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HWaG - Hamburgisches Wassergesetz
- Hamburg -
Fassung vom 29. März 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 08.04.2005 S. 97; 01.09.2005 S. 377 05; 12.09.2007 S. 284 07; 14.12.2007 S. 501 07a; 04.12.2012 S. 510 12)
Gl.-Nr.: 753-1
Archiv: HWaG1960
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:
soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer
Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
§ 3 Gewässerlinie
(1) Um oberirdische Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen abzugrenzen, kann die Wasserbehörde die Gewässerlinie feststellen. Die Gewässerlinie ist festzustellen, wenn es der Eigentümer eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. Sie ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.
(2) Die Gewässerlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch Zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalenderjahre vor der Feststellung der Gewässerlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Gewässerlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen.
§ 3a Hochwasserschutzanlagen
(1) Hochwasserschutzanlagen sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind.
(2) Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgelegten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55) etwas anderes bestimmt ist,
Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen
Abschnitt I
Eigentum
§ 4 Gewässereigentümer
(1) Eigentümer eines Gewässers oder eines Gewässerteiles ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Gewässer oder der Teil des Gewässers befindet.
(2) Wenn ein Grundstück ganz oder teilweise dauernd von Wasser überflutet wird, so wird der Grundstückseigentümer insoweit Eigentümer des Gewässers. Die Rechte nach § 5 bleiben unberührt.
§ 4a Öffentliches Eigentum an Hochwasserschutzanlagen
(1) Hochwasserschutzanlagen, die auf Grund einer in das Wasserbuch eingetragenen Planfeststellung oder Genehmigung (§ 55) errichtet worden sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Hochwasserschutzanlagen). Öffentliches Eigentum entsteht nicht, wenn die durch die Hochwasserschutzanlage geschützte Geländefläche ausschließlich Anlagen für öffentliche Zwecke dient oder wenn nur Teile der Hochwasserschutzanlage der Freien und Hansestadt Hamburg gehören.
(2) Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, werden nicht angewendet.
(3) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zu einer Hochwasserschutzanlage gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Wird die Bestimmung zum Hochwasserschutz aufgehoben, so wird die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts, jedoch besteht an öffentlichen Wegen das öffentliche Eigentum nach § 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) fort.
(4) Werden Gegenstände von der Hochwasserschutzanlage getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder desjenigen, dem die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.
(5) Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche für andere als die Freie und Hansestadt Hamburg hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteil der Hochwasserschutzanlage. Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig ihre etwaige Eigenschaft als Bestandteil der Hochwasserschutzanlage.
(6) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuscheiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.
Abschnitt II
Sonstige Rechte und Pflichten
§ 5 Wiederherstellung bei verlassenem Gewässerbett
(1) Hat ein fließendes oberirdisches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von der Veränderung betroffen werden, gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Das Recht erlischt mit Ablauf eines Jahres; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat.
(2) Haben die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von ihrem Recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht, so kann die Wasserbehörde binnen 5 Jahren den früheren Zustand wiederherstellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Sie ist dazu vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, wenn sie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, ihre Rechte auszuüben.
§ 6 Zutritt zu Gewässern
Sind in einem oberirdischen Gewässer natürliche Anlandungen entstanden oder hat sich der Wasserspiegel eines oberirdischen Gewässers durch natürliche Ereignisse gesenkt, so ist den bisherigen Anliegern der Zutritt zu dem Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bislang geübten Umfang erforderlich ist.
§ 7 Wild abfließendes Wasser
(1) Der Eigentümer hat auf seinem Grundstück das wild abfließende Wasser aufzunehmen, das diesem infolge der natürlichen Geländeverhältnisse oder von einem vor dem Jahre 1962 geschaffenen Damm oder Deich zufließt.
(2) Der Abfluss des Wassers darf nicht durch Vorrichtungen zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks geändert werden. Unter dies Verbot fällt nicht eine natürliche Veränderung des Wasserablaufs als Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks.
(3) Kann der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so ist er zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks den Schaden für das tieferliegende Grundstück erheblich übersteigt. In diesem Falle ist er zu entschädigen.
(4) Zum Wohle der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Zu- oder Abfluss des Wassers geändert wird.
§ 8 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer
Abschnitt I
Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung
§ 9 Gemeingebrauch im Allgemeinen
(1) Jeder darf unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen. Ebenso darf unter den gleichen Beschränkungen Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.
(2) Gemeingebrauch nach Absatz 1 besteht nicht für Gewässer in Hofräumen sowie in Gärten und Parkanlagen, die nicht jedem zugänglich sind.
§ 10 Schifffahrt
(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit kleinen maschinell angetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen.
§ 10a Verbot der Werbung
Auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten (Nummer 1 des Verzeichnisses zu diesem Gesetz) sowie auf den Landungsstegen ist Werbung nicht zulässig. Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Werbung dem öffentlichen Wohl, einem gemeinnützigen Zweck oder dem Hinweis auf eine wasserrechtlich genehmigte Einrichtung dient. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die Werbung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltung im Einklang mit der Bedeutung der Alster und ihrer Nebengewässer für das Stadtbild steht.
§ 11 Regelung des Gemeingebrauchs
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. Die Anordnungen sind öffentlich bekanntzumachen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.
§ 12 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs
Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.
§ 13 Eigentümergebrauch
(1) Wer als Eigentümer oder Berechtigter ein oberirdisches Gewässer nach § 24 Absatz 1 WHG benutzen will, hat das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Der Eigentümergebrauch berechtigt nicht zum Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Einleitung nach bisherigem Recht unzulässig ist.
§ 14 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(1) Für die Fischerei dürfen in oberirdische Gewässer Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und Fischereigeräte ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Einbringung in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. Die Untersagung kann auch durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
§ 14a Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer
Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:
Abschnitt II
Genehmigungspflichtige Benutzung nach Landesrecht
§ 15 Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, die nicht eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG oder von § 10 ist, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Genehmigungspflichtig ist insbesondere das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über solchen Gewässern. Das gilt nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen.
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