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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -

Vom 4. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 126 vom 09.11.2020 S. 1270)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2019 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Hafengeld" § 8 Binnenschiffsgebühr".

2. § 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
"9. Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 4 und 5.

4. § 3b wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 3b Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf15 Prozent
ab 250. Anlauf20 Prozent

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stopover-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf25 Prozent
11 . bis 20. Anlauf30 Prozent
21. bis 30. Anlauf *40 Prozent
ab 31. Anlauf *50 Prozent

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Mehrverkehrs-Rabatt

Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

  1. Einsatz größerer Schiffe,
  2. Einrichtung neuer Verkehre oder
  3. Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4.500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.

2a. ESI-Noise

Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.

3. LNG-Rabatt

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

4. Umwelt-Rabatt Binnenschiff

Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf das Hafengeld, wenn

  1. der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder
  2. die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118)

übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 % über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen.

Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.

" § 3b Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von sieben Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührenpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als fünf Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von zehn Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf15 Prozent
ab 250. Anlauf20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(3a) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr 2021:

150. bis 249. Anlauf15 Prozent
ab 250. Anlauf20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende 2021 gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stopover-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf25 Prozent
11. bis 20. Anlauf30 Prozent
21. bis 30. Anlauf40 Prozent
ab 31. Anlauf50 Prozent.

Ab dem 21. Anlauf wird der Frequenzrabatt auf alle Anläufe gewährt mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Mehrverkehrs-Rabatt
    Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
    1. Einsatz größerer Schiffe,
    2. Einrichtung neuer Verkehre oder
    3. Steigerung der Anläufe

    im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach den Absätzen 3 oder 3a gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

  2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt
    Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert e 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4.500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.
  3. a. ESI (Environmental Ship Index)-Noise-Rabatt
    Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.
  4. LNG-Rabatt
    Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

(6) Binnenschiffe, die nach § 8 abgerechnet werden, erhalten folgende Rabatte:

  1. Mehrverkehrs-Rabatt
    Gebührenschuldner, die Mehrverkehr durch die Steigerung der abgerechneten Liegetage im Hafen im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr nachweisen, können einen Antrag auf Mehrverkehrs-Rabatt stellen. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Binnenschiffsgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
  2. Umwelt-Rabatt
    Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
    1. der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder
    2. die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 118))

    übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports."

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Binnenverkehrab dem 1. Tag pro 14 Tage jedoch mindestens 40,00 Europro Tonne Tragfähigkeit0,0258
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0506
"(3) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zahlen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1,0506 Euro Liegegeld."

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, für einen Zeitraum von 5 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf34,00
" § 8 Binnenschiffsgebühr

(1) Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen pro angefangenen Tag eine Binnenschiffspauschale in Höhe von 15 Euro inklusive der Landstromnutzung.

(2) Auf Antrag kann eine Jahrespauschale pro Fahrzeug in Höhe von 2.340 Euro für das jeweils aktuell laufende Kalenderjahr gewährt werden. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei bremenports. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich."

7. § 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Hafenfahrzeuge" werden die Wörter "sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr" eingefügt.

b) Die Wörter "Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht" werden gestrichen.

c) Die Wörter "je Barge bis 500 t Tragfähigkeit" und "je Barge über 500 t Tragfähigkeit" sowie die Angaben "111,16" und "222,04" werden gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "und Rückstände aus der Abgasreinigung" gestrichen.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2."(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle entrichtet und diese Abfälle einer im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:
(4) Beratungsgeld in Bremen:

