Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Verordnungen
- Hamburg -

Vom 25. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 08.06.2021 S. 383)



Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg

Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) und § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:

Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "der Sicherheit" durch die Wörter "zur Erhöhung der Sicherheit" ersetzt.

1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "Hafensicherheitsgesetzes" durch die Wörter "Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes" ersetzt.

1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Die Textstelle "22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111)" wird ersetzt durch die Textstelle "26. März 2021 (BGBl. I S. 482)".

1.2.2 Die Textstelle "16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I S. 2785, 2012 I S. 122) geändert am 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715, 2723)" wird ersetzt durch die Textstelle "21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Agentin und Agent
Jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen der Schiffsbetreiberin beziehungsweise des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu übermitteln.
"1. Agentin und Agent
Jede Person, die dazu befugt ist, im Namen der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen für eine Offenlegung zu übermitteln."

2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "8. März 2012 (BGBl. I S. 483, 486)" ersetzt durch die Textstelle "28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504, 1507), in der jeweils geltenden Fassung".

2.3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

2.3.1 In der Überschrift werden die Wörter "des Schiffes" gestrichen.

2.3.2 Die Wörter "Manager des Schiffes" werden durch die Wörter "Manager eines Wasserfahrzeugs" ersetzt.

2.4 In Nummer 8 werden hinter dem Wort "Wasserfahrzeuge" die Wörter "zur Einlagerung für den dortigen Schiffsbetrieb" eingefügt.

2.5 In Nummer 9 wird das Wort "Wasserfahrzeugen" durch die Wörter "Seeschiffen oder Binnenschiffen" ersetzt.

2.6 Nummer 15 wird wie folgt geändert:

2.6.1 Die Textstelle "MSC.294(87)" wird ersetzt durch die Textstelle "MSC.406(96)".

2.6.2 Die Textstelle "30. November 2010 (Verkehrsblatt S. 554)" wird ersetzt durch die Textstelle "13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847)".

2.7 Hinter Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 eingefügt:

"16. Rauchen

Das Rauchen umfasst auch die Verwendung elektrischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."

2.8 Die bisherigen Nummern 16 bis 22 werden Nummern 17 bis 23.

2.9 In der neuen Nummer 20 wird die Textstelle "Straßen-, Eisenbahn- und Wasserfahrzeugen" ersetzt durch die Wörter "Transportmitteln jeder Art".

2.10 In der neuen Nummer 21 werden hinter dem Wort "Transportmitteln" die Wörter "jeder Art" eingefügt.

2.11 In der neuen Nummer 23 wird hinter dem Wort "Transportmittels" das Wort "oder" eingefügt

2.12 Es wird folgende Nummer 24 angefügt:

"24. Eine Statusveränderung ist jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1.1 Die Wörter "Für die wirkungsvolle" werden ersetzt durch die Wörter "Zur wirkungsvollen".

3.1.1.2 Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:

altneu
1. Das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Geltungsbereich dieser Verordnung durch Wasserfahrzeuge,

2. das Beladen von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung,

3. der Transport von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung und

4. das Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung.

"1. Ein mit gefährlichen Gütern beladenes See- oder Binnenschiff beabsichtigt, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzulaufen,

2. ein Seeschiff liegt im Geltungsbereich dieser Verordnung und es findet eine Statusveränderung hinsichtlich von gegebenenfalls an Bord befindlichen verpackten gefährlichen Gütern statt,

3. ein Wasserfahrzeug soll im Geltungsbereich dieser Verordnung mit gefährlichen Gütern zum Zwecke des Transports beladen werden,

4. gefährliche Güter werden mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert und

5. verpackte gefährliche Güter werden zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthalts auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung abgestellt."

3.1.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung "Satz 1 Nummern 1 und 2" ersetzt durch die Bezeichnung "Satz 1 Nummern 1 und 3".

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, einschließlich Bunkerboote, Tankreinigungsfahrzeuge sowie für Wasserfahrzeuge, die zur Baustellenversorgung eingesetzt sind,"1. für ausschließlich im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Ver- und Entsorgung im Einsatz befindliche Wasserfahrzeuge, Tankreinigungsfahrzeuge sowie zur Baustellenversorgung eingesetzte Binnenschiffe oder Hafenfahrzeuge, ausgenommen mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von jeweils höchstens 55 Grad Celsius beladene Bunkerboote,"

3.2.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "sind" die Textstelle "gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADN" eingefügt.

3.2.3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

3.2.3.1 Die Bezeichnung "Nummer 4" wird ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 5".

3.2.3.2 In Buchstabe b wird das Wort "Bruttogewicht" durch das Wort "Bruttomasse" ersetzt.

3.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ", wobei jede Änderung der Daten unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Stunden, zu melden ist" gestrichen.

3.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Meldepflicht gemäß Absatz 3 gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt."(4) Die Meldung nach Absatz 3 kann unterbleiben, sofern die nach Absatz 3 geforderten Daten durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektronisch abgegeben worden sind und ein Bezug auf den aktuellen Hafenanlauf oder Hafenaufenthalt besteht. Die Polizei oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das Zentrale Meldeportal des Bundes betreibt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Hamburger Hafens" ersetzt durch die Wörter "Geltungsbereichs dieser Verordnung".

4.1.2 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich nach Bekanntwerden einer jeden Statusveränderung in Bezug auf die an Bord befindlichen verpackten gefährlichen Güter."

4.1.3 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.

4.1.4 In der neuen Nummer 3 wird die Bezeichnung "Nummer 2" ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 3".

4.1.5 In der neuen Nummer 4 wird die Bezeichnung "Nummer 3" ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 4".

4.1.6 In der neuen Nummer 5 wird die Bezeichnung "Nummer 4" ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 5".

4.1.7 Es wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 ist jede Änderung der Daten unverzüglich, spätestens jedoch nach einer Stunde zu melden."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Das Wort "Einbehaltung" wird durch das Wort "Wahrung" ersetzt.

4.2.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

4.2.2.1 Die Bezeichnung "Nummern 1 und 2" wird ersetzt durch die Bezeichnung "Nummern 1 und 3".

4.2.2.2 Das Wort "Schiffes" wird ersetzt durch das Wort "Wasserfahrzeugs".

4.2.3 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. im Falle von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der oder den Beauftragten des Betriebes, an dem das Seeschiff liegt,".

4.2.4 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

4.2.5 In der neuen Nummer 3 wird die Bezeichnung "Nummer 3" ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 4".

4.2.6 In der neuen Nummer 4 wird die Bezeichnung "Nummer 4" ersetzt durch die Bezeichnung "Nummer 5".

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Anlage 3" ersetzt durch die Bezeichnung "Anlage 3 Nummern 1 bis 4".

5.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Anlage 2 Tabelle 1" ersetzt durch die Bezeichnung "Anlage 2 Tabellen 1.1 bis 1.4".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 werden die Wörter "Bedingungen und Sicherheitsbestimmungen" durch die Wörter "Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbestimmungen" durch die Textstelle "Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen" ersetzt.

7. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Einbringen, Umschlag und Durchfuhr von gefährlichen Gütern als Massengut

(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung, sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr, ist für Stoffe der Gefahrgutklassen 1, 5, 6.2 und 7 und für Stoffe, die diesen Gefahrgutklassen zugeordnet werden können, verboten. Im Übrigen darf mit dem Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs erst begonnen werden, wenn

  1. die in der Anlage 5 für bestimmte Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden,
  2. bei Beteiligung von Tankschiffen auf diesen keine Mängel an deren Umschlagseinrichtungen, insbesondere an den Hilfsmaschinen, den Kesselanlagen, den Inertgasanlagen, den Ladungspumpen, der Pumpenraumlüftung, dem Isolationszustand der elektrischen Anlagen sowie den Flammendurchschlagssicherungen vorhanden sind,
  3. bei Beteiligung von Seeschiffen die Maßnahmen der von der zuständigen Behörde bestimmten Prüfliste durch Unterschrift zwischen einem Beauftragten des Schiffes und des Terminals vereinbart wurden und durchgeführt werden.

