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Sechste Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -
Vom 5. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 15.10.2018 S. 642)
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
Aufgrund des § 89 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
§ 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und § 28 der Hessischen Bauordnung zu führen: "durch "Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, Verwendbarkeitsnachweise nach § 20 in Verbindung mit den §§ 21 und 22 der Hessischen Bauordnung und Übereinstimmungsbestätigungen nach § 24 in Verbindung mit den §§ 25 bis 28 der Hessischen Bauordnung erforderlich:" ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis i genannten Anlagen, wenn diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind. | "Satz 1 gilt nicht für
|
Artikel 2
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung
Aufgrund des § 89 Abs. 8 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484), geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird jeweils die Angabe " § 24 Abs. 1 " durch " § 27 " ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " § 64 " durch " § 74 " ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 " durch " § 27 " ersetzt.
3. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " 2018" durch "2028" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung der Börsenverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung der Seilbahnverordnung
Aufgrund des § 22 Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Seilbahnverordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 942), geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 655), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu dem Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Fünfter Teil
Sachverständige Stellen
§ 23 Anerkennung sachverständiger Stellen
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. In § 3 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "EG-Konformitätsbescheinigung" durch "EU-Konformitätsbescheinigung" ersetzt.
3. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Täglich" das Wort "ist" gestrichen und nach dem Wort "Wetterverhältnissen" das Wort "ist" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur täglichen Kontrolle genehmigen."
4. Nach § 22 wird als neuer Fünfter Teil eingefügt:
"Fünfter Teil
Sachverständige Stellen
§ 23 Anerkennung sachverständiger Stellen
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium erkennt auf Antrag eine Organisation als sachverständige Stelle für Seilbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes an.
(2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Anforderungen. Es kann dazu von der anerkannten sachverständigen Stelle Auskunft und Unterstützung verlangen sowie die erforderlichen Anordnungen treffen. Seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten sachverständigen Stelle zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen.
(4) Anerkennungen als sachverständige Stelle, die vor dem 16. Oktober 2018 erfolgt sind, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1."
5. Die Überschrift des bisherigen Fünften Teils wird wie folgt gefasst:
"Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften"
6. Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung " (1) " wird gestrichen.
b) In Nr. 27 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) Nr. 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28. § 22 Abs. 2 Nr. 2 nicht halbjährlich praktische Übungen durchführt. | "28. § 22 Abs. 2 Nr. 2 vor Inbetriebnahme der Seilbahn keine erste Bergungsübung durchführt oder" |
d) Als Nr. 29 wird angefügt:
"29. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht halbjährlich praktische Übungen durchführt."
§ 24 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 27. September 1976 (GVBl. I S. 409) 2, geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 200), wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
8. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2028" ersetzt.
9. In Nr. 4 Buchst. b der Anlage wird die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 2" und das Wort "Seilbahnanlagen" durch die Wörter "Anlagen, Wasserläufen und Waldbeständen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Landeswasserstraßenverordnung
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Landeswasserstraßenverordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 (Abl. EU Nr. L 272 S. 41). | "3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15)." |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:
| " (1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:
|
3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.
4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 1 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen führen will, bedarf eines Sportbootführerscheins-Binnen nach § 2 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen. | " (2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung." |
5. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt.
6. In § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung " (1) " wird gestrichen.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Sportbootführerschein-Binnen" durch "Fahrerlaubnis" ersetzt.
7. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2020" durch "2028" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181687
ENDE |