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Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (MSC-Rundschreiben 1146)Anhang 5

1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) übereingekommen, dass die Notwendigkeit bestand, den Verwaltungen hinsichtlich der Bestimmungen in Regel II2/10 des SOLAS-Übereinkommens Richtlinien betreffend die Befreiung von Vorschriften für Feuerlöschsysteme zur Verfügung zu stellen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auch der beigefügten Tabelle 1 zu, die eine Liste von festen Schüttladungen enthält, die von einem fest eingebauten GasFeuerlöschsystem befreit werden können, und empfahl den Mitgliedsregierungen, die in der Tabelle enthaltenen Informationen/Hinweise zu berücksichtigen, wenn Befreiungen von den Vorschriften der Regel II-2/10.7.1.4 SOLAS gewährt werden.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte ferner der beigefügten Tabelle 2 zu, die eine Liste von festen Schüttladungen enthält, bei denen ein fest eingebautes GasFeuerlöschsystem unwirksam ist, und empfahl, dass Laderäume von Schiffen, mit denen die in Tabelle 2 aufgeführten Ladungen befördert werden, mit einem Feuerlöschsystem ausgerüstet sind, das einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Schiffssicherheitsausschuss ist ferner übereingekommen, dass die Verwaltungen die Vorschriften der Regel II-2/19.3.1 SOLAS berücksichtigen, wenn geeignete Vorschriften für ein gleichwertiges Feuerlöschsystem festgelegt werden.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die vorstehend genannten Tabellen, die in der Anlage wiedergegeben sind, überprüft.

5 Die beigefügten Tabellen werden durch den Schiffssicherheitsausschuss in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, wenn Schiffen für die Beförderung von nicht in Tabelle 1 aufgeführten Ladungen Erleichterungen gewährt werden, der Organisation Angaben über die Nichtbrennbarkeit oder die Brandgefahr-Eigenschaften solcher Ladungen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, wenn gleichwertige Feuerlöschsysteme für die genehmigte Beförderung von nicht in Tabelle 2 aufgeführte Ladungen gefordert werden, der Organisation Angaben über die Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für solche Ladungen zur Verfügung zu stellen.

6 Der Zweck dieses Rundschreibens ist, den Verwaltungen eine Anleitung zu geben. Es soll jedoch nicht so verstanden werden, dass die Verwaltungen bei der Ausübung ihres Rechts gehindert werden, Befreiungen für Ladungen, die nicht in Tabelle 1 aufgeführt sind, zu gewähren; oder irgendwelche Bedingungen auferlegt werden, wenn solche Befreiungen von den Vorschriften der Regel II-2/10.7.1.4 SOLAS gewährt werden.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC-Rundschreiben 671.

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 Anlage

Tabelle 1 Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können

Ladungen, die in Regel II-2/10 SOLAS aufgeführt, aber nicht auf diese beschränkt sind:

Erz,
Kohle (Kohle und Braunkohlenbriketts),
Getreide,
Schnittholz.

Im BC-Code aufgeführte Ladungen, die nichtbrennbar sind oder von denen eine geringe Brandgefahr ausgeht:

Alle Ladungen, die nicht in die Gruppe B des BC-Code eingestuft sind

Die folgenden Ladungen, die in Gruppe B des BC-Code eingestuft sind:

Nebenprodukte der Aluminiumherstellung, UN 3170 1
Aluminiumferrosiliciumpulver (einschließlich Briketts), UN 1395
Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, UN 1398
Kalzinierte Pyrite (Pyritasche)
Direkt reduziertes Eisen, Briketts, heiß geformt
Ferrophosphor (einschließlich Briketts)
Ferrosilicium (einschließlich Briketts), Siliciumgehalt über 30%, aber weniger als 90%, UN 1408
Ferrosilicium (einschließlich Briketts), Siliciumgehalt 25% bis 30% oder über 90%
Flussspat (Calciumfluorid)
Kalk (ungelöscht)
Magnesiumoxid (ungelöscht)
Torf
Petrolkoks 2
Pech
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA I), UN 2912
Radioaktive Stoffe, Gegenstände mit strahlungskontaminierter Oberfläche (SCO I), UN 2913
Siliciummangan
Schwefel (Brocken oder grobkörniges Pulver), UN 1350
Vanadiumerz
Holzspäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15% oder mehr
Holzmasse, Pellets, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15% oder mehr
Zinkasche, UN 1435

Tabelle 2 Liste fester Schüttladungen, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und bei denen ein Feuerlöschsystem vorhanden sein muss, das einen gleichwertigen Schutz bietet

Die folgenden Ladungen, die in Gruppe B des BC-Code eingestuft sind:

Aluminiumnitrat, UN 1438
Ammoniumnitrat, UN 1942
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, UN 2067
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, UN 2071
Bariumnitrat, UN 1446
Calciumnitrat, UN 1454
Bleinitrat, UN 1469
Magnesiumnitrat, UN 1474
Kaliumnitrat, UN 1486
Natriumnitrat, UN 1498
Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung, UN 1499

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1) Der richtige technische Name von UN 3170 gemäß IMDG-Code, Änderung 33-06, lautet: Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung.

2) Wenn geladen und befördert nach den Bedingungen des BC-Code.

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