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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

Vom 18. Dezember 2013
(Brem.GBl. Nr. 114 vom 20.12.2013 S. 802)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 .Ei 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3 "(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

red. Anm..: Tabelle nicht dargestellt

 " § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

red. Anm.:
Tabelle neu wie nachfolgend dargestellt:


GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0301
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0614
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0774
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0935
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1124
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2353
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0557
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1115
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1671
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,1949
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1492
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2526
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0330
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0357
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0410
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0410
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0412
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0462
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1292
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2125
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4237
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2134
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2206
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2259
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2766
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4707

"

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0882
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0946
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,0987
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1005
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1233
Fahrzeuge mit Schüttgut0,2859
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2617
Fahrgastschiffe0,2243
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1.Reise)50%
3.-10. Reise25%
11. - 20. Reise30%
21. - 30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1292
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1149
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2446
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0780
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1631

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe0,5057
Besondere Fahrzeuge0,0389
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5000


 "(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe0,5158
Besondere Fahrzeuge0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5300


b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag pro BRZ folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0300


 "(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0306


4. § 8 wird wie folgt gefasst:


altneu
" § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf 28,33
maximal pro Monat 283,25


" § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf maximal pro Monat29,46
294,60


5. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1. Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage1. bis 5.mal pro Nutzung/Jahr in Euro6. bis 10.mal pro Nutzung/Jahr in Euro11. bis 15.mal pro Nutzung/Jahr in EuroAb 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro
bis 10026,2720,6010,30157,59
101 bis 20036,0528,3318,03180,25
über 20052,5342,2339,14309,00

2. sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit77,52
Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit38,76
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit94,27
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit188,33
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr421,03
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr394,24


 " § 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage zugelassene Personen1.-5.mal pro Nutzung
/Jahr in Euro
6.-10.mal pro Nutzung
/Jahr in Euro
11.-15.mal pro Nutzung/
Jahr in Euro
ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro
bis 10026,8021,0110,51160,74
101 bis 20036,7728,9018,39183,86
über 20053,5843,0839,92315,18

2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen"


BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit79,07
zzgl. für je angefangene weitere 100 t
Tragfähigkeit
39,54
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit96,16
je Barge über 500 t Tragfähigkeit192,10
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr
429,45
Bunkerboote Jahrespauschalgebühr402,13

"

6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro0,0140
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro0,0070"


"(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung* zu entrichten:
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 300,00 Euro0,0140
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 150,00 Euro0,0070

* Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ( BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen."


7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 6" wird durch die Angabe " § 6 und § 6a" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Fahrzeuge, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in Bremerhaven löschen oder laden;3. Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei."

b) Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen. Ausgenommen ist die gewerblich betriebene Ausbildung;7. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00037,00
1.2von 2.001 bis 5.00061,00
1.3von 5.001 bis 10.000100,00
1.4von 10.001 bis 20.000174,00
1.5von 20.001 bis 30.000225,00
1.6über 30.000275,00


"1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00037,00
1.2von 2.001 - 5.00062,00
1.3von 5.001 - 10.000101,00
1.4von 10.001 - 20.000176,00
1.5von 20.001 - 30.000228,00
1.6von 30.001 - 40.000279,00
1.7für jede weitere angefangene 10.000 BRZ50,00


bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.6."2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7."

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 76,00 Euro.
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
"(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 78,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 58,00 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 78,00 Euro.
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten."

9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2.1

2.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung für umweltfreundliche Schiffe ist die Vorlage des ESI-Zertifikates der WPCI (World Ports Climate Initiative).

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.1.

10. Der Anlage 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt."

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hafenordnung und der Hafengebührenordnung vom 7. November 2012 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen zur Stromerzeugung keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet."(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet."

2. § 60 Absatz 1 Nummer 25a wird wie folgt gefasst:

altneu
25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet."25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE