umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(7)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

.

 Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

(Siehe JAR-FCL 1.330 und 1.345)

Abschnitt 1
Theoretische Kenntnisse (mündlich)
aLuftrecht
bAllgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
cFlugleistung und Flugplanung
dMenschliches Leistungsvermögen
eMeteorologie
fNavigation
gBetriebliche Verfahren
hAerodynamik
iVerwaltungsangelegenheiten für die Ausbildung

Ausgewählte Hauptübunaen aus den Abschnitten 2 und 3:

Abschnitt 2
Besprechung vor dem Flug
aVisuelle Präsentationstechniken
bTechnische Richtigkeit
cVerständlichkeit der Erklärung
dKlarheit der Sprache
eLehrmethode
fEinsatz von Modellen und Hilfsmitteln
gEinbeziehung des Flugschülers

 

Abschnitt 3
Flug
aVorbereitung einer Flugvorführung
bÜbereinstimmung von Sprache und Flugvorführung
cFehlerkorrektur
dHandhabung des Flugzeuges
eLehrmethode
fAllgemeines Verhalten als Luftfahrer/Sicherheit
gPositionsbestimmung, Luftraumberücksichtigung
Abschnitt 4
Weitere Übungen
a 
b 
c 
d 
e 
f 
g 
Abschnitt 5
Übungen für mehrmotorige Flugzeuge
a1 Maßnahmen nach einem Triebwerkausfall kurz nach dem Start
b1 Anflug und Durchstarten mit einem Triebwerk
c1 Anflug und Landen mit einem Triebwerk
d 
e 
f 
g 
1) Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen.

 

Abschnitt 6
Übungen für Instrumentenflug
a 
b 
c 
d 
e 
f 
g 
Abschnitt 7
Besprechung nach dem Flug
aVisuelle Präsentätionstechniken
bTechnische Richtigkeit
cVerständlichkeit der Erklärung
dKlarheit der Sprache
eLehrmethode
fEinsatz von Modellen und Hilfsmitteln
gEinbeziehung des Flugschülers

.

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340

(Siehe JAR-FCL 1.340)

Ziel des Lehrganges

1 Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:

  1. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts auszubilden;
  3. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
  4. dem Bewerber die Kenntnisse für die Durchführung der Grundausbildung zu vermitteln um diese bei der Ausbildung von Privatpiloten anwenden zu können.

2 Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(A) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.

3 Im Rahmen des FI(A)-Lehrganges sind die Rolle des Individuums im Hinblick auf menschliche Faktoren bei der Verbindung zwischen Mensch und Maschine und das Effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) schwerpunktmäßig zu behandeln. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, dazu gehört auch die Fähigkeit, Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Lernfähigkeiten zu verstehen.

4 Während des Lehrgangs sind die Teilnehmer für die Bedeutung von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Die Schärfung des Sicherheitsbewusstseins ist eines der grundlegenden Ziele während der gesamten Ausbildung. Es ist von wesentlicher Bedeutung für den Ausbildungslehrgang, dass er das Ziel verfolgt, den Teilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen zu vermitteln, über die ein Lehrberechtigter verfügen muss.

5 Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrganges und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.

Lehrtätigkeit und Lernverhalten

6 Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren, werden 75 Stunden auf die 125 Stunden von Ausbildungsteil 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.

Flugausbildung

7 Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.

Praktische Prüfung

8 Bei Abschluss des Lehrganges muss der Lehrgangsteilnehmer die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

.

 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA)Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365

(Siehe JAR-FCL 1.365)

Ziel des Lehrganges

1 Der TRI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen für Flugzeuge, die über mehr als 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer TRI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, für die er qualifiziert ist (siehe JAR-FCL 1.365) ausbilden zu können.

Lehrtätigkeit und Lernverhalten

2 Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

FI(A), CRI(A), IRI(A), SFI(A), STI(A), MCCI(A) FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)

3 Flugausbildung

4 Bei Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten gemäß JAR-FCL 1.365(b)(2) kann bei gleicher Antriebsart (Strahlturbine, Propellerturbine, Kolbentriebwerk) bei der zusätzlichen Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges auf die weitere Ausbildung in einem Flugzeug verzichtet werden.

