umwelt-online: JAR-OPS 3 (18)

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JAR-OPS 3.1020 Auffrischungsschulung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als 6 Kalendermonate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1025(b)(3) noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.1020 abschließen.

JAR-OPS 3.1025 Überprüfung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1025)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen nach den Bestimmungen in JAR-OPS 3.1010 und 3.1015 hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von Sicherheits- und Notfallmaßnahmen einer Überprüfung unterzieht. Diese Überprüfungen sind durch Personal vorzunehmen, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen dass jeder Flugbegleiter nach dem Abschluss der Schulungen gemäß den Bestimmungen in JAR-OPS 3.1010, 3.1015 und 3.1020 folgenden Überprüfungen unterzogen wird:

(1) bei Grundschulung und Umschulung:

Die in AMC OPS 3.1010 aufgeführten Punkte,

(2) bei wiederkehrender Schulung: die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1015 aufgeführten, zutreffenden Punkte,

(3) bei Auffrischungsschulung: die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020 aufgeführten Punkte.

JAR-OPS 3.1030 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen dass Flugbegleiter auf höchstens 3 verschiedenen Hubschraubermustern eingesetzt werden. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Einsatz auch auf 4 verschiedenen Mustern erfolgen, wenn die Sicherheitsausrüstung und Notverfahren auf wenigstens zwei dieser Muster ähnlich sind.

(b) Im Sinne des Absatzes (a) sind Baureihen eines Hubschraubermusters als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie in einem der folgenden Bereiche nicht ähnlich sind:

(1) Bedienung der Notausstiege,

(2) Unterbringung und Art der Sicherheitsausrüstung,

(3) Notverfahren

JAR-OPS 3.1035 Schulungsaufzeichnungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
(1) Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.1010, 3.1015, 3.1020 und 3.1025 zu führen und

(2) Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbegleiter zur Verfügung zu stellen -
   

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Wiederkehrende SchulungAnhang 1 zu JAR-OPS 3.1015


(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung von Personen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt wird.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate Folgendes umfasst:

(1) Notverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall des Piloten,

(2) Noträumungsverfahren, einschließlich der Methoden für den Umgang mit Personengruppen,

(3) Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich des Anlegens der Schwimmwesten,

(4) Erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),

(5) Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,

(6) Luftsicherheitsverfahren (security),

(7) Verfahren für den Umgang mit gefährlichen Gütern,

(8) Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Türen und Notausstiegen,

(9) Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM).

(c) Im Abstand von 3 Jahren muss die Schulung außerdem Folgendes umfassen:

(1) das tatsächliche Öffnen aller Notausstiege,

(2) die tatsächliche Bekämpfung eines Feuers mit der im Hubschrauber vorhandenen Ausrüstung unter wirklichkeitsnahen Umständen,

(3) die praktische Schulung und die Vorführung der Auswirkungen von Rauch in eingeschlossenen Raum,

(4) sofern mitgeführt, den Gebrauch von pyrotechnischen Signalmitteln,

(5) sofern mitgeführt, die Vorführung der Handhabung des mitgeführten Rettungsfloßes.
   

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Auffrischungsschulung Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020


(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung mindestens Folgendes umfasst:
(1) Notverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall des Piloten,

(2) Noträumungsverfahren, einschließlich Methoden für den Umgang mit Personengruppen,

(3) Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich des Anlegens der Schwimmwesten,

(4) Erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),

(5) Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,

(6) Luftsicherheitsverfahren (security),

(7) Verfahren für den sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern,

(8) Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Notausstiegen,

(9) Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM).

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Lehrplan für Grundschulungs- und UmschulungslehrgängeAnhang 1 zu JAR-OPS 3.1025


(1) Allgemeines

1.1 Der Umschulungslehrgang muss in der folgenden Reihenfolge absolviert werden:

(a) Theorieschulung, die alle Hubschraubersysteme und Notverfahren (mit oder ohne Flugsimulator oder einer anderen bzw. eine andere Schulungseinrichtung) umfasst,

(b) Flugschulung (Simulator und/oder Hubschrauber),

(c) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs (der Handhabung) der Not- und Sicherheitsausrüstung (muss abgeschlossen sein, bevor die Schulung im Hubschrauber begonnen wird),

(d) Streckenflugeinsatz unter Aufsicht.

