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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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Bremische Hafenordnung
- Bremen -

Vom 24. April 2001
(BremGBl. Nr. 17 vom 23.05.2001 S. 91; 05.02.2003 S. 29, 07.05.2003 S. 281; 09.06.2004 S. 231; 24.09.2004 S. 477; 04.10.2005 S. 523 05; 14.03.2007 S. 213 07; 29.10.2008 S. 339 08; 16.09.2009 S. 375 09; 20.12.2011 S. 482 11; 24.01.2012 S. 24; 07.11.2012 S. 488 12; 18.12.2013 S. 802 13; 03.12.2014 S. 719 14; 29.04.2015 S. 280 15; 23.11.2016 S. 824 16; 31.05.2017 S. 259 17; 25.10.2018 S. 437 18; 20.10.2020 S. 1172 20a; 04.11.2020 S. 1270 20; 23.06.2021 S. 537 21; 19.10.2021 S. 689 21a; 23.11.2022 S. 781 22)
Gl.-Nr.: 9511-a-3




Aufgrund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem. GBl. S. 437, 488) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die wasser- und landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen zu entnehmen.

(2) Die Befugnisse der Hafenbehörde nach § 6 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes beschränken sich auf Fahrzeuge auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf die in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen.

§ 2 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 12 17 22

Im Hafengebiet gelten neben dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz insbesondere folgende Rechtsvorschriften:

  1. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung;
  2. Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen;
  3. Schiffssicherheitsgesetz;
  4. Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe;
  5. Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt;
  6. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung;
  7. Schiffsbesetzungsverordnung;
  8. Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes;
  9. Binnenschiffspersonalverordnung;
  10. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die in § 3 Nr. 25 dieser Verordnung genannten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiff e mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See;
  11. Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken;
  12. Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.

§ 3 Begriffsbestimmungen 05 07 08 12 15 16

In dieser Verordnung sind:

  1. Häfen
    Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
    Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
  3. Fahrwasser
    Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der
    Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren
    Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
  4. Anlagen
    Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
  5. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  6. Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt
    Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind.
  7. Seeschiffe
    Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind.
  8. Binnenschiffe
    Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
  10. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  11. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  12. Traditionsschiffe
    Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
  13. Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
    Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
  14. Tankschiffe
    See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
  15. Gasfreie Tankschiffe
    Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
  16. Inertisierte Tankschiffe
    Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den
    Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.
  17. Werft- und Reparaturschiffe
    Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.
  18. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  19. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  20. Reeder
    Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  21. Zeit-Charterer
    Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
  22. Beauftragter
    Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  23. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  24. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  25. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.
  26. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände im Sinne des § 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden:
    1. Gefahrgutverordnung See;
    2. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
  27. Verpackte gefährliche Güter
    Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten.
  28. BLU-Code
    Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.
  29. Trockenmassengüter
    Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
  30. Entzündbare Flüssigkeiten
    Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
  31. Verflüssigte Gase
    Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
  32. Flüssige Chemikalien
    Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
  33. Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe
    Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen.
  34. Feuerarbeiten
    Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten.
  35. Meldung in elektronischer Form
    Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt.
  36. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
    Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht.
  37. Anlaufreferenznummer
    Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden.
  38. Hafeninformationssystem
    Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht."

§ 4 Allgemeines Verhalten in den Häfen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Hafenbehörde, die Polizei Bremen und die Feuerwehr befreit, soweit dies zur Gefahrenabwehr geboten ist.

§ 5 Verantwortlichkeiten

(1) Der Fahrzeugführer ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr verantwortlich. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Hafenlotse; er hat den Fahrzeugführer so. zu beraten, dass er die Vorschriften dieser Verordnung befolgen kann.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer. des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, müssen sie vor Antritt der Fahrt bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die an Umschlagsarbeiten beteiligten Personen haben der Hafenbehörde Auskunft zu erteilen über Arbeitsunfälle, die sich bei Umschlagsarbeiten auf Fahrzeugen auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf den in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen ereignet haben.

