umwelt-online: Bremische Hafenordnung (6)

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Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Anlage 5 07
(zu § 40 Abs. 5 und § 48 Abs. 1)


Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
GaseFlüssige Stoffe Flammpunkt
< 60°C
Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/ MARPOL I/IIFeste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen   X  
Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen   XX 
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu haltenXXXXXX
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verbotenXXXXXX
An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: "Rauchen verboten - Smoking prohibited"XXXXXX
Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließenXX    
Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängenXX    
Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten 1 auszufüllenXXXXXX
Es dürfen nur explosionsgeschützte Taschenlampen und Mobilfunkgeräte verwendet werdenXX    
Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfenXXX   
Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden seinXXX   
Die Speigatten sind verschlossen zu halten, Leckwannen sind anzubringenXXX   
Vor dem Herstellen der Schlauch- oder Rohrverbindung müssen das Schiff und das Leitungssystem an Land geerdet werden. Der Erdungswiderstand darf 106 Ohm nicht überschreiten. Das Erdungskabel muß über einen Schalter mit der Landanlage verbunden sein. Der Schalter muß entweder für Zone 1 geeignet oder außerhalb der Zone 1 installiert sein und darf erst nach Anbringen des Erdungskabels auf Durchgang geschaltet werden. Das Erdungskabel darf erst nach Lösen der Schlauch- oder Rohrverbindung entfernt werdenXX    
Schläuche oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitend sein mit Ausnahme eines zwischengesetzten Isolierflansches oder eines kurzen nicht leitenden Schlauchstücks. Die Schlauchleitung oder Rohrverbindung wasserseitig des isolierenden Zwischenstücks muß leitend mit dem Schiff, landseitig des isolierenden Zwischenstücks leitend mit dem Land verbunden sein.XX    
Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3-fachen maximalen Betriebsdruck geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als 12 Monate zurücklegenXXX   
Schlauch- und Rohrverbindungen sind so zu bilden, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen.XXX   
Die festverlegten Rohrleitungen auf der Landseite sind durch Schnellschlußeinrichtungen oder gleichwertige Systeme abzusichern, die bei Gefahr eine unverzügliche Unterbrechung des Umschlagsvorganges gewährleisten, so dass nicht mehr Flüssigkeit frei wird als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.XXX   
Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zugabeanspruchungen ausgesetzt sind nicht beschädigt werden können.XXX   
Das Leitungssystem muß durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden könnenXXX   
Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in den Übergabeleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden.XX    
Das Befüllen und Entleeren der Tanks muß im Gaspendelverfahren erfolgenX     
Lüftungseinrichtungen und Druckaus-gleichseinrichtungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagseinrichtungen versehen sein.XX    
Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen sein.XXX   
Peil- und Schauöffnungen dürfen nur geöffnet werden, wenn ein geschlossenes System nicht gefordert ist, und nur solange dies zum Feststellen des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist. Dabei müssen die Personen, die die Peilung oder Probeentnahme durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sein. XX   
Peilmaßbänder und Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße müssen aus elektrisch leitfähigem Material bestehen und beim Gebrauch mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein. X    
Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (z.B. Türen, Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu haltenXXX   
An Stellen, an denen mit dem Auftreten von entzündbaren Gasen zu rechnen ist (IEC Zone 1), dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Geräte und Einrichtungen verwendet werden.XX    
Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmeßgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen.X     
Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit der Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen.XXXXXX

1) Entsprechende Prüflisten sind abgedruckt für Seetankschiffe im International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (ISGOTT), für Binnentankschiffe in der Anlage B2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), für Seeschiffe, die unverpackte gefährliche Güter in fester Form befördern, in der Anlage zum Code of Safe Practice for the Loading and Unloading of Bulkcarriers.

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Tankschiffsliegeplätze Anlage 6
zu § 46 Abs. 3

Hafengruppe Bremen


HafenteilLiegeplatz - BezeichnungPierposition von bisGefahrklasse gem. VbF (*)
AllerhafenMärtens131180A III
Kleine WeserTS Platz 4480560A III
 TS Platz 5561620A III
 TS Platz 6621673A III
SeehausenSchlammverladeanlage17801880Keine VbF Produkte
Lankenauer HafenTS Platz 1700799A III
 TS Platz 2800899A III
HolzhafenSafety Kleen811A III
 D & S, Weser-Petrol8201180A III
HüttenhafenTS Warteplatz 130110A I / A II / A III
 TS Warteplatz 2130230A I /A II / A III
 HGM Bunkerstation2089A III
 HGM Mineralöl90250A I / A II/A III
 D & S, Weserpetrol290450A III
KalihafenTotal240460A III
Hafen APlump30155A III
Hafen AMenke, ULS230450Keine VbF Produkte
OsterortWesertanking200450A III
 TS Warteplatz540640AI /A II / A III
 Osterort 4, Brücke innen31200A III
FargeIVG Pier 1400619A I /A II / A III
 IVG Pier 2620819A I / A II / A III

