umwelt-online: JAR-OPS 3 (17)
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JAR-OPS 3.970 Fortlaufende Flugerfahrung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (b), ein Pilot nur dann auf einem Hubschrauber eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen als steuernder Pilot auf einem Hubschrauber desselben Musters oder einem Flugsimulator des einzusetzenden Hubschraubermusters durchgeführt hat. Für Nachtflugbetrieb unter Sichtflugwetterbedingungen muss ein Pilot ohne gültige Instrumentenflugberechtigung innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen bei Nacht durchgeführt haben.(b) Die 90-Tage-Periode gemäß Absatz (a) kann durch Streckenflugeinsatz unter Aufsicht eines hierzu ernannten Kommandanten auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden.
JAR-OPS 3.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seinem Einsatz als Kommandant oder als Pilot, der vom Kommandanten auf einer bestimmten Flugstrecke, für eine bestimmte Einsatzart oder in einem bestimmten Einsatzgebiet mit der Durchführung des Fluges betraut wird, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze (einschließlich der Ausweichflugplätze) sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.(b) Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über Flugstrecke, Einsatzart und Einsatzgebiet beträgt 12 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests
(1) des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, oder(2) des Monats, in dem das Flugbesatzungsmitglied auf der Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Gebiet das letzte Mal eingesetzt worden ist.
(c) Der Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet ist durch den Betrieb auf der jeweiligen Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Einsatzgebiet innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz (b) zu erneuern.
(d) Wird innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer ein erneuter Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet geführt, so gilt dieser für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem der vorangegangene Nachweis ungültig wird.
JAR-OPS 3.978 Reserviert
JAR-OPS 3.980 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt wird, wenn:(1) das Flugbesatzungsmitglied die erforderlichen Fähigkeiten dazu besitzt,(2) von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren im Betriebshandbuch enthalten sind.
JAR-OPS 3.985 Schulungsaufzeichnungen
(a) Ein Luftfahrtunternehmer hat:(1) Aufzeichnungen über alle Umschulungen, Überprüfungen und Nachweise gemäß JAR-OPS 3.945, 3.955, 3.965, 3.968 und 3.975 eines jeden, Flugbesatzungsmitglieds aufzubewahren.(2) Aufzeichnungen über alle Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem jeweiligen Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
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Flüge mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940(c) |
(a) Hubschrauber gemäß JAR-OPS 3.940(c) dürfen mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:(1) Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit nur einem Piloten enthält.(2) Schulung und Flugerfahrung der letzten Zeit
Besondere Aufmerksamkeit muss den Cockpitverfahren gewidmet werden, insbesondere bezüglich:
(i) Bedienung der Triebwerke und Durchführung von Notverfahren,(ii) Verwendung von Prüflisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
(iii) Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle,
(iv) An- und Abflugverfahren,
(v) Bedienung des Autopiloten, falls anwendbar,
(vi) vereinfachte Aufzeichnungen während des Fluges.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.965 sind als alleiniger Pilot auf Hubschraubern des betreffenden Musters unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen -
(4) Der Pilot muss die Mindestanforderungen an die Qualifikation von Kommandanten gemäß JAR-OPS 3.960 erfüllen.
(5) Für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln muss der Pilot folgende Flugerfahrung nachweisen:
(i) 25 Stunden Flugzeit nach Instrumentenflugregeln unter Berücksichtigung der entsprechenden Umgebungsbedingungen,(ii) 25 Stunden Flugzeit auf dem betreffenden Hubschraubermuster, welches für Flüge nach Instrumentenflugregeln mit nur einem Piloten zugelassenen ist. Darin müssen mindestens 10 Stunden als Kommandant oder als Kommandant unter Aufsicht enthalten sein. Eingeschlossen hierin sind 5 Streckenflugabschnitte nach Instrumentenflugregeln unter Aufsicht und unter Anwendung von Verfahren für Flüge mit nur einem Piloten -
(iii) Der Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln eingesetzt wird, hat für den Einsatz als alleiniger Pilot 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflügen nach Instrumentenflugregeln auf Hubschraubern des betreffenden Musters innerhalb der letzten 90 Tage nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanfluges nach Instrumentenflugregeln auf einem Hubschrauber des betreffenden Musters ersetzt werden.
Anmerkung: Ergänzende Ausrüstungsbestimmungen zur Entlastung des Piloten sind unter JAR-OPS 3.655 aufgeführt.