Sofern der Betrieb im Falle von Satz 2 auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bau-ordnungs- oder des Gefahrstoffrechts durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf die in Satz 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsbestimmungen.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.

" § 7 Einbringen, Umschlag und Durchfuhr von gefährlichen Gütern als Massengut

(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung, sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr, ist für Stoffe der Gefahrgutklassen 1, 5, 6.2 und 7 und für Stoffe, die diesen Gefahrgutklassen zugeordnet werden können, verboten.

(2) Für die nicht von dem Verbot gemäß Absatz 1 betroffenen gefährlichen Güter als Massengut gilt, dass mit dem Umschlag unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs erst begonnen werden darf, wenn

  1. die in der Anlage 5 für bestimmte Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden,
  2. bei Beteiligung von Tankschiffen auf diesen keine Mängel an deren Umschlagseinrichtungen, insbesondere an den Hilfsmaschinen, den Kesselanlagen, den Inertgasanlagen, den Ladungspumpen, der Pumpenraumlüftung, dem Isolationszustand der elektrischen Anlagen sowie den Flammendurchschlagssicherungen vorhanden sind und
  3. bei Beteiligung von Seeschiffen die Maßnahmen der von der zuständigen Behörde bestimmten Prüfliste durch Unterschrift zwischen einer oder einem Beauftragten des Schiffes und des Terminals vereinbart wurden und durchgeführt werden.

Sofern der Betrieb in den Fällen von Satz 1 auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- oder des Gefahrstoffrechts durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf die in Satz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsbestimmungen.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt."

8. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Transport von gefährlichen Gütern mit Wasserfahrzeugen innerhalb des Hamburger Hafens

(1) Auf Wasserfahrzeugen können beim Transport von gefährlichen Gütern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung für die Bezeichnung, die Klassifizierung, die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Trennung statt der Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See angewendet werden.

(2) Sofern ein Hafentankfahrzeug bis zum 28. Juli 2010 als Hafenfahrzeug zugelassen wurde, ist abweichend von den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Absatz 9.3.3.8.1 ADN weder der Bau unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft noch die Einstufung in deren höchste Klasse erforderlich. Die Ausnahmeregelung nach Satz 1 gilt längstens bis zur Erteilung oder Erneuerung des Hafenfahrzeugattestes.

(3) Beim Transport von gefährlichen Gütern mit einem Hafenfahrzeug kann der gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Kapitel 8.2 ADN vorgeschriebene Sachkundige alternativ durch eine sachkundige Person mit einer nach gemäß § 6 der Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) in der am 31. März 2013 geltenden Fassung erworbenen gültigen Qualifikation oder mit Ausnahme auf Tankschiffen durch eine unterwiesene Person gemäß § 4 Absatz 11 GGVSee ersetzt werden.

(4) Alle Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen zur Abgabe von Meldungen nach § 9 Absatz 3 sowie zur Hilfeanforderung mit Telekommunikationseinrichtungen ausgerüstet sein.

" § 8 Zugelassene Lade- und Löschstellen

Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen oder Hafenfahrzeugen gelten Lade- und Löschstellen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung als zugelassen im Sinne der Absätze 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1 ADN, sofern

  1. die Liegeplatzvorschriften des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. die für die Binnenschifffahrt maßgeblichen Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
  3. die Vorschriften dieser Verordnung

eingehalten werden."

9. In § 9 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Güter, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um gefährliche Güter handelt und die nicht als solche deklariert angeliefert wurden."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad Celsius oder mit unbekanntem Flammpunkt oder"a) entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius oder mit einem unbekannten Flammpunkt oder".

10.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zu" ersetzt durch die Wörter "von höchstens".

10.3 In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "die" ersetzt durch die Wörter "sofern sie".

10.4 In Absatz 5 Satz 2 wird hinter dem Wort "dem" das Wort "betreffenden" eingefügt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

11.1 In Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "Abschnitt 8.1.8 ADN" durch die Textstelle "Abschnitt 1.16.1 ADN" ersetzt.

11.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

11.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Verbrennungsmotoren dürfen nur benutzt werden, wenn zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius verwendet werden oder deren äußere Teile nicht so weit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können,"1. Verbrennungsmotoren dürfen nur benutzt werden, wenn zu deren Betrieb
  1. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius verwendet werden und deren äußere Teile nicht so weit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können oder
  2. andere als die in Buchstabe a genannten Betriebsstoffe verwendet werden und die entsprechenden Anlagen von einer zuständigen Stelle zugelassen sind,".

11.2.2 In Nummer 5 werden die Wörter "die Wasserfahrzeuge" durch die Wörter "die betreffenden Wasserfahrzeuge" ersetzt.

11.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "erteilen" ersetzt durch die Textstelle "und von den in Absatz 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist".

12. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird hinter dem Wort "sein" die Textstelle "; das Öffnen der vorgesehenen Probeentnahmeöffnungen ist zur Probenentnahme unter Einhaltung aller hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet".

13. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Reinigen und das Entgasen von Lade- und Sloptanks sowie den damit in Verbindung stehenden Rohrleitungen der in § 10 Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge sind verboten, sofern dabei Stoffe oder Gase in die Umwelt gelangen können."(1) Das Reinigen und das Entgasen von Lade- und Sloptanks sowie den damit in Verbindung stehenden Rohrleitungen der in § 10 Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge ist verboten, sofern dabei entzündbare, gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Gase austreten können."

14. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

(1) Beim Bunkern sind nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  1. Aus Tankschiffen dürfen nur Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius übergeben werden,
  2. aus Straßentankfahrzeugen dürfen nur Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad Celsius übergeben werden,
  3. die Bebunkerung von Tankschiffen gemäß § 10 Absatz 2 darf nicht während des Ladens oder der Entgasung erfolgen,
  4. das Bunkern hat über eine feste Schlauchverbindung zu erfolgen. Ein Abweichen davon ist nur erlaubt, wenn
    1. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug keinen Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung besitzt,
    2. der Schiffsbetriebsstoff einen Flammpunkt über 55 Grad Celsius hat und
    3. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug kein Tankschiff gemäß § 10 Absatz 2 ist,
  5. beim Bunkern ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen kann,
  6. die in Anlage 5 für die jeweiligen Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestimmungen sind beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen jeglicher Art einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

" § 14 Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

(1) Beim Bunkern sind nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  1. aus Tankschiffen dürfen nur flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius übergeben werden,
  2. aus mobilen Einrichtungen und mobilen Anlagen an Land dürfen nur flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad Celsius übergeben werden; dies gilt nicht bei der Verwendung von tragbaren, wiederbefüllbaren Kraftstoffbehältern mit einem maximalen Fassungsraum (Volumen) von je 22 Litern,
  3. die Bebunkerung von Tankschiffen gemäß § 10 Absatz 2 darf nicht während des Ladens oder der Entgasung erfolgen,
  4. das Bunkern hat über eine feste Schlauchverbindung zu erfolgen; ein Abweichen davon ist nur erlaubt, wenn
    1. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug keinen Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung besitzt,
    2. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug kein Tankschiff gemäß § 10 Absatz 2 ist und
    3. der flüssige Schiffsbetriebsstoff entweder einen Flammpunkt über 55 Grad Celsius aufweist oder bei der Bebunkerung von Wasserfahrzeugen mit flüssigen Schiffsbetriebsstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und darunter tragbare, wiederbefüllbare Kraftstoffbehälter im Sinne von Nummer 2 zweiter Halbsatz verwendet werden,
  5. beim Bunkern ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen kann,
  6. die in Anlage 5 Tabellen 1.1 bis 1.4 für die jeweiligen Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag sind beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen jeglicher Art einzuhalten.

