umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (4)
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5.3.2.2 Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
5.3.2.2.1 [Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen.Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs befestigt bleiben. Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.
Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz 5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden.
Wenn orangefarbene Tafeln mit verringerten Abmessungen verwendet werden, ist bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm verringert werden.
Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.]
{Die orangefarbenen Tafeln dürfen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Wagens befestigt bleiben.
Die orangefarbenen Tafeln dürfen durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen..}
Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist:
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems | ||||
x | 0,52 | 0,52 | 0,578 | 0,618 |
y | 0,38 | 0,40 | 0,422 | 0,38 |
Leuchtdichtefaktor {bei nicht rückstrahlender Farbe: β ≥ 0,22,.} bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12
Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°.
Rückstrahlwert {der rückstrahlenden Farbe} unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beobachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m2.
5.3.2.2.2 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Absatz 5.3.2.2.3).
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.
Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des [Fahrzeugs]{Wagens} an der vorgesehenen Stelle verbleiben.
5.3.2.2.3 Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben ≪X≫; siehe Unterabschnitt 5.3.2.3) | |
UN-Nummer (4 Ziffern) | |
Grund: orange. Rand, waagerechte Linie und Ziffern schwarz Strichbreite: 15 mm |
5.3.2.2.4 Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ±10 % aufweisen.
5.3.2.2.5 Wenn die orangefarbene Tafel {oder die in Absatz 5.3.2.2.1 aufgeführte alternative Kennzeichnung} auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
5.3.2.3.1 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.
Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe ≫X≪ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
Für die Stoffe {und Gegenstände} der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:
5.3.2.3.2 Die in Kapitel 3.2 Tabelle ASpalte 20 aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung:
20 | erstickendes Gas oder Gas, das keine Nebengefahr aufweist |
22 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend |
223 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar |
225 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) |
23 | entzündbares Gas |
238 | entzündbares Gas, ätzend |
239 | entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
25 | oxidierendes (brandförderndes) Gas |
26 | giftiges Gas |
263 | giftiges Gas, entzündbar |
265 | giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) |
268 | giftiges Gas, ätzend |
28 | ätzendes Gas |
{285} | {ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd)} |
30 |
|
323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} und entzündbare Gase bildet |
33 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) |
333 | pyrophorer flüssiger Stoff |
X333 | pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
336 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig |
338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend |
X338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
339 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
36 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig |
362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} und entzündbare Gase bildet |
368 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend |
38 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend |
382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} und entzündbare Gase bildet |
39 | entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
40 | entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff oder polymerisierender Stoff |
423 | fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X423 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3] {3} und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3] {3} und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3] {3} und entzündbare Gase bildet. |
43 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff |
X432 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3] {3} und entzündbare Gase bildet. |
44 | entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
446 | entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
46 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig |
462 | fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X462 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} und giftige Gase bildet |
48 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend |
482 | fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X482 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} und ätzende Gase bildet |
50 | oxidierender (brandfördernder) Stoff |
539 | entzündbares organisches Peroxid |
55 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff |
556 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
558 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
559 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
56 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
568 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend |
58 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
59 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
60 | giftiger oder schwach giftiger Stoff |
606 | ansteckungsgefährlicher Stoff |
623 | giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
63 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
638 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend |
639 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
64 | giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
642 | giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
65 | giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
66 | sehr giftiger Stoff |
663 | sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) |
664 | sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
665 | sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
668 | sehr giftiger Stoff, ätzend |
X668 | sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]{3} |
669 | sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
68 | giftiger Stoff, ätzend |
{687 | giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv} |
69 | giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
70 | radioaktiver Stoff |
768 | radioaktiver Stoff, giftig, ätzend |
78 | radioaktiver Stoff, ätzend |
80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff |
X80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3] {3} |
823 | ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
X83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
836 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig |
839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
X839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
84 | ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
842 | ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
85 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
856 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig |
86 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig |
{87 | ätzender Stoff, radioaktiv} |
88 | stark ätzender Stoff |
X88 | stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
883 | stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
884 | stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
885 | stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
886 | stark ätzender Stoff, giftig |
X886 | stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert [3]/ {3} |
89 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
90 | umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe |
99 | verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe |
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe
[Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Container, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.]
{Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten Kennzeichen versehen sein.}
Abbildung 5.3.3
Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen.Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
5.3.4 [bleibt offen] {Rangierzettel nach Muster 13 und 15}
5.3.4.1 {Allgemeine Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften der Absätze 5.3.1.1.1 und 5.3.1.1.6 sowie der Unterabschnitte 5.3.1.3, bis 5.3.1.6 gelten auch für die Rangierzettel nach Muster 13 und 15.
Anstelle der Rangierzettel dürfen auch unauslöschbare Rangierkennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen. Diese Zeichen müssen nur das oder die roten Dreieck(e) mit schwarzen Ausrufezeichen darstellen (Grundlinie mindestens 100 mm, Höhe mindestens 70 mm).}
5.3.4.2 {Beschreibung der Rangierzettel nach Muster 13 und 15
Die Rangierzettel nach Muster 13 und 15 haben die Form eines Rechtecks mindestens im Normalformat A7 (74 mm × 105 mm).
Nr. 13 vorsichtig verschieben
rotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen auf weißem Grund
Nr. 15 Anstoß- und Ablaufverbot. Muss von einem Triebfahrzeug beigestellt werden. Darf nicht auflaufen und muss gegen das Auflaufen anderer Wagen geschützt werden
drei rote Dreiecke mit schwarzem Ausrufezeichen}
5.3.5 [bleibt offen] {Orangefarbener Streifen
Kesselwagen für verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sind durch einen durchgehenden, etwa 30 cm breiten nicht rückstrahlende orangefarbenen Streifen {4}der den Tank in der Höhe der Tankachse umschließt, zu kennzeichnen.}
5.3.6 RSEB Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
5.3.6.1 Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen [Container,]{Großcontainer}, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und [Fahrzeuge]{Wagen} mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen.
5.3.6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für [Container, ]{Großcontainer}, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und[Fahrzeuge]{Wagen} muss den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen.Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm x 100 mm verringert werden. Für das Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden.
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