.

Lehrgang für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(ME-SPA)) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380

(Siehe JAR-FCL 1.380)

1 Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern für Lizenzen für Flugzeuge, die über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist (siehe JAR-FCL 1.380) ausbilden zu können.

Lehrtätigkeit und Lernverhalten

2 Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A), STI(A), MCCI(A) FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)

Flugausbildung

3 Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten, der dazu eine Anerkennung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen-/Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden.

Praktische Prüfung

4 Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

.

 Lehrgang für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SE-SPA))Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380

(Siehe JAR-FCL 1.380)

1 Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern für Lizenzen für Flugzeuge, die über mindestens 300 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist (siehe JAR-FCL 1.380), ausbilden zu können.

Lehrtätigkeit und Lernverhalten

2 Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A), STI(A), MCCI(A) FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)

Flugausbildung

3 Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige Flugzeuge muss mindestens drei Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten, der dazu eine Genehmigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden.

Praktische Prüfung

4 Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

.

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A))  Anhang 1 zu JAR FCL 1.395

(Siehe JAR-FCL 1.395)

1 Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen für Flugzeuge, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene, auf festgelegten Lehrmethoden basierende Ausbildung für die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung erhält.

Lehrtätigkeit und Lernverhalten

2 Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

FI(A), CRI(A), TRI(A), SFI(A), STI(A), MCCI(A) FI(H), TRI(H), SFI(H)

Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf die "Flugvorbesprechung 2", "Flugübung 2" und die praktische Prüfung angerechnet.

Flugausbildung

3 Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II umfassen oder fünf Stunden, wenn es sich um einen FI(A) handelt.

Praktische Prüfung

4 Bei Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

Abschnitt I
Prüfer (Flugzeug)

JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien

Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:

(a) Prüfer für Flugausbildung - (FE(A))

(b) Prüfer für Musterberechtigungen - (Flugzeug) (TRE(A))

(c) Prüfer für Klassenberechtigungen - (Flugzeug) (CRE(A))

(d) Prüfer für Instrumentenflug - (Flugzeug) (IRE(A))

(e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten - (SFE(A))

(f) Prüfer für Lehrberechtigte (FIE(A))

JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines

(Siehe JAR-FCL 1.030)
(Siehe Anhang 1a und 1b zu JAR-FCL 1.425)

(a) Voraussetzungen

(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie anerkannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.

(2) Prüfer müssen qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist und nach Ermessen der zuständigen Stelle können auch Prüfer/Inspektoren anerkannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster- oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.

(3) Der Bewerber für eine Anerkennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Anerkennung anstrebt. Die Prüfung/Befähigungsüberprüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung/Befähigungsüberprüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Stelle oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Anerkennung der zuständigen Stelle.

(b) Anerkennung für mehrere Kategorien

Prüfer können für mehrere Kategorien anerkannt werden wenn sie die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen für die jeweilige Kategorie erfüllen.

(c) Einhaltung der JAR-Bestimmungen

Prüfern wird eine Anerkennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.030 erteilt. Sie müssen die von der zuständigen Stelle vorgegebenen Standardisierungsanforderungen gemäß Anhang 1a und 1b zu JAR-FCL 1.425 erfüllen.

(d) Eintragungen in die Lizenz

Werden von einem Prüfer Verlängerungsvermerke in der Lizenz vorgenommen, so hat der Prüfer

(1) dort Folgendes einzutragen: die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Anerkennung und seine Unterschrift.

(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde zu übermitteln und eine Kopie aufzubewahren.

JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung

(Siehe Anhang 1a zu JAR-FCL 1.425)

Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle und in Übereinstimmung mit Anhang 1a zu JAR-FCL 1.425.

JAR-FCL 1.435 Prüfer für Flugausbildung - (FE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein FE(A) ist berechtigt, Folgendes durchzuführen:

(a) Praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/ Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit.