(6) Andere Verantwortlichkeiten, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Verkehrsvorschriften

Unterabschnitt 1
Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen

§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen 04 07 15

(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich:

  1. Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen);
  2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenznummer;
  3. IMO Nummer des Schiffes;
  4. Voraussichtliches Ankunftsdatum.

Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt.

(2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen.

(3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden.

(4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.

(5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden.

(6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen.

(7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen.

(8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu melden.

§ 7 Liegeplätze 12 14

(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.

(2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden. Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht. Bei der Antragstellung ist ein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug oder ein Auszug aus dem Schiffsregister vorzulegen. Sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich der Hafenbehörde zu melden.

(3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen. Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen.

(4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind.

(5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.

(6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.

(7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen.

(8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen.

§ 8 Verholen im Hafengebiet

(1) Das Verholen innerhalb des Hafengebietes, auch das Verholen unter Zuhilfenahme der eigenen Leinen, gilt als Einnahme eines neuen Liegeplatzes.

(2) Die Vorschriften über die An- und Abmeldung von Fahrzeugen nach § 6 sowie über die Einnahme von Liegeplätzen nach § 7 gelten ebenfalls.

§ 9 Verkehrserlaubnis 07

(1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn sie

  1. zu sinken drohen;
  2. brennen oder ihre Ladung brennt, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
  3. wegen ihres Zustandes oder des Zustandes ihrer Ladung, Ausrüstung oder Besatzung, schwerwiegende Mängel aufweisen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;
  4. nicht den Bestimmungen des Schiffssicherheitsgesetzes oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen;
  5. als Tankschiffe einen Liegeplatz außerhalb der für sie zugelassenen Umschlags- oder Liegeplätze einnehmen wollen;
  6. gefährliche Güter befördern und dabei die in Anlage 4 festgeschriebenen Höchstmengen überschritten werden;
  7. mit Energie angetrieben werden, die durch Kernumwandlung gewonnen wird;
  8. aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Tiefgangs die alleinige Nutzung des Fahrwassers beanspruchen;
  9. als außergewöhnlicher Schub- und Schleppverband verkehren.
  10. erhebliche Schlagseite oder überstehende Ausrüstungs- oder Ladungsteile haben, die ein sicheres Anlegen oder Durchfahren von Schleusen, Brücken oder anderen Engstellen einschränken.

Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden.

(2) Für die Beantragung der Erlaubnis ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich.

§ 9a Ein-/Auslaufverbot 08

Die Hafenbehörde ist befugt, das Ein- und Auslaufen eines Schiffes zu untersagen, wenn sich der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter den Anordnungen der Hafenbehörde widersetzt.

§ 10 Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation

(1) Fahrzeuge müssen sich nach Anlage 1 Nr. 2 vor Ankunft im Hafengebiet, nach Einnahme des Liegeplatzes und unmittelbar vor dem Ablegen über UKW-Sprechfunk bei der Hafenbehörde melden (Hafenverkehrsmeldung).

(2) Werden keine Schleusen und Brückenöffnungen durchfahren, sind von der Hafenverkehrsmeldung ausgenommen:

  1. Schleppfahrzeuge, die im Rahmen der Seehafen-Schleppassistenz eingesetzt sind;
  2. Behördenfahrzeuge;
  3. Hafenfahrzeuge, soweit in ihrer Zulassung nichts anderes bestimmt ist;
  4. Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Hafengebiet, zwischen den bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Unterweser verkehren;
  5. Fähren, die zwischen den Unterweserhäfen verkehren;
  6. Sportfahrzeuge.