Hafengruppe Bremerhaven

Umschlagsanlagen sind nur für die Gefahrenklasse A III gemäß VbF zugelassen

HafenteilLiegeplatz - BezeichnungPierposition von bisGefahrklasse gem. VbF (*)
Verbindungs-hafenBominflot A III
FischereihafenJindelt A III
FischereihafenC.S. Tanklager A III
FischereihafenGlüsing A III

(*) Anmerkung:
Gefahrenklassen gemäß VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)

A I: Flammpunkt unter 21 °C

A II Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

A III Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C

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 Anlage 7 07
zu § 38 Abs. 3


Erlaubnisschein
Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten im Landbereich des Hafengebiets
1Arbeitsort/-stelle 
2Arbeitsauftrag 
3Art der Arbeiten[ ] Schweißen

[ ] Trennschleifen

[ ] Auftauen

[ ] Schneiden

[ ] Löten

 

[ ]

4Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten[ ] Benachrichtigung der Hafenbehörde Fax:

[ ] Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern im Umkreis von ....... m

[ ] Entfernen sämtlicher brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von .... m

[ ] auch in angrenzenden Räumen

[ ] Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holzwände und -fußböden, Kunststoffteile usw.

[ ] Abdichten von Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässen

[ ] Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen

[ ] Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen

[ ] Bereitstellen einer Brandwache mit Feuerlöschmittel

5Brandwache[ ] während der Arbeit

[ ] nach Beendigung der Arbeit

Dauer: .......... Std.

Name:

Name:

6AlarmierungStandort des nächstgelegenen Brandmelders:
7LöschgerätmittelFeuerwehr Rufnummer: 112 oder 3030-0
  [ ] Feuerlöscher mit [ ] Wasser [ ] CO2 [ ] Pulver

[ ] angeschlossener Wasserschlauch

[ ] wassergefüllte Eimer

[ ] Löschdecken

[ ] Löschsand

8ErlaubnisDie aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der BGR 500 sind zu beachten.
 ____________________________
Datum
____________________________
Unterschrift des Betriebsleiters oder dessen Beauftragten
____________________________
Unterschrift des Ausführenden

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 PRE-TRANSFER CHECKLISTAnlage 8


Vessel/Road tanker delivering liquids
(abgebendes Fahrzeug)
Vessel/Road tanker receiving liquids
(übernehmendes Fahrzeug)
Master's / Driver's name
(Name des Fahrzeugführers)
Masters / Driver's name
(Name des Fahrzeugführers)
Date/Time of transhipment (Datum/Uhrzeit der Übergabe)Place of transhipment (Ort der Übergabe)


Agreed quantity to be transhipped (vereinbarte Menge, die übergeben werden soll)
GrademassvolumeGrademassvolume
gas oil..............tons.................m3HFO..............tons.................m3
MDO..............tons.................m3lub oil..............tons.................m3
IFO..............tons.................m3sludge..............tons.................m3
   bilge water..............tons.................m3


Agreed maximum pumping rate in m3 per hour (max.Pumprate in m3 pro Stunde).............................................
Agreed maximum line pressure in bar (max Leitungsdruck in bar) ..............................................


Means of communication and emergency stopping procedure agreed between vessels or vessel and road tanker (pls fill in):
(Zwischen den Fahrzeugen vereinbartes Kommunikationsmittel und Notstopverfahren: bitte eintragen)







Vessel / road tanker delivering liquids
(Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug)
Vessel / road tanker receiving liquids
(Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug)
Person in charge of supervising transhipment operation
(für die Überwachung verantwortliche Person)
Person in charge of supervising transhipment operation
(für die Überwachung verantwortliche Person)
 Who measured the contents of the receiving tanks?
(wer hat den Inhalt der zu befüllenden Tanks gemessen)
 Receiving tanks actual free space
(aktueller Freiraum der zu befüllenden Tanks):
No.............m3............... No.............m3...............
No.............m3............... No.............m3...............
No.............m3............... No.............m3...............


