umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(6)

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Anforderungen an theoretische Kenntnisse für praktische Prüfungen/ Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a)

(Siehe JAR-FCL 1.261(a))

1 Die theoretische Ausbildung ist von einem für diesen Zweck genehmigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, zum Beispiel ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

2 Die theoretische Ausbildung muss den Lehrplan abdecken, soweit dieser auf das/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung Folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:

(a) Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme und Störungen

(b) Betriebsgrenzen

(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung

(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung des Flugzeugs

(e) Notverfahren

(f) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung der Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)

(g) Besondere Bestimmungen für Flugzeuge mit Glascockpit

(h) Flugmanagementsysteme (FMS)

3 Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die schriftliche oder computergestützte Prüfung mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen umfassen, die die Hauptfächer des Lehrplanes in geeigneter Form abdecken. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptfach mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.

4 Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder computergestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen müssen mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.

5 Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

6 Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.

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Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Courses/ZFTT-Training) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (c)(2)

1 Allgemeines

(a) Die Genehmigung für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug wird nur einem Ausbildungsbetrieb erteilt, der einem Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1 angehört oder einem Ausbildungsbetrieb, der eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem solchen Luftfahrtunternehmer hat.

(b) Der Ausbildungsbetrieb hat sicherzustellen, dass der Auszubildende vor Beginn des Lehrganges für Musterberechtigungen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(c) Die Musterberechtigung bleibt auf diesen Luftfahrtunternehmer beschränkt bis das Fliegen unter Aufsicht abgeschlossen ist.

2 Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug

(a) Der zu verwendende Flugsimulator muss in Übereinstimmung mit JAR-STD qualifiziert und vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß JAR-FCL für den Nutzer anerkannt sein. Eine Nutzeranerkennung erfolgt nur, wenn es sich bei dem Flugsimulator um eine Nachbildung des von dem Luftfahrtunternehmer betriebenen Flugzeugmusters handelt.

(b) Der Flugsimulator muss während der ZFTT-Ausbildung voll betriebsfähig sein (siehe JAR-STD). Einige Ausrüstungsteile können betriebsuntüchtig sein, vorausgesetzt, dass sie während der Schulungseinheit im Simulator nicht benötigt werden. Das Bewegungssystem und das Sichtdarstellungssystem müssen voll betriebsfähig sein.

(c) Sofern nicht anders festgelegt, ist im Rahmen des Lehrganges für Musterberechtigungen eine festgelegte Schulungseinheit im Simulator einschließlich einer Mindestanzahl von sechs zusätzlichen Starts und Landungen gemäß OPS 1.945(d)(2) durchzuführen.

(d) Für eine Erstgenehmigung zur Durchführung von ZFTT muss der Luftfahrtunternehmer mindestens ein Jahr im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß OPS 1 gewesen sein. Dieser Zeitraum kann nach Ermessen der zuständigen Stelle verkürzt werden wenn der Luftfahrtunternehmer und die TRTO über Erfahrung in der Ausbildung für den Erwerb von Musterberechtigungen verfügen.

(e) Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn der Luftfahrtunternehmer über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb dieses Musters verfügt. Wird ZFTT von einem Ausbildungsbetrieb angeboten, der mit einem Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1 eine besondere genehmigte Vereinbarung hat, entfällt die Forderung nach den 90 Tagen Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters, wenn der TRI(A), der an den zusätzlichen Starts und Landungen (gemäß OPS 1.945(d)(2)) beteiligt ist, über betriebliche Erfahrung auf dem Muster verfügt, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

(f) Die gemäß OPS 1.965(b) geforderte Überprüfung kann mit der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen kombiniert werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Umschulung durchzuführen und eine Überprüfung gemäß OPS 1.945 vor der Schulungseinheit im Simulator abzuschließen.

3 Erforderliche Flugerfahrung des Piloten

Piloten, die an einem ZFTT-Lehrgang teilnehmen, müssen auf einem Verkehrsflugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer Mindestabflugmasse (MTOM) von mindestens 10 Tonnen oder einer genehmigten Anzahl an Fluggastsitzen von mehr als 19 mindestens folgende Flugerfahrung nachweisen:

(a) 1.500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte wenn ein nach Stufe CG, C oder Interim C qualifizierter Flugsimulator während des Lehrganges verwendet wird

oder

(b) 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte wenn ein nach Stufe DG, Interim D oder D qualifizierter Flugsimulator während des Lehrganges verwendet wird.