(b) Praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) sowie praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit.

JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen - (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein TRE(A) ist berechtigt Folgendes durchzuführen:

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten

(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen

(c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A)

(d) praktische Prüfungen für den Erwerb der MPL(A), vorausgesetzt, dass der Prüfer zusätzlich die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt

Voraussetzung ist, dass der Prüfer über mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen sowie im Besitz einer entsprechenden Berechtigung oder besonderen Anerkennung als TRI(A) gemäß JAR-FCL 1.300(a)(2) ist.

JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen - (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein CRE(A) ist berechtigt Folgendes durchzuführen:

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten

(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung oder Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen.

Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt. Für die Verlängerung oder Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen muss der Prüfer im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten sein.

JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug - (IRE(A)) - Rechte/ Anforderungen

Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2.000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Lehrberechtigter durchgeführt worden sein müssen.

JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten - (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator Folgendes durchzuführen

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten

(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen und Instrumentenflugberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten

vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer ATPL(A) und verfügt über mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten und ist anerkannt, als SFI(A)/MPA tätig zu sein. Für die Durchführung der unter (a) genannten Prüfungen muss er zusätzlich im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Flugzeugmuster sein.

JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte - (FIE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Ersterwerb oder für die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2.000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.

.

Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer  Anhang 1a zu JAR-FCL 1.425

(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)
(Siehe Anhang 1b zu JAR-FCL 1.425)

Allgemeines

1 Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste aller anerkannten Prüfer, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.

2 Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen berücksichtigt, die während der Prüfung eingetreten sind.

Bestimmung und Anerkennung von Prüfern

3 Prüfer werden in Übereinstimmung mit JAR-FCL bestimmt und anerkannt und sind:

(a) Fluginspektoren einer zuständigen Stelle; oder

(b) Lehrberechtigte einer registrierten Ausbildungseinrichtung, FTO, TRTO, eines Herstellerbetriebes oder Unterauftragnehmers; oder

(c) Piloten im Besitz einer besonderen Anerkennung eines JAA-Mitgliedstaates.

4 Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die entsprechende Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.

Verlängerung der Anerkennung als Prüfer

5 Eine Verlängerung der Anerkennung als Prüfer kann in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Anerkennung in jedem Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen abgenommen haben. Eine der praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, die der Prüfer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Anerkennung abnimmt, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Stelle oder eines erfahrenen Prüfers, der für diesen Zweck eine besondere Anerkennung erhalten hat, durchgeführt werden.

.

Standardisierungsanforderungen für Prüfer  Anhang 1b zu JAR-FCL 1.425

(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)
(Siehe Anhang 1a zu JAR-FCL 1.425)

Allgemeines

1 Das Leistungsniveau von Piloten hängt zu einem großen Teil von den Fähigkeiten der Prüfer ab. Prüfer werden von der zuständigen Stelle in den Anforderungen der JAR-FCL, der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen und der Erstellung von Unterlagen und Berichten unterwiesen. Prüfer sind außerdem über die in den betroffenen JAA-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinsichtlich Datenschutz, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren in Kenntnis zu setzen.

Anerkennung von Prüfern

2 Jede Befreiung von den in JAR-FCL 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um praktische Prüfungen auf Flugzeugen einer neuen oder seltenen Klasse oder eines neuen oder seltenen Musters handeln. Unter diesen Umständen muss der Prüfer mindestens im Besitz einer Lehrberechtigung für ein Flugzeugmuster sein, das über dieselbe Art und Anzahl von Triebwerken verfügt und unter dieselbe Gewichtsklasse fällt.

3 Inspektoren der zuständigen Stelle, die die Aufsicht über die Prüfer führen, erfüllen im Idealfall dieselben Anforderungen wie die beaufsichtigten Prüfer. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sie für sämtliche Muster und Aufgaben, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, qualifiziert sind. Da sie im Normalfall die Ausbildung und Prüfung nur als Beobachter verfolgen, genügt es, wenn sie für die Rolle eines Inspektors qualifiziert sind.

