umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (7)
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GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSE § 10 Nr.EuroKategorie
C. der Empfänger entgegen § 9 Abs. 3
S,E52Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist;7a200,-II
S,E53Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittel und des Warnzeichens sorgt;7b300,-II
S,E54Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert;7c500,-I
S55Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist;7d300,-II
E56Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält;7e300,-II
  entgegen § 9 Abs. 14 (auch Fahrzeugführer)   
S57Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet;18500,-I
  entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer)   
S58eine Vorschrift über20  
58.1Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken,500,-I
58.2Nr. 2 das Rauchverbot,500,-I
58.3Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;500,-I
  entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Fahrzeugführer)   
S59eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;21250,-II / III
  entgegen § 9 Abs. 22 (auch Absender und Beförderer)   
S,E60Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift;26a800,-I
S,E61Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt;26b500,-I
S,E62Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert;26c800,-I
D. der Verlader entgegen § 9 Abs. 4
S,E63Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt;8a1500,-I
S,E64Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt;8b500,-II
S,E65Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht;8c500,-I
S,E66Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden;8d400,-II
S,E67Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden;8e500,-I / II
S,E68Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) oder Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind;8f500,-I
S,E69Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden;8g500,-I
S70Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis8h  
70.1nicht oder nicht richtig gibt,500,-I
70.2nicht vollständig gibt;300,-II
S71.1Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden;8i300,-II
S71.2Nr. 2 Buchstabe b schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen;8i300,-II
S72Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind;8j500,-I
E73Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über8k  
73.1die Beförderung in Versandstücken und500,-I
73.2die Beladung und Handhabung beachtet werden;500,-I
  entgegen § 9 Abs. 13 (auch Fahrzeugführer)   
S74eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet17  
74.1Zusammenladung,500,-I
74.2Begrenzung der beförderten Mengen,500,-I
74.3Handhabung und Verstauung,500,-I
74.4Reinigung,250,-II
74.5Rauchverbot;500,-I
  entgegen § 9 Abs. 16 (auch Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger)   
S75eine Vorschrift über20  
75.1Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken,500,-I
75.2Nr. 2 das Rauchverbot,500,-I
75.3Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht   nicht beachtet;500,-I
  entgegen § 9 Abs. 17 (auch Fahrzeugführer und Empfänger)   
S76eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;21250,-II / III
E. der Verpacker entgegen § 9 Abs. 5
S,E77Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet;9a500,-I
S,E78Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beachtet;9b800,-I
S,E79Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet;9c800,-I
S,E80Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet;9d500,-I
S, E81Nr. 1 Buchstabe e die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet;9e500,-I
F. der Befüller entgegen § 9 Abs. 6
S,E82Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt;10a1500,-I
S,E83Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist;10b800,-

500,-

I

II

S,E84Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;10c500,-I
S,E85Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist;10d800,-

500,-

I

II

S,E86Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird;10e500,-I
S,E87Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird;10f500,-II
S,E88Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften;10g500,-I
S,E89Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;10h800,-I
S,E90Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden;10i500,-I
S,E91Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird;10j500,- bis
 1000,-
I
S,E92Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird;10k800,-I
S,E93Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden;10l800,-I
S,E94Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden;10m500,-I
S,E95Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;10n500,-I
S96Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis10o  
96.1nicht gibt,500,-I
96.2nicht richtig gibt,200,-III
96.3nicht vollständig gibt;300,-II
S97Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass10p  
97.1Großzettel (Placards),500,-I / II
97.2die orangefarbene Tafel oder500,-I / II
97.3das Kennzeichen angebracht wird;500,-I / II
S98.1Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden;10q300,-II
98.2Nr. 2 Buchstabe c schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den   Vorschriften entsprechen;300,-II
S99Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden;10r200,- bis 500,-I / II
S100Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet;10s500,-I
S101Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden;10t200,- bis 500,-I / II
S102Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist;10u300,-II
S103Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind;10v500,-I
E104Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden;10w500,-I
E105Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;10x500,-I
E106Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass10y  
106.1Großzettel (Placards),500,-II
106.2Rangierzettel,200,-II
106.3die orangefarbene Tafel oder500,-I / II
106.4das Kennzeichen angebracht werden;500,-I
  entgegen § 9 Abs. 15 (auch Fahrzeugführer)   
S107Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;19a500,-I
108Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden;19b150,-II

 

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSE § 10 Nr.EuroKategorie
G. der betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers
  entgegen § 9 Abs. 7   
S,E109Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind;11a500,-I
S,E110Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den11b  
 110.1Bau- und Ausrüstungsvorschriften, 1000,-I
 110.2Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 500,-I
S,E111Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird;11c800,-