Beim Wechsel von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt ist eine zusätzliche, von der zuständigen Stelle genehmigte Ausbildung erforderlich.

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 Lehrgang für die Zusammenarbeit der FlugbesatzungAnhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (d)

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))

1 Ziel des Lehrganges ist, Piloten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) zu vermitteln, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:

  1. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist;
  2. die Aufgaben des PF und PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeuges richten kann;
  3. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet;
  4. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.

2 Lehrberechtigte

Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und Effektives Arbeiten als Besatzung von Grund auf vertraut sein. Hinsichtlich aktueller Entwicklungen in der Ausbildung im Fach Menschliche Faktoren und Effektives Arbeiten als Besatzung sollten sie auf dem neuesten Stand sein.

3 Theoretische Kenntnisse

Ein genehmigter theoretischer MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens 25 Stunden umfassen.

4 Praktische Ausbildung

5 Bescheinigung über den Abschluss

Nach Beendigung des Lehrganges kann dem Teilnehmer eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss erteilt werden.

6 Anrechnung

Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.

Abschnitt G
Lizenz für Verkehrspiloten (Flugzeug) - ATPL(A)

JAR-FCL 1.265 Mindestalter

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Für die Ausübung der Rechte einer ATPL(A) ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 vorgeschrieben.

JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte einer ATPL(A) auf der Grundlage einer CPL(A)

Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer auf der Grundlage einer CPL(A) erteilten ATPL(A) berechtigt

(1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben

und

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen tätig zu sein, die zur gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.

(b) Rechte einer ATPL(A) auf der Grundlage einer MPL(A)

War der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur im Besitz eine MPL-Lizenz, sind die Rechte der Lizenz auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, sofern der Inhaber nicht die Anforderungen von JAR-FCL Abschnitt C und JAR-FCL 1.510(b)(1) und (b)(3) erfüllt hat, soweit sich diese auf den Betrieb von Flugzeugen mit einem Piloten beziehen. Diese Beschränkung ist in die Lizenz einzutragen.

(c) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270, 1.280, 1.285, 1.290 und 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat, sofern die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.240 erfüllt sind, die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von den 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden in einem Flugsimulator und FNPT durchgeführt worden sein, davon höchstens 25 Stunden in einem FNPT. Die Gesamtstundenzahl muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von EU-OPS auf mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (ME SP) gemäß JAR/FAR23,

(2)

(i) 500 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht

oder

(ii) 250 Stunden entweder als verantwortlicher Pilot

oder

(iii) 250 Stunden, die sich aus mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot und der restlichen Zeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht zusammensetzen;

(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht;

(4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit

und

(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.

(b)

(1) Dem Inhaber einer Pilotenlizenz oder eines gleichwertigen Dokumentes für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50 Prozent auf alle unter Absatz (a) genannten geforderten Flugzeiten angerechnet wird;

(2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50 Prozent der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die geforderten 1.500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.

(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor dem Ablegen der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.

JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1.285 absolvieren.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachgewiesen haben, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Anforderungen des Abschnitts J der JAR-FCL erfüllen.

JAR-FCL 1.290 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss über eine CPL(A) und eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge verfügen sowie eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) )erhalten haben oder im Besitz einer MPL(A) sein.

JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln die Verfahren und Übungen gemäß JAR-FCL Anhang 1 und 2 zu 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.

(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als praktische Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten oder als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen.

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Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285

(Siehe JAR-FCL 1.285)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1 Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.

2 Vor Beginn eines modularen theoretischen Ausbildungslehrganges für ATPL(A) muss der Bewerber mindestens im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) sein. Der Bewerber muss unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO innerhalb von 18 Monaten 650 Stunden (1 Unterrichtsstunde entspricht 60 Minuten) auf die ATPL(A) bezogenen theoretischen Unterricht absolvieren.

Bei Inhabern einer CPL/IR(A) kann sich die theoretische Ausbildung um 400 Stunden verringern.

Bei Inhabern einer CPL(A) kann sich die theoretische Ausbildung um 250 Stunden, bei Inhabern einer IR um 150 Stunden verringern.

3 Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

4 Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Stelle genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden

Abschnitt H
Lehrberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.300 Lehrberechtigte - Allgemeines

(a) Die für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die

(1) im Besitz einer Lehrberechtigung- oder Anerkennung sind,

oder

(2) im Besitz einer besonderen, von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Anerkennung sind, für den Fall, dass

(i) neue Flugzeuge eingeführt werden

oder

(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt

oder

(iii) die Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).

