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Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
Vom 18. Dezember 2013
(Brem.GBl. Nr. 114 vom 20.12.2013 S. 802)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 .Ei 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3 | "(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3." |
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen. red. Anm..: Tabelle nicht dargestellt | " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen red. Anm.: |
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0301 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0614 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0774 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0935 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1124 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2353 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0557 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1115 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1671 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,1949 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1492 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2526 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0330 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0357 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0410 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0410 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0412 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0462 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1292 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2125 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4237 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2134 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2206 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2259 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2766 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4707 |
"
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0882 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,0946 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,0987 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,1005 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1233 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,2859 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2617 |
Fahrgastschiffe | 0,2243 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50% |
Welcome-Tarif (1.Reise) | 50% |
3.-10. Reise | 25% |
11. - 20. Reise | 30% |
21. - 30. Reise* | 40% |
Ab 31. Reise* | 50% |
* Ab 1. Reise | |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1292 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1149 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2446 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0780 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1631 |
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
| "(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag pro BRZ folgende Gebühren:
| "(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
|
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||
" § 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
| " § 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
|
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von 1. Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
2. sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen
| " § 9 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von 1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen"
" |
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:
| "(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung* zu entrichten:
* Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ( BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 6" wird durch die Angabe " § 6 und § 6a" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Fahrzeuge, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in Bremerhaven löschen oder laden; | 3. Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei." |
b) Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen. Ausgenommen ist die gewerblich betriebene Ausbildung; | 7. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung." |
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
| "1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
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bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.6. | "2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7." |
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
| "(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
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9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2.1
2.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung für umweltfreundliche Schiffe ist die Vorlage des ESI-Zertifikates der WPCI (World Ports Climate Initiative).
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.1.
10. Der Anlage 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt."
Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hafenordnung und der Hafengebührenordnung vom 7. November 2012 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen zur Stromerzeugung keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet. | "(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet." |
2. § 60 Absatz 1 Nummer 25a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet. | "25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE