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JAR-FCL 1 deutsch
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten
(Flugzeug)

Vom 17. November 2008
(BAnz. Nr. 13a vom 27.01.2009 S. 1)



Siehe Fn.*

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Alleinflugzeit (Solo flight time):

Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.

Anrechnung (Credit):

Die Berücksichtigung alternativer Nachweisverfahren oder vorheriger Qualifikationen.

Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot in Command / SPIC):

Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.

Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten (Dual instruction time):

Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu anerkannten Lehrer ausgebildet wird.

Bedrohung (Threat):

Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der Flugbesatzung auftreten, die die betrieblichen Anforderungen erhöhen und bewältigt werden müssen um eine sichere Flugdurchführung zu gewährleisten.

Befähigungsüberprüfungen (Proficiency checks):

Der Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder vom Prüfer für erforderlich gehalten.

Berechtigung (Rating):

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot (Professional pilot):

Ein Pilot mit einer Lizenz (CPL/ATPL/MPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr gestattet.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung) (Renewal of e.g. a rating or approval):

Das Verwaltungsverfahren, für die Erneuerung einer abgelaufenen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

EU-OPS 1 / OPS 1 (EU-OPS 1 / OPS 1):

Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Verweisungen auf EU-OPS 1 oder OPS 1 beziehen sich auf Anhang III der Verordnung (EWG) 3922/91 (OPS 1: Gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen).

Fehler (Error):

Eine Handlung oder Unterlassung durch die Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder fliegerischen Zielen oder Erwartungen führt.

Fehlerbewältigung (Error management):

Der Prozess, Fehler zu entdecken und auf diese mit Gegenmaßnahmen zu reagieren, durch die die Ergebnisse von Fehlern reduziert oder beseitigt und die Wahrscheinlichkeit, das Fehler oder unerwünschte Zustände des Luftfahrzeuges auftreten, verringert wird.

Flugingenieur (Flight engineer):

Eine Person, die die Anforderungen der JAR-FCL 4 erfüllt.

Flugsimulator (Flight Simulator/FS):

Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer bestimmten Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Flugzeuges im Boden- und im Flugbetrieb notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Darstellung der Außensicht aus dem Cockpit erzeugt und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt.

Flugübungsgerät (Flight Training Device/FTD):

Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Instrumentenbretter und Steuerorgane eines Flugzeugs in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpitbereich, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Flugzeugs am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich. Die Mindestanforderungen für eine bestimmte Qualifikationsstufe für FTD (siehe JAR-STD-2A) sind zu berücksichtigen.

Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer/FNPT):

Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich der Installation aller Ausrüstungen und Computerprogramme, die notwendig sind, ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst (siehe JAR-STD-3A).

Flugzeit (Flight time):

Bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind (Blockzeit).

Flugzeug, für dessen Betrieb ein Kopilot erforderlich ist (Aeroplane required to be operated with a copilot)

Ein Flugzeugmuster, für dessen Betrieb nach dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis ein Kopilot erforderlich ist.

Flugzeug mit einem Piloten (Singlepilot aeroplane):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von einem Piloten.

Flugzeug mit zwei Piloten (Multipilot aeroplane):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.

Instrumentenzeit (Instrument time):

Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit:

Instrumentenflugzeit (Instrument flight time):

Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.

Instrumentenbodenzeit (Instrument ground time):

Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.

JAA-Mitgliedstaat (JAA Member State):

Der in den Bestimmungen JAR-FCL 1, 2 und 4 verwendete Begriff "JAA-Mitgliedstaat" oder "Voll-Mitglied", bezieht sich auf den oder die Staaten, die gemäß § 28 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) vom Luftfahrt-Bundesamt bekannt gemacht wurden.

Kategorie (eines Luftfahrzeuges) (Category of aircraft):

Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.

Kopilot (Copilot):

Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmustern (wird vom Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Weise bekannt gegeben) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.

Kompetenz als Pilot (Competency):

Das Zusammenführen von persönlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die notwendig sind, um eine Aufgabe als Pilot entsprechend den vorgegebenen Standards zu erfüllen

Kompetenzelement (Competency element):

Eine Maßnahme mit einem definierten Anfang und einem definierten Ende, die durch eine oder mehrere Bedingungen/Ereignisse ausgelöst werden kann, deren Abarbeitung durch den/die Beteiligten entsprechend ihrer Rolle/Aufgabe unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel/Ressourcen und entsprechend den vorgegebenen Regeln erfolgt.