 delivering party
(abgebendes Fahrzeug)
yes
ja
no
nein
receiving party
(übernehmendes Fahrzeugs)
yes
ja
no
nein
Are the quantities agreed
(Sind die Mengen vereinbart)
     
Are pumping rates and maximum line pressure agreed
(Sind Pumprate und maximaler Leitungsdruck vereinbart)
     
Is the communication and stopping procedure agreed
(Sind Kommunikationsmittel und Notstopverfahren vereinbart)
     
Are the vessels securely moored
(Sind die Schiffe sicher vertäut)
     
Are the transfer hoses in good condition and properly supported
(Sind die Übergabeschläuche in gutem Zustand und richtig gesichert)
     
Are the transfer hoses tested #
(Sind die Übergabeschläuche getestet) #
# to be answered by the party who is supplying the hoses
# (zu beantworten von demjenigen der die Schläuche zur Verfügung stellt)
     
Are drip trays positioned
(Sind Leckwannen angebracht)
     
Are scuppers closed
(Sind die Speigatten verschlossen)
     
Are grounding connections positoned
(Sind die Fahrzeuge gegeneinander geerdet)
     


Vessel / road tanker delivering liquids
Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug
Vessel / road tanker receiving liquids
Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug
I confirm that I shall not exceed the agreed volumes, pumping rates and line pressure and that my crew will remain on duty close to the hose connection in order to oversee the safe transfer Operation and to be able to respond to an emergency throughout the delivery

Ich bestätige, dass ich die vereinbarten Mengen, Pumpraten und Leitungsdrücke nicht überschreiten werde, und dass meine Besatzung die Schlauch- verbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können.






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Master / Chief Engineer / Driver
I confirm that I am able to receive the agreed volumes at the pumping rates and line pressure, that the persons in charge of the receiving operation will not close any valve which will restrict the flow of the product without adequate notice to the delivering vessel/road tanker, and that my crew will remain on duty dose to die hose connection in order to oversee the safe transfer operation and to be able to respond to an emergency throughout die delivery.

Ich bestätige, dass ich in der Lage bin, die vereinbarten Mengen mit der vereinbarten Pumprate und bei dem vereinbarten maximalen Druck zu übernehmen, dass die mit der Übernahme betrauten Personen kein Ventil schließen werden, welches den Durchfluß reduziert, ohne dies rechtzeitig dem übergebenden Fahrzeug anzukündigen, und dass meine Besatzung die Schlauchverbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können.


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Master / Chief Engineer / Driver

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(aufgehoben)Anlage 9 07

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Anlage 10 05
zu § 40 Abs. 2

I. Vom Fahrzeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben:

  1. So früh wie möglich: die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs vor dem Hafen. Diese Angabe ist bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Bei der ersten Meldung der voraussichtlichen Ankunftszeit:
    1. Schiffsname, Rufzeichen, IMO-Nummer, Flaggenstaat, Heimathafen;
    2. der Lade- oder Löschplan unter Angabe der Ladungsmenge und der Stauung nach Luken, die Reihenfolge des Ladens oder Löschens, die je Schüttung zu ladende oder in den einzelnen Phasen des Entladens zu löschende Menge;
    3. die Tiefgänge bei Ankunft und die voraussichtlichen Tiefgänge bei Abfahrt des Schiffs;
    4. der Zeitbedarf für Ballastaufnahme oder -abgabe;
    5. die Gesamtlänge und größte Breite des Schiffs; Länge des Ladebereichs vom vorderen Süll der vordersten bis zum achteren Süll der hintersten für das Laden oder Löschen zu benutzenden Ladeluke;
    6. der Abstand von der Wasserlinie bis zur vordersten zu be- oder entladenden Luke und von der Bordwand des Schiffs bis zur Lukenöffnung;
    7. der Ausbringungsort des Landgangs des Schiffs;
    8. die Überwasserhöhe (höchster Punkt über der Wasserlinie);
    9. Einzelheiten und Leistungsfähigkeit des bordeigenen Ladegeschirrs (soweit vorhanden);
    10. Die Anzahl und Art der Festmacheleinen;
    11. Besondere Anforderungen wie z.B. Trimmen oder laufenden Messung des Wassergehalts des Ladeguts;
    12. Einzelangaben über evtl. notwendige Reparaturen, die das Anlegen, den Beginn des Ladens oder Löschens oder die Ausfahrt des Schiffs nach Beendigung der Lade- oder Löscharbeiten verzögern können;
    13. Sonstige, von der Umschlagsanlage angeforderte Angaben über das Schiff.

