umwelt-online: JAR-OPS 3 (13)
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Masse und Schwerpunktlage - Allgemeines (siehe JAR-OPS 3.605) | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.605 |
(a) Bestimmung der Betriebsleermasse des Hubschraubers(1) Wägung des Hubschraubers(i) Neuhergestellte, im Herstellerbetrieb gewogene Hubschrauber können ohne erneute Wägung in Betrieb genommen werden, wenn die Wägeberichte im Fall von Umbauten oder Änderungen am Hubschrauber entsprechend angepasst worden sind. Hubschrauber, die ein JAA-Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Kontrollprogramm zur Überwachung der Masse einem anderen JAA-Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Programm überläßt, müssen von dem Luftfahrtunternehmer, der den Hubschrauber übernimmt, vor der Inbetriebnahme nicht erneut gewogen werden, es sei denn, die letzte Wägung liegt mehr als 4 Jahre zurück.(ii) Die. Masse und die Schwerpunktlage jedes Hubschraubers sind in regelmäßigen Abständen neu zu ermitteln. Die höchstzulässige Zeitspanne zwischen zwei Wägungen muss vom Luftfahrtunternehmer festgelegt werden und muss die Bestimmungen gemäß JAR-OPS 3.605(b) erfüllen. Außerdem sind bei einer kumulativen Veränderung der Betriebsleermasse von mehr als ± 0,5 % der höchstzulässigen Landemasse die Masse und die Schwerpunktlage jedes Hubschraubers neu zu ermitteln, entweder durch:
(A) Wägung oder(B) Berechnung, wenn der Luftfahrtunternehmer nachweisen kann, dass die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist.
(2) Wägung
(i) Die Wägung ist entweder vom Hersteller oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen.(ii) Es sind die üblichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren zu treffen, insbesondere:
(A) sind Hubschrauber und Ausrüstung auf Vollständigkeit zu prüfen,(B) sind Flüssigkeiten ordnungsgemäß zu berücksichtigen,
(C) ist sicherzustellen, dass der Hubschrauber sauber ist,
(D) ist sicherzustellen, dass die Wägung in einem geschlossenen Gebäude durchgeführt wird.
(iii) Wägeeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu kalibrieren, auf Null einzustellen und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers einzusetzen. Innerhalb von 2 Jahren oder einer vom Hersteller der Wägeeinrichtung festgelegten Frist, maßgebend ist der kürzere der beiden Zeiträume, sind die Anzeigeskalen vom Hersteller, von einer öffentlichen Eichstelle oder von einer dafür anerkannten Organisation zu kalibrieren. Mit der Einrichtung muss sich die Hubschraubermasse genau ermitteln lassen.
(b) Spezielle Standardmassen für die Nutzlast
Zusätzlich zu den Standardmassen für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck kann der Luftfahrtunternehmer bei der Luftfahrtbehörde für andere Teile der Ladung Standardmassen genehmigen lassen.
(c) Beladung des Hubschraubers
(1) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass die Beladung seiner Hubschrauber unter Aufsicht qualifizierten Personals erfolgt.(2) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass das Laden der Fracht in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Hubschraubermasse und Hubschrauberschwerpunktlage verwendeten Daten erfolgt.
(3) Der Luftfahrtunternehmer hat die zusätzlichen strukturellen Belastungsgrenzen, wie etwa die Festigkeitsgrenzen der Kabinen- und Frachtraumböden, die höchstzulässige Beladung pro laufendem Meter, die höchstzulässige Zuladungsmasse pro Frachtabteil und/oder die höchstzulässige Sitzplatzkapazität, zu beachten.
(4) Der Luftfahrtunternehmer hat Änderungen der Beladung während des Fluges (z.B. bei Windenbetrieb) zu berücksichtigen.
(d) Grenzen der Schwerpunktlagen
(1) Betriebsschwerpunktbereich (operational CG envelope)Werden Sitzplätze nicht zugewiesen und werden Auswirkungen der Fluggastanzahl pro Sitzreihe, der Frachtmasse in den einzelnen Frachtabteilen und der Kraftstoffmasse in den einzelnen Kraftstofftanks für die Berechnung der Schwerpunktlage nicht genau berücksichtigt, ist der zulässige Schwerpunktbereich mit Betriebssicherheitsreserven zu versehen. Bei der Ermittlung dieser Reserve für die Schwerpunktlage sind mögliche Abweichungen von der angenommenen Verteilung der Ladung zu berücksichtigen. Ferner hat der Luftfahrtunternehmer Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass bei extremer Sitzplatzwahl in Längsrichtung korrigierende Maßnahmen durch die Besatzung ergriffen werden. Die Reserve für die Schwerpunktlage mit den dazugehörigen Betriebsverfahren, einschließlich der Annahmen für die Verteilung der Fluggäste in der Kabine, müssen den behördlichen Anforderungen genügen.