Kompetenzeinheit (Competency unit):

Eine für Luftfahrer/Piloten definierte Handlungsweise, die aus einem oder mehreren Kompetenzelementen besteht.

Leistungskriterien (Performance criteria):

Kriterien zur Feststellung einer beobachtbaren Leistungsbewertung in den Phase und Kompetenzeinheiten einer praktischen MPL(A)-Ausbildung.

Muster (eines Luftfahrzeuges) (Type of aircraft):

Alle Luftfahrzeuge desselben Grundmusters, einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.

Nacht (Night):

Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder jeder andere Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Privatpilot (Private pilot):

Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr nicht zulässt.

Praktische Prüfungen (Skill tests):

Der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber dem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

Streckenabschnitt (Route sector):

Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.

Sonstige Übungsgeräte (Other training devices):

Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.

Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD)

Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.

Überlandflug (Cross country):

Ein Flug zwischen einem Startpunkt und einem Zielpunkt auf einer geplanten Strecke nach Standard-Navigationsverfahren.

Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD):

Ein feststehendes Übungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über Bildschirmgestützte Instrumentenbretter und Federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet (siehe JAR-STD-4A).

Umgang mit Bedrohungen (Threat management):

Der Prozess, Bedrohungen zu entdecken und auf diese mit Gegenmaßnahmen zu reagieren, durch die die Ergebnisse von Bedrohungen reduziert oder beseitigt und die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler oder unerwünschte Zustände des Luftfahrzeuges auftreten, verringert wird.

Umschreibung (einer Lizenz) (Conversion of a licence):

Die Erteilung einer Lizenz gemäß JAR-FCL auf der Grundlage einer Lizenz eines Staates, der kein Mitglied der JAA ist (Nicht-JAAMitgliedstaat).

Verhalten als Luftfahrer (Airmanship):

Der beständige Einsatz guten Urteilsvermögens, gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und innerer Einstellungen zum Zwecke der Erfüllung fliegerischer Zielsetzungen.

Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilotincommand under supervision):

Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausübt, vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung) (Revalidation of e.g. a rating or approval):

Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Vollmitglied (JAA full member state):

Siehe unter JAA-Mitgliedstaat

Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multicrew cooperation):

Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.

JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

(a) Allgemeines

(1) Die Bestimmungen der JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen. Die Einzelheiten zur Anwendung dieser Bestimmungen richten sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Sie werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Form akzeptierter Nachweisverfahren bekannt gegeben.

(2) Werden in den Bestimmungen der JAR-FCL Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JAR-FCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, z.B. als Lizenzen gemäß den Regelungen der ICAO oder nationale Lizenzen.

(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Vollmitglied der JAA sind.

(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungs-, Prüfungs- und Überprüfungszwecken eingesetzt werden, müssen im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-STD(A) qualifiziert und von der zuständigen Stelle für den Nutzer anerkannt sein.

(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge nach der jeweiligen nationalen Begriffsbestimmung ausgeschlossen.

(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JAR-FCL 1.055(a)(1), müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sind.

(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JAR-FCL 1.055(a)(1), müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sind.

(b) Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) vom 15. April 2003 können weiterhin angewendet werden auf die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Anerkennungen, wenn die entsprechende Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurde und einschließlich der geforderten Prüfungen vor dem 1. November 2010 abgeschlossen ist.

(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(4) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(5) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(c) Beibehaltung bestehender Anerkennungen als Prüfer

Eine Beibehaltung oder Verlängerung bestehender Anerkennungen als Prüfer für Personen, die lediglich im Besitz einer Privatpilotenlizenz sind und ausschließlich praktische Prüfungen/ Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb oder die Verlängerung/Erneuerung der Klassenberechtigung Reisemotorsegler oder einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk durchführen, kann nach Ermessen der zuständigen Stelle erfolgen. Diese Prüfer dürfen lediglich Bewerber prüfen/überprüfen, deren Lizenzführende Stelle eine Stelle gemäß § 22 LuftVZO ist.

JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied

(a) Lizenz und Berechtigung

(1) Auf zivilen, in einem JAAMitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JAR-FCL 1.085 oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:
(i) einem Mitgliedstaat der JAA

oder

(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.

(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(4) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(b) Ausübung der Rechte

Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf nur die damit verbundenen Rechte ausüben.