An-/AblegetarifVerholtarif
IndustriehafenTidehäfenVerholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
bis 30042,5533,60121,05153,64222,53
301- 50048,3238,15130,47162,36231,92
501- 75052,1941,21139,16172,51240,63
751 - 1.00056,0544,25150,04180,48250,05
1.001 - 1.25060,8948,08157,27190,62259,48
1.251 - 1.50065,7451,90168,17200,06268,90
1.501 - 1.75071,5556,49176,86208,00277,59
1.751 - 2.00075,4159,53185,55218,17287,01
2.001 - 2.25079,2662,58195,69226,12294,99
2.251 - 2.50083,1265,63203,66237,01305,86
2.501 - 2.75090,8771,74213,81244,99313,12
2.751 - 3.00096,6776,32222,53255,13324,00
3.001 - 3.250101,5180,14231,92263,83332,67
3.251 - 3.500106,3283,94240,63272,53342,12
3.501 - 3.750113,0989,28250,05283,40352,26
3.751 - 4.000118,9093,87259,48291,36359,49
4.001 - 4.250123,7497,69268,90301,53370,36
4.251 - 4.500129,52102,26277,59309,49378,35
4.501 - 4.750136,30107,61287,01319,63388,49
4.751 - 5.000141,14111,43294,99328,36397,19
5.001 - 5.500147,91116,77313,12346,45416,04
5.501 - 6.000154,67122,11332,67364,58433,43
6.001 - 6.500162,42128,23352,26382,70452,27
6.501 - 7.000168,18132,78370,36401,54470,40
7.001 - 7.500175,95138,91388,49421,11488,51
7.501 - 8.000182,68144,23406,60439,22508,10
8.001 - 8.500189,46149,58424,73456,62525,48
8.501 - 9.000195,27154,17443,58475,48544,32
9.001 - 9.500203,96161,02461,70494,32563,17
9.501 - 10.000209,77165,61479,08512,43581,31
10.001 - 10.500215,55170,18498,65529,83599,41
10.501 - 11.000224,26177,06517,50548,68617,53
11.001 - 11.500231,04182,41534,90567,52636,38
11.501 - 12.000236,82186,97553,02586,36655,22
12.001 - 12.500244,57193,09571,16603,75672,61
12.501 - 13.000251,32198,42589,98621,89691,44
13.001 - 13.500257,13203,01608,84639,99708,83
13.501 - 14.000264,86209,11626,22658,83727,70
14.001 - 14.500271,63214,45644,35677,70745,81
14.501 - 15.000277,42219,03663,20695,07764,66
15.001 - 15.500285,16225,13682,75714,66783,52
15.501 - 16.000292,91231,25700,88732,03801,63
16.001 - 16.500298,70235,83718,98751,61819,02
16.501 - 17.000305,47241,17737,84769,73838,57
17.001 - 17.500312,23246,51755,26787,84856,71
17.501 - 18.000319,96252,61774,08806,69875,56
18.001 - 18.500325,77257,20792,21824,82892,94
18.501 - 19.000333,51263,30810,32842,22911,79
19.001 - 19.500339,27267,86829,18861,04929,92
19.501 - 20.000347,03273,99848,02879,90948,76
20.001 - 21.000357,67282,38883,53916,15985,01
21.001 - 22.000366,37289,25921,21952,391021,96
22.001 - 23.000378,93299,17957,47989,341058,22
23.001 - 24.000387,63306,04994,421026,301095,88
24.001 - 25.000397,29313,661031,391062,561132,14
25.001 - 26.000408,90322,831068,341100,241169,10
26.001 - 27.000418,57330,461104,591137,221205,35
27.001 - 28.000428,22338,081141,561174,161243,04
28.001 - 29.000439,83347,251178,521210,411278,55
29.001 - 30.000449,50354,881214,751247,361316,24
30.001 - 31.000460,12363,271251,001284,451353,19
31.001 - 32.000470,77371,681288,701319,861388,71
32.001 - 33.000480,41379,291324,201357,551427,12
33.001 - 34.000491,05387,691362,611393,051462,65
34.001 - 35.000501,69396,091398,861431,471500,32
35.001 - 36.000511,34403,711435,831467,711536,58
36.001 - 37.000522,00412,121472,051504,671573,53
37.001 - 38.000532,62420,511508,311540,921610,50
38.001 - 39.000541,32427,381546,711577,881646,74
39.001 - 40.000551,96435,771582,231614,841683,71
40.001 - 42.000567,42447,981656,901687,331756,18
42.001 - 44.000583,86460,961730,101761,271830,84
44.001 - 46.000602,21475,451802,571835,191903,32
46.001 - 48.000617,69487,671876,491909,851977,99
48.001 - 50.000636,05502,171948,971982,312051,19
50.001 - 60.000722,09570,102317,902349,792417,92
60.001 - 70.000807,15637,252685,382717,252785,39

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 87,01 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 68,70 Euro im An-/Ablegetarif und um 370,36 Euro im Verholtarif.