(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung als FI(A), TRI(A), IRI(A), CRI(A) oder einer Anerkennung als MCCI(A), SFI(A) oder STI(A) sind. Paragraf (a)(2) gilt ebenfalls für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.

JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Kategorien

Es werden vier Kategorien von Lehrberechtigungen und drei Kategorien von Anerkennungen unterschieden.

(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - (Flugzeug) (FI(A)) gemäß JAR-FCL 1.330

(b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen - (Flugzeug) (TRI(A)) gemäß JAR-FCL 1.360

(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - (Flugzeug) (CRI(A)) gemäß JAR-FCL 1.375

(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - (Flugzeug) (IRI(A)) gemäß JAR-FCL 1.390

(e) Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - (SFI(A)/MPA)) gemäß JAR-FCL 1.405

(f) Anerkennung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - (MCCI(A)) gemäß JAR-FCL 1.416

(g) Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - (STI(A)) gemäß JAR-FCL 1.419

JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Allgemeines

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.310(d))

(a) Voraussetzungen

Sofern nicht abweichend festgelegt, müssen alle Lehrberechtigten oder Inhaber einer Anerkennung:

(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden und

(ii) über mindestens 15 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf dem Muster oder in der Klasse von Flugzeugen, für die sie ausbilden, verfügen, und

(iii) berechtigt sein, das Luftfahrzeug während dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.

(b) Mehrere Lehrberechtigungen

Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation und Flugerfahrung für jede Art von Lehrberechtigung, kann ein Lehrberechtigter im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein.

(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Anerkennungen oder Lehrberechtigungen

Bewerbern, die bereits eine Anerkennung für eine Ausbildungstätigkeit oder eine Berechtigung als Lehrberechtigter besitzen, können die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Anerkennungen oder Berechtigungen angerechnet werden.

(d)

(1) Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte oder Inhaber einer Anerkennung für eine Ausbildungstätigkeit in einem MPL(A)-Lehrgang

Lehrberechtigte oder anerkannte Ausbildungsberechtigte, die im Rahmen einer kompetenzbasierten Ausbildung ausbilden möchten, müssen:

(i) im Besitz einer gültigen Berechtigung als Lehrberechtigter oder einer gültigen Anerkennung für eine Ausbildungstätigkeit sein

und

(ii) die zutreffenden Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt haben

und

(iii) für die Erweiterung der Rechte auf MPL(A) den Lehrgang für den Erwerb der Zusatzqualifikation für MPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.310(d) erfolgreich abgeschlossen haben.

(iv) für die Ausbildungstätigkeit in einem MPL(A)-Lehrgang in der Aufbau-, Mittel- und Fortgeschrittenenstufe des MPL(A)-Lehrganges über persönliche Erfahrungen im Flugbetrieb mit mehreren Flugbesatzungsmitgliedern verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen sowie die auf das effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) bezogenen Teile der Umschulung des Luftfahrtunternehmers in Übereinstimmung mit OPS 1.945(a)(9) absolviert haben.

(2) Aufrechterhaltung der Zusatzqualifikation für eine MPL(A)-Ausbildungstätigkeit

Für die Aufrechterhaltung der Zusatzqualifikation für eine MPL(A)-Ausbildungstätigkeit muss der Inhaber der Zusatzqualifikation innerhalb der vorangegangenen 12 Monate einen der folgenden Teile eines vollständigen MPL(A)-Ausbildungslehrganges durchführen:

(i) eine Ausbildungstätigkeit in einem STD von mindestens drei Stunden

oder

(ii) eine Flugübung im Flugzeug von mindestens einer Stunde Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen.

(3) Wenn der Inhaber der Zusatzqualifikation für MPL(A) die unter (a)(2) aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt, muss er eine Auffrischungsschulung erhalten, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Gültigkeitsdauer

(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen oder Anerkennungen beträgt drei Jahre.

(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.300(a)(2) beträgt längstens drei Jahre.

(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung oder Anerkennung besteht, darf die damit verbundenen Rechte nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) - Mindestalter

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.325 FI(A) Eingeschränkte Rechte

(a) Einschränkungszeitraum

Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der oben genannten Anforderungen und auf Empfehlung des Aufsichtführenden Lehrberechtigten (FI(A)).

(b) Einschränkungen

Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) Folgendes durchführen:

(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen einer durchgehenden Ausbildung, die sich auf die PPL(A) beziehen und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug von Flugschülern bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht sowie

(2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, für Nachtflug auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.

JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen

(Siehe JAR-FCL 1.325)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Einschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:

(a) den Erwerb der PPL(A) und Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge,

(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildungstätigkeit;

(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, für Nachtflug auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;

(d)

(1) den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung (IR(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:
(i) mindestens 200 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweist, davon können bis zu 50 Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden und

(ii) als Flugschüler einen genehmigten Lehrgang, der mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) umfasst, abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;

(2) für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, zusätzlich die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt hat;

(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

(f) den Erweb der Lehrberechtigung FI(A), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:

(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist und

(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte (FIE(A)) in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden und

(3) für diesen Zweck zusätzlich die Anerkennung der zuständigen Stelle besitzt.

(g) den Erwerb einer MPL(A):

(1) Nachweis der zusätzlichen persönlichen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d)

(2) für die Ausbildungstätigkeit in der fliegerischen Grundausbildung (siehe Phase 1 der Flugausbildung in.Anhang 1 zu 1.520 und 1.525) wird vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildungstätigkeit

(3) für die Ausbildungstätigkeit in der Aufbaustufe der Flugausbildung (siehe Phase 2 in Anhang 1 zu 1.520 und 1.525) wird vorausgesetzt, dass der FI(A) über eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (IR(A) ME) und die Lehrberechtigung für IR(A) ME verfügt und

(i) mindestens 1500 Flugstunden im Flugbetrieb mit mehreren Besatzungsmitgliedern absolviert hat

oder

(ii) als Inhaber der Lehrberechtigung FI(A), der im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) oder CPL/IR tätig ist oder war, einen besonders abgestimmten Ausbildungslehrgang absolviert hat, der aus folgenden Teilen besteht:

(a) Erwerb der MCC-Qualifikation und

(b) die bescheinigte Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten der Phase 3 eines MPL(A)-Lehrganges als Beobachter und

(c) die bescheinigte Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten der Phase 4 eines MPL(A)-Lehrganges als Beobachter und

(d) die bescheinigte Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten eines von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten wiederkehrenden Streckenflug-Übungsprogrammes (LOFT) als Beobachter und

(e) der Nachweis des Lehrganges für den Erwerb der MCCI(A).

(f) Die ersten fünf Unterrichtseinheiten als Ausbildungsberechtiger MPL(A) sind von einem TRI(A) zu beaufsichtigen, der von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmt wird.

JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:

(a) mindestens im Besitz einer CPL(A) sein oder mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, davon als Inhaber einer PPL(A) mindestens 150 Stunden als verantwortlicher Pilot

(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen

(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen

(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden dürfen

(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot nachweisen einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und

(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf, der Befähigungsprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser praktischen Prüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.

JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)

(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)

(b) In dem Lehrgang soll der Bewerber geschult werden, um auf einmotorigen Flugzeugen bis zum Leistungsstand der PPL(A) auszubilden. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten für Flugausbildung (FI(A), der für diesen Zweck eine Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.330(f)(3) besitzt. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können fünf Stunden in einem für diesen Zweck von der zuständigen Stelle anerkannten FNPT oder Flugsimulator durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges und in einem Flugzeug mit einem Piloten (SPA).

JAR-FCL 1.345 F1(A) - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat gegenüber einem von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck bestimmten Prüfer (FIE(A)), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345, die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung.

JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A))

(a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315 und 1.335 bis 1.345 erfüllt hat oder

(b) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist

hat damit die Anforderungen für den Erwerb einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen eingeschränkten Rechte gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.

JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:

(1) mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, TRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (FI(A)). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auch auf die Lehrberechtigung (FI(A)) für Instrumentenflug erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden lnstrumentenflugausbildungstätigkeit sein;

(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FI-Fortbildungslehrgangs innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI(A));

(3) erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer (FIE(A)) unter Verwendung des Prüfungsnachweises gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI(A));

(b) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen.

JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, folgende Ausbildungen durchzuführen:

(1) die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA)

(2) die Ausbildung für die Zusammenarbeit der Flugausbildung (MCC) (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.262(d))

und

(3) die Ausbildung in der Aufbaustufe der durchgehenden Ausbildung für MPL(A) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525) erforderlich ist, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Lehrberechtigung FI(A) oder IRI(A) ist oder war und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt.

(4) die Ausbildung in der Mittel- und Fortgeschrittenenstufe der durchgehenden MPL(A)-Ausbildung (siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525) erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt sind.

