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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung

Vom 14. März 2007
(GBl. Nr. 16 vom 26.03.2007 S. 213)



Auf Grund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nr. 12 werden die neuen Nummern 12a, 12b und 12c eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

altneu
(1) Seeschiffe sind spätestens 12 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch über das Schiffinformationssystem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Für die Anmeldung sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das SIS ermöglichen. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben spätestens sechs Stunden vor der Ankunft zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. "(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch 1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden."

b) Die Fußnote 1 zu Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"1) Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung."

c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragten" durch die Worte "Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten" ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:

altneu
(6) Für die An- und Abmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch Personen verantwortlich, die mit der Abgabe dieser Meldungen beauftragt sind. "(6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich."

3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter" durch die Worte "Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 6 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.

5. In § 25 Abs. 5 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster oder Charterer" durch die Worte "Eigentümer, Reeder oder Zeit-Charterer" ersetzt.

7. § 37 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

altneu
(2) Das Rauchen, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
  1. im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
  2. in den Laderäumen von Fahrzeugen;
  3. im Decksbereich von Fahrzeugen, deren Luken geöffnet sind;
  4. im Decksbereich von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder umschlagen;
  5. im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
  6. im Decksbereich von Tankschiffen:
  7. im Umkreis von 30 Metern der unter Nr. 3 bis 6 genannten Fahrzeuge
 "(2) Das Rauchen und, soweit § 38 nichts anderes bestimmt, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
  1. im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
  2. auf Fahrzeugen in den Laderäumen, in oder an Brennstoff- und Ballasttanks sowie in einem Abstand bis zu 30 m von Deckladungen und offenen Ladeluken;
  3. auf Tankschiffen und anderen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern außerhalb geschlossener Aufenthalts- und Unterkunftsräume;
  4. im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
  5. im Umkreis von 30 m der unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge."

8. § 38 erhält folgende neue Fassung:

altneu
§ 38 Feuerarbeiten

(1) Feuerarbeiten sind verboten:

  1. an Bord von Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben;
  2. an Bord von Fahrzeugen während des Bunkerns;
  3. in Bereichen, in denen gefährliche Güter bereitgestellt werden.

(2) Feuerarbeiten sind nur erlaubt, wenn ein Feuererlaubnisschein der Hafenbehörde vorliegt, der nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt wird. Der Feuererlaubnisschein ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen oder an dessen Kaje das Fahrzeug liegt, vorzulegen.

(3) Die Hafenbehörde kann unter Beteiligung der Feuerwehr von den Verboten in Absatz 1 Nr. 1 und 3 im Einzelfall auf Antrag der Schiffsführung oder des Verantwortlichen des Landbetriebes nach Ortsbesichtigung Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden.

(4) Für Reparatur- und Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung.

(5) Die Hafenbehörde kann bei Erteilung des Feuererlaubnisscheins nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 Ausnahmen von den Verboten des § 37 zulassen.

(6) Für die Befolgung der Vorschriften und die Einhaltung der Auflagen ist der Inhaber des Feuererlaubnisscheines nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 verantwortlich.

" § 38 Feuerarbeiten

(1) Bei Feuerarbeiten sind die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500 - erhältlich bei dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) zu beachten.

(2) Bei Feuerarbeiten in den in § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 5 genannten Bereichen hat der Unternehmer die im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Erlaubnis für Feuerarbeiten schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Kopie der Erlaubnis mit den festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu übermitteln. Ein Muster der Erlaubnis ist in Anlage 7 dargestellt.

(3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen sind:

  1. Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände;
  2. Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen;
  3. Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern;
  4. Beseitigung der Explosionsgefahr in Rohrleitungen und Behältern;
  5. Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang;
  6. Überwachen durch einen Brandposten während der Arbeiten und
  7. wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss an die Arbeiten.

(4) Feuerarbeiten an Bord von Fahrzeugen außerhalb der dazu bestimmten Werkstatträume dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden. Mit der Genehmigung kann eine Ausnahme von den Verboten des § 37 Abs. 2 und 3 zugelassen werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen.

(5) Für Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung." 

