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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 5. November 2018
(BGBl. II Nr. 21 vom 14.11.2018 S. 490)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II S. 378) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10) unter Berücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit Dokument vom 3. Oktober 2018 - RP (18) 40 corr. 1 - vorgenommenen Korrektur;

2. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11);

3. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12).

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1, 2 und 3 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II S. 378) geändert worden ist, werden die Nummern 15a bis 15d durch die folgenden Nummern 15a bis 15e ersetzt:

altneu
15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

15d. entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,

"15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,

15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,

15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,

15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,

15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt,"

Artikel 3
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.

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Änderungen der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)

1. § 3.14 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss."7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss."

2. § 7.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
"2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten."

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Änderungen der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2)

1. § 4.07 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
  2. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  3. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

"2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen."

b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:

"2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,

  1. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
  2. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  3. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

2. Folgender Buchstabe m wird dem § 4.07 Nummer 4 angefügt:

"m) Rufzeichen."

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Änderungen der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 3)

1. § 12.01 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Tankschiffe;"b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;"

2. § 12.01 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist."b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung."

3. § 12.01 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Die zuständige Behörde kann
  1. für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen;
  2. für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.
"Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."

ID: 181904

ENDE