Hamburgisches Wassergesetz (6/6)

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Abschnitt IV
Bewirtschaftungsplan

§ 97a Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan nach § 27b bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.

(5) Die Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger bewirkt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 27b Absatz 4.

Zwölfter Teil
Wasserbuch

§ 98 Einzutragende Rechtsverhältnisse

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. die in § 37 Absatz 2 WHG genannten Gegenstände,
  2. Rechtsverhältnisse, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz an Gewässern oder Grundstücken begründet werden und sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben,
  3. Entscheidungen über wasserrechtliche Verhältnisse, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, insbesondere über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz.

(2) Rechtsverhältnisse von geringer oder vorübergehender Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

§ 99 Zweck, Verfahren und Wirkung der Eintragung

(1) Die Eintragungen im Wasserbuch dienen dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu ermöglichen.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen. Rechtsverhältnisse sind erst dann einzutragen, wenn ein Nachweis darüber vorliegt.

(3) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

(4) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Bestehen nicht nachgewiesen wird, sind bei der Eintragung als behauptete Rechte und Befugnisse zu kennzeichnen; die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn es offenbar unmöglich ist, dass sie fortbestehen.

§ 100 Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und in diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu erteilen.

(2) Die Einsicht in Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen enthalten, ist nur mit Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

§ 101 Offenlegung von Daten

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag jedem Auskunft über die Anforderungen, die sie an das Einleiten von Abwasser gestellt hat, sowie über die bei ihr vorhandenen Daten über Menge und Beschaffenheit der Abwasserströme, die dem Gewässer nach einer Behandlung oder unbehandelt zugeführt werden. Über Daten, die Zeiträume betreffen, die länger als fünf Jahre seit der Antragstellung zurückliegen, braucht keine Auskunft gegeben zu werden.

(2) Ein Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen und muss auf bestimmte Einleitungen gerichtet sein. Die Auskunft wird schriftlich oder durch die Gewährung der kostenlosen Einsichtnahme in die dazu bei der zuständigen Behörde vorhandenen Schriftstücke erteilt. Sofern die Ergebnisse in Datenbanken oder auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken unter den Voraussetzungen des Satzes 2 mitgeteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit oder Einzelne unterrichten über

  1. die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Überwachung von Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG,
  2. die Ergebnisse der Untersuchung der Beschaffenheit der hamburgischen Gewässer einschließlich des Grundwassers,
  3. Art und Ausmaß eingetretener oder möglicher Gewässerbeeinträchtigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen.

(4) Soweit es für die Zuordnung von Umweltdaten erforderlich ist, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 auch Name oder Firma, mit Anschrift des Grundstücks, von dem die Gewässerbenutzung ausgeht, sowie Beruf, Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden.

Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmung

§ 102 Ordnungswidrigkeiten 07a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Kennzeichnung einer Gewässerlinie (§ 3) unbefugt beseitigt oder verändert;
  2. a. dem Verbot der Werbung auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten sowie den Landungsstegen (§ 10a) zuwiderhandelt;
  3. der Anzeigepflicht beim Eigentümergebrauch (§ 13 Absatz 1) nicht nachkommt;
  4. ein oberirdisches Gewässer ohne Genehmigung (§ 15) benutzt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht einhält;
  5. eine Staumarke unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert, die Sichtbarkeit einer Staumarke oder den Zugang zu einer solchen beeinträchtigt, der Verpflichtung aus § 22 Absatz 4 oder seiner Anzeigepflicht nach § 24 Satz 2 nicht nachkommt;
  6. aufgestaute Wassermassen in einer Weise ablässt, die nach § 25 Absatz 2 nicht zulässig ist;
  7. eine Stauanlage ohne Zustimmung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 26);
  8. seiner Anzeigepflicht nach § 28 Absatz 1 oder § 28a Absatz 2 beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  9. a. seiner Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 28a);
  10. den Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen (§ 30), Grundwasserförderung (§ 30a), unbeabsichtigter Erschließung von Grundwasser (§ 31) und Niederschlagswasserversickerung (§ 32b) nicht nachkommt;
  11. in einem Heilquellenschutzgebiet eine Handlung vornimmt, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 WHG nicht zulässig ist, oder einem Verbot nach § 34 Absatz 2 zuwiderhandelt;
  12. Hinweise in der Örtlichkeit auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche (§ 52 Absatz 4 Satz 2) unbefugt beseitigt oder verändert;
  13. a. im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereiche im Tidegebiet der Elbe ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt oder Bäume oder Sträucher pflanzt (§ 53);
  14. in einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Absätze 2 und 3 ohne die erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder erweitert (§ 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG) oder die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Stoffe so lagert, das der Hochwasserabfluss beeinträchtigt oder die Wasserqualität gefährdet werden kann, Grün- in Ackerland umwandelt oder im Außenbereich Baum- und Strauchpflanzen anlegt, erweitert oder beseitigt (§ 54a Absatz 2);
  15. a. nach Abmahnung entgegen den Verboten des § 63b Absatz 1 wohnt oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. April übernachtet;
  16. b. nach einer Sperrgebietserklärung nach § 63b Absatz 3 das Gelände ohne Genehmigung betritt oder einer Räumungsaufforderung nach § 63b Absatz 3 nicht nachkommt;
  17. eine Anlage, die für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung hergestellt worden ist, vor Erteilung des Abnahmescheines benutzt (§ 65);
  18. Wege für eine Schau nicht freihält oder keine Durchgänge oder Übergänge schafft (§ 60 Absatz 1, § 66 Absatz 3);
  19. Messanlagen und Zeichen, die wegen der Wasserwirtschaft oder der Schifffahrt aufgestellt oder angebracht sind, unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert oder den Betrieb solcher Anlagen stört;
    1. einer auf Grund von § 11 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
    2. einer auf Grund von § 26a Absatz 1, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 2, § 47 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 2, § 61 oder § 63b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
    3. sonst einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  20. einer vollziehbaren Anordnung der Wasserbehörde auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder dazu ergangener Rechtsverordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den Fällen der Nummern 9, 15 und 16 jedoch nur, sofern die Rechtsverordnung oder die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 103 (aufgehoben)

Vierzehnter Teil
Überleitungsvorschriften

Abschnitt I
Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

§ 104 Bisheriges Eigentum an Gewässern

(1) Soweit jemand nach bisherigem Recht Eigentümer an einem Gewässer, an einem Wasserlauf oder an Teilen von ihnen ist, wird er im Sinne des § 4 Eigentümer des Gewässers.

(2) Soweit an oberirdischen Gewässern bisher kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden hat, wird die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Eigentümerin der Gewässer.

(3) Für Gewässer oder Teile eines Gewässers, die bisher nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist ein Grundbuchblatt anzulegen. Soweit sie der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, ist ein Grundbuchblatt nur anzulegen, wenn es beantragt wird.

§ 105 Feststellung der Eigentumsgrenzen

(1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.

(2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

§ 106 Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis

(1) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.

(2) In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.

§ 107 Öffentliche Auslegung

(1) Der Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis sind einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde erhoben werden können.

(2) Die Eigentümer der Gewässer und der angrenzenden Grundstücke sind auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger schriftlich hinzuweisen. Anstelle des schriftlichen Hinweises ist die öffentliche Zustellung (§ 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 - Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a-) in Verbindung mit § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379) zulässig.

§ 108 Entscheidung über Einwendungen

Die Wasserbehörde hat über Einwendungen zu entscheiden, wenn diese nicht erledigt worden sind.

§ 109 Rechtskraft

(1) Sind keine Einwendungen erhoben oder sind sie erledigt worden, so stellt die Wasserbehörde den Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis mit Rechtskraft fest.

(2) Sind Einwendungen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nicht erledigt worden, so kann die Wasserbehörde den Plan und das Bestandsverzeichnis insoweit mit Rechtskraft feststellen, als Grundstücke von den Einwendungen nicht betroffen werden. Für die übrigen Grundstücke ist das nachzuholen, wenn die Einwendungen erledigt sind.