(3) Alle Fahrzeuge, die mit UKW-Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind, müssen beim Befahren des Hafengebietes auf den in Anlage 1 Nr. 3 bekanntgemachten Kanälen hörbereit sein und in der Hafengruppe Bremen die Schifffahrt unter Angabe des Namens und der Fahrtrichtung vor dem Ablegen, Drehen, Einlaufen in oder Auslaufen aus Hafenbecken sowie vor dem Passieren unübersichtlicher Stellen informieren (Schifffahrtsinformation).

§ 11 Hafenlotsen

(1) Beim Befahren des Hafengebietes muss sich der Fahrzeugführer eines Hafenlotsen als nautischen Berater bedienen.

(2) Keine Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen besteht für:

  1. Dienstfahrzeuge des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung der Länder;
  2. Binnenschiffe und Binnentankschiffe;
  3. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge über alles bis 90 Meter oder einer größten Breite bis 13 Meter;
  4. Tankschiffe bis zu einer Länge über alles von 60 Metern oder bis zu einer größten Breite von 10 Metern.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen befreien:

  1. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, bis zu einer Länge über alles von 120 Metern oder einer größten Breite bis zu 19 Metern, wenn
    1. der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate
      aa) in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,
      bb) in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal
      unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt,
    2. das Fahrzeug mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, und
    3. der Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses ist sowie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt- und dieses durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 2 versichert.
  2. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge von mehr als 120 Metern oder einer größten Breite von mehr als 19 Metern, wenn
    1. der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate
      aa) in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,
      bb) in Bremerhaven mindestens achtundvierzigmal
      unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Erklärung nach Anlage 2 erbringt und
    2. die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c erfüllt sind.

(4) Die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist an eine bestimmte Person gebunden. Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Fahrzeugführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes

  1. bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 1 in Bremen-Stadt mindestens sechsmal, in Bremerhaven mindestens zwölfmal
  2. bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 2:
    in Bremen-Stadt mindestens sechsmal,
    in Bremerhaven mindestens vierundzwanzig-mal

ohne Beanstandung befahren hat. Der Nachweis ist auf Verlangen der Hafenbehörde zu erbringen.

(5) Die Hafenbehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein Seeschiff, das in seinen Abmessungen und seinen Manövriereigenschaften vergleichbar ist, übertragen.

(6) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge, die von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen ausgenommen oder befreit sind, oder die unter Zuhilfenahme ihrer eigenen Leinen verholen, die Beratung eines Hafenlotsen in Anspruch nehmen müssen.

§ 12 Befähigungsnachweise 07

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in den Häfen und auf der Geeste.

(2) Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs ist ein Befähigungsnachweis nach der Binnenschifferpatentverordnung, ein nautisches Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder, für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ein Befähigungszeugnis, das nach den Vorschriften des Flaggenstaates erteilt wurde.

(3) Führer eines Sportfahrzeuges mit einer nutzbaren Maschinenleistung an der Propellerwelle von mehr als 3,68 KW benötigen mindestens einen zugelassenen Führerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen oder der Sportbootführerscheinverordnung-See.

(4) Zum Führen von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe und Schub- und Schleppfahrzeuge, berechtigt auch eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, eine nautische Mindestqualifikation als Matrose in der Binnenschiffahrt oder als Schiffsmechaniker nach der Schiffsbesetzungsverordnung.

(5) Keine Fahrerlaubnis benötigt der Führer des Fahrzeuges,

  1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder von ihm derart mitgeführt wird, dass er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann;
  2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren nutzbare Maschinenleistung an der Propellerwelle nicht mehr als 3,68 KW beträgt;
  3. das als Dienstfahrzeug der Bundes- oder Landesbehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Feuerwehr verwendet wird, sofern er Inhaber eines Berechtigungsscheines seiner Dienst- oder Ausbildungsstelle ist. Dies gilt für Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen entsprechend;
  4. das als Hilfsfahrzeug eines schwimmenden Gerätes eingesetzt wird, wenn der Führer des Hilfsfahrzeuges Besatzungsmitglied des schwimmenden Gerätes, mindestens 16 Jahre alt ist und das Hilfsfahrzeug eine Länge von weniger als 15 Metern und eine Antriebsleistung von nicht mehr als 25 KW aufweist.