(2) Das Bunkern anderer als in Absatz 1 genannter Schiffsbetriebsstoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist."

15. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung "Anlage 3" ersetzt durch die Bezeichnung "Anlage 3 Nummer 5".

16. § 17 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1.1 In Nummer 2 wird das Wort "rechtzeitig" ersetzt durch das Wort "fristgerecht".

16.1.2 In Nummer 3 wird die Bezeichnung " § 4 Absatz 2 Nummer 3" durch die Bezeichnung " § 4 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

16.1.3 In Nummer 4 wird das Wort "aufgeführten" ersetzt durch das Wort "genannten".

16.1.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. § 5 Absatz 2 auf Wasserfahrzeugen die in der Anlage 2 aufgeführten Zulassungsbeschränkungen, Mengengrenzen oder Sicherheitsanforderungen nicht einhält,"5. § 5 Absatz 2 Satz 2 auf Wasserfahrzeugen die in der Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen nicht einhält,"

16.1.5 In Nummer 6 werden die Wörter "Verbote oder Sicherheitsmaßnahmen" ersetzt durch die Textstelle "die dort genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen oder Bedingungen".

16.1.6 In Nummer 7 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen.

16.1.7 In Nummer 8 wird die Bezeichnung " § 7 Absatz 1 Satz 2" ersetzt durch die Bezeichnung " § 7 Absatz 2".

16.1.8 Nummer 9

9. § 8 Absatz 4 ein Wasserfahrzeug führt, welches nicht mit Telekommunikationseinrichtungen ausgerüstet ist,

wird aufgehoben.

16.1.9 Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden Nummern 9 bis 18.

16.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

16.2.1 In Nummer 1 wird das Wort "aufgeführten" ersetzt durch das Wort "genannten".

16.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "der Anlage 3 aufgeführten" ersetzt durch die Textstelle "Anlage 3 Nummer 5 genannten".

16.2.3 In Nummer 5 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen.

17. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Fassung.

Artikel 2
Aufhebung der Hafensicherheits-Durchführungsverordnung

Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) wird verordnet:

Die Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom 10. August 2010 (HmbGVBl. S. 512) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682, 684), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. dem Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424),"5. dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),"

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 8 wird hinter dem Wort "dem" das Wort "Hamburgischen" eingefügt.

2.2 In Nummer 8.1 wird die Textstelle " § 8 Absatz 4" durch die Textstelle § 7 Absatz 1" ersetzt.

2.3 In Nummer 8.2 wird die Textstelle § 8 Absatz 6 Satz 2" durch die Textstelle " § 7 Absatz 4" ersetzt.

2.4 In Nummer 8.3 wird die Textstelle " § 8 Absatz 8" durch die Textstelle " § 7 Absatz 5" ersetzt.

.

Anlage

Alt:

Angaben, die gemäß § 3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem
des Hamburger Hafens zu übermitteln sind 
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)

Beim Vorliegen nachfolgender Sachverhalte sind die jeweils aufgeführten Daten an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln:

1.Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hamburger Hafen

1.1 mit Seeschiffen, die der Gefahrgutverordnung Seeunterliegen

1.1.1 und die verpackte gefährliche Güter gemäß der Begriffsbestimmung der Gefahrgutverordnung See befördern:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. den gemäß Kapitel 3.1.2 IMDG-Code bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Kapitel 5.4.1.4.3 IMDG-Code erforderliche Ergänzungen;
  5. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  6. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  7. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  8. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  9. Anzahl, Art und Bruttomasse der
    • Versandstücke (auch wenn in Beförderungseinheiten enthalten),
    • Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
    • Frachtcontainer,
    • ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads)
  10. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  11. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 IMDG-Code handelt;
  12. Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.1.2 und die gefährliche Güter als Schüttladung befördern, die gemäß IMSBC- Code als Stoffe klassifiziert sind, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können und deshalb der Gruppe B zugeordnet werden:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vor-gesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer (bei MHB-Stoffen die Buchstaben NONE);
  4. den in Anhang I des IMSBC-Code angegebenen technischen Namen;
  5. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei MHB-Stoffen die Buchstaben MHB;
  6. bei gefährlichen Abfällen, die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Laderaum (bei leeren ungereinigten Laderäumen die geschätzte Restmenge);
  8. Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.1.3 und die als Tankschiff gefährliche Güter befördern:

1.1.3.1 Wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung handelt:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vor-gesehener Liegeplatz;
  3. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungkriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: die jeweilige Klasse und UN-Nummer, sowie den IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. bei solchen Stoffen, welche nicht die Klassifizierungkriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und keiner UN-Nummer zugeordnet werden können: eine in MARPOL Anlage I Anhang 1 aufgeführte und auf das Produkt am besten zutreffende Bezeichnung;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  7. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.1.3.2 Wenn die gefährlichen Güter unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff " in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen: den in Spalte A der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code angegebene Produktbezeichnung;
  4. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungkriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: zusätzlich die jeweilige Klasse und UN-Nummer;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Verschmutzungskategorie gemäß Spalte C der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  8. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.1.3.3 Wenn die gefährlichen Güter in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. den in Spalte A des in Kapitel 19 des IGC-Codes angegebenen Namen des Stoffes;
  4. die in Spalte B des in Kapitel 19 des IGC-Codes angegebene VN Stoff-Nummer (UN-Nummer);
  5. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  6. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.1.3.4 Wenn die gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 Grad Celsius oder niedriger haben, sofern diese nicht den Nummern 1.1.3.1 bis 1.1.3.3 zugeordnet werden können:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vor-gesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen, die jeweilige Klasse und UN-Nummer, die bei einer Zuordnung zum IMDG-Code zutreffen würde, sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, falls erforderlich ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. den Flammpunkt;
  5. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  6. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.2 mit Wasserfahrzeugen, die der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unterliegen

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (amtliche Schiffsnummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. die gemäß Kapitel 3.1.2 ADN bestimmte offizielle Benennung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Kapitel 5.4.1.1.2 ADN erforderliche Ergänzungen;
  5. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden: dem richtigen technischen Namen muss der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  6. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  7. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  8. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  9. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  10. Anzahl, Art und Bruttomasse der
    • Versandstücke (auch wenn in Beförderungseinheiten enthalten),
    • Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
    • Frachtcontainer,
    • ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads)
  11. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  12. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 ADN handelt;
  13. bei Tankschiffen abweichend von Buchstabe j: die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge) sowie zusätzlich den Flammpunkt, falls dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt;
  14. Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

2. Beladen von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hamburger Hafen zum Zwecke des Transports

2.1 Es gelten jeweils die in Nummer 1 für die verschiedenen Wasserfahrzeuge genannten Meldepflichten (Ausnahme Nummer 1. 1. 1 Buchstabe a).

2.2 Unterliegt ein Wasserfahrzeug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und werden die betroffenen gefährlichen Güter nach dem Beladen nur innerhalb des Geltungsgebietes dieser Verordnung transportiert,

  1. erfüllt die beziehungsweise der Verantwortliche die Meldepflicht auch mit der Übermittlung der Angaben für Seeschiffe (Nummer 1. 1);
  2. muss die beziehungsweise der Verantwortliche als Schiffsidentifikationsnummer die amtliche Schiffsnummer angeben.

