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Bremische Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
- Bremen -
Vom 14. Juni 2016
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 28.06.2016 S. 332)
Aufgrund
verordnet der Senat:
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, und den Gewässern, die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
Teil 2
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für die Verkehrsträger Straße und nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Straße und die nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.
Teil 3
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See
(1) Zuständige Behörde im Land Bremen nach § 6 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See ist die Hafenbehörde.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist die Hafenbehörde.
Teil 4
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, die Hafenbehörde, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
Teil 5
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Zuständige Behörde im Land Bremen für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Container nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist, im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen und den Gewässern die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven, die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
Teil 6
Zuständigkeiten nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
(1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Land Bremen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 27 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
Teil 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
außer Kraft.
ENDE |