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HmbHafenSG
Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz
- Hamburg -
Vom 11. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.05.2021 S. 311)
Archiv 2005
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Hafennutzungsgebiet bezeichnet das Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19) in der am 20. Oktober 2009 geltenden Fassung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Betreiberin oder Betreiber einer Hafenanlage ist die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die oder der Nutzungsberechtigte einer Hafenanlage. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber einer Hafenanlage fest.
(2) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, auf die
Bezug genommen wird.
(3) Hafen sind die durch § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in der Gesamtheit festgelegten Örtlichkeiten.
(4) Hafenanlage ist eine Örtlichkeit, in der die in Teil A/ Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes genannten Schiffe abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.
(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code in der Fassung vom 13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847).
(6) ISPS-Code bezeichnet die Vorschriften der Anlage zum Kapitel XI-2 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018).
(7) Schengener Grenzkodex ist die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. EU 2016 Nr. L 77 S. 1, 2018 Nr. L 272 S. 69), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (ABl. EU 2019 Nr. L 135 S. 27, 2020 Nr. L 10 S. 4).
Teil 2
Vorschriften zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen
vor terroristischen Anschlägen
§ 4 Anzuwendende Vorschriften
Zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen gelten die Bestimmungen des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 25), zuletzt geändert am 20 Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241).
§ 5 Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlichkeiten, die der ISPS-Code in Bezug auf Hafenanlagen der Vertragsregierung und die Richtlinie 2005/65/EG den Mitgliedstaaten zuweist, werden von der zuständigen Behörde wahrgenommen.
(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code den Hafenanlagen zuordnet, ist die Betreiberin oder der Betreiber der betreffenden Hafenanlage.
§ 6 Risikobewertung für die Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage nach Teil A Nummer 15 des ISPS-Codes
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung für die Hafenanlage nach Teil A Nummer 15 und nach Teil B Nummer 15 des ISPS-Codes maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei
§ 7 Plan und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage hat gemäß Teil A Nummer 16 des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise des Teil B Nummer 16 des ISPS-Codes einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe sind die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Maßnahmen durch die Betreiberin oder den Betreiber der betreffenden Hafenanlage unverzüglich anzupassen.
(3) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber einer Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnahmen gemäß Satz 1 teilzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde stellt der Betreiberin oder dem Betreiber einer Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Teil B Nummern 16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B Anhang 2 des ISPS-Codes aus.
(5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht vor oder werden die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage der Betreiberin oder dem Betreiber der betreffenden Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, ist die Abfertigung von Schiffen gemäß Teil A Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(6) Eine Hafenanlage darf nur von den hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers einer Hafenanlage betreten werden.
§ 8 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß Teil A Nummer 2.1.8 des ISPS-Codes zu benennen.
(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss über Fachkenntnisse gemäß Teil B Nummer 18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse sind durch eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 9 Absatz 1 nachzuweisen; der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Land oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen an die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß Satz 1 erfüllt.
§ 9 Schulungseinrichtung
(1) Die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 hat an einer Schulungseinrichtung zu erfolgen und ist durch eine namentliche Teilnahmebescheinigung, die den Zeitraum der Schulungsveranstaltung sowie den Namen der Schulungseinrichtung ausweist, zu bestätigen.
(2) Die eingesetzten Lehrkräfte müssen für die Vermittlung der Fachkenntnisse gemäß Teil B Nummer 18.1 des ISPS-Codes qualifiziert sein und insbesondere über aktuelle Kenntnisse des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes verfügen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie an die von ihm eingesetzten Lehrkräfte erfüllt sind. Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu überprüfen. Dazu können Bedienstete der zuständigen Behörde jederzeit und unangekündigt an den Schulungsveranstaltungen teilnehmen.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Schulungseinrichtung ist verpflichtet
Das Verfahren für die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Risikobewertung für den Hafen
(1) Die zuständige Behörde führt für den Hafen eine Risikobewertung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2005/65/EG durch.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber sowie die oder der Nutzungsberechtigte eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein im jeweiligen Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere hat die oder der gemäß Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde
(3) Über die Pflichten gemäß Absatz 2 Satz 1 hinaus hat die oder der Verpflichtete die zuständige Behörde unverzüglich über
ihres oder seines Fahrzeugs, Betriebs beziehungsweise ihrer oder seiner Anlage zu unterrichten. Hat die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Auskunft oder Unterlagen verlangt, besteht eine Mitteilungspflicht über spätere Änderungen.