500,-

I

II

S,E112Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden;11d1000,-I
S,E113Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden;11e800,-I
S,E114Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird;11f500,-I
S,E115Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird;11g200,-III
H. der Auftraggeber des Absenders entgegen § 9 Abs. 8
S,E116Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird;12a500,-I
S,E117Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird;12b500,-I
I. der Hersteller entgegen § 9 Abs. 9
S,E118Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;13a2000,-I
S,E119Nr. 2 eine dort genannte Anweisungen nicht liefert;13b500,-I
S,E120Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt;13c2000,-I
J. der Betroffene entgegen § 9 Abs. 10
S,E121Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet;14500,- bis 1500,-I
K. der Fahrzeugführer entgegen § 9 Abs. 11
S122Nr. 1 ein Versandstück befördert;15a250,-I
S123Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt;15b250,-I
S124Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet;15c250,-I
S125Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält;15d250,-I
S126Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft;15e250,-II
S127Nr. 8 eine Vorschrift über15f  
127.1die Verwendung von Tanks oder500,-
250,-
I
II
127.2den Betrieb des Motors oder100,-II
127.3eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet;100,-II
S128Nr. 9 nicht für15g  
128.1das Anbringen,250,-I
128.2Entfernen oder Abdecken, von Großzetteln (Placards) oder100,-II
128.3das Anbringen, Sichtbarmachen,300,-I
128.4Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern sorgt;100,-II
S129Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft;15h250,-I
S130Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt15i  
130.1Schriftliche Weisungen nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-I
130.2.1Beförderungspapiere nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-I
130.2.2Beförderungspapiere mitführt, aber nicht den Vorschriften entsprechen (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben),100,-III
130.3Lichtbildausweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.4Container-Packzertifikat nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.5(gestrichen)
130.6Bescheinigung der Zulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.7Fehlen bzw. Nichtaushändigen der Schulungsbescheinigung,50,-III
130.8Genehmigung zur Durchführung der Beförderung nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.9Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich) nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.10Feuerlöschgerät, Unterlegkeile, Warnzeichen, Warnweste, Handlampe oder Atemschutz nicht mitführt oder nicht aushändigt,150,-II
130.11Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt;150,-II
S131Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt Fahrzeugführer ohne Schulung; es fehlen:15j  
131.1Basiskurs (Erstschulung),300,-I
131.2Aufbaukurs (Erstschulung),300,-I
131.3Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),500,-I
131.4Auffrischungskurs;300,-I
S132Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird;15k250,-I
S133Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht;15l100,-II
S134Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet;15m100,-II
S135Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;15n250,-I
S136.1Nr. 18 während der Teilnahme am Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er Alkohol in der Atemluft (AAK) oder im Blut (BAK) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration gemäß den folgenden Werten führt:15o I
S136.1.10,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 o/oo bis 0,49 o/oo BAK,250,-I
S136.1.2*0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 o/oo bis 1,09 o/oo BAK, beim ersten Verstoß500,-I
S136.1.3*0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 o/oo bis 1,09 o/oo BAK, beim zweiten Verstoß1000,-I
S136.1.4*0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 o/oo bis 1,09 o/oo BAK beim dritten Verstoß,1500,-I
S136.2Nr. 18 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittel steht: I
S136.2.1*beim ersten Mal,500,-I
S136.2.2*beim zweiten Mal,1000,-II
S136.2.3*beim dritten Mal oder häufiger,1500,- 
S136.3Nr. 18 im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt;100,-II
S137Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert;15p250,-I
S entgegen § 7 Abs. 3   
S138Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet;3250,-II
S139Satz 7 oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht aushändigt;4250,-II
  entgegen § 9 Abs. 13 (auch Verlader)   
S140eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet17  
140.1Zusammenladung,250,-I
140.2Begrenzung der beförderten Mengen,250,-I
140.3Handhabung und Verstauung,300,-I
140.4Reinigung,250,-II
140.5Rauchverbot,250,-I
140.6Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung;250,-I
  entgegen § 9 Abs. 14 (auch Empfänger)   
S141Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet;18250,-II
  entgegen § 9 Abs. 15 (auch Befüller)   
S142Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;19a250,-I
S143Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden;19b150,-II
  entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger)   
S144eine Vorschrift über die Beförderung20  
144.1Nr. 1 in Versandstücken,250,-I
144.2Nr. 2 das Rauchverbot oder250,-I
144.3Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht, nicht beachtet;250,-I
  entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Empfänger)   
S145eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;21250,-II / III
L. der Halter entgegen § 9 Abs. 12 (auch Beförderer)
S146Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden;16a200,-II
S147Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird16b  
147.1Fehlen der Großzettel (Placards),500,-I
147.2Fehlen der orangefarbenen Kennzeichnungen,500,-I
147.3Fehlen der Kennzeichen;500,-I
S148Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den16c  
148.1Bau- und Ausrüstungsvorschriften,1000,-I
148.2Kennzeichnungsvorschriften,
entsprechen;
500,-I / II
S149Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;16d800,-
500,-
I
II
S150Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt;16e800,-I
S151Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird;16f200,-II
S152Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird16g  
152.1Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben,800,-I
152.2andere Mängel;200,- bis 1000,-I / II /III
  entgegen § 9 Abs. 25   
S153nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird;27200,-III
M. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 9 Abs. 18
E154Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden;22a1000,-I
E155Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den22b  
155.1Bauvorschriften,1000,-I
155.2Ausrüstungsvorschriften,1000,-I
155.3Kennzeichnungsvorschriften entsprechen;500,-I / II
E156Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird;22c800,-I
E157Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen entsprechen;22d1000,-I
E158Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird;22e200,-III
N. der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 9 Abs. 19
E159Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist;23a500,-I
E160Satz 2 Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist;23b200,-II
O. wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert entgegen § 9 Abs. 20
E161nicht dafür sorgt, dass24  
161.1keine Füllgutreste anhaften und500,-I
161.2die Tanks verschlossen und dicht sind;500,-I / II
P. der Reisende entgegen § 9 Abs. 21
E162Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt ;25500,-I