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Ernennung zum Kommandanten | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.955 |
(a) Kommandantenlehrgang(1) Der gemäß JAR-OPS 3.955(a) vorgeschriebene Kommandantenlehrgang ist im Betriebshandbuch festzulegen und muss mindestens Folgendes umfassen:(i) Schulung in einem Flugsimulator (einschließlich eines Streckenflugtrainings) und/oder Flugschulung einschließlich einer Befähigungsüberprüfung als Kommandant,(ii) Verantwortung des Kommandanten,
(iii) Streckenflugschulung als Kommandant unter Aufsicht. Piloten, die für das betreffende Hubschraubermuster qualifiziert sind, müssen mindestens 10 Flugstunden einschließlich mindestens 10 Flugabschnitten durchführen
(iv) Streckenüberprüfung als Kommandant und Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet.
(v) Bei der erstmaligen Ernennung zum Kommandanten muss der Lehrgang auch eine Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management) umfassen
(2) Verbindung von Kommandantenlehrgang und Umschulung
Erwirbt ein Pilot während des Kommandantenlehrgangs die Berechtigung für ein weiteres Hubschraubermuster oder eine weitere Baureihe muss:
(i) der Kommandantenlehrgang auch eine Umschulung gemäß JAR-OPS 3.945 umfassen,(ii) der Pilot, der eine Berechtigung für ein neues Hubschraubermuster erwirbt, zusätzliche Flugabschnitte durchführen.
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Wiederkehrende Schulung und Überprüfung | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965 |
(a) Wiederkehrende SchulungenWiederkehrende Schulungen müssen umfassen:
(1) Theorie- und Auffrischungsschulung(i) Theorie- und Auffrischungsschulungen müssen sich erstrecken auf:(A) Hubschraubersysteme,(B) betriebliche Verfahren und Anforderungen einschließlich Enteisen und Vereisungsschutz am Boden und Ausfall des Piloten,
(C) Auswertung von Unfällen/Störungen und Zwischenfällen.
(ii) Die in der Theorie- und in der Auffrischungsschulung erworbenen Kenntnisse sind anhand eines Fragebogens oder mittels anderer geeigneter Methoden zu überprüfen.
(2) Flugschulung/Flugsimulatorschulung
(i) Die Schulung im Hubschrauber oder Flugsimulator ist so zu gestalten, dass innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren der Ausfall aller wichtigen Hubschraubersysteme und die damit verbundenen Verfahren geschult werden.(ii) Für die Simulierung von Triebwerksausfällen können, wenn kein synthetisches Flugübungsgerät zur Verfügung steht, diese Notfälle in der Flugschulung unter Benutzung eines sicheren Simulierungsverfahrens in der Luft abgedeckt werden. Bei einer solchen Ausbildung im Hubschrauber müssen die Auswirkungen von Folgeausfällen entsprechend berücksichtigt werden, und die Übung ist vorher eingehend zu besprechen.
(iii) Die Flugschulung/Flugsimulatorschulung und die Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer können, miteinander verbunden werden.
(3) Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung
(i) Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung kann mit der Überprüfung des Gebrauchs der Ausrüstung verbunden werden und hat im Hubschrauber oder in einem geeigneten Übungsgerät zu erfolgen.(ii) Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss jedes Jahr umfassen:
(A) praktische Handhabung der mitgeführten Schwimmwesten,(B) praktische Handhabung der mitgeführten Atemschutzausrüstung,
(C) praktische Handhabung der verwendeten Feuerlöscherarten,
(D) Unterweisung in Unterbringung und Gebrauch der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung,
(E) Unterweisung in Lage und Bedienung aller Notausstiege und Türen,
(F) Luftsicherheitsverfahren (security).
(iii) Im Abstand von 3 Jahren muss die Schulung umfassen:
(A) praktische Bedienung aller Arten von Notausstiegen und Türen,(B) praktische Bekämpfung eines echten oder simulierten Brandes unter Verwendung einer Ausrüstung, die der Ausrüstung im Hubschrauber entspricht. Ist der Hubschrauber mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende alternative Methode angewendet werden,
(C) gegebenenfalls Auswirkungen von Rauch in geschlossenen Räumen und die praktische Handhabung der zu verwendenden Ausrüstung in einer simulierten raucherfüllten Umgebung,
(D) Demonstration der Handhabung der Arten von mitgeführten Rettungsflößen,
(E) Erste Hilfe.
(4) Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung
(b) Wiederkehrende Überprüfungen
Wiederkehrende Überprüfungen müssen enthalten:
(1) Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer(i) sofern zutreffend, müssen die Befähigungsüberprüfungen folgende außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren umfassen:(A) Triebwerksbrand,(B) Zellenbrand,
(C) Fahrwerksnotbetrieb,
(D) Ablassen von Kraftstoff im Flug,
(E) Triebwerkausfall und Wiederanlassen im Flug,
(F) Ausfall des hydraulischen Systems,
(G) Ausfall des elektrischen Systems,
(H) Triebwerkausfall während des Starts vor Erreichen des Entscheidungspunktes,
(I) Triebwerkausfall während des Starts nach Passieren des Entscheidungspunktes,
(J) Triebwerkausfall während der Landung vor Erreichen des Entscheidungspunktes,
(K) Triebwerkausfall während der Landung nach Passieren des Entscheidungspunktes,
(L) Störungen der Flug- und Triebwerksteuerung,
(M) Korrektur von ungewöhnlichen Fluglagen,
(N) Landung mit einem oder mehreren ausgefallenen Triebwerken,
(O) Autorotationstechniken unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC),
(P) Autorotation zu einem bestimmten Gebiet,
(Q) Ausfall des Piloten,
(R) Ausfälle und Störungen bei der Heckrotorsteuerung.