(4) Die Risikobewertung für den Hafen wird durch die zuständige Behörde spätestens nach fünf Jahren überprüft.
§ 11 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen nach § 10 erstellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2005/65/EG den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr wird durch die zuständige Behörde spätestens nach fünf Jahren überprüft.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber sowie die oder der Nutzungsberechtigte eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die ihr beziehungsweise ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen.
§ 12 Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle
(1) Die Polizei darf im Hafen zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG bei Vorliegen der Gefahrenstufen 1 bis 3 im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG die Identität einer Person nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) feststellen.
(2) Unabhängig von einer Identitätsfeststellung gemäß Absatz 1 darf die Polizei bei Vorliegen der Gefahrenstufen 2 und 3 im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG in einem Bereich des Hafens, dessen Örtlichkeit dem Geltungsgebiet der Gefahrenstufe 2 oder 3 zuzuordnen ist, Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere ihre Kofferräume und Ladeflächen, sowie abgestellte Ladungsbehältnisse, Lade- und Personenbeförderungsräume in Augenschein nehmen sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten und besichtigen.
(3) Befugnisse der Polizei nach anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Übungen
(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal im Kalenderjahr eine Übung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2005/65/EG durch.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Betreiberin oder den Betreiber sowie die oder den Nutzungsberechtigten eines im Hafen gelegenen Betriebes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer im Hafen gelegenen Anlage oder schwimmenden Anlage verpflichten, an einer Übung mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
§ 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit von folgenden Personen:
(2) Eine Übertragung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten darf erst erfolgen und die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung abgeschlossen ist, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung mit.
(4) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung durch die zuständige Behörde über
zu unterrichten.
(5) Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene
§ 15 Feststellung der Zuverlässigkeit
(1) Die zuständige Behörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.
(4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre vor der Überprüfung zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 14 Absatz 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Personen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
(5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.
(6) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 genannten Stellen oder vom Landesamt für Verfassungsschutz, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich; stammen sie aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder sonst für die Ermittlungen zuständigen Stelle erforderlich, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Die oder der Betroffene kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.
§ 16 Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
(2) Die mitwirkende Behörde gemäß § 14 Absatz 3 darf neben der Verwertung der dort bereits vorhandenen Informationen unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und Anfragen bei dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stellen. Die mitwirkende Behörde übermittelt die von der Registerbehörde ihr zur Identitätsfeststellung übermittelten Daten von Personen mit ähnlichen Personalien zu diesem Zweck der zuständigen Behörde. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Behörde gilt § 492 Absatz 4a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder der in Absatz 2 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen. Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerlässlich ist, dürfen die zuständige und die mitwirkende Behörde gemäß § 14 Absatz 3 im Einzelfall auch Auskünfte von Vollzugsbehörden einholen, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe der oder des Betroffenen zum Gegenstand haben.
§ 17 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 16 Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeiten.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde gemäß § 14 Absatz 3 gelten § 14 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 19 Absätze 1 und 4, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5, Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), entsprechend.
§ 18 Benachrichtigungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen und das Landeskriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse. Für die Unterrichtung der oder des Betroffenen über die dem Ergebnis der Überprüfung zu Grunde liegenden Erkenntnisse gilt § 15 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die im Sinne von § 14 Absatz 1 betroffene Hafenanlage oder den betroffenen Hafenbetrieb nur darüber, ob die oder der von der Zuverlässigkeitsüberprüfung Betroffene mit einer Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 3 betraut oder Zugang zu den in § 14 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unterlagen haben darf. Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Zuverlässigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils für die Hafensicherheit zuständigen Behörden der Länder schriftlich über das jeweilige Ergebnis der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen auftreten.
§ 19 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung
(1) Werden dem Landeskriminalamt, der mitwirkenden Behörde gemäß § 14 Absatz 3, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der oder des Betroffenen im Nachhinein Tatsachen bekannt, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, so sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen und die Aktenfundstelle verarbeiten.
(2) Die zuständige Behörde leitet eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel nach spätestens fünf Jahren vom Zeitpunkt des Abschlusses der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung ein. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Die Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung entsprechen der Erstüberprüfung. Die Wiederholungsüberprüfung darf nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen erfolgen.
§ 20 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen
Die Speicherungsdauer der personenbezogenen Daten bei der mitwirkenden Behörde gemäß § 14 Absatz 3 bestimmt sich nach § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 3
Vorschriften zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
§ 21 Identitätsfeststellung, Betretungs- und Durchsuchungsrechte
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
§ 13 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummern 1 bis 6 sowie Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei gilt entsprechend.
