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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
Vom 14. März 2007
(GBl. Nr. 16 vom 26.03.2007 S. 213)
Auf Grund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert, wird verordnet:
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 523), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nr. 12 werden die neuen Nummern 12a, 12b und 12c eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
(1) Seeschiffe sind spätestens 12 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch über das Schiffinformationssystem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Für die Anmeldung sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das SIS ermöglichen. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben spätestens sechs Stunden vor der Ankunft zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. | "(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch 1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden." |
b) Die Fußnote 1 zu Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"1) Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung."
c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragten" durch die Worte "Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten" ersetzt.
d) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
(6) Für die An- und Abmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch Personen verantwortlich, die mit der Abgabe dieser Meldungen beauftragt sind. | "(6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich." |
3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter" durch die Worte "Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 6 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.
5. In § 25 Abs. 5 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.
6. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster oder Charterer" durch die Worte "Eigentümer, Reeder oder Zeit-Charterer" ersetzt.
7. § 37 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
(2) Das Rauchen, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
| "(2) Das Rauchen und, soweit § 38 nichts anderes bestimmt, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
|
8. § 38 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
§ 38 Feuerarbeiten
(1) Feuerarbeiten sind verboten:
(2) Feuerarbeiten sind nur erlaubt, wenn ein Feuererlaubnisschein der Hafenbehörde vorliegt, der nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt wird. Der Feuererlaubnisschein ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen oder an dessen Kaje das Fahrzeug liegt, vorzulegen. (3) Die Hafenbehörde kann unter Beteiligung der Feuerwehr von den Verboten in Absatz 1 Nr. 1 und 3 im Einzelfall auf Antrag der Schiffsführung oder des Verantwortlichen des Landbetriebes nach Ortsbesichtigung Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. (4) Für Reparatur- und Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung. (5) Die Hafenbehörde kann bei Erteilung des Feuererlaubnisscheins nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 Ausnahmen von den Verboten des § 37 zulassen. (6) Für die Befolgung der Vorschriften und die Einhaltung der Auflagen ist der Inhaber des Feuererlaubnisscheines nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 verantwortlich. | " § 38 Feuerarbeiten
(1) Bei Feuerarbeiten sind die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500 - erhältlich bei dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) zu beachten. (2) Bei Feuerarbeiten in den in § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 5 genannten Bereichen hat der Unternehmer die im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Erlaubnis für Feuerarbeiten schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Kopie der Erlaubnis mit den festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu übermitteln. Ein Muster der Erlaubnis ist in Anlage 7 dargestellt. (3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen sind:
(4) Feuerarbeiten an Bord von Fahrzeugen außerhalb der dazu bestimmten Werkstatträume dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden. Mit der Genehmigung kann eine Ausnahme von den Verboten des § 37 Abs. 2 und 3 zugelassen werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen. (5) Für Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung." |
9. § 41 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern
(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag oder zur Durchfuhr in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind der Hafenbehörde elektronisch über das Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen zu melden. Die Meldung muss für Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Sekundärlabel 1), 6.2 und 7 zwölf Stunden vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Für Güter anderer Klassen muss die Meldung vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das Gefahrgutinformationssystem ohne weitere Datenerfassung für die vorgesehenen Zwecke ermöglichen. In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. In diesem Fall muss die Anmeldung nach Formblatt nach Anlage 7 zwölf Stunden vor dem Eintreffen im Hafengebiet erfolgen. Bei verpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung die Angaben nach Anlage 7 enthalten, insbesondere:
(2) Bei unverpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung folgende Angaben enthalten:
(3) Für Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien vorgelegt werden. (4) Des weiteren sind Meldungen unverzüglich zu erstatten:
(5) In der Hafengruppe Bremerhaven angelieferte und für die Hafengruppe Bremen bestimmte oder in der Hafengruppe Bremen angelieferte und für die Hafengruppe Bremerhaven bestimmte Güter müssen in beiden Hafengruppen gemeldet werden. (6) Weitere Angaben:
| " § 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern
(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb über das Informationssystem der Bremischen Häfen mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben elektronisch 1 zu melden. In begründeten Fällen kann der Umschlagsbetrieb die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. Absatz 6 bleibt jedoch unberührt. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Sie ist für wasserseitig eingebrachte Güter vom Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragten zu erstatten, für landseitig eingebrachte Güter vom Spediteur oder sonst über die Güter Verfügungsberechtigten. (2) Gefährliche Güter sind mit folgenden Angaben zu melden:
(3) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Seeschiffs, das die Bremischen Häfen anläuft oder aus ihnen ausläuft, die nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 der Anlaufbedingungsverordnung (BGBl. I 2004 S. 300) geforderten Angaben über die beförderten gefährlichen Güter an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle) über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument unter Angabe der voraussichtlichen Ankunfts- oder Abfahrtszeit und unter Hinweis auf die jeweils zutreffende Verkehrsrichtung (Laden, Löschen, Durchfuhr) zu übermitteln. (4) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Binnenschiffs, das aus den Bremischen Häfen ausläuft, spätestens bei Auslaufen die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit den Angaben in Absatz 2 an die Hafenbehörde über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument zu übermitteln. (5) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 spätestens zwölf Stunden vor ihrer Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Absatz 2 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden. (6) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f im Informationssystem der Bremischen Häfen verfügbar sind und dass folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:
Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen. (7) Der Hafenbehörde ist der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter zu gewähren." |
10. Die Fußnote 1 in § 41 Abs. 1, 3 und 4 wird wie folgt neu gefasst:
Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung."
11. § 42 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5) Der Umschlagbetrieb hat die aktuellen Daten der Anmeldung für alle gefährlichen Güter, die in seinem Zuständigkeitsbereich für die Bereitstellung aufgenommen werden, getrennt nach Schuppenteilen und Freilagerflächen, in besonderen Ordnern abzulegen. Die Papiere sind im Gefahrenfall der Feuerwehr auszuhändigen und an mit der Feuerwehr abgesprochenen Plätzen zu hinterlegen. Die Bereitstellung der aktuellen Daten der Anmeldung nach Satz 1 kann in Abstimmung mit der Hafenbehörde und der Feuerwehr elektronisch erfolgen. | "(5) Der Umschlagsbetrieb hat im Gefahrenfall der Feuerwehr einen Ausdruck der aktuellen Daten der bereitgestellten gefährlichen Güter auszuhändigen." |
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz werden die Worte "oder dessen Beauftragter" durch die Worte ",Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs" ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Worte "oder durchführt" durch die Angabe ", durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt" ersetzt.
Die Angabe "nach Anlage 7" wird gestrichen und die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 6" wird durch die Angabe " § 41 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
cc) Buchstabe b
b) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2;
wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
b) Nummer 2 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
2. Wer als Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder als deren Beauftragter
| "2. Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6." |
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder dessen Beauftragter" werden gestrichen.
bb) In Buchstabe a werden die Worte "oder durchführt" und die Angabe "nach Anlage 7 " gestrichen und die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 6" wird durch die Angabe " § 41 Abs. 1, 2 und 5" ersetzt.
cc) Die Buchstaben b und c
b) gefährliche Güter der Masse 7 in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die Vorlage der Dokumente nach § 41 Abs. 3;c) gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 2;
werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben b bis d.
d) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und 6 Nr. 3; | "a) gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach § 41 Abs. 6;" |
13. In § 45 Abs. 4 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter ersetzt durch "Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.
14. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Sie ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebs, an dessen Anlage das Fahrzeug liegt, vorzulegen. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen."
15. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die zu erhebenden Daten nach Anlage 9 zu dieser Verordnung sind an die Hafenbehörde oder einen beauftragten Dritten zu melden. | "(2) Die zu erhebenden Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Anmeldung nach § 6 zu übermitteln." |
b) In Absatz 3 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter durch die Worte "Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Die Meldung kann auch im Wege der Datenfernübertragung an ein Datenverarbeitungssystem der Hafenbehörde oder eines beauftragten Dritten übermittelt werden. | "(4) Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet, die in § 5 der Bremischen Hafengebührenordnung genannten Daten zu übermitteln." |
16. In § 56 Nr. 1 werden die Worte "Eigentümern, Ausrüstern, Charterern" durch die Worte "Reedern, Zeit-Charterern" ersetzt.
17. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer und deren Beauftragter" durch die Worte "Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 12 wird die Angabe " § 38 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt und nach dem Wort "lässt" werden folgende Worte angefügt "oder die Auflagen einer Genehmigung zur Durchführung von Feuerarbeiten nicht beachtet."
18. Die Übersicht "Anlagen zur Hafenordnung" wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage 7 "Formblatt Anmeldung gefährlicher Güter" wird durch die Anlage 7 "Erlaubnisschein" ersetzt.
b) Die Anlage 9 "Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken" wird durch die Anlage 9 "weggefallen" ersetzt.
19. Die Anlage 1zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3 wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3
1. Schiffsanmeldungen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6
Einläufer | Verholer | Ausläufer | |
Verantwortlicher für die Meldung | x | x | x |
Stammdaten | |||
Schiffsname | x | x | x |
IMO-Nr. (Binnenschiffe: Registernummer) | x | ||
Funkrufzeichen | x | ||
Nationalität 1 | x | ||
Heimathafen 1 | x | ||
Schiffstyp 1 (nur Seeschiffe) | x | ||
Länge und Breite über alles | x | ||
BRZ (BRT 2) | x | ||
Tragfähigkeit (nur Binnenschiffe) | x | ||
Manövrierhilfe (Bug-, Heckstrahl) | x | ||
Konstruktionsmerkmale 3 | x | ||
Verkehrsdaten | |||
Voraussichtliche Ankunft (Datum/Uhrzeit) | x | ||
Tiefgang | x | x | x |
Gewünschter Liegeplatz 1 | x | x | |
Anlegeseite (wenn vom Umschlag vorgegeben) | x | x | |
Letzter Hafen 1 | x | ||
Abgangshafen 1 nur Seeschiffe) | x | ||
Besonderheiten 4 | x | x | x |
Geplante/feste Abfahrtzeit | x | x | |
Nächster Hafen 1 | x | ||
Bestimmungshafen 1 | x | ||
ISPS-Daten | |||
Gefahrenabwehrzeugnis an Bord | x | ||
Aktuelle Sicherheitsstufe des Schiffes | x | x | x |
Anlaufzweck 1 | x | x | |
Anzahl Besatzung | x | x | |
Anzahl Passagiere | x | x | |
Statisik-/Ladungsdaten | |||
Umschlagart 1 | x | x | x |
Warenart | x | x | x |
Anzahl 1 | x | x | x |
Gesamtgewicht 1 | x | x | x |
Güterart | x | x | x |
1) Entsprechend der in der Anmeldemaske des Informationssystems hinterlegten Auswahlfelder
2) zusätzlich zu den BRZ-Angaben, wenn der Raumgehalt nach Regeln vor In-Kraft-Treten des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelt worden ist
3) wie seitliche Lade-/Löscheinrichtungen, Kräne an Bb./Stb.
4) Eigenschaften des Fahrzeuges, die für das Einlaufen oder Liegen berücksichtigt werden müssen, insbesondere überstehende Gegenstände, Schlagseite, eingeschränkte Manövrierfähigkeit; Rechnungsempfänger, wenn vom Anmelder abweichend.