(6) Der Eigentümer oder Reeder eines Fahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz eines der in den Absätzen 2 bis 4. genannten Befähigungsnachweises sind, und dass bei Hilfsfahrzeugen mindestens die Bedingungen von Absatz 5 Nr. 4 eingehalten werden.

Unterabschnitt 2
Fahrregeln

§ 13 Allgemeine Fahrregeln

(1) Fahrzeuge müssen beim Befahren des Hafengebietes die Fahrt so weit reduzieren und so manövrieren, dass andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden. Der Kurs ist so zu nehmen, dass die Verkehrsverhältnisse jederzeit überblickt und - die Manöver danach eingerichtet werden können.

(2) Fahrzeuge sollten die in Fahrtrichtung rechte Seite des Fahrwassers benutzen und so fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen.

(3) Innerhalb der Häfen und auf der Geeste haben kleinere, leicht bewegliche Fahrzeuge auf die Bewegungen größerer Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. In einem Drehmanöver befindliche Fahrzeuge dürfen durch andere nicht behindert werden.

(4) Es ist verboten, ein nicht steuerfähiges Fahrzeug treiben zu lassen.

(5) Geschleppte Fahrzeuge ohne funktionsfähigen Antrieb dürfen ihr Schleppfahrzeug erst dann entlassen, wenn sie an dem für sie bestimmten Liegeplatz festgemacht haben.

(6) Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen wollen, müssen zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde einholen. Sie müssen ausreichende Schlepphilfe zur Verfügung haben und passierenden Fahrzeugen Platz machen.

(7) Beim Manövrieren im Hafengebiet sind Propeller, Querstrahlanlagen und andere Antriebsanlagen mit großer Vorsicht zu benutzen.

§ 14 Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken

(1) Die Hafenbehörde kann für das Durchfahren von Schleusen bestimmte Fahrzeugabmessungen festlegen und Öffnungs- und Sperrzeiten festsetzen.

(2) Fahrzeuge mit Schlagseite oder überstehenden Ausrüstungs- oder Ladungsteilen können von der Schleusung ausgeschlossen werden.

(3) Vor Schleusen wartende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sperren und die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindern.

(4) In den Vorhäfen und Schleusen darf sich kein Fahrzeug ohne Erlaubnis der Hafenbehörde länger aufhalten, als zum Ein- und Auslaufen oder Durchschleusen erforderlich ist. Umschlag ist hier nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(5) Es ist verboten, vor den Schleusenhäuptern oder in Schleusen Anker zu werfen oder Anker, Trossen oder Schleppgeschirr über Grund zu ziehen.

(6) Schleusenhäupter dürfen nicht von mehreren Fahrzeugen gleichzeitig durchfahren werden.

(7) Schleusenhäupter, Sperrwerke und Brückenöffnungen dürfen erst durchfahren werden, wenn die Tore oder Brücken in ihre Endstellung zurückgefahren sind, die volle Durchfahrtsbreite vorhanden ist und die Schleusen- und Brückensignale nach Anlage 3 die Freigabe der Ein- und Ausfahrt anzeigen. Sportfahrzeuge dürfen erst nach allen anderen Fahrzeugen in die Schleusen einlaufen und erst nach diesen wieder aus den Schleusen auslaufen. Die Anordnungen der Hafenbehörde über die beim Ein- und Ausfahren einzuhaltende Reihenfolge und den in der Schleuse einzunehmenden Liegeplatz sind unverzüglich zu befolgen.

(8) Zur Vermeidung von Beschädigungen müssen Fahrzeuge beim Durchfahren geeignete Fender bereithalten und erforderlichenfalls benutzen. Die Geschwindigkeit ist so weit zu reduzieren, wie die Erhaltung der Manövrierfähigkeit es zulässt.

