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Alsterschifffahrtsverordnung - Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge
- Hamburg -
Vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. 2006 S. 2; 10.10.2023 S. 320 23 i.K.)
Auf Grund von § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt den Betrieb maschinenangetriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), auf der schiffbaren Alster, ihren Kanälen und tidefreien Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse. Sie dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer, dem Schutz von Tieren, Pflanzen und der Landschaft sowie der Verhütung von Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne.
§ 2 Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt
(1) Der maschinenangetriebene Schiffsverkehr auf der Alster ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers durch die zuständige Behörde vorliegt.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis kann erteilt werden für:
(3) Die Erlaubnis kann den Fahrbetrieb auf bestimmte Zeiten und das Fahrtgebiet auf einzelne Gewässerabschnitte oder -strecken beschränken. Sie wird grundsätzlich nur befristet erteilt und kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Erlaubnis kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, der Uferbepflanzung oder Uferbefestigung, der gewässerbezogenen Flora und Fauna oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern oder die von der Maschine erzeugten Emissionen den aquatischen Lebensraum oder die Luft nachteilig verändern können.
§ 3 Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge 23
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen Fahrzeuge nur den sich in Abhängigkeit zum Wasserstand als maximal möglich ergebenden Tiefgang haben. Die jeweils geltenden Werte nach Satz 1 werden durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) Fahrzeuge, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind, Verzehr an Bord anbieten und Fahrten mit einer Dauer von mehr als einer Stunde durchführen, müssen mit fest eingebauten Toiletten, Handwaschbecken und einem für den Abwasseranfall der maximal zugelassenen Personenzahl dimensionierten und ständig an Bord funktionstüchtig vorgehaltenen Fäkalien- und Schmutzwassertank ausgerüstet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.
(4) Ab dem 1. Januar 2025 können unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur noch Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb eine Erlaubnis nach § 2 erhalten. Fahrzeuge, die nicht unter Satz 1 fallen und für die am 1. November 2023 eine Erlaubnis nach § 2 bestand, können bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin eine Erlaubnis erhalten. Darüber hinaus können Fahrzeuge im Sinne von Satz 2 ab dem 1. Januar 2030 eine Erlaubnis nach § 2 erhalten, wenn eine besondere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
Für Fahrzeuge, die nicht häufiger als an fünf Tagen im Kalenderjahr auf der Alster oder ausschließlich in dem in der Anlage gekennzeichneten Gebiet eingesetzt werden, kann eine entsprechend zeitlich oder örtlich beschränkte Erlaubnis erteilt werden.
(5) Unbeschadet Absatz 4 Satz 1 kann eine Sondererlaubnis für Fahrzeuge ohne emissionsfreien Antrieb erteilt werden für
§ 4 Anwendbare Rechtsvorschriften 23
Die nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung für die Schifffahrt auf der Alster erlassenen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Antrags- und Mitführerfordernisse
(1) Die Erlaubnis nach § 2 ist mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des in Aussicht genommenen Fahrereignisses schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Erlaubnis ist zum Zwecke der Identifizierung für namentlich und deutlich gekennzeichnete und mit Fahrzeugdaten und Maschinenleistung beschriebene Fahrzeuge und deren Eigentümer zu beantragen.
(2) Eine erteilte Erlaubnis ist zur Kontrolle ständig an Bord mitzuführen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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ENDE |