2. Verwarnungsgeldkatalog Straße

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSE § 10 Nr.EuroKategorie
A. der Beförderer
S1entgegen § 9Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;16c35,- 
S2entgegen § 9Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);16f35,- 
S3entgegen § 9Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;16g35,- 
S4entgegen § 9Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;2035,- 
B. der Empfänger
S5entgegen § 9Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;2035,- 
C. der Verlader
S6entgegen § 9Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;2035,- 
D. der Befüller
S7entgegen § 9Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht anbringt;10p35,- 
 E.der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers   
S8entgegen § 9Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;11b35,- 
F. der Fahrzeugführer
S9entgegen § 9Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c einen nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht aushändigt;15i25,- 
S10entgegen § 9Abs. 11 Nr. 12, die nach Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe b ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;15j25,- 
S11entgegen § 9Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR15g  
11.1eine orangefarbene Tafel,10,- 
11.2mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder15,- 
11.3eine orangefarbene Tafel,20,- 
11.4zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt;30,- 
S12entgegen § 9Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;15g30,- 
S13entgegen § 9Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR15g  
13.1einen Großzettel (Placard),20,- 
13.2zwei Großzettel (Placards) nicht entfernt;30,- 
S14entgegen § 9Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;2035,- 
G. der Halter
S15entgegen § 9Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;16c35,- 
S16entgegen § 9Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);16f35,- 
S17entgegen § 9Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;16g35,- 

 3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSE § 10 Nr.EuroKategorie
A. der Absender
E1entgegen § 9Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;5h35,- 
E2entgegen § 9Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Absatz 5.3.2.1.7 RID5i  
2.1eine orangefarbene Tafel,10,- 
2.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt;15,- 
E3entgegen § 9Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, die in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die offizielle Bennennung des gefährlichen Gutes für die Beförderung - im Beförderungspapier nicht vermerkt, sofern die fehlenden Angaben bei der behördlichen Kontrolle ermittelt werden können;5k35,- 
B. der Empfänger
E4entgegen § 9Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b Großzettel (Placards) nicht nach Absatz 5.3.1.1.5 RID entfernt oder verdeckt;7a30,- 
E5entgegen § 9Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 RID7a  
5.1eine orangefarbene Tafel,20,- 
5.2zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt;30,- 
C. der Verlader
E6entgegen § 9Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e Unterabschnitt 5.1.3.1 RID8e  
6.1eine orangefarbene Tafel,10,- 
6.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt;15,- 
E7entgegen § 9Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass einer der nach Unterabschnitt 5.3.1.2, Unterabschnitt 5.3.1.3, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und Absatz 5.3.1.3.2 Satz 2, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und einer der nach Abschnitt 5.3.4 RID ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID vorgeschriebenen Rangierzettel angebracht sind;8f35,- 
D. der Befüller
E8entgegen § 9Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel nicht vorschriftsmäßig anbringt;10y35,- 
E9entgegen § 9Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gemäß Abschnitt 5.3.2 RID10y  
 9.1eine orangefarbene Tafel, 10,- 
 9.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 15,- 
E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers
 10entgegen § 9Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;11b35,- 
F. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens
E11entgegen § 9Abs. 18 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2   RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel der Name des Betreibers angegeben ist.22b35,- 

*) In derartigen Fällen ist vor der Anhörung zwingend eine Auskunft aus dem VZR einzuholen. Es ist ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 19 Abs. 2 OWiG i.V.m. Nr. 241 bis 241.2 bzw. 242 bis 242.2 BKatV anzuordnen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Mitteilung an das VZR erforderlich.

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