(c) Rechtsmittel, rechtliche Durchsetzbarkeit

(1) Die zuständige Stelle kann jederzeit auf eingelegte Rechtsmittel reagieren, die Rechte einer von ihr erteilten Lizenz einschränken, widerrufen oder deren Ausübung vorübergehend untersagen, wenn festgestellt wird, dass der Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen der JAR-FCL, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) oder Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer deutscher Vorschriften in deren Geltungsbereich nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat zu informieren. In Übereinstimmung mit anderen deutschen Vorschriften kann aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, dass der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen ordnungsgemäß gemeldet wurde, weder in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Flugzeuge führt noch innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland als Pilot tätig wird.

JAR-FCL 1.015 Akzeptanz von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)

(a) Von JAA-Mitgliedstaaten ausgestellte oder erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse

(1) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen

(1) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen können gemäß der LuftVZO für den Einsatz auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Flugzeugen in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für beruflich tätige Piloten und einer Lizenz für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorherigen Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/ Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragene Flugzeuge an einen Halter aus einem Nicht-JAAMitgliedstaat vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische oder betriebliche Überwachung nach OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzungen des Halters aus dem Nicht-JAA-Staat können nach dem Ermessen der zuständigen Stelle anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen der Luftfahrtunternehmer des JAA-Mitgliedstaates weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.

(4) In Fällen, in denen eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilte Pilotenlizenz anerkannt werden soll, damit der Pilot in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 für eine begrenzte Zeit bestimmte Aufgaben erfüllen kann, kann die zuständige Stelle eine solche Lizenz anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.

(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(1) Eine Lizenz für beruflich tätige Piloten oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird, wie festgelegt, in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer Lizenz, die nach einer solchen Vereinbarung umgeschrieben wurde, ist der Nicht-JAA-Staat vermerkt, der die zugrunde liegende Lizenz erteilt hat. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu akzeptieren.

(2) Lizenzen für Privatpiloten (PPL(A)), Berufspiloten (CPL(A)) oder Verkehrspiloten (ATPL(A)), die in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilt wurden, können in JAR-FCL-Lizenzen mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.

(d) Wenn die zuständige Stelle eine Lizenz ausstellt, die von JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.

JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedsstaaten erteilt wurden

(a) Der Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) und, sofern zutreffend, eine Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen. Die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein.

Erleichterungen können von der zuständigen Stelle anhand der Empfehlung eines geeigneten Ausbildungsbetriebes gewährt werden.

(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1.500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.

JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke

Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer Lizenz (z.B. Fliegen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen, Schleppflüge, Kunstflug, Absetzen von Fallschirmspringern etc.) können von der zuständigen Stelle, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der LuftPersV für die ausschließliche Verwendung innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, sofern nicht ein bilaterales Abkommen besteht.

JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

Antrag auf Anrechnung:

Erster Satz ist nicht Bestandteil der Bestimmungen

Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des Anhanges 1 zu JAR-FCL 1.005 auf im Ausstellerstaat eingetragene Flugzeuge zu beschränken.

JAR-FCL 1.024 Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen

(a)

(1) Eintragungen unter Punkt XII auf der Rückseite der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten dürfen nur durch die von der gemäß § 22 LuftVZO zuständigen Stelle dafür anerkannten Personen vorgenommen werden. Änderungen der eingetragenen Berechtigungen werden nur durch die gemäß § 22 LuftVZO zuständige Stelle vorgenommen.

(2) Die Eintragungen über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245(c), Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen auch von dem Lehrberechtigten vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245(c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. Das Gleiche gilt für Eintragungen über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge. Die Lizenzführende Stelle wird durch den Lehrberechtigten über den Eintrag schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(b) Eintragungen unter Punkt XIII auf der Rückseite der Lizenz über die Sprachkenntnisse des Lizenzinhabers können neben den zuständigen Stellen auch von den in § 125a Abs.1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal genannten Stellen vorgenommen werden.

JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.

(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung der Berechtigung

(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und das Tauglichkeitszeugnis bestimmt.

(2) Bei der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Stelle die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.

(c) Die Lizenz wird für längstens 5 Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Stelle in folgenden Fällen neu ausgestellt:

(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung

(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht

(3) aus verwaltungstechnischen Gründen

(4) nach Ermessen der zuständigen Stelle bei Verlängerung einer Berechtigung.

Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Stelle in die neu ausgestellte Lizenz übernommen.

Der Lizenzinhaber hat bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Neuausstellung der Lizenz zu stellen.

Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß EU-OPS 1 tätig sind

(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der zu verwendenden Musters/Klasse durchgeführt hat

und

(b) der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.

JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten

(a) Anerkennung von Prüfern

Die zuständige Stelle bestimmt zuverlässige und ausreichend qualifizierte Personen und erteilt diesen die Anerkennung, in ihrem Auftrag praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in JAR-FCL 1 (Flugzeug), Abschnitt I, Prüfer, enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Stelle über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(b) Anzahl der Prüfer

Die zuständige Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prüfer unter Berücksichtigung der Anzahl und geografischen Verteilung der von ihr betreuten Piloten.

(c) Bekanntgabe der Prüfer

(1) Die zuständige Stelle führt eine Liste aller Prüfer, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Anerkennung besitzen. Diese Liste wird den Ausbildungsbetrieben für Flugausbildung (FTOs), Ausbildungsbetrieben für Musterberechtigungen (TRTOs) oder registrierten Ausbildungseinrichtungen zugänglich gemacht. Die zuständige Stelle legt fest, auf welcher Grundlage den Prüfern die Durchführung einer praktischen Prüfung zugewiesen wird.

(2) Die zuständige Stelle bestimmt den oder die Prüfer zur Durchführung der praktischen Prüfung für den Erwerb einer MPL(A) und ATPL(A).

(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle vor.

(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung

Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die eine durchgehende Ausbildung absolvieren kann die zuständige Stelle Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsbetrieb/Person vorgeschlagen werden.

JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

(a) Tauglichkeit

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher ausüben zu können.

(b) Tauglichkeitszeugnis

Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungsordnung ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.

(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen

Nach dem vollständigen Abschluss einer Tauglichkeitsuntersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich, tauglich mit Auflagen oder untauglich ist. Der flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss einen Bewerber über gesundheitliche Störungen informieren, die zu einer Einschränkung einer Flugausbildung oder der Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte führen.

(d) Auflagen der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML - nur Klasse 1)

(1) Die Auflage "gültig nur für die Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten" wird festgelegt, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird.

(2) Der zweite Pilot muss über eine gültige Musterberechtigung für das Muster verfügen und darf keine Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 haben und höchstens 60 Jahre alt sein.

(e) Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - nur Klasse 2)

Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge des/der entsprechenden Musters/Klasse führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeuges mitfliegt, um das Steuer zu übernehmen, falls der Pilot, der im Besitz eines durch Sicherheitspilot eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte.

JAR-FCL 1.040 Einschränkungen der Tauglichkeit

(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung dieser Rechte ergeben könnten.

(b) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen. Weitere Informationen können der JAR-FCL 3 entnommen werden.

(c) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen:

(1) Ambulanz- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden

oder

(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer sonstigen invasiven Maßnahme

oder

(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln

oder

(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.

(d)

(1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, die
(i) unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt

oder

(ii) unter einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt

oder

(iii) schwanger sind,

haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage unverzüglich zu informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.

(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ruht das Tauglichkeitszeugnis nicht mehr, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen oder, sofern durch die Verletzung oder Erkrankung keinerlei Zweifel an der Tauglichkeit bestehen, das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige auf eine Untersuchung verzichtet hat.

(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen, vorbehaltlich der von diesen festgelegten Auflagen und längstens für einen Zeitraum gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL 3.195(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und 3.315(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 aufgehoben werden. Wird das Ruhen durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen aufgehoben, muss in Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1 die Auflage "OML" vermerkt werden. Das Tauglichkeitszeugnis ruht nicht mehr, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft, gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und als tauglich beurteilt wurde. Wurde nach Beendigung der Schwangerschaft die Inhaberin als tauglich beurteilt, kann die schwangerschaftsbedingte Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 aufgehoben werden.

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

(a) Die Bestimmungen der JAR-FCL können nicht jeden denkbaren Fall abdecken. In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL zu unerwünschten Folgen oder die Einwicklung neuer Ausbildungs- und Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Bestimmungen stehen würde, kann der Betroffene bei der zuständigen Stelle um eine Ausnahmeregelung ersuchen. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten oder erreicht werden kann.

(b) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050)
(Siehe Anhang 4 zu JAR-FCL 1.050)

(a) Anrechnung von Flugzeiten

(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.

(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung

(i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.

(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Ausbildung für eine Lizenz für Verkehrspiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 20 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Ausbildung für eine Lizenz für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/(IR)) hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 20 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(3) Kopilot

(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz hat, wenn er als Kopilot tätig ist, Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertigere Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.

(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz hat, wenn er als Kopilot unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertigere Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Stelle der Art der Aufsicht zugestimmt hat.