(b) Wird die praktische Ausbildung zum TRI(A) nur in einem Flugsimulator durchgeführt, wird die TRI(A)-Berechtigung eingeschränkt und umfasst keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen in einem Luftfahrzeug. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer eingeschränkten TRI(A)-Berechtigung die weitere Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.

JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss:

(1) einen genehmigten TRI-Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) abgeschlossen haben

(2) mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen

(3) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden

und

(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI bezogene Flugausbildungstätigkeit, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

Die oben genannten Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist, ihm eine besondere Anerkennung als TRI(A) in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 erteilt wurde und er die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten, muss der Inhaber:

(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

(2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrgangs in einer FTO oder TRTO zufrieden stellend abgeschlossen haben und

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI(MPA) bezogene Flugausbildungstätigkeit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(A) zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.370 TRI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) muss der Bewerber während der letzten 12 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung

(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:
(i) eine Schulungseinheit im Simulator von mindestens drei Stunden oder

(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen oder

(2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt, erhalten haben.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:

(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, mit Zustimmung der zuständigen Stelle (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365), unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben und

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI(MPA) bezogene Flugausbildungstätigkeit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(A) zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) - Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.310(a))

Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.

JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.380)

(a) Mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (CRI(SPA)) muss:

(1) mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen nachweisen

(2) mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen, die vor Beginn des Lehrganges absolviert wurden

(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung im Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem zu diesem Zweck anerkannten Lehrberechtigten (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380) durchgeführt wird und

(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(b) Einmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung für einmotorige Flugzeuge (CRI(SPA)) muss:

(1) mindestens 300 Stunden als Pilot von Flugzeugen nachweisen

(2) mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen, die vor Beginn des Lehrganges absolviert wurden

(3) einen genehmigten Lehrgang an einer FTO oder TRIO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung im Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem zu diesem Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380) und

(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster nachweisen.

Für die erstmalige Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) muss der Bewerber während der letzten 12 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung

(1)
(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit als CRI(SPA) ausgeübt haben;

(ii) wenn der Bewerber die Rechte eines CRI(SPA) sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, mindestens fünf Stunden auf einmotorigen und fünf Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen im Rahmen der zehnstündigen Flugausbildung in der erforderlichen Funktion durchführen

oder

(2) eine Auffrischungsschulungstätigkeit durchführen, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

oder

(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung:

(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

und

(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug - (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte

Die Rechte des Inhabers einer Lehrberechtigung (IRI(A)) sind beschränkt auf die Durchführung der Flugausbildung für:

(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge

(b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

(c) die Aufbaustufe der Flugausbildung (siehe Anhang 1 zu 1.520 und 1.525) vorausgesetzt, dass der IRI(A) über eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (IR(A) ME) und die Lehrberechtigung für IR(A) ME verfügt

und

(1) mindestens 1.500 Flugstunden im Flugbetrieb mit mehreren Besatzungsmitgliedern absolviert hat

oder

(2) als Inhaber einer Lehrberechtigung IRI(A), der im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) oder CPL(A)/IR tätig ist oder war, einen besonders abgestimmten Ausbildungslehrgang absolviert hat, bestehend aus:

(i) der MCC-Qualifikation und

(ii) der Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten der Phase 3 eines MPL(A)-Lehrganges als Beobachter

und

(iii) der Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten der Phase 4 eines MPL(A)-Lehrganges als Beobachter

und

(iv) der Teilnahme an fünf Unterrichtseinheiten eines von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten wiederkehrenden Streckenflug-Übungsprogramms (LOFT) als Beobachter

und

(v) dem Inhalt des Lehrganges für MCCI(A),

und

(vi) die ersten fünf Unterrichtseinheiten als Lehrberechtigter sind von einem TRI(A) zu beaufsichtigen, der von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmt wird.

JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss

(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen

(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens zehn Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben und

(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss der Bewerber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren, von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen erfüllen.

JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI(A)/MPA) - Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

Der Inhaber einer Anerkennung (SFI(A)/ MPA)) ist berechtigt, an synthetischen Flugübungsgeräten auszubilden:

(a) den Erwerb einer Musterberechtigung (MPA)

(b) für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) (siehe JAR-FCL 1.261(d)) und

(c) während:

(i) der Aufbaustufe der durchgehenden Ausbildung für MPL(A) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525), vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Lehrberechtigung FI(A) oder IRI(A) ist oder war und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt.

(ii) der Mittelstufe und Fortgeschrittenenstufe der durchgehenden Ausbildung für MPL(A) (siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525), vorausgesetzt, dass er die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt.