9. § 41 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag oder zur Durchfuhr in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind der Hafenbehörde elektronisch über das Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen zu melden. Die Meldung muss für Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Sekundärlabel 1), 6.2 und 7 zwölf Stunden vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Für Güter anderer Klassen muss die Meldung vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das Gefahrgutinformationssystem ohne weitere Datenerfassung für die vorgesehenen Zwecke ermöglichen. In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. In diesem Fall muss die Anmeldung nach Formblatt nach Anlage 7 zwölf Stunden vor dem Eintreffen im Hafengebiet erfolgen. Bei verpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung die Angaben nach Anlage 7 enthalten, insbesondere:

  1. Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke oder Ladungseinheiten, den richtigen technischen Namen, die Klasse und gegebenenfalls die Unterklasse nach Gefahrgutverordnung See, UN-Nummer und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, sowie den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 61 °C ist,
  2. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich Verträglichkeitsgruppe und Nettoexplosivmasse,
  3. bei Stoffen mit zusätzlichen Gefahren die Art der zusätzlichen Gefahr,
  4. bei Fracht- und Tankcontainern das Kurzkennzeichen und die Containernummer.

(2) Bei unverpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung folgende Angaben enthalten:

  1. Güter in fester Form:
    1. Masse
    2. Stoffname
    3. IMDG Masse und UN-Nummer oder
    4. BC-Nummer bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe),
  2. Güter in flüssiger oder verflüssigter Form:
    1. Masse
    2. Stoffname
    3. Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet
    4. Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II, sofern anwendbar

(3) Für Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien vorgelegt werden.

(4) Des weiteren sind Meldungen unverzüglich zu erstatten:

  1. wenn ein nach Absatz 1 angemeldetes Gefahrgut im Hafengebiet bereitgestellt wird;
  2. wenn zunächst zur Durchfuhr gemeldetes Gefahrgut im Hafengebiet umgeschlagen wird;
  3. wenn bei der Erstmeldung von Exportgut der Name des Fahrzeugs noch nicht bekannt war oder das genannte Fahrzeug das Gut nicht übernommen hat;
  4. wenn ein gemeldetes Gut im Hafengebiet in Container verpackt wird unter Aufgabe des Kurzkennzeichens und der Containernummer, des Verbleibs des Containers im Hafengebiet und des Namens des Fahrzeugs, auf dem der Container verladen wird;
  5. wenn ein wasserseitig eingebrachtes Gefahrgut auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird;
  6. wenn ein Gefahrgut landseitig ausgeliefert wird und das Hafengebiet verlässt.

(5) In der Hafengruppe Bremerhaven angelieferte und für die Hafengruppe Bremen bestimmte oder in der Hafengruppe Bremen angelieferte und für die Hafengruppe Bremerhaven bestimmte Güter müssen in beiden Hafengruppen gemeldet werden.

(6) Weitere Angaben:

  1. Gefährliche Güter, die mit See- und Binnenschiffen in das Hafengebiet eingebracht werden, sind unter Angabe des Fahrzeugnamens und der Stauposition zu melden.
  2. Gefährliche Güter, die mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen in das Hafengebiet eingebracht werden, sind unter Angabe des vorgesehenen Bereitstellungsortes zu melden.
  3. Bereitstellungen und Ortsveränderungen verpackter gefährlicher Güter im Hafengebiet sind zu melden:
    1. unter Angabe des Bereitstellungsplatzes, zu dem das Gut verbracht wurde, oder
    2. unter Angabe des Namens des Fahrzeugs, auf welches das Gut verladen wurde und der Stauposition an Bord, oder
    3. mit dem Hinweis, dass das Gut landseitig ausgeliefert wurde.
 " § 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb über das Informationssystem der Bremischen Häfen mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben elektronisch 1 zu melden. In begründeten Fällen kann der Umschlagsbetrieb die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. Absatz 6 bleibt jedoch unberührt. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Sie ist für wasserseitig eingebrachte Güter vom Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragten zu erstatten, für landseitig eingebrachte Güter vom Spediteur oder sonst über die Güter Verfügungsberechtigten.