(9) Der Gebrauch von Querstrahlanlagen, Propellern und anderen Antriebsanlagen ist auf das zum Manövrieren notwendige Maß zu beschränken. Während des Liegens in der Schleusenkammer dürfen Querstrahlanlagen, Propeller und andere Antriebsanlagen nicht benutzt werden.

(10) Beim Durchfahren der Schleusen sind schiffsseitig Festmacherleinen bereitzuhalten und auf Weisung der Hafenbehörde an Land zu geben. Zum Festmachen dürfen ausschließlich die dafür vorgesehenen Poller und Haltekreuze benutzt werden. Beim Ausgleichen des Wasserstandes in der Schleusenkammer muss jedes Fahrzeug unter Berücksichtigung der eintretenden Strömung und der Änderung des -Wasserstandes ausreichend festgemacht sein. Die Manövrierposten müssen während des Schleusenvorganges ausreichend besetzt sein.

(11) Für das Durchfahren von Brückenöffnungen und Sperrwerken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 15 Befahren der Geeste

(1) Fahrzeugen von mehr als 100 Metern Länge ist das Befahren der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerkes in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang verboten.

(2) Ein auf der Geeste mit dem Tidestrom fahrendes Fahrzeug hat Vorfahrt gegenüber einem gegen die Strömung fahrenden Fahrzeug.

(3) Für Fahrzeuge, die den bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe-Weser befahren, der die Geeste von der stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße bis zur Schiffdorf er Schleuse umfasst, findet die " Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 16 Befahren des Industriehafens

Beim Befahren des Industriehafens in der Hafengruppe Bremen haben Fahrzeuge im Hafen A Vorfahrt gegenüber allen Fahrzeugen, die in den Hafen A einlaufen, ihn queren oder ihren Liegeplatz im Hafen A verlassen.

§ 17 Schub- und Schleppverbände

(1) Das Schleppgeschirr der Schleppverbände einschließlich des Hahnepots ist beim Befahren des Hafengebietes soweit aufzukürzen, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes zulässt.

(2) Anhänge eines Schleppverbandes sind beim Befahren des Hafengebietes mit ausreichend qualifizierten Personen zu besetzen.

§ 18 Schalsignale

(1) In den Häfen und auf der Geeste ist ein langer Ton vor dem

  1. Passieren von unübersichtlichen Stellen,
  2. Queren von Einfahrten zu anderen Hafenbecken und
  3. Ein- und Auslaufen in und aus Vorhäfen und Schleusen als Achtungssignal zu geben.

(2) Schallsignale zur Anzeige von Kursänderungen oder Überholmanövern sind nur im Gefahrenfall abzugeben.

(3) Es sind nur die in dieser Rechtsverordnung, der Schifffahrtsstraßen-Ordnung, den Kollisionsverhütungsregeln und in der Binneffschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Schallsignale erlaubt.

§ 19 Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke

(1) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, in der Nähe -sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen ist verboten.

(2) Unmittelbar nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

§ 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe 12

(1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge:

  1. im Bereich der in der Bundeswasserstraße Weser gelegenen Hafenteile;
  2. als Teilnehmer von Veranstaltungen oder Ausbildungs- und Prüfungsfahrten, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 erlaubnispflichtig sind;
  3. auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach § 7 Absatz 1 oder 2 angewiesenen oder den nach § 7 Absatz 6 bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück; 
  4. auf dem direkten Weg zu ihren Liegeplätzen außerhalb des öffentlichen Hafengebietes.

(3) Sportfahrzeuge sowie Schlepp- und Koppelverbände, die ausschließlich aus Sportfahrzeugen bestehen, müssen auf der Geeste und - soweit sie die Häfen befahren dürfen - in den Häfen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen und dürfen deren sichere Durchfahrt oder deren sicheres Manövrieren nicht behindern.

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