JAR-FCL 1.410 SFI(A)/MPA - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für eine Anerkennung (SFI(A)/MPA) muss

(1) im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) sein oder gewesen sein die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt wurde, den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

(2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben

(3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen

(4) einen genehmigten TRI(A)MPALehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) abgeschlossen haben

(5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI(A) bezogene Flugausbildungstätigkeit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(A) zufrieden stellend durchgeführt haben

(6) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters abgelegt haben

und

(7)

(i) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster absolviert haben

oder

(ii) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens zwei LOFT-basierte Schulungseinheiten im Simulator, die von einer qualifizierten Flugbesatzung durchgeführt werden, als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster absolviert haben. Diese Schulungseinheiten im Simulator müssen Folgendes beinhalten:

(A) einen Flug zwischen zwei unterschiedlichen Flughäfen von mindestens zwei Stunden Dauer

und

(B) die zugehörige Flugvorbereitung und Besprechung nach dem Flug.

Die oben genannten Anforderungen sind erfüllt, wenn dem Bewerber eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 erteilt wurde und er die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber

(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben und

(2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI(A) bezogene Flugausbildungstätigkeit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(A) zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.415 SFI(A)/MPA - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Anerkennung (SFI(A)/MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer der Anerkennung

(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator durchgeführt haben

und

(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung muss der Bewerber:

(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben und

(2) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang, wie mit der zuständigen Stelle vereinbart (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365), erfolgreich abgeschlossen haben

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden auf die Aufgaben eines TRI(A) bezogene Flugausbildungstätigkeit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(A) zufrieden stellend durchgeführt haben

(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der effektiven Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCCI(A)) - Rechte

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

Der Inhaber einer Anerkennung (MCCI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung durchzuführen für:

(a) den praktischen Teil des MCC-Lehrganges, wenn dieser nicht mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung verbunden wird und

(b) die Aufbaustufe der durchgehenden MPL(A)-Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525), vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Lehrberechtigung FI(A) ist oder war und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt sind.

JAR- FCL 1.417 MCCI(A) - Anforderungen

(a) Der Bewerber für eine Anerkennung (MCCI(A)) muss

(1) im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt wurde, den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

(2) mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen

(3) einen genehmigten MCCILehrgang in einem FNPT II MCC oder Flugsimulator abgeschlossen haben.

(4) während eines vollständigen MCC-Lehrganges mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit/MCC-Ausbildung in dem entsprechenden FNPT II MCC oder Flugsimulator unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle für diesen Zweck benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) durchgeführt haben.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf ein weiteres Muster eines FNPT II MCC oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß (a)(4) auf einem solchen FNPT II oder Flugsimulator erfüllen.

JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer Anerkennung (MCCI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer der Anerkennung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) nachweisen.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung muss der Bewerber:

(1) jede Anforderung hinsichtlich Auffrischungsschulungen, die die zuständige Stelle für notwendig erachtet, erfüllen und

(2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) nachweisen.

JAR-FCL 1.419 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug - (STI(A)/SPA)) - Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Rechte

Der Inhaber einer Anerkennung (STI(A)) ist berechtigt, an synthetischen Flugübungsgeräten auszubilden:

(1) für den Erwerb einer Lizenz

(2) für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung und einer Klassen-/ oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten

und

(3) für die fliegerische Grundausbildung der durchgehenden Ausbildung für MPL(A) (siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525), vorausgesetzt, dass er die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.310(d) erfüllt.

(b) Anforderungen

Der Bewerber für eine Anerkennung (STI(A)) muss

(1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen drei Jahre gewesen sein, die eine Ausbildungsqualifikation für die Lehrgänge, in denen ausgebildet werden soll, beinhaltet oder bei der es sich um eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilte Pilotenlizenz handelt, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

(2)

(i) in einem Flugsimulator oder FNPT mindestens drei Stunden, auf die Aufgaben eines STI(A) bezogene Ausbildungstätigkeit, unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle für diesen Zweck benannten Lehrberechtigten durchgeführt haben oder

(ii) für STI(A), die nur auf einem Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ausbilden möchten, mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit auf einem BITD unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle für diesen Zweck benannten Lehrberechtigten durchgeführt haben

(3)

(i) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (CRE(A)/FIE(A)) in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator oder FNPT, das der Klasse oder dem Muster des Flugzeuges entspricht auf die/das die Ausbildung bezogen ist, absolviert haben

oder

(ii) für STI(A), die nur auf BITDs ausbilden möchten, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (FE(A)/FIE(A)) abgelegt haben, die nur die Übungen umfasst, die in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 aufgeführt sind.