II. Von der Umschlagsanlage an den Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:

  1. Die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Laden oder Löschen erfolgen soll und geschätzte Zeitangaben für das Anlegen und den Abschluss der Lade- oder Löscharbeiten. Die Angaben über die geschätzten An - und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fort-laufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
  2. die Merkmale der Lade- und Löscheinrichtungen der Umschlagsanlage mit Angaben über die nominelle Lade- oder Löschleistung der Anlage und die Zahl der zum Einsatz vorgesehenen Lade- oder Löschköpfe sowie über den geschätzten Zeitbedarf für die einzelne Schüttung oder - im Falls des Löschens einer Massengutladung - den geschätzten Zeitbedarf für die einzelnen Phasen des Entladevorgangs;
  3. spezifische Merkmale des Liegeplatzes oder des Anlegers, mit denen der Fahrzeugführer vertraut sein muss, wie z.B. die Position fester oder beweglicher Hindernisse, Fender, Poller und der Einrichtungen für das Festmachen des Schiffs;
  4. die Mindestwassertiefen am Liegeplatz und im Fahrwasser zu und von dem Liegeplatz. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fort-laufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
  5. die Wasserdichte am Liegeplatz;
  6. die maximale Höhe von der Wasserlinie bis zur Oberkante der Lukenabdeckung oder der Lukensülle (je nachdem, welches Maß für den Lade- oder Löschbetrieb relevant ist) und die höchstzulässige Überwasserhöhe;
  7. die Vorkehrungen für das Anlegen von Gangways und sonstigen Zugängen;
  8. mit welcher Seite das Schiff am Liegeplatz längsseits gehen soll;
  9. die höchstzulässige Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Pier und Angaben über die Verfügbarkeit von Schleppern und deren Art und Zugkraft;
  10. die beim Laden unterschiedlicher Teilladungen einzuhaltende Reihenfolge und etwaige sonstige Beschränkungen, wenn es nicht möglich ist, die Ladung nach Reihenfolge oder Wahl der Laderäume so zu laden, wie es für das Schiff am besten passt;
  11. etwaige Eigenschaften des zuladenden Gutes, die bei Kontakt mit anderen Ladungen oder Ladungsrückständen an Bord Gefahren mit sich bringen können;
  12. Vorabinformationen über die vorgesehenen Lade- oder Löscharbeiten oder Änderungen der bestehenden Lade- oder Löschpläne;
  13. ob das Lade- oder Löschgerät der Umschlagsanlage ortsfest oder in irgendeiner Weise in seiner Bewegung beschränkt ist;
  14. die benötigten Festmacheleinen;
  15. ein warnender Hinweis auf etwaige ungewöhnliche Festmacheeinrichtungen;
  16. Hinweise auf etwaige Beschränkungen bei der Aufnahme oder Abgabe von Ballast;
  17. der von der zuständigen Behörde zugelassene maximale Abfahrtstiefgang;
  18. sowie alle sonstigen, vom Fahrzeugführer angeforderten Informationen, die sich auf die Umschlagsanlage beziehen.