Auf die Angabe der Flagge kann verzichtet werden.

3. Transport von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen der Hafenbahn

  1. der richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern, und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen gemäß den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;
  2. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  4. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  5. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  6. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  7. Anzahl, Art und Bruttomasse der
    • Versandstücke (auch wenn in Beförderungseinheiten enthalten),
    • Tanks,
    • Frachtcontainer,
    • ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads)
  8. sowie die Identifizierungsnummer von Containern; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  9. Wagennummer.

4.Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug

  1. der gemäß den Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger, mit dem nach dem zeitweiligen Aufenthalt weiterbefördert werden soll, bestimmte richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen;
  2. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  4. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  5. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  6. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  7. Anzahl, Art und Bruttomasse der
    • Versandstücke (auch wenn in Beförderungseinheiten enthalten),
    • Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
    • Frachtcontainer,
    • ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads)
  8. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse NEM);
  9. genauer Stellplatz auf dem Betriebsgelände oder auf dem Hafenfahrzeug und Liegeplatz des Hafenfahrzeugs.

Neu:

Angaben, die gemäß § 3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln sind"Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)

1. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Seeschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sofern nicht die in Nummer 2.2.1 der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung aufgeführten Daten übermittelt wurden:

1.1 Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß der Begriffsbestimmung der Gefahrgutverordnung See:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. den gemäß Nummer 3.1.2 IMDG-Code bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Nummer 5.4.1.4.3 IMDG-Code erforderliche Ergänzungen;
  5. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  6. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  7. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  8. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  9. die Anzahl, Art und Bruttomasse der

    sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;

  10. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 IMDG-Code handelt;
  11. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter als Schüttladung, die gemäß IMSBC-Code als Stoffe klassifiziert sind, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können und deshalb der Gruppe B zugeordnet werden:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer (bei MHB-Stoffen die Buchstaben NONE);
  4. den in Anhang 1 des IMSBC-Codes angegeben technischen Namen;
  5. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei MHB-Stoffen die Buchstaben MHB;
  6. bei gefährlichen Abfällen, die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Laderaum (bei leeren ungereinigten Laderäumen die geschätzte Restmenge);
  8. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3 Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit einem Tankschiff:

1.3.1 Wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, handelt:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: die jeweilige Klasse und UN-Nummer, sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. bei solchen Stoffen, welche nicht die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und keiner UN-Nummer zugeordnet werden können: eine in MARPOL Anlage I Anhang 1 aufgeführte und auf das Produkt am besten zutreffende Bezeichnung;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  7. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.2 Wenn die gefährlichen Güter unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen: den in Spalte A der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code angegebene Produktbezeichnung;
  4. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: zusätzlich die jeweilige Klasse und UN-Nummer;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Verschmutzungskategorie gemäß Spalte C der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  8. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.3 Wenn die gefährlichen Güter in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. den in Spalte A des in Kapitel 19 des IGC-Codes angegebenen Namen des Stoffes;
  4. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  5. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.4 Wenn die gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 Grad Celsius oder niedriger haben, sofern diese nicht den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 zugeordnet werden können:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen, die jeweilige Klasse und UN-Nummer, die bei einer Zuordnung zum IMDG-Code zutreffen würde, sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, falls erforderlich ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. den Flammpunkt;
  5. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  6. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

2. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Binnenschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (amtliche Schiffsnummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. die gemäß Nummer 3.1.2 ADN bestimmte offizielle Benennung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Nummer 5.4.1.1.2 ADN erforderliche Ergänzungen;
  5. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden: dem richtigen technischen Namen muss der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  6. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  7. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  8. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  9. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  10. die Anzahl, Art und Bruttomasse der

    sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;

  11. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 ADN handelt; in diesem Falle können die Angaben gemäß des ersten Halbsatzes und den Buchstaben a bis j mit Ausnahme der Identifizierungsnummer des Containers entfallen;
  12. bei Tankschiffen abweichend von Buchstabe j: die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge) sowie zusätzlich den Flammpunkt, falls dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt;
  13. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

3. Im Falle des Beladens von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke des Transports gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3:

3.1 Es gelten jeweils die in den Nummern 1 und 2 für die verschiedenen Wasserfahrzeuge und verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern genannten Meldepflichten (Ausnahme: die Angabe über den Zweck des Einbringens).

3.2 Werden die betroffenen gefährlichen Güter nach dem Beladen nur innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert, können im Falle von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen die Daten gemäß Nummer 1 angegeben werden.

In diesem Falle

4. Im Falle des Transports von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen der Hafenbahn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4:

  1. Die UN-Nummer;
  2. der richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern, und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen gemäß den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;
  3. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  5. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  6. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  7. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  8. die Anzahl, Art und Bruttomasse der

    sowie die Identifizierungsnummer von Containern; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffs;

  9. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 RID handelt; in diesem Falle können die Angaben gemäß Buchstaben a bis h mit Ausnahme der Identifizierungsnummer des Containers entfallen;
  10. die Wagennummer.

5. Im Falle des Abstellens von verpackten gefährlichen

Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5:

  1. Die UN-Nummer;
  2. der gemäß den Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger, mit dem nach dem zeitweiligen Aufenthalt weiterbefördert werden soll, bestimmte richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen;
  3. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  5. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  6. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  7. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  8. die Anzahl, Art und Bruttomasse der

    sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM);

  9. der genaue Stellplatz auf dem Betriebsgelände oder auf dem Hafenfahrzeug und Liegeplatz des Hafenfahrzeugs.

Für gefährliche Güter, die von einem Betriebsgelände auf ein Seeschiff verladen werden sollen oder die von einem Seeschiff gelöscht wurden und die den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, jedoch nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN oder nur den Vorschriften für begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 des ADR/ RID/ADN für den vorausgehenden beziehungsweise nachfolgenden Verkehrsträger zugeordnet werden können, sind die Daten gemäß Nummer 1.1 mit Ausnahme der Buchstaben a und b anzugeben.


Alt:.
Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen einzuhalten sindAnlage 2
(zu § 5 Absätze 1 und 2)

Werden verpackte, auch in Beförderungseinheiten befindliche gefährliche Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen abgestellt, gelten gemäß § 5 Absätze 1 und 2 die in der Tabelle 1 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen. Dabei sind - mit Ausnahme auf Wasserfahrzeugen - die in der Tabelle 2 und der Tabelle 3 angegebenen Sicherheitsabstände zu beachten.

Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, generelle Zulassungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände enthält, gelten gemäß § 5 Absatz 1 bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.