(ii) Für Piloten, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln eingesetzt werden, umfasst die Befähigungsüberprüfung folgende zusätzliche außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren:
(A) Präzisionsinstrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe bei mehrmotorigen Hubschraubern mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks,(B) Durchstarten nach Instrumenten bei Erreichen der Entscheidungshöhe bei mehrmotorigen Hubschraubern mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks,
(C) Nichtpräzisionsanflug bis zur Entscheidungshöhe,
(D) Landung mit simuliertem Ausfall eines oder mehrerer Triebwerke,
(E) sofern für das Hubschraubermuster zutreffend, Landeanflug mit Störungen der Flugsteuerungs-/Flugkommandoanlage, Ausfall von Instrumenten und Navigationsausrüstung.
(2) Überprüfungen des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung
Zu überprüfen sind die Bedienung oder Handhabung der Ausrüstung, für die eine Schulung gemäß Absatz (a)(3) durchgeführt worden ist.
(3) Streckenflugüberprüfungen
(i) Durch Streckenflugüberprüfungen muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines vollständigen Streckenfluges erbracht werden einschließlich der Verfahren zum Vorbereiten und Abschließen des Fluges sowie der Handhabung der mitgeführten Ausrüstung gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuchs.iii) Die Flugbesatzung ist hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zum effektiven Arbeiten als Besatzung zu beurteilen.
(iii) Piloten, die Aufgaben als steuernde und nicht steuernde Piloten wahrnehmen sollen, sind in beiden Funktionen zu überprüfen.
(iv) Streckenflugüberprüfungen sind in einem Hubschrauber durchzuführen -
(v) Streckenflugüberprüfungen sind durch Kommandanten durchzuführen, die vom Luftfahrtunternehmer dazu bestimmt worden sind und die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen.
(4) Betrieb mit nur einem Piloten
(i) Die in Absatz (1) bis (3) geforderten wiederkehrenden Überprüfungen müssen in der Einsatzart "Betrieb mit nur einem Piloten" auf dem betreffenden Hubschraubermuster in einer Umgebung erfolgen, die repräsentativ für den Betrieb ist.
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Befähigung eines Piloten zum Führen eines Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.968 |
(a) Kommandanten, die auch die Aufgaben desKopiloten wahrnehmen oder Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich gemäß Betriebshandbuch zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 3.965(b) zusätzlichen Schulungen und Überprüfungen unterziehen. Diese zusätzlichen Schulungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
(1) Triebwerkausfall während des Starts,(2) Landeanflug und Durchstarten mit ausgefallenem Triebwerk,
(3) Landung mit ausgefallenem Triebwerk.
(b) Triebwerkausfälle dürfen an Bord eines Hubschraubers nur simuliert durchgeführt werden.
(c) Eine Tätigkeit vom Sitz des Kopiloten ist nur zulässig, wenn auch die in JAR-OPS 3.965 und 3.968 geforderten Überprüfungen für das Führen vom Sitz des Kommandanten gültig sind.
(d) Ein Pilot, der den Kommandanten ablösen soll, muss die Handgriffe und Verfahren zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 3.965(b) nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht in seiner Verantwortung als Pilot lägen. In Bereichen, in denen die Unterschiede zwischen dem rechten und dem linken Sitz nur unwesentlich sind (z.B. durch den Einsatz des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der Sitze erfolgen.
(e) Ein Pilot, der ohne Kommandant zu sein den Sitz des Kommandanten einnimmt, muss die entsprechenden Handgriffe und Verfahren zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 3.965(b) nachweisen, so wie es in der Verantwortung des Kommandanten in seiner Funktion als nicht steuernder Pilot läge. In Bereichen, in denen die Unterschiede zwischen dem rechten und dem linken Sitz nur unwesentlich sind (z.B. durch den Einsatz des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der Sitze erfolgen.
Abschnitt O
Kabinenbesatzung
JAR-OPS 3.988 Allgemeines
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder, die nicht der Flugbesatzung angehören und die von ihm in der Fluggastkabine eines Hubschraubers eingesetzt werden, die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllen. Ausgenommen sind zusätzliche Besatzungsmitglieder, die ausschließlich mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut sind.