(2) Schwerpunktlage im Fluge
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (d)(1) hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die Verfahren der ungünstigsten Veränderung der Schwerpunktlage im Fluge durch Ortsveränderungen der Insassen und den Verbrauch oder das Umpumpen von Kraftstoff Rechnung tragen.
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Verfahren für die Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und Gepäck | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.620(h) |
(a) Fluggäste(1) Wägung auf StichprobenbasisDer Mittelwert der Masse für Fluggäste und deren Handgepäck ist durch Wägung auf Stichprobenbasis zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl muss nach Art und Umfang für das Fluggastvolumen repräsentativ sein und muss die Betriebsart, die Häufigkeit der Flüge auf den verschiedenen Flugstrecken, ankommende und abgehende Flüge, die jeweilige Jahreszeit und die Sitzplatzkapazität des Hubschraubers berücksichtigen.
(2) Stichprobenumfang
Der Wägungsdurchführungsplan muss mindestens das Wiegen der größeren Fluggastanzahl umfassen, die sich aus (i) oder (ii) ergibt:
(i) eine Anzahl von Fluggästen, die sich unter Anwendung normaler statistischer Verfahren und auf der Grundlage einer Genauigkeit von 1 % für die Ermittlung einer mittleren Masse für alle Erwachsenen und von 2 % für die Ermittlung einer mittleren Masse getrennt für Männer und Frauen ergibt:(ii) für Hubschrauber mit:
(A) einer Fluggastsitzplatzkapazität von 40 oder mehr eine Anzahl von insgesamt 2000 Fluggästen oder(B) einer Fluggastsitzplatzkapazität von weniger als 40 eine Anzahl von Fluggästen von insgesamt 50 multipliziert mit der Fluggastsitzplatzkapazität.
(3) Massewerte für Fluggäste
Die Massewerte für Fluggäste müssen die Masse der persönlichen Gegenstände, die beim Einsteigen in den Hubschrauber mitgeführt werden, einschließen. Werden Zufallsstichproben von Fluggastmassewerten genommen, sind Kleinkinder zusammen mit der erwachsenen Begleitperson zu wiegen (siehe auch JAR-OPS 3.607(d) und JAR-OPS 3.620(c), (d) und (e)).
(4) Ort der Wägung
Die Wägung der Fluggäste hat so nah wie möglich am Hubschrauber und an einem Ort zu erfolgen, der eine Veränderung der Masse der Fluggäste durch Zurücklassen persönlicher Gegenstände oder Mitnahme weiterer persönlicher Gegenstände vor dem Einsteigen in den Hubschrauber unwahrscheinlich macht.
(5) Waage
Für das Wiegen der Fluggäste ist eine Waage mit einer Tragkraft von mindestens 150 kg zu verwenden. Die Masse muss mindestens in Schritten von höchstens 500 g angezeigt werden. Die Genauigkeit der Waage muss innerhalb von 0,5 % oder 200 g liegen, wobei der größere Wert maßgebend ist.
(6) Aufzeichnung der Wiegeergebnisse
Für jeden betroffenen Flug sind die Massen der Fluggäste, die entsprechende Fluggastkategorie (d.h. Männer, Frauen oder Kinder) und die Flugnummer aufzuzeichnen.
(b) Aufgegebenes Gepäck
Für das statistische Verfahren zur Ermittlung anderer Standardmassewerte für Gepäck auf der Grundlage von mittleren Gepäckmassen für den erforderlichen Stichprobenmindestumfang gelten die Bestimmungen des Absatzes (a)(1) entsprechend. Für Gepäck liegt die Genauigkeit bei 1 %. Es sind mindestens 2000 aufgegebene Gepäckstücke zu wiegen.
(c) Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Verwendung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck anstelle der tatsächlichen durch Wägung ermittelten Massen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird, ist eine statistische Analyse durchzuführen. Für die sich daraus ergebenden mittleren Massewerte für Fluggäste und Gepäck gilt folgendes:(2) Für Hubschrauber mit 20 oder mehr Fluggastsitzen können diese mittleren Massewerte als Standardmassewerte für Männer und Frauen verwendet werden.