Tabelle 1
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Besondere Sicherheitsanforderungen 1
Kl. 1GenerellDas Abstellen ist nicht zugelassen
Kl. 1.4Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe S, die nicht dem Sprengstoffrecht unterliegen500 t
Kl. 2.1Alle Stoffe und Gegenstände200 tBei Abstellen im Gebäude zusammen mit Kl. 2.3:
insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer
Kl. 2.2Alle Stoffe und Gegenstände2.400 t
Kl. 2.3Generell80 tBei Abstellen im Gebäude zusammen mit Kl. 2.1:
insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer
UN 1017 Chlor
UN 1045 Fluor
UN 1048 Bromwasserstoff
UN 1050 Chlorwasserstoff
80 tWenn im Container, dann nur im Freien abstellen
UN 1076 Phosgen
UN 1079 Schwefeldioxid
UN 1589 Chlorcyan
80 tNur im Freien abstellen
UN 2188 Arsin
UN 2548 Chlorpentafluorid
80 tBei mehr als 0,02 t nur im Freien abstellen
Kl. 3Verpackungsgruppe I200 t
UN 1093 Acrylnitril
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
Das Abstellen ist nicht zugelassen
Verpackungsgruppe II200 t
UN 1648 Acetonitril200 tNur im Freien abstellen
Verpackungsgruppe III2.400 t
Kl. 4.1Generell300 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr"Das Abstellen ist nicht zugelassen
Kl. 4.2Alle Stoffe und Gegenstände300 t
Kl. 4.3Alle Stoffe und Gegenstände300 tAbstellen nur in Gebäuden oder in Containern
Kl. 5.1Generell300 t
UN 2015 Wasserstoffperoxid100 t
UN 1485 Kaliumchlorat
UN 1495 Natriumchlorat
100 tAbstellen nur im Container und im Freien
UN 1942 Ammoniumnitrat
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig
Das Abstellen ist nicht zugelassen
Kl. 5.2Generell60 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr"Das Abstellen ist nicht zugelassen
Kl. 6.1Generell1.500 t
UN 1092 AcroleinDas Abstellen ist nicht zugelassen
UN 1051 Cyanwasserstoff
UN 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert
UN 1566 Berylliumverbindungen N.A.G.
UN 1567 Beryllium, Pulver
UN 1595 Dimethylsulfat
UN 1613 Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung
UN 1614 Cyanwasserstoff
UN 1670 Perchlormethylmercaptan
UN 1707 Thalliumverbindung N.A.G.
UN 1889 Cyanbromid
UN 2023 Epichlorhydrin
UN 2026 Phenylquecksilberverbindung N.A.G.
UN 2321 Trichlorbenzole, flüssig
UN 2471 Osmiumtetroxid
UN 2474 Thiosphosgen
UN 3347 Phenoxyessigsäurederivatpestizid, flüssig, giftig, entzündbar
500 tAbstellen nur im Freien
Kl. 6.2Alle Stoffe und GegenständeDas Abstellen ist nicht zugelassen
Kl. 7Leere Verpackungen (freigestellte Stoffe)2.400 t
Kategorie I weißBeim Abstellen darf die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) je Gruppe 50 nicht überschreiten
Kategorie II gelb
Kategorie III gelb
Kl. 8Generell2.400 t
UN 1052 Fluorwasserstoff2.400 tWenn im Container, dann nur im Freien abstellen
UN 1744 Brom
Kl. 9Alle Stoffe2.400 t
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
 
Tabelle 2
Sicherheitsabstände 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern im Freien
Beachte Fußnoten 2 und 3
Klasse2.12.22.334.14.24.35.15.26.1789
2.10010303031010101030
2.20010303033331000
2.3001030303010101000
310101031031010101000
4.1303030330310101030
4.230303010331010101030
4.33333031010101030
5.110331031010101010100
5.21031010101010101010100
6.1103101010101010101000
7101010101010101010104106
8300033310100100
90000000000100
1) Angaben in Metern

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in Freimengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der nachstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Werden durch die vorstehende Tabelle für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr beziehungsweise der Klassen 2, 4 und 5 der Nebengefahr Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden. Die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt.

4) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.

 

Tabelle 3
Sicherheitsabstände 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in Gebäuden
Beachte Fußnote 2
Klasse2.12.22.334.14.24.35.15.26.1789
2.100444341041030
2.20044434341000
2.300444341041000
3444310341041000
4.144433041041030
4.2444103341041030
4.333330341041030
5.1444444444101010
5.210310101010104410100
6.14444444441000
71010101010101010101031010
8300033310100100
900000001000100
1) Angaben in Metern

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in Freimengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der vorstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.

4) In verschiedenen Brandabschnitten


Neu:

Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen einzuhalten sindAnlage 2
(zu § 5 Absätze 1 und 2)


  1. Werden verpackte, auch in Beförderungseinheiten befindliche gefährliche Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen abgestellt, gelten gemäß § 5 Absätze 1 und 2 die in den Tabellen 1.1 bis 1.4 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen. Dabei sind - mit Ausnahme auf Wasserfahrzeugen - die in der Tabelle 2 und der Tabelle 3 angegebenen Sicherheitsabstände zu beachten.
  2. Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, generelle Zulassungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände enthält, gelten gemäß § 5 Absatz 1 bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.


Tabelle 1.1
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Besondere Sicherheitsanforderungen 1
1GenerellDas Abstellen ist nicht zugelassen
1.4Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe S, die nicht dem Sprengstoffrecht unterliegen500 t
2.1Alle Stoffe und Gegenstände200 tBei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.3: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer
2.2Alle Stoffe und Gegenstände2400 t
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.2
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Besondere Sicherheitsanforderungen 1
2.3Generell80 t

Bei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.1: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer

2.3UN 1017 Chlor

UN 1045 Fluor

UN 1048 Bromwasserstoff

UN 1050 Chlorwasserstoff

80 t

Wenn im Container, dann nur im Freien abstellen

UN 1076 Phosgen

UN 1079 Schwefeldioxid

UN 1589 Chlorcyan

80 t

Nur im Freien abstellen

UN 2188 Arsin

UN 2548 Chlorpentafluorid

80 t

Bei mehr als 0,02 t
nur im Freien abstellen

3Verpackungsgruppe I200 t
UN 1093 Acrylnitril

UN 1131 Kohlenstoffdisulfid

Das Abstellen ist nicht zugelassen

Verpackungsgruppe II200 t
UN 1648 Acetonitril200 t

Nur im Freien abstellen

Verpackungsgruppe III2400 t
4.1Generell300 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen
"Explosionsgefahr"
Das Abstellen ist nicht zugelassen
4.2Alle Stoffe und Gegenstände300 t
4.3Alle Stoffe und Gegenstände300 t

Abstellen nur in Gebäuden oder in Containern

5.1Generell300 t
UN 2015 Wasserstoffperoxid100 t
UN 1485 Kaliumchlorat
UN 1495 Natriumchlorat
100 t

Abstellen nur im Container und im Freien

UN 1942 Ammoniumnitrat

UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig

Das Abstellen ist nicht zugelassen
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.3
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Besondere Sicherheitsanforderungen 1
5.2Generell60 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen
"Explosionsgefahr"
Das Abstellen ist nicht zugelassen
6.1Generell1500 t
UN 1092 AcroleinDas Abstellen ist nicht zugelassen
UN 1051 Cyanwasserstoff

UN 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert

UN 1566 Berylliumverbindungen N.A.G.

UN 1567 Beryllium, Pulver

UN 1595 Dimethylsulfat

UN 1613 Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung

UN 1614 Cyanwasserstoff

UN 1670 Perchlormethylmercaptan

UN 1707 Thalliumverbindung N.A.G.

UN 1889 Cyanbromid

UN 2023 Epichlorhydrin

UN 2026 Phenylquecksilberverbindung N.A.G.

UN 2321 Trichlorbenzole, flüssig

UN 2471 Osmiumtetroxid

UN 2474 Thiosphosgen

UN 3347 Phenoxyessigsäurederivatpestizid, flüssig, giftig, entzündbar

500 t

Abstellen nur im Freien

6.2Alle Stoffe und GegenständeDas Abstellen ist nicht zugelassen
7Leere Verpackungen (freigestellte Stoffe)2400 t
Kategorie I weißBeim Abstellen darf die Gesamtsumme der
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) je Gruppe 50 nicht überschreiten
Kategorie II gelb
Kategorie III gelb
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.4
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2

Besondere Sicherheitsanforderungen 1

8Generell2400 t
UN 1052 Fluorwasserstoff2400 tWenn im Container, dann nur im Freien abstellen
UN 1744 Brom
9Alle Stoffe2400 t
UN 3166unbegrenzt
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 2
Sicherheitsabstände 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern im Freien 2, 3
Klasse bzw. Nebengefahr2.12.22.334.14.24.35.15.26.1789
2.100103030310101010

3

0
2.20010303033331000
2.3001030303310101000
310101031031010101000
4.130303033

0

3101010

3

0
4.2303030103310101010

3

0
4.3333

3

0310101010

3

0
5.110331031010101010100
5.21031010101010101010100
6.1103101010101010101000
710101010101010101010

4

1010
8300033310100100
90000000000100
1) Angaben in Metern.