§ 110 Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

(1) Nach Feststellung des Grenzfeststellungsplans und des Bestandsverzeichnisses ist das Liegenschaftskataster fortzuführen.

(2) Die Wasserbehörde übersendet dem Grundbuchamt unverzüglich einen mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Auszug aus dem Plan und dem Bestandsverzeichnis.

(3) Soweit Gewässer oder Gewässeranteile bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Amts wegen zu berichtigen.

Abschnitt II
Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

§ 111 Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne des § 15 WHG und andere alte Benutzungen im Sinne des § 17 WHG bestimmen sich, soweit sie auf besonderen Titel beruhen, nach diesen, im Übrigen nach bisherigem Recht. § 5 WHG sowie die §§ 21 und 26 gelten entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen. Dabei sind Art und Umfang der in den zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen.

§ 112 Alte Gebrauchserlaubnisse, alte Genehmigungen und andere alte Titel über Gewässerbenutzungen und Anlagen an, in und über Gewässern

(1) Für Benutzungen im Sinne des § 15 auf Grund bisheriger Gebrauchserlaubnisse, Genehmigungen und anderer Titel öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art wird eine Genehmigung nach § 15 erst fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. Ist eine Genehmigung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. § 111 dieses Gesetzes und § 15 Absatz 4 WHG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann dem Inhaber auf seinen fristgerecht gestellten Antrag eine Genehmigung in dem Umfange seiner bisherigen Befugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.

(3) Für Benutzungen durch öffentliche Wege und auf Grund eines gesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahrens, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

§ 113 Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Die Aufforderung nach § 16 Absatz 2 WHG ist von der Wasserbehörde im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Abschnitt III
Weitere Überleitungsbestimmungen

§ 114 Bisherige Uferlinie

Eine nach den bisherigen Vorschriften von der Wasserpolizeibehörde festgelegte Uferlinie gilt bis zu ihrer Aufhebung als Gewässerlinie im Sinne von § 3.

§ 115 (aufgehoben)

§ 116 (aufgehoben)

§ 116a (aufgehoben)

Fünfzehnter Teil
Schlussbestimmungen
(weggelassen)

.

Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 Anlage:

Gewässer erster Ordnung

1. Alster, ihre Kanäle und Fleete:

Alster von der Landesgrenze bis zur Krugkoppelbrücke, einschließlich aller von ihr durchflossenen teichartigen Erweiterungen infolge Aufstau, Außenalster, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet, Nikolaifleet, Ringkanal, Brabandkanal, Skagerrakkanal, Inselkanal, Eppendorfer Mühlenteich, Alte Alster, Leinpfadkanal, Isebekkanal, Rondeelkanal mit Rondeelteich, Goldbekkanal, Stadtparksee, Barmbeker Stichkanal, Langer Zug, Osterbekkanal bis zur Elsässer Straße, Mühlenkampkanal, Hofwegkanal, Uhlenhorster Kanal mit Feenteich, Mundsburger Kanal mit Kuhmühlenteich, Eilbekkanal bis zur Maxstraße.

2. Bille und ihre Kanäle:

Bille zwischen Schöpfwerk Unterbille und Oberhafenkanal, Billekanal, Billhorner Kanal, Bullenhuser Kanal, Tiefstackkanal, Billbrookkanal, Mittelkanal, Schleusenkanal, Südkanal, Sonninkanal, Hochwasserbassin, Rückerskanal.

3. Bille von der Landesgrenze bis zur Serrahnbrücke, Serrahn, Schiffswasser, Schleusengraben und Neuer Schleusengraben im Bezirk Bergedorf.

4. Elbe, einschließlich der Bundeswasserstraße und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Flächen des Hafens und von Norderelbe, Süderelbe, Köhlbrand, Reiherstieg, und alter Süderelbe (mit Ausnahme des zwischen der West- und der Ostabdämmung befindlichen Teiles).

5. Este, einschließlich der Bundeswasserstraße sowie der über die Bundeswasserstraße hinausgehenden Hafenflächen.

6. Dove-Elbe (Bezirk Bergedorf) unterhalb der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphofschleuse.

7. Gose-Elbe unterhalb der Reitschleuse.

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