(2) Theorieschulung

2.1 Die Theorieschulung muss ein gut organisiertes Schulungsprogramm, das von Schulungspersonal mit Hilfe geeigneter Einrichtungen einschließlich der mechanischen und optischen Hilfsmittel unterrichtet wird, umfassen. Handelt es sich hingegen um einen relativ einfachen Hubschrauber, können die notwendigen Kenntnisse im Selbststudium erworben werden, wenn der Luftfahrtunternehmer geeignete Handbücher und/ oder Unterlagen zur Verfügung stellt.

2.2 Die Theorieschulung muss offizielle Prüfungen zu Themen wie Hubschraubersysteme, Flugleistung und Flugplanung etc., soweit zutreffend, beinhalten.

(3) Flugschulung

3.1 Die Flugschulung muss gegliedert und hinreichend umfassend sein, um das Besatzungsmitglied eingehend mit allen Aspekten der Betriebsgrenzen und des normalen Betriebes des Hubschraubers, einschließlich der Bedienung der gesamten Cockpitausrüstung und mit allen außergewöhnlichen und Normalverfahren, vertraut zu machen und muss von ausreichend qualifizierten Lehrberechtigten für Musterberechtigungen und/oder Prüfern für Musterberechtigungen durchgeführt werden. Für spezielle Verfahren, wie etwa den Windenbetrieb oder medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS), müssen zusätzliche Schulungen erfolgen.

3.2 Bei der Planung der Flugschulung in Hubschraubern mit zwei oder mehr Flugbesatzungsmitgliedern muss ein besonderes Augenmerk auf das Streckenflug-Übungsprogramm (LOFT) und hierbei insbesondere auf ein effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Anwendung der korrekten Verfahren für die Zusammenarbeit der Besatzung, einschließlich der Lösung von Problemen infolge des Ausfalls von Besatzungsmitgliedern, gerichtet werden.

3.3 Im Allgemeinen müssen für Kopiloten wie für Kommandanten die gleichen Schulungen und praktischen Übungen zur Führung des Hubschraubers durchgeführt werden. Die Abschnitte zum Thema "Flughandhabung" (Flight Handling) des für Kommandanten und Kopiloten gleichermaßen geltenden Lehrplanes müssen alle Anforderungen der gemäß JAR-OPS 3.965 geforderten entsprechenden Befähigungsüberprüfung enthalten.

3.4 Die Ausbildung muss alle Teile einer Prüfung zur Erlangung der Instrumentenflugberechtigung umfassen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Flugbesatzungsmitglied seine Tätigkeit auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) ausüben muss. Piloten, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen für die grundlegenden Techniken des Instrumentenfluges ausgebildet werden.

3.5 Wenn das Ausbildungsprogramm in einem entsprechenden Flugsimulator und in einer für eine Umschulung ohne Flugzeiten im Luftfahrzeug genehmigten Art und Weise absolviert worden ist, muss die Ausbildung einen Befähigungsschulungsabschnitt im Hubschrauber mit mindestens 3 Starts, Platzrunden und Landungen beinhalten -

3.6 Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen sich vor einem Streckenflugeinsatz erfolgreich einer Befähigungsüberprüfung durch einen Prüfer für Musterberechtigungen unterzogen haben, es sei denn, diese Forderung ist bereits nach vorstehendem Absatz 3.3 erfüllt.

(4) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss, wann immer das möglich ist, in Verbindung mit einer ähnlichen Schulung für die Kabinenbesatzung erfolgen, wobei der Schwerpunkt auf der Koordinierung von Verfahren und der gegenseitigen Informationsübermittlung zwischen allen Besatzungsmitgliedern liegen muss.