(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen

(1) Der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber (IR(H)) ist von der theoretischen Ausbildung und theoretischen Prüfung für eine IR(A) befreit.

(2) Für den Erwerb einer PPL(A), müssen Inhaber einer PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) die Voraussetzungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050 erfüllen.

(3) Für den Erwerb einer CPL(A), müssen Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) die Voraussetzungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050 erfüllen.

(4) Für den Erwerb einer ATPL(A), müssen Inhaber einer ATPL(H) mit Instrumentenflugberechtigung die Voraussetzungen gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050 erfüllen. Dies gilt auch für Inhaber einer CPL(H), die über eine IR(H) verfügen, wenn die CPL(H) durch das Luftfahrt-Bundesamt vor dem 31.1.2009 erteilt wurde.

(5) Die in den Abschnitten (b)(2), (b)(3) und (b)(4) genannten Erleichterungen gelten ebenfalls für Bewerber, die die theoretische Prüfung in allen für den Erwerb der entsprechenden Pilotenlizenz für Hubschrauber erforderlichen Fächern vor dem 31.1.2009 bestanden haben, vorausgesetzt, dass der Gültigkeitszeitraum gemäß JAR-FCL 2.495 eingehalten wird.

(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) oder MPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung und Prüfung angerechnet.

(7) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung und Prüfung angerechnet.

(8) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) oder IR(A) bestanden hat, sind diese Kenntnisse auf die Anforderungen gemäß Anhang 4 zu JAR-FCL 1.050 anzurechnen.

JAR-FCL 1.055 Ausbildungsbetriebe und registrierte Ausbildungseinrichtungen

(Siehe Anhang 1a, 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)

(a)

(1) Ausbildungsbetriebe für Flugausbildung (Flying Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Stelle eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055).

(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Stelle eines Vollmitgliedstaates der JAA eine Genehmigung erteilt werden, sofern:

(i) zwischen dieser Stelle und der zuständigen Stelle des Nicht-JAAMitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Stelle an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht

und

(ii)

(A) die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Stelle sichergestellt werden kann

(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind und

(C) die Genehmigung durch die zuständige Stelle in Übereinstimmung mit Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 erfolgt.

(b)

(1) Ausbildungsbetriebe für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs), die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Stelle eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAAMitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Stelle des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(d) MPL(A)-Ausbildungslehrgang

FTOs, die eine Ausbildung zum Erwerb einer MPL(A) anbieten, müssen zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nachweisen, dass der MPL(A)-Ausbildungslehrgang im Hinblick auf den Betrieb mit mehreren Flugbesatzungsmitgliedern mindestens dem Leistungsniveau entspricht, das üblicherweise von Absolventen der durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) erwartet wird, die eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit zwei Piloten abgeschlossen haben.

JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

(a) 60-64 Jahre - Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht

und

(2) die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

(b) 65 Jahre - Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung tätig sein.

JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz

(Siehe JAR-FCL 1.010(c))

(a) Der Bewerber hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz der zuständigen Stelle des Ausstellerstaates der Lizenz (siehe JAR-FCL 1.010(c)) nachzuweisen.

(b) Weitere Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden vom Ausstellerstaat der Lizenz in die Lizenz eingetragen.

(c) Als administrative Erleichterung für den Lizenzinhaber kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Stelle beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf einen anderen JAA-Mitgliedstaat übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Lizenzinhaber in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Hauptwohnsitz dort hat (siehe JAR-FCL 1.070). Die zuständige Stelle tritt dann an die Stelle der zuständigen Stelle des Ausstellerstaates und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).

(d) Der Bewerber darf immer nur im Besitz einer gemäß JAR-FCL (Flugzeug) ausgestellten Lizenz und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.

JAR-FCL 1.070 Hauptwohnsitz

Als Hauptwohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Lizenzen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)

Form und Inhalt einer von einem JAAMitgliedstaat ausgestellten Lizenz gemäß JAR-FCL sind folgendermaßen festgelegt:

(a) Inhalt

Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Eine Beispielvorlage für eine JAR-Lizenz ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 enthalten. Bei den Eintragungen I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt erscheinen können. Jedes Beiblatt muss deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1) Unveränderliche Eintragungen
(I) Ausstellerstaat der Lizenz

(II) Art der Lizenz

(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift.