4 Die Standardisierungsanforderungen müssen, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen:

  1. nationale Bestimmungen, bezogen auf die jeweiligen Prüfaufgaben;
  2. Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;
  3. Grundlagen für die Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen;
  4. die Bestimmungen der JAR-FCL, damit verbundene andere JAR-Vorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
  5. ein auf JAR-FCL bezogenes Qualitätssystem und
  6. Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen, soweit zutreffend.

Die zuständige Stelle beschäftigt oder verfügt über eine ausreichende Zahl an Inspektoren oder erfahrenen Prüfern, um die Standardisierungsvereinbarungen gemäß JAR-FCL 1.425(c) durchzuführen, zu überwachen oder zu überprüfen.

Einschränkungen

5 Ein Prüfer darf für einen Arbeitstag nicht mehr als drei auf PPL, CPL, IR oder Klassenberechtigungen bezogene Prüfungen/Überprüfungen, oder nicht mehr als zwei auf Fl, CPL/IR und ATPL bezogene Prüfungen/Überprüfungen oder nicht mehr als vier auf Musterprüfungen bezogene Prüfungen/Überprüfungen einplanen.

6 Ein Prüfer muss mindestens drei Stunden für eine Prüfung/Überprüfung für PPL, CPL, IR oder Klassenberechtigungen einplanen und mindestens vier Stunden für Prüfungen/Überprüfungen für Fl, CPL/IR, ATPL oder Musterberechtigungen, einschließlich Flugvorbesprechung und -vorbereitung, Durchführung der Prüfung/Überprüfung, Nachbesprechung und Beurteilung des Bewerbers sowie Ausfüllen der entsprechenden Unterlagen.

7 Ein Prüfer muss einem Bewerber ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf eine Prüfung/Überprüfung gewähren, normalerweise höchstens eine Stunde.

8 Ein Prüfer muss einen Prüfungs-/Überprüfungsflug so planen, dass die Flugzeit in einem Flugzeug oder die Bodenzeit in einem synthetischen Flugübungsgerät mindestens beträgt:

  1. 90 Minuten für PPL und CPL, einschließlich der Prüfung in Navigation;
  2. 60 Minuten für IR, Fl und Muster-/Klassenberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten
    und
  3. 120 Minuten für CPL/IR und ATPL.

Zweck einer Prüfung/Überprüfung

9 Anhand der praktischen Flugdurchführung demonstriert ein Bewerber während einer Prüfung/Überprüfung, dass er den geforderten Stand der theoretischen Kenntnisse sowie der praktischen Fähigkeiten/Befähigung erreicht oder beibehalten hat.

10 Verbesserung der Ausbildung und Flugausbildung in registrierten Ausbildungseinrichtungen, FTOs, TRTOs durch Auswertung der Prüfungen/Überprüfungen in den Übungen/Abschnitten bei denen die meisten Bewerber durchfallen.

11 Unterstützung bei der Einhaltung und, wenn möglich, Verbesserung der Sicherheitsstandards durch die Prüfer, die während der Prüfungen/Überprüfungen ein ordnungsgemäßes Verhalten als Luftfahrer (Airmanship) und fliegerische Disziplin vorleben.

Durchführung einer Prüfung/Überprüfung

12 Der Prüfer ist verantwortlich, dass ein Bewerber eine Prüfung/Überprüfung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL ablegt und nach den geforderten Prüfungs-/Überprüfungsstandards beurteilt wird.

13 Jede Übung innerhalb eines Prüfungs-/Überprüfungsabschnitts muss einzeln durchgeführt und bewertet werden. Wird eine Übung nicht bestanden, gilt der Abschnitt als nicht bestanden. Der vorher festgelegte Zeitplan für die Prüfung/Überprüfung darf normalerweise vom Prüfer nicht verändert werden.

14 Mäßige oder fragwürdige Leistungen bei der Durchführung einer Übung während einer Prüfung/Überprüfung dürfen die Beurteilung der nachfolgenden Übungen durch den Prüfer nicht beeinflussen.