(3) Für kleinere Hubschrauber sind folgende Massezuschläge zu den mittleren Fluggastmassewerten hinzuzufügen, um die Standardmassewerte zu erhalten:
Anzahl der Fluggastsitze Massezuschlag 1-5 Sitze 16 kg 6-9 Sitze 8 kg 10-19 Sitze 4 kg Für Hubschrauber mit 30 oder mehr Fluggastsitzen können anstelle getrennter Standardmassewerte für Männer und Frauen gemeinsame Standardmassewerte für Erwachsene verwendet werden. Für Hubschrauber mit 20 oder mehr Fluggastsitzen können die nach diesem Anhang ermittelten Standardmassewerte für Gepäck verwendet werden.
(4) Der Luftfahrtunternehmer kann der Luftfahrtbehörde einen detaillierten Wägungsdurchführungsplan zur Genehmigung vorlegen und eine Abweichung von den geänderten Standardmassewerten genehmigt bekommen, wenn diese Abweichung nach dem in diesem Anhang enthaltenen Verfahren ermittelt wurde. Die Abweichungen sind spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen.
(5) Die Standardmassewerte für Erwachsene sind auf der Grundlage eines Verhältnisses Männer zu Frauen von 80 : 20 für alle Flüge zu bestimmen. Beantragt der Luftfahrtunternehmer für bestimmte Flugstrecken oder Flüge die Genehmigung eines anderen Verhältnisses, hat er der Luftfahrtbehörde Daten vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das abweichende Verhältnis Männer zu Frauen auf der sicheren Seite liegt und dadurch mindestens 84 % der tatsächlichen Verhältnisse Männer zu Frauen abgedeckt sind, wobei eine Stichprobe von mindestens 100 repräsentativen Flügen zu verwenden ist.
(6) Die mittleren Massewerte sind auf volle Kilogramm zu runden. Die Massewerte für aufgegebenes Gepäck sind auf halbe Kilogramm zu runden.
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Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage 16 (siehe JAR-OPS 3.625) | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.625 |
(a) Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage müssen folgende Angaben enthalten:(1) Inhalt(i) Die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage müssen folgende Angaben enthalten:(A) Hubschrauberkennzeichen und Hubschraubermuster,(B) Flugnummer und Datum,
(C) Name des Kommandanten,
(D) Name der Person, die die Unterlagen erstellt hat,
(E) die Betriebsleermasse und die dazugehörige Schwerpunktlage des Hubschraubers,
(F) die Kraftstoffmasse beim Start und die Masse des Kraftstoffs für die Flugphase (trip fuel),
(G) die Masse von Verbrauchsmitteln außer Kraftstoff,
(H) die Ladung, unterteilt in Fluggäste, Gepäck, Fracht, Ballast etc.,
(1) die Abflugmasse, Landemasse und Leertankmasse,
(J) die Verteilung der Ladung,
(K) die zutreffenden Hubschrauberschwerpunktlagen,
(L) die Grenzwerte für Masse und Schwerpunktlage.
(ii) Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage einige der obigen Angaben weglassen.
(2) Kurzfristig auftretende Änderungen
Treten nach Fertigstellung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage kurzfristig Änderungen ein, ist der Kommandant darüber zu unterrichten. Diese Änderungen sind in die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage aufzunehmen. Die für eine kurzfristig auftretende Änderung höchstzulässige Änderung der Fluggastanzahl oder der Zuladung im Frachtraum ist im Betriebshandbuch anzugeben. Werden diese Werte überschritten, sind die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage neu zu erstellen.
(b) Rechnergestützte Systeme
Werden die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage rechnergestützt erstellt, hat der Luftfahrtunternehmer die Vollständigkeit der Ausgabedaten zu überprüfen. Er hat ein Verfahren festzulegen, mittels dessen geprüft wird, ob Änderungen der ein-
gegebenen Grunddaten richtig in das System eingehen und ob die Anlage fortlaufend ordnungsgemäß arbeitet, indem die Ausgabedaten spätestens alle 6 Monate überprüft werden.
(c) Bordseitige Systeme zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage
Die Verwendung einer bordseitigen Rechneranlage als Hauptquelle zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage für die Flugvorbereitung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(d) Datenverbindung
Werden die Angaben über Masse und Schwerpunktlage über Datenverbindung an Bord des Hubschraubers übermittelt, ist eine Kopie der endgültigen Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage in der vom Kommandanten bestätigten Fassung am Boden aufzubewahren.
Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstungen
JAR-OPS 3.630 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderten Instrumente und Ausrüstungen:(1) in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Bauvorschriften zugelassen und eingebaut sind, ausgenommen Ausrüstungsteile nach Absatz (c),(2) in einem für den vorgesehenen Betrieb funktionstüchtigen Zustand sind, außer wenn in der Mindestausrüstungsliste gemäß JAR-OPS 3.030 andere Festlegungen getroffen wurden.
