umwelt-online: RheinSchPV - Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (3)

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Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
Anlage 1 11e


A:Österreich
B:Belgien
BG:Bulgarien
BIH:Bosnien und Herzegowina
BY:Weißrussland
CH:Schweiz
CZ:Tschechische Republik
D:Deutschland
F:Frankreich
FI:Finnland
HR:Kroatien
HU:Ungarn
I:Italien
L:Luxemburg
LT:Litauen
MD:Republik Moldavien
MLT:Malta
N:Niederlande
NO:Norwegen
P:Portugal
PL:Polen
R:Rumänien
RUS:Russische Föderation
SE:Schweden
SI:Slovenien
SRB:Serbien
SK:Slowakei
UA:Ukraine

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(ohne Inhalt)Anlage 2


.

Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 3 11e, 11f, 11h 14 18b

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:

Licht von allen Seiten sichtbarLicht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
BallZylinderKegelDoppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
1 
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge bis 110,00 m

3 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 2: Länge mehr als 110,00 m

4
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

7
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9
§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

10
§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

11 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1: Schubverband

12 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

15 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17 
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel
18 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

19 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend

23 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

25 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a
27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN

28a
28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN

29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN

30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Schubverband

31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt
34 
§ 3.16 Fähren

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

35 
§ 3.16 Fähren

Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36 
§ 3.16 Fähren

Nr. 3: Frei fahrende Fähren

37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
39 
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
40 
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

41 
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

42
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45 
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

46 
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Nr. 2: Frei fahrende Fähren

47 
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
49a
49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a
50b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

53
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 4: Anker schwimmender Geräte

56
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
57
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
59
§ 3.30 Notzeichen
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 Rauchverbot
62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander; § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 Begegnen

Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite

64
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 3: Schnelles Schiff

65
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Bild66Bild
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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(ohne Inhalt)Anlage 4

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(ohne Inhalt)Anlage 5

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SchallzeichenAnlage 6

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton"Achtung"
1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord"
2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord"
3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts"
4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig"
Folge sehr kurzer Töne"Gefahr eines Zusammenstoßes"
Wiederholte lange Töne"Notsignal" § 4.04 Nr. 1
oder
Gruppen von Glockenschlägen

B. Begegnungszeichen

Vorbeifahrt an Backbord verlangt

Normalfall:1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe a

 1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung:2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2

 2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3

Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt

Normalfall:2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4

 2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung:1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2

 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3

C. Überholzeichen

Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden"Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2

Normalfall: Kein Zeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung: 2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"

§ 6.10 Nr. 4

 1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4

Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne

1 kurzer Ton des Überholenden

"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2

Normalfall: Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nr. 4

 2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4

Unmöglichkeit des Überholens

 5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen"

§ 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen

1 langer Ton,

1 kurzer Ton

"Ich wende über Steuerbord"

§ 6.13 Nr. 2,

§ 6.16 Nr. 2,

1 langer Ton,

2 kurze Töne

Ich wende über Backbord"

§ 6.13 Nr. 2,

§ 6.16 Nr. 2,

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

3 lange Töne,

1 kurzer Ton

"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"

§ 6.16 Nr. 2

3 lange Töne,

2 kurze Töne

"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"

§ 6.16 Nr. 2

3 lange Töne"Ich will überqueren"

§ 6.16 Nr. 2

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

a) Einzeln fahrendes Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen

1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b

b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechkontakt zustande kommt

1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d

c) Stilliegende Fahrzeuge

1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2

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SchiffahrtszeichenAnlage 7 11e 16 18c  18b


Vorbemerkung:

  1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
  2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1Verbot der Durchfahrt (allgemeines Verbotszeichen);

(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)

entweder Tafel

oder rote Lichter

oder rote Flaggen.

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.

(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)

A.2Überholverbot, allgemein.

(§ 6.11)

A.3Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

(§ 6.11)

A.4Verbot des Begegnens und Überholens.

(§ 6.08 Nr. 1)

A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)

A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)

A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 6.18 Nr. 2 und 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)

A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)

A.8Wendeverbot.

(§ 6.13 Nr. 4)

A.9Vermeidung von Wellenschlag.

(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)

A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.

(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)

A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.

(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)

Dieses rote Licht ist erloschen
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)

A.13(ohne Inhalt)
A.14Verbot des Wasserskilaufens.
A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17Verbot des Segelsurfens.
A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw).

B. Gebotszeichen

B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.

(§ 6.12)

B.2a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

B.3a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

B.4a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu kreuzen.

(§ 6.12)

b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu kreuzen.

(§ 6.12)

B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.

(§ 6.28 Nr. 1)

B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
B.7Gebot, Schallsignal zu geben.
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.

(§ 6.08 Nr. 2)

B.9a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(§ 6.16 Nr. 3)

b) wie vor.
B.10(ohne Inhalt)
B.11a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.

(§ 4.05 Nr. 5)

b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.

(§ 4.05 Nr. 5)

Beispiel: Kanal 11

B.12 18c Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen

(§ 7.06 Nr. 3)

Bild

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
C.4Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
C.5 20bDie Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung 
a) für Verkehr in beiden Richtungen;

(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)

b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).

(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)

D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.

(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)

D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
 in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.

E. Hinweiszeichen 11a, 11e 19d

E.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).

(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)

E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3WehrBild
E.4aNicht frei fahrende Fähre.
E.4bFrei fahrende Fähre

Bild

E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

(§ 7.05 Nr. 1)

E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

(§ 7.05 Nr. 2)

E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.

(§ 7.05 Nr. 3)

E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.

(§ 7.05 Nr. 4)

E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

(§ 7.06 Nr. 1)

E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.03 Nr. 2)

E.6.1 16Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.03 Nr. 3)

Bild
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.04 Nr. 2)

E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagen (§ 7.04 Nr. 2)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle.