15 Der Prüfer muss die Anforderungen und Einschränkungen einer Prüfung/Überprüfung mit dem Bewerber in der Flugvorbesprechung festlegen.

16 Wird eine Prüfung/Überprüfung abgeschlossen oder abgebrochen, muss der Prüfer den Bewerber im Anschluss daran über die Gründe für das Nichtbestehen von Übungen/Abschnitten in Kenntnis setzen. Im Fall einer nicht bestandenen oder abgebrochenen Prüfung/Überprüfung muss der Prüfer den Bewerber in geeigneter Form hinsichtlich der Wiederholung von Prüfungen/Überprüfungen beraten.

17 Jede Bemerkung oder Beanstandung bezüglich der Bewertung/Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung wird vom Prüfer in den Prüfungs-/Überprüfungsbericht eingetragen und sowohl vom Prüfer als auch vom Bewerber abgezeichnet.

Vorbereitung des Prüfers

18 Der Prüfer muss die gesamte Flugvorbereitung der Prüfung/Überprüfung überwachen, einschließlich, falls notwendig, Einholen oder Bestätigen einer von der Flugverkehrskontrolle zugewiesenen Abflugzeit (Slot Time).

19 Die Planung der Prüfung/Überprüfung durch den Prüfer erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL. Es werden nur die Übungen und Verfahren geprüft, die auf dem entsprechenden Formblatt für die Prüfung/Überprüfung enthalten sind. Ein Bewerber darf nach einer nicht bestandenen Prüfung ohne seine Zustimmung nicht nochmals von demselben Prüfer geprüft werden.

Verhalten als Prüfer

20 Ein Prüfer muss durch sein Verhalten sowohl vor als auch während der Prüfung/Überprüfung zu einer freundlichen und entspannten Atmosphäre beitragen. Von einem negativen oder feindseligen Auftreten ist abzusehen. Während der Prüfung/Überprüfung sind Kritik oder negative Kommentare seitens des Prüfers zu vermeiden, diese sind in der Nachbesprechung zu äußern.

Bewertungssystem

21 Obwohl für die Prüfungen/Überprüfungen bestimmte Flugtoleranzen vorgegeben sind, kann der Bewerber nicht davon ausgehen, dass er zur Erreichung eines ruhigen oder stabilen Fluges diese auch ausnutzen darf. Der Prüfer muss unvermeidbare Abweichungen aufgrund von Turbulenzen, Anweisungen der Flugverkehrskontrolle, etc. entsprechend berücksichtigen. Der Prüfer darf die Prüfung/Überprüfung nur abschließen, um eine Bewertung des Bewerbers vorzunehmen oder wenn Sicherheitsgründe vorliegen. Prüfer verwenden folgende Bewertungskriterien:

  1. "Bestanden", vorausgesetzt, der Bewerber weist den erforderlichen Kenntnisstand oder die erforderlichen praktischen Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung

    oder

  2. "Nicht bestanden", vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
    1. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;
    2. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;
    3. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, einen Verstoß gegen Regeln oder Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer oder die unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen;
    4. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;
    5. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen oder
    6. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.
  3. "Teilweise bestanden" in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL.

Verfahren und Inhalte der Prüfung/Überprüfung

22 Vor Beginn einer Prüfung/Überprüfung überzeugt sich der Prüfer, dass das Flugzeug oder synthetische Flugübungsgerät, das verwendet werden soll, für die Prüfung / Überprüfung geeignet und entsprechend ausgerüstet ist. Es dürfen nur Flugzeuge oder synthetische Flugübungsgeräte verwendet werden, die von der zuständigen Stelle für die Durchführung von Prüfungen/Überprüfungen zugelassen wurden.

23 Eine Prüfung/Überprüfung wird in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch (AFM/AOM) durchgeführt.

24 Eine Prüfung/Überprüfung wird innerhalb der im Betriebshandbuch einer FTO/TRTO enthaltenen Betriebsgrenzen und, soweit zutreffend, dem Betriebshandbuch einer registrierten Ausbildungseinrichtung durchgeführt.