4.1 Für neue Besatzungsmitglieder oder für Besatzungsmitglieder in der Umschulung müssen folgende Punkte angesprochen werden:

(a) Es muss eine Unterweisung in flugmedizinischen Themen, die mindestens folgende Punkte umfasst, erfolgen:
(i) Erste Hilfe allgemein und bezogen auf das Hubschraubermuster und die Zusammensetzung der Besatzung,

(ii) Richtlinien für die Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen,

(iii) mögliche Gefahren in Verbindung mit Kontaminierungen der Haut oder der Augen durch Luftfahrzeugkraftstoff und andere Flüssigkeiten und die sofortige Behandlung,

(iv) das Erkennen und die Behandlung von Hypoxie (Sauerstoffmangel) und Hyperventilation,

(v) Überlebensschulung und Informationen über Hygienevorkehrungen entsprechend den Flugstrecken.

(b) Die Ausbildung muss außerdem beinhalten:

(i) die Bedeutung einer effektiven Koordinierung zwischen Flugbesatzung und Kabinenbesatzung,

(ii) die Verwendung von Rauchschutzausrüstung und Schutzkleidung, falls vorhanden. Wenn es sich um das erste so ausgerüstete Hubschraubermuster handelt, muss die Ausbildung mit einer Übung zur Orientierung in einer mit künstlichem Rauch gefüllten Umgebung kombiniert werden,

(iii) die Bekämpfung eines wirklichen Brandes mittels einer Ausrüstung, die derjenigen an Bord des Hubschraubers entspricht,

(iv) die betrieblichen Verfahren der Sicherheits-, Not- und Rettungsdienste.

(c) Der Luftfahrtunternehmer muss Überlebensschulungen entsprechend seinen Einsatzgebieten (z.B. Polar-, Wüsten-, Dschungelgebiete oder über See) einschließlich Schulungen in der Benutzung der mitgeführten Überlebensausrüstung vorsehen -

(d) Eine umfassende, alle Notwasserungsverfahren abdeckende intensive Schulung muss durchgeführt werden, wenn schwimmfähiges Gerät mitgeführt wird. Hierbei muss das tatsächliche Anlegen und Aufblasen einer Schwimmweste in Verbindung mit einer Vorführung oder einem Film über das Aufblasen von Rettungsflößen und der zugehörigen Ausrüstung in der Praxis geübt werden. Bei einer Grundschulung müssen die praktischen Übungen unter Benutzung der Ausrüstung im Wasser durchgeführt werden, wobei jedoch eine vorangegangene nachgewiesene Schulung bei einem anderen Luftfahrtunternehmer oder die Benutzung einer ähnlichen Ausrüstung anerkannt wird und eine weitere Schulung im Wasser entfallen kann.

(e) Die Unterweisung in der Unterbringung der Not- und Sicherheitsausrüstung, die einwandfreie Durchführung aller entsprechenden Handgriffe und Verfahren, deren Durchführung für die Flugbesatzung in verschiedenen Notsituationen erforderlich ,werden könnte. Die Noträumung des Hubschraubers (oder einer realistischen Schulungseinrichtung) muss eingeschlossen sein, wenn von der Flugbesatzung gemäß dem im Betriebshandbuch enthaltenen Verfahren gefordert wird, dass sie den Hubschrauber frühzeitig verläßt, um Hilfestellung am Boden zu geben.

(f) Zum Abschluss der Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss sich das Flugbesatzungsmitglied der in JAR-OPS 3.965(c) festgelegten Überprüfung unterziehen.

(5) Streckenflugeinsatz unter Aufsicht

5.1 Nach dem Abschluss der Flugschulung und Überprüfung als Teil des Umschulungslehrganges muss jedes Flugbesatzungsmitglied eine Mindestanzahl von Streckenabschnitten und/ oder Flugstunden unter der Aufsicht eines vom Luftfahrtunternehmer ernannten Flugbesatzungsmitgliedes absolvieren. Die Mindestanzahl muss nach eingehender Berücksichtigung der Komplexität des Hubschraubers und der Erfahrung des Flugbesatzungsmitgliedes ausgewählt und im Betriebshandbuch festgelegt werden.