Neu:
"(4) Beratungsgeld in Bremen:

An-/AblegetarifVerholtarif
IndustriehafenTidehäfenVerholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
bis 30051,0638,04122,69155,71225,53
301 - 50057,9843,20132,23164,55235,05
501 - 75062,6346,66141,04174,84243,88
751 - 1.00067,2650,11152,06182,91253,43
1.001 - 1.25073,0754,44159,40193,19262,98
1.251 - 1.50078,8858,77170,44202,76272,53
1.501 - 1.75085,8663,97179,25210,81281,34
1.751 - 2.00090,4967,42188,05221,11290,89
2.001 - 2.25095,1270,87198,33229,18298,97
2.251 - 2.50099,7574,31206,41240,21309,99
2.501 - 2.750109,0481,24216,70248,30317,35
2.751 - 3.000116,0086,42225,53258,57328,37
3.001 - 3.250121,8190,75235,05267,39337,16
3.251 - 3.500127,5995,05243,88276,21346,73
3.501 - 3.750135,70101,10253,43287,23357,02
3.751 - 4.000142,68106,30262,98295,29364,34
4.001 - 4.250148,49110,63272,53305,60375,36
4.251 - 4.500155,42115,79281,34313,67383,45
4.501 - 4.750163,56121,86290,89323,95393,74
4.751 - 5.000169,37126,19298,97332,79402,55
5.001 - 5.500177,49132,23317,35351,13421,65
5.501 - 6.000185,60138,28337,16369,50439,28
6.001 - 6.500194,90145,21357,02387,87458,37
6.501 - 7.000201,82150,36375,36406,96476,75
7.001 - 7.500211,14157,30393,74426,79495,10
7.501 - 8.000219,22163,32412,09445,15514,96
8.001 - 8.500227,35169,38430,47462,78532,57
8.501 - 9.000234,32174,58449,57481,90551,67
9.001 - 9.500244,75182,34467,94500,99570,77
9.501 - 10.000251,72187,54485,55519,35589,16
10.001 - 10.500258,66192,71505,38536,98607,50
10.501 - 11.000269,12200,50524,49556,09625,87
11.001 - 11.500277,25206,56542,12575,18644,97
11.501 - 12.000284,19211,73560,49594,28664,06
12.001 - 12.500293,49218,66578,87611,90681,69
12.501 - 13.000301,59224,69597,95630,29700,77
13.001 - 13.500308,56229,89617,06648,63718,40
13.501 - 14.000317,84236,80634,67667,73737,53
14.001 - 14.500325,95242,85653,04686,85755,88
14.501 - 15.000332,91248,03672,15704,46774,98
15.001 - 15.500342,19254,94691,97724,31794,10
15.501 - 16.000351,49261,87710,35741,92812,45
16.001 - 16.500358,44267,05728,69761,76830,08
16.501 - 17.000366,56273,10747,81780,12849,89
17.001 - 17.500374,68279,14765,45798,48868,28
17.501 - 18.000383,95286,06784,53817,58887,38
18.001 - 18.500390,93291,25802,90835,96905,00
18.501 - 19.000400,21298,17821,26853,59924,10
19.001 - 19.500407,13303,32840,37872,67942,48
19.501 - 20.000416,44310,26859,46891,78961,57
20.001 - 21.000429,21319,77895,46928,51998,31
21.001 - 22.000439,65327,55933,64965,241035,76
22.001 - 23.000454,72338,78970,401002,691072,50
23.001 - 24.000465,16346,561007,841040,151110,68
24.001 - 25.000476,75355,191045,311076,901147,42
25.001 - 26.000490,68365,571082,761115,091184,88
26.001 - 27.000502,28374,211119,501152,571221,62
27.001 - 28.000513,86382,841156,971190,011259,82
28.001 - 29.000527,79393,221194,431226,751295,81
29.001 - 30.000539,40401,871231,151264,201334,01
30.001 - 31.000552,14411,361267,891301,791371,46
31.001 - 32.000564,93420,891306,101337,681407,46
32.001 - 33.000576,49429,511342,081375,881446,38
33.001 - 34.000589,26439,021381,011411,861482,40
34.001 - 35.000602,03448,531417,751450,801520,57
35.001 - 36.000613,61457,161455,221487,531557,32
36.001 - 37.000626,40466,681491,931524,991594,77
37.001 - 38.000639,14476,181528,671561,731632,24
38.001 - 39.000649,58483,961567,591599,191668,97
39.001 - 40.000662,35493,471603,591636,641706,44
40.001 - 42.000680,91507,301679,261710,111779,89
42.001 - 44.000700,63521,991753,451785,041855,56
44.001 - 46.000722,66538,401826,901859,961929,01
46.001 - 48.000741,23552,241901,821935,632004,69
48.001 - 50.000763,26568,651975,282009,072078,88
50.001 - 60.000866,51645,582349,202381,522450,56
60.001 - 70.000968,58721,622721,632753,932822,99

