umwelt-online: RheinSchPV - Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (3)
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Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt (nur Hinweis) | Anlage 1 11e |
A | : | Österreich |
B | : | Belgien |
BG | : | Bulgarien |
BIH | : | Bosnien und Herzegowina |
BY | : | Weißrussland |
CH | : | Schweiz |
CZ | : | Tschechische Republik |
D | : | Deutschland |
F | : | Frankreich |
FI | : | Finnland |
HR | : | Kroatien |
HU | : | Ungarn |
I | : | Italien |
L | : | Luxemburg |
LT | : | Litauen |
MD | : | Republik Moldavien |
MLT | : | Malta |
N | : | Niederlande |
NO | : | Norwegen |
P | : | Portugal |
PL | : | Polen |
R | : | Rumänien |
RUS | : | Russische Föderation |
SE | : | Schweden |
SI | : | Slovenien |
SRB | : | Serbien |
SK | : | Slowakei |
UA | : | Ukraine |
(ohne Inhalt) | Anlage 2 |
Bezeichnung der Fahrzeuge | Anlage 3 11e, 11f, 11h 14 18b |
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbar | Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar | Funkellicht | Flagge oder Tafel |
Ball | Zylinder | Kegel | Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung | |
1 | |||
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind | |||
2 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Länge bis 110,00 m | |||
3 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2: Länge mehr als 110,00 m | |||
4 | |||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt | |||
5 | |||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren | |||
6 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge | |||
7 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m | |||
8 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen | |||
9 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
10 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
11 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1: Schubverband | |||
12 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge | |||
13 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge | |||
14 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände | |||
15 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
16 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb | |||
17 | |||
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel | |||
18 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
19 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne | |||
20 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht | |||
21 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt | |||
22 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend | |||
23 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp | |||
24 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend | |||
25 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend | |||
26 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend | |||
27a | |||
27b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN | |||
28a | |||
28b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN | |||
29 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN | |||
30 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Schubverband | |||
31 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
32 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen | |||
33 | |||
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt | |||
34 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | |||
35 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil | |||
36 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 3: Frei fahrende Fähren | |||
37 | |||
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen | |||
38 | |||
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge | |||
39 | |||
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | |||
40 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit | |||
41 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote | |||
42 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |||
43 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände | |||
44 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
45 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | |||
46 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nr. 2: Frei fahrende Fähren | |||
47 | |||
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | |||
48 | |||
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern | |||
49a | |||
49b | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
50a | |||
50b | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite | |||
51 | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
52 | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite | |||
53 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker | |||
54 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker | |||
55 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4: Anker schwimmender Geräte | |||
56 | |||
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | |||
57 | |||
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | |||
58 | |||
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag | |||
59 | |||
§ 3.30 Notzeichen | |||
60 | |||
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |||
61 | |||
§ 3.32 Rauchverbot | |||
62 | |||
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander; § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | |||
63 | |||
§ 6.04 Begegnen
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite | |||
64 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 3: Schnelles Schiff | |||
65 | |||
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | |||
66 | |||
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
(ohne Inhalt) | Anlage 4 |
(ohne Inhalt) | Anlage 5 |
Schallzeichen | Anlage 6 |
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
1 langer Ton | "Achtung" | |
1 kurzer Ton | "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" | |
2 kurze Töne | "Ich richte meinen Kurs nach Backbord" | |
3 kurze Töne | "Meine Maschine geht rückwärts" | |
4 kurze Töne | "Ich bin manövrierunfähig" | |
Folge sehr kurzer Töne | "Gefahr eines Zusammenstoßes" | |
Wiederholte lange Töne | "Notsignal" § 4.04 Nr. 1 | |
oder | ||
Gruppen von Glockenschlägen |
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: | 1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Ich will an Backbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe a | |
1 kurzer Ton des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | ||
Abweichung: | 2 kurze Töne des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 | |
2 kurze Töne des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 |
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: | 2 kurze Töne des Bergfahrers | "Ich will an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 | |
2 kurze Töne des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | ||
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 | |
1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 |
C. Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 | ||
Normalfall: | Kein Zeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | 2 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 | |
1 kurzer Ton des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 |
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne
1 kurzer Ton des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 | ||
Normalfall: | Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 | |
2 kurze Töne des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 |
Unmöglichkeit des Überholens
5 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Man kann mich nicht überholen"
§ 6.10 Nr. 5 |
D. Wendezeichen
1 langer Ton,
1 kurzer Ton | "Ich wende über Steuerbord"
§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2, | |
1 langer Ton,
2 kurze Töne | Ich wende über Backbord"
§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2, |
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
3 lange Töne,
1 kurzer Ton | "Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 | |
3 lange Töne,
2 kurze Töne | "Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 | |
3 lange Töne | "Ich will überqueren"
§ 6.16 Nr. 2 |
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrendes Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.33 Buchstabe b |
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt | § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d |
c) Stilliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | § 6.31 Nr. 2 |
Schiffahrtszeichen | Anlage 7 11e 16 18c 18b |
Vorbemerkung:
Abschnitt I
Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Verbotszeichen);
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c) entweder Tafel oder rote Lichter oder rote Flaggen. Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ||||
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a) | ||||
A.2 | Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11) | ||||
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander.
Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11) | ||||
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholens.
(§ 6.08 Nr. 1) | ||||
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) | ||||
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l) | ||||
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | ||||
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) | ||||
A.8 | Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4) | ||||
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag.
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b) | ||||
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) | ||||
A.11 | Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c) |
| |||
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b) | ||||
A.13 | (ohne Inhalt) | ||||
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | ||||
A.15 | Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | ||||
A.16 | Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | ||||
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | ||||
A.18 | Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw). |
B. Gebotszeichen
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12) | |
B.2 | a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | ||
B.3 | a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | ||
B.4 | a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu kreuzen.
(§ 6.12) | ||
B.5 | Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 1) | |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten. | |
B.7 | Gebot, Schallsignal zu geben. | |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2) | |
B.9 | a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3) | |
b) wie vor. | ||
B.10 | (ohne Inhalt) | |
B.11 | a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5) | |
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5) Beispiel: Kanal 11 | ||
B.12 18c | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3) |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt. | |
C.4 | Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben. | |
C.5 20b | Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
a) für Verkehr in beiden Richtungen; | ||
b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b) | ||
D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b) | |
D.3 | Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; | |
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. |
E. Hinweiszeichen 11a, 11e 19d
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3) | |
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | |
E.3 | Wehr | |
E.4a | Nicht frei fahrende Fähre. | |
E.4b | Frei fahrende Fähre |
|
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1) | |
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2) | |
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3) | |
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4) | |
E.5.4 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.7 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.9 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.10 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.11 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.12 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.13 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.14 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.15 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2) | |
E.6.1 16 | Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 3) | |
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2) | |
E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagen (§ 7.04 Nr. 2) | |
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle. | |
E.9 | a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1) | |
b) wie vor | ||
c) wie vor | ||
E.10 | a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1) |
|
b) wie vor | ||
E.11 | Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | |
E.12 | ohne Inhalt | |
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | |
E.14 | Fernsprechstelle. | |
E.15 | (ohne Inhalt) | |
E.16 | (ohne Inhalt) | |
E.17 | Wasserskistrecke. | |
E.18 | Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | |
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
E.20 | Erlaubnis für Segelsurfen. | |
E.21 | Nautischer Informationsfunk. Beispiel: Kanal 18 |
|
E.22 | Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | |
E.23 | Hochwassermarken. | |
Marke I
Bezugswasserstand | ||
Marke II
Bezugswasserstand | ||
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | ||
E.24 | Ohne Inhalt | |
E.25 | Landstromanschluss vorhanden |
Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Gebot nach 1000 m 12 km/h nicht zu überschreiten | Nicht frei fahrende Fähre in 1500 m |
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) | |
Erlaubnis zum Stillliegen | |
b) | |
Liegeverbot (auf 1000 m) | |
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.
rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nr. 4) |
3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele: | ||
Reede | ||
Bezeichnung der Wasserstraße | Anlage 8 20b |
1. Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2. Begriffe
Fahrrinne: (Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite / linke Seite: Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße / der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer: Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Es werden verwendet
- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen:
- Gleichtaktfeuer:
- Funkelfeuer
II. Bezeichnung der Fahrrinne
1. Rechte Seite | |
Bild 1
| |
Farbe: | rot |
Form: | Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
2. Linke Seite | |
Bild 2
| |
Farbe: | grün |
Form: | Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
3. Spaltung | |
Bild 3
| |
Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift |
Form: | Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: (in der Regel mit Radarreflektor) |
4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel) | |
Bild 4
|
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot |
Form: | Stanke mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 5
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
Bild 6
| |
3. Spaltung | |
Farbe: | rot-grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer |
Bild 7
| |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | |
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. |
B. Schwimmende Zeichen
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen: | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
Bild 8
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
Bild 9
|
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Feuer | Verbotszeichen A.1 oder ein roter Ball
|
freie Seite | freie Seite |
zwei grüne Festfeuer übereinander | Bild 11
Hinweiszeichen E.1 oder zwei grüne Doppelkegel übereinander
|
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele:
| Bild 12
|
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Festfeuer |
eine rote Flagge oder Tafel |
freie Seite | freie Seite |
ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuer | Bild 13
eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel |
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele:
| Bild 14
|
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
B. Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein km 548,50 - 555,43 | Anlage 9 16 |
Muster für das Ölkontrollbuch (§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1) | Anlage 10 11e, 11i 19a |
Seite 1
Ölkontrollbuch
Laufende Nr.: ..............
.........................................
Art des Fahrzeugs
.......................................................................
Name des Fahrzeugs
Einheitliche europäische Schiffsnummer: .......................................................
Ort der Ausstellung: ................................................................
Datum der Ausstellung: ..........................................................
Dieses Buch enthält ........................ Seiten.
........................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat
Seite 2
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Seite 3 und folgende
1. | Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle: | |
1.1 | Altöl | ................................................... l |
1.2 | Bilgenwasser aus | |
Maschinenraum hinten | ................................................... l | |
Maschinenraum vorne | ................................................... l | |
Andere Räume | ................................................... l | |
1.3 | Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/ | |
Altlappen | ................................................... kg | |
Altfett | ................................................... kg | |
Altfilter | ................................................... Stück | |
Gebinde | ................................................... Stück | |
2. | Bemerkungen: | |
2.1 | Nicht akzeptierte Abfälle
.......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... | |
2.2 | Andere Bemerkungen:
.......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... | |
Ort ....................................... | Datum ................................ | |
..................................................................................... Stempel und Unterschrift der Annahmestelle |
1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
Erläuterung des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen "Navigationsstatus" und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug (red. Anm.: gemäß Beschluss vom 04.12.2014 (Protokoll 14) Überschrift im Inhalt geändert, jedoch nicht im Text) | Anlage 11 14a 15a 22 |
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
1. Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active); | AIS-SART (aktiv) |
15 | Not defined | nicht definiert |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten | Anlage 12 18 |
Bezeichnung:
Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Anlage 13 20a 22 23 24 |
(Gültig bis 30.11.2024)
In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1.1a | Das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents | RheinSchPersV § 3.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.1.1b | Das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent | RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) | nicht zugelassen | |
2.1.2 | Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) | RheinSchPersV § 3.02 | nicht zugelassen | |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. | RheinSchPersV § 18.04 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 18.04 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten | RheinSchPersV § 13.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | RheinSchPersV § 16.01 ff | nicht zugelassen | |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 15.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | Ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | Jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | Lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
(Gültig ab 01.12.2024)
In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können.
Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.
Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignete Rechtsgrundlage | elektronisches Format | |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1.1a | das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents | RheinSchPersV § 3.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.1.1b | das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent | RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) | nicht zugelassen | |
2.1.2 | für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) | RheinSchPersV § 3.02 | nicht zugelassen | |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden | RheinSchPersV § 18.04 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 18.04 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten | RheinSchPersV § 13.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | RheinSchPersV § 16.01 ff | ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiert | PDF/A-Format |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang be - teiligt sind | RheinSchPersV § 15.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr ge - geben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte
Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und
Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitte 88.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummern 1 und 2 | zugelassen | PDF-Format |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | lesbare elektronische Fassung mitfälschungssicherer Signatur |
ENDE |