5.2 Zum Abschluss der Streckenabschnitte und/oder Flugstunden unter Aufsicht muss eine Streckenflugüberprüfung erfolgen.

(6) Umgang mit Fluggästen. Abgesehen von der allgemeinen Ausbildung im Umgang mit Personen muss ein Schwerpunkt auf Folgendes gelegt werden:

(a) Hinweise zum Erkennen von und zum Umgang mit Fluggästen, die alkoholisiert scheinen oder im Übermaß Alkohol zu sich nehmen, unter Drogeneinfluss stehen oder aggressiv sind,

(b) Methoden zur Beeinflussung von Fluggästen und für den Umgang mit Personengruppen, um eine Noträumung des Hubschraubers zu beschleunigen,

(c) Bestimmungen hinsichtlich der sicheren Unterbringung von Handgepäck (einschließlich Gegenständen für den Kabinenservice) und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Kabineninsassen darstellen und die Notausrüstung oder die Ausstiege nicht versperren oder beschädigen,

(d) Kenntnisse darüber, welche Arten von gefährlichen Gütern in einem Fluggastraum transportiert und welche nicht transportiert werden dürfen, einschließlich der Absolvierung eines Gefahrgut-Schulungsprogramms,

(e) die Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Hubschraubers. Besonderes Augenmerk ist auf die Belegung der Sitzplätze mit behinderten Personen zu richten und die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen.

(7) Disziplin und Verantwortung. Ein Augenmerk ist zu richten unter anderem auf die Disziplin und die Verantwortung des Einzelnen im Hinblick auf:

(a) Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und körperlichen Tauglichkeit, um als Besatzungsmitglied Dienst zu tun, insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen über die Flugzeiten, Dienstzeiten und Ruhezeiten, und

(b) Luftsicherheitsverfahren.

(8) Unterweisung der Fluggäste-Notführung der Sicherheitseinrichtungen. Es muss eine Schulung für die Vorbereitung der Fluggäste auf normale Situationen und Notsituationen erfolgen.

(9) Zusammenarbeit der Besatzung und Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung.

9.1 Die erfolgreiche Bewältigung von Notfällen an Bord des Luftfahrzeugs erfordert eine effektive Koordination zwischen Flug- und Kabinenbesatzung.

9.2 Der Luftfahrtunternehmer muss kombinierte Schulungen für die Flugbesatzung und Kabinenbesatzung anbieten. Ein großer Teil der Ausbildung, die beide Gruppen absolvieren, bezieht sich auf gemeinsame Fachgebiete.

9.3 Es muss eine effektive Zusammenarbeit der für die Schulung der Flugbesatzung und der für die Schulung der Kabinenbesatzung zuständigen Abteilungen erfolgen, die Lehrberechtigten für die Flugbesatzung und die Lehrberechtigten für die Kabinenbesatzung müssen die Möglichkeit erhalten, die Schulungen des jeweils anderen zu beobachten und dazu Stellung zu nehmen.

9.4 Bei CRM-Schulung handelt es sich um die effektive Nutzung aller verfügbaren Ressourcen, z.B. Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugsysteme und zusätzliche Einrichtungen, um den Betrieb sicher und effektiv durchführen zu können -

9.5 Ein Schwerpunkt muss auf die Bedeutung der effektiven Koordinierung und gegenseitigen Information zwischen der Flugbesatzung und der Kabinenbesatzung in verschiedenen Notsituationen gelegt werden. Erstmalige und wiederkehrende CRM-Schulungen müssen die gemeinsame praktische Durchführung einer Noträumung eines Hubschraubers beinhalten, so dass alle Beteiligten die Aufgaben kennen, die von den anderen Besatzungsmitgliedern in dieser Situation wahrzunehmen sind. Kann eine solche praktische Übung nicht durchgeführt werden, müssen im Rahmen einer kombinierten Schulung für die Flugbesatzung und Kabinenbesatzung verschiedene Notfallszenarien gemeinsam besprochen werden.

9.6 Die Kabinenbesatzung muss so geschult werden, dass sie in der Lage ist, ungewöhnliche Situationen, die innerhalb des Fluggastraumes auftreten können, sowie Aktivitäten außerhalb des Luftfahrzeugs, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen gefährden könnten, zu erkennen.

Abschnitt P - Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen

JAR-OPS 3.1040 Allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches, einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder zu anwendbaren Vorschriften steht und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder, soweit zutreffend, von dieser genehmigt ist.