(b) Die Mindestleistungsanforderungen für Instrumente und Ausrüstungen sind die in der JARTSO aufgeführten anwendbaren Joint Technical Standard Orders (JTSO), es sei denn, in den Betriebs- oder Bauvorschriften sind abweichende Leistungsanforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bei Inkrafttreten der JAR-OPS andere Entwurfs- und Leistungsanforderungen als die JTSO erfüllen, dürfen weiterhin betrieben oder eingebaut werden, es sei denn, in diesem Abschnitt sind zusätzliche Anforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte JTSO oder eine geänderte andere Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.
(c) Ausrüstungsteile, die keiner Zulassung bedürfen:
(1) elektrische Taschenlampen nach JAROPS 3.640(a)(4),(2) Uhr gemäß JAR-OPS 3.650(b) und 3.652(b),
(3) Kartenhalter gemäß JAR-OPS 3.652(n),
(4) Bordapotheke gemäß JAR-OPS 3.745,
(5) Megaphone gemäß JAR-OPS 3.810,
(6) Überlebensausrüstung und pyrotechnische Signalmittel gemäß JAR-OPS 3.835(a) und (c),
(7) Treibanker und Ausrüstung gemäß JAR-OPS 3.840 zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren von Wasser- und Amphibienhubschraubern auf dem Wasser.
(d) Ist die Benutzung einer Ausrüstung während des Fluges durch ein Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus vorgesehen, muss diese Ausrüstung von dem Platz dieses Flugbesatzungsmitgliedes aus leicht zu betätigen sein. Ist eine Ausrüstung durch mehr als ein Flugbesatzungsmitglied zu betätigen, muss sie so eingebaut sein, dass sie von jedem Platz, von dem aus sie bedient werden muss, leicht betätigt werden kann.
(e) Instrumente müssen so angeordnet sein, dass das Flugbesatzungsmitglied, das sie benutzen soll, die Anzeigen mit möglichst geringer Veränderung seiner Sitzposition und seiner Blickrichtung in Flugrichtung leicht sehen kann. Wenn in einem Hubschrauber, der von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient wird, ein Instrument nur einfach gefordert wird, muss es so eingebaut sein, dass es von den betreffenden Flugbesatzungsplätzen aus sichtbar ist.
JAR-OPS 3.635 Reserviert
JAR-OPS 3.640 Hubschrauberbeleuchtung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser ausgerüstet ist
(a) für Flüge am Tage:(1) mit einer Zusammenstoßwarnlichtanlage(2) mit einer über die elektrische Anlage des Hubschraubers versorgten Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Hubschraubers wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen,
(3) mit einer über die elektrische Anlage des Hubschraubers versorgten Beleuchtung für alle Fluggasträume,
(4) für jedes vorgeschriebene Besatzungsmitglied mit einer elektrischen Taschenlampe, die von dem vorgesehenen Sitz des Besatzungsmitglieds leicht erreichbar ist,
(b) für Flüge bei Nacht zusätzlich zu der in Absatz (a) genannten Ausrüstung:
(1) mit Navigations-/Positionslichtern,(2) mit zwei Landescheinwerfern, von denen mindestens einer im Fluge verstellbar ist, so dass der Boden vor und unter dem Hubschrauber und beiderseits des Hubschraubers ausgeleuchtet werden kann,
(3) wenn es sich um Amphibienhubschrauber handelt, mit Lichtern, die die internationalen Richtlinien zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See erfüllen.
JAR-OPS 3.645 Reserviert
JAR-OPS 3.647 Ausrüstung für Flugbetrieb, für den eine Sprechfunk- und/oder Funknavigationsausrüstung vorgeschrieben ist
Wenn eine Sprechfunk- und/oder Funknavigationsausrüstung vorgeschrieben ist, darf der Luftfahrtunternehmer den Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einem Kopfhörer mit angebautem Mikrophon oder einer gleichwertigen Einrichtung und einer Sendetaste an den Flugsteuerungsorganen für jeden vorgeschriebenen Piloten und/oder jedes vorgeschriebene Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz ausgerüstet ist.
JAR-OPS 3.650 VFR-Flüge am Tage - Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind:
(a) ein Magnetkompass,(b) eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,
(c) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann,
(d) ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,
(e) ein Variometer,
(f) ein Scheinlot,
(g) ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius.
(h) Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:
(1) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/ Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann(2) ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,
(3) ein Variometer,
(4) ein Scheinlot.