25 Inhalte

  1. Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:
  2. Eine mündliche Prüfung am Boden muss Folgendes beinhalten:
  3. Die Besprechung vor dem Flug muss Folgendes beinhalten:
  4. Flugübungen umfassen:
  5. Die Nachbesprechung muss Folgendes beinhalten:

26 Eine Prüfung/Überprüfung soll einen tatsächlichen Flug simulieren. Der Prüfer kann daher praktische Situationsbeispiele für einen Bewerber entwerfen, wobei sichergestellt sein muss, dass dieser dadurch nicht verwirrt wird und die Sicherheit nicht gefährdet ist.

27 Der Prüfer behält Notizen über den Flugverlauf sowie die Besprechung/Einschätzung der Prüfung/Überprüfung, auf deren Grundlage die Nachbesprechung durchgeführt wird.

28 Der Prüfer hat flexibel auf Änderungen während der Prüfungsfluges auf Grund von Anweisungen der Flugverkehrskontrolle oder anderen Umständen zu reagieren, die sich entgegen getroffenen Festlegungen in der Flugvorbesprechung ergeben können.

29 Ergeben sich Änderungen zu dem geplanten und besprochenen Ablauf der Prüfung/Überprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber diese Änderungen verstanden und akzeptiert hat. Andernfalls ist die Prüfung/Überprüfung abzubrechen.

30 Entscheidet sich der Bewerber, eine Prüfung/Überprüfung aus Gründen abzubrechen, die der Prüfer für nicht gerechtfertigt hält, werden die nicht durchgeführten Übungen/Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus Gründen abgebrochen die der Prüfer für gerechtfertigt hält, werden in einer erneuten Prüfung/Überprüfung nur die nicht durchgeführten Übungen/Abschnitte geprüft.

31 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann eine Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.

Abschnitt J
Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung theoretischer Prüfungen für Lizenzen für CPL(A), ATPL(A), MPL(A) sowie Instrumentenflugberechtigungen

JAR-FCL 1.465 Anforderungen

Der Bewerber für eine CPL(A), ATPL(A) MPL(A) oder Instrumentenflugberechtigung muß Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, dir den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Verfahrer sowie gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.

JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischer Prüfungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

(a) Der Bewerber für die ATPL(A) oder MPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechter der Lizenz entsprechen: Luftrecht; Allgemeine Luftfahrtzeugkenntnisse - Zelle/Systeme/Triebwerk; Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse - Instrumentierung; Masse und Schwerpunktlage Flugleistung; Flugplanung und Überwachung des Flugverlaufes; Menschliches Leistungsvermögen Meteorologie; Allgemeine Navigation; Funknavigation; Betriebliche Verfahren; Aerodynamik VFR-Sprechfunkverkehr; IFR-Sprechfunkverkehr.

(b) Der Bewerber für eine CPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse; Flugleistung und Flugplanung; Menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation; Betriebliche Verfahren; Aerodynamik und VFR-Sprechfunkverkehr.

(c) Der Bewerber IR(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse; Flugleistung und Flugplanung; Menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation und IFR-Sprechfunkverkehr.

(d) Die Aufteilung der Fächer in Prüfungsarbeiten, die zulässigen Prüfungszeiten sowie die Anzahl und Verteilung von Prüfungsfragen werden durch das Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Form festgelegt.

JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

(a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen

Den Lehrplänen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470) entsprechende Prüfungsfragen werden in einer zentralen Prüfungsdatenbank (CQB) bereitgehalten. Fragen werden in englischer Sprache in die Datenbank aufgenommen und liegen in rechnerkompatibler Form vor. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Präsentation von Prüfungsfragen für eine Prüfung gemäß JAR-FCL 1.480 nach eigenem Ermessen festlegen.

(b) Veröffentlichung

Beispiele für Fragen im Multiple-Choice-Format und zugehörige Antworten werden von Zeit zu Zeit veröffentlicht.

JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

(a) Häufigkeit

Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht dem Bewerber, die geforderte Prüfung in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren abzuschließen. Eine Gesamtprüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Instrumentenflugberechtigung umfasst eine Prüfungsarbeit in jedem der in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 gekennzeichneten Fächer.

(b) Sprache

Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die das Luftfahrt-Bundesamt festlegt. Das Luftfahrt-Bundesamt informiert den Bewerber, in welchen Sprachen die Prüfungen durchgeführt werden.

(c) Inhalt

Prüfungsfragen werden vom Luftfahrt-Bundesamt aus der zentralen Datenbank für Prüfungsfragen nach einem Verfahren ausgewählt, durch das der gesamte Lehrplan für das jeweilige Prüfungsfach abgedeckt ist. Der Inhalt der Fragen kann nur verändert werden, um die Übersetzung in die nationale(n) Sprache(n) zu erleichtern. Antworten auf Fragen, die eine Berechnung oder die Interpretation einer Grafik erfordern, können in veränderter Form abgefasst werden, wenn die zuständige Stelle dies für notwendig erachtet. Die zuständige Stelle entscheidet, ob die Sprechfunkprüfung als gesonderte Prüfung durchgeführt wird. Bewerber, die zuvor die Sprechfunkprüfung für Flüge nach Sichtflugregeln oder Flüge nach Instrumentenflugregeln bestanden haben, müssen in den entsprechenden Abschnitten keine Prüfung mehr ablegen.

(d) Mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen werden nicht anstelle schriftlicher oder rechnergestützter Prüfungen durchgeführt.

(e) Hilfsmittel

Das Luftfahrt-Bundesamt legt fest, auf welche Weise sie je nach Bedarf geeignetes Kartenmaterial, Datenblätter und Ausrüstung für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung stellt.

(f) Sicherheit

Vor Beginn jedes Prüfungsversuches wird die Identität des Bewerbers überprüft.

(g) Vertraulichkeit

Der Inhalt der Prüfungsarbeiten ist vertraulich.

JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers

(a) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.

(b) Nachdem der Bewerber die entsprechenden Teile der theoretischen Ausbildung in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat, ist die Prüfungsreife durch die FTO festzustellen und der Bewerber zur Prüfung freizugeben. Vor jedem wiederholten Prüfungsversuch sind durch den genehmigten Ausbildungsbetrieb nachweisbare zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen sowie die Prüfungsreife erneut festzustellen.

(c) Ist das Luftfahrt-Bundesamt der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass eine Prüfungsarbeit oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.

JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien und Ablauf der Prüfung

(a) Eine Prüfungsarbeit gilt als bestanden, wenn der Bewerber in dieser mindestens 75 Prozent der erreichbaren Höchstpunktzahl erreicht hat. Strafpunkte werden nicht vergeben.

(b) Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, hat der Bewerber die für den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung geforderte theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten nach dem vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Termin für die erste Prüfungssitzung alle geforderten Prüfungsarbeiten bestanden hat.

(c) Ein Bewerber, der eine Prüfungsarbeit in vier Versuchen nicht bestanden hat oder alle Prüfungsarbeiten weder innerhalb von sechs Prüfungssitzungen noch innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat, muss die gesamte Prüfung wiederholen, als handele es sich dabei um einen Erstversuch. Bevor der Bewerber zu einer erneuten Prüfung antritt, hat er eine weitere, vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegte Ausbildung zu absolvieren.

(d) Zum Prüfungsablauf wird Folgendes festgelegt:

(1) Bei der ersten Sitzung müssen alle Prüfungsarbeiten für die zum Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung geforderte theoretische Prüfung geschrieben werden

(2) bei jeder weiteren Sitzung sind alle bis dahin noch nicht bestandenen Prüfungsarbeiten zu schreiben.

JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum

(a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) oder IR(A) ist ab dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungsarbeiten bestanden wurden, für einen Zeitraum von 36 Monaten gültig.

(b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A)-Prüfung ab dem letzten in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitszeitraum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.

leerweiter .Frame öffnen