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Fünfte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 14. September 2018
(BGBl. II Nr. 16 vom 20.09.2018 S. 378)
Siehe Fn. 1
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 7. Dezember 2017 - Protokoll 15 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19);b) Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9).
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 und 3 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,".
2. In Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 2a" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe " § 1.07 Nr. 5" durch die Angabe " § 1.07 Nummer 6" ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 11.01 Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2" durch die Wörter " § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 12 wird die Angabe " § 15.08" durch die Angabe " § 15.09" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nr. 2 die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist, | "2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist," |
bb) In Nummer 3 werden die Angabe " § 1.07 Nr. 5 Satz 1" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 6 Satz 1" und die Angabe " § 1.07 Nr. 5 Satz 2" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 6 Satz 2" ersetzt.
cc) Nummer 17 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 bis 7 oder 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder Nummer 11 oder 12 Satz 2, § 6.28a Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 4, | j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,". |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1.07 Nummer 3" durch die Angabe " § 1.07 Nummer 4" ersetzt.
bb) In Nummer 5a werden die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 1 " durch die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 1 " ersetzt.
cc) In Nummer 5b werden die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 2" ersetzt.
dd) In Nummer 5c werden die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 4" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 4" ersetzt.
ee) In Nummer 5d werden die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 5" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 5" ersetzt.
ff) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 2.01 oder § 2.02 Nr. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, | "20. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind," |
gg) In Nummer 26b Buchstabe a wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "ausgerüstet" ersetzt.
hh) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3, | "d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5," |
bbb) In Buchstabe i werden die Wörter " § 15.07 Nummer 2 Satz 2" durch die Wörter " § 15.08 Nummer 2 Satz 2" ersetzt.
ii) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
"30a. einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist,".
jj) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt:
"37a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,".
kk) Nach Nummer 38c wird folgende Nummer 38d eingefügt:
"38d. ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich (km 885) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,".
ll) Nummer 41
41. ein Fahrzeug ohne das nach § 15.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ölkontrollbuch führt,
wird aufgehoben.
mm) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 41 und die Angabe " § 15.05 Nummer 1" wird durch die Wörter " § 15.05 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.
nn) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 42 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
43. einer Vorschrift über das Verhalten beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt, | "42. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt," |
oo) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
"43. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,".
pp) In Nummer 44 wird die Angabe " § 15.07 Nummer 1 " durch die Angabe " § 15.08 Nummer 1 " ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, | "6. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird," |
bb) In Nummer 7 werden die Wörter " § 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz" durch die Angabe " § 7.08 Nummer 5" ersetzt.
cc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 eingeschränkt wird, | "c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird," |
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe " § 1.07 Nr. 3" durch die Angabe " § 1.07 Nummer 4" ersetzt.
ccc) In Buchstabe e werden die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 2" ersetzt.
ddd) In Buchstabe f wird die Angabe " § 1.07 Nr. 5" durch die Angabe " § 1.07 Nummer 6" ersetzt.
eee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) das entgegen § 2.01 oder § 2.02 Nr. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, | "h) das entgegen den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist," |
fff) In Buchstabe o wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "ausgerüstet" ersetzt.
dd) Nach Nummer 10d wird folgende Nummer 10e eingefügt:
"10e. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 885) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,".
Artikel 4
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, der in Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b genannte Beschluss und Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d Doppelbuchstabe aa bis ff, hh, jj und ll bis pp und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb, cc Dreifachbuchstabe aaa bis eee treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 7. Oktober 2018 in Kraft.
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15) | Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1) |
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
37. "Fahrtauglichkeitsbescheinigung" ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe; | "37. "Binnenschiffszeugnis" ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;" |
b) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 angefügt:
"40."ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/1 *. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.".
________
*) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2017/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2017-II-1 vom 6. Juli 2017.
2. § 3.13 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen.
Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen.
Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt sein.
Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a. | "1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein. Auf Schiffen, die über ein gemäß Anlage O zur Rhein SchUO auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a." |
3. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen: | "1. Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:". |
b) Nummer 1.1 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
j) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein; | "j) Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein." |
c) Nummer 1.1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
m) Die nach Anhang II § 6.01 Nr. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können. | "m) Die nach Artikel 6.01 Nr. 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können." |
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in dem Schiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt. | "2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt." |
4. § 3.17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
| "2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
|
5. § 3.18 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 47 vermerkt. | "3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt." |
6. § 3.19 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Die Untersuchungskommission nimmt im Schiffsattest unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor. | "3. Die Untersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor." |
7. § 5.06 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5.06 Atemschutzgeräteträger
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Rettung von Personen benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist. | " § 5.06 Atemschutzgeräteträger
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist." |
8. § 5.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vertraut zu machen; | "1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;" |
9. Anlage A1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Laufende Nummer
Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates und Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Schiffszeugnisses ausgestellt sein. Die nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der folgenden Nummer nummeriert und ausgegeben werden, gemäß § 3.13 Nr. 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren. | "1. Laufende Nummer
Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein. Die nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der folgenden Nummer nummeriert und ausgegeben werden, gemäß § 3.13 Nr. 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren." |
10. Anlage D7, Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
2.7 Unterschiede zwischen herkömmlichen Sichtgeräten und Tageslichtsichtgeräten
Nummer 2.7 gestrichen.
12. Anlage E2 Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, Anhang II der BinSchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen) | "1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, RheinSchUO, Richtlinie (EU) 2016/1629 und ggf. neue Entwicklungen)". |
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 7. Dezember 2017 | Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) |
1. In § 1.01 wird der Buchstabe ah wie folgt angefügt:
(Red. Anm.: Sinngemäß als Nummer ag) angefügt)
"ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.".
2. § 1.08 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig."
3. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
i) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger, | "i) die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger," |
b) Nummer 1 Buchstaben w, x und y werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m: der in § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe b Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Nachweis,
x) die nach § 8a.02 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren, y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Drahtseile | "w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,
x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren, y) die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile," |
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen. | "3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen." |
4. § 2.04 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten. | " § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt." |
5. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. | "a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind." |
6. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. | "1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein." |
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1.371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. | "6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen." |
7. § 8.03 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muß mit Ankern entsprechend der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein. | "2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein." |
8. § 11.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. | "4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig." |
b) Nummer 5 wird wie folgt angefügt:
"5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt."
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9) | Anlage 3 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) |
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Den Angaben zu Kapitel 2 wird folgende Angabe zu § 2.06 angefügt:
"2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".
b) Den Angaben zu Kapitel 8 wird folgende Angabe zu § 8.11 angefügt:
"8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".
c) Nach der Angabe zu § 15.06 wird folgende Angabe zu § 15.07 eingefügt:
"15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".
d) Die bisherigen Angaben zu den §§ 15.07 und 15.08 werden die Angaben zu den §§ 15.08 und 15.09.
2. In § 1.01 werden nach dem Buchstaben ac folgende Buchstaben ad bis af eingefügt:
"ad) "LNG-System": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
ae) "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
af) "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde;".
3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. | "2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden." |
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
d) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 5 die Wörter " § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe "Artikel 27.01 ES-TRIN" ersetzt.
4. § 1.10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ac.die Entladebescheinigung nach § 15.07 Nr. 2. | "ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2," |
b) Folgende Buchstaben ad und ae werden angefügt:
"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind."
5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:
" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
(Anlage 3: Bild 66)
6. § 6.28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist."
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
7. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. 2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. 3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu. 4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich. | " § 7.08 Wache und Aufsicht
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu. 6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich." |
8. Dem Kapitel 8 wird folgender § 8.11 angefügt:
" § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich."
9. In § 10.01 Nummer 3 werden die Angaben für die Strecke Germersheim - Mannheim-Rheinau wie folgt gefasst:
Richtpegel für Berg- und Talfahrt | |||
Strecke | Wasserstand | ||
Marke I | Marke II | ||
Germersheim (km 384,00) |
Speyer | ||
Germersheim - Mannheim-Rheinau | 6,20 | 7,30 | |
Mannheim-Rheinau (km 410,50) |
10. Kapitel 15 wird wie folgt geändert:
a) § 15.06 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind. | " § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
|
b) Nach § 15.06 wird folgender § 15.07 eingefügt:
" § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
(Anlage 3: Bild 62)
c) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 werden die §§ 15.08 und 15.09.
11. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander | " § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)". |
b) Folgendes Bild 66 wird angefügt:
NACHTBEZEICHNUNG | Bild | TAGBEZEICHNUNG |
66 | ||
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".
12. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird die Angabe zu dem Tafelzeichen A.9 wie folgt gefasst:
alt | neu |
A.9 Vermeidung von Wellenschlag.
(§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e) | "A.9 Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)". |
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 181530
ENDE |