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der nachstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Werden durch die vorstehende Tabelle für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr und, sofern zutreffend, der Nebengefahren 2, 4 und 5 Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden. Die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt.

4) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.


Tabelle 3
Sicherheitsabstände 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in Gebäuden 2
Klasse bzw. Nebengefahr2.12.22.334.14.24.35.15.26.1789
2.100

4

4

4

3

4

10

4

1030
2.200

4

4

4

3

4

3

4

1000
2.300

4

4

4

3

4

10

4

1000
3

4

4

4

3103

4

10

4

1000
4.1

4

4

4

330

4

10

4

1030
4.2

4

4

4

1033

4

10

4

1030
4.3333303

4

10

4

1030
5.1

4

4

4

4

4

4

4

4

4

101010
5.21031010101010

4

4

10100
6.1

4

4

4

4

4

4

4

4

4

1000
710101010101010101010

3

1010
8300033310100100
900000001000100
1) Angaben in Metern.

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der vorstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.

4) In verschiedenen Brandabschnitten.

Alt:


Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen,
die gemäß § 5 Absatz 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck
des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden und im Freien einzuhalten sind 
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1)

Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen.

1. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in Gebäuden

Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden sind nachfolgende Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuhalten:

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände getrennt sein,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabelle 1) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf durchschnittlich maximal 1 Tonne je Quadratmeter betragen,
  9. eine geeignete automatische Brandmeldeanlage ist vorzuhalten,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 3) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden,
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

2. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen im Freien von flüssigen gefährlichen Gütern in Tankcontainern oder vergleichbaren Gebinden

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabelle 1) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf pro Brandabschnitt durchschnittlich maximal 1 Tonne pro Quadratmeter betragen,
  9. es hat einer Überwachung durch Personal 24 Stunden am Tag oder durch eine geeignete automatische Brandmeldeanlage zu erfolgen,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden,
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

3. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten im Freien

  1. Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 800 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. die Stapelhöhe darf maximal zwei Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln manuell erfolgt und keine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  5. die Stapelhöhe darf maximal vier Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln automatisiert erfolgt und eine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  6. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen je Brandabschnitt (Anlage 2, Tabelle 1) dürfen nicht überschritten werden,
  8. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  9. nach Absprache mit der Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - sind Flächen auszuweisen, die gegebenenfalls als sogenannte Gefahrgutplätze in der Weise dienen, dass die Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - dort Packstücke oder Container mit gefährlichen Gütern untersuchen und gegebenenfalls einsatztaktische Maßnahmen durchführen kann,
  10. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  11. werden durch Anlage 2, Tabelle 2 für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr beziehungsweise der Klassen 2, 4 und 5 der Nebengefahr Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden; die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt,
  12. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden,
  13. Flächen, in denen flüssige Stoffe in geschlossenen Beförderungseinheiten abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

4. Generelle Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern im Freien und in Gebäuden

  1. Brandschutzordnung
    Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C dieser Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
  2. Feuerwehrplan
    Es ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.

5. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten

  1. Vor Beginn der Arbeiten hat die oder der für die Durchführung Verantwortliche unter Mitwirkung - falls von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
    • Prüfung der örtlichen Verhältnisse (zum Beispiel Rohrleitungen, Trennwände, Isolierungen und Hohlräume),
    • gefährliche Güter und andere bewegliche brennbare Stoffe und Gegenstände aus dem Bereich der Arbeitsstelle entfernen,
    • brennbare Bauteile (zum Beispiel Balken, Holzwände, Holzböden und Holztüren, Wand- und Deckenbekleidungen) gegen Entzündung durch Funkenflug oder Erhitzung sichern,
    • Rohrdurchlässe, Fugen, Ritzen oder offene Rohrleitungen mit nicht brennbaren Stoffen so abdichten, dass von der Arbeitsstelle keine Flammen, Funken oder glühende Teile in andere Räume oder Bereiche gelangen können.
  2. Die nach Buchstabe a erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind vor Beginn der Arbeiten durch den für die Durchführung Verantwortlichen schriftlich festzulegen. Eine Zweitschrift der festgelegten Sicherheitsvorkehrungen ist - soweit von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges auszuhändigen. Die Arbeitskräfte sind entsprechend zu unterweisen.
  3. Während feuergefährlicher Arbeiten sind
    • die Arbeitsstellen und die angrenzenden Räume und Bereiche auf Brandgefahr zu kontrollieren,
    • am unmittelbaren Arbeitsort mindestens ein geeigneter Feuerlöscher oder geeignete Feuerlöschmittel bereitzuhalten.
  4. Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten muss seiner Art und seinem Umfang entsprechend die Arbeitsstelle, deren Umgebung und die angrenzenden Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Wärme, Glimmstellen, Brandnester und auf verdächtigen Rauch überprüft werden.


Neu:

Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen,
die gemäß § 5 Absatz 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden und im Freien sowie bei feuergefährlichen Arbeiten gemäß § 15 Absatz 1 einzuhalten sind
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)

1. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in Gebäuden:

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände getrennt sein,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf durchschnittlich maximal 1 Tonne je Quadratmeter betragen,
  9. eine geeignete automatische Brandmeldeanlage ist vorzuhalten,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 3) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

2. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen im Freien von flüssigen gefährlichen Gütern in Tankcontainern oder vergleichbaren Gebinden:

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf pro Brandabschnitt durchschnittlich maximal 1 Tonne pro Quadratmeter betragen,
  9. es hat eine Überwachung durch Personal 24 Stunden am Tag oder durch eine geeignete automatische Brandmeldeanlage zu erfolgen,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

3. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Ab - stellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten im Freien:

  1. Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 800 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. die Stapelhöhe darf maximal zwei Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln manuell erfolgt und keine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  5. die Stapelhöhe darf maximal vier Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln automatisiert erfolgt und eine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  6. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen je Brandabschnitt (Anlage 2, Tabelle 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  9. nach Absprache mit der Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - sind Flächen auszuweisen, die gegebenenfalls als sogenannte Gefahrgutplätze in der Weise dienen, dass die Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - dort Packstücke oder Container mit gefährlichen Gütern untersuchen und gegebenenfalls einsatztaktische Maßnahmen durchführen kann,
  10. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  11. werden durch Anlage 2, Tabelle 2 für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr beziehungsweise der Klassen 2, 4 und 5 der Nebengefahr Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden; die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt,
  12. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  13. Flächen, in denen flüssige Stoffe in geschlossenen Beförderungseinheiten abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

4. Generelle Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern im Freien und in Gebäuden:

  1. Brandschutzordnung
    Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C dieser Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
  2. Feuerwehrplan
    Es ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.

5. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten:

  1. Vor Beginn der Arbeiten hat die oder der für die Durchführung Verantwortliche unter Mitwirkung - falls von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
  2. Die nach Buchstabe a erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind vor Beginn der Arbeiten durch den für die Durchführung Verantwortlichen schriftlich festzulegen. Eine Zweitschrift der festgelegten Sicherheitsvorkehrungen ist - soweit von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges auszuhändigen. Die Arbeitskräfte sind entsprechend zu unterweisen.
  3. Während feuergefährlicher Arbeiten sind
  4. Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten muss seiner Art und seinem Umfang entsprechend die Arbeitsstelle, deren Umgebung und die angrenzenden Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Wärme, Glimmstellen, Brandnester und auf verdächtigen Rauch überprüft werden.

Alt:
Mengengrenzen, Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen,
die gemäß § 6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung undder Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind 
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1)


Tabelle 1: Mengengrenzen bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze1, 2Bemerkungen 3
Kl. 1.1Es darf sich nicht um Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A und K handeln.2 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM)In allen anderen Fällen ist eine Erlaubnis der für das Sprengstoffwesen zuständigen Behörde erforderlich.
Kl. 1.28 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Kl. 1.3Keine
Kl. 1.52 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Kl. 1.62 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Kl. 3UN 1093 Acrylnitril2.000 t
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
Kl. 4.1Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt.20 t
Kl. 5.1UN 1942 Ammoniumnitrat500 t
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig
Kl. 5.2Generell100 t
Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt.15 t
Kl. 6.1UN 1092 Acrolein2.000 t
Kl. 6.2Alle Stoffe und GegenständeNur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
Kl. 7GenerellDie Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten.Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.
UN 2908 Freigestelltes VersandstückKeine
UN 2909 Freigestelltes Versandstück
UN 2910 Freigestelltes Versandstück
UN 2911 Freigestelltes Versandstück
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung.

2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr

  • aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
  • aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
  • von Bord zu Bord sowie
  • in einem Wasserfahrzeug.

3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten.


Tabelle 2
Sicherheitsmaßnahmen bei der unmittelbaren Überladung
MaßnahmenKlassen
 1  2  3 4.14.24.35.15.26.1 7  8  9 
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen.xxxx
b) Die Güter sind bordseitig bis zum Löschen oder nach dem Laden besonders zu überwachen.x
c) Während der unmittelbaren Überladung dürfen sich an der Ladeluke und im Arbeitsbereich nur solche Personen aufhalten, die am Umschlag beteiligt sind.xxxxxxxxxxxx
d) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten.x
e) Bei der unmittelbaren Überladung konventioneller Ladung muss das Umschlagspersonal nichtfunkenreißendes Schuhwerk mit leitfähiger Sohle tragen.xx
f) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist der Umschlagsbereich in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel abzusperren und zu kennzeichnen).xx1xxx2x2
g) Bei unmittelbarer Überladung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind.xxxxxxxxxxxx
h) Flächen, die für die Aufnahme der Güter vorgesehen sind, müssen sauber (frei von Verpackungsrückständen und Ladungsresten) sein.x
i) Die Vorschriften des IMDG-Codes über Temperaturkontrolle sind anzuwenden. Wenn erforderlich, sind dem Kaibetrieb durch den Anlieferer ein Bedienungshandbuch oder vergleichbare Informationen für das Kühlsystem zur Verfügung zu stellen.xx
j) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen.xx3xxx
k) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist beim Nahen eines Gewitters der Umschlag einzustellen, Antennen sind zu erden.xxx
l) Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten.xxxxxxxxxxxx
m) Beim Absetzen auf Umschlagsanlagen ist ein Mindestabstand von 6 Metern zu Aufenthalts- und Arbeitsräumen sicherzustellen.x4
1) Nur bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 2.1 (Entzündbare Gase) und Klasse 2.3 (Giftige Gase)

2) Nur bei Stoffen und Gegenständen mit der Zusatzgefahr 3 (Entzündbare flüssige Stoffe)

3) Nur bei Baumwolle

4) Nur bei Stoffen der "Kategorie II - gelb" sowie der "Kategorie III - gelb"


Tabelle 3
Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchfuhr
MaßnahmenKlassen
 1  2  3 4.14.24.35.15.26.1 7  8  9 
a) Die Güter sind bordseitig besonders zu überwachen.x
b) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten.x
c) Beim Umschlag von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind.xxxxxxxxxxxx
d) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen.xxxxx


Neu:


Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen, die gemäß § 6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1)


Tabelle 1.1
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Bemerkungen 3
1.1

Es darf sich nicht um Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A und K handeln.

2 t
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
In allen anderen Fällen ist eine Erlaubnis der für das Sprengstoffwesen zuständigen Behörde erforderlich.
1.28 t
Nettoexplosivstoff
masse (NEM)
1.3Keine
1.52 t
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
1.62 t
Nettoexplosivstoff
masse (NEM)
3UN 1093 Acrylnitril2000 t
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.

2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr

  • aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
  • aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
  • von Bord zu Bord sowie
  • in einem Wasserfahrzeug.

3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten.


Tabelle 1.2
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere StoffeMengengrenze 1, 2Bemerkungen 3
4.1Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt.20 t
5.1UN 1942 Ammoniumnitrat500 t
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat,
flüssig
5.2Generell100 t
Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt.15 t
6.1UN 1092 Acrolein2000 t
6.2Alle Stoffe und GegenständeNur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
7GenerellDie Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten.Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.
UN 2908 Freigestelltes

Versandstück

unbegrenzt
UN 2909 Freigestelltes

Versandstück

UN 2910 Freigestelltes

Versandstück

UN 2911 Freigestelltes Versandstück
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.

2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr

  • aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
  • aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
  • von Bord zu Bord sowie
  • in einem Wasserfahrzeug.

3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten.


Tabelle 2.1
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
1234.14.24.35.15.26.1789
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen.XXXX
b) Die Güter sind bordseitig bis zum Löschen oder nach dem Laden besonders zu überwachen.X
c) Während der unmittelbaren Überladung dürfen sich an der Ladeluke und im Arbeitsbereich nur solche Personen aufhalten, die am Umschlag beteiligt sind.XXXXXXXXXXXX
d) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten.X
e) Bei der unmittelbaren Überladung konventioneller Ladung muss das Umschlagspersonal nichtfunkenreißendes Schuhwerk mit leitfähiger Sohle tragen.XX
f) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist der Umschlagsbereich in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel abzusperren und zu kennzeichnen).XX 1XXX 2X 2
g) Bei unmittelbarer Überladung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind.XXXXXXXXXXXX
1) Nur bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 2.1 (Entzündbare Gase) und Klasse 2.3 (Giftige Gase).

2) Nur bei Stoffen und Gegenständen mit der Zusatzgefahr 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).


Tabelle 2.2
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
Maßnahmen

Klassen

1234.14.24.35.15.26.1789
a) Flächen, die für die Aufnahme de Güter vorgesehen sind, müssen sauber (frei von Verpackungsrückständen und Ladungsresten) sein.X
b) Die Vorschriften des IMDG-Codesüber Temperaturkontrolle sind anzuwenden. Wenn erforderlich, sind dem Kaibetriebdurch den Anlieferer ein Bedienungshandbuch oder vergleichbare Informationen für das Kühlsystem zur Verfügung zu stellen.XX
c) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen.XX 1XXX
d) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist beim Nahen eines Gewitters der Umschlag einzustellen, Antennen sind zu erden.XXX
e) Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten.XXXXXXXXXXXX
f) Beim Absetzen auf Umschlagsanlagen ist ein Mindestabstand von 6 Metern zu Aufenthalts- und Arbeitsräumen sicherzustellen.X 2
1) Nur bei Baumwolle.

2) Nur bei Stoffen der "Kategorie II - gelb" sowie der "Kategorie III - gelb".