20. In Anlage 5 wird in Spalte 3 "< 61 °" ersetzt durch "< 60°".
Die Seite 1 der Anlage 5 zu § 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Anlage 5
(zu § 40 Abs. 5 und § 48 Abs. 1)
Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter | Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten | |||||
Gase | Flüssige Stoffe Flammpunkt < 60°C | Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/MARPOL I/II | Feste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2 | Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 | Andere feste Stoffe gemäß BC Code | |
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen | X | |||||
Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen | X | X | ||||
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten | X | X | X | X | X | X |
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verboten | X | X | X | X | X | X |
An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: "Rauchen verboten - Smoking prohibited" | X | X | X | X | X | X |
Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen | X | X | ||||
Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängen | X | X | ||||
Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten 1 auszufüllen | X | X | X | X | X | X |
Es dürfen nur explosionsgeschützte Taschenlampen und Mobilfunkgeräte verwendet werden | X | X | ||||
Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfen | X | X | X | |||
Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden sein | X | X | X | |||
Die Speigatten sind verschlossen zu halten, Leckwannen sind anzubringen | X | X | X |
1) Entsprechende Prüflisten sind abgedruckt für Seetankschiffe im International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (ISGOTT), für Binnentankschiffe in der Anlage B2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), fir Seeschiffe, die unverpackte gefährliche Güter in fester Form befördern, in der Anlage zum Code of Safe Practice for the Loading and Unloading of Bulkcarriers.
21. Die Anlage 7 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 7
(zu § 38 Abs. 3)
Erlaubnisschein Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten im Landbereich des Hafengebiets | |||||||
1 | Arbeitsort/-stelle | ||||||
2 | Arbeitsauftrag | ||||||
3 | Art der Arbeiten | [ ] Schweißen
[ ] Trennschleifen [ ] Auftauen | [ ] Schneiden
[ ] Löten |
[ ] | |||
4 | Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten | [ ] Benachrichtigung der Hafenbehörde Fax:
[ ] Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern im Umkreis von ....... m [ ] Entfernen sämtlicher brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von .... m [ ] auch in angrenzenden Räumen [ ] Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holzwände und -fußböden, Kunststoffteile usw. [ ] Abdichten von Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässen [ ] Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen [ ] Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen [ ] Bereitstellen einer Brandwache mit Feuerlöschmittel | |||||
5 | Brandwache | [ ] während der Arbeit
[ ] nach Beendigung der Arbeit Dauer: .......... Std. | Name:
Name: | ||||
6 | Alarmierung | Standort des nächstgelegenen Brandmelders: | |||||
7 | Löschgerätmittel | Feuerwehr Rufnummer: 112 oder 3030-0 | |||||
[ ] Feuerlöscher mit [ ] Wasser [ ] CO2 [ ] Pulver
[ ] angeschlossener Wasserschlauch [ ] wassergefüllte Eimer [ ] Löschdecken [ ] Löschsand | |||||||
8 | Erlaubnis | Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der BGR 500 sind zu beachten. | |||||
____________________________ Datum | ____________________________ Unterschrift des Betriebsleiters oder dessen Beauftragten | ____________________________ Unterschrift des Ausführenden |
.
Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken Anlage 9
zu § 55a Abs. 21. Daten für eingehende Ladung
Schiffsname *) Datum *) Uhrzeit Abgangsland Abgangshafen Vorhafen Liegeplatz oder Anlieger Güterart (Warenbezeichnung) *) Verpackungsart *) Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht) *) Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer *) Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl *) Zahl ausgestiegener Fahrgäste *) Ladungsart:
- in Ballast oder leer
- mit Ladung, die nicht zum Löschen bestimmt ist
- zum Löschen eines Teils der an Bord befindlichen Ladung
- zum Löschen der gesamten an Bord befindlichen Ladung
*) Vom Betreiber einer Umschlagsanlage werden nach § 55a dieser Verordnung ausschließlich die in dieser Anlage mit *) gekennzeichneten Daten erhoben. 2. Daten für ausgehende Ladung
Schiffsname *) Datum *) Uhrzeit Liegeplatz oder Anlieger Bestimmungsland Bestimmungshafen nächster Hafen Güterart (Warenbezeichnung *) Verpackungsart *) Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht) *) Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer *) Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl Zahl eingestiegener Fahrgäste *) Ladungsart:
- in Ballast oder leer
- nach Zuladung
- nach Neubeladung
- nach Teillöschung
- nach Teillöschung und Zuladung
- mit Ankunftsladung
*) Vom Betreiber einer Umschlagsanlage werden nach § 55a dieser Verordnung ausschließlich die in dieser Anlage mit *) gekennzeichneten Daten erhoben.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Bremen, den 14. März 2007