 (POL-II-13-4.1-2-3) (Anlage zu Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 252)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlage veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Behörde. | "(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde." |
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 13 und 14 durch die folgenden Nummern 13 bis 15 ersetzt:
alt | neu |
13. entgegen § 11.03 Nr. 1 Altöl, Bilgenwasser, Altfett, anderen öl- oder fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmüll oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder einleitet oder entgegen § 11.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
14. entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt. | "13. entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
14. entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder 15. entgegen § 11.08 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern " § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 " wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach der Angabe " § 9.02 Nr. 3 Satz 2" werden die Wörter "oder § 11.03 Nummer 3" eingefügt.
b) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
"28a. entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,".
c) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird nach der Angabe "Nummer 8" das Wort "oder" eingefügt.
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.07 Nummer 2 Satz 2".
d) Die Nummern 42 bis 45 werden durch die folgenden Nummern 42 bis 46 ersetzt:
alt | neu |
42. entgegen § 11.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht lagert,
43. ein Fahrzeug ohne das nach § 11.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ölkontrollbuch führt, 44. entgegen § 11.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3 ein Ölkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 11.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen § 11.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt oder 45. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bunkern nach § 11.06 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt. | "42. entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
43. entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abgibt, 44. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt, 45. entgegen § 11.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder 46. entgegen § 11.07 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat." |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 4 und der in Artikel 1 Nummer 4 genannte Beschluss am 1. September 2014 in Kraft.
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) | Anlage (zu Artikel 1) |
Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.3-1-1 (fin.)
Die Moselkommission beschließt, einen neuen § 3.34 in die Mosel SchPV aufzunehmen.
1) Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV wird wie folgt angepasst:
" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern".
2) § 3.34 Mosel SchPV wird wie folgt eingefügt:
" § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist."
3) In Anlage 3 Mosel SchPV wird Bild 65 wie folgt eingeführt:
"Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
65 | ||
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern". |
Diese Änderungen treten zum 01.06.2014 in Kraft.
Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.4-1-1 (fin.)
Die Moselkommission beschließt, die Unterschrift zu Bild 12, Anlage 3 der Mosel SchPV wie folgt zu ändern:
alt | neu |
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge | " § 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge". |
Diese Änderung tritt zum 01.06.2014 in Kraft.
Beschluss der Moselkommission MK-I-13-4.5-1-1 (fin.)
Die Moselkommission beschließt folgende Änderungen:
. § 1.10, Nr. 1 MoselSchPV, Buchstaben ab) und ac) sind wie folgt zu fassen:
"ab) Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
ac) die Entladebescheinigung nach § 11.07 Nr. 2."
- Das Kapitel wird umbenannt in
alt | neu |
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen | "Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen". |
- Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV ist dementsprechend anzupassen.
(Die französische Fassung der MoselSchPV wird nicht geändert)
- Der Artikel wird umbenannt in
alt | neu |
Begriffsbestimmungen | "Begriffsbestimmungen und Anwendung". |
- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.
- § 11.01 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
2. Schiffsbetrieb
3. Ladungsbereich
| "1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt." |
. § 11.02 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1
alt | neu |
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie möglich zu halten. | "Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden." |
alt | neu |
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle oder Abwässer frei geworden oder drohen sie freizuwerden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. | "1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig. 3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben." |
(In der französischen Fassung der Mosel SchPV muss auch der Titel und das Inhaltsverzeichnis geändert werden.)
- Der Artikel wird umbenannt in
alt | neu |
Sammlung und Behandlung an Bord | "Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord". |
- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.
- § 11.04 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle an Bord separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.
Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
| "1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.
Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
|
. § 11.05 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1
alt | neu |
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird.
Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. 3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL). 4. Hausmüll ist an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben. | "1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird.
Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. 3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol). 4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben." |
. § 11.06 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen: 1
alt | neu |
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind. | "1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind." |
- Der Titel muss wie folgt geändert werden
alt | neu |
(ohne Inhalt) | "Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich". |
- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend zu ändern.
- § 11.07 Mosel SchPV wird folgender Inhalt hinzugefügt:
" § 11.07 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
2. Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren."
- Der komplette Artikel
§ 11.08 BilgenentölungsbooteVon dem Verbot nach § 11.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.
wird gestrichen.
- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend anzupassen.
. § 11.09 Mosel SchPV
- In Folge der Streichung des § 11.08 Mosel SchPV wird § 11.09 Mosel SchPV neu nummeriert als § 11.08.
- Das Inhaltsverzeichnis ist dementsprechend anzupassen.
.Anlage 10 Mosel SchPV ist wie folgt zu fassen:
alt | neu | ||||||||||||
"Anlage 10 Muster für das Ölkontrollbuch (§ 11.05) Ölkontrollbuch
......................................................................................................................... Ausstellung der Ölkontrollbücher Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während 6 Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren. 1. Akzeptierte Schiffsbetriebsabfälle: 1.1 Altöl 1.2 Bilgenwasser aus Maschinenraum hinten / Maschinenraum vorne 1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle z.B.: Altlappen ..................... kg Altfett .......................... kg Altfilter ........................ Stck 1.4 anderweitige Abfälle z.B./bv.*2): Gebinde Anzahl ........................... gebrauchte Lösungsmittel ................. *1) *2) Andere ............................................ 2. Bemerkungen: 2.1 Nicht akzeptierte Abfälle 2.2 Andere Bemerkungen Ort ......................... Datum .............................. ................................................................................ *1) Mengen geschätzt. *2) Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen | "Anlage 10 Muster für das Ölkontrollbuch (§ 11.05 Mosel SchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1) Ölkontrollbuch Seite 1 Laufende Nr.: ..................
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: ............................................................................. Ort der Ausstellung: ....................................................................... Datum der Ausstellung: .................................................................. Dieses Buch enthält ...................... Seiten. ............................................................................................... Seite 2 Ausstellung der Ölkontrollbücher Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. Seite 3 und folgende 1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle: 1.1 Altöl ......................... l 1.2 Bilgenwasser aus Maschinenraum hinten ......................... l Maschinenraum vorne .......................... l Andere Räume ...................................... l 1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle Altlappen ........................... kg Altfett ................................ kg Altfilter .............................. Stück Gebinde ............................. Stück 2. Bemerkungen: 2.1 Nicht akzeptierte Abfälle .............................................................................................................................................. 2.2 Andere Bemerkungen ......................................................................................................................................... Ort ................................................. Datum .......................................................................... ............................................................................................... ____ 1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).". |
Alle Änderungen treten zum 1. Juni 2014 in Kraft.
Beschluss der Moselkommission MK-II-13-4.4 (fin.)
Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Ausschusses für Schifffahrtspolizei und Fahrwasserbezeichnung, beschließt, Anlage 7, Abschnitt I, A.1 der MoselSchPV wie folgt zu ändern:
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3) entweder Tafeln oder rote Lichter oder rote Flaggen. Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. |
Die Änderung tritt zum 1. September 2014 in Kraft.
____
1) Amtlicher Hinweis: Die Überschrift des Paragrafen gilt in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung fort.
ID 14/1326
ENDE