(c) Sofern von der Luftfahrtbehörde nichts anderes genehmigt worden ist oder durch nationale Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist, ist das Betriebshandbuch vom Luftfahrtunternehmer in englischer Sprache zu erstellen. Darüber hinaus darf der Luftfahrtunternehmer dieses Handbuch oder Teile davon in eine andere Sprache übersetzen und in dieser Sprache verwenden.

(d) Sollte es für den Luftfahrtunternehmer erforderlich werden, das Betriebshandbuch oder größere Teile/einzelne Bände davon neu zu erstellen, hat er dabei die Bestimmungen des Absatzes (c) zu erfüllen.

(e) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Betriebshandbuch in. getrennten Bänden herausgeben.

(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Betriebspersonal die Teile des Betriebshandbuches, die die Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen, leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Luftfahrtunternehmer den Besatzungsmitgliedern ein persönliches Exemplar der Teile A und B des Betriebshandbuches oder Abschnitte davon zur Verfügung stellen, soweit diese für das Eigenstudium von Bedeutung sind.

(g) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch ergänzt oder geändert wird, so dass die darin enthaltenen Anweisungen und Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal auf solche Änderungen und Ergänzungen, die für die jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, hingewiesen wird.

(h) Jeder Inhaber eines Exemplars des Betriebshandbuches oder eines Teiles davon muss dieses mit den vom Luftfahrtunternehmer gelieferten Ergänzungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand halten.

(i) Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde geplante Ergänzungen oder Änderungen vor dem Inkrafttreten vorzulegen. Wenn die Ergänzungen oder Änderungen sich auf einen nach JAR-OPS 3 genehmigungspflichtigen Teil des Betriebshandbuches beziehen, muss diese Genehmigung eingeholt werden, bevor die Ergänzungen oder Änderungen in Kraft treten. Wenn im Interesse der Sicherheit sofortige Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, dürfen sie unverzüglich veröffentlicht und angewendet werden, vorausgesetzt, dass die notwendigen Genehmigungen beantragt worden sind.

j) Der Luftfahrtunternehmer hat alle von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten.

(k) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass aus genehmigten Unterlagen entnommene Anweisungen und Angaben und genehmigte Ergänzungen und Änderungen hierzu im Betriebshandbuch richtig und vollständig wiedergegeben werden, und dass der Inhalt des Betriebshandbuches den genehmigten Unterlagen nicht entgegensteht. Dies soll den Luftfahrtunternehmer jedoch nicht daran hindern, restriktivere Angaben und Verfahren zu verwenden.

(l) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs in einer Form dargestellt ist, in der er ohne Schwierigkeit verwendet werden kann.

(m) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer erlauben, das Betriebshandbuch oder Teile davon in einer anderen als in gedruckter Form herauszugeben. Auch in solchen Fällen muss eine ausreichende Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.

(n) Bei Verwendung einer Kurzform des Betriebshandbuches bleiben die Bestimmungen in JAR-OPS 3.130 unberührt.

JAR-OPS 3.1045 Betriebshandbuch - Gliederung und Inhalt
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1045)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat:
Teil A. Allgemeines/Grundsätzliches

Dieser Teil muss alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren enthalten, die für den sicheren Betrieb notwendig sind

Teil B. Hubschrauberbezogene Betriebsunterlagen

Dieser Teil muss alle musterbezogenen Anweisungen und Verfahren, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, enthalten. Die Unterschiede zwischen den vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Hubschraubermustern, Hubschrauberbaureihen oder einzelnen Hubschraubern müssen berücksichtigt werden.

Teil C. Anweisungen und Angaben bezüglich der Strecke, der Einsatzart, des Gebietes, des Flugplatzes

Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben, die für das Einsatzgebiet benötigt werden, enthalten.

Teil D. Schulung

Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben für die Schulung von für den sicheren Betrieb benötigtem Personal enthalten.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhanges 1 zu JAR-OPS 3.1045 entspricht und die betreffenden Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt.

JAR-OPS 3.1050 Flughandbuch (Helicopter Flight Manual - HFM)

Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden Hubschrauber, den er betreibt, das gültige genehmigte Flughandbuch oder die gleichwertige Unterlage führen.

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