(c) Für die Verlängerung einer Anerkennung (STI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer der Anerkennung

(1) mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit auf einem Flugsimulator oder FNPT oder BITD, soweit zutreffend, als Teil eines vollständigen Lehrganges für PPL oder CPL oder IR oder eines Lehrganges für Klassen- oder Musterberechtigung (SPA) durchgeführt haben

und

(2) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (CRE(A)/FIE(A)) in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator oder FNPT, das der Klasse oder dem Muster des Flugzeuges entspricht, auf die/das die Ausbildung bezogen ist, absolviert haben oder

(3) für STI(A), die nur auf BITDs ausbilden, eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (FE(A)/FIE(A)) abgeschlossen haben, die nur die Übungen umfasst, die in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 aufgeführt sind.

(d) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung muss der Bewerber:

(1)
(i) eine mindestens dreistündige, auf die Aufgaben eines STI(A) bezogene Auffrischungsschulung auf einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben

oder

(ii) für STI(A), die nur auf BITDs ausbilden möchten, eine mindestens dreistündige Auffrischungsschulung in einem BITD abgeschlossen haben

(2) während eines vollständigen Lehrganges für PPL oder CPL oder IR oder den Erwerb von Klassen- oder Musterberechtigungen mit einem Piloten mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten FI(A), CRI(A), IRI(A), TRI(A) oder SFI(A) durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit ist unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FIE(A) durchzuführen.

(3)

(i) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (CRE(A)/FIE(A)) in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator oder FNPT, das der Klasse oder dem Muster des Flugzeuges entspricht auf die/das die Ausbildung bezogen ist, absolviert haben

oder

(ii) für STI(A), die nur auf BITDs ausbilden, eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer (FE(A)/FIE(A)) abgeschlossen haben, die nur die Übungen umfasst, die in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 aufgeführt sind.

.

Anforderungen an eine besondere Anerkennung für Lehrberechtigte, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen, zur Durchführung von Ausbildungen in TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten oder in FTOs, die Teile der Ausbildung in Übereinstimmung mit Anhang Ib zu JAR-FCL 1.055 außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbieten  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300

(Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii))

1

(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR-FCL-Lizenz einschließlich Klassen- und Instrumentenflugberechtigung ausbilden möchten, müssen:
(i) mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen CPL und der Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;

(ii) über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, davon mindestens 200 Stunden als Lehrberechtigter bezogen auf die durchzuführende Ausbildung und die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.310 und 1.330(a), (b), (c), (d) und/oder (e) erfüllen;

(iii) den oder die entsprechenden Lehrgänge der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß JAR-FCL abgeschlossen haben. Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann der Ausbildungslehrgang unter Berücksichtigung der vorherigen Ausbildung und Erfahrung des Bewerbers in veränderter Form durchgeführt werden, er muss jedoch mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung und 15 Stunden praktische Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten, der im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1.330(f) ist, beinhalten;

(iv) die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.345 bestanden haben;

(v) über eine Anerkennung verfügen, deren Gültigkeitszeitraum nach dem Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt wird, die jedoch längstens für drei Jahre gültig ist;

(vi) dürfen keine Ausbildung für Teile der MPL-Ausbildung durchführen, in denen Grundlagen der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) unterrichtet werden;

(vii) müssen jede Verlängerung oder Erneuerung einer in Übereinstimmung mit Absatz (i) bis (iv) erteilten Anerkennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.355 durchführen.

(b) Die Anerkennung unterliegt folgenden Beschränkungen:

(i) es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden

(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden

(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;

(iv) die Ausbildung ist auf die Teile der durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) beschränkt, für die der Lehrberechtigte die für die Ausbildung geforderte Flugerfahrung gemäß Absatz 1(a)(ii) nachweisen kann;

(v) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.

2

(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR-FCL-Musterberechtigung ausbilden möchten:
(i) müssen mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen Lizenz und Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;

(ii) müssen die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.265(a)(2) und (3) für eine Tätigkeit als TRI(A) oder gemäß JAR-FCL 1.410(a)(3) und (7) für eine Tätigkeit als SFI(A) erfüllen;

(iii) müssen als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (TRI(A) oder gleichwertig) über mindestens 100 Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugzeug oder Flugsimulator verfügen;

(iv) verfügen über eine Anerkennung, deren Gültigkeitszeitraum nach dem Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt wird, die jedoch längstens für drei Jahre gültig ist;

(v) müssen die Anforderungen für die Verlängerung der Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1.370 als TRI(A) oder JAR-FCL 1.415 als SFI(A) erfüllt haben.

