Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung, der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 23. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 124 vom 28.11.2022 S. 781)
Aufgrund
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung
§ 2 Nummer 9 der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt; | "9. Binnenschiffspersonalverordnung;" |
Artikel 2
Änderung der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung
§ 2 Nummer 8 der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 415; 2003 S. 185 - 9511-a-4), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689, 693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. Binnenschiffspersonalverordnung;" |
Artikel 3
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2021 (Brem.GBl. S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. Hafenfahrzeugen sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr die Tonne Tragfähigkeit;
7. Fahrgastschiffen die Anzahl der zugelassenen Passagiere."
2. In § 3b Absatz 3a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
|
4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "0,5528" ersetzt durch die Angabe "0,5804", die Angaben "0,0425" jeweils durch die Angaben "0,0446" und die Angabe "1,6399" durch die Angabe "1,7219".
b) In Absatz 2 wird die Angabe "0,0327" ersetzt durch die Angabe "0,0343".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben "52,00" jeweils ersetzt durch die Angaben"55,00", die Angabe "0,0558" durch die Angabe "0,0586", die Angabe "0,0614" durch die Angabe "0,0645", die Angabe "0,0735" durch die Angabe "0,0772" und die Angabe "0,0882" durch die Angabe "0,0926".
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1,0716 Euro" ersetzt durch die Angabe "1,1252 Euro".
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "15,30 Euro" ersetzt durch die Angabe "16,07 Euro".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2.387 Euro" ersetzt durch die Angabe "2.506 Euro".
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,72 Euro" ersetzt durch die Angabe "3,91 Euro" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
| "2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
|
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
| "(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage Vdes MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
|
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "25 Prozent" ersetzt durch die Angabe "50 Prozent".
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:
Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
| "(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:
Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
|
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:
| "(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:
|
e) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "184 Euro" ersetzt durch die Angabe "202,40 Euro".
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 122,12 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 89,62 Euro im An-/Ablegetarif und um 382,53 Euro im Verholtarif. | "(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 138,73 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 89,62 Euro im An-/Ablegetarif und um 394,39 Euro im Verholtarif." |
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "33,71 Euro" ersetzt durch Angabe "36,95 Euro" und die Angabe "1,03 Euro" durch die Angabe "1,13 Euro".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "170,72 Euro" ersetzt durch Angabe "187,11 Euro" und die Angabe "0,83 Euro" durch die Angabe "0,91 Euro".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "37,02 Euro" ersetzt durch Angabe "40,57 Euro" und die Angabe "1,60 Euro" durch die Angabe "1,75 Euro".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "256,90 Euro" ersetzt durch Angabe "281,56 Euro" und die Angabe "1,15 Euro" durch die Angabe "1,26 Euro".
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "386 Euro" ersetzt durch die Angabe "424 Euro".
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "63 Euro" ersetzt durch die Angabe "75 Euro".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge." gestrichen.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "18,50 Euro" ersetzt durch die Angabe "25 Euro".
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "245 Euro" ersetzt durch die Angabe "270 Euro". ersetzt
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 und 2 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 222476
ENDE |