umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (9)

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 Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern
Anlage 16D
(zu § 19)

Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse 1 entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein.

In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum

Fahrausbildung

Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt:

Fahr- und Startvorbereitung

Start, Fahrt und Landung

Verpacken und Wartung

Nachbesprechung

 

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 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Anlage 16E
(zu § 19)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Pädagogik in der Flugausbildung1:30
    Methodik in der Flugausbildung1:30
    gesamt3:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Anlage 16F
( zu § 19)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
  2. An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.
  3. Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.
  4. Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.
  5. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  6. Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodischdidaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  7. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  8. Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.
  9. Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.
  10. Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsfahrt
 Ballonart: Gasballon / Heißluftballon*Muster: ______________________
 Kennzeichnung: _________________________Größe: _______________________ m3
 Startplatz: ______________________________Startzeit: _____________________
 Landeplatz: _____________________________Landezeit: ____________________
  Fahrtzeit: _____________________
ÜbungenBewertung
B/NB
  1. Fahrtvorbereitungen für die Ausbildungsfahrt mit dem Flugschüler
  2. Verständliche Anweisungen und Erklärungen des Bewerbers an den Flugschüler
  3. Einbeziehung des Flugschülers in Entscheidungsprozesse
  4. Korrigieren von Fehlern bei Start, Fahrt und Landung des Flugschülers
  5. Selbständiges Handeln lassen des Flugschülers unter Kontrolle des Bewerbers
  6. Nachbesprechung mit dem Flugschüler und Bewertung seines Ausbildungsstandes

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

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 Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Anlage 17a
(zu § 20)
  1. Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.
    Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
  3. Sachgebiet
    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
    2. Navigation
    2.1 Allgemeine Navigation
    2.2 Funknavigation
    2.3 Flugplanung
    3. Meteorologie
    4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
    5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
    5.1 Flugleistung
    5.2 Beladung und Schwerpunkt
    5.3 Luftschiffkunde
    5.4 Elektrotechnik und Avionik
    5.5 Instrumente
    5.6 Triebwerke
    6. Verhalten in besonderen Fällen
    7. Menschliches Leistungsvermögen
  4. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75 % der möglichen Punkzahl erreicht hat.
  5. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.

 

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 Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Anlage 17B
(zu § 20)
  1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
  2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden.
  3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Luftschiffführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: ___________________________________________________________________

Luftfahrerschein für: ___________________________________________________________

Ausgestellt von: ________________________________am:__________________________

I. Durchführung der Prüfung:

Luftschiffmuster: __________________________Kennzeichen: ________________________
Abflugort: ________________________________Startzeit: ____________________________
Zielort: __________________________________Landezeit. ___________________________
Blockzeit (ab Mast/an Mast): ___________________________

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Wetterbedingungen:

Am AbflugortAuf der StreckeAm Zielort
   

 

 

 

Sitz des Prüfers:RechtsLinksMittehinten

Bewertung der einzelnen Flugübungen

Prüfungsabschnitt / ÜbungB / NB
1. Flugvorbereitung 
2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste 
3. Anlassen der Triebwerke 
4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen 
5. Ablegen vom Mast 
6. Start 
6.1 Normales Startverfahren 
6.2 Notstartverfahren 
6.3 Durchstarten (siehe 12.3) 
6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall 
7. Steigflug 
8. Flugübungen 
8.1 Horizontalflug 
8.2 Kurvenflug 
8.3 Flug in Prallhöhe 
8.4 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten 
8.5 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten 
8.6 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten 
8.7 Führung des Flugdurchführungsplanes 
9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug 
9.1 Rechnerisch 
9.2 Praktisch (Weightoff, Speed/Attitude) 
10. Sinkflug 
10.1 Normaler Sinkflug 
10.2 Notsinkflug 
11. Anflug 
11.1 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall 
12. Landungen 
12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere 
12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall 
12.3 - Abbruch der Landung und Durchstarten (siehe 6.3) 
13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast 
14. Sprechfunkverkehr 
15. Gebrauch der Klarlisten 
16. Prüfung am Boden 
16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand 
16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer 
16.3 Verhalten bei Systemausfällen 
16.4 Handlungen bei Notlandung mit und ohne Unterstützung durch die Bodenmannschaft 

 

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 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftschiffführern
Anlage 17C
(zu § 20)

Allgemeine Einführung

Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten.

Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln.

Pädagogik in der Flugausbildung

Allgemeines

Methodik und Systematik

Theoretischer Flugunterricht und Fluglehrerunterricht

Allgemeine Einweisungen

Umfassender Unterricht

Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Erarbeitung eines Lehrtextes

Verhalten in besonderen Fällen

Verhalten in Notfällen und Notverfahren

 

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 Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb
der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftschiffführern
Anlage 17D
(zu § 20)

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein.

Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte.

  1. Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers
  2. Methodische Flugausbildung

Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber

Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen.

Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem "Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer" (siehe Anlage 8B (zu § 11 )) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.

 

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 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Anlage 17E
(zu § 20)
  1. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Pädagogik in der Flugausbildung1:30
    Methodik in der Flugausbildung1:30
    gesamt3:00
  2. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  3. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt.
    Die Lehrprobe wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Anlage 17F
( zu § 20)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
  2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
  7. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftschiffführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Luftfahrerschein für: _________________________________________________________

Ausgestellt von: ________________________________am:__________________________

I. Durchführung der Prüfung:

Luftschiffmuster: __________________________Kennzeichen: ________________________
Abflugort: ________________________________Startzeit: ____________________________
Zielort: __________________________________Landezeit. ___________________________
Blockzeit (ab Mast/an Mast): ___________________________

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Wetterbedingungen:

Am AbflugortAuf der StreckeAm Zielort
   

 

 

 

Sitz des Prüfers:RechtsLinksMittehinten


Aus der Anlage 8B ausgewählte ÜbungenBewertung
(B / NB)
  
  
  
  
  
  
  
  

Anmerkung:

Die Rolle des "Flugschüler" übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war.

Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem "Flugschüler" zu besprechen.

Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen.

Danach ist die Übung vom "Flugschüler" unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren.

In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den, Bewerber die einzelnen Übungen mit dem "Flugschüler" auszuwerten.

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