(2) Zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs darf die Polizei Grundstücke, schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen und Wasserfahrzeuge jederzeit betreten.
(3) Zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Grenzübertritts darf die Polizei
(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die Maßnahmen gemäß Absätze 2 und 3 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.
§ 22 Grenzpolizeiliche Meldepflichten
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer haben die gemäß Anhang VI Nummer 3.1.2. des Schengener Grenzkodex zu übermittelnden Daten innerhalb der dort genannten Fristen an die Polizei im XML-Format gemäß der Formatbeschreibung auf der entsprechenden Internetseite der Polizei https://www.polizei.hamburg/grenzpolizei/ und nach dem jeweiligen Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln. Die Pflicht gemäß Satz 1 gilt im Sinne des Schengener Grenzkodex auch für die Führerin und den Führer von sportlichen oder touristischen Zwecken dienenden Wasserfahrzeugen. In den Fällen nach Satz 2 hat die Meldung unverzüglich nach Erreichen des Liegeplatzes zu erfolgen.
(2) Die Meldung nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren kann unterbleiben, sofern die nach Absatz 1 geforderten Daten durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektronisch abgegeben worden sind und ein Bezug für den aktuellen Hafenanlauf besteht. Die Polizei oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das Zentrale Meldeportal des Bundes betreibt.
(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat vor Verlassen des Hamburger Hafens der Polizei den Zeitpunkt der Abfahrt und den nächsten Hafenort des Schiffes mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(4) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 können auch durch die Reederin oder den Reeder, die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie deren Bevollmächtigte erfolgen.
Teil 4
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
§ 23 Anwendbare Rechtsvorschriften
Soweit auf Grund örtlicher Besonderheiten durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bei der Beförderung von gefährlichen Gütern die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1775, 3975), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- und Gefahrstoffrechts bleiben unberührt.
§ 24 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
(1) Soweit die Polizei Maßnahmen zur Überprüfung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter nach diesem Gesetz wahrnimmt, darf sie
(2) Die Nutzungsberechtigten und Besitzerinnen und Besitzer sowie die übrigen in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden und die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.
§ 25 Datenverarbeitung zur Identifizierung von nicht deklarierten gefährlichen Gütern
(1) Zur Feststellung von gefährlichen Gütern, die nicht als solche deklariert und infolgedessen nicht den gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechend befördert werden und daher eine Gefahr für Leib oder Leben, für die Umwelt oder für Sachen von bedeutendem Wert begründen, darf die zuständige Behörde die in Absatz 2 aufgeführten Ladungsdaten eines Seeschiffes verarbeiten, sofern das Seeschiff beabsichtigt, beladene Güterbeförderungseinheiten im Hamburger Hafen zu laden oder zu löschen.
(2) Absatz 1 umfasst die Verarbeitung nachfolgender Daten:
(3) Die Verfrachterin oder der Verfrachter beziehungsweise die Beauftragte oder der Beauftragte der Verfrachterin oder des Verfrachters sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Daten über die Import und Export Message Platform des Hamburger Hafens der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt nur insoweit, als die Verpflichteten über diese Daten verfügen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die verarbeiteten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Dateisysteme zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beziehungsweise für eine Meldung gemäß Teil 1, Kapitel 1.1 Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes erforderlich sind.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 26 Ermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Pflicht zur Anmeldung von gefährlichen Gütern zu erlassen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Teilen 2 und 4 festzulegen.
§ 27 Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
Soweit dieses Gesetzes keine besondere datenschutzrechtliche Regelung enthält, sind für die Datenverarbeitung nach diesem Gesetz durch die Polizei oder die zuständige Behörde im Sinne des Hafensicherheitsgesetzes die §§ 2 bis 10, §§ 34 bis 47, §§ 52 bis 63, §§ 66 bis 74 und die §§ 76 bis 78 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei entsprechend anwendbar. Dabei tritt bei einer Datenverarbeitung durch die zuständige Behörde im Sinne des Hafensicherheitsgesetzes diese an die Stelle des Verantwortlichen im Sinne des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 29 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 31 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), und die Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom 10. August 2010 (HmbGVBl. S. 512), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), gelten als auf Grund von § 26 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassen.
§ 32 Außerkrafttreten
Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ENDE |