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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 30. April 2019
(BGBl. II Nr. 6 vom 13.05.2019 S. 282)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission in ihren Plenarsitzungen in Trier, Senningen, Metz und Koblenz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-1 7-5.3) (Anlage zu Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170, 803)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 12. Mai 2017, MK-I-1 7-5.4, soweit die Änderung zu § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist; (siehe Anlage 1)

2. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.3; (siehe Anlage 2)

3. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.4; (siehe Anlage 3)

4. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-1 8-5.4; (siehe Anlage 4)

5. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-1 8-5.5; (siehe Anlage 5)

6. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.2; (siehe Anlage 6)

7. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.3. (siehe Anlage 7)

8. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 7 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Nummern 16a bis 16d durch die folgenden Nummern 16a bis 16e ersetzt:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

altneu
16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,

"16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,

16e. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät oder ein Karten - anzeigegerät nicht nutzt,"

2. In Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe " § 7.06" durch die Wörter " § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 " ersetzt.
(gültig ab 01.12.2019 siehe =>)

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse treten am 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 und 5, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Dezember 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 6 und 7, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 1 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-1 7-5.4)
(gültig ab 01.12.2019 siehe =>)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

§ 1.01 Buchstabe af wird der MoselSchPV wie folgt hinzugefügt:

"af) "festverbundener Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können."

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 30. November 2017 (MK-II-1 7-4.3)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

Der Buchstabe k in § 1.10 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
k) ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,"k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,"

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 30. November 2017 (MK-II-17-4.4)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)

1. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

2. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-1 8-5.4)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4)

§ 1.01 Buchstabe ag der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

"ag) "Wassermotorrad" ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-1 8-5.5)
(gültig ab 01.12.2019 siehe =>)
Anlage 5
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 5)

1. Eine Nummer 3 wird wie folgt in § 7.06 der MoselSchPV eingefügt:

"3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.1 2 angebracht ist."

2. Eine Nummer 4 wird wie folgt in § 7.06 der MoselSchPV eingefügt:

"4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht."

3. Das Tafelzeichen B.12 wird wie folgt in Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B eingefügt:

"B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-1 8-5.2)
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Anlage 6
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 6)

1. § 3.14 Nummer 7 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss."7.Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss."

2. § 7.07 Nummer 2 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
"2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.3)
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Anlage 7
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7)

1. § 4.07 Nummer 2 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

"2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht";
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen."

2. Die Nummer 2a wird wie folgt in § 4.07 der MoselSchPV eingefügt:

"2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

3. In § 4.07 Nummer 4 Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

4. Der Buchstabe m wird wie folgt in § 4.07 Nummer 4 eingefügt:

"m) Rufzeichen."

ID: 191159

ENDE