§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)

E.9a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.

(§ 6.16 Nr. 1)

b) wie vor
c) wie vor
E.10a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.

(§ 6.16 Nr. 1)


b) wie vor
E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12ohne Inhalt
E.13Trinkwasserzapfstelle.
E.14Fernsprechstelle.
E.15(ohne Inhalt)
E.16(ohne Inhalt)
E.17Wasserskistrecke.
E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20Erlaubnis für Segelsurfen.
E.21Nautischer Informationsfunk. Beispiel: Kanal 18

E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23Hochwassermarken.
 Marke I

Bezugswasserstand

 Marke II

Bezugswasserstand

 Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Ohne Inhalt
E.25Landstromanschluss vorhanden

Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Gebot nach 1000 m
12 km/h nicht zu überschreiten
Nicht frei fahrende Fähre in 1500 m

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:

a)
Erlaubnis zum Stillliegen
b)
Liegeverbot (auf 1000 m)
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.

rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil

(§ 6.16 Nr. 4)

3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:
  

Reede
(§ 14.01 Nr. 1)

.

Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 8 20b

I. Allgemeines 20b

1. Schiffahrtszeichen

Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

2. Begriffe

Fahrrinne: (Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.

Rechte Seite / linke Seite: Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße / der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".

Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.

Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Taktfeuer: Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Es werden verwendet

- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:

oder

mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen:

- Gleichtaktfeuer:

- Funkelfeuer

II. Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite
Bild 1

Farbe:rot
Form:Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
2. Linke Seite
Bild 2

Farbe:grün
Form:Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
3. Spaltung
Bild 3

Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: (in der Regel mit Radarreflektor)
4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
Bild 4

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

1. Rechte Seite 
Farbe:rot
Form:Stanke mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
Bild 5

2. Linke Seite 
Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
Bild 6

3. Spaltung 
Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
Bild 7

4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen

1. Rechte Seite 
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen:roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
Bild 8

2. Linke Seite 
Farbe:grün-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
Bild 9

C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

Bild 10

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite

ein rotes Feuer

Verbotszeichen A.1

oder

ein roter Ball


freie Seitefreie Seite

zwei grüne Festfeuer übereinander

Bild 11

Hinweiszeichen E.1

oder

zwei grüne Doppelkegel übereinander

bei Nachtbei Tag
Beispiele:

Bild 12

2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite

ein rotes Festfeuer

eine rote Flagge oder Tafel

freie Seitefreie Seite

ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuer

Bild 13

eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel

bei Nachtbei Tag
Beispiele:

Bild 14

V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

Bild 15

2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

Bild 16

B. Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt

(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 17

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt

(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 18

.

Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein km 548,50 - 555,43
Anlage 9 16

Bild

.

Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1)
Anlage 10 11e, 11i 19a


Seite 1

Ölkontrollbuch

Laufende Nr.: ..............

.........................................
Art des Fahrzeugs

.......................................................................
Name des Fahrzeugs

Einheitliche europäische Schiffsnummer: .......................................................

Ort der Ausstellung: ................................................................

Datum der Ausstellung: ..........................................................

Dieses Buch enthält ........................ Seiten.

........................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat

Seite 2

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Seite 3 und folgende

1.Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1Altöl................................................... l
1.2Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten................................................... l
Maschinenraum vorne................................................... l
Andere Räume................................................... l
1.3Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/
Altlappen................................................... kg
Altfett................................................... kg
Altfilter................................................... Stück
Gebinde................................................... Stück
2.Bemerkungen:
2.1Nicht akzeptierte Abfälle

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

2.2Andere Bemerkungen:

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

Ort .......................................Datum ................................
.....................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)

.

Erläuterung des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen "Navigationsstatus" und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

(red. Anm.: gemäß Beschluss vom 04.12.2014 (Protokoll 14) Überschrift im Inhalt geändert, jedoch nicht im Text)

Anlage 11 14a 15a 22

Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)
15Not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

  1. Für ein Fahrzeug

    Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

    Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

    Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

  2. Für einen Verband

    Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

    Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

    Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband


2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

  1. Für ein Fahrzeug

    Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

    Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

    Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

  2. Für einen Verband

    Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

    Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

    Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband


.

Verzeichnis der Fahrzeug- und VerbandsartenAnlage 12 18

Bezeichnung:


.

Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVAnlage 13 20a 22 23 24

(Gültig bis 30.11.2024)

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung
von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen
Geeignetes elektronisches Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen
vom 15. Februar 1966
nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1.1aDas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02
zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bDas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)nicht zugelassen
2.1.2Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden.RheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV
§ 16.01 ff
nicht zugelassen
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9
und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10
CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV
zugelassenLesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß
vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(Gültig ab 01.12.2024)

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVElektronisch lesbare Textfassung von
mitzuführenden
Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignete Rechtsgrundlage
elektronisches
Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom
15. Februar 1966
nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1.1adas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bdas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02
(§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)
nicht zugelassen
2.1.2für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werdenRheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV § 16.01 ffausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiertPDF/A-Format
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang be - teiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr ge - geben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01
Nummer 2
zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01
Nummer 3
zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte

Feuerlöschanlagen

ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und

Wartungsnachweis der Bordkläranlage

ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitte 88.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlich in einem
Format, das die
Anforderungen
des Unterabschnitts 5.4.0.2
ADN erfüllt, in
Verbindung mit dem Leitfaden
für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis xnicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder
Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens
ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis
der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang Inicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummern 1 und 2zugelassenPDF-Format
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IVzugelassenlesbare
elektronische

Fassung mitfälschungssicherer Signatur
gemäß der
Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweizerischen Eidgenossenschaft."


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