(2) Gefährliche Güter sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. gefährliche Güter in verpackter Form:
  1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
  2. Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke, die UN-Nummer, den richtigen technischen Namen, die Gefahrklasse und gegebenenfalls die Unterklasse, gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, sowie den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60° C ist;
  3. bei Stoffen mit zusätzlichen Gefahren die Art der zusätzlichen Gefahr;
  4. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
  5. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität
  6. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
  7. Stauposition der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter;
  1. gefährliche Güter in flüssiger Form als Massengut:
  1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
  2. Masse der gefährlichen Güter;
  3. Stoffname;
  4. Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet;
  5. Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II, sofern anwendbar;
  1. gefährliche Güter in fester Form als Massengut:
  1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
  2. Masse der gefährlichen Güter;
  3. Stoffname;
  4. IMDG Klasse und UN-Nummer, wenn zugeordnet.

(3) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Seeschiffs, das die Bremischen Häfen anläuft oder aus ihnen ausläuft, die nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 der Anlaufbedingungsverordnung (BGBl. I 2004 S. 300) geforderten Angaben über die beförderten gefährlichen Güter an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle) über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument unter Angabe der voraussichtlichen Ankunfts- oder Abfahrtszeit und unter Hinweis auf die jeweils zutreffende Verkehrsrichtung (Laden, Löschen, Durchfuhr) zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Binnenschiffs, das aus den Bremischen Häfen ausläuft, spätestens bei Auslaufen die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit den Angaben in Absatz 2 an die Hafenbehörde über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument zu übermitteln.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 spätestens zwölf Stunden vor ihrer Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Absatz 2 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.

(6) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f im Informationssystem der Bremischen Häfen verfügbar sind und dass folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:

  1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes;
  2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer;
  3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord;
  4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung.

Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen.

(7) Der Hafenbehörde ist der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter zu gewähren."

10. Die Fußnote 1 in § 41 Abs. 1, 3 und 4 wird wie folgt neu gefasst:

 Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung."

11. § 42 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(5) Der Umschlagbetrieb hat die aktuellen Daten der Anmeldung für alle gefährlichen Güter, die in seinem Zuständigkeitsbereich für die Bereitstellung aufgenommen werden, getrennt nach Schuppenteilen und Freilagerflächen, in besonderen Ordnern abzulegen. Die Papiere sind im Gefahrenfall der Feuerwehr auszuhändigen und an mit der Feuerwehr abgesprochenen Plätzen zu hinterlegen. Die Bereitstellung der aktuellen Daten der Anmeldung nach Satz 1 kann in Abstimmung mit der Hafenbehörde und der Feuerwehr elektronisch erfolgen. "(5) Der Umschlagsbetrieb hat im Gefahrenfall der Feuerwehr einen Ausdruck der aktuellen Daten der bereitgestellten gefährlichen Güter auszuhändigen."

12. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz werden die Worte "oder dessen Beauftragter" durch die Worte ",Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs" ersetzt.

bb) In Buchstabe a werden die Worte "oder durchführt" durch die Angabe ", durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt" ersetzt.

Die Angabe "nach Anlage 7" wird gestrichen und die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 6" wird durch die Angabe " § 41 Abs. 1 bis 5" ersetzt.

cc) Buchstabe b

b) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2;

wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

b) Nummer 2 erhält folgende neue Fassung:

altneu
2. Wer als Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder als deren Beauftragter
  1. gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben nach Anlage 7 versehene Anmeldung gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 6;
  2. gefährliche Güter der Klasse 7 in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die Vorlage der Dokumente nach § 41 Abs. 3;
  3. gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 5;
  4. gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
  5. gefährliche Güter in das Hafengebiet verbringt; ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;
  6. gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;
  7. gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6.
 "2. Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6."

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder dessen Beauftragter" werden gestrichen.

bb) In Buchstabe a werden die Worte "oder durchführt" und die Angabe "nach Anlage 7 " gestrichen und die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 6" wird durch die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 5" ersetzt.

cc) Die Buchstaben b und c

b) gefährliche Güter der Masse 7 in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die Vorlage der Dokumente nach § 41 Abs. 3;

c) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 2;

werden gestrichen.

dd) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben b bis d.

d) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und 6 Nr. 3; "a) gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach § 41 Abs. 6;"

13. In § 45 Abs. 4 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter ersetzt durch "Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.

14. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Sie ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebs, an dessen Anlage das Fahrzeug liegt, vorzulegen. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen."

15. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die zu erhebenden Daten nach Anlage 9 zu dieser Verordnung sind an die Hafenbehörde oder einen beauftragten Dritten zu melden. "(2) Die zu erhebenden Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Anmeldung nach § 6 zu übermitteln."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter durch die Worte "Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Meldung kann auch im Wege der Datenfernübertragung an ein Datenverarbeitungssystem der Hafenbehörde oder eines beauftragten Dritten übermittelt werden. "(4) Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet, die in § 5 der Bremischen Hafengebührenordnung genannten Daten zu übermitteln."

16. In § 56 Nr. 1 werden die Worte "Eigentümern, Ausrüstern, Charterern" durch die Worte "Reedern, Zeit-Charterern" ersetzt.

17. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer und deren Beauftragter" durch die Worte "Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 12 wird die Angabe " § 38 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt und nach dem Wort "lässt" werden folgende Worte angefügt "oder die Auflagen einer Genehmigung zur Durchführung von Feuerarbeiten nicht beachtet."

18. Die Übersicht "Anlagen zur Hafenordnung" wird wie folgt geändert:

a) Die Anlage 7 "Formblatt Anmeldung gefährlicher Güter" wird durch die Anlage 7 "Erlaubnisschein" ersetzt.

b) Die Anlage 9 "Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken" wird durch die Anlage 9 "weggefallen" ersetzt.

19. Die Anlage 1zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3 wird wie folgt geändert:

Anlage 1 zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3

1. Schiffsanmeldungen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6

 EinläuferVerholerAusläufer
Verantwortlicher für die Meldungxxx
Stammdaten   
Schiffsnamexxx
IMO-Nr. (Binnenschiffe: Registernummer)x  
Funkrufzeichenx  
Nationalität 1x  
Heimathafen 1x  
Schiffstyp 1 (nur Seeschiffe)x  
Länge und Breite über allesx  
BRZ (BRT 2)x  
Tragfähigkeit (nur Binnenschiffe)x  
Manövrierhilfe (Bug-, Heckstrahl)x  
Konstruktionsmerkmale 3x  
Verkehrsdaten   
Voraussichtliche Ankunft (Datum/Uhrzeit)x  
Tiefgangxxx
Gewünschter Liegeplatz 1xx 
Anlegeseite (wenn vom Umschlag vorgegeben)xx 
Letzter Hafen 1x  
Abgangshafen 1 nur Seeschiffe)x  
Besonderheiten 4xxx
Geplante/feste Abfahrtzeit xx
Nächster Hafen 1  x
Bestimmungshafen 1  x
ISPS-Daten   
Gefahrenabwehrzeugnis an Bordx  
Aktuelle Sicherheitsstufe des Schiffesxxx
Anlaufzweck 1xx 
Anzahl Besatzungx x
Anzahl Passagierex x
Statisik-/Ladungsdaten   
Umschlagart 1xxx
Warenartxxx
Anzahl 1xxx
Gesamtgewicht 1xxx
Güterartxxx

1) Entsprechend der in der Anmeldemaske des Informationssystems hinterlegten Auswahlfelder

2) zusätzlich zu den BRZ-Angaben, wenn der Raumgehalt nach Regeln vor In-Kraft-Treten des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelt worden ist

3) wie seitliche Lade-/Löscheinrichtungen, Kräne an Bb./Stb.

4) Eigenschaften des Fahrzeuges, die für das Einlaufen oder Liegen berücksichtigt werden müssen, insbesondere überstehende Gegenstände, Schlagseite, eingeschränkte Manövrierfähigkeit; Rechnungsempfänger, wenn vom Anmelder abweichend.