JAR-OPS 3.990 Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur dann zur Fluggastbeförderung einsetzen, wenn mindestens ein vom Luftfahrtunternehmer oder Kommandanten bestimmtes Kabinenbesatzungsmitglied (Flugbegleiter) mit den im Betriebshandbuch für die Sicherheit der Fluggäste genannten Aufgaben betraut ist.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Flug, der nach den Bestimmungen des Absatzes (a) erfolgt, mindestens ein Flugbegleiter für jeweils bis zu 50 bzw. angefangene Teile von 50 auf demselben Fluggastdeck eingebauten Fluggastsitzen an Bord ist. Auf jeden Fall muss die Anzahl der Flugbegleiter mindestens der Anzahl der Flugbegleiter entsprechen, die an der Vorführung der Noträumung aktiv teilgenommen hat, oder der Anzahl, die für eine entsprechende theoretische Berechnung einer Noträumung zugrunde gelegt wurde.
(c) Bei unvorhersehbaren Umständen kann die vorgeschriebene Mindestanzahl der Flugbegleiter verringert werden, vorausgesetzt dass:
(1) die Anzahl der Fluggäste gemäß den im Betriebshandbuch angegebenen Verfahren reduziert wurde,(2) der Luftfahrtbehörde nach Abschluss des Fluges ein Bericht vorgelegt wird.
(d) Die Anzahl der Flugbegleiter kann bei einer geringeren Fluggastanzahl reduziert werden, vorausgesetzt es liegt dazu von der Luftfahrtbehörde eine schriftliche Erlaubnis vor.
JAR-OPS 3.995 Mindestforderungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter:(1) mindestens 18 Jahre alt ist,(2) sich einer erstmaligen ärztlichen Untersuchung oder Beurteilung unterzogen hat, nach der er für tauglich befunden worden ist, die im Betriebshandbuch festgelegten Aufgaben zu erfüllen,
(3) auch weiterhin gesundheitlich in der Lage ist, die im Betriebshandbuch festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter in der Lage ist, seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
JAR-OPS 3.1000 Leitende Flugbegleiter
(a) Besteht die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, so hat der Luftfahrtunternehmer einen leitenden Flugbegleiter zu ernennen.(b) Der leitende Flugbegleiter trägt gegenüber dem Kommandanten die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren für die Fluggastkabine.
(c) Werden gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen mit der Leitung der Kabinenbesatzung beauftragen, die über mindestens 1 Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, durch die ein Flugbegleiter ausgewählt werden kann, der in ausreichendem Maße qualifiziert ist, die Leitung der Kabinenbesatzung zu übernehmen, falls der ernannte leitende Flugbegleiter dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Verfahren müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und die Berufserfahrung der Flugbegleiter berücksichtigen.
JAR-OPS 3.1005 Reserviert
JAR-OPS 3.1010 Grundschulung und Umschulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine geeignete Grundschulung oder Umschulung abschließt:(1) beim Eintritt in ein Luftfahrtunternehmen,(2) beim Wechsel auf einen Hubschrauber eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe,
(3) bei der Einführung neuer Einsatzarten/ Verfahren oder neuer Ausrüstung auf bestehenden Mustern oder Baureihen.
(b) Im Anschluss an die gemäß Absatz (a) erforderliche Schulung und Überprüfung sind Flüge unter Aufsicht durchzuführen. Dazu muss sich der Auszubildende zusätzlich zu der für das/die festgelegte(n) Notverfahren erforderlichen Mindestflugbesatzung an Bord befinden. Die Dauer dieser Flüge unter Aufsicht richtet sich nach der Betriebsart.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für einen Flugbegleiter durchzuführenden Umschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festzulegen.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter, sofern zutreffend, bei der Einführung neuer Verfahren oder neuer Ausrüstung auf bestehenden Mustern oder Baureihen eine Schulung erhält.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Umschulungen für andere Muster oder Baureihen wirklichkeitsnah und nach einem gegliederten, im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchgeführt werden. Die Umschulung muss den Gebrauch der gesamten Sicherheitsausrüstung und alle für das Hubschraubermuster oder die Baureihe anwendbaren Verfahren umfassen, einschließlich einer Schulung in einem dem Original entsprechenden Schulungsmodell oder im Hubschrauber.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter sich unter allen Umständen mindestens den gemäß JAR-OPS 3.1025 geforderten Überprüfungen unterzieht.
JAR-OPS 3.1012 Reserviert
JAR-OPS 3.1015 Wiederkehrende Schulung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1015)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter für das/die Muster und/oder Baureihe(n), auf denen er eingesetzt wird, gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.1015 wiederkehrend geschult wird. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei einer Noträumung, normalen Verfahren und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem Einüben von Handgriffen, gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.1015 umfasst.
(c) Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt diese für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.
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