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Anlage 11 05
zu § 40 Abs. 4

I. Pflichten des Fahrzeugführers vor und während der Lade und Löscharbeiten

Vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass

  1. das Laden oder Löschen des Ladeguts und die Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser unter Aufsicht des Dienst habenden Ladungsoffiziers seines Schiffes erfolgt;
  2. die Verteilung von Ladung und Ballastwasser während des gesamten Lade- oder Löschvorgangs ständig überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Schiffverbandteile nicht übermäßig belastet werden;
  3. das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird;
  4. das Schiff unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Wetterbedingungen und - vorhersagen stets sicher vertäut ist;
  5. eine ausreichende Anzahl von Schiffsoffizieren und Mannschaften an Bord bleibt, um die Anpassung der Festmacheleinen zu besorgen und alle sonstigen im Normal- und Notfall anfallenden Arbeiten zu erledigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Besatzung ausreichende Ruhezeiten gewährt werden müssen, um Übermüdung zu vermeiden;
  6. der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse für das Trimmen der Ladung informiert ist, die den Bestimmungen des IMO-Schüttgut-Codes entsprechen müssen;
  7. der Vertreter der Umschlagsanlage über die notwendige Abstimmung zwischen der Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser und der Lade- oder Löschrate sowie über Abweichungen zum Ballastplan und alle sonstigen Umstände informiert ist, die sich auf die Lade- oder Löscharbeiten auswirken können;
  8. das Ablassen von Ballastwasser so erfolgt, dass es dem vereinbarten Ladeplan entspricht und es nicht zum Überfluten des Kais oder in der Nähe liegender Schiffe kommt. Wenn es dem Schiff aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Ballastwasser vor Beginn der Trimmphase des Ladens vollständig abzulassen, muss der Fahrzeugführer mit dem Vertreter der Umschlagsanlage vereinbaren, zu welchen Zeiten und auf wie lange die Ladearbeiten möglicherweise unterbrochen werden müssen;
  9. mit dem Vertreter der Umschlagsanlagen vereinbart ist, welche Maßnahmen bei Regen oder sonstigen Wetterveränderungen zu treffen sind, wenn eine solche Veränderung der Bedingungen in Anbetracht der spezifischen Eigenschaften des Ladeguts mit Gefahren verbunden sein könnte;
  10. während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, es sei denn mit Erlaubnis des Vertreters der Umschlagsanlage und unter Einhaltung aller Anforderungen der zuständigen Behörde;
  11. während der Endphasen des Ladens oder Löschens eine besonders enge Überwachung des Lade- oder Löschbetriebs und des Schiffs gewährleistet ist;
  12. der Vertreter der Umschlagsanlage unverzüglich verständigt wird, wenn die Lade- oder Löscharbeiten einen Schaden oder eine gefährliche Situation verursacht haben oder zu verursachen drohen;
  13. der Vertreter der Umschlagsanlage unverzüglich rechtzeitig verständigt wird, wenn das abschließende Trimmen des Schiffs beginnen muss, um das Förderbandsystem entleeren zu können;
  14. das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden;
  15. beim Einlassen von Ballastwasser in einen oder mehrere Laderäume auf die Möglichkeit des Austretens brennbarer Dämpfe geachtet wird und entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, bevor in unmittelbarer Nähe oder oberhalb dieser Laderäume heiße Arbeiten zugelassen werden.

II. Pflichten des Vertreters der Umschlagsanlage vor und während der Lade- und Löscharbeiten

Vor Beginn und während der Umschlagsarbeiten muss der Vertreter der Umschlagsanlage:

  1. dem Fahrzeugführer die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschbetrieb zuständigen Personen und den Verladeragenten nennen und ihm erläutern, wie er mit diesen Personen in Verbindung treten kann;
  2. alle vorbeugenden Maßnahmen treffen, um eine Beschädigung des Schiffs durch das Lade- oder Löschgerät zu vermeiden, und den Fahrzeugführer informieren, wenn ein Schaden eintritt;
  3. dafür sorgen, dass das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird;
  4. dafür sorgen, dass das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden;
  5. bei Ladungen hoher Dichte oder bei hohem Gewicht der einzelnen Greiferladungen den Fahrzeugführer warnen, dass, solange die Oberseite der Tanks nicht völlig mit Ladung bedeckt ist, bei deren Aufschlagen insbesondere bei freiem Fall aus großer Höhe erhebliche örtliche Belastungen der Schiffsverbandteile auftreten können, und dafür sorgen, dass zu Beginn des Beladens der einzelnen Laderäume besonders vorsichtig vorgegangen wird;
  6. dafür sorgen, dass zwischen dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass der Kapitän nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird;
  7. Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen oder gelöschten Ladung führen und sicherstellen, dass die Gewichte in den Laderäumen nicht von den Vorgaben des vereinbarten Lade- oder Löschplans abweichen;
  8. dafür sorgen, dass die Ladung während des Be- und Entladens nach den Vorgaben des Fahrzeugführers getrimmt wird;
  9. dafür sorgen, dass bei der Berechnung der zum Erzielen des Abfahrtstiefgangs und - trimms erforderlichen Ladungsmengen berücksichtigt wird, dass die auf den Förderbandsystemen der Umschlagsanlage befindlichen Ladungsmengen ablaufen können, so dass diese Systeme bei Beendigung des Ladevorgangs leer sind. Zu diesem Zweck muss der Vertreter der Umschlagsanlage dem Fahrzeugführer neben dem normalen Tonnagehalt des Förderbandsystems der Umschlagsanlage auch alle Erfordernisse für das Leerfahren des Systems bei Beendigung des Ladens mitteilen;
  10. den Fahrzeugführer beim Löschen von Ladung möglichst frühzeitig verständigen, wenn die Zahl der Entladeköpfe erhöht oder verringert werden soll und dem Fahrzeugführer mitteilen, wenn das Entladen eines Laderaums für abgeschlossen angesehen wird;
  11. dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, außer mit Erlaubnis des Fahrzeugführers und unter Einhaltung aller Anforderungen der zuständigen Behörde.

