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LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Juni 1995
(GBl. S. 421)
▾ Änderungen
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland. Es gilt nicht für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Vergnügungsbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.
§ 2 Begriffe
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (nicht öffentliche Eisenbahnen).
§ 3 Sicherheitsvorschriften 17
(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu fahren und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Instandhaltung von Eisenbahnen im Sinn des § 2 Abs. 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Verkehrsministerium durch öffentliche Bekanntmachungen eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
1. Abschnitt
Schutz der Eisenbahnen
§ 4 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen 20 20
(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen
(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3) Werden bauliche Anlagen oder Lichtreklamen entgegen Absatz 1 errichtet oder geändert, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die zuständige Behörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. § 5 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gelten entsprechend.
(4) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet.
(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die zuständige Behörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.
(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt.
(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Ausbaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.
2. Abschnitt
Anschlüsse
§ 6 Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.
3. Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
§ 7 Betriebsleitung
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, der die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnimmt.
(4) Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Oberste Betriebsleiter oder der Stellvertreter unzuverlässig sind oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
§ 8 Eröffnung des Betriebs
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Auskunft und Nachschau
(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für Betriebssicherheit oder für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein können. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmens nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtmaßnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
4. Abschnitt
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
§ 10 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Genehmigung nicht gestellt, die dauernde Einstellung des Bahnbetriebs nach § 15 Abs. 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebes aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbarer Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) Soll auf Grund von Absatz 1 eine Übertragung auf das Land vorgenommen werden ist das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus.
(3) Im Falle des Absatzes 1 ist Entschädigung zu leisten, die sich nach dem Landesenteignungsgesetz bestimmt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 11 des Straßengesetzes entsprechend; die in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Bestätigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.
Dritter Teil
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 11 Genehmigungsverfahren
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung geboten wird. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
(4) Im übrigen finden §§ 4, 5, 7 mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und bestätigen ist, sowie §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von § 7 zur Bestellung eines Betriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nicht öffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen wird.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
§ 12 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
(2) § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 13 Nebenanschluss
(1) Die Aufsichtsbehörde kann nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturuntemehmen verpflichten, den Anschluss einer weiteren nicht öffentlichen Bahn (Nebenanschluss) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.
(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluss beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 14 Personenbeförderung
(1) Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 15 Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Eisenbahnen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und vom Eisenbahnbetrieb ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Ist die Betriebssicherheit der Eisenbahn nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(1) Das Verkehrsministerium wird, soweit nicht § 26 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Anwendung findet, ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
(2) Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 7 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelung
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
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