(b) Die Anerkennung unterliegt folgenden Beschränkungen:

(i) es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden

(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden

(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;

(iv) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.

.

 Lehrgang für die Erweiterung einer Lehrberechtigung/Anerkennung um die Zusatzqualifikation für MPL(A)Anhang 1 zu JAR-FCL 1.310 (d)

(Siehe JAR-FCL 1.310(d))

Ziel des Lehrganges

1 Der Inhaber einer Lehrberechtigung oder Anerkennung, der die Zusatzqualifikation für MPL(A) erwerben möchte, muss in der Lage sein, eine kompetenzbasierte Ausbildung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf:

  1. den Nachweis von Kenntnissen über den kompetenzbasierten Ausbildungsansatz
  2. die Vorbereitung von Hilfsmitteln/Ressourcen
  3. die Gestaltung einer positiven Lernatmosphäre
  4. die Präsentation von Kenntnissen
  5. die Einbeziehung der Lernprinzipien zum Umgang mit Bedrohungen und Gefahren (TEM - Threat and Error Management) und Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM - Crew Resource Management)
  6. eine effektive Zeitorganisation, um die angestrebten Ausbildungsziele zu erreichen
  7. die Verwendung von Lernhilfen
  8. die Beurteilung des Auszubildenden
  9. die Überwachung und Bewertung von Lernerfolgen
  10. die Bewertung von Schulungseinheiten (Kompetenzeinheiten und -elemente)
  11. die Erfassung und Verarbeitung von Ergebnissen

2 Das Ziel des Erweiterungslehrganges ist, die Inhaber einer Lehrberechtigung oder Anerkennung dahingehend zu schulen, dass sie nach einem kompetenzbasierten Ausbildungskonzept ausbilden und bewerten können.

Ein genehmigter Lehrgang für diesen Zweck muss mindestens 14 Stunden umfassen.

3 Die Genehmigung für die Durchführung dieses Erweiterungslehrganges ist nur einer FTO zu erteilen, die einem Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1 angehört oder die mit einem solchen Luftfahrtunternehmer eine besondere genehmigte Vereinbarung hat. Die FTO muss selbst über eine Genehmigung zur Durchführung von MPL(A)-Ausbildungslehrgängen verfügen.

Bescheinigung über die Zusatzqualifikation gemäß JAR-FCL 1.310 (d)

4 Nach Abschluss des Lehrganges erfolgt eine Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers. Dazu wird eine Unterrichtsprobe in der entsprechenden Phase des MPL(A)-Ausbildungslehrganges durchgeführt. Der Lehrgang ist unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines für diesen Zweck von der zuständigen Stelle benannten (TRI(A)) durchzuführen. Die FTO muss dem Bewerber eine Bescheinigung als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ausstellen.

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 Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)), (IRI(A)) und (CRI(A))Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)

1 Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.

2 Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.

3 Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTC) muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.

4 Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:

(a) der Bewerber hat vor einem oder mehreren anderen "Schülern", unter denen sich auch der Prüfer befindet, unter Prüfungsbedingungen eine Lehrprobe durchzuführen. Für diese Lehrprobe ist eines der unter a - h des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete auszuwählen. Der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit hat der Prüfer vor Beginn der Prüfung zuzustimmen. Geeignete Literatur darf vom Bewerber herangezogen werden. Die Dauer der Lehrprobe sollte nicht länger als 45 Minuten betragen.

(b) der Bewerber hat dem Prüfer mündlich Kenntnisse der unter a - i des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete und der in den FI(A)-Lehrgängen vermittelten Lern-/und Lehrverfahren nachzuweisen.

5 Die Abschnitt 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (SPAs). Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.

6 Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.

7 Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnittes können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird., muss er ein mehmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.

8 Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenflugberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen stehen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung.

9 Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des Flugschülers übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Flugübungen erklären und, falls notwendig, dem "Flugschüler" vorführen. Danach muss der "Flugschüler, die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.

10 Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) sowie 5 oder 6 (soweit durchgeführt) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.

11 Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.

12 Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sein denn, dass mit Zustimmung des Prüfers, ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach nationalen Vorschriften.

13 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Protokoll für die Prüfung/Überprüfung festgelegt und in geeigneter Form bekannt gegeben.

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