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GGKontrollV - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3104; 31.10.2006 S. 2407 06; 26.02.2015 S. 265 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9241-23-23
Archiv: 1997
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 3 Kontrollen auf der Straße 23
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
§ 4 Kontrollen in den Unternehmen 15
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Prüfliste | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1) |
1. | Ort der Kontrolle | 2. Datum | 3. Zeit | |
.................. | ............... | ........ | ||
4. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | ................. | ||
5. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnumme des Anhängers/Sattelanhängersr | ................. | ||
6. | Transportunternehmen/Anschrift | ................. | ||
7. | Fahrer/Beifahrer | ................. | ||
8. | Absender, Anschrift, Verladeort 1, 2 | ................. | ||
9. | Empfänger, Anschrift, Entladeort 1, 2 | ................. | ||
10. | Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit | ................. | ||
11. | Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | ❏ Ja | ❏ Nein | |
12. | Beförderungsart | ❏ in loser Schüttung | ❏ Versandstück | ❏ Tank |
Dokumente an Bord | ||||
13. | Beförderungspapier | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
14. | Schriftliche Weisungen | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
15. | Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
16. | Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
17. | Schulungsbescheinigung des Fahrers | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
Beförderung | ||||
18. | Zur Beförderung zugelassene Güter | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
19. | Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
20. | Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
21. | Verbot der Zusammenladung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
22. | Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung 3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
23. | Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks 3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
24. | Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und des Tanks nach UN/ADR/RID/IMO | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
25. | Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nummer) und Bezettelung 2 (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
26. | Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
27. | Kennzeichnung von Fahrzeug/ Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
Ausrüstung an Bord | ||||
28. | Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
29. | Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
30. | Andere in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
31. | Feuerlöscher | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
32. | Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße | ❏ Kategorie I | ❏ Kategorie II | ❏ Kategorie III |
33. | Bemerkungen (z.B. getroffene Maßnahmen) | |||
34. | Behörde/Beamter, die/der die Kontrolle durchgeführt hat | .............. | ||
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben. 3) Prüfung auf sichtbare Verstöße. |
(weggefallen) | Anlage 2 |
Verstöße | Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7) |
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
C. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
(weggefallen) | Anlage 4 |
Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen | Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) |
Bundesland:
Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen | ||||||
Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1 | ||||||
Inland | Andere EU- Mitgliedstaaten | Drittländer | Insgesamt | |||
1.1 | Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
1.2 | Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||
1.3 | Untersagung der Weiterfahrt/ stillgelegte Beförderungseinheiten | |||||
2. | Anzahl der fest gestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2 | |||||
2.1 Gefahrenkategorie I | ||||||
2.2 Gefahrenkategorie II | ||||||
2.3 Gefahrenkategorie III | ||||||
3. | Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen | |||||
3.1 Verwarnungsgeld | ||||||
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren | ||||||
3.3 Sonstige | ||||||
1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt. |
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35), der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 S. 23).
ENDE |