20. In Anlage 5 wird in Spalte 3 "< 61 °" ersetzt durch "< 60°".

Die Seite 1 der Anlage 5 zu § 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Anlage 5
(zu § 40 Abs. 5 und § 48 Abs. 1)

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher GüterGeltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
GaseFlüssige Stoffe Flammpunkt < 60°CAndere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/MARPOL I/IIFeste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen   X  
Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen   XX 
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu haltenXXXXXX
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verbotenXXXXXX
An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: "Rauchen verboten - Smoking prohibited"XXXXXX
Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließenXX    
Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängenXX    
Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten 1 auszufüllenXXXXXX
Es dürfen nur explosionsgeschützte Taschenlampen und Mobilfunkgeräte verwendet werdenXX    
Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfenXXX   
Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden seinXXX   
Die Speigatten sind verschlossen zu halten, Leckwannen sind anzubringenXXX   

1) Entsprechende Prüflisten sind abgedruckt für Seetankschiffe im International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (ISGOTT), für Binnentankschiffe in der Anlage B2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), fir Seeschiffe, die unverpackte gefährliche Güter in fester Form befördern, in der Anlage zum Code of Safe Practice for the Loading and Unloading of Bulkcarriers.

21. Die Anlage 7 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 7
(zu § 38 Abs. 3)

Erlaubnisschein
Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten im Landbereich des Hafengebiets
1Arbeitsort/-stelle 
2Arbeitsauftrag 
3Art der Arbeiten[ ] Schweißen

[ ] Trennschleifen

[ ] Auftauen

[ ] Schneiden

[ ] Löten

 

[ ]

4Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten[ ] Benachrichtigung der Hafenbehörde Fax:

[ ] Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern im Umkreis von ....... m

[ ] Entfernen sämtlicher brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von .... m

[ ] auch in angrenzenden Räumen

[ ] Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holzwände und -fußböden, Kunststoffteile usw.

[ ] Abdichten von Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässen

[ ] Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen

[ ] Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen

[ ] Bereitstellen einer Brandwache mit Feuerlöschmittel

5Brandwache[ ] während der Arbeit

[ ] nach Beendigung der Arbeit

Dauer: .......... Std.

Name:

Name:

6AlarmierungStandort des nächstgelegenen Brandmelders:
7LöschgerätmittelFeuerwehr Rufnummer: 112 oder 3030-0
  [ ] Feuerlöscher mit [ ] Wasser [ ] CO2 [ ] Pulver

[ ] angeschlossener Wasserschlauch

[ ] wassergefüllte Eimer

[ ] Löschdecken

[ ] Löschsand

8ErlaubnisDie aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der BGR 500 sind zu beachten.
 ____________________________
Datum
____________________________
Unterschrift des Betriebsleiters oder dessen Beauftragten
____________________________
Unterschrift des Ausführenden

22. Die Anlage 9

.
Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken Anlage 9
zu § 55a Abs. 2

1. Daten für eingehende Ladung

 

Schiffsname*)
Datum*)
Uhrzeit 
Abgangsland 
Abgangshafen 
Vorhafen 
Liegeplatz oder Anlieger 
Güterart (Warenbezeichnung)*)
Verpackungsart*)
Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht)*)
Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer*)
Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl*)
Zahl ausgestiegener Fahrgäste*)
Ladungsart:
  • in Ballast oder leer
  • mit Ladung, die nicht zum Löschen bestimmt ist
  • zum Löschen eines Teils der an Bord befindlichen Ladung
  • zum Löschen der gesamten an Bord befindlichen Ladung
 
*) Vom Betreiber einer Umschlagsanlage werden nach § 55a dieser Verordnung ausschließlich die in dieser Anlage mit *) gekennzeichneten Daten erhoben.

2. Daten für ausgehende Ladung

Schiffsname*)
Datum*)
Uhrzeit 
Liegeplatz oder Anlieger 
Bestimmungsland 
Bestimmungshafen 
nächster Hafen 
Güterart (Warenbezeichnung*)
Verpackungsart*)
Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht)*)
Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer*)
Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl 
Zahl eingestiegener Fahrgäste*)
Ladungsart:
  • in Ballast oder leer
  • nach Zuladung
  • nach Neubeladung
  • nach Teillöschung
  • nach Teillöschung und Zuladung
  • mit Ankunftsladung
 
 *) Vom Betreiber einer Umschlagsanlage werden nach § 55a dieser Verordnung ausschließlich die in dieser Anlage mit *) gekennzeichneten Daten erhoben.

 

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Bremen, den 14. März 2007