(i) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 3175 kg oder Hubschrauber, die über Wasser ohne Sicht auf Land oder bei Sichtweiten von weniger als 1500 m betrieben werden, müssen zusätzlich zu den in Absatz (a) bis (h) vorgeschriebenen Flug- und Navigationsinstrumenten mit den folgenden Fluginstrumenten ausgerüstet sein:
(1) einem Fluglageanzeiger (künstlicher Horizont),(2) einem erdmagnetfeldgestützten Kurskreisel.
(j) Wenn gefordert wird, dass Instrumente doppelt vorhanden sind, schließt diese Forderung für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.
(k) Alle Hubschrauber müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden.
(1) Die Fahrtmesseranlage von Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 muss über eine Pilotrohrbeheizung oder eine gleichwertige Einrichtung verfügen, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern.
JAR-OPS 3.652 IFR- oder Nachtflugbetrieb -Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder nach Sichtflugregeln bei Nacht nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind:
(a) ein Magnetkompass,(b) eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,
(c) zwei Feinhöhenmesser, die die Höhe in Fuß anzeigen, mit Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann
(d) eine Fahrtmesseranlage mit Pilotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern, einschließlich einer Warnanzeige bei Ausfall der Pitotrohrbeheizung. Diese Warnanzeige ist nicht gefordert für Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von 3175 kg oder weniger und sofern das derzeitige Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. August 1999 ausgestellt worden ist,
(e) ein Variometer,
(f) ein Scheinlot,
(g) ein Fluglageanzeiger (künstlicher Horizont),
(h) ein einzelnes Reserveinstrument zur Fluglageanzeige (künstlicher Horizont), das von jedem Pilotensitz aus benutzt werden kann, und das:
(1) nach vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung unter Berücksichtigung anderer Verbraucher, die aus der Notstromquelle versorgt werden, und der Betriebsverfahren mindestens 30 Minuten lang oder über die Zeitspanne, die bei Betrieb über schwierigem Gelände oder über der offenen See benötigt wird, um zu einem geeigneten Ausweichflugplatz zu fliegen maßgebend ist die längere Zeitspanne - zuverlässig arbeitet,(2) unabhängig von allen anderen Fluglageanzeigegeräten arbeitet,
(3) bei vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung automatisch in Betrieb ist,
(4) in allen Betriebsphasen ausreichend beleuchtet ist.
(i) Es muss für die Flugbesatzung klar ersichtlich sein, wenn das in Absatz (h) geforderte Reserveinstrument zur Fluglageanzeige mit Notstromversorgung arbeitet. Ist für das Instrument eine eigene Stromquelle vorhanden, muss entweder auf dem Instrument selbst oder auf der Instrumententafel angezeigt werden, wenn diese Versorgung in Betrieb ist,
(j) ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel,
(k) ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius,
(1) eine alternative Entnahmestelle für statischen Druck für den Höhenmesser sowie Fahrtmesser und Variometer.
(m) Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:
(1) ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/ Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann. Dieser Feinhöhenmesser kann einer der beiden in Absatz (c) geforderten Höhenmesser sein,(2) eine Fahrtmesseranlage mit Pitotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern, einschließlich einer Warnanzeige bei Ausfall der Pitotrohrbeheizung. Diese Warnanzeige ist nicht gefordert für Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von 3175 kg oder weniger und sofern das derzeitige Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. August 1999 ausgestellt worden ist,
(3) ein Variometer,
(4) ein Scheinlot,
(5) ein Fluglageanzeiger,
(6) ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel,
(n) ein Kartenhalter, der so angebracht ist, dass eine gute Lesbarkeit der Karten gewährleistet ist, und der für Nachtflugbetrieb beleuchtet werden kann.
(o) Wenn gefordert wird, dass Instrumente in doppelter Ausführung vorhanden sind, schließt diese Forderung für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.
(p) Alle Hubschrauber müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden.
JAR-OPS 3.655 Zusätzliche Ausrüstung für Betrieb mit nur einem Piloten nach IFR oder bei Nacht
Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach IFR mit nur einem Piloten nur dann durchführen, wenn der Hubschrauber mit einem Flugregler mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung ausgestattet ist.
JAR-OPS 3.660 Funkhöhenmesser
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf Flügen über Wasser in einer Entfernung vom Land, die sich aus einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten bei normaler Reisegeschwindigkeit ergibt, nur betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem Funkhöhenmesser ausgerüstet ist. Dieser Funkhöhenmesser muss über eine Sprachsignalwarnung oder eine andere den behördlichen Anforderungen genügende Einrichtung, die unterhalb einer vorgewählten Höhe aktiviert wird, und eine optische Warnung, die in einer vom Piloten vorgewählten Höhe aktiviert wird, verfügen.
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