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Anlage 12 05
zu § § 40a Abs. 1, 40b Abs. 1

I. Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen (§ 40a Abs. 1)

  1. Massengutschiffe müssen Laderäume und Ladeluken genügender Abmessungen besitzen, die so gestaltet sind, dass das Laden, Stauen, Trimmen und Löschen fester Massengüter in zufrieden stellender Weise erfolgen kann;
  2. ihre Ladeluken müssen Kennnummern tragen, die mit denen übereinstimmen, die im Lade- oder Löschplan verwendet werden. Diese Lukennummern müssen nach Anbringungsort, Schriftgröße und Farbe so ausgeführt sein, dass sie für den Führer des Lade- oder Löschgeräts der Umschlagsanlage klar sichtbar und erkennbar ist.
  3. ihre Ladeluken, Lukenbedienungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen müssen in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgesehen sind;
  4. sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, muss sie vor dem Laden oder Löschen auf einwandfreie Funktion überprüft werden;
  5. wenn vorgeschrieben ist, an Bord einen zugelassenen Beladungsrechner mitzuführen, muss dieser zertifiziert und in der Lage sein, während des Ladens oder Löschens Spannungsberechnungen durchzuführen;
  6. die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage muss in einwandfreiem Betriebszustand sein;
  7. die Ausrüstung an Deck für das Anlegen und Festmachen muss in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein.

II. Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter (§ 40b Abs. 1)

  1. Die Umschlagsanlagen nehmen nur solche Massengutschiffe zum Laden- und Löschen fester Massengüter an ihrer Umschlagsanlage an, die an den Lade- und Löscheinrichtungen der Anlage sicher anlegen können, wobei neben der Wasser-tiefe am Liegeplatz und der maximal zulässigen Schiffsgröße unter anderem die Festmacheeinrichtungen, die Behinderung, die sichere Zufahrt und alle möglichen Behinderungen des Lade- und Löschvorgangs zu berücksichtigen sind.
  2. Das Lade- und Löschgerät muss vorschriftsmäßig zertifiziert und einwandfrei gewartet sein; es muss den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen und darf nur von Personal bedient werden, das ausreichend befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschrieben Zeugnisse besitzt.
  3. Die an den Umschlagsanlagen Beschäftigten müssen entsprechend ihren jeweiligen individuellen Aufgaben in allen Aspekten des sicheren Be- und Entladens von Massengutschiffen ausgebildet sein. Diese Ausbildung muss darauf gerichtet sein, die betroffenen Personen mit den allgemeinen Gefahren des Ladens und Löschens fester Massengüter und den nachteiligen Folgen vertraut zu machen, die ein unsachgemäßes Laden oder Löschen für die Sicherheit des Schiffs haben kann.
  4. Das mit dem Laden und Löschen beschäftigte Personal der Umschlagsanlagen erhält und benutzt die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und erhält ausreichende Ruhezeiten, damit übermüdungsbedingte Unfälle vermieden werden.

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Anlage 13 05

Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers
Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern

Date: _______________________________________
(Datum)
 
Port: ________________________________________
(Hafen)
Terminal/Quay: ___________________________
(Umschlagsanlage/Kai)
Available depth of water in berth: _________________
(Wassertiefe am Liegeplatz)
Minimum air draught*: _____________________
(Höchstzulässige Überwasserhöhe)
Ship's name: _________________________________
(Schiffsname)
 
Arrival draught (read/calculated): _________________
(Ankunftstiefgang abgelesen/berechnet):
Air draught: ______________________________
(Überwasserhöhe)
Calculated departure draught: ____________________
(Berechneter Abgangstiefgang)
Air draught: ______________________________
Überwasserhöhe)

The Master and terminal manager, or their representatives, should complete the checklist jointly. Advice on points to be considered is given in the acompanying guidelines. The safety of operations requires that all questions should be answered affirmatively and the boxes ticked. If this is not possible, the reason should be given, and agreement reached upon precautions to be taken between ship and terminal. If a question is considered to be not applicable write "N/A", explaining why appropriate.

Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage beziehungsweise in deren Namen handelnde Bevollmächtigte haben diese Prüfliste gemeinsam auszufüllen. In den Begleitrichtlinien werden Hinweise gegeben, welche Punkte zu berücksichtigen sind. Aus Gründen einer sicheren Betriebsabwicklung ist es erforderlich, dass keine Frage übergangen wird und in die Kästchen ein Beantwortungszeichen gesetzt wird. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund dafür anzugeben; in diesem Fall haben der Kapitän und der Verantwortliche der Umschlagsanlage eine Vereinbarung über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu schließen. Wird eine Frage als nicht zutreffend erachtet, so ist "N/A" einzusetzen und im Normalfall der Grund dafür anzugeben.

  Ship/
Schiff
Terminal
1.Is the depth of water at the berth, and the air draught, adequate for the Cargo Operation?

Sind die Wassertiefe und die Überwasserhöhe am Liegeplatz für den geplanten Ladungsumschlag ausreichend?

[ ] [ ]
2.Are mooring arrangements adequate for all local effects of tide, current, weather, traffic and craft alongside?

Sind die Festmacheinrichtungen von ausreichender Festigkeit für alle zu erwartenden Auswirkungen von Gezeiten, Strömungen, Wetter, passierenden und längsseits liegenden Fahrzeugen?

[ ] [ ]
3.In emergency, is the ship able to leave the berth at any time?

Ist das Schiff in der Lage, bei Eintritt einer Notsituation seinen Liegeplatz jederzeit zu verlassen?

[ ] [ ]
4.Is there safe access between the ship and the wharf?

Gibst es eine sicher zu begehende Verbindung zwischen Schiff und Kai?

Tended by / bedient von ship / Terminal
cross nut the annronriate/Nichtzutreffendes streichen

[ ] [ ]
5.Is the agreed ship/terminal communications System operative?

Ist das vereinbarte System der sprachlichen Verständigung

zwischen Schiff und Umschlagsanlage funktionsfähig?

Communication method /

Verfahren _______________________________________________

Language /

Sprache _________________________________________________

Radio channels /

Funksprechwege __________________________________________

Rhone numbers /

Telephonnummern _________________________________________

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6.Are the Liaison contact persons during Operation positively identified?

Sind die Kontaktpersonen, die während des Umschlagsvorgangs miteinander Verbindung halten sollen, namentlich bekannt?

Ship contact persons / Kontaktpersonen

Schiff ___________________________________________________

Shore contact persons / Kontaktpersonen

Land ____________________________________________________

Location /

Kontaktaufnahmeort ________________________________________

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7.Are adequate crew an board, and adequate staff in the terminal, for emergency?

Stehen bei einem Notfall genügend Personen an Bord und an der Umschlagsanlage bereit?

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8.Have any bunkering operations been advised and agreed?

Ist angekündigt worden, dass das Schiff Bunkervorräte übernehmen will, und ist darüber Einvernehmen erzielt worden?

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9.Have any intended repairs to wharf or ship whilst alongside been advised and agreed?

Sind geplante Reparaturarbeiten an Kai oder Schiff während dessen Liegezeit angekündigt worden und ist darüber Einvernehmen erzielt worden?

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10.Has a procedure for reporting and recording daniage from cargo Operation been agreed?

Ist ein Verfahren für die Meldung und Registrierung von Schäden vereinbart, zu denen es bei den Umschlagsarbeiten kommen könnte?

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11.Has the ship been provided with copies of port and terminal regulations, including safety and pollution requirements and details of emergency Services?

Sind dem Kapitän des Schiffes die für den Hafen und die Umschlagsanlage geltenden Vorschriften ausgehändigt worden, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie detaillierte Angaben über Notdienste?

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12.Has the shipper provided the Master with the properties of the cargo in accordance with the requirements of chapter VI SOLAS?

Hat der Verlader dem Kapitän nach Maßgabe von SOLAS Kapitel V l alle Angaben zu den Eigenschaften der Ladung zur Verfügung gestellt?

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13.Is the atmosphere safe in holds and enclosed spaces to which access may be required, have fumigated cargoes been identified, and has the need for monitoring of atmosphere been agreed by ship and terminal?