Tabelle 3
Sicherheitsbestimmungen, die bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
1234.14.24.35.15.26.1789
a) Die Güter sind bordseitig besonders zu überwachen.X
b) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten.X
c) Beim Umschlag von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind.XXXXXXXXXXXX
d) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen.XXXXX


Alt:.

Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs Anlage 5
(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)

Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasserrechts oder anderen Vorschriften für den Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung von Wasserfahrzeugen bereits Sicherheits vorschriften einzuhalten oder -maßnahmen durchzuführen hat, haben diese Vorrang vor den nachfolgend genannten Sicherheitsmaßnahmen.

Tabelle 1
Sicherheitsmaßnahmen beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag
MaßnahmenKlassen
 2  3 4.14.24.36.1 8  9 
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen.xxx
b) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein.xx
c) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen.xx
d) Während des Be und Entladens sind für diese Stoffe geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Feuerlöschmittel sowie zur Bekämpfung von Entste hungsbränden geeignete Feuerlöscher in jeweils ausreichender Anzahl betriebsbereit zu halten.xxxxxxxx
e) Wasserseitig eingesetzte Fahrzeuge sind unmittelbar nach Be- und Entladung aus dem Umschlagsbereich abzuziehen.xxxxxxxx
f) Das Befüllen und Entleeren der Gastankschiffe muss im geschlossenen System (Gaspendelverfahren) erfolgen.x
g) Die Betriebssicherheit der Übergabeleitungen, der Löschbrücke und des Tankschiffes einschließlich der elektrostatischen Leitfähigkeit muss gewährleistet sein. Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3fachen des maximalen Betriebsdruckes geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.xxxxx
h) Der Umschlag ist land und bordseitig durch qualifiziertes Personal zu überwachen. Der Platz darf während des Pumpens nicht verlassen werden. An Bord müssen die Schlauchwachen ausreichend qualifiziert sein, um im Stör- oder Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.xxxxx
i) Schlauch- und Gelenkrohrkupplungen müssen so beschaffen sein, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüs sigkeit ausfließt, als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen.xxxxx
j) Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung bei Gefahr, zum Beispiel infolge Abtreiben des Schiffes, zerstört werden kann (vergleiche System UN 101: Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher Güter). Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.xxxxx
k) Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zug-, Druck- oder Knickbeanspruchungen ausgesetzt sind, allen Schiffsbewegungen folgen und nicht beschädigt werden können.xxxxx
l) Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig fest verbunden sein, zum Beispiel durch Verschraubungen oder Kupplungen.xxxxx
m) Beim Nahen eines Gewitters sind auch die Antennen zu erden.xxx1x1
n) Das Leitungssystem muss durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können.xxxxx
o) Vor Beginn des Umschlags müssen das Tankschiff und das Leitungssystem an Land sowie die metallischen Konstruktionsteile der Kaianlage ausreichend geerdet sein. Der Erdungswi derstand (Ableitungswiderstand gegen Erde) darf 106 Ohm nicht überschreiten. Leitende Verbindungen dürfen erst nach dem Lösen der Übergabeleitungen entfernt werden.xxx1x1
p) Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in Rohrleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden.xx
q) Bei entzündbaren Stoffen und Gegenständen müssen Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichsöffnungen der Tanks an ihren Mündungen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.xx
r) Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen sein.xxxx
s) Peil- und Schauöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden, wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist.xxxx
t) Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (zum Beispiel Türen, Oberlichter und Bullaugen) sind während des Um-schlags geschlossen zu halten.xxx1x1
u) Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmessgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Gasmessgeräte eingesetzt werden, die an exponierten Stellen auf dem Schiff und der Löschbrücke aufzustellen sind.x
v) Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen.xxxx
1) Bei einem Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad Celsius


Tabelle 2
Sicherheitsmaßnahmen beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für die Durchfuhr
MaßnahmenKlassen
234.14.24.36.189
a) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein.xx
b) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen.xx


Neu:

Sicherheitsbestimmungen beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 6Anlage 5
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 6)

Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für den Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung von Wasserfahrzeugen durch eine Genehmigung bereits Sicherheitsvorschriften einzuhalten oder -maßnahmen durchzuführen hat, gelten gemäß § 7 Absatz 2 bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.

Tabelle 1.1
Sicherheitsbestimmungen 1, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
234.14.24.36.189
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen.XXX
b) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein.XX
c) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen.XX
d) Während des Be- und Entladens sind für diese Stoffe geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Feuerlöschmittel sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Feuerlöscher in jeweils ausreichender Anzahl betriebsbereit zu halten.XXXXXXXX
e) Wasserseitig eingesetzte Fahrzeuge sind unmittelbar nach Be- und Entladung aus dem Umschlagsbereich abzuziehen.XXXXXXXX
f) Das Befüllen und Entleeren der Gastankschiffe muss im geschlossenen System (Gaspendelverfahren) erfolgen.X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.


Tabelle 1.2
Sicherheitsbestimmungen 1, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen

Klassen

234.14.24.36.189
a) Die Betriebssicherheit der Übergabeleitungen, der Löschbrücke und des Tankschiffes einschließlich der elektrostatischen Leitfähigkeit muss gewährleistet sein. Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3fachen des maximalen Betriebsdruckes geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.XXXXX
b) Der Umschlag ist land- und bordseitig durch qualifiziertes Personal zu überwachen. Der Platz darf während des Pumpens nicht verlassen werden. An Bord müssen die Schlauchwachen ausreichend qualifiziert sein, um im Stör- oder Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.XXXXX
c) Schlauch- und Gelenkrohrkupplungen müssen so beschaffen sein, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt, als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen.XXXXX
d) Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung bei Gefahr, zum Beispiel infolge Abtreiben des Schiffes, zerstört werden kann (vergleiche System UN 101: Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher Güter).XXXXX
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.


Tabelle 1.3
Sicherheitsbestimmungen 1, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
234.14.24.36.189
a) Beim Umschlag im Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.XXXXXXXX
b) Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zug-, Druck- oder Knickbeanspruchungen ausgesetzt sind, allen Schiffsbewegungen folgen und nicht beschädigt werden können.XXXXX
c) Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig fest verbunden sein, zum Beispiel durch Verschraubungen oder Kupplungen.XXXXX
d) Beim Nahen eines Gewitters sind auch die Antennen zu erden.XXX 2X 2
e) Das Leitungssystem muss durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können.XXXXX
f) Vor Beginn des Umschlags müssen das Tankschiff und das Leitungssystem an Land sowie die metallischen Konstruktionsteile der Kaianlage ausreichend geerdet sein. Der Erdungswiderstand (Ableitungswiderstand gegen Erde) darf 106 Ohm nicht überschreiten. Leitende Verbindungen dürfen erst nach dem Lösen der Übergabeleitungen entfernt werden.XXX 2X 2
g) Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in Rohrleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden.XX
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.

2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.


Tabelle 1.4
Sicherheitsbestimmungen 1, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
234.14.24.36.189
a) Bei entzündbaren Stoffen und Gegenständen müssen Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichsöffnungen der Tanks an ihren Mündungen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.XX
b) Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen
sein.
XXXX
c) Peil- und Schauöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden, wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist.XXXX
d) Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (zum Beispiel Türen, Oberlichter und Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu halten.XXX 2X 2
e) Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmessgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Gasmessgeräte eingesetzt werden, die an exponierten Stellen auf dem Schiff und der Löschbrücke aufzustellen sind.X
f) Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen.XXXX
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.

2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.


Tabelle 2
Sicherheitsbestimmungen 1, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für die Durchfuhr einzuhalten sind:
MaßnahmenKlassen
234.14.24.36.189
a) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein.XX
b) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen.XX
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen."

ID: 211191

ENDE