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 104,41 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 77,80 Euro im An-/Ablegetarif und um 375,36 Euro im Verholtarif."

b) Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 235 Euro berechnet."3. In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 245 Euro berechnet."

10. In Anlage 2 werden im letzten Absatz die letzten drei Sätze

Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.

aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Entsorgung von Abfällen

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende gemischte Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt zur Entsorgung zu überlassen. Die Entsorgung wird durch ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen durchgeführt. Zeitpunkt, Art und Umfang der Entsorgung ist mit der Hafenbehörde abzustimmen.

(2) Die abzugebenden gemischten Siedlungsabfälle sind spätestens vor Abfahrt des Seeschiffes in den zur Verfügung gestellten Behältnissen bereitzustellen. Die Abgabe ist schiffsseitig zu unterstützen. Das Entsorgungsunternehmen bestätigt die Abgabe durch Belegwechsel.

(3) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.

(4) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in fest verschlossenen Müllsäcken abzulegen.

(5) Abweichend von den vorstehenden Regelungen sind alle Abfälle, die auf Fahrgastschiffen und Werft- und Reparaturschiffe angefallen sind oder während der Liegezeit anfallen, entsprechend Absatz 6 zu entsorgen.

(6) Auf See- und Binnenschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende, von der Überlassungspflicht nach Abfallortsgesetz von den Stadtgemeinden ausgeschlossene, überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle wie Ladungsreste, unbrauchbares Stau- und Garniermaterial, ölhaltige Werkstattabfälle und Farben sind auf eigene Kosten vor dem Verlassen des Hafengebietes zu entsorgen. Der Fahrzeugführer ist für die Entsorgung verantwortlich. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Hafenbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorschriften der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt bleiben hiervon unberührt.

(7) Von der Regelung des Absatz 1 sind Fahrzeuge der öffentlichen Verwaltung, ausgenommen Fahrzeuge der Streitkräfte, befreit, soweit diese der Entsorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Anbindung der zugeordneten Schiffsliegeplätze an die kommunale Abfallentsorgung außerhalb der Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes unterliegen. Das gleiche gilt für Schlepper, Hafenfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, die ihren Liegeplatz an betriebseigenen Anlagen, an Werftanlagen, an der unteren Schlachte oder im Fischereihafen haben, soweit diese Anlagen und Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind und die Fahrzeuge über diese entsorgt werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Hafenbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorschriften der abfallrechtlichen Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(8) Abfälle dürfen im Bereich von Wasserpforten oder offener Relingsteile nicht gelagert werden. Besteht auf engen Decksflächen durch diese Abfälle Unfallgefahr, sind die Abfälle unverzüglich von Bord zu geben. Das Außenbordshängen von Abfällen in Netzbrocken oder anderen Behältnissen ist verboten.

(9) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten.

(10) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Abfalltagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

" § 54 Entsorgung von Abfällen

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende Schiffsabfälle sind nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen zu entsorgen.

(2) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.

(3) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abzulegen.

(4) Abfälle von Fahrzeugen, die dem Bremischen Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen nicht unterliegen, sind über das von der Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem oder auf Kosten des Fahrzeugbetreibers in einer anderen Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen.

(5) Abfälle sind an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie nicht ins Hafenwasser gelangen können.

(6) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten."

2. § 60 Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

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40. entgegen § 54 Abs. 9 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt."40. entgegen § 54 Absatz 6 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 202085

ENDE