(IV) Name des Lizenzinhabers (in lateinischen Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird)

(V) Wohnsitz

(VI) Staatsangehörigkeit

(VII) Unterschrift des Inhabers

(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Gegebenheiten, unter denen die Lizenz erteilt wurde

(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte

(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum

(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde

(2) Veränderliche Eintragungen

(XII) Berechtigungen - Klasse, Muster, Lehrberechtigter etc, mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen.

(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen Ober Einschränkungen und Rechte, einschließlich einer Eintragung über vorhandene Sprachkenntnisse.

(XIV) Sonstige zweckdienliche Angaben.

(b) Material

Das Papier oder sonstige verwendete Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Stelle eindeutig kenntlich gemacht.

(c) Farbe

Für Lizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu verwenden.

(d) Sprache

Lizenzen sind in der jeweiligen Landessprache und in englischer Sprache auszustellen oder können gegebenenfalls auch in anderen Sprachen ausgestellt werden.

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

(a) Piloten haben ein Flugbuch zu führen, in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind und das in Form und Inhalt den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt. Angaben zu Flügen, die nach EU-OPS 1 durchgeführt werden,

können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmer aufzubewahren. In diesem Fall hat der Luftfahrtunternehmer die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

(1) Angaben zu Person:

Name und Anschrift des Inhabers

(2) Für jeden Flug:

(i) Name des verantwortlichen Piloten

(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)

(iii) Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))

(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) sowie Kennzeichen des Flugzeuges

(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug (singleengine/SE, multiengine/ME)

(vi) Gesamtdauer des Fluges

(vii) Gesamtflugzeit

(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):

(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes

(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

(iii) Datum (Tag/Monat/Jahr)

(iv) Gesamtdauer der Schulung

(v) Gesamtschulungszeit

(4) Fliegerische Tätigkeit:

(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilotin-command under Supervision/PICUS))

(ii) Kopilot

(iii) Ausbildungszeit mit einem LehrberechtigtenLehrberechtigter/Prüfer

(iv) Die Spalte "Bemerkungen" steht für besondere Eintragungen zur Verfügung, zum Beispiel SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit", etc.

Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen, in der er das Flugzeug unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen, ausschließlich nach Instrumenten führt.

(5) Betriebsbedingungen:

(i) bei Nacht

(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln

(c) Eintragung von Flugzeiten

(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten in denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem jeweiligen Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.

(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle Flugzeiten in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(iv) Der Inhaber einer Anerkennung als Prüfer kann alle Flugzeiten in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer in einem Flugzeug tätig ist, unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist, für das durch die Musterzulassung oder gemäß EU-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.

(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge unter einer Eintragung zusammengefasst werden.

(2) Flugzeit als Kopilot

Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der einen Pilotensitz als Kopilot einnimmt, kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen, unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird, eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, unter Flugzeit als Kopilot eintragen.

(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug

Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten, in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt, als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(4) Ausbildungszeit

Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.

(5) PICUS (Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht)

Sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt, kann ein Kopilot Flugzeiten als PICUS unter Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn alle Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.

(d) Vorlage des Flugbuches

(1) Der Inhaber einer Lizenz oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Stelle sein Flugbuch unverzüglich zur Überprüfung vorlegen.

(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Überlandflügen, die er allein durchführt, mitführen.

.

Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005

1 Lizenzen

Eine nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der bis zum 30. April 2003 geltenden Fassung erteilte Pilotenlizenz kann durch eine Lizenz gemäß JAR-FCL ersetzt werden. Diese kann im Einzelfall mit Bedingungen/Einschränkungen verbunden sein. Der Lizenzinhaber muss dazu:

(a) für eine ATPL(A) und CPL(A), die den Rechten der Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Muster-, Klassen- und, soweit zutreffend, Instrumentenflugberechtigung gemäß JAR-FCL 1.245(b)(1), JAR-FCL 1.245(c)(1)(i) oder JAR-FCL 1.245(c)(2) bestehen;

(b)

(i) für eine ATPL(A) und CPL(A) gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklären, über ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der OPS 1 und JAR-FCL zu verfügen;

(ii) für eine PPL(A) gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklären, über ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der JAR-Bestimmungen zu verfügen;

(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen, wenn er im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung ist;

(d) die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen; wird eine Lizenz nach Spalte (4) erteilt, sind die für die Lizenzerteilung nach den weiteren Bestimmungen der JAR-FCL zu erbringenden Voraussetzungen auch hinsichtlich der Erteilung von Musterberechtigungen als erbracht anzusehen.

Nationale LizenzFlugerfahrung
(in Stunden)
Weitere AnforderungenErsetzt durch JAR-FCL-Lizenz und Einschränkungen
(sofern zutreffend)
Aufhebung der Einschränkung(en) 
(1)(2)(3)(4)(5) 
ATPL(A)>1.500 als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten ATPL(A) (a)
ATPL(A)>1.500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten ATPL(A) mit einer Musterberechtigung beschränkt auf KopilotATPL(A) nach
  1. Nachweis einer Gesamtflugzeit von 1.500 Flugstunden nach JAR-FCL 1.280(a) und (b)
  2. Ablegung einer praktischen Prüfung gem. JAR-FCL 1.295, soweit keine Prüfung der Zusammenarbeit von Zwei-Mann-Flugbesatzungen gem. der Verordnung über Luftfahrtpersonal nachgewiesen wird
(b)
ATPL(A)>500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Kenntnisse gemäß JAR-FCL und einer Musterberechtigung beschränkt auf KopilotATPL(A) nach
  1. Nachweis einer Gesamtflugzeit von 1.500 Flugstunden nach JAR-FCL 1.280(a) und (b)
  2. Ablegung einer praktischen Prüfung gem. JAR-FCL 1.295, soweit keine Prüfung der Zusammenarbeit von Zwei-Mann-Flugbesatzungen gem. der Verordnung über Luftfahrtpersonal nachgewiesen wird
(c)
CPL(A)/IR in Verbindung mit einer bestandenen theoretischen ATPL-Prüfung gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal 
  1. Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
  2. Erfüllung der übrigen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2)
  3. Nachweis der Langstreckenflugberechtigung gem § 77 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Kenntnisse gemäß JAR-FCLATPL(A) nach
  1. Nachweis einer Gesamtflugerfahrung von 1.500 Flugstunden nach JAR-FCL 1.280(a) und (b)
  2. Ablegung einer praktischen Prüfung gem. JAR-FCL 1.295, soweit keine Prüfung der Zusammenarbeit von Zwei-Mann-Flugbesatzungen gem. der Verordnung über Luftfahrtpersonal nachgewiesen wird
(d)
 

CPL(A)/IR

  1. Bestehen einer theoretischen ATPL(A)-Prüfung gemäß JAR-FCL* (siehe Anmerkung im Anschluss an die Tabelle)
  2. Erfüllung der übrigen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2)
CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Kenntnisse gemäß JAR-FCL(e)
CPL(A)/IR>500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenCPL/IR(A) mit Muster- oder Klassenberechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind(f)
CPL(A)/IR<500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenCPL/IR(A) mit Muster- oder Klassenberechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sindErwerb der Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten gemäß JAR-FCL 1.240(g)
CPL(A)>500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenNachtflugqualifikation, soweit zutreffendCPL(A) mit Muster- oder Klassenberechtigung, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind(h)
CPL(A)<500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
  1. Nachtflugqualifikation, soweit zutreffend
  2. Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
CPL(A) mit Muster- oder Klassenberechtigung, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind wie(i)
CPL(A)<500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
  1. Nachtflugqualifikation, soweit zutreffend
  2. Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
CPL(A) mit Muster- oder Klassenberechtigung, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind wie(i)
PPL(A)/IR> 75 nach InstrumentenflugregelnNachtflugqualifikation, sofern die entsprechenden Rechte nicht in der Instrumentenflugberechtigung enthalten sindPPL(A)/IR(j)
PPL(A)> 70 Stunden auf Flugzeugen
  1. Nachweis über Kenntnisse in der Funknavigation
  2. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge gem. § 82 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
PPL(A)(k)
*Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sind, müssen zuvor keine theoretische ATPL(A)-Prüfung abgelegt haben, wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugmuster tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeugmuster mit zwei Piloten sind die in Spalte (3), Reihe (e) unter (i) genannten Anforderungen in oben stehender Tabelle zu erfüllen.