Ist die Atmosphäre in Laderäumen und sonstigen geschlossenen Räumen, die möglicherweise betreten werden müssen, ungefährlich, sind begaste Güter als solche bekannt, und besteht eine Vereinbarung zwischen Schiff und Umschlagsanlage über die erforderliche Überwachung der Atmosphäre?

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14.Have the cargo handling capacity and any limits of travel for each loader/unloader been passed to the ship/terminal?

Sind Umschlagskapazität und Arbeitsbereich jedes Umschlagsgeräts dem Schiff/der Umschlagsanlage übermittelt worden?

Loader/

Umschlagsgerät _________________________________________

Loader/

Umschlagsgerät _________________________________________

Loader/

Umschlagsgerät _________________________________________

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15.Has a cargo loading or unloading plan been calculated for all stages of loading/deballasting or unloading/ballasting?

Ist ein Lade bzw. Löschplan für alle Phasen des Ladens/der Balastabgabe bzw. des Löschens/der Ballastaufnahme berechnet worden?

Copy lodged with /Ausfertigung hinterlegt

bei: _________________________________________

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16.Have the holds to be worked been clearly identified in the loading or unloading plan, showing the sequence of work, and the grade of tonnage of cargo to be transferred each time the hold is worked?

Sind die Laderäume, wo Umschlagsarbeiten stattfinden im Lade- bzw. Löschplan deutlich bezeichnet, und werden dort die Reihenfolge. in der gearbeitet wird, sowie Art und Gewicht der Ladung genannt, die pro Arbeitsgang im Laderaum umgeschlagen werden soll?

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17.Has the need for trimming of cargo in the holds been discussed, and the method and extent been agreed?

Ist die Notwendigkeit des Trimmens der Ladung in den Laderäumen erörtert worden, und ist eine Vereinbarung über Methode und Umfang des Trimmens erzielt worden?

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18.Do both ship and terminal understand and accept that if the ballast programm becomes out of step with the cargo operation, it will be necessary to suspend cargo operation until the ballast operation has caught up?

Wird von Seiten des Schiffes und der Umschlagsanlage verstanden und akzeptiert, dass es bei nicht ausreichendem Gleichlauf zwischen Ballastoperation und Ladungsumschlag erforderlich ist, den Umschlag so lange einzustellen bis wieder Gleichlauf erreicht ist?

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19.Have the intended procedures for removing cargo residues lodged in the holds while unloading been explained to the ship and accepted?

Sind die Verfahren, die für das Entfernen von Ladungsrückständen vorgesehen sind, welche sich während des Entladens in den Laderäumen festgesetzt haben, gegenüber der Schiffsseite erläutert und akzeptiert worden?

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20.Have the procedures to adjust the final trim of the loading ship been decided and agreed?

Ist bezüglich des Verfahrens zum Trimmen des Schiffes in der Schlussphase des Ladens eine einvernehmliche Entscheidung getroffen worden?

Tonnage held hy the terminal conveyor system / Masse der

im

Umschlagsystem der Anlage befindlichen Ladung:

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21.Has the terminal been advised of the time required for the ship to repare for sea, an completition of cargo work?

Ist die Umschlagsanlage über den Zeitbedarf für das Seeklarmachen nach Beendigung der Umschlagsarbeiten Unterrichtet?

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The above has been agreed / Die obige Vereinbarung wird durch nachstehende Unterschriften bestätigt:

Time: ________________________________
Uhrzeit
Date: ___________________________________
Datum:
For Ship: _____________________________
Für das Schiff
For Terminal: ____________________________
Für die Umschlagsanlage
Rank: ________________________________
Bordstellung
Position/Title: ____________________________
Funktion/Titel

*) The term "air draught" should be construed carefully: if the ship is in a river or an estuary, it usually refers to maximum mast height for passing under bridges, while on the berth it usually refers to the height available or required under the loader or unloader.

Bei Verwendung des Begriffs "Überwasserhöhe" ist Vorsicht angebracht: Befindet sich ein Schiff auf einem Flusslauf oder im Mündungstrichter eines Flusses, so wird mit dem Begriff üblicherweise die maximal zulässige Masthöhe für die Durchfahrt unter Brücken bezeichnet, während er sich bei Gebrauch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Schiffes am Liegeplatz üblicherweise auf die Höhe bezieht, die unter dem Lade- beziehungsweise Löschgerät zur Verfügung steht oder benötigt wird.

1) Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung.

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