2 Lehrberechtigungen

Nationale Berechtigung, Anerkennung oder RechteErfahrungWeitere AnforderungenErsetzt durch Berechtigung oder Anerkennung gemäß JAR-FCL
(1)(2)(3)(4)
FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A)wie für die entsprechende Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) gefordertNachweis von Kenntnissen über die relevanten Abschnitte von JAR-FCL 1 (Flugzeug) und OPS 1FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A)

3 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - SFI-Anerkennung (Synthetic Flight Instructor/SFI)

Eine von einem JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Vorschriften erteilte SFIAnerkennung kann durch eine Anerkennung gemäß JAR-FCL ersetzt werden, sofern der Inhaber die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nationale AnerkennungErfahrungWeitere AnforderungenErsetzt durch Anerkennung gemäß JAR-FCL
(1)(2)(3)(4)
SFI(A)>1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten (MPA)
  1. ist oder war im Besitz einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten CPL(A) oder ATPL(A) oder einer CPL(A) oder ATPL(A), die nicht JAR-FCL entspricht, aber den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt
  2. Abschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen einschließlich MCC
SFI(A)
SFI(A)3 Jahre fortlaufende Erfahrung als SF!, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügtAbschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen einschließlich MCC (Multi-Crew-Cooperation)SFI(A)

4. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - STI-Anerkennung (Synthetic Training Instructor/STI)

Nationale AnerkennungErfahrungErsetzt durch Anerkennung gemäß JAR-FCL
(1)(2)(3)
Lehrberechtigter für FTD oder FNPT I3 Jahre Erfahrung als Lehrberechtigter für FTD oder FNPT I, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügtSTI(A)

.

Mindestanforderungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015

(Siehe JAR-FCL 1.015)

1 Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.

Lizenzen für gewerbsmäßige Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten

2 Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von einem JAA-Mitgliedstaat .für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

(a) die den Rechten seiner Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.245 bestehen

(b) der zuständigen Stelle ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der OPS 1 und JAR-FCL nachweisen

(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen

(d) im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 sein

(e) alle weiteren veröffentlichten Anforderungen erfüllen, die der JAA-Mitgliedstaat für erforderlich hält und

(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung in Verbindung mit den in Spalte (3) genannten Bedingungen für die Anerkennung erfüllen.

LizenzFlugerfahrungBedingungen für die Anerkennung 
(1)(2)(3) 
ATPL(A)>1.500 Stunden als PIC auf Flugzeugen mit zwei PilotenEinsatz als PIC bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten(a)
ATPL(A) oder CPL(A)/IR*>1.500 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß betrieblichen BestimmungenEinsatz als Kopilot bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten(b)
CPL(A)/IR>1.000 Stunden als PIC bei der gewerbsmäßigen Beförderung seit dem Erwerb der InstrumentenflugberechtigungEinsatz als PIC bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten(c)
CPL(A)/IR>1.000 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen BestimmungenEinsatz als Kopilot bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß OPS 1(d)
CPL(A)>700 Stunden auf Flugzeugen, außer Reisemotorseglern, einschließlich 200 Stunden der Tätigkeit, für die eine Anerkennung beantragt wird, davon 50 Stunden innerhalb der letzten 12 MonateTätigkeiten außerhalb der gewerbsmäßigen Beförderung(e)
*Inhaber einer CPL(A)/IR für Flugzeuge mit zwei Piloten müssen vor der Anerkennung die Kenntnisse der ATPL(A) gemäß ICAO nachweisen.

Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung

3 Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Lizenz für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von einem JAA-Mitgliedstaat für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

(a) die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und für Klassen-/Musterberechtigungen gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 bestehen

(b) der zuständigen Stelle in Übereinstimmung mit Abschnitt J zufrieden stellend nachweisen, dass er Kenntnisse in Luftrecht und über Flugwetterschlüssel, (Fach Nummer 050 10 03 01), Flugplanung und Flugleistung (IR) (Fach Nummer 030 00 00 00) sowie Menschliches Leistungsvermögen (Fach Nummer 040 00 00 00) in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erworben hat.

(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen

(d) mindestens im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein sowie die Anforderungen an das Hörvermögen in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355(b) erfüllen

(e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen, das den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen.

LizenzFlugerfahrung (in Stunden)
(1)(2)
PPL/IR> 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC

.

Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015

(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))

Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz(A) in eine Privatpilotenlizenz(A) gemäß JAR-FCL muss der Bewerber mindestens:

(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1 erteilt wurde

(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein

(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt

(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen.

Nationale LizenzErfahrungWeitere Anforderungen
Aktuelle und gültige nationale PPL(A) gemäß den Regelungen der ICAO>100 Stunden als Pilot von Flugzeugen(a) bestandene schriftliche Prüfung in den Fächern Luftrecht und Menschliches Leistungsvermögen

(b) bestandene praktische Prüfung für den Erwerb der PPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 sowie Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135

(c) Erfüllung der entsprechenden Anforderungen des Abschnitts F der JAR-FCL 1

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